Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 17 K 15.1578

published on 10/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 17 K 15.1578
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. beihilfeberechtigt ist, beantragte am 13. Januar 2015 die Gewährung von Beihilfe unter anderem für ein Rezept vom ... Januar 2015, in dem das Medikament „NeyAthos“ ärztlich verordnet worden war.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 wurde der Beihilfeantrag insoweit mit der Begründung abgelehnt, dass Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in Anlage 2 Nr. 1 BayBhV aufgeführt seien, nicht beihilfefähig seien. Für die beantragten Aufwendungen für Organpräparate/Regeneresen könne deshalb keine Beihilfe gewährt werden.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, es handele sich bei dem Präparat „NeyAthos“ um ein Arzneimittel, dessen Wirkung nachgewiesen sei. Dies gehe sowohl aus der übersandten Stellungnahme seines Arztes, Herrn Dr. ... als auch aus zahlreichen Gerichtsurteilen (AG Stuttgart, U. v. 17.12.2002 - 16 C 981/02) sowie aus einer Studie aus dem Universitätsklinikum ..., Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie (... Einfluss von NeyArthros auf den Stoffwechsel von Knorpelzellen), publiziert in: Der Kassenarzt 42: 43 bis 45 (2002), hervor. Vor ca. dreieinhalb Jahren habe die Beihilfestelle das Präparat als beihilfefähig anerkannt, kurze Zeit darauf die Zahlung jedoch ohne nähere Begründung eingestellt. Aus Kostengründen habe der Kläger auf die weitere Behandlung mit „NeyAthos“ verzichtet, was in der Folge zu erheblichen Beschwerden und Schmerzen im Kniebereich geführt habe. Seit der Wiederaufnahme der Behandlung mit „NeyAthos“ im September 2014 seien die Beschwerden so gering wie in den letzten vier Jahren nicht mehr. Ohne „NeyAthos“ sei es absehbar, dass der Kläger in wenigen Jahren eine Kniegelenkprothese benötigen werde. In seiner Stellungnahme an die private Krankenversicherung des Klägers vom ... März 2015 führt Herr Dr. ... aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eignung der Heilbehandlung nach medizinischen und nicht etwa nur nach wissenschaftlich allgemein anerkannten, also schulmedizinischen Erkenntnissen zu beurteilen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. April 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behandlung mit Organpräparaten (Regeneresen) sei eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode und könne daher nicht anerkannt werden. Auch wenn die Beihilfestelle in der Vergangenheit die Aufwendungen für dieses Präparat als beihilfefähig anerkannt haben sollte, binde dies die Verwaltung nicht dahingehend, einen rechtswidrigen Bescheid in gleicher Form zu erlassen. Die angegebenen Urteile seien für die Beihilfestelle nicht bindend, da es sich um Urteile aus einem anderen Rechtszweig (Zivilrecht anstatt Verwaltungsrecht) handele.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 20. April 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 23. April 2015 zugegangen, Klage mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid vom 01. April 2015 und den zugrundeliegenden Bescheid aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Bei dem Arzneimittel handele es sich gerade nicht um eines, das unter dem Begriff „Regeneresen“ falle. Dieser beziehe sich auf eine Gruppe von Arzneimitteln, die einem von Prof. ... entwickelten therapeutischen Ansatz folgen würden. Der Begriff „Regeneresen“ sei seit rund 50 Jahren eine eingetragene Marke für die Firma ... Das streitgegenständliche Arzneimittel sei hingegen ein VitOrgan-Präparat nach Prof. Dr. ... Falsch sei auch die Behauptung, für Organpräparate könne keine Beihilfe gewährt werden. Dies zeige die Aufnahme von Thymuspräparaten in die Anlage 1 Nr. 2 BayBhV. Das Präparat sei auch medizinisch notwendig, da es zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden des Klägers geführt habe. Die wissenschaftliche Anerkennung des Arzneitmittels „NeyAthos“ folge aus dem im Auftrag des Amtsgerichts Dachau eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Akupunktur, Herrn Dr. ... vom ... November 2010. Darin werde festgestellt, dass es sich bei dem Präparat um ein homöopathisches Mittel handele, für das generell die wissenschaftliche Datenlage im Sinne der seit 15 Jahren eingeführten Kriterien der evidence-based-medicine wesentlich auf Erfahrungsberichten basiere. Einige dieser Erfahrungsberichte sprächen dafür, dass das Medikament geeignet sein könnte, Arthroseschmerzen zu lindern, wobei es für derartige schmerzhafte und bewegungseinschränkende Knieleiden keine sichere Heilung gäbe.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 01. April 2015 verwiesen. Die vom Kläger angegebene (subjektive) Linderung seiner Beschwerden durch die Behandlung reiche für die Bejahung der medizinischen Notwendigkeit nicht aus. Im Übrigen werde auf das Urteil des VG München vom 06. März 2014 (M 17 K 13.3223) verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wurde ergänzend ausgeführt, der Gutachter Dr. Stör halte in seiner Zusammenfassung auf S. 8 die medizinische Notwendigkeit lediglich für „vertretbar“. Es gebe keinen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis durch randomisierten und kontrollierten Versuch (RCT), so der Gutachter. Beinahe die gesamte Literatur zu diesem Medikament sei mindestens 15 Jahre alt, mit Ausnahme der Arbeit von Prof. Dr. ... aus dem Jahr 2002. Das Gutachten selbst führe aus, dass die rein wissenschaftliche Datenlage nicht für die Anwendung dieses Medikamentes spreche. Mit Schreiben vom 24. September 2015 verwies der Beklagte zudem auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2015 (14 ZB 15.372). In den Entscheidungsgründen setze sich das Gericht explizit mit dem Sachverständigengutachten des Herrn Dr. ... vom ... November 2010 auseinander.

Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schreiben vom 01. Juli 2015, 14. September 2015 und 16. Oktober 2015 im Wesentlichen ergänzend vor, dass zur Wirkweise und Wirksamkeit des streitgegenständlichen Präparates eine Reihe von wissenschaftlichen Studien (im Einzelnen aufgelistet) existierten. Gerade bei homöopathischen Präparaten könne man keinen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis durch randomisierten und kontrollierten Versuch fordern. Ein derartiger Wirksamkeitsnachweis sei aus methodischen Gründen meist überhaupt nicht zu erbringen, worauf der Gutachter Herr Dr. ... hinweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für das streitgegenständliche Präparat „NeyAthos“ (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom ... Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, U. v. 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom ... Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, Ber. S. 447), weil die streitgegenständliche Rechnung auf den 07. Januar 2015 datiert ist.

2. Die Frage, ob das Präparat „NeyAthos“ bereits als so genannte Regenerese gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 2 BayBhV von der Beihilfe ausgeschlossen ist (so VG Regensburg, U. v. 07.01.2015 - RO 8 K 14.1696 - juris Rn. 13 ff.; a.A. VG München, U. v. 06.03.2014 - M 17 K 13.3223), kann hier dahingestellt bleiben.

Denn bei der hier durchgeführten Behandlung mit dem Präparat „NeyAthos“ handelt es sich jedenfalls um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode. Im Ergebnis fehlt es daher an der medizinischen Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 24.07.2015 - 14 ZB 15.372 - juris Rn. 5 ff.).

2.1 Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist zwar regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen, dies gilt jedoch nicht für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden (BVerwG, U. v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. m. w. N.; BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 53 f.). Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Die Rechtsprechung hat bereits früh erkannt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen zulässt (BVerwG, U. v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. mit Verweis auf: BAG, U. v. 24.11.1960 - 5 AZR 438/59; BVerwG, U. v. 28.11.1963 - 8 C 72.63). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine nicht anerkannte Heilmethode nicht explizit in der Anlage zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist, nicht geschlossen werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig ist (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 f.; U. v. 30.01.2007 - 14 B 03.125 - juris Rn. 20; VGH BW, B. v. 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - juris Rn. 7; U. v. 26.07.2010 - 10 S 3384/08 - juris Rn. 29 ff. zu § 6 BhV). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt B. v. 24.07.2015 - 14 ZB 15.372) reicht es für eine allgemeine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode nicht aus, dass einzelne Ärzte - selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier: Orthopädie) tätig sind - die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein, um wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze kommen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und so auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Heilmethode mittels des Präparates „NeyAthos“ derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. In seinem Urteil vom 23. März 1995 (6 A 3871/93 - juris, allerdings nicht vollständig abgedruckt) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens einer orthopädischen Universitätsklinik damals die (allgemeine) wissenschaftliche Anerkennung von „Ney-Präparaten“ der vorliegenden Art verneint. Es ist nicht erkennbar, dass zwischenzeitlich neue Bewertungen der einschlägigen Fachkreise vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgehen könnte. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Juli 2015 (14 ZB 15.372) festgestellt hat, ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem im Auftrag des Amtsgerichts ... erstellten Gutachten des Herrn Dr. med. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Akkupunktur, vom ... November 2010 und der dort angeführten Literatur. In dem Gutachten führt der Gutachter auf S. 4 f. aus, dass die Frage, ob es einen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der dort untersuchten (vergleichbaren) Präparate durch randomisierten und kontrollierten Versuch gebe, verneint werden müsse. Auch sei zu bemerken, dass fast die gesamte Literatur zu diesen Medikamenten mindestens 15 Jahre alt sei, mit Ausnahme der Arbeit aus „Der Kassenarzt“ von ... aus dem Jahre 2002. Dabei hat der Gutachter Herr Dr. med. ... auch die Studie des Herrn Prof. Dr. ... vom Universitätsklinikum ... in seine Bewertung miteinbezogen und ist zu der Annahme gekommen, dass die rein wissenschaftliche Datenlage nicht für die Anwendung des streitgegenständlichen Präparates spreche.

Auch wenn verschiedene Fachleute von der Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel überzeugt sind, handelt es sich insoweit nicht um die überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft. Denn bei homöopathischen Präparaten besteht allgemein keine Aussicht, eine therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich fundiert nachzuweisen, so dass derartige Mittel hinsichtlich einer therapeutischen Wirkung wissenschaftlich jedenfalls nicht „allgemein“ anerkannt sind. Vielmehr widerspricht die Homöopathie grundsätzlich allen gut abgesicherten Erkenntnissen der Naturwissenschaften und auch nach der Arzneimittel-Richtlinie können nur bei schwerwiegenden Erkrankungen homöopathische Arzneimittel verordnet werden und auch nur, wenn deren Anwendung auf einem der aufgeführten Indikationsgebiete angezeigt ist (VG München, U. v. 06.03.2014 - M 17 K 13.3223; VG Saarland, U. v. 30.11.2010 - 3 K 302/10 - juris Rn. 61, 69 f., U. v. 09.09.2010 - 3 K 573/09 - juris Rn. 44, 50, vgl. auch OVG Saarland, U. v. 09.03.2009 - 1 A 148/08 - juris Rn. 34 ff.).

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich weder aus der vorgelegten Stellungnahme des Herrn Dr. ... vom ... März 2015, die an die private Krankenversicherung des Klägers gerichtet ist und zivilgerichtliche Rechtsprechung zitiert, noch aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart (16 C 981/02), auf das der Kläger in seinem Widerspruch verwiesen hat. Zum einen ging es in diesen Verfahren um Ansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag und nicht um die Gewährung von Beihilfe. Die Regelungssysteme der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge und der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich jedoch derart grundlegend voneinander, dass sich ein Vergleich insoweit verbietet und die Grundsätze der Rechtsprechung der Zivilgerichte demgemäß nicht übertragbar sind (vgl. VG München, U. v. 06.03.2014 - M 17 K 13.3223; U. v. 11.02.2003 - M 12 K 02.4913 und U. v. 20.03.2001 - M 12 K 97.3887 - jeweils juris). Zum anderen lagen beim Anspruchsberechtigten in diesem zivilrechtlichen Verfahren nicht nur andere Diagnosen als beim Kläger vor, es wurden auch andere Medikamente als das hier streitgegenständliche verordnet (vgl. Bl. 14 der Behördenakte - d. BA). Zudem führte auch der Sachverständige in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg (U. v. 02.08.2011 - 20 AC 5/11) aus, dass ein Wirksamkeitsnachweis u. a. für „NeyAthos“ nicht geführt werden könne und dementsprechend andere Sachverständige die mediznische Notwendigkeit verneinen. Es gebe zwar Publikationen zur Wirksamkeit des Präparates; diese hielten aber den modernen Richtlinien zur Abfassung von Studien zu evidenz-basierten Medizin nicht Stand (VG München, U. v. 06.03.2014 - M 17 K 13.3223). Der Umstand, dass nach klägerischem Vortrag für homöopathische Präparate kein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis durch randomisierte und kontrollierte Versuche möglich sei, kann nicht dazu führen, dass das vom Gesetzgeber bewusst gewählte Kriterium der wissenschaftlichen Anerkennung aufgeweicht wird und damit einzelne Erfahrungsberichte für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ausreichen würden.

Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 01. Juli 2015 eine Reihe von wissenschaftlichen Studien benennt, die die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Präparates aufzeigen würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 mitteilte, stammten diese Studien insbesondere aus den 80er- und 90er-Jahren. Sie seien zum großen Teil dem Gutachten von Herrn Dr. ... vom ... November 2010 entnommen, das Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2015 (14 ZB 15.372) war.

Soweit dem Kläger in der Vergangenheit die Aufwendungen für das streitgegenständliche Präparat als beihilfefähig anerkannt worden sein sollten, kann er daraus keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass ein rechtswidriger Bescheid in gleicher Form erlassen wird. Die vorschriftskonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 2 C 80/10 m. w. N.).

Allein eine tatsächlich eingetretene Heilung im Einzelfall oder eine subjektive Besserung einer bestehenden Symptomatik rechtfertigt noch nicht eine wissenschaftliche Anerkennung, da der Nachweis der Wirkung nicht praktikabel zu führen ist, d. h. es ist nicht feststellbar, ob die Heilung oder Besserung tatsächlich auf das angewandte Verfahren, einen gegebenenfalls durch das Verfahren nur ausgelösten Placebo-Effekt oder auf sonstigen, für den Heilungs- bzw. Besserungsverlauf günstigen Rahmenbedingungen beruht (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Komm., 160. Aufl., 01.09.2015, § 6 BBhV, Anm. 6 (6) hinsichtlich der Rücknahme eines Ausschlusses nach Anlage 1 BBhV mit Verweis auf BayVGH, U. v. 5.7.1995 - 3 B 94.2794).

2.2 Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Beklagten als Dienstherrn keine Verpflichtung zur Anerkennung der Aufwendungen als beihilfefähig.

2.2.1 Aus dem Fürsorgeprinzip kann sich in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ausnahmsweise eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen für eine Behandlung zu leisten, wenn die Wirksamkeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 56).

Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist jedoch, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall (z. B. wegen einer Gegenindikation) das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist. Insofern ist jedoch weiter notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 m. w. N.; BVerwG, U. v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, 3436 Lts.).

2.2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Vom Kläger wurde weder behauptet noch belegt, dass er schulmedizinisch austherapiert sei. Da somit auch eine ausnahmsweise Bejahung der Beihilfefähigkeit ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase noch anerkannt werden kann, nicht an.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 158,99 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- ).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/01/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RO 8 K 14.1696 Im Namen des Volkes Urteil vom 7.1.2015 8. Kammer (Einzelrichter) Sachgebiets-Nr: 1335 Hauptpunkte: Beihilfe; nicht allgemein wissenschaftlic
published on 24/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 149,10 Euro festgesetzt. Grün
published on 29/09/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht eine Beihilfe zu Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen. 2
published on 26/07/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.