Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 3 K 13.5170

published on 26/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 3 K 13.5170
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 13.5170

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Februar 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 223

Hauptpunkte:

Erfolglose Klage auf Zulassung zum Masterstudiengang Produktion und Logistik an der TUM im Wintersemester 2013/2014;

Abschluss des vorangegangenen FH-Studiums Wirtschaftsingenieur mit Note 2,5;

Zweistufiges Eignungsverfahren;

Schriftlicher Eignungstest als zweite Stufe des Eignungsverfahrens;

Orientierung der Zulassungsanforderungen an dem Bachelorstudiengang Maschinenwesen der TUM

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Technische Universität München vertreten durch den Präsident

- Beklagter -

wegen Zulassung zum Studium Produktion und Logistik Master an der Technischen Universität München im Wintersemester 2013/14 1. FS

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 am 26. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger absolvierte vom Wintersemester 2008/2009 bis zum Sommersemester 2012 an der Hochschule für angewandte Wissenschaften ... den (Dualen) Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau und erwarb das Diplom mit dem Gesamturteil „gut“ (Prüfungsgesamtnote 2,5; Diplomarbeit 1,3). Er bewarb sich bei der Technischen Universität München (TUM) um einen Studienplatz im Masterstudiengang Produktion und Logistik für das Wintersemester 2013/2014.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... September 2013 lehnte die TUM die Bewerbung des Klägers ab, da er im Eignungsverfahren nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht habe; nähere Informationen zu seinem persönlichen Abschneiden ersehe er aus seinem Bewerberkonto. Es könne ihm deshalb gemäß Art. 46 Nr. 1 und Art. 43 Abs. 5 BayHSchG kein Studienplatz für den von ihm beantragten Studiengang angeboten werden.

Aus der von der TUM vorgelegten Akte ergibt sich folgende Bewertung:

Der Kläger erreichte in der ersten Stufe des Eignungsverfahrens insgesamt 50 Punkte (35 Punkte von erreichbaren 67 - maximal bis zu 60 einzubringenden - Punkten für seine fachliche Qualifikation, 3 Punkte für seine Note, 12 Punkte für Motivation und Zusatzqualifikation). Da nach der hierfür maßgeblichen Satzung die Eignung in der ersten Stufe des Eignungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, wurde er zum schriftlichen Test als der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens eingeladen. In diesem Test erreichte er 21,5 von erreichbaren 80 Punkten; da das Ergebnis durch einen Korrekturfaktor von 1,7 nach oben korrigiert wurde, wurde seine Punktzahl auf 36,55, aufgerundet 37 Punkte, angehoben; er belegte damit Platz 132 von 137 Teilnehmern. Unter Berücksichtigung der auf der ersten Stufe für Qualifikation und Note vergebenen Punkte erreichte der Kläger insgesamt 75 Punkte (35 + 3 + 37). Er verfehlte damit die für die Zulassung erforderlichen 110 Punkte um 35 Punkte.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom ... September 2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... September 2013 Widerspruch erheben. Die Bewertung des Klägers in der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens erscheine nicht gerechtfertigt. Der gesamte Bewertungsschlüssel sei bezüglich des Klägers als Absolventen eines Dualen Studiums weder fachlich noch verfassungsrechtlich haltbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stelle sehr hohe, aus den Grundrechten der Studienbewerber auf freie Studienplatzwahl und Studienfortsetzung folgende Anforderungen an die Normierung der Universitäten zur Regelung der Auswahl und der Zulassung zu Masterstudiengängen. Es stünde den Hochschulen gerade nicht frei, den Zugang zum Masterstudium durch ein „Wunschkandidatenprofil“ zu erschweren. Es könne nicht angehen, dass dem Kläger trotz dessen beruflicher Vorqualifikation und eines mit der Note 2,5 bewerteten Diplomabschlusses die Studienfortsetzung und der Zugang zum streitgegenständlichen Masterstudiengang wegen angeblich mangelnder Qualifikation verwehrt werde, obgleich er alle Zusatzqualifikationen nach § 36 der Fachprüfungsordnung i. V. m. der Anlage 2 zur Masterstudiensatzung vom 1. Mai 2011 erfülle. Die Leistungen des Klägers in der Klausur im Rahmen der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens könnten keinen zuverlässigen Maßstab für seine Eignung geben. Der Test nach Ziffer 5.2 der Anlage 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Produktion und Logistik vom 1. Mai 2011 stelle nur eine Momentaufnahme dar; außerdem seien hauptsächlich Fragen aus dem Bachelor-Studiengang Maschinenbau der TUM gestellt worden. Ein Absolvent einer anderen Fachhochschule mit anderen fachlichen Schwerpunkten sei nicht in der Lage, diese Aufgaben ohne Einarbeitung so gut zu lösen wie ein Bachelor-Absolvent der TUM. Insofern seien die Prüfungsbedingungen für Fremdabsolventen wie den Kläger völlig ungleich gegenüber den Absolventen des vorangegangenen Bachelor-Studiengangs.

Es könne auch nicht angehen, dass keinerlei Kapazitätsfestsetzung erfolge, die überprüft werden könne.

Die TUM wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 zurück. In der Begründung wird die Bewertung der Leistungen des Klägers im Eignungsfeststellungsverfahren erläutert. Der Test im Rahmen der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens solle gemäß Nr. 5.2.3 Satz 2 der Anlage 2 der Satzung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Produktion und Logistik zeigen, ob der Bewerber über den allgemeinen Wissensstand des vorangegangenen Bachelorstudiengangs oder eines mit diesem vergleichbaren Studiengangs verfüge. Die für den Test erwarteten Kenntnisse gingen nicht über das Niveau des Bachelorabschlusses hinaus. Der Test beinhalte gemäß Nr. 5.2.3 Satz 3 Aufgaben aus den Themengebieten Mathematik, Technische Mechanik, Maschinenelemente und Werkstoffkunde. Dieser Wissensstand werde bei allen Studierenden vorausgesetzt. Eine eventuell geplante Spezialisierung im Masterstudiengang oder im Bachelorstudiengang könne nicht berücksichtigt werden.

Am ... November 2013 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Technischen Universität München vom ...9.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Technischen Universität München vom ...10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Studium im Masterstudiengang Produktion und Logistik zum Wintersemester 2013/2014 an der Technischen Universität München zum 1. Fachsemester zuzulassen.

Ergänzend wurde ausgeführt, die von der TUM für den Masterstudiengang erlassene Satzung sei mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, sie sei unverhältnismäßig in den Anforderungen an ein Weiterstudium nach gut bestandenem Bachelorabschluss und gut bestandenen Schlüsselqualifikationen. Die Vorschriften der Anlage 2 zu § 36 der Satzung litten an einem beachtlichen Normierungsdefizit, da bei der Frage der Gleichwertigkeit der im Vorstudium erzielten Prüfungsleistungen voll auf ein Credit-Point-System abgestellt werde, während der Kläger einen Diplom-Abschluss an einer Dualen Hochschule erworben habe. Der Kläger habe bei verfassungskonformer Auslegung alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die wesentliche Benachteiligung auswärtiger Bewerber resultiere daraus, dass der Eignungstest inhaltlich voll abgestimmt sei auf die Lehre an der TUM, obwohl die darin abgefragten Kenntnisse z. T. im streitgegenständlichen Masterstudiengang gar nicht benötigt würden. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - entschieden habe, dürften externe Masterbewerber nicht gegenüber Absolventen der eigenen Universität benachteiligt werden. Diese Benachteiligung sei hier jedoch offensichtlich. Alle externen Masterbewerber müssten in allen technischen Fachbereichen der TUM denselben Test aus der Fakultät Maschinenwesen schreiben. Es sei jedoch nicht einleuchtend, dass Masterstudenten, die sich auf das Fach Produktion und Logistik spezialisieren wollten, die gleichen Grundkenntnisse haben sollten wie Bewerber für die Fächer Nukleartechnik, Medientechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erkenne außerdem an, dass ein Bachelor-Absolvent seinen Bildungsanspruch noch nicht verbraucht habe, da das Masterstudium kein Zweitstudium sei. Es müssten daher für den Bereich der Zulassung zum Masterstudium zumindest in den Grundzügen die Kriterien und Merkmale der „Eignung“ und der „Auswahl“ gesetzlich festgelegt werden; dies sei bislang nicht geschehen.

Schließlich seien im konkreten Fall die Regelungen des Auswahlverfahrens lt. der Anlage 2 zu § 36 der Auswahlsatzung ungeeignet und unzulässig, um eine Studienfortsetzung zu einer speziellen Berufsaufnahme für einen Studenten mit guter Note zu vereiteln. Es handle sich bei diesen Regelungen um eine verkappte objektive Berufszulassungsschranke, die nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig sein könnte. Es liege ein gravierendes formelles Normierungsdefizit des bayerischen Gesetzgebers und des Satzungsgebers vor. Es wurde verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien zu treffen habe.

Die fachlich breitere, weil auch betriebswirtschaftlich orientierte technische Ausbildung des Klägers sei durch die Auswertung des Tests mit nur 21,5 von 80 erreichbaren Punkten in fachlich nicht vertretbarer Weise herabgestuft worden. Die

Bewertung des Motivationsschreibens mit nur 12 Punkten sei auch unter Berücksichtigung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums unhaltbar. Der Kläger habe gerade in seinem Dualen Studium Fähigkeiten erworben, um Zusammenhänge von Produktion und Herstellbarkeit bewerten zu können, Produktionsprozesse zu entwickeln und Alternativbewertungen durchführen zu können und erfülle dadurch voll das Anforderungsprofil.

Die Bewertung der Qualifikation des Klägers nach Ziffer 5.1.1 Nr. 1 der Anlage 2, bei der dem Kläger allein wegen des unterschiedlichen Curriculums nur 35 von möglichen 67, jedoch maximal 60 berücksichtigungsfähigen Punkten zuerkannt worden seien, zeige eine rechtlich unverhältnismäßige Diskriminierung der Ausbildung des Klägers; das von ihm absolvierte Fächercurriculum in Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau werde in gleichbehandlungswidriger Weise abgewertet im Vergleich zur Absolvierung der technischen Bachelorausbildung der Fakultät für Maschinenwesen an der TUM. Der Kläger hätte bei der Bewertung seiner Note tatsächlich 5 statt 3 oder - wie im gerichtlichen Verfahren vorgetragen - 4 Punkten erhalten müssen, da seine Diplom-Durchschnittsnote 2,5 betragen habe, jedoch nach der Satzung für jede Zehntelnote, die besser als 3,0 ist, ein Punkt vergeben werde.

Bei dem Test der zweiten Stufe sei genau das an der TUM im Bachelorstudium gelehrte technische Wissen abgefragt worden, so dass der Kläger mit seinem Wissen aus der Hochschule ..., bei der zusätzliche Lehrschwerpunkte in BWL vorhanden gewesen seien, allein deswegen nicht die nötige Punktzahl habe erreichen können.

Alle externen Masterbewerber aus den verschiedenen Fachbereichen der Fakultät Maschinenwesen müssten an der TUM den identischen Test schreiben, was zusätzlich die Ungeeignetheit dieses Verfahrens belege. Es könne auch nicht verlangt werden, dass die Theoriekenntnisse, die während des Masterstudiums gelehrt würden, bereits bei der Bewerbung vorhanden sein müssten.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Februar 2015 verwies der Bevollmächtigte des Klägers darauf, der Bologna-Prozess mit der beabsichtigten Kompatibilität der Bachelor-Abschlüsse in Europa werde konterkariert, wenn eine Hochschule wie die TUM sogar Absolventen einer bayerischen Hochschule durch ein Auswahlverfahren diskriminiere, obgleich der Bewerber während seines bisherigen Diplomstudiums bereits Kernkompetenz im Fach Produktionsplanung und Logistik erworben habe, indem er sein duales Diplomstudium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau mit dem Schwerpunk Technische Logistik mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen habe.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dem vom Kläger vorgelegten und bereits geplanten Ablauf des Masterstudiums an der TUM mit den von ihm zu wählenden Fächern nach der eigenen FPStO der TUM nicht substantiiert befasst. Der Kläger müsse nicht so viele maschinenbautechnisch geprägte Fächer wählen, um die geforderten 80 Credits zu erreichen.

Die Beschwerdeentscheidung werde der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG zur Begründungspflicht von Prüfungsentscheidungen nicht gerecht. Im vorliegenden Fall sei die Grenze des Nachschiebens von Gründen bei einer berufszulassenden Prüfungsentscheidung weit überschritten worden. Es sei nicht beachtet worden, dass der Kläger bereits vorhandene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Produktion und Logistik aufzuweisen habe, es sei nur auf die Punktevergabe ohne jegliche fachliche Begründung verwiesen worden.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts München in seinem Beschluss vom 12. November 2013 (M 3 E 13.5192), dass die 3 Wahlpflichtbereiche fast ausschließlich dem technischwirtschaftlichen und nicht dem betriebswirtschaftlichen Bereich zuzuordnen seien und letzterer bei der überwiegenden Anzahl der Schwerpunktbereiche allenfalls eine marginale Rolle spiele, sei falsch. Hierzu verwies der Bevollmächtigte auf den vom Kläger erstellten Studienplan, der dem Anforderungsprofil des Masterstudiums entspreche und vom Kläger aufgrund seiner betriebswirtschaftlichtechnischen Bachelorausbildung sehr gut bewältigt werden könne, bei den von ihm ausgewählten Modulen würden weder fundierte Kenntnisse aus der technischen Mechanik noch aus der Werkstoffkunde oder aus dem Themengebiet der Maschinenelemente benötigt, es werde im geringeren Maß höhere Mathematik benötigt, aber keineswegs in der Tiefe, wie sie im Eignungstest gefordert werde. Der Modulkatalog, der von der TUM selbst entwickelt worden sei, ermögliche somit sehr wohl dem Kläger die Einbringung seiner fundierten Spezialkenntnisse im Bereich des Wirtschaftsingenieurwesens Maschinenbau mit Schwerpunkt Technische Logistik.

Der Bachelorausbildung des Klägers seien allein wegen des unterschiedlichen Curriculums nur 35 von möglichen 60 Punkten zugeordnet worden, seine Ausbildung somit gegenüber der Bachelorausbildung an der TUM um 42% gemindert worden. Dies zeige eine unverhältnismäßige Herabwürdigung der Ausbildung des Klägers an einer Bayerischen Hochschule. Ein Vergleich über die laut Lehrplan an der TUM und an der Hochschule ... in den jeweiligen Bachelor-Fächern zu absolvierenden Unterrichtsstunden ergebe, dass an der TUM insgesamt 57 SWS an Vorlesungen und Übungen gelehrt worden seien, an der Hochschule ... 53 SWS zuzüglich eines erheblichen Zeitaufwands für Betriebspraktika mit anderen fachlichen Schwerpunkten. Allein aufgrund der Bewertung seiner Ausbildung mit nur 35 Punkten in der ersten Stufe des Verfahrens habe der Kläger letztlich kaum eine Zulassungschance gehabt. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2014 - 7 CE 13.2131 - überzeuge nicht, in der Entscheidung werde keine Abwägung der beteiligten Grundrechte und keine Verhältnismäßigkeits- und Geeignetheitsprüfung i. S. d. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG vorgenommen, die jedoch verfassungsrechtlich zwingend geboten sei.

Bei Zugrundelegung der Auswahlsatzung als wirksam wäre ein hoher Begründungsaufwand erforderlich gewesen, um darlegen zu können, warum der Kläger trotz eines erfolgreichen Diplomabschlusses mit der Gesamtnote „gut“ an einer Dualen Hochschule angeblich nicht zu diesem Masterstudium qualifiziert sein solle. Diesem Aufwand sei die TUM im streitgegenständlichen Bescheid nicht nachgekommen.

Im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 BayHSchG bestünde ein Normierungsdefizit, das dazu führe, dass der Kläger mangels wirksamer Zulassungsbeschränkung zugelassen werden müsse.

Ein fachliches Eignungskriterium sei in § 36 der Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Produktion und Logistik an der TUM i. V. m. Anlage 2 i. d. F. der 3. Änderungsatzung vom 15.3.2013 nicht korrekt formell geregelt und unverhältnismäßig.

Der Bevollmächtigte des Klägers rügte außerdem eine geheime Quotenbildung wegen der Nichtfestsetzung der Ausbildungskapazität; faktisch werde die Studentenzahl durch ein undurchsichtiges Auswahlsystem begrenzt, das auch Kandidaten, die den sehr guten Diplomabschluss erworben hätten, ein Berufsverbot erteile.

Es fehle für die Regelung zur Fortsetzung der Masterqualifikation in Bayern an einer zureichenden gesetzlichen Grundlage, jedenfalls sei die prüfungsrechtliche Zulassungsschranke unzumutbar und ungeeignet i. S. d. Stufentheorie des BVerfG zu Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

Keinesfalls dürfe Art. 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 43 Abs. 5 BayHSchG i. V. m. der unverhältnismäßigen Satzungsvorschrift des § 4 Abs. 2 der Mastersatzung als Rechtsgrundlage für ein satzungsmäßiges, bayerischlandesinternes, getarntes NC-Verfahren missbraucht werden. Es sei widersprüchlich, eine unbegrenzte Ausbildungskapazität zu behaupten, andererseits den Zugang zum Weiterstudium zu limitieren. Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz, ein Gesetz zur Mangelverwaltung des Teilhabegrundrechts auf Studienzulassung und Studienfortsetzungszulassung, enthalte auch kapazitäre Regelungen für sog. postgraduale Studiengänge, somit seien auch die postgradualen Studiengänge in die Grundsätze des BayHZG einbezogen.

Auch der außerkapazitäre Vortrag sei zu beachten. Es sei sehr wohl eine Rangfolge der Bewerber innerhalb der geprüften Ausbildungskapazität zu bilden, anders sei eine sinnvolle Personal- und Ausgabenplanung der Universität nicht denkbar.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag des Klägers auf vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang mit Beschluss vom 28. April 2014 (M 3 E 13.5192) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. September 2014 (7 CE 14.1203) zurück

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der TUM vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der TUM vom ... September 2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die beantragte Zulassung zum Masterstudiengang Produktion und Logistik (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom23. Mai 2006 (GVBl S. 245) - BayHSchG - setzt der Zugang zu einem Masterstudium nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Diese Voraussetzung hat der Kläger mit dem Abschluss des Diplomstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau an der Hochschule ... unstreitig erfüllt. Er hat jedoch die von der TUM für den Masterstudiengang geforderte studiengangspezifische Eignung nicht nachgewiesen.

Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die TUM hat von dieser Ermächtigung für den streitgegenständlichen Masterstudiengang durch Erlass der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Produktion und Logistik vom 26. Juni 2008 (mit weiteren Änderungen) - FPStO - Gebrauch gemacht. Die Kommission zur Durchführung des Eignungsverfahrens hat sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen an der Anlage 2 zur FPStO „Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Produktion und Logistik an der Technischen Universität München“ orientiert; der Kläger hat insgesamt - nach Auswertung der zweiten Stufe des Verfahrens - 75 Punkte erreicht und damit die in Ziffer 5.2.4 Satz 2 der Anlage 2 zur FPStO für die Einstufung als „geeignet“ geforderten 110 Punkte nicht erreicht.

Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für diese Satzung zur Regelung der studiengangspezifischen Eignung dar (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 2.9.2014 - 7 CE 14.1203 - Rn. 11 unter Hinweis auf BayVerfGH, E. v. 12.7.2013 - BayVBl 2014, 206 zur Eignungsprüfung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). Den vom Bevollmächtigten des Klägers aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf ein Normierungsdefizit schließt sich das Gericht nicht an. Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung sind hinreichend deutlich bestimmt; im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Masterstudiengänge, für die der Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung gefordert werden kann, wären weitere für alle Masterstudiengänge verbindlichen Festlegungen im BayHSchG gerade nicht sinnvoll; es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die weiteren Anforderungen und die wesentlichen Kriterien für die Leistungsbewertung bei der Eignungsfeststellung nicht im BayHSchG selbst geregelt sind, sondern der jeweiligen Satzung vorbehalten bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2014 a. a. O.).

Die Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG zur satzungsgemäßen Regelung eines Eignungsverfahrens für einen Masterstudiengang schränkt auch die auch für einen Masterstudiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung nicht in unzulässiger Weise ein (BayVGH, B. v. 2.9.2014 a. a. O. Rn. 12). Die für den Zugang zu einem Masterstudiengang festgesetzten Zulassungsvoraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen, die daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, ohne dass damit die auch für einen Masterstudiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (BayVGH, B. v. 4.2.2014 - 7 CE 13.2131 Rn. 13 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - Rn. 19). Nach dem Beschluss „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 muss bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden (Punkt A 2.); es können daher auch allein im Hinblick auf die Qualitätssicherung weitere Voraussetzungen für den Zugang zu Masterstudiengängen bestimmt werden (A.2.1). Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll nicht allen, sondern nur den besonders qualifizierten Hochschulabsolventen eröffnet werden, wobei die Festlegung dieser zusätzlichen Qualitätsanforderungen den Hochschulen überlassen bleiben sollte (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH vom 11.1.2010, Az. 7 CE 09.2804, Leitsatz in DVBl 2010, 325).

Eine Universität konzipiert - unter Inanspruchnahme des ihr zustehenden Grundrechts der Freiheit der Lehre - einen Masterstudiengang im Hinblick auf das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsziels durch das Angebot hierauf ausgerichteter Lehrveranstaltungen; es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr verwehrt sein sollte, auch ein bestimmtes Ausbildungsniveau bei den Studienanfängern dieses Masterstudiengangs zu fordern, damit dieses Ausbildungsziel mit den vorgesehenen Ausbildungsmodulen überhaupt erreicht werden kann. Dieses Anliegen des Erreichens des angestrebten Ausbildungsziels eines Masterstudiengangs mit angemessenem zeitlichem und personellem Aufwand verkörpert ein gewichtiges Gemeinschaftsgut, das sogar die Einschränkung der - auch für einen Masterstudiengang gewährleisteten - Freiheit der Wahl der Berufsausbildung rechtfertigt (BayVGH, B. v. 2.9.2014 a. a. O. Rn. 12).

Die in der FPStO niedergelegten Regelungen für die Feststellung der studiengangspezifischen Eignung genügen inhaltlich den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen einer hinreichenden Normierung im Sinne einer normativen Erfassung und hinreichend klaren Festlegung sowohl der verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung, als auch der inhaltlichen Kriterien sowie deren jeweiliger Gewichtung. Insoweit ist eine Orientierung an Art. 61 Abs. 3 BayHSchG möglich, wenn - wie vorliegend - die Eignungsfeststellung Prüfungscharakter hat (BayVGH vom 11.1.2010, a. a. O. Rn. 18 m. w. N.), so dass u. a. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses dem Regelungserfordernis unterliegen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass sich das Eignungsverfahren auf die Feststellung der Kriterien beschränkt, die sich an den Anforderungen des Masterstudiengangs orientieren, dass sie also zur Feststellung der studiengangspezifischen Eignung erforderlich und geeignet sind.

Die Regelungen des Eignungsverfahrens in der Anlage 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Produktion und Logistik an der Technischen Universität München vom 26. Juni 2008, i. d. F. der Änderungssatzung vom 15. März 2013 (im Folgenden: FPStO) genügen diesen Vorgaben und stellen somit eine ausreichende rechtliche Grundlage für den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung für den streitgegenständlichen Studiengang dar.

Der streitgegenständliche Studiengang vermittelt - vgl. die Kurzbeschreibung unter https://portal.mytum.de/studium/studiengaenge/produktion_logistik_master - in 4 Fachsemestern die für Forschung und Beruf (als Logistik- oder Produktionsingenieur) notwendigen wissenschaftlichen und fachlichen Grundlagen der Produktionstechnik und Logistik. Die Prüfungsmodule sind in der Anlage 1 zur FPStO aufgeführt und in 3 Wahlpflichtbereiche gegliedert; gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 sind mindestens 60 Credits nach den Vorgaben in Anlage 1 nachzuweisen.

Aus dem Wahlpflichtbereich 1 „Kernkompetenzen in Produktion und Logistik“ sind mindestens 30 Credits zu erbringen, es werden 13 Module angeboten, die jeweils 5 Credits erbringen (Fabrikplanung, Förder- und Materialflusstechnik, Fügetechnik, Gießereitechnik, Lasertechnik, Maschinensystemtechnik, Montage, Handhabung und Industrieroboter, Numerische Methoden für Umformtechnik und Gießereiwesen, Planung technischer Logistiksysteme, Qualitätsmanagement, Rechnerintegrierte Produktion, spanende Werkzeugmaschinen, Umformende Werkzeugmaschinen).

Aus dem Wahlpflichtbereich 2 „Schwerpunktmodule“ sind Module im Umfang von maximal 30 Credits auszuwählen. Die im Rahmen dieses Wahlpflichtbereichs angebotenen insgesamt 26 Module (mit einem Gewicht von jeweils 5 Credits) sind ebenfalls überwiegend technisch ausgerichtet (Antriebssystemtechnik für Fahrzeuge, Automatisierungstechnik, Faser-, Matrix- und Verbundwerkstoffe, Fertigungsverfahren für Composite-Bauteile, Kunststoffe und Kunststofftechnik. Mechatronische Gerätetechnik, Technische Dynamik, Werkstofftechnik u. a.), bzw. mathematisch ausgerichtet (Finite Elemente, Finite Elemente in der Werkstoffmechanik, Nichtlineare Finite-Element-Methoden, Nichtlineare Kontinuumsmechanik), daneben gibt es noch Module, die ihren Schwerpunkt weder im technischen, noch mathematischen Bereich haben, wie Arbeitswissenschaft, Menschliche Zuverlässigkeit, (wohl auch) die Module Produktentwicklung oder Produktergonomie.

Aus dem Wahlpflichtbereich 3 „Studienübergreifende Module“ können Module im Umfang von maximal 10 Credits gewählt werden.

Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 FPStO sind außerdem als Studienleistung Wahlmodule im Umfang von 9 Credits aus dem Bereich „Ergänzungen“ nachzuweisen, eine aktuelle Liste dieser Module wird jeweils sechs Wochen vor Vorlesungsbeginn ins Internet eingestellt; in der Anlage 1 zur FPStO sind als „Wahlmodule Ergänzungen“ beispielhaft aufgeführt: Baumaschinen, Dampfturbinen, Einspritztechnik für Verbrennungskraftmaschinen, Instationäre Aerodynamik II. Da jedes dieser Module 3 Credits erbringt, müssen insgesamt 3 dieser rein technisch ausgerichteten Wahlmodule gewählt werden.

Außerdem ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 als Studienleistung ein Modul mit mindestens 2 Credits aus dem Bereich „Soft Skills“ zu erbringen; gemäß der Anlage 1 besteht die konzeptionelle Grundlage darin, Fachwissen mit sozialen Kompetenzen durch Projektarbeit im Team zu verknüpfen; die Veranstaltungen sind aus dem Angebot der Fakultät für Maschinenwesen auszuwählen.

Das Gericht bleibt auch in Würdigung der vom Kläger vorgelegten, von ihm beabsichtigten, primär betriebswirtschaftlich ausgerichteten Zusammenstellung von Modulen zur Erreichung des Masterabschlusses dabei, dass der Schwerpunkt der für den Erwerb des Masters zu erbringenden Prüfungsleistungen im technischmathematischen Bereich liegt (so auch BayVGH, B. v. 2.9.2014 - 7 CE 14.1203 - Rn. 18). Der vom Kläger erstellte individuelle Studienplan entspricht insofern nicht vollständig den Vorgaben der FPStO, als er 20 Credits für aus dem Wahlpflichtbereich 3 auszuwählende, nicht technische Module vorsieht, während aus diesem Bereich nur maximal 10 Credits erbracht werden dürfen, und im Gegenzug übersieht, dass zusätzlich 9 Credits aus dem Bereich der - technischen - Wahlmodule „Ergänzungen“ zu erbringen sind, außerdem noch ein Modul mit mindestens 2 Credits aus dem Angebot der Fakultät für Maschinenwesen für die aus dem Bereich „Soft Skills“ zu erbringende Studienleistung auszuwählen ist.

Damit erweist sich der vom Kläger unter soweit als möglich vorgenommener Vermeidung technischer oder mathematischer Module zusammengestellte Studienplan als nicht durchführbar zur Erlangung des Masterabschlusses im streitgegenständlichen Studiengang. Abgesehen davon ist der Vortrag des Klägers, für die von ihm ausgewählten Module (u. a. Förder- und Materialflusstechnik, Montage, Handhabung und Industrieroboter, Planung technischer Logistiksysteme, Kunststoffe und Kunststofftechnik 1 und 2) würden „weder fundierte Kenntnisse aus der technischen Mechanik noch aus der Werkstoffkunde noch aus dem Themengebiet der Maschinenelemente“ benötigt, eine nicht belegte Behauptung; weshalb der Kläger in der Lage sein sollte, die Module „Kunststoffe und Kunststofftechnik 1 und 2“ sehr gut zu bewältigen, obwohl er die Prüfungsfragen zum Kunststoff (im Rahmen des Aufgabenbereichs Werkstoffkunde) im schriftlichen Eignungstest nicht vollständig beantworten konnte, ist nicht erkennbar.

Abgesehen davon bliebe es einer Universität auch unbenommen, im Rahmen der Entwicklung eines Masterstudiengangs dessen Schwerpunkt zu bestimmen, selbst wenn im Einzelfall zur Erlangung des Abschlusses Lehrveranstaltungen zusammengestellt werden könnten, deren Schwerpunkt mit dem von der Universität vorausgesetzten und im Regelfall beibehaltenen nicht völlig übereinstimmt. Ebenso bliebe es ihr unbenommen, bei der Prüfung der Qualifikation der Studienbewerber auf diese von ihr selbst vorgenommene Schwerpunktsetzung abzustellen. Im vorliegenden Fall folgt aus der Möglichkeit, im Rahmen des Masterstudiengangs - in gewissem Umfang - auch nichttechnische Module auszuwählen, kein Anspruch eines einzelnen Studienbewerbers darauf, dass sich die Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang - in Abkehr von den von der Universität für den Studiengang insgesamt festgelegten Qualifikationsanforderungen - ausschließlich an dem von ihm angestrebten, „atypischen“ Studienplan zu orientieren hätte. Die Eignungsfeststellung ermöglicht den Zugang zu dem Masterstudiengang insgesamt und hat daher die Qualifikation des Studienbewerbers für die mit dem Masterstudiengang in erster Linie verfolgten Ausbildungsziele festzustellen. Diese liegen hier nach dem oben Ausgeführten eindeutig im technisch-mathematischen Bereich.

Auch die in Anlage 2, Ziffer 5.1.3 ausdrücklich festgelegte Orientierung des streitgegenständlichen Masterstudiengangs am Bachelorstudiengang Maschinenwesen ist der TUM nicht verwehrt. Es steht den Hochschulen im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, die Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs zu bestimmen; diese Anforderungen müssen nicht so gehalten sein, dass die dafür erforderlichen Kompetenzen in jedem vorgängigen Bachelorstudiengang vermittelt werden, vielmehr dürfen die verschiedenen Hochschulen im Rahmen der ihnen zustehenden Lehr- und Wissenschaftsfreiheit bei der Ausgestaltung der von ihnen angebotenen Studiengänge unterschiedliche Schwerpunkte setzen (vgl. z. B. zuletzt BayVGH, B. v. 3.2.2014 - Az. 7 CE 13.2131 - Rn. 14 f). Der Bologna-Prozess fordert nicht, dass jeder Abschluss auf einem bestimmten Gebiet als Voraussetzung eines Masterstudiengangs ausreicht; vielmehr fördert er gerade auch die Spezialisierung und Differenzierung der einzelnen Hochschulen (BayVGH v.3.2.2014 - a. a. O. - Rn. 17).

Das Gericht sieht daher keinen Anlass, in den der TUM bei der Ausgestaltung des Masterstudiengangs und der Bestimmung der Anforderungen an die Qualifikation der Studierenden in den der TUM nach Art. 5 Abs. 2 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum korrigierend einzugreifen. Es bleibt der TUM unbenommen, bereits für den Studienbeginn dieses konsekutiven Studiengangs Grundkenntnisse vorauszusetzen, wie sie im vorgängigen Bachelorstudiengang Maschinenwesen vermittelt wurden. Nach dem Vorbringen der TUM werden auch im schriftlichen Test, also der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens, keine darüber hinausgehenden Anforderungen gestellt. Gegenteiliges wurde auch vom Klägerbevollmächtigten nicht dargelegt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bewertung der vom Kläger im Rahmen dieses Eignungsverfahrens erbrachten Leistungen, aufgrund derer die studiengangspezifische Eignung nicht festgestellt wurde, fehlerhaft gewesen wäre.

Die FPStO regelt in Ziffer 5 der Anlage 2 im Einzelnen das Eignungsverfahren. Der von Klägerseite grundlegend vorgebrachte Einwand, der Abschluss des vom Kläger absolvierten Diplom-Studiums als Dualer Studiengang an der Hochschule ... mit der Gesamtnote „gut“ werde nicht adäquat berücksichtigt, ist für sich genommen nicht stichhaltig. Zwar muss die im vorangegangenen Studium erbrachte Leistung im Rahmen der Eignungsfeststellung zwingend Berücksichtigung finden. Dies ist hier jedoch auf der Grundlage der differenzierten Regelungen der Anlage 2 zur FPStO, Ziffer 5.1.1 Satz 3 erfolgt. Zwar wird dabei die Durchschnittsnote des vorgängigen Studiums nicht „1 : 1“ übernommen, da zur Bildung der dann zur Punktvergabe herangezogenen Durchschnittsnote nur die Noten derjenigen Module berücksichtigt werden, die in Satz 3 Ziffer 1 aufgezählt sind, auf denen also die geforderte fachliche Kompetenz für den Masterstudiengang beruht.

Dies ist jedoch rechtlich zulässig; für die Gewähr eines erfolgreichen Abschlusses des von der TUM im Rahmen der ihr zustehenden Lehr- und Wissenschaftsfreiheit konzipierten Masterstudiengangs dürfen spezielle Kompetenzen gefordert werden. Dass dabei die vom Kläger im betriebswirtschaftlichen Bereich erworbenen Kompetenzen unberücksichtigt bleiben, ist zwangsläufige Folge der - zulässigen - unterschiedlichen Ausgestaltung der vorgängigen Studiengänge durch die einzelnen Hochschulen; auch dass der Kläger sein Studium als Dualen Studiengang absolviert hat, bedarf keiner zwingenden gesonderten Berücksichtigung bei der Zulassung zum streitgegenständlichen Masterstudiengang, die sich allein an Qualifikation und Eignung für diesen Masterstudiengang orientiert. Der Kläger kann nicht seine Beurteilung der Erfüllung des Anforderungsprofils für den streitgegenständlichen Studiengang, die entscheidend auf der Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Kompetenzen beruht, an die Stelle der von der TUM vorgenommenen Bewertung setzen, die in der satzungsgemäßen Regelung des Eignungsverfahrens ausgestaltet wurde und für die betriebswirtschaftliche Kompetenzen zulässigerweise - s. oben - keine Rolle spielen.

Die für den Kläger auf der ersten Stufe für seine fachliche Qualifikation vergebene relativ geringe Punktzahl beruht ausweislich der Stellungnahme des Beklagten vom ... Dezember 2013 nicht darauf, dass der Umfang der von ihm erbrachten Studienleistungen, da diese im Rahmen eines Diplomstudiums, und nicht im Rahmen eines Bachelorstudiums erbracht wurden, nicht adäquat hätte umgerechnet werden können, sondern allein auf dem Fehlen von Studieninhalten, die im - als Vergleichsgrundlage heranzuziehenden - Bachelorstudium Maschinenwesen an der TUM vorgesehen sind, die der Kläger im Rahmen seines Wirtschaftsingenieurstudiums jedoch nicht erbracht hat. Zwar konnte dann die für die Punktvergabe zu bildende, creditgewichtete Durchschnittsnote tatsächlich im Fall des Klägers nicht so, wie von der Satzung vorgesehen, gebildet werden; dies war für das Ergebnis jedoch nicht ausschlaggebend. Denn selbst bei dem höchsten zu erzielenden Punktwert von 20 Punkten (bei einem creditgewichteten Durchschnitt von 1,0) hätte der Kläger auf der ersten Stufe 67 Punkte anstelle der tatsächlich berechneten 50 Punkte erreicht und damit die für die direkte Zulassung erforderlichen 70 Punkte ebenfalls nicht erreicht; auf der zweiten Stufe hätte eine um 17 Punkte verbesserte Wertung aus der ersten Stufe die Grenze der für die Zulassung erforderlichen 110 Punkte aus beiden Stufen ebenfalls nicht überschritten. Im Übrigen hat der Kläger ausweislich der Leistungsübersicht zu seinem Diplomstudium in den drei Mathematik-Veranstaltungen einen Schnitt von 3,3 erzielt, in den drei Veranstaltungen Technische Mechanik einen Schnitt von 3,0, in den übrigen dem technischen und nicht betriebswirtschaftlichen Bereich zuzurechnenden Veranstaltungen Noten zwischen 1,7 und 4,0; den hier hypothetisch angenommenen creditorientierten Durchschnitt von 1,0 hätte also der Kläger tatsächlich ebenfalls weit unterschritten.

Im Übrigen ist nach der vorgenommenen zweistufigen Ausgestaltung des Eignungsverfahrens die fachliche Qualifikation nicht die einzige Möglichkeit des Eignungsnachweises; ein Bewerber, dessen vorangegangenes Studium andere Schwerpunkte als die von der TUM vorausgesetzten hatte, mag zwar die direkte Zulassung bereits auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens verfehlen, hat jedoch die Möglichkeit, in dem schriftlichen Test der zweiten Stufe nachzuweisen, dass er sich die von der TUM für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums vorausgesetzten Grundkompetenzen zwar nicht in seinem vorangegangen Studium, aber auf andere Weise erworben hat.

Ob dem Kläger für die „Note“ als Bewertungskriterium tatsächlich 5 Punkte hätten zuerkannt werden müssen, mag dahinstehen. Denn der Kläger hat die direkte Zulassung auf der ersten Stufe um 20 Punkte verfehlt, den Nachweis der Eignung insgesamt, um mehr als 30 Punkte, so dass auch 2 zusätzliche Punkte für das Kriterium „Note“ an den Ergebnissen der für die erste und für die zweite Stufe vergebenen Bewertungen (keine direkte Zulassung bzw. keine Feststellung der Eignung) nichts geändert hätten.

Es wurde auch nicht aufgezeigt, weshalb die Prüfungsbereiche des schriftlichen Tests für die Beurteilung, ob der Studienbewerber den angestrebten Masterstudiengang mit dem von der TUM darin konzipierten Ausbildungsziel voraussichtlich erfolgreich wird bewältigen können, keine Aussagekraft haben sollten. Dieser Studiengang hat - wie oben ausgeführt - seinen Schwerpunkt im technischwissenschaftlichen Bereich, er lässt eine gewisse Spezialisierung in Richtung einer Einbeziehung auch betriebswirtschaftlicher Kompetenzen im Rahmen des Studiums zu, ohne jedoch diese bereits bei der Zulassung zu berücksichtigen. Ein Grundwissen, das sich - wie vom Beklagten angeführt - am Inhalt des Bachelorstudiengangs Maschinenwesen an der TUM orientiert, erscheint nicht überzogen, um einen technischmathematisch ausgerichteten (s. oben) Masterstudiengang erfolgreich absolvieren zu können. Inwieweit der Kläger durch die von ihm gerügte gleiche Ausgestaltung des Eignungsverfahrens für den streitgegenständlichen Masterstudiengang wie für andere Masterstudiengänge, etwa in den Fächern Nukleartechnik, Luft- und Raumfahrttechnik, in seinen Rechten verletzt sein sollte, ist nicht erkennbar.

Auch eine unzulässige Benachteiligung „externer“ Studienbewerber gegenüber den Absolventen des vorgängigen Bachelor-Studiengangs Maschinenwesen durch die Ausgestaltung des Eignungsverfahrens liegt nicht vor (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.9.2014 - 7 CE14.1203 - Rn. 20). Zwar orientiert sich § 36 Abs. 3 FPStO am Modulkatalog dieses Studiengangs im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens; die geforderten Fachkenntnisse orientieren sich an denen, die im Bachelorstudiengang vermittelt werden. Eine solche Abstimmung ist einer Universität jedoch nicht verwehrt, sondern in Form der in Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG beschriebenen „gestuften“ Studiengänge, „die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlich fortführenden und vertiefenden... Masterabschluss führen“, vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen. Es steht der TUM im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, entsprechende, auf einem Bachelorstudiengang aufbauende Masterstudiengänge anzubieten; daraus ergibt sich zwangsläufig die Forderung nach Grundkenntnissen, wie sie gerade in dem vorgängigen Bachelor-Studiengang vermittelt wurden. Es steht Studienabsolventen anderer Hochschulen frei, sich die für diesen Masterstudiengang geforderten Kenntnisse auf andere Weise anzueignen oder aber einen Masterstudiengang zu wählen, der besser auf die von ihnen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet ist.

Aus der vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich auch keine Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt, dass die Bezugnahme im Ablehnungsbescheid auf das im Internet einsehbare Bewerberkonto des Klägers als Begründung nicht ausreichend gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ablehnung der beantragten Zulassung waren die hierfür maßgeblichen Bewertungen getroffen und niedergelegt worden; selbst wenn der Kläger aus seinem Bewerberkonto nur die im Eignungsverfahren vergebenen Punkte hätte erfahren können, so ist nichts dafür vorgetragen, dass ihm eine Einsichtnahme in die von den Prüfern schriftlich niedergelegten Bewertungen verweigert worden wäre (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 6 C 1/93 - BVerwGE 95, 237, wonach es aus verfassungsrechtlichen Gründen unerlässlich ist, dass der Prüfling seine Prüfungsakten einsehen kann, um hinreichend effektiven Grundrechtsschutz zu ermöglichen). Außerdem wäre durch die Vorlage der kompletten Unterlagen der Eignungsfeststellung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein etwaiger Begründungsmangel des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem die Zulassung des Klägers zum beantragten Masterstudiengang unter Hinweis auf das einsehbare Bewerberkonto des Klägers abgelehnt wurde, nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 2.9.2014 - 7 CE 14.1203 - Rn. 26).

Weitere vom Bevollmächtigten gegen einzelne Punktevergaben im Rahmen der Eignungsfeststellung erhobene Einwände (insbesondere hinsichtlich der zu geringen Bewertung des Motivationsschreibens) wirken sich im Hinblick auf die Differenz von 35 Punkten zur Einstufung als „geeignet“ nicht entscheidungserheblich aus.

Das Gericht kann sich auch dem vom Bevollmächtigten erhobenen Einwand gegen das Eignungsverfahren, es bezwecke tatsächlich eine verdeckte, mit den gesetzlichen Vorgaben der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht vereinbare Zulassungsbeschränkung, nicht anschließen.

Das Gericht hat keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass die TUM alle Bewerber, die sie als geeignet für den streitgegenständlichen Studiengang ansieht, zulassen und ausbilden wird. Gerade das Anheben der Bewertung des schriftlichen Tests, an dem der Kläger zur Eignungsfeststellung teilgenommen hat, um einen Faktor von 1,7, so dass sich der Kläger um 15,5 Punkte verbessern konnte, belegt, dass die TUM bei der streitgegenständlichen Eignungsfeststellung eine angemessene Auslastung des streitgegenständlichen Studiengangs angestrebt hat. Auch die Reihung des Klägers bei diesem Test, bei dem er von 137 Teilnehmern den Platz 132 belegte, spricht dafür, dass der Kläger mit der streitgegenständlichen, für ihn negativ ausgefallenen Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang Produktion und Logistik an der TUM nicht Opfer einer verdeckten Zulassungsbeschränkung wurde, sondern dass das von ihm absolvierte grundständige Studium die von der TUM zulässigerweise für den streitgegenständlichen Masterstudiengang vorausgesetzten Kenntnisse nicht ausreichend vermittelt hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 02/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 26/02/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 13.5170 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. Februar 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 223 Hauptpunkte: Erfolglose Klage auf Zulassung z
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published on 26/02/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 13.5170 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. Februar 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 223 Hauptpunkte: Erfolglose Klage auf Zulassung z
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.