Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2014 - 7 CE 14.1203

published on 02/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2014 - 7 CE 14.1203
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 3 E 13.5192, 28/04/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang ‚Produktion und Logistik‘ an der Technischen Universität München (TUM) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller, der im Wintersemester (WS) 2012/2013 sein Erststudium an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten im Diplomstudiengang ‚Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau‘ mit der Gesamtnote 2,5 abgeschlossen hat, reichte am 11. April 2013 bei der TUM seine Bewerbung um einen Studienplatz im Masterstudiengang ‚Produktion und Logistik‘ zum Wintersemester (WS) 2013/2014 ein. Am 7. August 2013 unterzog er sich einem schriftlichen Test im Rahmen der Eignungsprüfung.

Mit Bescheid vom 3. September 2013 teilte die TUM dem Antragsteller mit, er habe im Eignungsverfahren die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht. Nach Ablehnung des hiergegen eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der TUM vom 25. Oktober 2013 ließ der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium zuzulassen.

Mit Beschluss vom 28. April 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Regelung des Eignungsverfahrens in der hierzu von der TUM erlassenen Satzung stelle eine ausreichende rechtliche Grundlage für den Nachweis der Eignung für den Studiengang dar. Die TUM habe im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit festgelegt, dass sich der konsekutive Masterstudiengang am Bachelorstudiengang Maschinenwesen der TUM orientiere. Da die Inhalte des Masterstudiengangs fast ausschließlich dem technisch-wissenschaftlichen Bereich und nicht dem betriebswirtschaftlichen Bereich zuzuordnen seien, sei es nicht zu beanstanden, wenn die TUM hierfür Grundkenntnisse voraussetze, wie sie der vorgängige Bachelorstudiengang Maschinenwesen vermittle. Die relativ geringe Punktzahl, die die TUM für die vom Antragsteller an der Hochschule Kempten erworbene fachliche Qualifikation auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens vergeben habe, beruhe allein auf dem Fehlen von Studieninhalten, die der Antragsteller im Rahmen seines Erststudiums nicht erbracht habe. Gleichwohl habe er jedoch die Möglichkeit gehabt, im schriftlichen Test der zweiten Stufe nachzuweisen, dass er die von der TUM vorausgesetzten Grundkompetenzen auf andere Weise erworben habe. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, er sei für den Masterstudiengang ausreichend qualifiziert und habe dies auch nachgewiesen. Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes sei als Rechtsgrundlage für die von der TUM erlassene Satzung nicht hinreichend bestimmt. Der Ausschluss vom Wunschstudium sei kein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, das einen Eingriff in das Studienfortsetzungsgrundrecht rechtfertige. Die Orientierung der Eignungsanforderungen am Bachelorstudiengang Maschinenwesen in der Satzung der TUM sei nicht tragfähig, da der Schwerpunkt des Masterstudiengangs ‚Produktion und Logistik‘ nicht im technisch-wissenschaftlichen Bereich liege und entsprechende Vorkenntnisse somit nicht erforderlich seien. Die Regelung sei auf den Abschluss des Bachelorstudiengangs Maschinenwesen an der TUM zugeschnitten und benachteilige damit externe Bewerber anderer Hochschulen. Es handele sich um eine getarnte NC-Regelung. Der im Rahmen der Eignungsprüfung abzulegende schriftliche Test sei lediglich eine Momentaufnahme und verlange Kenntnisse, die erst während des Masterstudiums vermittelt würden. Außerdem sehe die Satzung nicht die Berücksichtigung beruflicher Schlüsselqualifikationen vor und enthalte auch keinen Ausnahmetatbestand für behinderte Studierende. Im Übrigen verfüge der Antragsteller über ausreichendes technisches Grundwissen. Die TUM habe das Fächercurriculum der Hochschule Kempten und die Abschlussnote des Antragstellers sowie dessen Motivationsschreiben zu niedrig bewertet und ihre Prüfungsentscheidung nicht ausreichend begründet.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Masterstudium in der Fachrichtung ‚Produktion und Logistik‘ nach den Rechtsverhältnissen des WS 2013/2014 im ersten Fachsemester an der TUM zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers, vorläufig zum Masterstudium in der Fachrichtung ‚Produktion und Logistik‘ an der TUM zugelassen zu werden.

1. Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festsetzen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken. Sie stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der studiengangspezifischen Eignung durch Satzung der Hochschule dar. Insbesondere ist es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass der parlamentarische Gesetzgeber den Satzungsgeber zur Regelung der Einzelheiten der Eignungsprüfung ermächtigt hat. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG gibt insoweit Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend deutlich vor. Durch die Eignungsprüfung soll der Bewerber seine studiengangspezifische Qualifikation für den gewählten Masterstudiengang nachweisen. Der Prüfungsgegenstand im Einzelnen richtet sich nach dem jeweiligen Studiengang und kann deshalb ebenso wie die Grundsätze der Bewertung, die Bestehensvoraussetzungen und die Wiederholungsmöglichkeiten sinnvoll nur auf untergesetzlicher Ebene geregelt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.7.2013 - BayVBl 2014, 206/209 für Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG).

Auch inhaltlich ist die Ermächtigung zur Festlegung eines Eignungsverfahrens als Voraussetzung für den Zugang zum Studium mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101, Art. 128 Abs. 1 BV vereinbar und schränkt die auch für einen Masterstudiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung nicht unzulässig ein. Die Eignungsprüfung dient neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut (BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 13, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 juris Rn. 22 f.; VerfGH Berlin, B.v. 19.6.2013 - 150/12 juris Rn. 48; OVG NW, B.v. 18. 4. 2012 - 13 B 52/12 - NVwZ-RR 2012, 519). Auch Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wonach Niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, hindert den Gesetzgeber und die Hochschulen nicht daran, für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben einem Hochschulabschluss weitere Zugangsvoraussetzungen (Eignungsvoraussetzungen) zu verlangen (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 juris Rn. 35 f.).

2. Die TUM hat von der Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG durch die Regelung in § 36 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Produktion und Logistik vom 26. Juni 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. März 2013 (im Folgenden: Fachprüfungs- und Studienordnung - FStO), in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

a) Unbeschadet dessen, dass Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG die Aufnahme eines Masterstudiengangs als post-gradualen Studiengang (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG) von einem vorausgehenden Hochschul- oder einem gleichwertigen Abschluss zusätzlich zur Hochschulreife abhängig macht, können die Hochschulen weitere Qualifikationsnachweise festlegen, wenn das Studium besondere Anforderungen stellt. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Sie dürfen dabei Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass die Bewerber das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können. Allerdings dürfen die Hochschulen den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen und etwa trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten ein „Wunschkandidatenprofil“ festlegen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dabei müssen die Hochschule sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen. Vor allem dann, wenn die Eignungsfeststellung Prüfungscharakter hat, können die Vorgaben des Art. 61 Abs. 3 BayHSchG für Hochschulprüfungen als Richtschnur für den notwendigen Regelungsinhalt herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 7 CE 13.2222 - juris Rn. 14, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 20, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31, B.v. 11.1.2010 - 7 CE 09.2804 - juris Rn. 18).

b) Diesen Anforderungen wird die von der TUM erlassene Regelung gerecht. Das Eignungsverfahren ist hinreichend differenziert. Der Bewerber kann die für den Masterstudiengang erforderlichen Grundkenntnisse durch seine fachliche Vorqualifikation aufgrund seines Erststudiums und durch eine schriftliche Leistungserhebung nachweisen. Daneben auch berufliche Schlüsselqualifikationen einzubeziehen, erscheint jedenfalls aus Gründen der Chancengleichheit nicht zwingend geboten.

aa) § 36 Abs. 1 Nr. 2 FStO verweist für das Eignungsverfahren auf die Anlage 2 zur Fachprüfungs- und Studienordnung, in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt sind. Diese Regelung ist hinreichend klar und bestimmt. Sie regelt den Zweck des Eignungsverfahrens, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung der Eignung und die einzureichenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren einschließlich der hierzu eingesetzten Kommission und der Wiederholbarkeit, die Gegenstände der Eignungsprüfung und die Anforderungen in der Prüfung, die Bearbeitungszeit des schriftlichen Leistungstests sowie die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Eignungsparameter und die Ermittlung des Gesamtergebnisses. Es handelt sich um ein zweistufiges Eignungsverfahren, das einmal wiederholt werden kann. Auf der ersten Stufe wird durch die hierfür eingesetzte Kommission die fachliche Qualifikation des Bewerbers anhand seiner eingereichten Unterlagen bewertet. Dabei wird aufgrund einer curricularen Analyse seines Erststudiums im Vergleich zum Bachelorstudiengang Maschinenwesen der TUM, einer gewichteten Durchschnittsnote der insoweit berücksichtigten Module und des Motivationsschreibens des Bewerbers eine Gesamtpunktzahl gebildet. Bewerber, die hierbei mindestens 70 von maximal möglichen 100 Punkten erreichen, sind für den Masterstudiengang qualifiziert. Bewerber mit weniger als 50 Punkten werden als ungeeignet abgelehnt. Bewerber mit einem Ergebnis zwischen 50 und 69 Punkten nehmen an der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens teil. In die Bewertung auf dieser Stufe geht das Ergebnis einer schriftlichen Leistungserhebung mit Aufgaben aus den Themenbereichen Mathematik, Technische Mechanik, Maschinenelemente und Werkstoffkunde sowie - mindestens gleichrangig - die im Erststudium erworbene Qualifikation ein. Bewerber, die 110 oder mehr Punkte erzielen, werden als geeignet eingestuft.

bb) Es bestehen auch keine Bedenken gegen den technisch-wissenschaftlichen Schwerpunkt des Eignungsverfahrens. Die TUM hat sich dabei an den speziellen fachlichen Anforderungen des Masterstudiengangs orientiert. Es steht ihr im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, einen Masterstudiengang anzubieten, der in dem geforderten Umfang mathematische und technische Kompetenzen vermittelt und entsprechende Vorkenntnisse voraussetzt.

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren anhand der Modulbeschreibungen und einer Erläuterung des Lehrstuhls für Fördertechnik, Materialfluss und Logistik eingehend dargelegt, aus welchen Gründen die Studienbewerber für den Masterstudiengang ‚Produktion und Logistik‘ über hinreichende mathematische und technische Vorkenntnisse verfügen müssen, die Gegenstand der Eignungsprüfung sind. Dies erscheint anhand der im Studium zu erbringenden Prüfungsleistungen plausibel. § 35 Abs. 2 Satz 3 FStO i. V. m. Anlage 1 legt die Prüfungsmodule der drei angebotenen Wahlpflichtmodule des Masterstudiengangs fest. Dabei sind aus dem Wahlpflichtbereich 1 (Kernkompetenzen in Produktion und Logistik) mindestens 30 Credits, dem Wahlpflichtbereich 2 (Schwerpunktmodule) maximal 30 Credits und dem Wahlpflichtbereich 3 (Studienübergreifende Module) maximal 10 Credits zu erbringen. Aus den Modulbezeichnungen des Wahlpflichtbereichs 1 (Fabrikplanung, Förder- und Materialflusstechnik, Fügetechnik, Gießereitechnik und Rapid Prototyping, Lasertechnik, Maschinensystemtechnik, Montage, Handhabung und Industrieroboter, Numerische Methoden für Umformtechnik und Gießereiwesen, Planung technischer Logistiksysteme, Qualitätsmanagement, Rechnerintegrierte Produktion, Spanende Werkzeugmaschinen, Umformende Werkzeugmaschinen) und den hierzu von der Landesanwaltschaft Bayern für einige Module vorgelegten Modulbeschreibungen geht hervor, dass der Schwerpunkt dieses Wahlpflichtbereichs mit den meisten einzubringenden Credits im technischen Bereich liegt. Es erscheint daher gerechtfertigt, für einen erfolgreichen Verlauf und Abschluss des Studiums entsprechende Vorkenntnisse zu verlangen. Gleiches gilt für den Wahlpflichtbereich 2 mit den ebenfalls in erster Linie technisch ausgerichteten Modulen. Lediglich der Wahlpflichtbereich 3 enthält einige wenige nicht technisch geprägte Module (z. B. Berufsbildungs- und Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht, Komplexitätsmanagement für die industrielle Praxis, Kostenmanagement in der Produktentwicklung, Marketing und Innovation, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht). Aber abgesehen davon, dass auch in diesem Wahlpflichtbereich die technischen Module bei Weitem überwiegen, dürfen aus diesem Wahlpflichtbereich lediglich maximal 10 Credits gewählt werden. Ihm kommt damit gegenüber den anderen Wahlpflichtbereichen geringere Bedeutung zu.

Damit erscheint nachvollziehbar, dass nur Bewerber mit entsprechenden Vorkenntnissen die hinreichende Aussicht haben, das Studium erfolgreich abschließen zu können.

cc) Externe Bewerber, die ihr Erststudium nicht an der TUM absolviert haben, werden durch das Eignungsverfahren nicht benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Eignung nach Nr. 1.1 der Anlage 2 zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 FStO vorhandene Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Maschinenbaus in Anlehnung an den Bachelorstudiengang ‚Maschinenwesen‘ der TUM voraussetzt und dass nach § 36 Abs. 3 FStO der Modulkatalog dieses Studiengangs im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens herangezogen wird.

Es ist den Hochschulen grundsätzlich nicht verwehrt, die von ihr angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge aufeinander abzustimmen. Das ergibt sich bereits daraus, dass Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG die Einrichtung gestufter Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, ausdrücklich vorsieht. Der Masterstudiengang ‚Produktion und Logistik‘ der TUM knüpft an den Bachelorstudiengang ‚Maschinenwesen‘ der TUM an. Die zum 1. April 2013 in Kraft getretenen Änderungen der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Produktion und Logistik durch Satzung vom 15. März 2013 nehmen in § 36 Abs. 3 FStO, Anlage 2 Nr. 1.1, 5.1.1.1 ausdrücklich auf den Bachelorstudiengang ‚Maschinenwesen‘ Bezug. Dieser neu konzipierte und ab dem Wintersemester 2012/2013 angebotene Bachelorstudiengang hat den früheren Bachelorstudiengang ‚Produktion und Logistik‘ abgelöst und ermöglicht nunmehr eine Schwerpunktsetzung in den Modulen ‚Energie- und Prozesstechnik‘, Entwicklung und Konstruktion‘, ‚Fahrzeug- und Motorentechnik‘, ‚Luft- und Raumfahrt‘, ‚Maschinenbau und Management‘, ‚Maschinenwesen‘, ‚Mechatronik und Informationstechnik‘, ‚Medizintechnik‘, ‚Nukleartechnik‘ sowie ‚Produktion und Logistik‘. An diesen Modulen ausgerichtete Masterstudiengänge mit entsprechenden Bezeichnungen stehen an der TUM als fortführende und vertiefende Studiengänge zur Verfügung (http://wwwalt.mw.tum.de/index.php?contentpath=n2/n16).

Es steht der TUM im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, entsprechend konzipierte und aufeinander aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge anzubieten und als Eignungsvoraussetzung für den Masterstudiengang Vorkenntnisse zu verlangen, wie sie in dem von ihr angebotenen Bachelorstudiengang vermittelt werden. Studiengänge unterschiedlicher Hochschulen können eigene inhaltliche Schwerpunkte bilden, so dass ein Bachelorabschluss an der einen Hochschule nicht ohne weiteres für einen konsekutiven Masterstudiengang an einer anderen Hochschule qualifiziert. Darin liegt jedoch keine Benachteiligung externer Bewerber. Auch Absolventen eines Bachelorstudiengangs der TUM müssen sich dem Eignungsverfahren unterziehen. Dass sie hierbei möglicherweise eine höhere Erfolgsquote haben als Bewerber anderer Hochschulen beruht auf der Koordination der Studieninhalte und dem passgenauen Zuschnitt des Bachelorstudiengangs der TUM, begründet aber keinen zu beanstandenden Nachteil für externe Bachelorabsolventen. Insoweit ist der Misserfolg des Antragstellers im Eignungsverfahren nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, die der Entscheidung des Gerichts vom 18. März 2013 (7 CS 12.1779) zugrunde lag. Die dort vom Senat beanstandete Verletzung des Anspruchs auswärtiger Bewerber auf chancengleichen Zugang zum Masterstudium ergab sich aus dem Umstand, dass nach der entsprechenden Regelung nahezu zwei Drittel der hochschuleigenen Bachelorabsolventen mit einer Gesamtnote von 2,0 als geeignet für den Masterstudiengang anzusehen waren, während nach dem alternativen Bestenranking trotz vergleichbarer Vorqualifikation nur ein Viertel der auswärtigen Bewerber zum Zuge kamen. Für ein solches Missverhältnis zwischen den Zugangschancen hochschuleigener und externer Bewerber sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

dd) Die Eignungsprüfung der TUM ist auch nicht als getarnte Kapazitätsregelung und Umgehung des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), anzusehen, wonach Studienplätze im Auswahlverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung oder in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden, wenn die Zahl der Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschule übersteigt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayHZG). Nach der von der TUM erlassenen Regelung haben alle Bewerber einen Anspruch auf Zugang zum Masterstudium, wenn sie das Eignungsverfahren erfolgreich durchlaufen. Darauf haben die TUM in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 und die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 1. August 2014 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Die TUM verfügt demnach über genügend Kapazitäten, um alle geeigneten Studienbewerber ausbilden zu können. Dies hindert sie jedoch nicht daran, auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG weitere subjektive Zugangsvoraussetzungen festzulegen.

ee) Inwiefern die Regelung der TUM zum Eignungsverfahren dem Gebot des Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BayHSchG widerspricht, dafür Sorge zu tragen, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können, ist vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der TUM, dass der Antragsteller die festgelegten Voraussetzungen des Eignungsverfahrens für den Masterstudiengang ‚Produktion und Logistik‘ nicht erfüllt.

a) Der Ablehnungsbescheid der TUM vom 3. September 2013 als solcher enthält zwar keine nähere Begründung und verweist insoweit auf das (in den Akten der TUM nicht dokumentierte) Bewerberkonto. Etwaige Begründungsmängel wären allerdings durch die Erläuterungen der TUM zu den Einzelbewertungen und zum Gesamtergebnis in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 und in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).

b) Auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens hat der Antragsteller lediglich 50 Punkte und damit nach Anlage 2 Nr. 5.1.4 der Fachprüfungs- und Studienordnung gerade noch die Untergrenze für die zweite Stufe des Eignungsverfahrens erreicht. Soweit der Antragsteller die Bewertung seiner Vorkenntnisse aus dem Erststudium im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens beanstandet, hat die TUM auf die Inhalte des Bachelorstudiengangs ‚Maschinenwesen‘ in den Fächergruppen Mathematik, Technische Mechanik, Maschinenelemente, Werkstoffkunde und Thermodynamik hingewiesen, die im Rahmen des Diplomstudiums des Antragstellers an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten nicht vermittelt wurden. Daraus resultiert die Bewertung seiner fachlichen Qualifikation mit lediglich 35 von maximal 60 möglichen Punkten. Die creditgewichtete Durchschnittsnote wird nach Anlage 2 Nr. 5.1.1.2 der Fachprüfungs- und Studienordnung nicht aus der Gesamtabschlussnote des Erststudiums, sondern aus den berücksichtigten fachbezogenen Modulen ermittelt. Hierfür hat die TUM somit zu Recht die vom Antragsteller angegebenen Noten in den entsprechenden Fächergruppen und die daraus errechnete Durchschnittsnote von 2,66 angesetzt. Die Vergabe von 12 (bei maximal 20 möglichen) Punkten für das Motivationsschreiben hat die TUM mit der fehlenden vertieften Vorstellung des Antragstellers über den angestrebten Studiengang begründet. Prüfungsrechtlich ist damit der Bewertungsspielraum nicht überschritten.

c) Für den schriftlichen Leistungstest auf der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens ist in Anlage 2 Nr. 5.2.3 Satz 4 der Fachprüfungs- und Studienordnung ausdrücklich festgelegt, dass zur Lösung der Aufgaben keine Kenntnisse verlangt werden, die über das Niveau des Bachelorabschlusses hinausgehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind also keine Kenntnisse erforderlich, die erst während des Masterstudiums vermittelt werden. Die Regelung in Anlage 2 Nr. 5.2.1 Satz 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung, wonach die im Erststudium erworbene Qualifikation gegenüber dem Ergebnis des schriftlichen Leistungstests mindestens gleichrangig zu berücksichtigen ist, trägt auch dem Einwand des Antragstellers Rechnung, dass es sich bei dem Leistungstest lediglich um eine Momentaufnahme handele.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 06/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Oktober 2013 verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Master Musikpädagogik Instrument/Gesang an der Hochschule
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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published on 26/02/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 13.5170 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. Februar 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 223 Hauptpunkte: Erfolglose Klage auf Zulassung z
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.