Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2017 - M 21 K 15.5545

published on 19/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2017 - M 21 K 15.5545
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der damals im Rang eines Oberstabsveterinärs im Dienst der Beklagten stand, begehrt mit seiner Klage im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung die Erstattung von Kosten für die Vorbereitung einer künstlichen Befruchtung, die ihm in den Jahren 2011 und 2012 entstanden sind.

Nachdem er dort bereits unter dem 24. November 2013 Kostenerstattung unter Vorlage derselben Rechnungen geltend gemacht hatte, beantragte der Kläger unter dem 16. Januar 2014 nunmehr insbesondere unter Angabe seiner IBAN gegenüber dem Fachsanitätszentrum München erneut unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 Erstattung der in der beigefügten Anlage Kostenaufstellung „Künstliche Befruchtung“ aufgelisteten, ärztlichen Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 758,10 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behandlung habe im Jahr 2010 begonnen und die Kostenübernahme sei damals von der verantwortlichen Vertragsärztin unter Bezugnahme auf die später vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete ZDv 60/2 (wohl richtig: ZDv 60/7) abgelehnt worden. Die in der Anlage aufgeführten Rechnungen (Bl. 3 ff. der Behördenakte) beträfen Behandlungen im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung. Die Kosten für seine Ehefrau seien nicht aufgeführt.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 legte das Fachsanitätszentrum München dem BMVg den Antrag des Klägers vom 24. November 2013 und seine Antragsergänzung vom 16. Januar 2014 zur Prüfung auf dem Fachdienst Weg vor. Darin wurde insbesondere ausgeführt, die Kosten für die nachfolgend durchgeführte künstliche Befruchtung seien von der Krankenkasse der Ehefrau des Klägers, die keine Soldatin sei, zu 50% übernommen worden. Eine Schwangerschaft sei durch die künstliche Befruchtung nicht eingetreten.

Nachdem das Sanitätskommando IV gegenüber dem Fachsanitärzentrum München zur weiteren Bearbeitung die zusätzliche Vorlage einer ärztlichen Feststellung der Erforderlichkeit der Maßnahme und eine ausführliche truppenärztliche Stellungnahme mit Anamnese erbat, legte das Fachsanitätszentrum München dem BMVg seinen Antrag vom 21. Januar 2014 mit Schreiben vom 24. Februar 2014 insbesondere mit einem Arztbrief des Klinikums der Universität München vom 13. Juli 2010 (Bl. 16 f. der Behördenakte) vor.

In diesem Arztbrief wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Kontroll-Spermiogramm vom 21. Mai 2010 habe hinsichtlich des Klägers den Befund eines Asthenoteratozoospermie-Syndroms mit deutlich eingeschränkter Fertilität und eigentlicher Indikation zur ICSI erbracht. Zunächst sei zu einem einmaligen Versuch einer Insemination geraten worden. Im weiteren Verlauf sei jedoch die großzügige Indikation zu einer In-vitro-Fertilisation mit der ICSI-Methode zu raten.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 lehnte das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung G3.2.1 den Antrag des Fachsanitätszentrums München auf Einzelfallentscheidung und die Anträge des Klägers bezüglich der rückwirkenden Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien für mehrere Spermiogrammaufbereitungen und Laboruntersuchungen entstanden. Nach dem vom BMVg neu herausgegebenen Zentralerlass B-1455/1 sei eine nachträgliche Kostenerstattung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei Anträgen, die sich auf vor dem 10. Oktober 2013 durchgeführte Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bezögen, sei Voraussetzung, dass ein anhängiges Genehmigungs-/Erstattungsverfahren noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der vom Truppenarzt angeführte Sachverhalt, der Soldat sei zu dem damaligen Zeitpunkt nicht über die Möglichkeiten der Kostenerstattung diagnostischer Maßnahmen informiert worden, ändere nichts an der getroffenen Entscheidung. Gemäß ZDv 60/7 Nr. 8 bestehe keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Bediensteten über die Vorschriften zu belehren, die für sie bedeutsam sein könnten.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 20. Mai 2014 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Erstattung für Kosten zur Vorbereitung einer künstlichen Befruchtung sei zum Zeitpunkt der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht möglich gewesen. In persönlichen Beratungsgesprächen in einer Arztgruppe und beim Sanitätskommando IV habe er entgegen dem angegriffenen Bescheid dementsprechende Aussagen erhalten. Die Enthebung von der allgemeinen Pflicht zur Belehrung sei somit nicht zutreffend, da konkrete Beratungsgespräche bei den damals zuständigen Stellen stattgefunden hätten. Insbesondere für Laien sei die Vorschrift ZDv 60/7 Nr. 203 eindeutig und ohne Interpretationsspielraum. Der im angegriffenen Bescheid angeführte Zentralerlass sei erst nach Antragstellung in Kraft gesetzt worden.

Durch Beschwerdebescheid vom 9. November 2015 wies das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Mai 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 habe das BMVg mit Gültigkeit zum 10. Oktober 2013 den Zentralerlass B 1455/1 in Kraft gesetzt. Danach sei Voraussetzung für eine rückwirkende Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, denen Behandlungszeiträume vor dem 10. Oktober 2013 zugrunde liegen, dass ein noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossenes Genehmigungs-/Erstattungsverfahren bestehe, also bereits im Vorfeld ein Antrag gestellt worden sei, über den entweder noch nicht entschieden worden sei oder gegen dessen Verbescheidung eine Beschwerde oder eine Klage anhängig sei. Das sei hier nicht der Fall. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger die Kostenübernahme für seine Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Juni 2010 mündlich bei seinem Truppenarzt beantragt, welcher den Antrag zurück gewiesen habe. Die in Beratungsgesprächen in der Arztgruppe und im Sanitärnetzkommando IV getroffenen Aussagen über die Nichterstattungsfähigkeit hätten auf der seinerzeit geltenden Erlasslage basiert. Die dargestellte mündliche Ablehnung des Antrags entspreche den Vorgaben der seinerzeit geltenden ZDv 60/7 Nr. 203 und den Anmerkungen zu Kapitel 1 Nr. 12. Demnach sei für die Entscheidung über den Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Truppenarzt zuständig. Gegen die Ablehnung durch den Truppenarzt habe der Kläger keine Beschwerde eingelegt, so dass diese Entscheidung ein Jahr nach Eröffnung, spätestens aber zum 1. Juli 2011, bestandskräftig geworden sei. Auch eine zeitnahe Geltendmachung der entstandenen Kosten sei nicht erfolgt. Die Rechnungen wiesen Rechnungsdaten zwischen dem 8. April 2011 und dem 7. November 2012 aus. Die Kostenerstattung sei jedoch erst mit Schreiben vom 24. November 2013, eingegangen am 6. Dezember 2013, beantragt worden.

Am 10. Dezember 2015 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 20. Mai 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 9. November 2015 zu verpflichten, die Kosten zur Vorbereitung einer künstlichen Befruchtung in Höhe von 758,10 € zu übernehmen.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 24. Februar 2016 im Wesentlichen ausgeführt, entgegen dem Beschwerdebescheid habe es kein Verwaltungsverfahren, sondern nur ein Beratungsgespräch über die Möglichkeiten einer Kostenübernahme gegeben. Ein Antrag auf Kostenübernahme hätte zum damaligen Zeitpunkt keinen Sinn ergeben. Daher liege auch kein rechtskräftig abgeschlossenes Genehmigungsverfahren vor. Selbst wenn es ein abgeschlossenes Genehmigungsverfahren gäbe, hätte der Kläger Anspruch auf Kostenübernahme. Nr. 2.5 des Zentralerlasses B-1455/1 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Soldat, der grundsätzlich freie Heilfürsorge genieße und einen Antrag stelle, schlechter gestellt werden solle, als ein Soldat, der keinen Antrag gestellt habe. Hilfsweise werde beantragt, den angeblichen mündlichen Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 2010 zurückzunehmen.

Durch Schriftsatz vom 21. Juni 2016 ließ der Kläger mitteilen, er verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Durch Schriftsatz vom 30. Mai 2017 ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, das erwähnte Beratungsgespräch habe beim Sanitätskommando IV Abteilung Gesundheitswesen Dezernat 1 Heilfürsorge stattgefunden. Da der Kläger damals in der Abteilung Gesundheitswesen des Sanitätskommandos IV beschäftigt gewesen sei, habe er sich auf die Aussagen verlassen und keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sie sich durch Schreiben vom 25. Januar 2016 auf die Ausführungen in Beschwerdebescheid, stimmte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu und legte den Zentralerlass B-1455/1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vor.

Durch Schreiben vom 16. Mai 2017 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, soweit die Klägerbevollmächtigten vortrügen, es habe kein Verwaltungsverfahren gegeben und daher liege auch kein abgeschlossenes Genehmigungsverfahren vor, setzten sie sich in Widerspruch zum vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt. Unter Berücksichtigung des Zentralerlasses B-1455/1 sei die Klage unbegründet. Es sei einem Soldaten zuzumuten, sich gegen ablehnende Maßnahmen zu beschweren und gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Ebenso verhalte es sich, wenn man keinen Antrag auf Kostenübernahme vor Durchführung der Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gestellt habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids. Die Beklagte habe ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass sie eine Sachentscheidung bei Anträgen auf nachträgliche Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 durchgeführt worden seien, von vornherein ausschließe. Diese Entscheidung sei im Hinblick auf das Gebot der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, welches im Zentralerlass B-1455/1 Ausdruck finde, nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.902 - nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 20. Mai 2014 und der Beschwerdebescheid des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 9. November 2015 sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen zur Vorbereitung einer künstlichen Befruchtung in den Jahren 2011 und 2012.

Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme von Kosten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung ist - wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 10 m.w.N.). Deshalb ist hier auf den Zeitraum der Rechnungsstellung für die ärztliche Behandlung des Klägers - die Jahre 2011 und 2012 – abzustellen.

Der nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG a.F. gewährte Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört zu den Sachbezügen der Soldatinnen und Soldaten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten - Soldatengesetz - kurz: SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005, BGBl I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160). Nähere Bestimmungen zum Umfang des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung und zur Art und Weise seiner Verwirklichung sind in der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. getroffen worden. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, in welchen Fällen eine Behandlung außerhalb der Versorgung durch Truppenärzte stattfinden darf (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Das danach auch in den Jahren 2011 und 2012 in wesentlichen Punkten durch Verwaltungsvorschriften gesteuerte Regelungssystem über die truppenärztliche Versorgung genügt nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 12 ff.). Nicht übergangsweise anwendbar sind nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die nach dem 17. Juni 2004 – dabei handelt es sich um das Datum der Verkündung eines anderen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, durch das der Gesetzgeber bereits aufgefordert worden war, für die truppenärztliche Versorgung eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu schaffen - aufgenommenen, leistungsbeschränkenden Bestimmungen der genannten VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F., die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu dienen (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 30 ff.).

Somit ist im vorliegenden Fall insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 1 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F., demzufolge die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen, insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht erfasst, unanwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 32).

Daraus folgt, dass dem Kläger nach Maßgabe der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Kosten zustehen kann, die in den Jahren 2011 und 2012 bei ihm (vgl. nur § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG a.F., § 1 Abs. 1 VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F.) für Maßnahmen zur Vorbereitung der künstlichen Befruchtung entstanden sind.

Die Unfruchtbarkeit des Klägers ist eine Erkrankung im Sinne der übergangsweise anzuwendenden Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass es sich bei den Behandlungsmaßnahmen, die seinem Kostenerstattungsbegehren zugrunde liegen, auch um zur Behandlung seiner Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistungen gehandelt hat.

Ausgehend von der Kostenaufstellung „Künstliche Befruchtung“ und den ihr beigefügten Rechnungen, die dem Kostenerstattungsbegehren zugrunde liegen, macht der Kläger auch nur Kosten geltend, die durch seine Behandlung entstanden sind.

Die Klage hat in der Sache dennoch insgesamt keinen Erfolg, weil die mit ihr begehrte Kostenerstattung an mehreren jeweils für sich genommen anspruchsausschließenden Gesichtspunkten scheitert. Sollte der Kläger – was nicht aktenkundig belegt ist - tatsächlich im Jahr 2010 einen bestandskräftig abgelehnten Antrag auf Übernahme der nun geltend gemachten Kosten gestellt haben, scheiterte ein Kostenerstattungsanspruch an der in Ziffer 2.5 Abs. 2 des Zentralerlasses B-1455/1 angelegten, rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung der Beklagten, in diesen Fällen bestandskräftig abgeschlossener Genehmigungsverfahren keine Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu erstatten. Sollte der Kläger – entsprechend seinem Klagevorbringen – tatsächlich nie einen Kostenübernahmeantrag gestellt haben, scheiterte ein Kosterstattungsanspruch am Grundsatz des vor Beginn einer Behandlungsmaßnahme greifenden Genehmigungsvorbehalts für die planbare Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen außerhalb des eigentlichen Leistungsangebots der Truppenärzte. Unabhängig davon hat der Kläger die Erstattung der nun geltend gemachten Kosten jedenfalls auch nicht rechtzeitig – entsprechend dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung – in den Haushaltsjahren ihrer Entstehung – 2011 und 2012 – zunächst durch Antragstellung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht. Im Einzelnen:

Im von der Beklagten angeführten und auch vorgelegten Urteil vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.902 – hat das Bayerische Verwaltungsgericht München in der Konstellation eines bestandskräftig abgelehnten Antrags einer Soldatin auf Übernahme der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 VwVfG erkannt und die dortige, auf den als rechtmäßig angesehenen Zentralerlass B-1455/1 gestützte Ermessensentscheidung der Beklagten, es bei der bestandskräftigen Ablehnung zu belassen, als rechtsfehlerfrei bewertet. Dem schließt sich das Gericht für den Fall des Klägers an und macht sich die entsprechenden Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Februar 2017 vollumfänglich zu Eigen.

Teils wird in der erstinstanzlichen Rechtsprechung vertreten, gegenüber dem besoldungsrechtlichen Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung finde bei Kostenerstattungsbegehren vorrangig ein aus einzelnen Regelungen der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. hergeleiteter und bei Missachtung anspruchsausschließend wirkender Grundsatz, nach dem die planbare Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen außerhalb des eigentlichen Leistungsangebots der Truppenärzte stets vor Beginn einer Behandlungsmaßnahme zur Genehmigung zu stellen sei, Anwendung (vgl. VG Köln, U.v. 10.8.2016 – 23 K 100/15 – juris Rn. 25 ff.; in der Sache ebenso etwa VG Düsseldorf, U.v. 4.10.2016 – 13 K 138/16 – S. 8 des Urteilsumdrucks). Dieser Grundsatz steht nicht in einem Wertungswiderspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris. In diesem Urteil hat dieses Gericht unter anderem hervorgehoben, dass die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form der truppenärztlichen Versorgung gänzlich zu versagen ist, grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 33). Der dargelegte Grundsatz der vorherigen Genehmigung der planbaren Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen kann zwar – wie hier – im Einzelfall anspruchsausschließend wirken. Er klammert aber nicht von vornherein etwa bestimmte ärztliche Leistungen aus der truppenärztlichen Versorgung aus und kollidiert deswegen nicht wertungsmäßig mit dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Dies zugrunde gelegt, scheiterte die Klage in der Sache daran, dass der Kläger die vorliegend planbare Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen nicht vor Beginn der Behandlungsmaßnahmen zur Genehmigung gestellt hat (vgl. VG München, U.v. 24.4.2017 – M 21 K 15.67 –).

Unabhängig davon kann die Klage überdies – entsprechend der in den Gründen des Beschwerdebescheids zum Ausdruck gekommenen Sichtweise - jedenfalls keinen Erfolg haben, weil ihr das (vergleichsweise mildere, in den Besonderheiten des Soldatenrechts wurzelnde) Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegensteht.

Einer Anwendung dieses ursprünglich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses entwickelten Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung steht nicht bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris selbst entgegen. Es fußt nämlich auf einem Ausgangsfall, in dem eine Soldatin in dem selben Jahr, in dem bei ihr sogenannte IVF-Maßnahmen durchgeführt worden waren, auch einen Erstattungsantrag gestellt hatte.

In früheren Entscheidungen, denen Klagen gegen die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung zu Grunde gelegen waren, hatte das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, das Argument der zeitnahen Geltendmachung sei ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.6.2010 – 2 C 1/09 – juris Rn. 28). Diese Aussage bezieht sich aber erkennbar nur auf die Relevanz dieses Arguments in der bisherigen, eigenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Art Analogieverbot für die Heranziehung des Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung in anderen Regelungszusammenhängen, hier dem Wehrdienstverhältnis, folgt aus ihr nicht (so in der Sache auch etwa VG München, U.v. 20.2.2017 – M 21 K 15.902 – juris Rn. 22 ff.).

Wie bereits dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer zeitnahen (gerichtlichen) Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, bislang selbst nur auf Ansprüche auf der Grundlage einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt. Die Fachgerichte dürfen auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hat (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.12.2008 – 2 C 27/07 – juris Leitsatz).

Maßgeblich ist dafür nach der in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts referierten Judikatur des Bundesverfassungsgerichts im Kern, dass das Beamtenverhältnis zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und die Alimentation des Beamten der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davorliegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. zu all dem BVerwG, U.v. 17.12.2008 – 2 C 27/07 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Diese Wertungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar und stehen daher ebenfalls dem Erfolg der Klage entgegen, weil der Kläger die nun geltend gemachten Kosten nicht rechtzeitig – in den Haushaltsjahren ihrer Entstehung – zunächst durch Antragstellung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht hat.

Auch im Fall des Klägers, der sich als Soldat in einem dem Beamtenverhältnis vergleichbaren, wechselseitig bindenden, besonderen Treueverhältnis befunden hatte, besteht für den entscheidungserheblichen Zeitraum der Jahre 2011 und 2012 eine verfassungswidrige Situation, weil insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 1 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. wegen Verstoßes gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes unanwendbar ist. In diesen Jahren hatte die Beklagte ein haushaltsrechtlich mit dem Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben begründbares Interesse daran zeitnah zu erfahren, ob sie vom Kläger auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung in Anspruch genommen wird. Diesem Interesse hätte der Kläger in diesen Jahren unschwer durch Stellung von Kostenerstattungsanträgen gerecht werden können und sie angesichts der damaligen Erlasslage der Beklagten in letzter Konsequenz auch gerichtlich geltend machen müssen. Hingegen hat er den damals bekannten, für sein Alimentationsniveau relevanten (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 17) Behandlungsbedarf selbst gedeckt, bevor er die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 24. November 2013 mit dem streitgegenständlichen, nachträglichen Kostendeckungsbegehren konfrontiert hat. In der Sache möchte der Kläger mit seiner Klage vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris profitieren, ohne sich selbst mit seinem Begehren etwa für das Jahr 2012 auf Basis der diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorhergehenden Entscheidungen wenigstens einem (nicht notwendigerweise mit weiteren Kosten für ihn verbundenen) verwaltungsbehördlichen Vorverfahren ausgesetzt zu haben. Dies wäre ihm zumutbar gewesen. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Klage auch am Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung scheitern zu lassen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.