Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juni 2014 - M 3 S 14.2047

published on 12/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juni 2014 - M 3 S 14.2047
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Untersagung, bestimmte Räume/Bereiche des Gebäudes F zu betreten und zu nutzen, sowie gegen die Zuweisung von Hörsälen im Gebäude T wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zwei Drittel, der Antragsgegner zu 1) ein Drittel.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1. November 1989 Professor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München – Antragsgegnerin zu 2) - (im Folgenden: die Antragsgegnerin). Er wurde mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20. Oktober 1997 zum Professor C3 ernannt; mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 legte das Staatsministerium für diese Stelle folgende Funktionsbeschreibung fest: Vertretung der Lehrgebiete: Kernphysik, Strahlenschutz, Chemie/Angewandte Chemie, Ökotoxikologie; Wahrnehmung der Dauerfunktion eines Strahlenschutzbeauftragten. Der Antragsteller ist an der Fakultät 06 (Angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik) tätig; er bietet außerdem Lehrveranstaltungen für die Fakultät 13 (Studium Generale und Interdisziplinäre Studien) an. Er war 1993 zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt worden, seit 25. Juli 1996 beschränkt auf das Gebäude F. Nach Hinweis des Antragstellers auf das Fehlen der für die ordnungsgemäße Erfüllung des Amtes als Strahlenschutzbeauftragter erforderlichen Sach- und Personalmittel traf das Landesamt für Umweltschutz am 19. April 2000 die Feststellung nach § 30 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung, dass der Antragsteller nicht mehr als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen sei; im vorliegenden Konfliktfall sei keine Einigung zwischen Strahlenschutzverantwortlichem und Strahlenschutzbeauftragtem erzielt worden. Die Klage des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf erneute Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten wies das VG München mit Urteil vom 5. Februar 2001 (Az. M 3 K 00.2934), bestätigt durch das Urteil des BayVGH vom 11. Juni 2002 (Az. 7 B 01.783), ab. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strahlenschutzverantwortliche ihr – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares – Ermessen dahin ausgeübt habe, den erforderlichen Strahlenschutz ohne Beteiligung des Antragstellers sicherzustellen; eine Reduzierung des der Antragsgegnerin zustehenden (Auswahl- und Organisations)Ermessens auf Null sei nicht gegeben. Aus der Funktionsbeschreibung seiner Planstelle könne der Antragsteller keinen Anspruch auf Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten herleiten. Der Kernbereich der vom Antragsteller nach Art. 9 BayHSchLG wahrzunehmenden Dienstaufgaben werde nicht berührt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Aufgaben als Hochschullehrer in Forschung und Lehre nicht mehr im notwendigen Umfang nachgehen könnte. Es sei insbesondere auch von Bedeutung, dass das Strahlenschutzrecht als Sicherheitsrecht eigenständig zu beachten sei und Einschränkungen der Freiheit von Forschung und Lehre mit sich bringen könne (BayVGH vom 11. Juni 2002 a.a.O.). Mit Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 24. Januar 2007 wurde der Antragsteller zum Strahlenschutzbeauftragten, Herr Dipl.Ing. (FH) ... sowie Herr Dipl.Ing. (FH) ... zu Stellvertretern bestimmt. In der Folgezeit wurde die Funktion des Antragstellers als Strahlenschutzbeauftragter auf den S2-Bereich (Gebäude F) beschränkt.

Den Fakultäten der Antragsgegnerin sind Räumlichkeiten in verschiedenen Gebäudekomplexen zugeteilt; die Fakultäten 06 und 13 sind am „Campus Lothstraße“ (Gebäude A bis E, G, N, M, R, S, T) untergebracht; die Fakultäten 01, 02 und 08 am „Campus Karlstraße“ (Gebäude F). Der Antragsteller hat seit Jahren seine Lehrveranstaltungen im Physiksaal F3 im Gebäude F, Karlstraße, abgehalten, wo er auch das für seine Lehrveranstaltungen benötigte Material lagern konnte.

Dipl.Ing. (FH) ..., einer der zu diesem Zeitpunkt stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten der Antragsgegnerin, der dem Antragsteller als „Laboringenieur“ zugeteilt war, beantragte mit Schreiben vom 25. März 2014 beim Kanzler der Antragsgegnerin, ihn aus dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zu entfernen. Er sehe sich angesichts der permanenten Missachtung ihm zustehender Erholungspausen (Urlaub, Wochenende, nachts) seitens des Antragstellers nicht mehr in der Lage, weiter in diesem Bereich tätig zu sein. Die Tätigkeiten, die er ausübe, entsprächen nicht seiner Stellenbeschreibung; das Arbeitsvolumen sei nicht zu bewältigen. Mit Schreiben vom 26. März 2014 setzte der Kanzler der Antragsgegnerin Herrn ... mit Wirkung vom 27. März 2014 in die Abteilung Gebäudemanagement um.

Mit E-mail vom 27. März 2014 informierte der Präsident der Antragsgegnerin (im Folgenden: der Präsident) den Antragsteller von dieser Maßnahme und teilte ihm mit, ihm werde künftig kein Laboringenieur mehr zugeteilt, da sich diese Situation nun zum zweiten Mal innerhalb von drei Jahren wiederhole und die Ursache v.a. in der Art des Umgangs des Antragstellers mit Mitarbeitern gesehen werde. Es müsse geklärt werden, ob die Vorlesung und das Praktikum im SS 2014 unter dieser Bedingung aufrechterhalten werden könne und wie der Strahlenschutz sichergestellt werden könne. Hierzu bat der Präsident den Antragsteller zu einem Gespräch in sein Büro.

In seiner E-mail vom 1. April 2014 machte der Antragsteller den Präsidenten darauf aufmerksam, dass neben einem Wissenschaftler und studentischen Hilfskräften eine eingearbeitete Person unabdingbar erforderlich sei, die sich mit den Geräten, Experimenten, Strahlenquellen identifiziere. Hierfür sei 1994 die Stelle eines Laboringenieurs geschaffen worden. Herr ... habe Experimente für die 8 unterschiedlichen radiologischen Experimentalvorlesungen und radiologischen Praktika arbeitstäglich aufgebaut, gepflegt und auch weiterentwickelt. Der arbeitstägliche Aufbau müsse bei jedem Praktikumstag neu erfolgen, sei es im Radionuklidlaborbereich oder im dafür einzig atomrechtlich genehmigten Physiksaal F3. Die für die Versuche benötigten Materialien verteilten sich im S2-Bereich auf 8 Räume in rund 50 Geräteschränken sowie ca. einem Dutzend Tresore für Strahlenquellen und Radiochemikalien. In S2 würden rund 10 Großgeräte betrieben, die permanent auf Gase, Vakua etc. angewiesen seien, zudem bedingten diese Messplätze rund ein Dutzend Spezialsoftwares, in die weder Lehrbeauftragte noch der laborleitende Professor im Detail eingearbeitet seien. Die umgehende Zuteilung nichtwissenschaftlicher Kräfte in geeigneter Weise sei unabdingbar, um einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb zu gewährleisten.

Mit E-mail vom 2. April 2014 teilte der Präsident dem Antragsteller mit, die ihm zugewiesene studentische Hilfskraft werde ihren Vertrag ab sofort im Gebäudemanagement ableisten. Eine personelle Unterstützung, die der Antragsteller als unabdingbar für die Durchführung seiner Lehre und die Ausübung der Funktion als Strahlenschutzbeauftragter ansehe, sei nicht mehr möglich. Der Antragsteller werde ab sofort von seiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter für den S2-Bereich und von der Durchführung des großen radiometrischen Praktikums entbunden. Weiter teilte er dem Antragsteller mit – wobei die Hochschule insoweit für den Freistaat Bayern – Antragsgegner zu 1) – (im Folgenden: der Antragsgegner) tätig wurde (s. unten II. der Gründe), ihm werde die Anwesenheit im Laborbereich, im Physikhörsaal F3 und in den dazugehörigen Vorbereitungsräumen untersagt. Weiter wies der Präsident den Antragsteller an, ab sofort alle Vorlesungen ohne Experimente anzubieten, hierzu werde ihm ein Ausweichhörsaal zugewiesen.

Mit E-mail vom selben Tag an den Präsidenten erklärte der Antragsteller, der Umgang mit radioaktiven Stoffen unter einer Freigrenze sei jedem Staatsbürger erlaubt, dieses Recht wolle er nutzen. Er bitte außerdem um Begründung für das Vorgehen, das seine Freiheit in Forschung, Lehre und Prüfung wesentlich beeinträchtigte auch in Bereichen, in welchen kein Personal und keine Umgangsgenehmigung benötigt würden. Er sehe sein didaktisches Konzept gefährdet.

Mit E-mail vom 3. April 2014 (6.13 Uhr) teilte der Präsident dem Antragsteller mit, natürlich könne dieser alle Experimente, bei denen kein zusätzliches Personal oder Spezialhörsäle benötigt würden, frei gestalten.

Mit Schreiben vom 3. April 2014 teilte der Präsident dem Landesamt für Umwelt die Neuorganisation des Strahlenschutzes im S2-Labor mit: Der Antragsteller sei von seinen Aufgaben als Strahlenschutzbeauftragter entbunden worden, Herr ... behalte die Funktion eines stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten, Herr ... sei zum neuen Strahlenschutzbeauftragten für das S2-Labor ernannt worden, neuer zusätzlicher stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter werde der Sicherheitsingenieur.

Mit E-mail vom 4. April 2014 trug der Antragsteller gegenüber dem Präsidenten verschiedene Gesichtspunkte mit der Bitte um Bedenken vor. Er halte ununterbrochen seit 1986 Experimentalvorlesungen im Physiksaal F3, wo er eine Reihe von Vorlesungsexperimenten alleine durchführen könne. Er bitte, ihm die Nutzung des F3-Hörsaales nicht zu verwehren, solange er dafür nicht Personal benötige und der Vollzug der Strahlenschutzverordnung nicht tangiert sei. Dazu brauche er die umfangreichen Vorlesungssammlungen des Gebäudes F.

Mit E-mail vom 5. April 2014 informierte Herr ... (Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Bereich Gebäudemanagement) den Präsidenten von den vorbereitenden Maßnahmen, die für die geänderte Hörsaalnutzung durch den Antragsteller getroffen worden seien. Herr ... führe das große radiometrische Praktikum durch, jeder Berührungspunkt zum Antragsteller müsse vermieden werden, um den erfolgreichen Abschluss des Praktikums nicht zu gefährden. Es handle sich um eine Extremsituation, in der auch Einschränkungen hingenommen werden müssten.

Mit E-mail vom 7. April 2014 an den Antragsteller wies der Präsident darauf hin, der Vorlesungsbetrieb der Themen des Antragstellers müsse auf jeden Fall im laufenden Semester räumlich getrennt vom S2-Bereich in der Karlstraße durchgeführt werden. Er wies dem Antragsteller ab dem 9. April 2014 – vorerst für die Dauer des Sommersemesters – im Einzelnen aufgeführte Räume im Gebäude T (Campus Lothstr.) zu. Eine weitere Nutzung des Hörsaals F3 sei nicht möglich. Da der Antragsteller seine Vorlesungen auch mit den Experimenten, die keine zusätzlichen Ressourcen benötigten, durchführen könne, werde die Freiheit auf Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt.

Mit Schreiben vom 9. April 2014, bei der Antragsgegnerin per Telefax eingegangen am 10. April 2014, legte der Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch ein gegen die Verfügung vom 2. April 2014 und die folgenden Verfügungen, mit denen die Zuteilung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften unterbunden worden sei, dem Antragsteller für seine experimentellen Vorlesungen und Übungen ungeeignete Hörsäle zugeordnet worden seien und ihm das Betreten seines angestammten Hörsaales F3 untersagt worden sei sowie soweit er vom Amt des Strahlenschutzbeauftragten entbunden worden sei. Er legte eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 8. April 2014 vor, in der dieser – u.a. – versicherte, seit 1989 habe er alle Vorlesungen mit Experimenten ausgestattet, davon ca. 50 % mit radioaktiven Stoffen. Mit der Zuweisung eines anderen als des Physiksaales könne er seinen Lehrbetrieb in der bisher von ihm entwickelten Qualität nicht mehr aufrechterhalten. Ihm seien bisher ein Labor-Ingenieur und zwei studentische Hilfskräfte zugeteilt gewesen. Deren Streichung habe zur Folge, dass er keine komplexeren Vorlesungen und Praktikumsexperimente mehr durchführen könne, solche mit radioaktiven Stoffen überhaupt nicht mehr, da er die entsprechenden Räumlichkeiten im Gebäude F nicht mehr nutzen dürfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der mit Verfügung vom 2. April 2014 erfolgten Zuteilung der Lehrveranstaltungen zu den Hörsälen T 2.013, T 0.020 und T 2.022 ab dem 9. April 2014, der Entziehung des großen radiometrischen Praktikums und der Entbindung vom Amt des Strahlenschutzbeauftragten an.

Jeder Professor habe ein Recht auf eine angemessene Grundausstattung zur Erfüllung seiner Pflichten in Lehre und Forschung. Hierzu gehöre die Zurverfügungstellung geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Lehre. Die Fakultät 06 als auch die Fakultät 13 (Studium Generale und Interdisziplinäre Studien), für die der Antragsteller ebenfalls Lehrveranstaltungen anbiete, hätten ihren Sitz am Campus Lothstraße. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Hörsaals; die im T-Bau zur Verfügung gestellten Hörsäle seien zur Durchführung der Lehrveranstaltungen in den Modulen „Radioaktivität“, „Angewandte Chemie“ und „Strahlenschutz“ geeignet. Die Grundausstattung umfasse nicht die Zuteilung von nichtwissenschaftlichem Personal und studentischen Hilfskräften; es könne nur ein Teil der ProfessorInnen durch Laboringenieure unterstützt werden. Da für die Betätigung des Antragstellers im Strahlenschutz auch ein stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter erforderlich gewesen sei und diese Aufgabe durch einen Laboringenieur wahrgenommen worden sei, sei dieser auch dem Antragsteller zugeordnet gewesen. Hieraus könne der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf erneute Zuteilung eines Laboringenieurs geltend machen, zumal er gezeigt habe, dass er nicht zur Führung von Mitarbeitern geeignet sei. Die im S2-Labor vorhandenen radioaktiven Stoffe setzten das Vorhandensein eines Strahlenschutzbeauftragten und eines Stellvertreters voraus. Alle drei Strahlenschutzbeauftragten seien nicht bereit, mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten. Beide ehemaligen Laboringenieure hätten darüber hinaus Angst vor dem Antragsteller und hätten der Antragsgegnerin mitgeteilt, jeglichen Kontakt vermeiden zu wollen. Die Antragsgegnerin könne den Strahlenschutz im S2-Labor daher derzeit nur sicherstellen, wenn der Antragsteller seinerseits nicht Strahlenschutzbeauftragter sei. Es sei daher auch erforderlich, dass der Antragsteller den S2-Laborbereich, die angrenzenden Vorbereitungsräume und den Physik-Hörsaal F3, in dem die Strahlenschutzbeauftragten zusammen mit Lehrbeauftragten in Praktika tätig seien, nicht mehr betrete. Die Antragsgegnerin komme hier konsequent ihrer Fürsorgepflicht für die psychische Gesundheit ihrer Mitarbeiter nach. Da die Durchführung des großen radiometrischen Praktikums nur bei ausreichender Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten möglich sei, scheide die Durchführung durch den Antragsteller aus.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse. Es würden zwei Strahlenschutzlabore betrieben, deren Sicherheit zu gewährleisten sei. Dies sei bei einem weiteren Tätigwerden des Antragstellers im Bereich der Laborflächen oder für Tätigkeiten, für die Strahlenschutzbeauftragte erforderlich seien, nicht möglich. Die Strahlenschutzbeauftragten hätten Angst vor dem Antragsteller und lehnten eine Zusammenarbeit ab. Dies betreffe auch den bloßen Kontakt in Labor- oder Hörsaalbereichen. Diese Situation sei durch das Verhalten des Antragstellers, seine Behandlung der Mitarbeiter, entstanden. Die Fürsorgepflicht für die Gesundheit der Mitarbeiter sowie die Sicherstellung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung habe zu der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin geführt, dass dies die Interessen des Antragstellers an einem aufschiebend bedingten weiteren Tätigwerden im Labor- und Hörsaalbereich des S2-Labors sowie der weiteren Nutzung des Physikhörsaals F3 und der zugehörigen Vorbereitungsräume überwiegen würde. Da dem Antragsteller zur Fortsetzung seiner Lehre geeignete Hörsäle in einem anderen Gebäude zur Verfügung gestellt worden seien, sei die Maßnahme verhältnismäßig, weil sie sowohl geeignet sei, den Kontakt zwischen den Betroffenen zu vermeiden, als auch erforderlich, da das Strahlenschutzlabor – anders als die Lehrveranstaltungen des Antragstellers – räumlich nicht verlegbar sei. Die Gesundheit der betroffenen Mitarbeiter gehe den Interessen des Antragstellers an der Abhaltung seiner Lehrveranstaltung bzw. der Abhaltung des großen radiometrischen Praktikums gerade im Hörsaal F3 vor. Gleiches gelte für die Abbestellung des Antragstellers als Strahlenschutzbeauftragter der Antragsgegnerin.

Am 9. Mai 2014 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. April 2014, mit der dem Antragsteller untersagt wird, seine Lehrveranstaltungen weiterhin in dem Hörsaal F3 in der Karlstraße 6 abzuhalten und das Labor S2 dort zu nutzen und er von der Durchführung des großen radiometrischen Praktikums und von seiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter für den S2-Bereich entbunden wird, aufzuheben (Az. M 3 K 14.2045).

Gleichzeitig wurde im vorliegenden Verfahren beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Dem Antrag sei bereits wegen der vorliegenden schweren formellen Mängel des Erstbescheids vom 2. April 2014 stattzugeben. Andernfalls würde der Antragsteller eine Rechtsschutzstufe verlieren, da der erste „Nichtakt“ vom 2. April 2014 weder den formellen Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügt habe noch eine Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO enthalten habe und allein deshalb aufzuheben gewesen wäre. Da eine Nachholung der Begründung nicht möglich sei, gelte dies auch für den Widerspruchsbescheid, der erstmalig eine formelle Anordnung des Sofortvollzugs und eine Begründung dafür enthalte. Aus der E-mail des Antragstellers vom 2. April 2014, 19.48 Uhr, sei klar ersichtlich gewesen, dass er mit den ergangenen Anordnungen nicht einverstanden sei und auf Rücknahme dringe. Der Versuch der Antragsgegnerin, einen Sofortvollzug und den Wegfall des Suspensiveffekts erst ab 10. April 2014 mit Einlegung eines so bezeichneten „Widerspruchs“ durch die Prozessbevollmächtigten zu konstruieren, gehe ins Leere. Den Inhalt seiner Lehrveranstaltungen in Form von Experimenten und Praktika habe der Antragsteller im Lauf seiner Lehrtätigkeit seit Ende der 80er Jahre stetig weiterentwickelt, sämtliche Experimente erforderten die vom Antragsteller in jahrelanger Arbeit gesammelten Apparaturen, die zum Teil auf Hörsaal-Fahrwägen dauerhaft installiert seien, sie befänden sich in ca. 40 Sammlungsschränken im bisher vom Antragsteller genutzten Gebäude Karlstr. 6 in unmittelbarer Nähe des Hörsaals F3, der speziell für die Chemie- und Physikbedürfnisse des Antragstellers und die von ihm entwickelten Experimente ausgerüstet sei. Der Hörsaal F 3 sei daher für die Lehrtätigkeit des Antragstellers unverzichtbar, ebenso die Nutzung des nahe gelegenen S 2-Radionuklidlabors. Die von der Antragsgegnerin angeführten Sicherheitsprobleme bestünden nicht.

Der Antragsteller legte dem Klageschriftsatz ein Schreiben des Dekans der FK 06 an den Kanzler der Antragsgegnerin vom 29. März 2007 bei, in dem der Dekan die Notwendigkeit eines „Erstbelegungsrechts“ der FK 06 für den Hörsaal F3 begründete. Dieser werde seit Jahren von der FK 06 bevorzugt für die Durchführung von Experimentalvorlesungen im Bereich Physik und artverwandter Fächer genutzt, ausschlaggebend hierfür sei seine spezielle Ausstattung.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 äußerte sich die Antragsgegnerin. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne in jedem Stadium des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ausgesprochen werden. Dies sei hier im Widerspruchsbescheid geschehen. Die Wissenschaftsfreiheit sei nicht schrankenlos garantiert. Grundrechtlich verbürgt sei nur eine personelle und sächliche „Grund- und Mindestausstattung“, die notwendig sei, um wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Dem Antragsteller könne kein Unterstützungspersonal mehr für seine Lehrveranstaltungen zur Verfügung gestellt erden. Der streitgegenständliche Hörsaal befinde sich nicht auf dem Campus Lothstraße, an dem die FK 06 „beheimatet“ sei, er werde der FK 06 künftig nicht mehr zur Verfügung stehen. Das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des ehemaligen Dekans der Fakultät stamme aus der Zeit, als der FK 06 nicht zusätzliche Räumlichkeiten auf ihrem Stammgelände am Campus Lothstraße zur Verfügung gestellt werden konnten. Die dem Antragsteller aktuell zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Einzelbüro, 24 Lagerschränke, 2 Ausstellungsvitrinen, ein persönliches Labor für Ökotoxikologie sowie drei Hörsäle) überträfen die üblicherweise zur Verfügung gestellten Nutzungsflächen. Die Antragsgegnerin stellte klar, dass die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten nicht entzogen worden sei, sondern nur deren Rücknahme durch das Staatsministerium aufgeklärt worden sei. Der Dekan der FK 06 bestätigt in dem beigelegten Schreiben an den Präsidenten der Antragsgegnerin vom 7. April 2014, dass es für die Lehre in den Modulen „Kernphysik/Strahlenschutz“ und „Nukleare Messtechnik/Strahlenschutz“ aus Sicht des Studiengangleiters von Physikalischer Technik und der Fakultät 06 nicht notwendig sei, mit genehmigungspflichtigen radioaktiven Präparaten zu arbeiten. Der Antragsteller könne mit inaktiven Präparaten und Präparaten im Subfreigrenzenbereich jederzeit arbeiten. Für derartige Vorlesungen werde der Hörsaal F3 nicht benötigt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers wies in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 darauf hin, bis April 2014 habe die Raumaufteilung gegolten, wie sie im Beschluss der Campuskonferenz vom 22. Mai 2007 festgelegt worden sei; es wurde das Protokoll dieser Campus-Konferenz vorgelegt, in der auf eine, vom Antragsteller ebenfalls vorgelegte, tabellarische Übersicht „Hörsäle und Räume im Gebäude Karlstr. mit Klärungsbedarf bzw. mit Besonderheiten“ Bezug genommen wird, in der als Nutzer des Physiksaals die FK 02 und die FK 06 mit jeweils 40 %, die FK 08 mit 20 % aufgeführt sind; zugeordnet ist der Hörsaal F3 danach der FK 06. Zusätzlich zu der grundsätzlichen 40%igen Nutzung, die zwei ganzen Tagen entspricht, hat danach die FK 06 „in Anlehnung an die bestehende Belegung“ die Nutzung an zwei weiteren Abenden beantragt. Weiter führte der Bevollmächtigte aus, es gebe bislang keinen Beschluss der FK 06, auf die bisher genutzten Räume F3 und das dazugehörige Labor zu verzichten. Nur die Säle F3 und F2 besäßen eine atomrechtliche Genehmigung für Experimente. Abschließend verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf, dass eigene Stellungnahmen der früheren Mitarbeiter ... und ... fehlten. Die einseitige Schuldzuweisung der Antragsgegnerin stünde in Widerspruch zu der auch hier geltenden Unschuldsvermutung.

Die Antragsgegnerin legte daraufhin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 den Auszug aus einer Gesprächsnotiz zwischen dem ehemaligen Laboringenieur des Antragstellers Herrn ..., dem Kanzler der Antragsgegnerin und einem juristischen Mitarbeiter der Antragsgegnerin vom 4. März 2013 vor. U.a. hat Herr ... in diesem Gespräch mitgeteilt, dass Arbeitszeiten von 12 bis 14 Stunden pro Tag vom Antragsteller vorausgesetzt worden seien, wobei diese Arbeitszeit auch über das Ausstempeln nach 10 Stunden fortgesetzt habe werden müssen. Die abends vom Antragsteller abgehaltenen Seminare hätten in der Regel von 19 Uhr bis Mitternacht gedauert, wobei der ganz überwiegende Teil der Zeit fachfremden Themen gegolten habe oder auch der persönliche E-Mail-Verkehr des Antragstellers habe abgewickelt werden müssen; der Antragsteller habe eine Überwachung seines privaten E-mail-accounts durch die studentischen Hilfskräfte und ihn gefordert; nach Erledigung der Aufräumarbeiten bis 1 Uhr nachts habe er trotzdem um 7.30 Uhr des nächsten Tages an der Hochschule den Aufbau für die um 8.15 Uhr beginnende Lehrveranstaltung vorbereiten müssen. Weiter teilte Herr ... (u.a.) mit, er sei vom Antragsteller wiederholt persönlich beleidigt und vor Studierenden sinngemäß als „unfähiger Idiot“ bezeichnet worden; der Antragsteller habe außerdem als selbstverständlich von ihm verlangt, ihn mit seinem privaten Pkw von zu Hause abzuholen oder zu diversen Terminen zu fahren.

Weiter wies die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3. Juni 2014 darauf hin, der Antragsteller sei der einzige Professor der Fakultät 06, der noch in der Karlstraße tätig sei. Nach Entzug seines Amtes als Strahlenschutzbeauftragter benötige der Antragsteller keine Hörsäle mit atomrechtlicher Genehmigung mehr. Klarstellend wies sie darauf hin, die Anordnung vom 2. April 2014 habe zum einen den Strahlenschutz betroffen, insofern, als der Entzug des Amtes als Strahlenschutzbeauftragter zwangsläufig die Konsequenz gehabt habe, dass der Antragsteller Bereiche mit atomrechtlicher Genehmigung nicht mehr betreten dürfe, insbesondere Labore. Zum anderen sei der Antragsteller als Professor in der Lehre „Chemie“ tätig, nur hierauf könne sich der Rechtsstreit noch beziehen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers äußerte sich hierauf nochmals schriftsätzlich am 10. Juni 2014. Die Vorwürfe von Herrn ... würden vom Antragsteller nachdrücklich bestritten; sie seien Gegenstand des bereits 2013 eingeleiteten Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller und rechtfertigten keinen Sofortvollzug einer Maßnahme aus dem Jahr 2014. Mit der Versetzung der beiden Mitarbeiter sei der Stein des Anstoßes beseitigt und es bestünde keine Eilbedürftigkeit für eine Maßnahme gegen den Antragsteller. Die atomrechtliche Genehmigung für den Hörsaal F3 werde für fast alle Experimente des Antragstellers benötigt, wie aus dem Bescheid des Landesamtes für Umweltschutz vom 24. Januar 2007 hervorgehe. Die Genehmigung beziehe sich auf den Hörsaal. Der Antragsteller müsse hierfür kein Strahlenschutzbeauftragter sein. Die Behauptungen der Antragsgegnerin, der Antragsteller dürfe nach Entzug des Amtes des Strahlenschutzbeauftragten die entsprechenden Labore nicht mehr aufsuchen, seien unrichtig. Der Antragsteller sei nach wie vor in den in seinem Berufungsschreiben angegebenen Fächern, auch Kernphysik und Strahlenschutz, tätig. Nach der Rechtsprechung des BayVGH sei der Entzug des Amtes des Strahlenschutzbeauftragten nur möglich, wenn die Ausführung der Lehr- und Forschungstätigkeit durch den betroffenen Hochschullehrer gewährleistet bleibe. Durch die streitgegenständliche Verfügung sei dies nicht mehr der Fall.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die von der Gegenseite vorgelegten Aktenheftung sowie die zum Verfahren beigezogenen Akten des vom Antragsteller eingeleiteten, für erledigt erklärten Verfahrens nach § 123 VwGO, Az. M 3 E 14.1542, sowie des Klageverfahrens M 3 K 14.2045 Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

Es geht es im vorliegenden Verfahren um

- die Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Strahlenschutzbeauftragten (im Folgenden: Verfügung Ziffer 1);

- die Entbindung des Antragstellers von der Durchführung des großen radiometrischen Praktikums (im Folgenden: Verfügung Ziffer 2);

- die Untersagung der Anwesenheit des Antragstellers im Laborbereich, im Physikhörsaal und den Vorbereitungsräumen des F-Gebäudes und damit verbunden die Zuteilung außerhalb des F-Gebäudes befindlicher Räume für seine Lehrveranstaltungen (im Folgenden: Verfügung Ziffer 3).

Dagegen ist die in der E-mail vom 2. April 2014 weiter enthaltene grundsätzliche Versagung einer künftigen Zuteilung wissenschaftlicher oder studentischer Hilfskräfte, die vom Widerspruch des Antragstellers noch explizit umfasst war, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, da sich die vom Antragsteller erhobene Klage hierauf ausdrücklich nicht bezieht.

Der Antrag ist hinsichtlich der Entbindung von der Funktion des Strahlenschutzbeauftragten (Verfügung Ziffer 1) und von der Durchführung des großen radiometrischen Praktikums (Verfügung Ziffer 2) gegen die Antragsgegnerin zu richten. Richtiger Antragsgegner ist hinsichtlich der Verfügung Ziffer 3 der Freistaat Bayern. Denn gemäß Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayHSchG ist die Verwendung und Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände eine staatliche Angelegenheit (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.8.1999 – 7 ZE 99.1921 und 7 ZE 99.2088 – zur entsprechenden Regelung des Art. 5 Abs. 3 des BayHSchG i.d.F der Bek. vom 2.10.1998, GVBl 740). Es bedarf insoweit keiner förmlichen Umstellung durch den Antragsteller, da dieser mit der Hochschule München, die insoweit als staatliche Behörde tätig geworden ist, den richtigen Antragsgegner bezeichnet hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; so auch BayVGH, Beschluss vom 27.8.1999 a.a.O.).

Grundsätzlich haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u.a. dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das Gericht der Hauptsache kann dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, wie sie sich bei der im summarischen Verfahren allein möglichen überschlägigen Überprüfung darstellen.

Die im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der per E-mail getroffenen Verfügungen ist nicht bereits formell rechtswidrig. Denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen „oder über den Widerspruch zu entscheiden hat“, besonders angeordnet wird.

Der Suspensiveffekt trat hier erstmals mit Einlegung des Widerspruchs durch den Bevollmächtigten des Antragstellers am 10. April 2014 ein. In dem vorangegangenen, per E-mail geführten Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und dem Präsidenten ist kein Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügungen zu sehen. Der Antragsteller hat in diesen E-Mails den Präsidenten gebeten, die von ihm gegen die getroffenen Entscheidungen vorgebrachten Bedenken zu würdigen, hat aber auf die Förmlichkeit eines Widerspruchs gerade verzichtet. Diese Bitte um Überdenkung kann nicht im Nachhinein in die Einleitung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens umgedeutet werden.

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Entbindung von der Funktion als Strahlenschutzbeauftragter (Verfügung Ziffer 1) unbegründet. Die getroffene Entscheidung ist bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden; darüber hinaus besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Umsetzung. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrahlenschutzverordnungStrlSchV) vom 20.7.2001 (BGBl I S. 1714) hat der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen; gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 StrlSchV ist die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe der Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV kann die zuständige Behörde bei fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen die Feststellung treffen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Eine spezielle Regelung für die Abberufung eines Strahlenschutzbeauftragten enthält die StrlSchV nicht.

Der Präsident der Antragsgegnerin konnte als für den Strahlenschutz Verantwortlicher die Entscheidung über die Entbindung des Antragstellers von dieser Funktion treffen. Er hat diese Entscheidung nach sachgerechten Kriterien getroffen, da er hierdurch für eine ausreichende Sicherstellung des Strahlenschutzes im Bereich der Antragsgegnerin, die die Bestellung von drei Strahlenschutzbeauftragten erfordert, gesorgt hat. Die vor dem Hintergrund ihrer vorgelegten Äußerungen nachvollziehbare Weigerung der früheren Laboringenieure des Antragstellers, mit ihm im Bereich Strahlenschutz zusammenzuarbeiten, hat diese Neuorganisation erfordert. Da es in diesem Bereich um die Abwendung von Gefahren geht, die aus dem Umgang mit oder aus der Lagerung von radioaktivem Material entstehen können, hat bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der vorgenommenen Neuorganisation des Strahlenschutzes, die aus den genannten Gründen zum Ausschluss des Antragstellers aus diesem Aufgabenbereich geführt hat, Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, weiterhin in diesem Bereich tätig sein zu können (vgl. zur sicherheitsrechtlichen Relevanz des Strahlenschutzes auch BayVGH vom 11.6.2002 – 7 B 01.783). Die Antragsgegnerin hat bei dieser Entscheidung zu Recht den Interessen des Antragstellers an der Beibehaltung dieser Funktion auch deshalb kein überwiegendes Gewicht zuerkannt, weil der Antragsteller eigener Angabe zufolge nur bei einem einzigen Experiment seiner gesamten Lehrveranstaltungsreihe die Anwesenheit eines Strahlenschutzbeauftragten benötigt und er selbst vorgeschlagen hatte, bei weiterer Überlassung der bisher genutzten Räume im Gebäude F die Experimente – jedenfalls vorläufig – ohne Unterstützung von Hilfskräften und innerhalb der Freigrenzen, innerhalb derer der Umgang mit radioaktivem Material jedermann gestattet ist, durchführen zu wollen.

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch hinsichtlich der Entbindung des Antragstellers von der Durchführung des großen radiometrischen Praktikums (Verfügung Ziffer 2) unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob das im Sommersemester 2014 angebotene Praktikum bereits durchgeführt wurde; ein Interesse des Antragstellers an der beantragten gerichtlichen Entscheidung besteht jedenfalls hinsichtlich künftiger Semester. Das große radiometrische Praktikum erfordert nach Aktenlage die Anwesenheit von mehreren Strahlenschutzbeauftragten. Die neu bestellten Strahlenschutzbeauftragten wurden von einer Zusammenarbeit mit dem Antragsteller im Rahmen ihrer Dienstaufgaben durch die erfolgten Umsetzungen gerade entbunden; sie haben in nachvollziehbarer Weise eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt. Damit entfiel für den Antragsteller die rechtliche Voraussetzung für die eigene Durchführung dieses Praktikums.

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Untersagung der Anwesenheit des Antragstellers in den bezeichneten Räumen im Gebäude F sowie der Zuweisung anderer Hörsäle als des bisher genutzten Physiksaales F3 (Verfügung Ziffer 3) begründet. Das Gericht beurteilt die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens insoweit als offen, die Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.

Der Antragsteller beruft sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf weitere Nutzung des Physiksaals F3 auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Dieses Recht vermittelt grundsätzlich einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule; wesentlicher Bestandteil der Lehrfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG ist auch, die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen zu bestimmen, wozu auch die Entscheidung über den Einsatz bestimmter technischer Hilfsmittel gehört (BayVGH, Beschluss vom 27.8.1999 – 7 ZE 99.1921 und 7 ZE 99.2088). Aus der Wissenschaftsfreiheit und der Lehrfreiheit folgt jedoch kein „originärer Leistungsanspruch“ des Hochschullehrers. Denn auch dieses Teilhaberecht besteht nicht unbegrenzt, sondern wird begrenzt durch die Befugnis des Staates und der Hochschulen zur Organisation des Lehrbetriebs, woraus sich wiederum die Befugnis und Verpflichtung der Hochschule ergibt, die für den Lehrbetrieb erforderlichen Sachmittel und Einrichtungen bereitzustellen und zu verwalten (BayVGH vom 27.8.1999 a.a.O.). Die Wissenschaftsfreiheit vermittelt dem einzelnen Hochschullehrer daher nur einen Anspruch auf angemessene, dem Gleichheitssatz genügende Beteiligung an vorhandenen Mitteln und Einrichtungen; im Fall kollidierender Ansprüche hat die Hochschule im Wege einer Güterabwägung eine Lösung des Konflikts zu suchen (BayVGH a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der konkreten, streitgegenständlichen Verfügung gegenüber dem Antragsteller, die – bezeichneten - Räume im Gebäude F nicht mehr zu nutzen und zu betreten, nicht getroffen werden. Zwar mögen sich die räumlichen Verhältnisse seit der vom Antragsteller vorgelegten hochschulinternen Übereinkunft über die Nutzung des Physiksaals geändert haben, sei es, dass die Fakultät 06 nun insgesamt am Campus Lothstraße untergebracht werden kann, sei es, dass die im Campus Karlstraße untergebrachten Fakultäten die vom Antragsteller belegten Räumlichkeiten selbst benötigen. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass eine im Lauf der Zeit, wenn auch mit Billigung aller Beteiligten, eingetretene übermäßige Beanspruchung von Räumlichkeiten durch einen einzigen Hochschullehrer, sei es für die Lagerung von Materialien, sei es für die Nutzung bestimmter Räume für Lehrveranstaltungen, zurückgeführt werden kann; die oben beschriebene Befugnis der Hochschule, über die Verteilung ihrer Einrichtungen selbst zu verfügen, muss auch eine solche Umkehr einer zunächst ermöglichten Entwicklung in Richtung einer übermäßigen Beanspruchung bestimmter Einrichtungen ermöglichen.

Andererseits hat die Hochschule die streitgegenständliche Verfügung gerade nicht maßgeblich auf das Erfordernis erhöhten Raumbedarfs der im Gebäude F untergebrachten Fakultäten gestützt, der streitgegenständlichen Verfügung ist auch kein Abstimmungsprozess über die weitere Nutzung der Räume im Gebäude F, wie er der vom Antragsteller vorgelegten Übereinkunft der Campus-Konferenz vergleichbar wäre, unter Einbeziehung des Antragstellers selbst und unter Wahrung einer angemessenen Auslauffrist vorausgegangen. In einem solchen, ohne Zeitdruck stattfindenden Abwägungsprozess könnte dann auch geklärt werden, welche Lagerflächen dem Antragsteller in einem anderen Gebäude zur Verfügung gestellt werden können und welche Experimente der Antragsteller dann, bei Zugriffsmöglichkeit auf seine nun noch im Gebäude F untergebrachte Ausstattung und Materialien, auch in einem anderen Hörsaal selbst durchführen kann. Hinsichtlich der Undurchführbarkeit von Experimenten allein wegen eines Raumwechsels wäre die Notwendigkeit des Raumwechsels mit dem Interesse des Antragstellers, wenigstens die von ihm selbst durchführbaren Experimente in seine Lehrveranstaltungen weiter einbeziehen zu können, wie es dem von ihm seit Jahren entwickelten Konzept entspricht, abzuwägen. Angesichts der Erforderlichkeit eines solchen Abwägungsprozesses kann daher die streitgegenständliche Verfügung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bei überschlägiger Beurteilung nicht für voraussichtlich rechtmäßig gehalten werden, die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller hiergegen gerichteten Klage sind insoweit offen.

Dann ist jedoch dem Antrag deshalb stattzugeben, weil ein überwiegendes Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Umsetzung der getroffenen Maßnahme, dem Antragsteller eine weitere Nutzung von Räumen im Gebäude F zu untersagen und sogar seine Anwesenheit dort zu unterbinden, nicht erkennbar ist. Den von der Hochschule zur Begründung angeführten Aspekt, der Schutz der psychischen Gesundheit der früheren Laboringenieure, die dort tätig sind und für die schon die bloße Begegnung mit dem Antragsteller unzumutbar wäre, erfordere die sofortige Umsetzung der Maßnahmen, kann das Gericht nicht teilen.

Zwar geht das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der Richtigkeit der von diesen Mitarbeitern gegenüber der Antragsgegnerin gemachten Angaben aus. Denn das Gericht entscheidet (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es geht im vorliegenden Verfahren nicht um den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens im Rahmen eines Straf- oder Disziplinarverfahrens, sondern um die Ermittlung der vom Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen. Dabei bewertet das Gericht die von den früheren Laboringenieuren des Antragstellers schriftlich bestätigten und gerade von Herrn ... sehr detailliert geschilderten Vorkommnisse in der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller (übermäßige zeitliche Belastung, Übertragung dienstfremder Aufgaben, Beleidigungen) als glaubhaft; das Gericht sieht keinen Anlass für die Annahme, dass diese Vorfälle von den früheren Mitarbeitern erfunden worden sein sollten, um dem Antragsteller zu schaden. Das bloße „Bestreiten“ der Richtigkeit der geschilderten Vorfälle seitens des Antragstellers ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechtlich unbeachtlich.

Trotzdem sieht das Gericht keinen Grund für die Annahme, die Tätigkeit dieser früheren Mitarbeiter des Antragstellers und des Antragstellers selbst in demselben Gebäude F könnte die psychische Gesundheit der betroffenen Mitarbeiter ernstlich gefährden. Es handelt sich bei diesen Mitarbeitern um Personen, die nicht nur weiterhin ihre Dienstaufgaben gegenüber ihrem Dienstherrn erfüllen, sondern darüber hinaus die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten ausüben können. Das Gericht geht davon aus, dass diese ohne Weiteres in der Lage wären, eine zufällige Begegnung mit dem Antragsteller, wie sie ja auch in anderen Räumlichkeiten der Hochschule nicht völlig ausgeschlossen werden kann, psychisch zu verkraften, ohne dass ihre Gesundheit beeinträchtigt werden und damit – in letzter Konsequenz – darunter die Erfüllung ihrer Aufgaben im Umgang mit radioaktiven Stoffen leiden könnte. Im Fall der Verfügung Ziffer 3 sieht das Gericht vielmehr ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder bis zu einer die streitgegenständliche Entscheidung ersetzenden, an den oben genannten Gesichtspunkten orientierten neuen Entscheidung über die weitere Zuweisung von Räumen an den Antragsteller (und unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist für einen Raumwechsel) bei der bisherigen räumlichen Nutzung zu belassen.

Dem Antrag war daher nur teilweise stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 16/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 1. November 1989
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Annotations

(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwachungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:

1.
eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib der Rückstände,
2.
eine Annahmeerklärung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, und
3.
eine Bestätigung des Herstellers des Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll, dass die voraussichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt ausgehende Gammastrahlung den Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschreitet.

(2) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rückstände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird.

(3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioaktive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehalten oder an einen Dritten weitergegeben werden:

1.
radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes stammen, und
2.
bewegliche Gegenstände, Gebäude, Räume, Raumteile und Bauteile, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile (Gegenstände), die mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes stammen, kontaminiert sind oder durch die genannten Tätigkeiten aktiviert wurden.
Einer Freigabe bedürfen insbesondere Stoffe und Gegenstände, die aus Kontrollbereichen stammen, in denen
1.
mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder wurde,
2.
offene radioaktive Stoffe vorhanden sind oder waren, oder
3.
die Möglichkeit einer Aktivierung bestand.

(2) Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann.

(3) Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.

(4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben unberührt.

(5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweissichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschreiben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit darzulegen.

(1) Eine Freigabe kann beantragt werden vom Inhaber

1.
einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes,
2.
eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes oder
3.
einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes.

(2) Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner Festlegungen zur künftigen Verwendung, Verwertung, Beseitigung, des Innehabens der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte.

(3) Bei einer spezifischen Freigabe ist die künftige Verwendung, Verwertung, Beseitigung, das Innehaben der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte eingeschränkt

1.
auf Grund der materiellen Eigenschaften der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder
2.
durch Anforderungen an die künftige Verwendung, Verwertung, Beseitigung, das Innehaben der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte.

(4) Eine Freigabe im Einzelfall ist nur dann eine uneingeschränkte Freigabe, wenn bei der Nachweisführung zur Einhaltung des Dosiskriteriums für die Freigabe alle möglichen künftigen Nutzungen, Verwendungen, Verwertungen, Beseitigungen, Innehaben der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte beachtet wurden. Abweichend von Satz 1 kommt für eine wässrige Lösung eine uneingeschränkte Freigabe im Einzelfall in Betracht, wenn zusätzlich zum Dosiskriterium der Freigabe die radiologischen Parameter für Tritium und Radon-222 der Anlage 3a der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.