Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Dez. 2017 - M 2 S 17.5175

bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 175 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache (M 2 K 17.5170) gegen eine Fälligkeitsmitteilung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes der Antragsgegnerin vom 29. September 2017, die ihr laut Zustellungsurkunde am 30. September 2017 zugegangen ist. Die Antragstellerin bezeichnet den bzw. die angegriffenen Bescheide als „Bescheide vom 16. Oktober 2017“, fügt als Anlage K2 (bezeichnet als „Bescheide der Beklagten vom 16. Oktober 2017“) jedoch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2017 bei. Bescheide vom 16. Oktober 2017 existieren ausweislich der Behördenakten nicht. In Nr. 1 der Verfügung vom 29. September 2017 lautet: “Mit Bescheid vom 25. November 2016 wurden sie verpflichtet, bis zum 10.2.2017 eine satzungsgemäße Hausnummernbeschilderung anzubringen. Da Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, ist das in diesem Bescheid angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 € zur Zahlung fällig.“ In Nr. 2. der Verfügung vom 29. September 2017 erließ die Antragsgegnerin eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes und drohte für den Fall, dass die mit Bescheid vom 25. November 2016 angeordnete Pflicht zur Anbringung einer satzungsgemäßen Hausnummernbeschilderung nicht bis spätestens 11. Dezember 2017 erfüllt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. In Nr. 3. wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen i. H. v. 107,19 €) auferlegt. Gegen den Bescheid vom 29. September 2017 erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 Klage mit dem Antrag, „die Bescheide vom 16. Oktober 2017“ aufzuheben.

Zugleich wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schreiben vom 22.11.2017 entgegengetreten und beantragt,

der Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 K 17.5170 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. September 2017 enthaltene Fälligkeitsmitteilung erstreckt, ist der Antrag schon unstatthaft und damit unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG vorliegt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Vollzugsanordnung sofort vollziehbar ist. Eine Fälligkeitsmitteilung stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da ihr nur deklaratorische Wirkung zukommt. Die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes ist in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG unmittelbar gesetzlich geregelt. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene Mitteilung des Bedingungseintritts da (vgl. BayVerfGH, B.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05, Rdnr. 46 juris).

Gegen eine Fälligkeitsmitteilung kann sich ein Betroffener in der Hauptsache mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sonach allein mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Wehr setzen.

Selbst wenn man vorliegend den Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin entgegen des ausdrücklichen Wortlauts in einen Antrag nach § 123 VwGO, gerichtet auf einstweilige Untersagung der Beitreibung des Zwangsgeldes bis zur Entscheidung in der Hauptsache, umdeuten würde, hätte dieser keinen Erfolg, da die Fälligkeit des mit Bescheid vom 25. November 2016 angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Den Ausführungen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen das mit Bescheid vom 25. November 2016 angedrohte Zwangsgeld vorliegend nicht fällig geworden sein soll. Solche Gründe sind weder ersichtlich noch seitens der Antragstellerin vorgetragen worden. Soweit sich die Antragstellerin in der Begründung ihres Antrags auf die aus ihrer Sicht gegebene Rechtswidrigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. November 2013 bzw. vom 25. November 2016 bezieht, ist dieses Vorbringen unbehelflich, da diese Bescheide bestandskräftig sind.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wurde die Fälligkeitsmitteilung auch ordnungsgemäß bekannt gegeben. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. September 2017, der in seiner Begründung Bezug nimmt auf den vorausgehenden Bescheid vom 25. November 2016 (Androhung des Zwangsgeldes) sowie den Einnummerierungsbescheid vom 25. November 2013, ergibt sich eindeutig, dass Schuldner der Verpflichtung zur Anbringung des Sammelhinweisschildes und – im Falle der Nichtvornahme – Schuldner des Zwangsgeldes der Grundstückseigentümer ist.

2. Soweit sich der Antrag gegen die in Nr. 2 des Bescheids vom 29. September 2017 enthaltene erneute Zwangsgeldandrohungen richtet, ist der Antrag gemäß Art. 21a VwZVG statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 29. September 2017 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sodass die in der Hauptsache hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Vorliegend handelt es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung eines Zwangsgeldes. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung derartiger isolierter Androhungen von Zwangsmitteln ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, B.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05, Rdnr. 53 juris). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen, wie sie etwa in Art. 31, 36 VwZVG vorgesehen sind. Eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst ist vorliegend nicht ersichtlich. Der der Vollstreckung zu Grunde liegende Grundverwaltungsakt, der Einnumerierungsbescheid vom 25. November 2013, ist unanfechtbar im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG.

3. Schließlich bleibt auch ein Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids vom 29. September 2017 erhobenen Bescheidskosten ohne Erfolg. Ein solcher Antrag ist vorliegend bereits unzulässig, da die Antragstellerin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 80 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1 VwGO). Diesbezüglich wurde von der Antragstellerin materiellrechtlich auch nichts vorgetragen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert basiert auf §§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Dez. 2017 - M 2 S 17.5175

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Dez. 2017 - M 2 S 17.5175

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Dez. 2017 - M 2 S 17.5175 zitiert 6 §§.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juli 2018 - M 2 K 17.5170

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrer Kla

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 € sowie gegen eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € durch die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2017, der Klägerin zugegangen am 30. September 2017. Die Klägerin bezeichnet den bzw. die angegriffenen Bescheide als „Bescheide vom 16. Oktober 2017“, fügt als Anlage K2 (bezeichnet als „Bescheide der Beklagten vom 16. Oktober 2017“) jedoch den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2017 bei. Bescheide vom 16. Oktober 2017 existieren ausweislich der Behördenakten nicht.

Mit Bescheid der Beklagten vom 25. November 2013 wurde der damaligen Bauherrin, Frau … …, mitgeteilt, dass für das neuerbaute Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … die Straßenbezeichnung und Hausnummer „…-Str. 37+37a“ zugeteilt und bekanntgegeben werde (Ziff. 1 des Bescheids). In Ziff. 2 des Bescheids wurde angeordnet, dass ab Bezug des Gebäudes ein Hausnummernschild sowie zusätzlich links am Beginn des gemeinsamen Weges zu den Hauseingängen ein Sammelhinweisschild anzubringen sei. Das unterzeichnete Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung:; eine Klage wurde nicht erhoben.

Mit Bescheid der Beklagten vom 25. November 2016 wurden die Gesellschafter der Klägerin als Miteigentümer dazu verpflichtet, das Sammelhinweisschild „…-Str. 37+37a“ anzubringen (Ziff. 1 des Bescheids). In Ziff. 2 wurde bestimmt, dass, sofern die unter 1 genannte Pflicht nicht bis spätestens 10. Februar 2017 erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € fällig werde. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung:; eine Klage wurde nicht erhoben. Die Miteigentümer kamen der Aufforderung zur Anbringung eines Sammelhinweisschildes im Weiteren nicht nach. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. September 2017 wurde in Ziff. 1 das im Bescheid vom 25. November 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 € fällig gestellt. In Ziff. 2 wurde für den Fall, dass die Klägerin die Verpflichtung zur Anbringung eines Sammelhinweisschildes nicht bis spätestens 11. Dezember 2017 erfülle, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2017. Sie beantragt,

„die Bescheide vom 16. Oktober 2017“ aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einnummerierung der …-Straße 37 und 37a, die mit Bescheid vom 25.11.2013 erfolgt war, fehlerhaft sei. Es handle sich nur um ein Haus mit zwei Wohnungen, die miteinander verbunden seien, sodass nur eine Hausnummer zu vergeben sei (von der Klägerin als “Mehrgenerationenhaus“ bezeichnet). Da der Einnummerierungsbescheid falsch sei, seien auch die Aufforderung zur Anbringung einer Hausnummernbeschilderung und die Vollstreckung dieser Aufforderung rechtswidrig.

Die Beklagte ist dem Antrag mit Schreiben vom 22. November 2017 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie in der Klageerwiderung vom 23. März 2018 und vom 26. Juni 2018 aus, dass weder gegen den Einnummerierungbescheid vom 25. November 2013 noch gegen den Bescheid vom 25. November 2016, mit dem für den Fall der Nichtanbringung eines Sammelhinweisschildes ein Zwangsgeld angedroht wurde, Rechtsmittel eingelegt worden seien. Da das Sammelhinweisschild nicht angebracht worden sei, sei das angedrohte Zwangsgeld mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. September 2017 fällig gestellt worden.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 18. Juni 2018, die Beklagte bereits mit Schreiben vom 22. November 2017 jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 S 17.5175 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. September 2017 wurde der Klägerin ordnungsgemäß bekannt gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid nicht ausdrücklich an die „… Nachfahren GbR“, sondern an die „Eigentümergemeinschaft …“ gerichtet ist. Denn im Wege der vorrangig gebotenen Auslegung ist dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Grundstückseigentümer herangezogen werden sollen. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Bescheid richtet, kommt es nicht allein darauf an, wer in der Anschrift als Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer Inhaltsadressat ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtinhalt des Bescheids ergeben. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen reicht es aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen herangezogen werden können. Bei dieser Auslegung ist auf den maßgeblichen Empfängerhorizont abzustellen. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid, der in seiner Begründung Bezug nimmt auf den vorausgehenden Bescheid vom 25. November 2016 (Androhung des Zwangsgeldes) sowie den Einnummerierungsbescheid vom 25. November 2013, ergibt sich eindeutig, dass Schuldner der Verpflichtung zur Anbringung des Sammelhinweisschildes und – im Falle der Nichtvornahme – Schuldner des Zwangsgeldes die Grundstückseigentümer sind.

2. Soweit sich die Klage auf die Aufhebung der in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. September 2017 enthaltene Fälligkeitsmitteilung erstreckt, kann dies nur im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Das Gericht legt das Antragsbegehren ist in diesem Sinne gemäß § 88 VwGO aus.

Die Feststellungsklage ist unbegründet, da das angedrohte Zwangsgeld von der Beklagten zu Recht fällig gestellt wurde. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Dies ist mit Blick auf den unstreitigen Umstand, dass die Klägerin bis zum 10. Februar 2017 kein Sammelhinweisschild im Sinne der bestandskräftigen Verpflichtung in Ziff. 1 des Bescheids vom 25. November 2016 angebracht hat, der Fall. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen das mit Bescheid vom 25. November 2016 angedrohte Zwangsgeld vorliegend nicht fällig geworden sein soll. Solche Gründe sind weder ersichtlich noch seitens der Klägerin vorgetragen worden.

Soweit sich die Klägerin auf die aus ihrer Sicht gegebene Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten vom 25. November 2013 bzw. vom 25. November 2016 bezieht, ist dieses Vorbringen unbehelflich, da diese Bescheide bestandskräftig sind. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, da es ausschließlich auf die Vollziehbarkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Maßnahme ankommt (vgl. Art. 19 Abs. 1 VwZVG).

3. Soweit sich der Antrag gegen die in Ziff. 2 des Bescheids vom 29. September 2017 enthaltene erneute Zwangsgeldandrohungen richtet, ist die hiergegen erhobene Anfechtungsklage unbegründet.

Da es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung eines Zwangsgeldes handelt, ist die Anfechtbarkeit gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG eingeschränkt. Die Zwangsgeldandrohung kann nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, B.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 53). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen.

Die erneute Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwzVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Aufforderung zur Anbringung des Sammelhinweisschildes vom 25. November 2016 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG aufgrund der eingetretenen Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Anbringung eines Sammelhinweisschildes stellt sich als eine Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen i.S.v. Art. 31 Abs. 1 VwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gem. Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 500 € ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG nicht zu beanstanden. Die der Klägerin gesetzte Frist zur Erfüllung der Handlung erscheint angemessen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig unter den Beteiligten ist, dass die Klägerin die ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. November 2016 aufgegebene Anbringung eines Sammelhinweisschildes bislang nicht durchgeführt hat. Damit war eine erneute Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG zulässig. Die in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG geforderte Erfolglosigkeit der ersten Zwangsgeldandrohung setzt nicht voraus, dass vor erneuter Androhung das zuvor angedrohte Zwangsgeld erfolgreich beigetrieben werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 10 ZB 10.2439 – juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 23.6.2015 – 7 B 351/15 – juris Rn. 9 ff.). Denn es soll nicht von der Zahlungsmoral des Pflichtigen abhängen, ob die Behörde ein erneutes Zwangsgeld androhen darf.

Für das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Auswahl des Zwangsmittels und dessen Höhe i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO ist nichts ersichtlich.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 bzw. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.