Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2015 - 14 ZB 15.372

published on 24/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2015 - 14 ZB 15.372
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Regensburg, 8 K 14.1696, 07/01/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 149,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigten Klägers auf Beihilfeleistungen für die Präparate NeyChon und NeyAthos als unbegründet abgewiesen. Die Präparate seien gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 1 (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 geltenden Fassung - BayBhV a. F.) als sog. Regeneresen von der Beihilfe ausgeschlossen. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Präparate nicht als Regeneresen ansehen könnte, würde es mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (in der hier maßgeblichen bis 30.9.2014 und auch heute geltenden Fassung) fehlen.

Hiergegen wendet der Kläger ein, bei den Präparaten handele es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um Regeneresen. Dieser Begriff beziehe sich nur auf den markenrechtlich geschützten Begriff für Arzneimittel der Firma Dyckerhoff Pharma GmbH & Co KG mit RNS aus Organen vom Rind sowie Hefe. Schon aus Gründen des Markenschutzes verbiete sich die Annahme, der Verordnungsgeber habe diesen Begriff als Synonym für sämtliche Zellulartherapeutika und Organhydrolysate verwenden wollen. Abgesehen davon könne man Regeneresen kaum unter den Begriff Zellulartherapeutika und Organhydrolysate fassen. Zum anderen handele es sich hier um homöopathische Arzneimittel, die in der Roten Liste 2014 unter der Rubrik 87.1, also bei den registrierten Homöopathika, und nicht unter der Rubrik 87.2 C bei den Organpräparaten (und damit den Organhydrolysaten) aufgeführt seien. Vorliegend fehle es auch nicht an der medizinischen Notwendigkeit dieser Präparate. Beim Kläger liege eine deutliche Lateralisation beider Kniescheiben bei Schwäche des medialen Muskelanteils vor und eine dadurch bedingte Verschiebung der Kniescheibe zum äußeren Rand der Kniegelenke, was zu einer Schmerzhaftigkeit hinter der Kniescheibe mit Knorpelreiben bei Belastung führe. Entsprechend habe der Arzt dem Kläger eine Therapie verordnet, die neben anderen Maßnahmen die Verabreichung von Injektionen an den Kniegelenken mit den streitgegenständlichen Präparaten zum Schutz und zur Regeneration des einsetzenden Knorpeldefekts beinhalte. Nach einem vom Amtsgericht Dachau eingeholten Sachverständigengutachten vom 29. November 2010 handele es sich bei solchen Präparaten um homöopathische Mittel, für die generell die wissenschaftliche Datenlage im Sinne der seit 15 Jahren eingeführten Kriterien der evidence-based medicine wesentlich auf Erfahrungsberichten basiere und insofern einige Erfahrungsberichte dafür sprächen, dass diese geeignet sein könnten, Arthrose-Schmerzen zu lindern, wobei es für derartige schmerzhafte und bewegungseinschränkende Knieleiden keine sichere Heilung gebe. Entgegen dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - sei jedenfalls zwischenzeitlich von einer wissenschaftlichen Anerkennung der Präparate auszugehen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seither geändert; insbesondere sei hier auf eine Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie (Seifert J., Einfluss von NeyArthros auf den Stoffwechsel von Knorpelzellen), publiziert in: Der Kassenarzt 42 : 43 bis 45 (2002), zu verweisen, die eindeutig die Wirksamkeit des dort untersuchten Präparats gezeigt habe.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil jedenfalls hinsichtlich der selbstständig tragenden Begründung, es fehle mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung zumindest an der medizinischen Notwendigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.), nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger wurde hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2015 unter Übermittlung des o. g. (vollständigen) Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen angehört.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (a. F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dies regelmäßig nur bei wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden der Fall (vgl. z. B. U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 52 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es hierfür nicht aus, dass einzelne Ärzte, selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier Orthopädie) tätig sind, die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Vielmehr gilt folgendes: Einer Behandlungsmethode muss, um „anerkannt“ zu sein, von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.2.2015 -14 ZB 14.1022 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung entspricht der des Bundesverwaltungsgerichts sowie der des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - (juris, allerdings nicht vollständig abgedruckt).

Wie der dem Kläger übermittelten ungekürzten Fassung dieses Urteils zu entnehmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens einer orthopädischen Universitätsklinik damals die (allgemeine) wissenschaftliche Anerkennung von Ney-Präparaten der vorliegenden Art verneint. Dem Urteil ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wissenschaftliche Anerkennung solcher Präparate (noch) nicht vorlag, aber der Behandlungsmethode die Aussicht, dass sie in Zukunft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann, nicht abgesprochen werden konnte. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass zwischenzeitlich neue Bewertungen der einschlägigen Fachkreise - hier aus der Orthopädie - vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgehen könnte. Vielmehr fehlt es insoweit weiterhin an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Kläger bezieht sich für seine gegenteilige Annahme auf ein im Auftrag des Amtsgerichts Dachau erstelltes Gutachten des Dr. med. S***, Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Akupunktur, vom 29. November 2010 und auf die dort angeführte Literatur. In dem Gutachten führt der Gutachter jedoch auf Seite 4 f. aus, dass die Frage, ob es einen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis der dort untersuchten (vergleichbaren) Präparate durch randomisierten und kontrollierten Versuch gebe, verneint werden müsse. Auch sei zu bemerken, dass fast die gesamte Literatur zu diesen Medikamenten mindestens 15 Jahre alt sei, mit Ausnahme der Arbeit aus „Der Kassenarzt“ von J. Seifert aus dem Jahre 2002. Die rein wissenschaftliche Datenlage spreche daher nicht für die Anwendung dieser Medikamente. Nach alledem kann nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger meint, die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 geändert und hierbei insbesondere auf die o. g. Studie aus dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein verweist. Wie oben ausgeführt hat der Gutachter Dr. med. S*** diese Studie in seine Bewertung miteinbezogen und ist zu der Annahme gekommen, dass die rein wissenschaftliche Datenlage nicht für die Anwendung der streitgegenständlichen Präparate spreche.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.1838 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Februar 2016 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1335 Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Beihilfe; Regeneresen-Ther
published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 14. Oktober 2015 und 30. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2.029,19 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klag
published on 10/12/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
published on 16/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.