Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 CE 13.2131

published on 03/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 CE 13.2131
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (OFU) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wintersemester 2013/2014 vorläufig zu diesem Studiengang zuzulassen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Dem Antragsteller - er hat an der Hochschule Heidelberg den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Innovationsmanagement und Marketing mit der Gesamtnote gut (2,4) abgeschlossen - fehle der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung gemäß § 28 Abs. 1 der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung. Diese Vorschrift setze den Abschluss eines Studiums in einem betriebswirtschaftlichen oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraus, der neben anderen Kriterien mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden enthalten müsse. Demgegenüber könne der Antragsteller lediglich fünf ECTS-Leistungspunkte im Fach „Statistik“ nachweisen. Die Forderung in der Prüfungs- und Studienordnung nach zehn ECTS-Leistungspunkten halte sich im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes wie auch des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die normative Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungs- und Studienordnung sei hinreichend bestimmt. Die Universität habe ihren Gestaltungsspielraum insoweit sachgerecht und unter Wahrung der Erfordernisse der praktischen Handhabung ausgefüllt. Die Kenntnis statistischer Methoden und volkswirtschaftliche Kenntnisse im geforderten Umfang seien sachlich gerechtfertigte Kriterien für einen vergleichbaren Studiengang im Sinn des § 28 Abs. 1 Halbsatz 2 der Prüfungs- und Studienordnung.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jede Hochschule durch formelle und willkürliche Anforderungen die Zulassung zum Master-Studiengang auf Absolventen des eigenen Bachelor-Studiengangs beschränken könnte. Der Antragsteller habe an einer anerkannten Hochschule einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre erworben und erfülle daher die Voraussetzungen der Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU. Zehn Leistungspunkte habe er deshalb mehr oder weniger zufällig nicht erwerben können, weil der Bachelor-Studiengang an der Hochschule in Heidelberg andere Schwerpunkte setze und lediglich den Erwerb von fünf ECTS-Leistungspunkten im Fach Statistik vorsehe. Dies habe mit einer besonderen Qualifikation nichts zu tun. Ein Bachelor-Abschluss an der Universität (sic!) Heidelberg biete selbstverständlich die Gewähr dafür, dass der Absolvent damit die für ein aufbauendes Masterstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Er habe von vornherein den Master-Studiengang angestrebt und eine Vielzahl von Berufspraktika absolviert.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. September 2013 aufzuheben und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, den Antragsteller vorläufig zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2013/2014 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zuzulassen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichtsakten und die vorgelegten Akten der OFU Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den in § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 1. Oktober 2010 (PSO), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2012, festgesetzten Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre, wonach der erfolgreich abgeschlossene Studiengang mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden beinhalten muss, nicht um lediglich formelle oder gar willkürliche Anforderungen.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 245), setzt der Zugang zu einem Master-Studiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festsetzen und insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung fordern. Von dieser Möglichkeit hat die OFU mit ihrer Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre Gebrauch gemacht. Die hier festgesetzten Voraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In mittlerweile ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH a. a. O. Rn. 20) hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Das heißt, die Hochschulen dürfen Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können.

Der Antragsgegner führt in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht aus, dass die Qualifikationserfordernisse des § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz PSO gemessen daran Bestand haben. Es steht der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, in Betriebswirtschaftslehre sowohl einen Bachelor- als auch einen konsekutiven Master-Studiengang anzubieten, der in dem geforderten Umfang mathematische und statistische Kompetenzen vermittelt bzw. voraussetzt. Das findet seinen Ausdruck u. a. darin, dass die Studierenden nicht den Grad eines Bachelor bzw. Master of Arts (B.A. bzw. M.A.) sondern eines Bachelor bzw. Master of Science (B.S. bzw. M.S.) erwerben. Dieser Ausrichtung sind die Qualifikationserfordernisse, wonach u. a. gefordert wird, dass die Bewerber zehn ECTS-Leistungspunkte im Hinblick auf statistische Methoden nachweisen, geschuldet. Die damit nachgewiesenen Kompetenzen erscheinen erforderlich, um die Ziele des von der OFU konzipierten konsekutiven Master-Studiengangs zu erreichen. Sie sind Grundlage jeglicher Risikobewertung, ebenso der Bereiche Finanzen und Marketing wie auch der Marktforschung und der Logistik. Der Antragsgegner weist unwidersprochen auf erfahrungsgemäß bestehende erhebliche Schwierigkeiten hin, das Masterstudium an der OFU erfolgreich zu absolvieren, soweit die Studierenden nicht die geforderte Qualifikation nachweisen.

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang an einer Universität oder einer Fachhochschule die für den Master-Studiengang an der OFU erforderliche Qualifikation vermittelt. Der Antragsgegner weist ebenso unwidersprochen darauf hin, dass die Bachelor-Studiengänge anderer Universitäten zumeist ebenfalls einen in zehn ECTS-Leistungspunkten ausgedrückten Anteil bezüglich statistischer Methoden beinhalten. Danach handelt es sich insoweit um einen typischen Regelungsinhalt grundständiger betriebswirtschaftlicher Studiengänge an den Universitäten.

Dass jeder Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre als Voraussetzung eines betriebswirtschaftlichen Master-Studiengangs ausreicht, wird vom sog. Bologna-Prozess nicht gefordert. Er führt zwar einerseits zu erhöhter Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse und Kompetenzen, fördert aber andererseits auch die Spezialisierung und die Differenzierung der einzelnen Hochschulen. Auch in dieser Hinsicht steht es der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, einen Master-Studiengang zu konzipieren und anzubieten, dessen Anforderungen den Nachweis von Kompetenzen erfordern, die nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang vermittelt.

Auf die Frage, ob der Antragsteller nach Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG vorläufig hätte zugelassen werden können, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Ausführungen enthält (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstell
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.