Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Aug. 2016 - 23 K 100/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin steht im Dienst der Beklagten.
3Sie litt unter einer primären, funktionellen Sterilität mit nachfolgendem unerfülltem Kinderwunsch. Am 13. Januar 2012 und am 4. April 2012 unterzog sie sich in Tschechien Behandlungsmaßnahmen zur künstlichen Befruchtung (13. Januar 2012: Intrauterine Insemination; 4. April 2012: Intracytoplasmatische Spermieninjektion [ICSI]). Einen Antrag auf Erstattung der dabei entstandenen Kosten stellte die Klägerin weder vor noch alsbald nach den Behandlungen. Erst mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 reichte sie einen Antrag auf nachträgliche Kostenerstattung bei der Beklagten ein. Die ihr entstandenen Kosten der künstlichen Befruchtung bezifferte die Klägerin anfangs auf einen Betrag von 11.559,94 Euro. Zur Begründung ihres Antrags verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 27. November 2003 (2 C 38.02) und vom 10. Oktober 2013 (5 C 29.12), wonach Leistungsausschlüsse und -einschränkungen bezüglich einer künstlichen Befruchtung in allgemeinen Verwaltungsvorschriften – so wie zuletzt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 25. Juni 2009 (VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F.) – unwirksam seien.
4Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab, und zwar unter Berufung auf den Zentralerlass B-1455/1. Sie führte aus, in Fällen, in denen die künstliche Befruchtung vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 durchgeführt worden sei, komme eine nachträgliche Kostenerstattung nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Soldatin oder der Soldat vor Beginn der Maßnahme einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt habe und das Beschwerde- oder Gerichtsverfahren noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus wiesen einige der eingereichten Apothekenrechnungen Positionen auf, die keinen Bezug zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung hätten. Aufgrund der formalen Eindeutigkeit des Sachverhaltes werde auf die inhaltliche Prüfung weiterer Gesundheitsunterlagen verzichtet.
5Nachdem die Beklagte bemerkt hatte, dass der Bescheid der Klägerin nicht persönlich zugestellt und eröffnet worden war, erließ sie einen neuen, aber sachgleichen Bescheid vom 18. September 2014. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2014 Beschwerde ein. Zur Begründung verwies sie noch einmal auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss liege in ihrem Fall schon deshalb nicht vor, weil sie zuvor einen Antrag auf Kostenübernahme noch gar nicht gestellt habe. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass die von ihr eingereichte Auflistung der Behandlungskosten durch ihre Prozessbevollmächtigten erfolgt sei; bei nochmaliger Überprüfung sei aufgefallen, dass drei Belege wohl nicht zur Erstattung anstünden. Sie reduziere insoweit ihre Forderung auf Kostenerstattung auf einen Betrag in Höhe von 8.799,78 Euro.
6Mit Beschwerdebescheid vom 4. Dezember 2014 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid führte sie erneut aus, dass die fehlende Vorab-Antragstellung der Kostenerstattung entgegenstehe und nach der Zentralen Dienstvorschrift 60/7 Kapitel 1, IV., einen Verzicht auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung darstelle.
7Am 7. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren. Außerdem führt sie einen Grund dafür an, dass sie zunächst keine Kostenerstattung beantragt habe. Insoweit trägt sie vor, sie habe im Vorfeld der Behandlung nachgefragt, inwieweit eine solche Erstattung in Betracht komme. Sowohl die Stabsärztin als auch der für die Heilfürsorge in J. -P. zuständige Stabsfeldwebel hätten ihr mitgeteilt, eine Kostenerstattung erfolge nicht; die künstliche Befruchtung falle nicht in den Leistungsumfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung der Bundeswehr. Der Stabsfeldwebel habe sogar noch fernmündlich mit dem Kommando Regionale Sanitätsärztliche Unterstützung in E. Rücksprache gehalten, von dort aber auch die Nachricht erhalten, dass eine Erstattung nicht erfolge und ein Antrag mangels Rechtsgrundlage sinnlos sei. Diese Auskunft sei rechtsverbindlich gewesen. Es könne nicht verlangt werden, ein nach dieser Auskunft sinnloses Verfahren zu beginnen. Schließlich könne durch einen Erlass ein rückwirkender Ausschluss von Ansprüchen nicht geregelt werden, wenn dieser Voraussetzungen aufstelle, deren Schaffung im vorliegenden Fall durch die Auskunft des zuständigen Bearbeiters verhindert worden sei. Vor dem Hintergrund könne die Unterlassung der Antragstellung auch nicht als Verzicht auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewertet werden.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2014 und des Beschwerdebescheides vom 4. Dezember 2014 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihren Antrag vom 17. Dezember 2013 neu zu bescheiden und den sich ergebenden Erstattungsbetrag ab dem 20. Mai 2014 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in ihren Bescheiden und führt ergänzend aus, der frühere Ausschluss der künstlichen Befruchtung vom Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung in der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. sei kein Grund dafür gewesen, keinen rechtsmittelfähigen Bescheid zu beantragen. Die Klägerin sei als Soldatin regelmäßig darüber belehrt worden, dass ihr gegen einen ablehnenden Bescheid der Rechtsweg offenstehe. Im Übrigen gelte im vorliegenden Fall das Prinzip der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen. Danach sei ein Antrag auf höhere Besoldung stets im laufenden Haushaltsjahr zu stellen, für das Leistungen beantragt würden. Bislang habe die höchstrichterliche Rechtsprechung dieses Prinzip zwar nur auf Besoldungsansprüche von Beamten angewandt. Auf Besoldungsansprüche von Soldaten müsse es aber analog angewandt werden; auch hier bestehe ein Treueverhältnis zwischen Soldat und Dienstherrn. Unabhängig von diesen Überlegungen bestünden aber auch bereits Zweifel an der Indikation der durchgeführten Insemination und der ICSI. Schließlich befänden sich in den eingereichten Rechnungen nach wie vor Rechnungspositionen, die nicht im Zusammenhang mit den Kosten für die künstliche Befruchtung stehen dürften.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf nachträgliche Kostenerstattung hinsichtlich der bei ihr durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zur künstlichen Befruchtung, § 113 Abs. 5 VwGO.
16Anspruchsgrundlage des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung ist § 30 Abs. 1 Satz 2 SG i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG, hier anwendbar in der im Jahr 2012 geltenden Fassung vom 19. Juni 2009 (BBesG a.F.). Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme von Kosten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung ist – wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch – die Sach- und Rechtslage des Entstehens der Aufwendungen; abzustellen ist also auf den Zeitraum der Rechnungsstellung.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 –, juris, Rz. 10.
18Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SG hat der Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze, wobei nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SG, § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG a.F. zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört. Deren Art und Umfang waren im Zeitraum der Rechnungsstellung in der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. geregelt. Die § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. bestimmten insoweit, dass die truppenärztliche Versorgung alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen umfasse. Damit erfasste sie alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich waren.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 –, juris, Rz. 42.
20Grundsätzlich war also auch die organisch bedingte Sterilität als regelwidriger Körperzustand,
21vgl. insoweit bereits BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38.02 -, juris,
22als Erkrankung im vorgenannten Sinne und Kosten für Behandlungsmaßnahmen entsprechend als grundsätzlich erstattungsfähig zu verstehen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 –, juris, Rz. 42.
24Zwar nahm § 2 Abs. 3 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten, ausdrücklich aus dem in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. beschriebenen Leistungskatalog aus; nicht erfasst waren danach insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Vorschrift war allerdings wegen Verstoßes gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes rechtswidrig und damit unanwendbar; insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 –, denen sie sich vollumfänglich anschließt.
25Der der Klägerin unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Indikation der vorgenommenen Maßnahmen – die nicht abschließend aufgeklärt werden muss – zustehende Anspruch auf Kostenerstattung ist allerdings bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie ihn nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
26Zwar sahen die im Zeitraum der Behandlungsmaßnahmen geltenden Vorschriften des BBesG und der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. Antrags- oder Ausschlussfristen im Bereich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für (nachträgliche) Erstattungsbegehren im Hinblick auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht vor; dies als Folge des Ausschlusses der künstlichen Befruchtung aus dem Leistungskatalog insgesamt. Die so feststellbare Lücke kann allerdings geschlossen werden.
27Dafür ist entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht auf Prinzipien im allgemeinen Besoldungsrecht, genauer: das Prinzip der zeitnahen Geltendmachung, zurückzugreifen. Vielmehr ist hier ein im Zeitpunkt der Rechnungsstellung als prägend zu bezeichnender Grundsatz aus der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung unmittelbar einschlägig. Nach diesem Grundsatz ist die planbare Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen außerhalb des eigentlichen Leistungsangebots der Truppenärzte stets vor Beginn einer Behandlungsmaßnahme zur Genehmigung zu stellen. Dies ergibt sich aus den Regelungen in der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 2, dass fachärztliche Behandlungen oder Untersuchungen außerhalb der truppenärztlichen Versorgung nur nach Überweisung an zivile Ärzte erfolgen dürfen. Daneben finden sich weitere Ausnahmefälle für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen außerhalb des Leistungsangebots der Truppenärzte, jeweils in Verbindung mit dem Erfordernis einer vorherigen Überweisung oder Einweisung durch den Truppenarzt, vgl. beispielsweise § 5 Abs. 2 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. für Fälle der Krankenhausbehandlung und § 7 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. für physikalisch-medizinische Leistungen und Sprachheil- und Sehschulbehandlungen. Zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen, die über solche der zahnärztlich-prophylaktischen, -chirurgischen oder konservierenden Behandlungen hinausgehen, dürfen nach § 8 Abs. 2 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. überhaupt erst begonnen werden, wenn ein Heil- und Kostenplan/Parodontalstatus vorgelegt und genehmigt worden ist. Und sogar der die Behandlung außerhalb des Dienstortes regelnde § 4 Abs. 1 und der die Notfallbehandlung betreffende § 9 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. sind nach diesem Grundsatz konzipiert: In beiden Fällen gilt als Folge einer möglichen Unerreichbarkeit von Truppenärzten das Erfordernis einer (zumindest) umgehenden Benachrichtigung der Truppe. Gemeinsamer Grund dieser Regelungen ist, dass die Beklagte nicht mit unerwarteten Ausgaben konfrontiert werden soll.
28Die Anwendung dieses Grundsatzes ergibt vorliegend einen Ausschluss des unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Indikation stehenden Anspruchs der Klägerin, weil sie einen Antrag auf Kostenübernahme vor Beginn ihrer Behandlungsmaßnahmen gerade nicht gestellt hat.
29Ein Antrag kann nicht bereits in den Gesprächen zwischen ihr und der Stabsärztin bzw. zwischen ihr und dem für die Heilfürsorge in J. -P. zuständigen Stabsfeldwebel gesehen werden. Diese Gespräche führte die Klägerin zwar vor Beginn ihrer Behandlung, aber nur, um die Erfolgsaussichten eines möglichen Antrags in Erfahrung zu bringen. Den Antrag selbst unterließ sie, nachdem ihr eindeutig negative Erfolgsaussichten bescheinigt worden waren. Ein Antrag kann auch nicht aufgrund unzureichender Aufklärung gleichsam fingiert werden. Als unzureichend kann die Aufklärung deshalb betrachtet werden, weil auch im Truppenzentrum hätte bekannt sein können, dass die Rechtmäßigkeit der Ausschlussvorschrift in § 2 Abs. 3 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. Gegenstand anhängiger Gerichtsverfahren war. Dabei kann dahinstehen, ob die unzureichende Aufklärung bereits die Qualität einer Verletzung von Fürsorgepflichten einnahm. Eine solche Verletzung hätte nämlich keine Fiktion eines Antrags zur Folge, sondern allenfalls Schadenersatz.
30Darüber hinaus ergibt sich im Wege der Analogie zu § 54 BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009 (BBhV a.F.) eine Ausschlussfrist, die die Klägerin gleichfalls versäumt hat. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2/13 -, juris, Rz. 17; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, juris.
32Zwar sind einer analogen Anwendung tatbestandlich nicht erfüllter Vorschriften vorliegend besonders enge Grenzen gesetzt. Denn ebenso wie das Beihilferecht unterliegt auch das Recht der truppenärztlichen Versorgung dem Vorbehalt des Gesetzes.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 –, juris, Rz. 15.
34Dieser darf nicht durch großzügige Interpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers umgangen werden, indem Leistungen zugesprochen, ausgeschlossen oder beschränkt werden, obwohl sich dies nicht im Wege der Gesetzesauslegung bestimmen lässt.
35Vgl. für den Bereich besoldungsrechtlicher Regelungen BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2/13 -, juris, Rz. 22.
36Trotz Anwendung dieser strengen Maßstäbe sind die Voraussetzungen für eine Analogie aber gegeben. Zunächst ist von einer Planwidrigkeit der Regelungslücke auszugehen. Hätte der Normgeber der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. gewusst, dass der Ausschluss der künstlichen Befruchtung aus dem Leistungskatalog für rechtswidrig befunden würde, hätte er voraussichtlich einen Ausschlusstatbestand für einen Antrag auf Kostenerstattung ins Gesetz oder die Verwaltungsvorschrift aufgenommen. Außerdem findet sich eine vergleichbare Interessenlage mit den Sachverhalten, die § 54 BBhV a.F. zugrundeliegen. § 54 BBhV a.F. – wortgleich mit der heute geltenden Vorschrift – legte fest, dass Beihilfe nur gewährt werde, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt werde. Die Ausgestaltung der truppenärztlichen Versorgung ist für die Soldatinnen und Soldaten von ebenso herausragender Bedeutung wie die Ausgestaltung der Beihilfe für die Beamtinnen und Beamten.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 –, juris, Rz. 16.
38Gleichermaßen ist für die Beklagte wie für die Dienstherren von Beamten von herausragender Bedeutung, abschätzen zu können, welche Ausgaben aufgrund von gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen zu erwarten und für die Deckung entsprechend einzuplanen sind. Zwar kann der mutmaßliche Wille des Normgebers nicht mit Sicherheit auf ein Jahr festgelegt werden. Mehr als ein Jahr nach Rechnungsdatum und damit ein Mehr gegenüber Beihilfeberechtigten hätte er den Soldatinnen und Soldaten aber sicherlich nicht für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eingeräumt. Jedenfalls ist angesichts der sachlichen Nähe beider Regelungsbereiche kein Grund dafür erkennbar, dass die Antragsfrist für aktive Soldatinnen und Soldaten länger sein sollte als für Beihilfen für Familienangehörige, Pensionäre oder Beamte.
39Nach alledem hätte die Klägerin ihren ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch zumindest innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum geltend machen müssen. Diese Frist hat sie mit ihrer Antragstellung am 17. Dezember 2013 nur hinsichtlich eines Rechnungspostens gewahrt. Diese Rechnung vom 24. Mai 2013 ist allerdings von vornherein nicht erstattungsfähig, weil sie nicht Maßnahmen der künstlichen Befruchtung betrifft. Gegenstand sind vielmehr Lagerungskosten kryokonservierter Embryonen; eine solche Lagerung dient (lediglich) dem Zweck, in nicht absehbarer Zukunft eine künstliche Befruchtung durchführen zu können.
40Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2015 – 13 K 3449/15 –, juris, Rz. 45 ff. m.w.N.
41Auf die Anwendbarkeit des von der Beklagten angeführten Prinzips der zeitnahen Geltendmachung aus dem Besoldungsrecht kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Danach wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, ihren Anspruch innerhalb desjenigen Haushaltsjahres geltend zu machen, in dem die erstattungsfähigen Aufwendungen entstanden sind,
42vgl. näher zu dem Prinzip der zeitnahen Geltendmachung u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42/08 –, juris, Rz. 13; BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 –, juris,
43also innerhalb des Haushaltsjahres 2012. Auch insoweit wäre ein möglicher Anspruch der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Dezember 2013 ausgeschlossen gewesen.
44Ebenso wenig spielt die Verzichtsregelung in der Zentralen Dienstvorschrift 60/7 Kapitel 1, IV., eine Rolle, der als Arbeitshilfe für die jeweiligen Sachbearbeiter überhaupt nur eine verwaltungsinterne kommentierende Funktion zukommt.
45Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 8. November 2001 – 1 K 874/00 –, juris.
46Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Aug. 2016 - 23 K 100/15
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Aug. 2016 - 23 K 100/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und - 2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und - 2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und - 2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Tatbestand
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Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Eltern zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt.
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Der 1974 geborene Kläger ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten. Er ist Vater eines im Jahr 2004 geborenen ehelichen Kindes. Die Ehe ist seit Juli 2010 rechtskräftig geschieden, der Kläger ist seiner geschiedenen Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet. Beide wohnen in derselben Kleinstadt. Nach einer notariell beglaubigten Vereinbarung üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Aufenthalt erfolgt im wöchentlichen Wechsel: In den geraden Wochen ist die Tochter beim Kläger - wo sie auch gemeldet ist -, in den ungeraden Wochen hält sie sich bei ihrer Mutter auf, die als Bundesbeamtin beschäftigt ist. Der Kindesunterhalt wird durch die jeweilige Betreuung und die damit verbundenen Sach- und Arbeitsleistungen erbracht, das Kindergeld wird der Mutter ausbezahlt.
- 3
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Seit August 2010 wird dem Kläger der ehegattenbezogene Anteil des Familienzuschlags nicht mehr gewährt. Er erhält aber - ebenso wie seine geschiedene Ehefrau - wegen der anteiligen Kinderbetreuung den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Den auf volle Zahlung des kinderbezogenen Zuschlags gerichteten Antrag lehnte der Beklagte ab.
- 4
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Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 ab August 2010 zu gewähren. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine anteilige Kürzung des Familienzuschlags sehe das Gesetz nur im Falle der von mehreren Anspruchsberechtigten gemeinsam bewohnten Wohnung vor. Eine analoge Anwendung der Kürzungsbestimmungen komme nicht in Betracht. Weder liege die hierfür erforderliche planwidrige Lücke vor noch sei die Kostensituation des praktizierten "Wechselmodells" mit derjenigen einer gemeinsamen Wohnung vergleichbar.
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Mit der Revision beantragt der Beklagte,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es hat den Beklagten vielmehr zu Recht verpflichtet, den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 auch nach dem 1. August 2010 weiter zu gewähren. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für eine volle Zuschlagsgewährung (1.). Die Bestimmungen zur anteiligen Zuschlagsgewährung sind nicht einschlägig und können auch im Wege einer analogen Anwendung nicht herangezogen werden (2.).
- 8
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1. Rechtsgrundlage für den Anspruch im Zeitraum von 1. August 2010 bis zum 31. März 2011 sind §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466). Diese Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes galten durch die in § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GVBl LSA S. 236) enthaltene Verweisung auch nach der Einführung der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Besoldung der Beamten in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) als Landesrecht fort.
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Seit dem 1. April 2011 enthält § 38 Abs. 2 LBesG Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) eine eigenständige Regelung des Familienzuschlagsrechts, die § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. mit Ausnahme einer sprachlichen Berücksichtigung der weiblichen Form wörtlich entspricht.
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a) Danach erhalten die nicht von § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 1 LBesG erfassten Beamten den Familienzuschlag der Stufe 1, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
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b) Der Kläger ist zwar geschieden, seiner früheren Ehefrau aber nicht zum Unterhalt verpflichtet und damit ein anderer Beamter im Sinne der genannten Vorschriften.
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Er hat das Kind auch "nicht nur vorübergehend" in seine Wohnung aufgenommen. Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 2 B 116.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 22
). Ein derartiger Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (§ 7 Abs. 2 BGB). Minderjährige Kinder, deren Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, aber getrennt leben, können demnach einen Doppelwohnsitz haben (§ 11 Satz 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - XII ARZ 33/94 - NJW 1995, 1224 sowie BFH, Urteil vom 28. April 2010 - III R 79/08 - NJW 2010, 3263). Daher kann auch die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme ausnahmsweise in mehrere Wohnungen erfolgen (vgl. Nr. 40.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - D II 3 - 221 710/1 sowie bereits Beschluss vom 12. Dezember 1990 a.a.O. Rn. 6). Dies ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier der Fall, weil das Kind zu gleichen Anteilen in den Wohnungen beider Elternteile lebt.
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Schließlich gewährt der Kläger seiner Tochter auch Unterhalt aufgrund der gesetzlich angeordneten Verpflichtung des § 1601 BGB und nach Maßgabe der zwischen den Eltern getroffenen notariell beglaubigten Vereinbarung, ohne dass die Eigenmittelgrenze aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 3 LBesG überschritten wird.
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2. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten nur anteilig gewährt, wenn mehrere Anspruchsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung beanspruchen.
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a) Die Voraussetzungen dieser Konkurrenzregelung liegen nicht vor, weil der Kläger und seine geschiedene Ehefrau keine gemeinsam bewohnte Wohnung haben. Eine Auslegung, die - wie von der Beklagten vorgeschlagen - dieses Tatbestandsmerkmal ignoriert, würde die Wortlautgrenze überschreiten und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Unübersteigbare Grenze der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der mögliche Wortsinn der Vorschrift. Jenseits dessen wird trotz des formalen Rekurses auf die Norm nicht mehr die vom Gesetzgeber verantwortete Regelung, sondern ein anderes, durch die Deutung des Gerichts geschaffenes Recht angewendet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <259> und vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <209 f.>).
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b) Die Bestimmungen zur anteiligen Zuschlagsgewährung bei gemeinsamer Wohnung der Zuschlagsberechtigten können auch nicht in analoger Anwendung herangezogen werden.
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aa) Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24).
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Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung aber besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (z.B. § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 BeamtVG). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 <18 f.>; BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 8 m.w.N. zur stRspr). Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungsfestsetzungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss (Urteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG 2 C 133.60 - BVerwGE 18, 293 <295>). Durch die Gesetzesbindung der Besoldung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung zu gewähren.
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Das schließt es zwar nicht generell aus, eine im Besoldungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu schließen (Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 6 C 38.78 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 7 S. 9 m.w.N.). Grundlage einer auf die analoge Anwendung einer bestehenden Regelung gestützten Gerichtsentscheidung bleibt die gesetzliche Norm. Die Methode der Analogie geht zwar über die Auslegung im engeren Sinne hinaus, weil deren Anwendungsbereich auf einen Fall erstreckt wird, der vom Anwendungsbereich der Norm gerade nicht erfasst ist (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 <12>; vgl. zur Charakterisierung als "Fortsetzung der Auslegung": Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 366). Die darin liegende Rechtsfortbildung ist aber den Wertungen des Gesetzes entnommen und stellt, sofern die methodischen Grenzen eingehalten sind, keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <210 f.>; Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07 u.a. - BVerfGE 132, 99 <127>).
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Der analogen Anwendung besoldungsgesetzlicher Regelungen auf Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der Auslegung nicht erfasst werden, sind aber besonders enge Grenzen gesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die Zuerkennung von Besoldungsleistungen im Wege der Analogie als auch für deren Ausschluss oder Beschränkung:
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Zum einen liegen planwidrige Gesetzeslücken im Bereich der geltenden Beamtenbesoldung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor. Durch die besoldungsrechtlichen Vorschriften werden der Kreis der Anspruchsberechtigten, Grund und Höhe der einzelnen Bezüge sowie ihre Berechnung regelmäßig ausdrücklich und detailliert durch zwingende Vorschriften mit vielfach stark kasuistischem Inhalt festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig abschließend konzipiert, so dass der Möglichkeit einer analogen Anwendung schon das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegensteht (vgl. Urteile 30. Mai 1967 - BVerwG 2 C 27.67 - BVerwGE 27, 159 <161>, vom 20. Juni 1974 - BVerwG 2 C 28.73 - BVerwGE 45, 201 <203> und vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 25.78 - BVerwGE 61, 79 <81> zur Gesamtkonzeption des § 6 BBesG sowie Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 <80 f.> zum Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG).
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Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. Es muss ausgeschlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen zusprechen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsgesetz nicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt.
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Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (Urteile vom 24. November 1960 - BVerwG 2 C 6.58 - BVerwGE 11, 263 <264 ff.> und vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 17.68 - BVerwGE 39, 221 <227 f.>).
- 24
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Von der analogen Anwendung einer Norm, die ein mit dem Zweck der Norm unvereinbares Regelungsversäumnis des Normgebers voraussetzt (Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24), sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine Norm im Hinblick auf nachträglich eingetretene Rechtsentwicklungen angewendet wird, um einen Widerspruch zu der bei Erlass der Regelung unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung des Normgebers auszuschließen (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 <230 ff.>).
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bb) Diese Voraussetzungen sind für die Ausdehnung der in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG angeordneten Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 auf die dort nicht geregelten Fälle mehrerer Wohnungen nicht gegeben.
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Zwar ist in allen nicht durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG geregelten Fällen des kinderbezogenen Familienzuschlags durch die Anknüpfung an den Kindergeldbezug sichergestellt, dass der Zuschlag höchstens einmal gewährt werden kann. Dass der Gesetzgeber damit ein ausnahmslos geltendes Prinzip hatte statuieren wollen, kann aber nicht festgestellt werden. Die Abweichung für den Fall des Doppelwohnsitzes eines Kindes geschiedener Beamten ist vielmehr durch Sinn und Zweck der Anspruchsberechtigung aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG begründet (vgl. zur Privilegierung der Alleinerziehenden durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 375/06 - BVerfGK 12, 453 Rn. 18 f.).
- 27
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Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 19; Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 2 B 76.11 - juris Rn. 6).
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Der ehe- und familienbezogene Zweck des Familienzuschlags rechtfertigt es, dass er insgesamt nur einmal gezahlt wird, auch wenn beide Ehegatten besoldungsberechtigt sind (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 24. September 2013 - BVerwG 2 C 52.11 - juris Rn. 12). Dies wird durch die sog. Halbierungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG oder durch die Anknüpfung der Zuschlagsgewährung an die Kindergeldberechtigung nach § 40 Abs. 5 BBesG erreicht. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40 sowie Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 15).
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Die Einschränkung findet beim Ausgleich kinderbezogener Mehraufwendungen ihre sachliche Berechtigung darin, dass diese auch dann, wenn beide Elternteile zuschlagsberechtigt sind, regelmäßig nur einmal anfallen. Diese Annahme trifft zwar bei Ehegatten zu, bei geschiedenen Eltern verhält sich die Sachlage aber typischerweise anders. Sofern eine gemeinsam bewohnte Wohnung mehrerer Anspruchsberechtigter nicht vorliegt, fällt tatsächlich bei jedem Zuschlagsberechtigten ein Mehrbedarf für die Wohnungsaufnahme an (vgl. zur Orientierung der Alimentierung am tatsächlichen Unterhaltsaufwand auch BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <267>). Die Anspruchsgewährung aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, die regelmäßig alleinerziehenden Eltern bei Aufnahme ihrer Kinder in den Haushalt zugute kommt (BTDrucks 17/7142, S. 24), trägt dieser durch die Wohnungsaufnahme typischerweise entstehenden wirtschaftlichen Mehrbelastung Rechnung (vgl. Urteile vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19
und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 36 jeweils Rn. 19).
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Die Einschränkung der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG auf die Aufnahme in die "gemeinsam bewohnte Wohnung" entspricht daher der Zweckbestimmung der Regelung. Sie stellt sicher, dass in den Fällen, in denen nur eine (gemeinsame) Kinderbetreuung stattfindet, insgesamt nur ein - anteilig aufgespaltener - Familienzuschlag gewährt wird. Sofern das Kind aber nicht in eine gemeinsame Wohnung aufgenommen wird und damit tatsächlich zweimal entsprechender Mehrbedarf entsteht, wird dieser auch berücksichtigt.
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cc) Dass der Gesetzgeber die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 im Falle der nicht nur vorübergehenden Aufnahme in mehrere Wohnungen pauschal geregelt und eine anteilige Kürzung im Hinblick auf die nur anteilig entstehenden Mehraufwendungen (wie etwa Verpflegung oder Heizkosten) nicht vorgesehen hat, obliegt seinem politischen Gestaltungsspielraum (stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <258>; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 49.11 - juris Rn. 36). Folge dieser Regelungstechnik ist, dass die auf die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungsanteile gerichtete Aufklärungsrüge des Beklagten auf unerhebliche Tatsachenfragen bezogen ist.
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Die Einschränkung der Zuschlagsberechtigung erfolgt in den Fällen der Gewährung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG allein durch die Voraussetzung, dass die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen geworden sein muss. Liegt die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme aber bei Kindern, deren geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, ausnahmsweise im Hinblick auf mehrere Wohnungen vor, so hat dies - auf Grundlage dieses Gesetzesstandes - auch eine jeweilige Gewährung des Familienzuschlags zur Folge.
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Die Neufassung der Zuschlagsgewährung durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462), die den Anspruch an den Kindergeldbezug knüpft, steht dem nicht entgegen. Durch die statische Verweisung in § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG a.F. ist diese Änderung für das Landesrecht nicht anwendbar. Sie ist auch nicht inhaltlich begründet, sondern allein dem Anliegen geschuldet, den Verwaltungsaufwand und die Fehleranfälligkeit zu reduzieren (BTDrucks 17/7142, S. 24).
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und - 2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %. Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf entstanden sind, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Wege der intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung.
3Der Kläger stand bis zum 30. Juni 2014 als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Er und seine Ehefrau leiden aufgrund eines bei ihm vorliegenden Oligoasthenoteratozoospermie (OAT) Syndroms an einem unerfüllten Kinderwunsch.
4Mit Schreiben vom 26. November 2013 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung mithilfe des ICSI-Verfahrens in Höhe von 3.243,93 Euro unter Vorlage folgender Rechnungen (Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs):
5- 6
Rechnung MVZ Kinderwunschzentrum X.GmbH vom 21. Oktober 2013 in Höhe von 741,28 Euro,
- 7
Rechnung MVZ Kinderwunschzentrum X.GmbH vom 26. Oktober 2013 in Höhe von 50,92 Euro,
- 8
Rechnung X1. -Apotheke vom 11. Oktober 2013 in Höhe von 369,32 Euro,
- 9
Rechnung X1. -Apotheke vom 26. Oktober 2013 in Höhe von 34,38 Euro,
- 10
Rechnung T. -D. GmbH vom 28. Mai 2014 in Höhe von 190,40 Euro,
- 11
Rechnung N. Kinderwunschzentrum X. GmbH vom 22. November 2013 in Höhe von 550,85 Euro,
- 12
Rechnung X1. -Apotheke vom 24. Oktober 2013 in Höhe von 23,50 Euro,
- 13
Rechnung X1. -Apotheke vom 28. November 2013 in Höhe von 46,36 Euro,
- 14
Rechnung X1. -Apotheke vom 22. November 2013 in Höhe von 29,04 Euro,
- 15
Rechnung T1. -Apotheke vom 19. November 2013 in Höhe von 68,77 Euro,
- 16
Rechnung X1. -Apotheke vom 15. November 2013 in Höhe von 54,97 Euro,
- 17
Rechnung T. -D. GmbH vom 30. Oktober 2013 in Höhe von 828,53 Euro und
- 18
Rechnung N. Kinderwunschzentrum X. GmbH vom 30. Oktober 2013 in Höhe von 255,61 Euro.
Mit Bescheid vom 8. April 2014 erstattete die Beklagte dem Kläger 255,61 Euro und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs). Das Verfahren bei Maßnahmen der sogenannten künstlichen Befruchtung werde durch den Zentralerlass B-1455/1 geregelt. Danach seien alle Leistungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des Spermas dem Kostenträger des Mannes zuzuordnen. Gleiches gelte für die Kosten der Beratung und Risikoaufklärung bezüglich der ICSI. Grundsätzlich ausgeschlossen seien Leistungen, welche über die künstliche Befruchtung hinausgingen, wie die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen, sowie noch nicht transferierten Embryonen. Kosten, die nicht dem Verursacher zuzurechnen seien, seien ebenfalls nicht zu erstatten.
20Hiergegen legte der Kläger unter dem 6. Mai 2014 Beschwerde ein (Bl. 50 des Verwaltungsvorgangs). Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er der Verursacher, da der Nichteintritt einer Schwangerschaft auf seinen gesundheitlichen Zustand zurückzuführen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für die Kryokonservierung nicht übernommen würden, da es seiner Frau nicht zumutbar sei, sich für jeden Vorgang erneut der schweren Hormonbehandlung sowie der nachfolgenden Operation zu unterziehen.
21Mit Beschwerdebescheid vom 16. Juli 1014, dem Kläger zugestellt am 23. Juli 2014, wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück (Bl. 64 des Verwaltungsvorgangs). Die Bundeswehr sei nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei der Soldatin oder dem Soldaten durchgeführt würden. Hierzu gehörten nicht im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegebenenfalls erforderliche Leistungen bei der Partnerin oder dem Partner der Soldatin oder dem Soldaten, wenn diese nicht ebenfalls Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hätten. Da die Frau des Klägers keine Soldatin sei und somit keinen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung habe, sei der Bescheid nicht zu beanstanden.
22Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2014 beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat sich mit Beschluss vom 4. Mai 2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
23Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Überdies trägt er vor, dass auch der Zentralerlass nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Kosten der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung bzw. im Wege der allgemeinen Fürsorgepflicht zu erstatten.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Kryokonservierungen seien keine notwendigen medizinischen Maßnahmen, da sie nicht darauf gerichtet seien, den Funktionsausgleich für die Erkrankung des Klägers herzustellen. Daher könnten die Rechnungen vom 30. Oktober und 22. November 2013 sowie 28. Mai 2014 nicht erstattet werden. Soweit Kosten bereits durch die Krankenkasse der Ehefrau des Klägers erstattet wurden, komme eine weitere Erstattung ihrerseits von vornherein nicht in Betracht.
29Nachdem die Beklagte infolge einer Änderung des Zentralerlasses B-1455/1 mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 (Bl. 83 der Gerichtsakte) einen Teilbetrag in Höhe von 1.308,23 Euro erstattet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
30Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. und 22. Mai 2015 (Bl. 127 und 130 der Gerichtsakte) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
31Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
34Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Sache mit Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2015 übertragen worden ist (Bl. 135 der Gerichtsakte).
35Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, d.h. hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.308,23 Euro, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch eingestellt. Streitgegenständlich sind daher nur noch Aufwendungen des Klägers in Höhe von weiteren 1.680,09 Euro.
36Die zulässige Klage ist unbegründet.
37Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer 1.680,09 Euro. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
38Anspruchsgrundlage des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung ist § 30 Absatz 1 Satz 2 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetztes (BBesG). Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 SG hat der Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze, wobei nach § 30 Absatz 1 Satz 2 SG, § 69 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört. Deren Art und Umfang sind in der nach § 69 Absatz 4 Satz 1 BBesG erlassenen allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG) geregelt.
39Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des nicht erstatteten Restbetrages in Höhe von 1.680,09 Euro nicht erfüllt.
40Die Kostenerstattung für Aufwendungen der künstlichen Befruchtung ist nicht wirksam durch die VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG ausgeschlossen. Zwar regelt § 2 Absatz 3 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG regelt, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienen, umfasst; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Allerdings verstößt die VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG gegen den Gesetzesvorbehalt (Artikel 20 Absatz 1, 2 Grundgesetz – GG), weil auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung der parlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen der Versorgung selbst regeln muss. Wenngleich die VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG übergangsweise weiter anwendbar ist, gilt dies jedoch gerade nicht für diejenigen Bestimmungen, welche Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu dienen.
41Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 –, BVerwGE 148, 116-133 = juris, Rn. 9 ff.
42Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind vielmehr dem Grunde nach von dem Anspruch auf truppenärztliche Versorgung erfasst. Zweck der truppenärztlichen Versorgung ist nicht allein die Erhaltung der Wehrdienstfähigkeit (sog. immanente Zweckbegrenzung), sondern die Absicherung der Soldatin bzw. des Soldaten im Krankheitsfall aus Fürsorgegründen. Erfasst sind daher alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind, und damit auch Störungen der Fruchtbarkeit bzw. Zeugungsfähigkeit (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG). Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG umfasst die truppenärztliche Versorgung u.a. die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen; sie erfasst damit alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind. Für den Erkrankungsbegriff im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG bzw. in § 69 Absatz 2 BBesG selbst grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder ‑ zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistigen Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 – BVerwGE 148, 106 = juris, Rn. 11.
44Bei Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung stellt die beim Kläger aufgrund eines OAT-Syndroms vorliegende Fertilitätsstörung eine Erkrankung im vorstehend genannten Sinne dar. Es handelt sich um einen regelwidrigen Körperzustand, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht und daher als Krankheit anzusehen ist.
45Maßnahmen der künstlichen Befruchtung – hier das ICSI-Verfahren – stellen zwar keine Heilbehandlung im engeren Sinne dar, weil sie nicht bzw. nur teilweise der Beseitigung des regelwidrigen Körperzustandes dienen. Sie stehen aber als Funktionsausgleich einer Heilbehandlung gleich.
46VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 – W 1 K 14.579 –, juris, Rn. 22 m.w.N.
47Indes stellt die Kryokonservierung und Lagerung von befruchteten Eizellen keine Maßnahme der künstlichen Befruchtung dar.
48Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erfolgt die künstliche Befruchtung in mehreren Schritten: Zunächst erfolgt eine hormonelle Behandlung der Frau. Hormonpräparate (GnRH-Agonisten oder GnRH-Antagonisten) sollen die körpereigene Hormonausschüttung der Frau unterdrücken und so einen vorzeitigen Eisprung verhindern. Je nach Behandlungsschema beginnt bis zu 14 Tage später die hormonelle Stimulation der Eierstöcke. Sie soll die Eierstöcke dazu anregen, mehrere Eibläschen gleichzeitig reifen zu lassen. Dadurch erhöhen sich die Chancen, mehrere befruchtungsfähige Eizellen zu gewinnen. Etwa zehn bis 14 Tage nach Beginn der Stimulation wird mit einer Injektion des Hormons HCG (humanes Choriongonadotropin) oder eines GnRH-Agonisten der Eisprung eingeleitet. Ca. 36 Stunden nach Einleitung des Einsprungs entnimmt die Ärztin oder der Arzt – ggfls. unter Vollnarkose der Frau – mithilfe einer feinen Nadel Eizellen aus den gereiften Eibläschen (Follikelpunktion). Anschließend bringt man Eizellen und – die zuvor aufbereiteten – Samenzellen in einer Nährflüssigkeit zusammen und gibt sie in einen Brutschrank. Hier soll es zur Befruchtung der Eizellen kommen – zur In-vitro-Fertilisation. Entstehen während der Behandlung mehr als zwei bzw. drei befruchtete Eizellen, so besteht darüber hinaus die Möglichkeit, diese Zellen bei –196°C in flüssigem Stickstoff einzufrieren (Kryokonservierung) und zu lagern. Die befruchteten Zellen können dann in einem späteren Zyklus aufgetaut und nach Weiterentwicklung zu Embryonen in die Gebärmutter der Frau übertragen werden.
49Zum Ablauf einer ICSI Behandlung: http://www.familienplanung.de/kinderwunsch/behandlung/in-vitro-fertilisation/#c1277; http://www.vif-kinderwunsch.de/kryokonservierung.html.
50Die Kryokonservierung vorsorglich gewonnener, imprägnierter Eizellen für einen möglichen Wiederholungsfall (nach Scheitern des ersten Befruchtungsversuchs) erweist sich danach als eine medizinisch durchaus sinnvolle Maßnahme, die aber weder unmittelbar der Befruchtung dient, noch mit den notwendigen zyklusbezogenen Befruchtungsmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Vielmehr steht sie als präventive Maßnahme zur Vermeidung einer erneuten operativen Eientnahme neben dem betreffenden einzelnen Befruchtungsvorgang selbst, dem sie damit auch nicht mehr zuzurechnen ist. Mit anderen Worten hält sie lediglich eine Voraussetzung dafür, dass in nicht absehbarer Zukunft eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden kann, offen.
51Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 17. Februar 2010 – B 1 KR 10/09 R –, juris, Rn. 15 und 25. Mai 2000 – B 8 KN 3/99 KR R –, SozR 3-2500 § 27a Nr. 1, BSGE 86, 174-182 = juris, Rn. 19 m.w.N.; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2011 – 13 A 3494/10 –, juris, Rn. 21.
52Insoweit kann auch nicht auf eine wirtschaftlichere Gesamtbetrachtung verwiesen werden. Denn die Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots kommt erst in Betracht, wenn ein Anspruch grundsätzlich gegeben ist.
53BSG, Urteil vom 25. Mai 2000 – B 8 KN 3/99 KR R –, SozR 3-2500 § 27a Nr. 1, BSGE 86, 174-182 = juris, Rn. 20.
54Soweit die Beklagte im Übrigen die Erstattung der Behandlungskosten mit dem Hinweis auf eine bereits erfolgte Erstattung durch die Krankenkasse der Ehefrau des Klägers abgelehnt hat, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
55Aus den vorstehend genannten Gründen hat der Kläger auch keinen Erstattungsanspruch nach den grundsätzlich subsidiär zur Anwendung kommenden Beihilfevorschriften des Bundes.
56Vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 21. April 2015 – W 1 K 14.579 –, juris, Rn. 25 f. m.w.N.
57Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 4, 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO.
58Etwaige Kosten, die infolge der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf entstanden sind, werden gemäß § 155 Absatz 4 VwGO der Beklagten auferlegt. Nach dieser – gegenüber § 17b Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spezielleren Regelung,
59Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 155, Rn. 19 m.w.N.,
60– können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Kläger hat die Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben, da die in dem Beschwerdebescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung dieses unzutreffend als das örtlich zuständige Gericht benennt. Da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hatte, kam es gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO indes auf seinen bürgerlichen Wohnsitz an, der sich in Düsseldorf befindet.
61Vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Verweisungsbeschluss vom 4. Mai 2015 – 3 K 738/14.NW –.
62Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 1.308,23 Euro erstattet und insoweit das Klagebegehren erfüllt hat.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
64Beschluss:
65Der Streitwert wird auf 2.988,32 Euro festgesetzt.
66Gründe:
67Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.