Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 17 K 15.1578

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. beihilfeberechtigt ist, beantragte am 13. Januar 2015 die Gewährung von Beihilfe unter anderem für ein Rezept vom ... Januar 2015, in dem das Medikament „NeyAthos“ ärztlich verordnet worden war.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 wurde der Beihilfeantrag insoweit mit der Begründung abgelehnt, dass Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in Anlage 2 Nr. 1 BayBhV aufgeführt seien, nicht beihilfefähig seien. Für die beantragten Aufwendungen für Organpräparate/Regeneresen könne deshalb keine Beihilfe gewährt werden.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, es handele sich bei dem Präparat „NeyAthos“ um ein Arzneimittel, dessen Wirkung nachgewiesen sei. Dies gehe sowohl aus der übersandten Stellungnahme seines Arztes, Herrn Dr. ... als auch aus zahlreichen Gerichtsurteilen (AG Stuttgart, U. v. 17.12.2002 - 16 C 981/02) sowie aus einer Studie aus dem Universitätsklinikum ..., Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie (... Einfluss von NeyArthros auf den Stoffwechsel von Knorpelzellen), publiziert in: Der Kassenarzt 42: 43 bis 45 (2002), hervor. Vor ca. dreieinhalb Jahren habe die Beihilfestelle das Präparat als beihilfefähig anerkannt, kurze Zeit darauf die Zahlung jedoch ohne nähere Begründung eingestellt. Aus Kostengründen habe der Kläger auf die weitere Behandlung mit „NeyAthos“ verzichtet, was in der Folge zu erheblichen Beschwerden und Schmerzen im Kniebereich geführt habe. Seit der Wiederaufnahme der Behandlung mit „NeyAthos“ im September 2014 seien die Beschwerden so gering wie in den letzten vier Jahren nicht mehr. Ohne „NeyAthos“ sei es absehbar, dass der Kläger in wenigen Jahren eine Kniegelenkprothese benötigen werde. In seiner Stellungnahme an die private Krankenversicherung des Klägers vom ... März 2015 führt Herr Dr. ... aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eignung der Heilbehandlung nach medizinischen und nicht etwa nur nach wissenschaftlich allgemein anerkannten, also schulmedizinischen Erkenntnissen zu beurteilen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. April 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behandlung mit Organpräparaten (Regeneresen) sei eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode und könne daher nicht anerkannt werden. Auch wenn die Beihilfestelle in der Vergangenheit die Aufwendungen für dieses Präparat als beihilfefähig anerkannt haben sollte, binde dies die Verwaltung nicht dahingehend, einen rechtswidrigen Bescheid in gleicher Form zu erlassen. Die angegebenen Urteile seien für die Beihilfestelle nicht bindend, da es sich um Urteile aus einem anderen Rechtszweig (Zivilrecht anstatt Verwaltungsrecht) handele.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 20. April 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 23. April 2015 zugegangen, Klage mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid vom 01. April 2015 und den zugrundeliegenden Bescheid aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Bei dem Arzneimittel handele es sich gerade nicht um eines, das unter dem Begriff „Regeneresen“ falle. Dieser beziehe sich auf eine Gruppe von Arzneimitteln, die einem von Prof. ... entwickelten therapeutischen Ansatz folgen würden. Der Begriff „Regeneresen“ sei seit rund 50 Jahren eine eingetragene Marke für die Firma ... Das streitgegenständliche Arzneimittel sei hingegen ein VitOrgan-Präparat nach Prof. Dr. ... Falsch sei auch die Behauptung, für Organpräparate könne keine Beihilfe gewährt werden. Dies zeige die Aufnahme von Thymuspräparaten in die Anlage 1 Nr. 2 BayBhV. Das Präparat sei auch medizinisch notwendig, da es zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden des Klägers geführt habe. Die wissenschaftliche Anerkennung des Arzneitmittels „NeyAthos“ folge aus dem im Auftrag des Amtsgerichts Dachau eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Akupunktur, Herrn Dr. ... vom ... November 2010. Darin werde festgestellt, dass es sich bei dem Präparat um ein homöopathisches Mittel handele, für das generell die wissenschaftliche Datenlage im Sinne der seit 15 Jahren eingeführten Kriterien der evidence-based-medicine wesentlich auf Erfahrungsberichten basiere. Einige dieser Erfahrungsberichte sprächen dafür, dass das Medikament geeignet sein könnte, Arthroseschmerzen zu lindern, wobei es für derartige schmerzhafte und bewegungseinschränkende Knieleiden keine sichere Heilung gäbe.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 01. April 2015 verwiesen. Die vom Kläger angegebene (subjektive) Linderung seiner Beschwerden durch die Behandlung reiche für die Bejahung der medizinischen Notwendigkeit nicht aus. Im Übrigen werde auf das Urteil des VG München vom 06. März 2014 (M 17 K 13.3223) verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wurde ergänzend ausgeführt, der Gutachter Dr. Stör halte in seiner Zusammenfassung auf S. 8 die medizinische Notwendigkeit lediglich für „vertretbar“. Es gebe keinen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis durch randomisierten und kontrollierten Versuch (RCT), so der Gutachter. Beinahe die gesamte Literatur zu diesem Medikament sei mindestens 15 Jahre alt, mit Ausnahme der Arbeit von Prof. Dr. ... aus dem Jahr 2002. Das Gutachten selbst führe aus, dass die rein wissenschaftliche Datenlage nicht für die Anwendung dieses Medikamentes spreche. Mit Schreiben vom 24. September 2015 verwies der Beklagte zudem auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2015 (14 ZB 15.372). In den Entscheidungsgründen setze sich das Gericht explizit mit dem Sachverständigengutachten des Herrn Dr. ... vom ... November 2010 auseinander.

Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schreiben vom 01. Juli 2015, 14. September 2015 und 16. Oktober 2015 im Wesentlichen ergänzend vor, dass zur Wirkweise und Wirksamkeit des streitgegenständlichen Präparates eine Reihe von wissenschaftlichen Studien (im Einzelnen aufgelistet) existierten. Gerade bei homöopathischen Präparaten könne man keinen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis durch randomisierten und kontrollierten Versuch fordern. Ein derartiger Wirksamkeitsnachweis sei aus methodischen Gründen meist überhaupt nicht zu erbringen, worauf der Gutachter Herr Dr. ... hinweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für das streitgegenständliche Präparat „NeyAthos“ (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom ... Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, U. v. 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom ... Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, Ber. S. 447), weil die streitgegenständliche Rechnung auf den 07. Januar 2015 datiert ist.

2. Die Frage, ob das Präparat „NeyAthos“ bereits als so genannte Regenerese gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 2 BayBhV von der Beihilfe ausgeschlossen ist (so VG Regensburg, U. v. 07.01.2015 - RO 8 K 14.1696 - juris Rn. 13 ff.; a.A. VG München, U. v. 06.03.2014 - M 17 K 13.3223), kann hier dahingestellt bleiben.

Denn bei der hier durchgeführten Behandlung mit dem Präparat „NeyAthos“ handelt es sich jedenfalls um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode. Im Ergebnis fehlt es daher an der medizinischen Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 24.07.2015 - 14 ZB 15.372 - juris Rn. 5 ff.).

2.1 Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist zwar regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen, dies gilt jedoch nicht für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden (BVerwG, U. v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. m. w. N.; BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 53 f.). Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Die Rechtsprechung hat bereits früh erkannt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen zulässt (BVerwG, U. v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. mit Verweis auf: BAG, U. v. 24.11.1960 - 5 AZR 438/59; BVerwG, U. v. 28.11.1963 - 8 C 72.63). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine nicht anerkannte Heilmethode nicht explizit in der Anlage zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist, nicht geschlossen werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig ist (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 f.; U. v. 30.01.2007 - 14 B 03.125 - juris Rn. 20; VGH BW, B. v. 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - juris Rn. 7; U. v. 26.07.2010 - 10 S 3384/08 - juris Rn. 29 ff. zu § 6 BhV). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt B. v. 24.07.2015 - 14 ZB 15.372) reicht es für eine allgemeine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode nicht aus, dass einzelne Ärzte - selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier: Orthopädie) tätig sind - die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein, um wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze kommen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und so auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Heilmethode mittels des Präparates „NeyAthos“ derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. In seinem Urteil vom 23. März 1995 (6 A 3871/93 - juris, allerdings nicht vollständig abgedruckt) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens einer orthopädischen Universitätsklinik damals die (allgemeine) wissenschaftliche Anerkennung von „Ney-Präparaten“ der vorliegenden Art verneint. Es ist nicht erkennbar, dass zwischenzeitlich neue Bewertungen der einschlägigen Fachkreise vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgehen könnte. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Juli 2015 (14 ZB 15.372) festgestellt hat, ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem im Auftrag des Amtsgerichts ... erstellten Gutachten des Herrn Dr. med. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Akkupunktur, vom ... November 2010 und der dort angeführten Literatur. In dem Gutachten führt der Gutachter auf S. 4 f. aus, dass die Frage, ob es einen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der dort untersuchten (vergleichbaren) Präparate durch randomisierten und kontrollierten Versuch gebe, verneint werden müsse. Auch sei zu bemerken, dass fast die gesamte Literatur zu diesen Medikamenten mindestens 15 Jahre alt sei, mit Ausnahme der Arbeit aus „Der Kassenarzt“ von ... aus dem Jahre 2002. Dabei hat der Gutachter Herr Dr. med. ... auch die Studie des Herrn Prof. Dr. ... vom Universitätsklinikum ... in seine Bewertung miteinbezogen und ist zu der Annahme gekommen, dass die rein wissenschaftliche Datenlage nicht für die Anwendung des streitgegenständlichen Präparates spreche.

Auch wenn verschiedene Fachleute von der Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel überzeugt sind, handelt es sich insoweit nicht um die überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft. Denn bei homöopathischen Präparaten besteht allgemein keine Aussicht, eine therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich fundiert nachzuweisen, so dass derartige Mittel hinsichtlich einer therapeutischen Wirkung wissenschaftlich jedenfalls nicht „allgemein“ anerkannt sind. Vielmehr widerspricht die Homöopathie grundsätzlich allen gut abgesicherten Erkenntnissen der Naturwissenschaften und auch nach der Arzneimittel-Richtlinie können nur bei schwerwiegenden Erkrankungen homöopathische Arzneimittel verordnet werden und auch nur, wenn deren Anwendung auf einem der aufgeführten Indikationsgebiete angezeigt ist (VG München, U. v. 06.03.2014 - M 17 K 13.3223; VG Saarland, U. v. 30.11.2010 - 3 K 302/10 - juris Rn. 61, 69 f., U. v. 09.09.2010 - 3 K 573/09 - juris Rn. 44, 50, vgl. auch OVG Saarland, U. v. 09.03.2009 - 1 A 148/08 - juris Rn. 34 ff.).

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich weder aus der vorgelegten Stellungnahme des Herrn Dr. ... vom ... März 2015, die an die private Krankenversicherung des Klägers gerichtet ist und zivilgerichtliche Rechtsprechung zitiert, noch aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart (16 C 981/02), auf das der Kläger in seinem Widerspruch verwiesen hat. Zum einen ging es in diesen Verfahren um Ansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag und nicht um die Gewährung von Beihilfe. Die Regelungssysteme der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge und der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich jedoch derart grundlegend voneinander, dass sich ein Vergleich insoweit verbietet und die Grundsätze der Rechtsprechung der Zivilgerichte demgemäß nicht übertragbar sind (vgl. VG München, U. v. 06.03.2014 - M 17 K 13.3223; U. v. 11.02.2003 - M 12 K 02.4913 und U. v. 20.03.2001 - M 12 K 97.3887 - jeweils juris). Zum anderen lagen beim Anspruchsberechtigten in diesem zivilrechtlichen Verfahren nicht nur andere Diagnosen als beim Kläger vor, es wurden auch andere Medikamente als das hier streitgegenständliche verordnet (vgl. Bl. 14 der Behördenakte - d. BA). Zudem führte auch der Sachverständige in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg (U. v. 02.08.2011 - 20 AC 5/11) aus, dass ein Wirksamkeitsnachweis u. a. für „NeyAthos“ nicht geführt werden könne und dementsprechend andere Sachverständige die mediznische Notwendigkeit verneinen. Es gebe zwar Publikationen zur Wirksamkeit des Präparates; diese hielten aber den modernen Richtlinien zur Abfassung von Studien zu evidenz-basierten Medizin nicht Stand (VG München, U. v. 06.03.2014 - M 17 K 13.3223). Der Umstand, dass nach klägerischem Vortrag für homöopathische Präparate kein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis durch randomisierte und kontrollierte Versuche möglich sei, kann nicht dazu führen, dass das vom Gesetzgeber bewusst gewählte Kriterium der wissenschaftlichen Anerkennung aufgeweicht wird und damit einzelne Erfahrungsberichte für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ausreichen würden.

Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 01. Juli 2015 eine Reihe von wissenschaftlichen Studien benennt, die die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Präparates aufzeigen würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 mitteilte, stammten diese Studien insbesondere aus den 80er- und 90er-Jahren. Sie seien zum großen Teil dem Gutachten von Herrn Dr. ... vom ... November 2010 entnommen, das Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2015 (14 ZB 15.372) war.

Soweit dem Kläger in der Vergangenheit die Aufwendungen für das streitgegenständliche Präparat als beihilfefähig anerkannt worden sein sollten, kann er daraus keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass ein rechtswidriger Bescheid in gleicher Form erlassen wird. Die vorschriftskonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 2 C 80/10 m. w. N.).

Allein eine tatsächlich eingetretene Heilung im Einzelfall oder eine subjektive Besserung einer bestehenden Symptomatik rechtfertigt noch nicht eine wissenschaftliche Anerkennung, da der Nachweis der Wirkung nicht praktikabel zu führen ist, d. h. es ist nicht feststellbar, ob die Heilung oder Besserung tatsächlich auf das angewandte Verfahren, einen gegebenenfalls durch das Verfahren nur ausgelösten Placebo-Effekt oder auf sonstigen, für den Heilungs- bzw. Besserungsverlauf günstigen Rahmenbedingungen beruht (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Komm., 160. Aufl., 01.09.2015, § 6 BBhV, Anm. 6 (6) hinsichtlich der Rücknahme eines Ausschlusses nach Anlage 1 BBhV mit Verweis auf BayVGH, U. v. 5.7.1995 - 3 B 94.2794).

2.2 Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Beklagten als Dienstherrn keine Verpflichtung zur Anerkennung der Aufwendungen als beihilfefähig.

2.2.1 Aus dem Fürsorgeprinzip kann sich in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ausnahmsweise eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen für eine Behandlung zu leisten, wenn die Wirksamkeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 56).

Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist jedoch, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall (z. B. wegen einer Gegenindikation) das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist. Insofern ist jedoch weiter notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 m. w. N.; BVerwG, U. v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, 3436 Lts.).

2.2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Vom Kläger wurde weder behauptet noch belegt, dass er schulmedizinisch austherapiert sei. Da somit auch eine ausnahmsweise Bejahung der Beihilfefähigkeit ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase noch anerkannt werden kann, nicht an.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 158,99 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- ).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 17 K 15.1578

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 17 K 15.1578 zitiert 11 §§.

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 149,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigten Klägers auf Beihilfeleistungen für die Präparate NeyChon und NeyAthos als unbegründet abgewiesen. Die Präparate seien gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 geltenden Fassung - BayBhV a. F.) als sog. Regeneresen von der Beihilfe ausgeschlossen. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Präparate nicht als Regeneresen ansehen könnte, würde es mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 und auch heute geltenden Fassung) fehlen.

Hiergegen wendet der Kläger ein, bei den Präparaten handele es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um Regeneresen. Dieser Begriff beziehe sich nur auf den markenrechtlich geschützten Begriff für Arzneimittel der Firma Dyckerhoff Pharma GmbH & Co KG mit RNS aus Organen vom Rind sowie Hefe. Schon aus Gründen des Markenschutzes verbiete sich die Annahme, der Verordnungsgeber habe diesen Begriff als Synonym für sämtliche Zellulartherapeutika und Organhydrolysate verwenden wollen. Abgesehen davon könne man Regeneresen kaum unter den Begriff Zellulartherapeutika und Organhydrolysate fassen. Zum anderen handele es sich hier um homöopathische Arzneimittel, die in der Roten Liste 2014 unter der Rubrik 87.1, also bei den registrierten Homöopathika, und nicht unter der Rubrik 87.2 C bei den Organpräparaten (und damit den Organhydrolysaten) aufgeführt seien. Vorliegend fehle es auch nicht an der medizinischen Notwendigkeit dieser Präparate. Beim Kläger liege eine deutliche Lateralisation beider Kniescheiben bei Schwäche des medialen Muskelanteils vor und eine dadurch bedingte Verschiebung der Kniescheibe zum äußeren Rand der Kniegelenke, was zu einer Schmerzhaftigkeit hinter der Kniescheibe mit Knorpelreiben bei Belastung führe. Entsprechend habe der Arzt dem Kläger eine Therapie verordnet, die neben anderen Maßnahmen die Verabreichung von Injektionen an den Kniegelenken mit den streitgegenständlichen Präparaten zum Schutz und zur Regeneration des einsetzenden Knorpeldefekts beinhalte. Nach einem vom Amtsgericht Dachau eingeholten Sachverständigengutachten vom 29. November 2010 handele es sich bei solchen Präparaten um homöopathische Mittel, für die generell die wissenschaftliche Datenlage im Sinne der seit 15 Jahren eingeführten Kriterien der evidence-based medicine wesentlich auf Erfahrungsberichten basiere und insofern einige Erfahrungsberichte dafür sprächen, dass diese geeignet sein könnten, Arthrose-Schmerzen zu lindern, wobei es für derartige schmerzhafte und bewegungseinschränkende Knieleiden keine sichere Heilung gebe. Entgegen dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - sei jedenfalls zwischenzeitlich von einer wissenschaftlichen Anerkennung der Präparate auszugehen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seither geändert; insbesondere sei hier auf eine Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie (Seifert J., Einfluss von NeyArthros auf den Stoffwechsel von Knorpelzellen), publiziert in: Der Kassenarzt 42 : 43 bis 45 (2002), zu verweisen, die eindeutig die Wirksamkeit des dort untersuchten Präparats gezeigt habe.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil jedenfalls hinsichtlich der selbstständig tragenden Begründung, es fehle mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.), nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger wurde hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2015 unter Übermittlung des o. g. (vollständigen) Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen angehört.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dies regelmäßig nur bei wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden der Fall (vgl. z. B. U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 52 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es hierfür nicht aus, dass einzelne Ärzte, selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier Orthopädie) tätig sind, die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Vielmehr gilt folgendes: Einer Behandlungsmethode muss, um „anerkannt“ zu sein, von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.2.2015 -14 ZB 14.1022 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung entspricht der des Bundesverwaltungsgerichts sowie der des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - (juris, allerdings nicht vollständig abgedruckt).

Wie der dem Kläger übermittelten ungekürzten Fassung dieses Urteils zu entnehmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens einer orthopädischen Universitätsklinik damals die (allgemeine) wissenschaftliche Anerkennung von Ney-Präparaten der vorliegenden Art verneint. Dem Urteil ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wissenschaftliche Anerkennung solcher Präparate (noch) nicht vorlag, aber der Behandlungsmethode die Aussicht, dass sie in Zukunft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann, nicht abgesprochen werden konnte. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass zwischenzeitlich neue Bewertungen der einschlägigen Fachkreise - hier aus der Orthopädie - vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgehen könnte. Vielmehr fehlt es insoweit weiterhin an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Kläger bezieht sich für seine gegenteilige Annahme auf ein im Auftrag des Amtsgerichts Dachau erstelltes Gutachten des Dr. med. S***, Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Akupunktur, vom 29. November 2010 und auf die dort angeführte Literatur. In dem Gutachten führt der Gutachter jedoch auf Seite 4 f. aus, dass die Frage, ob es einen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der dort untersuchten (vergleichbaren) Präparate durch randomisierten und kontrollierten Versuch gebe, verneint werden müsse. Auch sei zu bemerken, dass fast die gesamte Literatur zu diesen Medikamenten mindestens 15 Jahre alt sei, mit Ausnahme der Arbeit aus „Der Kassenarzt“ von J. Seifert aus dem Jahre 2002. Die rein wissenschaftliche Datenlage spreche daher nicht für die Anwendung dieser Medikamente. Nach alledem kann nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger meint, die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 geändert und hierbei insbesondere auf die o. g. Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein verweist. Wie oben ausgeführt hat der Gutachter Dr. med. S*** diese Studie in seine Bewertung miteinbezogen und ist zu der Annahme gekommen, dass die rein wissenschaftliche Datenlage nicht für die Anwendung der streitgegenständlichen Präparate spreche.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

RO 8 K 14.1696

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7.1.2015

8. Kammer (Einzelrichter)

Sachgebiets-Nr: 1335

Hauptpunkte: Beihilfe; nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt; NeyChon; NeyAthos

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Landesamt für Finanzen Dienststelle R., B.-str. ..., R.

- Beklagter -

beteiligt:

Regierung der O. als Vertreter des öffentlichen Interesses, Postfach, R.

wegen Beihilfe (NeyChon, NeyAthos)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch Richter am Verwaltungsgericht Habler als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigte Kläger erstrebt Beihilfeleistungen für die Präparate NeyChon und NeyAthos.

Mit Antrag vom 30.7.2014 machte der Kläger Aufwendungen für die am 26.5.2014 und am 25.7.2014 verordneten Präparate NeyChon und NeyAthos in Höhe von jeweils 106,50 € geltend. Diesbezüglich lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., mit Bescheid vom 29.8.2014 - auf den Bezug genommen wird - Beihilfeleistungen ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.9.2014 zurück. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (ab 1.10.2014 Anlage 2!) seien Regeneresen von der Beihilfe ausgeschlossen. Um solche handele es sich bei den streitgegenständlichen Präparaten.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.10.2014 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Bei den streitgegenständlichen Präparaten handele es sich um medizinisch notwendige Arzneimittel und nicht um von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Regeneresen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., vom 29.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 11.9.2014 zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der mit Antrag vom 30.7.2014 geltend gemachten Aufwendungen für die Präparate NeyChon und NeyArthros Beihilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Präparate NeyChon und NeyAthos. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R. vom 29.8.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.9.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass diese Präparate gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (ab 1.10.2014 Anlage 2) als sog. Regeneresen von der Beihilfe ausgeschlossen sind.

REGENERESEN® war ein „Arzneimittel der D. Pharma GmbH & Co. KG mit dem Wirkstoff Ribonucleinsäuren-Natriumsalz aus Organen vom Rind und aus Hefe. Seit dem Jahr 2012 in Deutschland nicht mehr im Handel“ (so Glossar der Internetseite der D. Pharma GmbH & Co. KG). „Regeneresen waren in der Alternati. V. m.edizin Präparate, die tierische Ribonukleinsäuren und Ribonukleinsäuren aus Hefe enthalten. Sie sind ab 2012 in Deutschland nicht mehr zugelassen und wurden deshalb aus dem Handel gezogen. Sie wurden im Schwerpunkt bei degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates, Erkrankungen des Nervensystems und der Sinnesorgane, Störungen des Immunsystems und allen Erkrankungen, die mit einer primären Störung der Proteinsynthese in Verbindung gebracht werden. Ihre Wirkung war umstritten bzw. wissenschaftlich nicht bewiesen. Auch bestimmte mögliche Nebenwirkungen sind umstritten. Die sog. RNS-Therapie geht auf den deutschen Chemiker H. D. zurück. Ihre Anwender glauben, dass spätestens ab einem bestimmten Lebensalter bzw. generell bei erkrankten Organen die Anzahl der organspezifischen, nicht kodierenden RNA’s, welche die Proteinbiosynthese modulieren und steuern sollen, nicht mehr ausreicht und diese durch Gabe von Rinder- und Hefe-RNA substituiert werden kann“ (siehe Wikipedia).

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Begriff Regeneresen im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (ab 1.10.2014 Anlage 2) nicht beschränkt auf die seit 2012 nicht mehr zugelassenen Präparate nach der Methode des Prof. Dr. H. D., sondern bezieht sich in weitem Sinne auch auf alle vergleichbaren Folgepräparate mit vergleichbarem Therapieansatz. Nach Angaben der Arzneimittel-GmbH v. ... im Internet (Forum 04/2003 Chondron-Die neue Nahrung für Gelenke) kann die körpereigene Hyaluronsäuresynthese mit NeyArthros und NeyChondrin stimuliert werden. Das Arzneimittel NeyChondrin zählt zu den Zellulartherapeutika und Organhydrolysaten i. S. d. Arzneimittelrichtlinie Abschnitt F Nr. 17.1 Buchstabe m und ist von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen (LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2002 Az. L 16 KR 39/01). Eine wissenschaftliche Anerkennung fehlt bisher (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.3.1995 Az. 6 A 3871/93). Entsprechendes gilt für die hier streitgegenständlichen Präparate NeyChon Nr. 68 D7 und NeyAthos Nr. 43 D7 der vitOrgan Arzneimittel GmbH. NeyAthos Nr. 43 D7 enthält nach dem Packungsaufdruck „Extractum lyophilisatum ex articul. lysat. bovis fetal (40%) et cartilago lysat. bovis fetal (40%) et synovia lysat. bovis fetal (20%). Dil D7 aquos“, NeyChon Nr. 68 D7 „Extractum lyophilisatum ex thym. lysat. bovis fetal (10%) et hypophys. lysat. suis juv. (5%) et diencephal. lysat. bovis fetal (5%) et medull. spinal. lysat. bovis fetal (3%) et gland. suprarenal. lysat. suis juv. (5%) et testes lysat. bovis juv. (1%) et hepar lysat. bovis fetal. et juv. (1:1) (8%) et pancreas lysat. bovis juv. (10%) et muscul. lysat. bovis fetal. (10%) et columna vertebral lysat. bovis fetal. (20%) et articul. lysat. bovis fetal. (5%) et ren lysat. bovis fetal. et juv. (1:1) (3%) et placenta lysat. bovis mat. et nucleus pulp. lysat. bovis fetal. (5%). Dil D7 aquos“.

Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Gerichts -die streitgegenständlichen Präparate nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (ab 1.10.2014 Anlage 2) von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ansehen wollte, würde es mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV fehlen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 149,10 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 149,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigten Klägers auf Beihilfeleistungen für die Präparate NeyChon und NeyAthos als unbegründet abgewiesen. Die Präparate seien gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 geltenden Fassung - BayBhV a. F.) als sog. Regeneresen von der Beihilfe ausgeschlossen. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Präparate nicht als Regeneresen ansehen könnte, würde es mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 und auch heute geltenden Fassung) fehlen.

Hiergegen wendet der Kläger ein, bei den Präparaten handele es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um Regeneresen. Dieser Begriff beziehe sich nur auf den markenrechtlich geschützten Begriff für Arzneimittel der Firma Dyckerhoff Pharma GmbH & Co KG mit RNS aus Organen vom Rind sowie Hefe. Schon aus Gründen des Markenschutzes verbiete sich die Annahme, der Verordnungsgeber habe diesen Begriff als Synonym für sämtliche Zellulartherapeutika und Organhydrolysate verwenden wollen. Abgesehen davon könne man Regeneresen kaum unter den Begriff Zellulartherapeutika und Organhydrolysate fassen. Zum anderen handele es sich hier um homöopathische Arzneimittel, die in der Roten Liste 2014 unter der Rubrik 87.1, also bei den registrierten Homöopathika, und nicht unter der Rubrik 87.2 C bei den Organpräparaten (und damit den Organhydrolysaten) aufgeführt seien. Vorliegend fehle es auch nicht an der medizinischen Notwendigkeit dieser Präparate. Beim Kläger liege eine deutliche Lateralisation beider Kniescheiben bei Schwäche des medialen Muskelanteils vor und eine dadurch bedingte Verschiebung der Kniescheibe zum äußeren Rand der Kniegelenke, was zu einer Schmerzhaftigkeit hinter der Kniescheibe mit Knorpelreiben bei Belastung führe. Entsprechend habe der Arzt dem Kläger eine Therapie verordnet, die neben anderen Maßnahmen die Verabreichung von Injektionen an den Kniegelenken mit den streitgegenständlichen Präparaten zum Schutz und zur Regeneration des einsetzenden Knorpeldefekts beinhalte. Nach einem vom Amtsgericht Dachau eingeholten Sachverständigengutachten vom 29. November 2010 handele es sich bei solchen Präparaten um homöopathische Mittel, für die generell die wissenschaftliche Datenlage im Sinne der seit 15 Jahren eingeführten Kriterien der evidence-based medicine wesentlich auf Erfahrungsberichten basiere und insofern einige Erfahrungsberichte dafür sprächen, dass diese geeignet sein könnten, Arthrose-Schmerzen zu lindern, wobei es für derartige schmerzhafte und bewegungseinschränkende Knieleiden keine sichere Heilung gebe. Entgegen dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - sei jedenfalls zwischenzeitlich von einer wissenschaftlichen Anerkennung der Präparate auszugehen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seither geändert; insbesondere sei hier auf eine Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie (Seifert J., Einfluss von NeyArthros auf den Stoffwechsel von Knorpelzellen), publiziert in: Der Kassenarzt 42 : 43 bis 45 (2002), zu verweisen, die eindeutig die Wirksamkeit des dort untersuchten Präparats gezeigt habe.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil jedenfalls hinsichtlich der selbstständig tragenden Begründung, es fehle mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.), nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger wurde hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2015 unter Übermittlung des o. g. (vollständigen) Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen angehört.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dies regelmäßig nur bei wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden der Fall (vgl. z. B. U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 52 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es hierfür nicht aus, dass einzelne Ärzte, selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier Orthopädie) tätig sind, die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Vielmehr gilt folgendes: Einer Behandlungsmethode muss, um „anerkannt“ zu sein, von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.2.2015 -14 ZB 14.1022 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung entspricht der des Bundesverwaltungsgerichts sowie der des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - (juris, allerdings nicht vollständig abgedruckt).

Wie der dem Kläger übermittelten ungekürzten Fassung dieses Urteils zu entnehmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens einer orthopädischen Universitätsklinik damals die (allgemeine) wissenschaftliche Anerkennung von Ney-Präparaten der vorliegenden Art verneint. Dem Urteil ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wissenschaftliche Anerkennung solcher Präparate (noch) nicht vorlag, aber der Behandlungsmethode die Aussicht, dass sie in Zukunft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann, nicht abgesprochen werden konnte. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass zwischenzeitlich neue Bewertungen der einschlägigen Fachkreise - hier aus der Orthopädie - vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgehen könnte. Vielmehr fehlt es insoweit weiterhin an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Kläger bezieht sich für seine gegenteilige Annahme auf ein im Auftrag des Amtsgerichts Dachau erstelltes Gutachten des Dr. med. S***, Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Akupunktur, vom 29. November 2010 und auf die dort angeführte Literatur. In dem Gutachten führt der Gutachter jedoch auf Seite 4 f. aus, dass die Frage, ob es einen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der dort untersuchten (vergleichbaren) Präparate durch randomisierten und kontrollierten Versuch gebe, verneint werden müsse. Auch sei zu bemerken, dass fast die gesamte Literatur zu diesen Medikamenten mindestens 15 Jahre alt sei, mit Ausnahme der Arbeit aus „Der Kassenarzt“ von J. Seifert aus dem Jahre 2002. Die rein wissenschaftliche Datenlage spreche daher nicht für die Anwendung dieser Medikamente. Nach alledem kann nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger meint, die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 geändert und hierbei insbesondere auf die o. g. Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein verweist. Wie oben ausgeführt hat der Gutachter Dr. med. S*** diese Studie in seine Bewertung miteinbezogen und ist zu der Annahme gekommen, dass die rein wissenschaftliche Datenlage nicht für die Anwendung der streitgegenständlichen Präparate spreche.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für chinesische Phytotherapeutika.
Der Kläger ist Beamter im Landesdienst des Beklagten und für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau leidet an multiplen Erkrankungen, die mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) ärztlich behandelt werden. Auf Veranlassung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) erstattete das Gesundheitsamt bei dem Landratsamt E. am 08.12.2005 ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin. Der Amtsarzt diagnostizierte bei der Ehefrau unter anderem eine rheumatoide Arthritis im Anschluss an ein rheumatisches Fieber, Fibromyalgiesyndrom, Migräne mit häufig lang anhaltenden Kopfschmerzanfällen und seit dem Jahre 2004 Bandscheibenvorfälle im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule; sie sei ein halbes Jahr auf den Rollstuhl angewiesen gewesen, habe Morphinpräparate eingenommen und sich schließlich einer Operation unterziehen müssen. Nachdem die Behandlung mit Antirheumatika und Analgetika keine Besserung gebracht habe, sei die Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin behandelt worden, worauf die schulmedizinischen Medikamente mit ihren Nebenwirkungen, insbesondere auch die Morphinpräparate, hätten abgesetzt werden können. Bei der Traditionellen Chinesischen Medizin würden spezielle Pflanzenteile vom Arzt individuell zusammengestellt und dem jeweiligen Krankheitsstand angepasst; es handle sich dabei um apothekenpflichtige Arzneimittel. Aus ärztlicher Sicht könne „in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet werden“.
In der Folgezeit erstattete das Landesamt die entsprechenden Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Beihilfegewährung, zuletzt mit Beihilfebescheid vom 02.02.2007. Mit Schreiben vom 13.02.2007 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass künftig eine Erstattung von Aufwendungen für die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht mehr in Betracht komme.
Mit Formularantrag vom 09.03.2007 begehrte der Kläger unter anderem Beihilfe für die seiner Ehefrau ärztlich verordneten chinesischen Kräutermischungen in Höhe von insgesamt 262,69 EUR. Mit Bescheid vom 26.03.2007 lehnte das Landesamt diese mit dem Hinweis ab, Teemischungen seien keine beihilfefähigen Aufwendungen. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 mit der Begründung zurück, Tees oder Teemischungen seien geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und könnten deshalb grundsätzlich nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Der Kläger hat am 18.05.2007 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die chinesischen Kräutermischungen seien geeignet, schwerste Medikamente zu ersetzen. Sie dienten nicht wie Kräutertees der Ernährung oder dem Genuss, sondern wirkten als Arzneimittel in fein abgestimmten Dosierungen und müssten nach ständiger Rücksprache mit den behandelnden Ärzten eingenommen werden. Die Präparate würden auch nicht wie Tee getrunken, sondern schluckweise über den Tag verteilt eingenommen.
Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei den ärztlich verordneten chinesischen Kräuteraufgüssen (sog. Dekokte) handle es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts, welche nicht zugleich geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die Mittel dienten nach ihrer materiellen Zweckbestimmung der Heilung der diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Unerheblich sei, dass die streitgegenständlichen Teemischungen in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen seien, da einer derartigen Zulassung lediglich eine Indizwirkung zukomme. Der Einsatz der chinesischen Heilkräutermischungen bei der schulmedizinisch austherapierten Ehefrau des Klägers habe nach ihrer Zweckbestimmung nicht der Ernährung oder der Nahrungsergänzung gedient; vielmehr seien sie hier aufgrund ärztlicher Verordnung und nach der gezielten Zusammenstellung als Arzneimittel zum Einsatz gelangt. Ferner sei ausnahmsweise die Behandlung mit chinesischen Heilkräutern notwendig, obwohl es sich um eine wissenschaftlich bislang nicht anerkannte Heilmethode handle. Der Umstand, dass die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 1.5 und 1.5.1 der Anlage zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, führe nicht dazu, dass die Notwendigkeit ohne weiteres bejaht werden müsse. Vielmehr habe die Beihilfestelle in einer derartigen Fallgestaltung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung zu entscheiden, wozu sie begründete medizinische Gutachten einholen könne. Ausweislich des überzeugenden amtsärztlichen Gutachtens vom 08.12.2005 sei die zuvor durchgeführte schulmedizinische Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Antirheumatika und Analgetika nicht erfolgreich verlaufen. Der Amtsarzt habe deshalb in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet. Die Beihilfestelle sei nicht berechtigt, sich ohne tragfähige Gründe in Widerspruch zu dem amtsärztlichen Gutachten zu setzen und für die Zukunft die Erstattung der Aufwendungen auszuschließen.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 - dem Landesamt zugestellt am 12.01.2009 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem am 19.01.2009 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die der Ehefrau des Klägers verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin bejaht. Derartige Mittel stellten bereits keine Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dar, da ihnen die hierzu erforderliche allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehle. Für die Arzneimitteleigenschaft im Sinne des Beihilferechts sei auf den materiellen Zweckcharakter eines Mittels und damit darauf abzustellen, ob von ihm nach objektiven Maßstäben eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, ob die Therapie wissenschaftlich allgemein anerkannt werde oder ob eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten sei. Die verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin könnten bei Anlegung dieses Maßstabs bereits nicht als Arzneimittel angesehen werden, denn wissenschaftliche Äußerungen über ihre Wirkungsweise lägen nicht vor. Unabhängig hiervon seien die verordneten Heilkräutermischungen geeignet, andere Tees und damit Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nicht beihilfefähig. Schließlich sei die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO, da sie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus ärztlicher Sicht nicht als erforderlich anzusehen sei. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung lasse sich Gegenteiliges nicht dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts E. vom 08.12.2005 entnehmen. Denn der begutachtende Amtsarzt Dr. B. habe gerade nicht attestiert, „dass vorliegend der Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin unbedingt notwendig ist“; vielmehr gehe er davon aus, „dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig erachtet werden kann“. Ferner betreffe das amtsärztliche Gutachten vom 08.12.2005 nicht die dem streitgegenständlichen Beihilfeantrag vom 09.03.2007 zugrundeliegenden Aufwendungen, sondern sei für einen früheren Leistungsantrag eingeholt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil, indem er auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren verweist. Fehl gehe die Erwägung des Beklagten, wonach Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Anerkennung im medizinischen Schrifttum nicht als Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts aufgefasst werden könnten. Das Landesamt übersehe dabei, dass es eine große Anzahl von Fachpublikationen zu diesem Thema gebe. Es handle sich nicht um Mittel der chinesischen Volksmedizin, sondern um Arzneimittel der traditionellen chinesischen Schulmedizin, deren Anwendung an Universitäten nicht nur in China, sondern zunehmend auch in Europa gelehrt und erforscht werde. Gerade auch in Deutschland seien in letzter Zeit klinische Einrichtungen und Universitätslehrstühle zur Erforschung der Traditionellen Chinesischen Medizin eingerichtet worden; auch werde sie von einer großen und weiter wachsenden Zahl von schulmedizinisch ausgebildeten Ärzten ambulant und in beihilfefähigen Kliniken mit Erfolg praktiziert. Der Beklagte verkenne im Übrigen, dass ein wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Reproduzierbarkeit von Ergebnissen unter gleichen Voraussetzungen nicht im herkömmlichen naturwissenschaftlichen Sinne erbracht werden könne. Vielmehr könne der Wirksamkeitsnachweis - ähnlich wie bei der Homöopathie - nur durch exakte Dokumentationen und Erfahrungsberichte nachgewiesen werden, welche in großer Zahl existierten. Entgegen der Darstellung des Beklagten seien die verordneten Arzneimittel nicht als Güter des täglichen Bedarfs anzusehen. Denn es handle sich um hoch wirksame und teilweise stark toxische Arzneimittel, die bei gesunden Menschen zu schwerwiegenden Reaktionen wie etwa einer Thrombose sowie Herzrhythmusstörungen und Schwindelgefühlen führen könnten. Chinesische Arzneimittel dürften deshalb keinesfalls mit harmlosen Kräutertees verwechselt werden und könnten weder als Nahrungsergänzungsmittel noch als Mittel zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs eingesetzt werden. Was die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung im Einzelfall angehe, müsse sich der Beklagte an dem von ihm eingeholten amtsärztlichen Gutachten festhalten lassen. Das Landesamt habe selbst in seiner Gutachtensanforderung vom 02.11.2005 darauf hingewiesen, dass ohne amtsärztliches Gutachten die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Entgegen der Argumentation des Beklagten habe der Amtsarzt die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für medizinisch notwendig erachtet; die von ihm verwendeten Formulierungen - insbesondere das Wort „kann“ - müssten im Textzusammenhang gesehen werden und dürften nicht isoliert für die Ansicht des Landesamtes herangezogen werden.
13 
Der Berichterstatter des Senats hat die nunmehr zuständige sachbearbeitende Amtsärztin bei dem Gesundheitsamt E. telefonisch am 20.05.2010 ergänzend zu den im amtsärztlichen Gutachten vom 08.12.2005 verwendeten Formulierungen und zur medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung befragt. Auf den den Beteiligten bekanntgegebenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Aktenvermerk vom 20.05.2010 (AS 109 f. der Senatsakte) wird verwiesen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Landesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
18 
1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
19 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
20 
Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
21 
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
23 
2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
24 
Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
25 
3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
26 
3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
27 
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
28 
Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
18 
1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
19 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
20 
Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
21 
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
23 
2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
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Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
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3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
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3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
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Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
28 
Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 149,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigten Klägers auf Beihilfeleistungen für die Präparate NeyChon und NeyAthos als unbegründet abgewiesen. Die Präparate seien gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 geltenden Fassung - BayBhV a. F.) als sog. Regeneresen von der Beihilfe ausgeschlossen. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Präparate nicht als Regeneresen ansehen könnte, würde es mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 und auch heute geltenden Fassung) fehlen.

Hiergegen wendet der Kläger ein, bei den Präparaten handele es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um Regeneresen. Dieser Begriff beziehe sich nur auf den markenrechtlich geschützten Begriff für Arzneimittel der Firma Dyckerhoff Pharma GmbH & Co KG mit RNS aus Organen vom Rind sowie Hefe. Schon aus Gründen des Markenschutzes verbiete sich die Annahme, der Verordnungsgeber habe diesen Begriff als Synonym für sämtliche Zellulartherapeutika und Organhydrolysate verwenden wollen. Abgesehen davon könne man Regeneresen kaum unter den Begriff Zellulartherapeutika und Organhydrolysate fassen. Zum anderen handele es sich hier um homöopathische Arzneimittel, die in der Roten Liste 2014 unter der Rubrik 87.1, also bei den registrierten Homöopathika, und nicht unter der Rubrik 87.2 C bei den Organpräparaten (und damit den Organhydrolysaten) aufgeführt seien. Vorliegend fehle es auch nicht an der medizinischen Notwendigkeit dieser Präparate. Beim Kläger liege eine deutliche Lateralisation beider Kniescheiben bei Schwäche des medialen Muskelanteils vor und eine dadurch bedingte Verschiebung der Kniescheibe zum äußeren Rand der Kniegelenke, was zu einer Schmerzhaftigkeit hinter der Kniescheibe mit Knorpelreiben bei Belastung führe. Entsprechend habe der Arzt dem Kläger eine Therapie verordnet, die neben anderen Maßnahmen die Verabreichung von Injektionen an den Kniegelenken mit den streitgegenständlichen Präparaten zum Schutz und zur Regeneration des einsetzenden Knorpeldefekts beinhalte. Nach einem vom Amtsgericht Dachau eingeholten Sachverständigengutachten vom 29. November 2010 handele es sich bei solchen Präparaten um homöopathische Mittel, für die generell die wissenschaftliche Datenlage im Sinne der seit 15 Jahren eingeführten Kriterien der evidence-based medicine wesentlich auf Erfahrungsberichten basiere und insofern einige Erfahrungsberichte dafür sprächen, dass diese geeignet sein könnten, Arthrose-Schmerzen zu lindern, wobei es für derartige schmerzhafte und bewegungseinschränkende Knieleiden keine sichere Heilung gebe. Entgegen dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - sei jedenfalls zwischenzeitlich von einer wissenschaftlichen Anerkennung der Präparate auszugehen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seither geändert; insbesondere sei hier auf eine Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie (Seifert J., Einfluss von NeyArthros auf den Stoffwechsel von Knorpelzellen), publiziert in: Der Kassenarzt 42 : 43 bis 45 (2002), zu verweisen, die eindeutig die Wirksamkeit des dort untersuchten Präparats gezeigt habe.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil jedenfalls hinsichtlich der selbstständig tragenden Begründung, es fehle mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.), nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger wurde hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2015 unter Übermittlung des o. g. (vollständigen) Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen angehört.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dies regelmäßig nur bei wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden der Fall (vgl. z. B. U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 52 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es hierfür nicht aus, dass einzelne Ärzte, selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier Orthopädie) tätig sind, die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Vielmehr gilt folgendes: Einer Behandlungsmethode muss, um „anerkannt“ zu sein, von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.2.2015 -14 ZB 14.1022 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung entspricht der des Bundesverwaltungsgerichts sowie der des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - (juris, allerdings nicht vollständig abgedruckt).

Wie der dem Kläger übermittelten ungekürzten Fassung dieses Urteils zu entnehmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens einer orthopädischen Universitätsklinik damals die (allgemeine) wissenschaftliche Anerkennung von Ney-Präparaten der vorliegenden Art verneint. Dem Urteil ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wissenschaftliche Anerkennung solcher Präparate (noch) nicht vorlag, aber der Behandlungsmethode die Aussicht, dass sie in Zukunft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann, nicht abgesprochen werden konnte. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass zwischenzeitlich neue Bewertungen der einschlägigen Fachkreise - hier aus der Orthopädie - vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgehen könnte. Vielmehr fehlt es insoweit weiterhin an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Kläger bezieht sich für seine gegenteilige Annahme auf ein im Auftrag des Amtsgerichts Dachau erstelltes Gutachten des Dr. med. S***, Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Akupunktur, vom 29. November 2010 und auf die dort angeführte Literatur. In dem Gutachten führt der Gutachter jedoch auf Seite 4 f. aus, dass die Frage, ob es einen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der dort untersuchten (vergleichbaren) Präparate durch randomisierten und kontrollierten Versuch gebe, verneint werden müsse. Auch sei zu bemerken, dass fast die gesamte Literatur zu diesen Medikamenten mindestens 15 Jahre alt sei, mit Ausnahme der Arbeit aus „Der Kassenarzt“ von J. Seifert aus dem Jahre 2002. Die rein wissenschaftliche Datenlage spreche daher nicht für die Anwendung dieser Medikamente. Nach alledem kann nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger meint, die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 geändert und hierbei insbesondere auf die o. g. Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein verweist. Wie oben ausgeführt hat der Gutachter Dr. med. S*** diese Studie in seine Bewertung miteinbezogen und ist zu der Annahme gekommen, dass die rein wissenschaftliche Datenlage nicht für die Anwendung der streitgegenständlichen Präparate spreche.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Oktober 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 391/06 - wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beihilfe für das homöopathische Mittel „Avena sat.“.

Der 1962 geborene Kläger, der in der Vergangenheit als Polizeibeamter an der Fachhochschule für Verwaltung unterrichtete, leidet unter Hyperhidrose, d. h. unter übermäßiger Schweißproduktion, insbesondere unter den Achseln. Zur Behandlung der Hyperhidrose wurde ihm von der Naturheilpraxis L. (Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren) am 15.6. und 29.6.2006 die Rezeptur Avena sat. ärztlich verordnet. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 81,94 EUR (= 2 x 40,97 EUR), so dass sich bei dem dem Kläger zustehenden Bemessungssatz von 70 % eine Beihilfe von 50,36 EUR ergäbe (bei dem Betrag von 81,94 EUR für zwei Rezepte sind nämlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c BhVO jeweils 5,-- EUR pro Rezept, insgesamt also 10,-- EUR als Eigenanteil vorab in Abzug zu bringen, so dass sich die Beihilfe von 70 % nach einem Betrag von 71,94 EUR errechnet).

Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung mit der Begründung ab, es handele sich nicht um ein Heilmittel im Sinne des Beihilferechts (Ziffer 3 der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO).

Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 7.9.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:

Homöopathische Mittel, die nicht in der sogenannten „Roten Liste“ aufgeführt seien, könnten nach Nr. 16.5 der Arzneimittel-Richtlinien für bestimmte Indikationsgebiete nur bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnet werden, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt sei. Da es sich bei der Hyperhidrose des Klägers nicht um eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Arzneimittel-Richtlinien handele, sei das Mittel „Avena sat.“ nicht als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne zu bewerten.

Mit der am 18.10.2006 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:

Die Arzneimitteleigenschaft des Mittels „Avena sat.“ könne kaum in Abrede gestellt werden. Es handele sich bei diesem homöopathischen Arzneimittel um ein Medikament, das apothekenpflichtig sei. Ein vergleichbares Präparat sei unter dem Namen „Avena Rihom Komplextropfen“ als rezeptpflichtiges Arzneimittel in Österreich auf dem Arzneimittelmarkt. Des Weiteren sei zu beachten, dass nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung unter A Ziffer 3 festgehalten sei, dass der Versicherte grundsätzlich einen Anspruch auf die Versorgung mit allen nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenen Arzneimitteln besitze. Unter D Ziffer 13 sei ausdrücklich erwähnt, dass die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtung (u.a.) Homöopathie nicht ausgeschlossen sei. Bei ihrer Verordnung sei der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei Ziffer 16.5 der Arzneimittel-Richtlinien im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Auf die Frage, ob eine schwerwiegende Erkrankung vorliege, komme es nicht an. Im Übrigen stünde ihm ein Anspruch auf Beihilfe unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu. Denn der Beklagte habe zuvor mit den Bescheiden vom 4.4. und 9.6.2006 die Erstattungsfähigkeit des Mittels „Avena sat.“ anerkannt.

Der Beklagte ist dem Klagebegehren unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.10.2007 ergangenem Urteil - 3 K 391/06 - hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen den Beklagten verpflichtet, dem Kläger zu den streitgegenständlichen Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 57,-- EUR zu gewähren. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen:

Bei dem dem Kläger von einem Heilpraktiker verordneten Präparat „Avena sat.“ handele es sich um ein Arzneimittel. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und substantiiert dargelegt, dass er unter Hyperhidrose, d. h. unter übermäßiger Schweißproduktion insbesondere unter den Achseln leide und dass die ihm verordnete Rezeptur „Avena sat.“, bei der es sich um eine vom Apotheker hergestellte Mischung aus verschiedenen Einzelbestandteilen handele, ein Verstopfen der Schweißdrüsen hindere. Des Weiteren habe der Kläger die durch massives Schwitzen bedingten Beeinträchtigungen bei der Ausübung seines Berufs (z. B. beim Unterrichten an der Fachhochschule X) ebenso nachvollziehbar geschildert wie den Umstand, dass er seit Einnahme des Präparats „Avena sat.“ in geringeren Zeitabständen als zuvor - nurmehr jährlich statt halbjährlich - auf eine Behandlung mit Botulinumtoxin angewiesen sei. Daran, dass es sich bei der Hyperhidrose um eine Krankheit handele, bestünden ebenso wenig Zweifel wie daran, dass die Behandlung mit „Avena sat.“ der Linderung dieser Krankheit diene. Der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff sei daher erfüllt. Die Nichtaufnahme dieses Mittels in die „Rote Liste“ stehe der Arzneimitteleigenschaft nicht entgegen. Es existierten noch weitere Arzneimittelverzeichnisse („Graue Liste“, Liste homöopathischer Arzneimittel). Eine Eintragung sei lediglich ein Indiz für die Arzneimitteleigenschaft. Die Bandbreite eines Mittels, d. h. seine Anwendbarkeit bei Krankheiten unterschiedlicher Art, stehe der Arzneimitteleigenschaft nicht entgegen. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Mittel dazu bestimmt sei, durch Anwendung am oder im Körper eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da das Präparat „Avena sat.“ der Linderung der Hyperhidrose des Klägers diene.

Das Präparat „Avena sat.“ sei auch nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Nach Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2a BhVO seien nicht beihilfefähig Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei. Des Weiteren bestimme Nr. 4.1 der Richtlinien die entsprechende Anwendung von Nr. 17 (nunmehr: Nr. 20) der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung. Auf Nr. 16.5 der Arzneimittel-Richtlinien könne sich der Beklagte zur Begründung des Ausschlusses von der Beihilfefähigkeit nicht berufen. Zum einen beziehe sich Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2a BhVO nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Nr. 17 (nunmehr Nr. 20) der Arzneimittel-Richtlinien und sehe im Unterschied dazu eine entsprechende Anwendung von Nr. 16.5 nicht vor. Zum andern würde die Einschränkung in Nr. 16.5 - Verordnung von Arzneimitteln der Homöopathie nur bei schwerwiegenden Erkrankungen - auch nur für die in den Arzneimittel-Richtlinien in Abschnitt F im Einzelnen aufgeführten Indikationsgebiete gelten. Welches dieser Indikationsgebiete hier betroffen sein solle, habe der Beklagte nicht dargelegt.

Gegen das ihm am 30.10.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.11.2007 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 29.11.2007 begründet. Mit Beschluss vom 13.02.2008 - 1 A 456/07 - hat der Senat diesem Antrag gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit dem Hinweis entsprochen, dass im Berufungsverfahren insbesondere zu klären sei, ob es sich bei dem homöopathischen Mittel „Avena sat.“ um ein beihilfefähiges Arzneimittel handele, dessen Wirksamkeit zur Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Hyperhidrose aus therapeutischer Sicht anerkannt sei.

Mit Schriftsatz vom 26.2.2008 hat der Beklagte seine Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das angegriffene Urteil beruhe in erster Linie auf der Auffassung, bei dem verordneten Präparat „Avena sat.“ handele es sich um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Arzneimittel, das die übermäßige Schweißproduktion unter den Achseln verhindern solle. Diese Auffassung werde nicht geteilt. Auszugehen sei von einem engen Arzneimittelbegriff. Es sei insoweit durchaus von Bedeutung, dass das Mittel „Avena sat.“ nicht in die sogenannte „Rote Liste“ aufgenommen worden sei, in der alle europaweit zugelassenen Arzneimittel enthalten seien. Die Beihilfestelle habe bei ihren Überlegungen stets zu prüfen, ob ein Mittel angemessen und notwendig sei (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BhVO). Auch bei der Versorgung mit Arzneimitteln gelte das Wirtschaftlichkeitsgebot mit der Folge, dass ein Mittel, das nicht einmal die Kriterien der Qualität, der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit erfülle, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sei. Der Dienstherr sei im Rahmen seiner Fürsorge gegenüber dem Beamten keinesfalls verpflichtet, alle entstandenen Kosten zu erstatten. Mittel, denen die Zulassung nach § 21 Arzneimittelgesetz fehle, seien nicht erstattungsfähig. Die Beihilfeverordnung sehe nur in einem schweren, lebensbedrohlichen Fall die Berücksichtigung eines solchen Mittels vor. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

In Übereinstimmung mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sei vorliegend von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei dem Präparat „Avena sat.“ um ein Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung handele. Nicht relevant sei im gegebenen Fall, ob es sich dabei um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Arzneimittel handele. Insgesamt bezieht sich der Kläger auf die - aus seiner Sicht - zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und verweist ergänzend auf den Schriftsatz vom 8.1.2008.

Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2008 ergangenen Beschluss hat der Senat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens bzw. einer sachverständigen Stellungnahme eine Beweiserhebung zu der Frage angeordnet, ob die Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Hyperhidrose mit der Rezeptur „Avena sat.“ gemäß den Rezepten der Naturheilpraxis L. vom 15.5. und 29.6.2006 als therapeutisch wirksam anzuerkennen ist. Mit der Erstellung des Gutachtens bzw. der sachverständigen Stellungnahme wurde gemäß Beschluss vom 8.10.2008 der Oberarzt Dr. med. R., Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie der Universität des Saarlandes in Homburg, beauftragt.

Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Gutachten vom 15.1.2009 verwiesen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten sowie der dazugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die zulässige Berufung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Verwaltungsentscheidungen vom 10.8.2006 und 7.9.2006, mit denen eine Beihilfegewährung zu den am 15.5. und 29.6.2006 verordneten homöopathischen Rezepturen „Avena sat.“ abgelehnt wurde, sind rechtmäßig. Deshalb muss die auf Abänderung der genannten Verwaltungsentscheidungen und Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe gerichtete Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen werden.

Als Grundlage für einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten des dem Kläger ärztlich

Nach den vorgelegten Rezepten handelt es sich bei der Naturheilpraxis L. um eine (ärztliche) Praxis für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren. Unter der auf der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung vom 29.8.2006 befindlichen Unterschrift ist aufgedruckt „Unterschrift des Arztes“.

verordneten homöopathischen Mittel „Avena sat.“ kommt vorrangig § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO in Betracht, wonach grundsätzlich (u.a.) die von einem Arzt oder Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig sind

vgl. zur vorläufigen Weitergeltung der BhVO u.a. BVerwG, Urteile vom 17.6.2004 - 2 0/02 -, BVerwGE 121, 103 = NVwZ 2005, 713 = ZBR 2005, 42 = DÖD 2005, 133, und vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 - NVwZ 2005, 710 = ZBR 2005, 169; Urteil des Senats vom 7.12.2007 - 1 A 321/07 -, NVwZ 2008, 443 = AS RP-SL 35, 322; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 -, LKRZ 2008, 275, wo es heißt: „Bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers über den Zeitraum der laufenden Legislaturperiode hinaus werden die Verwaltungsgerichte im Einzelfall über Beihilfeansprüche auf der Grundlage allein der Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BhV) zu entscheiden haben.“

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der beim Kläger diagnostizierten Hyperhidrose um einen Krankheitsfall im Sinne des Beihilferechts handelt

vgl. dazu überzeugend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 A 5173/05 -, IÖD 2008, 128.

Fraglich ist indes, ob es sich bei dem homöopathischen Mittel „Avena sat.“ um ein für die Behandlung der Hyperhidrose wissenschaftlich allgemein anerkanntes Mittel handelt, dessen therapeutischer Nutzen unumstritten ist

vgl. dazu Nr. 4.1 der auf der Grundlage des § 5 Abs. 2a BhVO ergangenen Richtlinien betreffend Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel.

Dagegen spricht der bereits vom Beklagten im Schriftsatz vom 29.11.2007 auf der Grundlage einer Recherche im Internet beschriebene Indikationsbereich für die Anwendung von „Avena sat.“. Danach soll dieses Präparat bei Potenzstörungen, Erschöpfungszuständen, Appetitlosigkeit und Infektionskrankheiten helfen. Unter der Eingabe „Homöopathie - Avena sativa“ erhält man bei Google (u.a.) die Information: „Menschen, die Avena sativa brauchen, wirken häufig unruhig und hektisch. Das Mittel Avena sativa wird vor allem zur Behandlung von Schwäche, Rekonvaleszenz und Schlaflosigkeit eingesetzt.“

Bestätigt wird dieser (eingeschränkte) Anwendungsbereich von „Avena sat.“ im homöopathischen Schrifttum

vgl. etwa „Das große Homöopathie-Handbuch“ von Dr. med. Markus Wiesenauer und Dr. med. Suzann Kirschner-Brouns, Verlag Gräfe und Unzer, München, 2007.

Darin heißt es unter der Mittelbeschreibung „Avena sativa“ (Seite 344):

„Leitsymptome: Der Avena-Patient kann sich schlecht konzentrieren und leidet oftmals unter brennenden Kopfschmerzen, die sich vom Scheitel über den ganzen Kopf ausbreiten.

Modalitäten: Beschwerden schlechter: nicht bekannt; Beschwerden besser: nicht bekannt.

Homöopathische Anwendung: Das Mittel kann z. B. gut eingesetzt werden bei Schlafstörungen, Nervosität und Schwäche sowie nach erschöpfenden Erkrankungen, einem Drogen- oder Alkoholentzug.“

Bei den homöopathisch behandelbaren Beschwerden wird das „übermäßige Schwitzen (Hyperhidrosis)“ als ein Symptom im Rahmen einer Schilddrüsenüberfunktion, von Übergewicht, der Wechseljahre oder auch einer psychischen Erkrankung beschrieben, wobei erwähnt wird, dass daneben auch eine genetisch bedingte Form existiert, die in der Pubertät beginne und das ganze Leben lang anhalte. Nervosität und Aufregung könnten dann Schwitzanfälle auslösen. Als Mittel, die helfen, sind aufgeführt: Acidum hydrofluoricum, Acidum sulfuricum, Argentum nitricum, Jaborandi, Mercurius solubilis, Sepia und Silicea

vgl. Seite 132 f. des erwähnten Handbuchs.

Das Mittel „Avena sat.“ wird im gegebenen Zusammenhang nicht erwähnt.

Aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung ist der Senat jedenfalls davon überzeugt, dass es sich bei dem homöopathischen Mittel „Avena sat.“ nicht um ein für die Behandlung der Hyperhidrose wissenschaftlich allgemein anerkanntes Mittel handelt, dessen unmittelbarer therapeutischer Nutzen nachweisbar ist.

Der vom Senat beauftragte Gutachter des Universitätsklinikums des Saarlandes, Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie, Oberarzt Dr. R., hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.1.2009 bestätigt, dass der Rezeptur mit Avena sativa, Passiflorae und Zincum (wie sie in den ärztlichen Verordnungen verschrieben worden ist) keine direkte therapeutische Wirksamkeit auf eine Hyperhidrose zugesprochen werden kann. Zur Begründung hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt:

„Die Diagnose Hyperhidrose bezeichnet ein Übermaß an Schwitzen, welches über die Erfordernisse der Wärmeregulation hinausgeht. Sie tritt am häufigsten umschrieben in bestimmten Hautregionen (lokalisierte Form; z.B. Achselhöhle, Handflächen, Fußsohlen, Stirn), selten am gesamten Körper auf (generalisierte Form). Unterschieden werden eine primäre von einer sekundären Hyperhidrose.

Die primäre Hyperhidrose ist idiopathisch, d.h. es liegt keine zugrunde liegende Erkrankung vor. Die Diagnose wird anhand anamnestischer Angaben und klinischer Untersuchungen (Jod-Stärke-Probe, Gravimetrie) gestellt und in Schweregrade eingeteilt. Die primäre Hyperhidrose ist überwiegend lokalisiert.

Die sekundäre Hyperhidrose stellt ein Symptom einer Grunderkrankung oder Nebenwirkung einer Medikamenteneinnahme dar und ist in der Regel generalisiert. Als Grunderkrankungen kommen in Betracht: Infektionskrankheiten, Tumoren (insbesondere Lymphome), hormonelle Erkrankungen (z.B. Schilddrüsenüberfunktion) neurologische Erkrankungen. Auch besondere Lebensumstände, wie das Klimakterium oder psychische Belastungssituationen können eine sekundäre Hyperhidrose auslösen.

Nähere Angaben, ob es sich bei der Hyperhidrose des Klägers um eine primäre oder sekundäre Form handelt, liegen uns nicht vor.

Die Therapie der primären Hyperhidrose wird unterteilt in lokale Maßnahmen (Antiperspiranzien, Leitungswasser-Iontophorese, Botulinumtoxin), systemische Therapien (Anticholinergika) und operative Verfahren (Exzsion oder Kurretage von Schweißdrüsen). Weder in der derzeit gültigen Leitlinie „Definition und Therapie der primären Hyperhidrose“ der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (s. Literatur), noch in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur (Pubmed, Scopus) finden sich Hinweise für die Wirksamkeit einer oralen homöopathischen Therapie mit einem oder mehreren Inhaltsstoffen der o.g. Rezeptur.

Bei der sekundären Hyperhidrose steht die Therapie der Grunderkrankung im Vordergrund. Mit Ausnahme der sekundären Hyperhidrose im Rahmen psychischer Belastungssituationen finden sich ebenfalls im Rahmen der Literaturrecherche keine Hinweise für die Wirksamkeit der o.g. Rezeptur.

Den Inhaltsstoffen Avena sativa (Hafer), Passiflora (Passionsblume) und Zincum valerianicum (Zinkisovalerianat) wird in der homöopathischen Literatur eine beruhigende, schlaffördernde, angstlösende Wirkung zugeschrieben (z.B. W. Boericke: Handbuch der homöopathischen Materia medica: „Avena sativa besitzt eine besondere Wirkung auf Gehirn und Nervensystem, indem es deren Ernährung günstig beeinflusst. Nervöse Erschöpfung, sexuelle Schwäche und Morphiumsucht erfordern dieses Mittel in ziemlich materieller Dosierung. Ist das beste Tonikum für Entkräftung nach erschöpfenden Krankheiten (...) Schlaflosigkeit, nervöse Zustände).

Sofern der Kläger eine psychogene sekundäre Hyperhidrose zum Zeitpunkt der Verordnung aufgewiesen hat - dies wäre kritisch zu hinterfragen - kann somit eine mögliche indirekte Wirkung der Rezeptur nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach schulmedizinischen Kriterien einer evidenzbasierenden Medizin ist jedoch weder eine direkte, noch indirekte Wirkung einer homöopathischen Rezeptur mit Avena sativa, Passiflora und Zincum valerianicum auf eine bestehende Hyperhidrose wissenschaftlich belegbar.“

Da der Kläger nach den von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben immer noch, wenn auch in geringeren Zeitabständen als zuvor, auf eine Behandlung mit Botulinumtoxin angewiesen ist, ist davon auszugehen, dass er unter einer primären Hyperhidrose leidet, da nach den in sich schlüssigen Darlegungen im Gutachten vom 15.1.2009 nur bei dieser Form der Hyperhidrose (u.a.) eine lokale Therapiemaßnahme (u.a.) mit Botulinumtoxin indiziert ist. Nach der eindeutigen, auf der Grundlage der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur getroffenen Feststellung des Gutachters finden sich in Bezug auf die Therapie der primären Hyperhidrose keine Hinweise für die Wirksamkeit einer oralen homöopathischen Therapie mit einem oder mehreren Inhaltsstoffen der dem Kläger verordneten Rezeptur.

Die Stellungnahme des Klägers (Schriftsatz vom 18.2.2009) zu dem vom Senat eingeholten Gutachten enthält keine neuen Gesichtspunkte. Insbesondere ist es nicht richtig, dass eine Beihilfefähigkeit für wissenschaftlich nicht allgemein erkannte Arzneimittel nach saarländischem Beihilferecht gegeben ist. Das folgt - wie bereits dargelegt - aus Nr. 4.1 der auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 a BhVO ergangenen Richtlinien „betreffend Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel“. Dem Begriff der Arzneimitteleigenschaft kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Auch wenn der Beklagte zuvor mit den Bescheiden vom 4.4. und 9.6.2006 die Erstattungsfähigkeit des Mittels „Avena sat.“ anerkannt hat, liegt darin noch keine Selbstbindung für nachfolgende Beihilfeanträge des Klägers. Aus der einfachen kommentarlosen Gewährung von Beihilfe kann nicht schutzwürdig auf eine Fortsetzung dieser Anerkennungspraxis geschlossen werden. Die Bewilligung der Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen

vgl. u.a. OVG Hamburg, Urteil vom 24.9.2004 - 1 Bf 47/01 -, IÖD 2005, 54, und Juris Tz. 55.

Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Festsetzungsstelle prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Hat sie das Vorliegen dieser Voraussetzungen zuvor fehlerhaft bejaht, kann sich innerhalb der gesetzlichen Frist allerdings die Frage einer Rücknahme rechtswidriger Bescheide stellen (vgl. § 48 VwVfG).

Nach allem ist auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Über die zulässige Berufung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Verwaltungsentscheidungen vom 10.8.2006 und 7.9.2006, mit denen eine Beihilfegewährung zu den am 15.5. und 29.6.2006 verordneten homöopathischen Rezepturen „Avena sat.“ abgelehnt wurde, sind rechtmäßig. Deshalb muss die auf Abänderung der genannten Verwaltungsentscheidungen und Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe gerichtete Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen werden.

Als Grundlage für einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten des dem Kläger ärztlich

Nach den vorgelegten Rezepten handelt es sich bei der Naturheilpraxis L. um eine (ärztliche) Praxis für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren. Unter der auf der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung vom 29.8.2006 befindlichen Unterschrift ist aufgedruckt „Unterschrift des Arztes“.

verordneten homöopathischen Mittel „Avena sat.“ kommt vorrangig § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO in Betracht, wonach grundsätzlich (u.a.) die von einem Arzt oder Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig sind

vgl. zur vorläufigen Weitergeltung der BhVO u.a. BVerwG, Urteile vom 17.6.2004 - 2 0/02 -, BVerwGE 121, 103 = NVwZ 2005, 713 = ZBR 2005, 42 = DÖD 2005, 133, und vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 - NVwZ 2005, 710 = ZBR 2005, 169; Urteil des Senats vom 7.12.2007 - 1 A 321/07 -, NVwZ 2008, 443 = AS RP-SL 35, 322; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 -, LKRZ 2008, 275, wo es heißt: „Bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers über den Zeitraum der laufenden Legislaturperiode hinaus werden die Verwaltungsgerichte im Einzelfall über Beihilfeansprüche auf der Grundlage allein der Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BhV) zu entscheiden haben.“

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der beim Kläger diagnostizierten Hyperhidrose um einen Krankheitsfall im Sinne des Beihilferechts handelt

vgl. dazu überzeugend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 A 5173/05 -, IÖD 2008, 128.

Fraglich ist indes, ob es sich bei dem homöopathischen Mittel „Avena sat.“ um ein für die Behandlung der Hyperhidrose wissenschaftlich allgemein anerkanntes Mittel handelt, dessen therapeutischer Nutzen unumstritten ist

vgl. dazu Nr. 4.1 der auf der Grundlage des § 5 Abs. 2a BhVO ergangenen Richtlinien betreffend Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel.

Dagegen spricht der bereits vom Beklagten im Schriftsatz vom 29.11.2007 auf der Grundlage einer Recherche im Internet beschriebene Indikationsbereich für die Anwendung von „Avena sat.“. Danach soll dieses Präparat bei Potenzstörungen, Erschöpfungszuständen, Appetitlosigkeit und Infektionskrankheiten helfen. Unter der Eingabe „Homöopathie - Avena sativa“ erhält man bei Google (u.a.) die Information: „Menschen, die Avena sativa brauchen, wirken häufig unruhig und hektisch. Das Mittel Avena sativa wird vor allem zur Behandlung von Schwäche, Rekonvaleszenz und Schlaflosigkeit eingesetzt.“

Bestätigt wird dieser (eingeschränkte) Anwendungsbereich von „Avena sat.“ im homöopathischen Schrifttum

vgl. etwa „Das große Homöopathie-Handbuch“ von Dr. med. Markus Wiesenauer und Dr. med. Suzann Kirschner-Brouns, Verlag Gräfe und Unzer, München, 2007.

Darin heißt es unter der Mittelbeschreibung „Avena sativa“ (Seite 344):

„Leitsymptome: Der Avena-Patient kann sich schlecht konzentrieren und leidet oftmals unter brennenden Kopfschmerzen, die sich vom Scheitel über den ganzen Kopf ausbreiten.

Modalitäten: Beschwerden schlechter: nicht bekannt; Beschwerden besser: nicht bekannt.

Homöopathische Anwendung: Das Mittel kann z. B. gut eingesetzt werden bei Schlafstörungen, Nervosität und Schwäche sowie nach erschöpfenden Erkrankungen, einem Drogen- oder Alkoholentzug.“

Bei den homöopathisch behandelbaren Beschwerden wird das „übermäßige Schwitzen (Hyperhidrosis)“ als ein Symptom im Rahmen einer Schilddrüsenüberfunktion, von Übergewicht, der Wechseljahre oder auch einer psychischen Erkrankung beschrieben, wobei erwähnt wird, dass daneben auch eine genetisch bedingte Form existiert, die in der Pubertät beginne und das ganze Leben lang anhalte. Nervosität und Aufregung könnten dann Schwitzanfälle auslösen. Als Mittel, die helfen, sind aufgeführt: Acidum hydrofluoricum, Acidum sulfuricum, Argentum nitricum, Jaborandi, Mercurius solubilis, Sepia und Silicea

vgl. Seite 132 f. des erwähnten Handbuchs.

Das Mittel „Avena sat.“ wird im gegebenen Zusammenhang nicht erwähnt.

Aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung ist der Senat jedenfalls davon überzeugt, dass es sich bei dem homöopathischen Mittel „Avena sat.“ nicht um ein für die Behandlung der Hyperhidrose wissenschaftlich allgemein anerkanntes Mittel handelt, dessen unmittelbarer therapeutischer Nutzen nachweisbar ist.

Der vom Senat beauftragte Gutachter des Universitätsklinikums des Saarlandes, Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie, Oberarzt Dr. R., hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.1.2009 bestätigt, dass der Rezeptur mit Avena sativa, Passiflorae und Zincum (wie sie in den ärztlichen Verordnungen verschrieben worden ist) keine direkte therapeutische Wirksamkeit auf eine Hyperhidrose zugesprochen werden kann. Zur Begründung hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt:

„Die Diagnose Hyperhidrose bezeichnet ein Übermaß an Schwitzen, welches über die Erfordernisse der Wärmeregulation hinausgeht. Sie tritt am häufigsten umschrieben in bestimmten Hautregionen (lokalisierte Form; z.B. Achselhöhle, Handflächen, Fußsohlen, Stirn), selten am gesamten Körper auf (generalisierte Form). Unterschieden werden eine primäre von einer sekundären Hyperhidrose.

Die primäre Hyperhidrose ist idiopathisch, d.h. es liegt keine zugrunde liegende Erkrankung vor. Die Diagnose wird anhand anamnestischer Angaben und klinischer Untersuchungen (Jod-Stärke-Probe, Gravimetrie) gestellt und in Schweregrade eingeteilt. Die primäre Hyperhidrose ist überwiegend lokalisiert.

Die sekundäre Hyperhidrose stellt ein Symptom einer Grunderkrankung oder Nebenwirkung einer Medikamenteneinnahme dar und ist in der Regel generalisiert. Als Grunderkrankungen kommen in Betracht: Infektionskrankheiten, Tumoren (insbesondere Lymphome), hormonelle Erkrankungen (z.B. Schilddrüsenüberfunktion) neurologische Erkrankungen. Auch besondere Lebensumstände, wie das Klimakterium oder psychische Belastungssituationen können eine sekundäre Hyperhidrose auslösen.

Nähere Angaben, ob es sich bei der Hyperhidrose des Klägers um eine primäre oder sekundäre Form handelt, liegen uns nicht vor.

Die Therapie der primären Hyperhidrose wird unterteilt in lokale Maßnahmen (Antiperspiranzien, Leitungswasser-Iontophorese, Botulinumtoxin), systemische Therapien (Anticholinergika) und operative Verfahren (Exzsion oder Kurretage von Schweißdrüsen). Weder in der derzeit gültigen Leitlinie „Definition und Therapie der primären Hyperhidrose“ der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (s. Literatur), noch in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur (Pubmed, Scopus) finden sich Hinweise für die Wirksamkeit einer oralen homöopathischen Therapie mit einem oder mehreren Inhaltsstoffen der o.g. Rezeptur.

Bei der sekundären Hyperhidrose steht die Therapie der Grunderkrankung im Vordergrund. Mit Ausnahme der sekundären Hyperhidrose im Rahmen psychischer Belastungssituationen finden sich ebenfalls im Rahmen der Literaturrecherche keine Hinweise für die Wirksamkeit der o.g. Rezeptur.

Den Inhaltsstoffen Avena sativa (Hafer), Passiflora (Passionsblume) und Zincum valerianicum (Zinkisovalerianat) wird in der homöopathischen Literatur eine beruhigende, schlaffördernde, angstlösende Wirkung zugeschrieben (z.B. W. Boericke: Handbuch der homöopathischen Materia medica: „Avena sativa besitzt eine besondere Wirkung auf Gehirn und Nervensystem, indem es deren Ernährung günstig beeinflusst. Nervöse Erschöpfung, sexuelle Schwäche und Morphiumsucht erfordern dieses Mittel in ziemlich materieller Dosierung. Ist das beste Tonikum für Entkräftung nach erschöpfenden Krankheiten (...) Schlaflosigkeit, nervöse Zustände).

Sofern der Kläger eine psychogene sekundäre Hyperhidrose zum Zeitpunkt der Verordnung aufgewiesen hat - dies wäre kritisch zu hinterfragen - kann somit eine mögliche indirekte Wirkung der Rezeptur nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach schulmedizinischen Kriterien einer evidenzbasierenden Medizin ist jedoch weder eine direkte, noch indirekte Wirkung einer homöopathischen Rezeptur mit Avena sativa, Passiflora und Zincum valerianicum auf eine bestehende Hyperhidrose wissenschaftlich belegbar.“

Da der Kläger nach den von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben immer noch, wenn auch in geringeren Zeitabständen als zuvor, auf eine Behandlung mit Botulinumtoxin angewiesen ist, ist davon auszugehen, dass er unter einer primären Hyperhidrose leidet, da nach den in sich schlüssigen Darlegungen im Gutachten vom 15.1.2009 nur bei dieser Form der Hyperhidrose (u.a.) eine lokale Therapiemaßnahme (u.a.) mit Botulinumtoxin indiziert ist. Nach der eindeutigen, auf der Grundlage der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur getroffenen Feststellung des Gutachters finden sich in Bezug auf die Therapie der primären Hyperhidrose keine Hinweise für die Wirksamkeit einer oralen homöopathischen Therapie mit einem oder mehreren Inhaltsstoffen der dem Kläger verordneten Rezeptur.

Die Stellungnahme des Klägers (Schriftsatz vom 18.2.2009) zu dem vom Senat eingeholten Gutachten enthält keine neuen Gesichtspunkte. Insbesondere ist es nicht richtig, dass eine Beihilfefähigkeit für wissenschaftlich nicht allgemein erkannte Arzneimittel nach saarländischem Beihilferecht gegeben ist. Das folgt - wie bereits dargelegt - aus Nr. 4.1 der auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 a BhVO ergangenen Richtlinien „betreffend Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel“. Dem Begriff der Arzneimitteleigenschaft kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Auch wenn der Beklagte zuvor mit den Bescheiden vom 4.4. und 9.6.2006 die Erstattungsfähigkeit des Mittels „Avena sat.“ anerkannt hat, liegt darin noch keine Selbstbindung für nachfolgende Beihilfeanträge des Klägers. Aus der einfachen kommentarlosen Gewährung von Beihilfe kann nicht schutzwürdig auf eine Fortsetzung dieser Anerkennungspraxis geschlossen werden. Die Bewilligung der Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen

vgl. u.a. OVG Hamburg, Urteil vom 24.9.2004 - 1 Bf 47/01 -, IÖD 2005, 54, und Juris Tz. 55.

Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Festsetzungsstelle prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Hat sie das Vorliegen dieser Voraussetzungen zuvor fehlerhaft bejaht, kann sich innerhalb der gesetzlichen Frist allerdings die Frage einer Rücknahme rechtswidriger Bescheide stellen (vgl. § 48 VwVfG).

Nach allem ist auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht eine Beihilfe zu Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen.

2

Dem Kläger, einem Beamten des Landes Niedersachsen, seiner Ehefrau und seiner Tochter wurden im Jahr 2002 ärztlich verschiedene Behandlungen verordnet (u.a. Krankengymnastik und Massage). Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer Angestellten durchgeführt. Die Ehefrau stellte dem Kläger sämtliche Behandlungen in Rechnung.

3

Der Beihilfeantrag und der Widerspruch blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung erfasse auch den Fall, dass die Behandlung von einem in der Praxis des Ehegatten angestellten Beschäftigten durchgeführt werde. Auf Aspekte des Vertrauensschutzes könne der Kläger seinen Anspruch auf Beihilfe nicht stützen.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. August 2006 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zusteht.

8

Maßgeblich für die Gewährung einer Beihilfe ist § 87c Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl S. 806) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919).

9

Mit der Übernahme der Beihilfevorschriften des Bundes als Landesrecht durch § 87c Abs. 1 NBG in Form einer dynamischen Verweisung haben diese den Charakter von Verwaltungsvorschriften nicht verloren (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 S. 3). Als bloße Verwaltungsvorschriften genügen die Beihilfevorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Für eine Übergangszeit ist jedoch grundsätzlich von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <111> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 14 und vom 28. Oktober 2004 a.a.O.). Dabei sind sie weiterhin wie Rechtsnormen auszulegen (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15 Rn. 13). Die weitere Anwendbarkeit von Leistungsausschlüssen und -einschränkungen trotz Notwendigkeit der Aufwendungen setzt aber voraus, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 13 und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 Rn. 12 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

10

§ 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV bewirkt einen Leistungsausschluss (1). Dieser verstößt unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen höherrangiges Recht (2).

11

1. Nach § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV sind die Aufwendungen für eine persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig; als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person.

12

Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Tätigkeit ist nicht, wer die Behandlung des Beihilfeberechtigten tatsächlich durchgeführt hat. Entscheidend ist, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist und deshalb letztlich über ihre Geltendmachung entscheidet (vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 19. September 2003 - 1 Bf 180/02 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Ordner 8, 5. Auflage, ES/C IV 2 Nr. 155 S. 548; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 1, Stand: 1. Juli 2011, § 8 BBhV, Anm. 8.1; ebenso BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - NJW 2001, 3406 <3407> zur Auslegung einer Klausel eines privaten Krankenversicherungsvertrages). Dies folgt aus dem für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Tätigkeit ausschlaggebenden Zweck des Beihilfeausschlusses.

13

Ausgangspunkt ist die Einschätzung des Vorschriftengebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).

14

Der Ausschluss soll die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren, ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 5.71 - BVerwGE 41, 101 <103> = Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 16 S. 28 und vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 19).

15

Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Ehefrau des Klägers als Inhaberin der Praxis dem Kläger die Behandlungen in Rechnung gestellt. Damit sind diese Aufwendungen des Klägers nach § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.

16

Auf den Umstand, dass die Beklagte ihm bisher bei Behandlungen in der Praxis seiner Ehefrau Beihilfen gewährt hat, kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, weil dies mit § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV nicht in Einklang stand. Die vorschriftenkonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (Urteile vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 C 17.06 - Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4 Rn. 19 und vom 26. März 2009 - BVerwG 2 A 4.07 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42 Rn. 25).

17

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn zuvor auf die neue Handhabung des Ausschlusstatbestandes hinweisen müssen. Der aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Gedanke der Schutzbedürftigkeit eines Beihilfeberechtigten bei einer zweifelhaften Auslegung von Bestimmungen der Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 20 S. 12) greift vorliegend nicht. Hier ist die Berechtigung des zivilrechtlichen Anspruchs des Behandelnden nicht bestritten.

18

2. Der Beihilfeausschluss in § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV verletzt unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht höherrangiges Recht.

19

Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an (Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 22 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 Rn. 14). Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind. Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient (Urteil vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91 Rn. 13 = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2). Die Aufwendungen sind der Höhe nach angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (Urteil vom 18. Februar 2009 a.a.O Rn. 9).

20

Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit weicht § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zum Nachteil der Beamten ab. Denn krankheitsbedingte Aufwendungen werden trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen, wenn der Inhaber der Honorarforderung aus der Heilbehandlung ein naher Angehöriger des Beihilfeberechtigten ist. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - a.a.O. Rn. 25 f. und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 Rn. 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11).

21

Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der rechtfertigende Grund im Regelfall darin zu sehen, dass es nicht ganz unüblich ist, unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen. Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 a.a.O.).

22

Demgegenüber fehlt es in Fallgestaltungen, in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war, an einem den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Grund. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 a.a.O. S. 3407 f.).

23

Ein solcher Ausnahmefall ist bei den dem Kläger und seinen Angehörigen ärztlich verordneten Behandlungen offenkundig nicht gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.