Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Juni 2010 - 2 C 1/09

published on 17/06/2010 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Juni 2010 - 2 C 1/09
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Tatbestand

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Der im Jahre 1970 geborene Kläger war seit 1996 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Beklagten tätig. Nachdem die Landesregierung des Beklagten beschlossen hatte, die Lehrer in Beamtenverhältnisse zu übernehmen, an der bislang üblichen Teilzeitbeschäftigung aber festzuhalten, und der Landesgesetzgeber das Beamtengesetz entsprechend ergänzt hatte, beantragte auch der Kläger im Jahr 1998 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in Höhe von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit. Zugleich beantragte er, den Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung vom Tag seiner Ernennung an entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Am 25. Februar 1999 wurde der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, er werde "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer zur Anstellung" ernannt. Der Beschäftigungsumfang wurde in den nachfolgenden Schuljahren in wechselndem Umfang bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht.

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Am 29. November 2001 wurde der Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines Lehrers ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, die Ernennung werde "unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer" ausgesprochen. Seit dem 1. August 2008 ist der Kläger dauernd in Vollzeit beschäftigt.

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Der Kläger wandte sich seit Ende September 2001 ohne Erfolg gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung. Im Klageverfahren hat er zudem Besoldungs- und Versorgungsansprüche für die Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung seit Ende September 2001 geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne die Aufhebung der Teilzeitanordnung nicht verlangen, weil er nicht Beamter geworden sei. Es fehle an dem zwingenden gesetzlichen Erfordernis der Ernennung durch Aushändigung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Ernennungsurkunde. Die Urkunde vom 23. November 2001 enthalte zwar den gesetzlich geforderten Mindestinhalt, daneben jedoch den irreführenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Dadurch habe der Beklagte den Eindruck erweckt, er habe den Kläger in ein verfassungswidriges Teilzeitbeamtenverhältnis berufen wollen. Dieser Eindruck ergebe sich sowohl aus der Aufnahme des Zusatzes in der Urkunde als auch aus dessen Stellung im Text. Umstände, die im Wortlaut des Urkundentextes keinen Ausdruck gefunden hätten, dürften für dessen Auslegung nicht herangezogen werden.

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Weil der Kläger nicht Beamter geworden sei, könne auch das Leistungsbegehren keinen Erfolg haben.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Nachdem der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Klage zurückgenommen hat, soweit sie die Teilzeitanordnung in der Probezeiternennung seit Ende September 2001 betraf, beantragt er,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2006 sowie die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde vom 23. November 2001 und in der Einweisungsverfügung vom 22. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Jugend, Bildung und Sport vom 23. Juli 2002 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger, soweit die Ansprüche noch nicht erfüllt sind, für den Zeitraum vom 29. November 2001 bis zum 31. Juli 2008 nach Maßgabe des § 9a Abs. 1 BBesG den Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Besoldung und der bei Vollbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung zu zahlen und den Kläger versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit beschäftigt worden wäre.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, sind das Verfahren einzustellen und die angegriffenen Urteile insoweit für gegenstandlos zu erklären. Im Übrigen ist die Revision des Klägers begründet. Das Berufungsurteil verletzt insoweit revisibles Recht. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung mit der Lebenszeiternennung ist zulässig und begründet. Die Anordnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 23. November 2001 sei keine rechtswirksame Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines Lehrers (1.). Für die Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Lebenszeiternennung des Klägers gab es keine gesetzliche Grundlage (2.). Aus diesen Gründen ist auch die Leistungsklage begründet (3.).

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Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit ist zulässig. Diese Anordnung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger seit dem 1. August 2008 in Vollzeit tätig ist. Von ihr gehen auch nach Ablauf des dafür festgelegten Zeitraums Rechtswirkungen aus. Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <370> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3). Es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich gewesen, dem Kläger für die Vollzeitbeschäftigung eine Urkunde auszuhändigen und somit die Form zu wählen, in der die Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen worden ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Regelung zum Beschäftigungsumfang, die nicht der Beurkundung bedarf.

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Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

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1. Nach § 7 Abs. 1 des brandenburgischen Landesbeamtengesetzes (LBG) bedarf es einer Ernennung für die Begründung des Beamtenverhältnisses, seine Umwandlung, die erste Verleihung eines Amtes, die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder die Verleihung eines anderen Amtes beim Laufbahnwechsel. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde, deren Form und Inhalt von der Vorschrift bestimmt sind. Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LBG).

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Diese strenge Formbindung nach dem Urkundenprinzip dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die besonders starke Rechtsbeständigkeit des beamtenrechtlichen Status (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 22.65 - BVerwGE 28, 155 <158> = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 15, Beschluss vom 17. März 2005 - BVerwG 2 B 100.04 - juris). Sie folgt aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), nach denen es Aufgabe des Staates ist, das Statusrecht der Beamten durch Gesetz zu regeln. Im Rahmen dieses im Beamtenrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes sind die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Beamtenernennung und deren Nichtigkeit abschließend normiert (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 31.80 - Buchholz 237.7 § 8 LBG NW Nr. 1). Aufgrund der strengen Formbindung nach dem Urkundenprinzip ist für die Beurteilung, ob und welche allgemeine Rechtsstellung der Ernannte erlangt hat, allein auf den Wortlaut und den Inhalt der Ernennungsurkunde abzustellen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 5 Abs. 3 Satz 1 BRRG). Daraus folgt, dass die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, aus der die Art des Beamtenverhältnisses oder das verliehene Amt nicht eindeutig hervorgehen, die damit beabsichtigte Rechtsfolge nicht herbeiführen kann. Die Ernennung ist unter solchen Umständen fehlgeschlagen; es liegt eine sog. Nichternennung vor. Gleiches muss gelten, wenn die Urkunde zwar den gesetzlichen Vorgaben über den Mindestinhalt entspricht, jedoch einen inhaltlichen Zusatz enthält, der Anlass zu berechtigten Zweifeln über die Art des Beamtenverhältnisses oder das verliehene Amt gibt. Der Zusatz muss geeignet sein, die - für sich genommen klaren - Angaben über Art oder Amt in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG 2 C 132.62 - Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 1).

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Die vom Beklagten ausgehändigten Urkunden enthalten den in § 7 Abs. 2 LBG gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" als irreführenden Zusatz hinsichtlich der Art des Beamtenverhältnisses angesehen, weil der Eindruck der Ernennung zum Beamten in einem Teilzeitbeamtenverhältnis habe entstehen können. Der Kläger sei zu einem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, für den der hergebrachte Grundsatz der Hauptberuflichkeit nicht gelte. An diese Auslegung der Urkunde durch das Berufungsgericht ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise nicht gebunden (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BauGB Nr. 17 S. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4). Denn das Berufungsgericht hat allgemeine Auslegungsregeln nicht beachtet. Die Auslegung des Urkundentextes ergibt, dass der Beklagte nicht die Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ausschließen, sondern die Ernennung mit einer Teilzeitanordnung verbinden wollte:

Zwar spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in §§ 39a und 39b LBG a.F. ein "Teilzeitbeamtenverhältnis" schaffen wollte, weil dieser Begriff in der Gesetzesbegründung mehrfach verwandt wird (vgl. LTDrucks 2/4655 S. 11 f., 18, 21 f.; zur Diskussion um die Einführung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses in einem neuen § 3a BRRG: vgl. BTDrucks 13/3994 S. 55, 79 und BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <247 ff.>). Der mittlerweile durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59) aufgehobene § 39b LBG enthielt im maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung des Klägers Regelungen über die antragslose Teilzeit für bereits im Landesdienst angestellte Beschäftigte. Durch ihren Wortlaut und ihren Standort im "Unterabschnitt 7. Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung" blieben die Regelungen zur obligatorischen Einstellungsteilzeit gleichwohl bloße Regelungen zum Beschäftigungsumfang. Sie sollten Ermäßigungen der Regelarbeitszeit ermöglichen. Dies zeigt sich auch daran, dass das "Teilzeitbeamtenverhältnis" weder in § 6 LBG, der die Arten des Beamtenverhältnisses abschließend aufzählt, noch in den Formvorschriften zur Ernennung nach § 7 LBG erwähnt wird.

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Für die Rechtswirksamkeit der Ernennung des Klägers kommt es allein darauf an, dass die Ernennungsurkunde vom 23. November 2001 nicht den Gesetzeswortlaut des § 39b Abs. 1 LBG übernommen hat, wonach ein Bewerber auch "unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis" berufen werden kann, sondern hiervon mit ihrer Formulierung abgewichen ist. Der Wortlaut des Zusatzes in der Urkunde spricht auch nicht von einem Teilzeitbeamtenverhältnis, sondern ausdrücklich von einer "Teilzeitbeschäftigung" und einem "Umfang der Arbeitszeit von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Diese Formulierungen lassen aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers keinen Zweifel daran, dass nicht die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt, sondern eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit angeordnet werden sollte. Die gegenteilige Annahme verletzt allgemeine Auslegungsregeln, weil sie Wortlaut, Systematik und Regelungszweck verkennt.

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Danach waren in der Urkunde zwei eigenständige, getrennt anfechtbare Regelungen enthalten, und zwar die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit der dazugehörigen Verleihung des Statusamts des Lehrers einerseits und die Regelung über den Beschäftigungsumfang andererseits (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1). Etwas anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ohne den vorangegangenen Antrag auf Ermäßigung des Beschäftigungsumfangs zur Probezeiternennung die Berufung in das Beamtenverhältnis möglicherweise nicht ausgesprochen hätte. Denn zum einen ist die Ernennung bedingungsfeindlich, zum anderen lässt sich dies dem Wortlaut der Ernennungsurkunden nicht entnehmen. Die in der Begleitverfügung enthaltene Bedingung beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung nicht.

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2. Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde über die Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war rechtswidrig, weil sie keine gesetzliche Grundlage hatte.

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Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <262 ff.> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366 ff.> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1). Gleichwohl ist anerkannt, dass Beamte freiwillig, d.h. mit ihrem Einverständnis und auf ihren Antrag hin auch mit einer reduzierten Arbeitszeit Dienst leisten können. An der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es, wenn der Teilzeitantrag nur gestellt wird, weil der Dienstherr eindeutig zu erkennen gegeben hat, ansonsten werde er die Verbeamtung nicht vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268 ff.>).

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Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers beruhte nicht auf Freiwilligkeit. Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <199> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366, 368 f.> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1). Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sollten im Hinblick auf die demografische Situation im Land Brandenburg - stark sinkende Schülerzahlen - und auf den politischen Willen der Landesregierung, Entlassungen von Lehrern dennoch zu vermeiden, grundsätzlich nur Beamtenverhältnisse bei gleichzeitiger Beschränkung der regelmäßigen Arbeitszeit begründet werden. Die Begründung von Beamtenverhältnissen ohne eine derartige Beschränkung war nach diesen Vorgaben ausgeschlossen. Unabhängig davon hat der Kläger bei der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keinen Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfangs gestellt.

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Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der antragslosen Teilzeitbeschäftigung kommt allein der durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59) aufgehobene § 39b LBG in Betracht. § 39a LBG scheidet aus. Denn § 39b LBG erfasst als spezielle Regelung diejenigen Bewerber, die, wie der Kläger, bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten tätig waren. Die Voraussetzungen des § 39b LBG liegen nicht vor. Zum einen regelt § 39b LBG die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, nicht aber bei dessen Umwandlung. Dies zeigen sowohl Absatz 2 als auch der Wortlaut des Absatzes 1 ("als Arbeitnehmer tätig sind"). Bei der Begründung (Einstellung) und der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses handelt es sich um beamtenrechtliche Begriffe mit feststehendem Inhalt, den auch der Landesgesetzgeber seine Regelungen zugrunde gelegt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG). Zum anderen eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59). Abgesehen davon, dass diese Änderung erst nach der Lebenszeiternennung des Klägers in Kraft trat (mit Wirkung vom 23. März 2004, vgl. Art. 12 Satz 2), wird dort nur geregelt, dass gemäß § 39a Abs. 7 Sätze 2 und 3 LBG die Voraussetzung ständiger Teilzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 entfiel. Beamtenverhältnisse, die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit nach diesem Gesetz begründet wurden, waren bis zu diesem Zeitpunkt in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung zu überführen.

21

3. Für die Leistungsklage fehlt es zwar am erforderlichen Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 2 VwGO). Dieses war aber entbehrlich, weil der Beklagte das Fehlen nicht gerügt und sich zu dem Leistungsbegehren (vorbehaltlos) in der Sache eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 m.w.N.).

22

Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Aufhebung der Teilzeitanordnung beseitigt den Verwaltungsakt rückwirkend. Damit entfallen rückwirkend die Verringerung der Besoldung, § 6 BBesG, § 1 LBesG, und die Auswirkungen auf die Versorgung, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BeamtVG, § 1 LBeamtVG. Unerheblich für den Anspruch auf Besoldung und Versorgung ist, wenn für diesen Zeitraum nicht die volle Dienstleistung erbracht worden war. Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <370>, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

23

Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.). Insbesondere ist der Beamte auch nicht etwa - wie im Arbeitsrecht - gehalten, laufend erneut seine volle Dienstleistung anzubieten. Dies hat er bereits durch den Widerspruch bzw. seinen Antrag auf Vollbeschäftigung getan.

24

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) den Ansprüchen nicht entgegen.

25

Der Leistungsgrundsatz gilt für die Auswahl bei der Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst, nicht aber für die Besoldung und die Versorgung. Diese richten sich ausschließlich nach den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts, zu denen der Alimentationsgrundsatz gehört. Er verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <385>, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <269>, zuletzt Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2009 - BVerwG 2 C 76.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 108 m.w.N.).

26

Anders als im Arbeitsrecht stellt die Besoldung kein Korrelat zur Arbeitsleistung dar (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Juli 2009, a.a.O., m.w.N., insbesondere aus der Rspr des BVerfG), sondern dient der amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie. Auch bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die während der ermäßigten Arbeitszeit erbrachten Dienstleistungen. Sie behält auch hier ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter und ist nur dann zulässig, wenn die Teilzeitbeschäftigung im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass beim Beamten eine wirtschaftliche Situation vorliegt, die ihm den Verzicht auf einen Teil seiner Bezüge ermöglicht und keine unzulässige Einflussnahme auf seine Amtsführung durch Dritte befürchten lässt (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O., Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - NVwZ 2008, 987 <990>; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <70> = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2).

27

Aus dem Zweck des Alimentationsgrundsatzes folgt, dass ein unverschuldetes Fernbleiben vom Dienst nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen darf (vgl. Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> = Buchholz 240 § 9a BBesG, Nr. 2 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 = Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 1 f.). War aber der Kläger infolge der rechtswidrigen Teilzeitanordnung an der Erbringung weiterer Dienstleistung - unverschuldet - gehindert, so folgt aus dem Alimentationsgrundsatz zugleich, dass dies keine Auswirkungen auf seine gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche haben darf.

28

Zur Durchsetzung dieser Ansprüche bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der "zeitnahen Geltendmachung"; Ansprüche auf Besoldung oder Versorgung sind Kraft Gesetzes zu erfüllen und müssen von dem Beamten nicht geltend gemacht werden. Das Argument der zeitnahen Geltendmachung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Es folgt zwar aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, beruht aber allein auf der besonderen rechtlichen Qualität des Anspruchs aus der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, vgl. § 79 BVerfGG, die, wenn auch mit Gesetzeskraft ausgestattet, einem gesetzlichen Anspruch auf Besoldung (oder Versorgung) nicht gleichzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 28.07 -).

29

Auch haushaltsrechtliche Erwägungen stehen den Ansprüchen nicht entgegen. Da der Kläger rechtswirksam ernannt worden ist, kann ihm nicht mehr entgegengehalten werden, der damalige (oder ein späterer) Haushaltsplan habe nicht genügend Planstellen enthalten, um alle mit Teilzeitbeschäftigung eingestellten Beamten in Vollzeit zu beschäftigen (vgl. Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O.). Schließlich bedarf es für den Leistungsanspruch des Klägers nicht der Voraussetzungen, wie sie für einen Schadensersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlich sind. Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz (BBesG, LBesG und BeamtVG, LBeamtVG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 19/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

1.
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2.
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

1.
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2.
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.