Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juli 2015 - M 17 K 14.2779, M 17 K 14.3538
Gericht
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Richter in den Diensten des Beklagten und begehrt die Bewilligung von Beihilfe (70 v. H.) für Aufwendungen der medizinischen Behandlung seiner Ehefrau.
Mit Beihilfeantrag vom 5. Mai 2014 machte der Kläger Aufwendungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt seiner berücksichtigungsfähigen Ehefrau im … für Psychiatrie in … im Zeitraum vom ... Februar 2014 bis ... März 2014 in Höhe von insgesamt 9.945,84 Euro geltend. Die zugrunde liegenden Zwischenrechnungen des ... für Psychiatrie vom ... April 2014 in Höhe von 6.962,08 Euro und 2.983,76 Euro weisen Kosten für die Leistung „WL 2B 01 Wahlleistung Zweibettzimmer“ in Höhe von 17,- Euro pro Tag, insgesamt 493,- Euro für 29 Krankenhausaufenthaltstage auf.
Der Kläger legte seinem Beihilfeantrag die am 20. Januar 2014 vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnete Wahlleistungsvereinbarung mit dem … für Psychiatrie über wahlärztliche Leistungen und der Unterbringung in einem Zweibettzimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung bei:
„Separates WC, separate Dusche, Zusatzartikel sanitär, weitere besondere Ausstattung und Service, organisatorische Einheit“
Mit Bescheid vom 15. Mai 2014 wurde die Beihilfefähigkeit der in diesen Zwischenrechnungen enthaltenen Aufwendungen für eine „Wahlleistung Zweibettzimmer“ in Höhe von 493,- Euro verneint, was bei einem Beihilfesatz von 70 v. H. einem Betrag in Höhe von 345,10 Euro entspricht. Zugleich wurde für die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 25,- Euro täglich, insgesamt 725,- Euro (29 Aufenthaltstage), in Abzug gebracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2014 Widerspruch. Seine Ehefrau habe nur Aufwendungen bis zur Höhe der niedrigsten Kosten eines Zweibettzimmers verursacht. Primitivere Zweibettzimmer als dasjenige, das seine Ehefrau in Anspruch genommen habe, würden im gesamten … für Psychiatrie in … nicht existieren.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Im … für Psychiatrie in … sei die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits Regelleistung. Dies bedeute, dass alle Zimmer nur mit zwei Betten belegt und die Kosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits in den allgemeinen Krankenhausleistungen enthalten seien. Nach der Krankenhausdatenbank KHIAS-online, welche für die private Krankenversicherung und Beihilfe als Informationsgrundlage diene, handle es sich bei dem Zuschlag in Höhe von 17,- Euro um einen Komfortzuschlag. Die von der Ehefrau des Klägers in Anspruch genommene Wahlleistung Zweibettzimmer erstrecke sich auf zusätzliche Komfortelemente, die über das medizinisch Notwendige hinausgingen, wie z. B. Tageszeitung, Kaffee und Kuchen am Nachmittag, häufiger Bettwäschewechsel, tägliche Hand- und Badetuchwechsel, Wahl einer abweichenden bzw. Zusatzverpflegung.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2014, der Beihilfestelle am 24. Juni 2014 zugegangen, „erweiterte“ der Kläger seinen Widerspruch vom 28. Mai 2014 und erhob „Gegenvorstellung“ gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014. Bei dem Abzug der Eigenbeteiligung in Höhe von 25,- Euro je Kalendertag sei die Vorschrift des Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 6 BayBG nicht beachtet worden, wonach die Eigenbeteiligung bei der Überschreitung der Belastungsgrenze unterbleibe.
Zugleich legte der Kläger eine Bescheinigung des ... für Psychiatrie vom ... Juni 2014 (Bl. 23 d.BA) vor, wonach sich die Zimmerzuschläge jeweils aus einem Basispreis und einem je nach Ausstattung bemessenen Komfortzuschlag zusammensetzten. Da Zweibettzimmer in der Klinik bereits Standard der „Allgemeinen Krankenhausleistungen“ seien, erhebe das … für Psychiatrie für diese untere Kategorie der Wahlleistungszimmer lediglich den (geringen) Komfortzuschlag.
Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004, dem Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage (Az.: M 17 K 14.2779) und beantragte mit Schriftsatz vom 8. September 2014,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Bayreuth, vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2014 zu verpflichten, die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau im Zeitraum vom ... Februar 2014 bis ... März 2014 gemäß Rechnungen des ... für Psychiatrie vom ... April 2014 über 6.962,09 Euro und 2.983,76 Euro in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen und an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 345,10 Euro auszubezahlen.
Tatsächlich gebe es im … für Psychiatrie in … keine Unterbringung in einem mit mehr als zwei Betten belegten Zimmer. Die Unterbringung im Zweibettzimmer sei daher bereits Regelleistung und die Kosten hierfür in den allgemeinen Krankenhausleistungen enthalten. Dies sei dem Kläger bzw. seiner Ehefrau bei Unterzeichnung der Vereinbarung aber nicht bekannt gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe Wert darauf gelegt, in einem Zweibettzimmer untergebracht zu werden. Die vom Beklagten angeführten Komfortelemente würden vom … nicht unterschiedlich zu anderen Kassenpatienten gewährt. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid habe die Ehefrau des Klägers keinen täglichen Hand- und Badetuchwechsel oder auch häufigeren Bettwäschewechsel und auch keine von Kassenpatienten abweichende bzw. Zusatzverpflegung erhalten. Wie für die übrigen Patienten sei auch ihr Kaffee gereicht worden. Des Weiteren habe es vier bis fünf Exemplare Münchner Tageszeitungen für alle 22 Patienten auf der Station gegeben. Ganz offenbar werde der Zuschlag von 17,- Euro pro Kalendertag vom … für Psychiatrie grundsätzlich bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer verlangt. Aufwendungen für eine Unterbringung im Zweibettzimmer gehörten grundsätzlich zum Leistungskatalog der Beihilfe.
Der „erweiterte“ Widerspruch des Klägers vom 4. Juni 2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Berechnung und Anwendung der individuellen Belastungsgrenze sei in § 47 Abs. 4 BayBhV geregelt. Nach § 47 Abs. 4 Satz 6 BayBhV sei ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Belastungsgrenze die festgesetzte Beihilfe für den Rest des Kalenderjahres nicht mehr nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG zu mindern. Da die Eigenbeteiligungen für Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt aber nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG anfielen, bleibe diese von der Belastungsgrenze unberührt und seien somit im Falle einer Befreiung weiterhin zu tragen. Dieses Ergebnis sei auch deshalb gerechtfertigt, da durch einen Verzicht oder die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus jeder Beihilfeberechtigte selbst über den Ansatz von Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen entscheide. Diese Wahlmöglichkeit bestehe bei den grundleistungsbezogenen Eigenbeteiligungen nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG nicht. Auch könnten die Belastungen durch derartige Eigenbeteiligungen durch Krankenhaustagegeldtarife abgesichert werden.
Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 11. August 2014, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, eine weitere Klage (Az.: M 17 K 14.3538) mit dem mit Schriftsatz vom 11. November 2014 gestellten Antrag,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Bayreuth, vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 zu verpflichten, die dem Kläger für die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen während des stationären Aufenthalts seiner Ehefrau im … für Psychiatrie vom ... März 2014 bis ... März 2014 abgezogene Eigenbeteiligung in Höhe von insgesamt 225,- Euro an den Kläger auszubezahlen.
Es liege keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Zwar hätten beide Verfahren denselben Bescheid vom 15. Mai 2014 zum Gegenstand, vorliegend allerdings in Gestalt des Widerspruchsbescheids
Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 beantragte der Beklagte in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen M 17 K 14.2779,
die Klage abzuweisen.
Beinhalte der Regelleistungsstandard eines Krankenhauses bereits die Unterbringung in einem Zweibettzimmer, sei ein neben den allgemeinen Krankenhausleistungen errechneter Zuschlag für Komfortleistungen nicht beihilfefähig, da es sich hierbei nicht um einen medizinisch bedingten Mehraufwand handele. Ein Zweibettzimmer sei dann Regelleistung eines Krankenhauses, wenn ausschließlich oder weit überwiegend nur Zweibettzimmer in der entsprechenden Fachabteilung angeboten werden, mithin regelmäßig (nahezu) alle Regelleistungspatienten im Zweibettzimmer untergebracht werden. Im … für Psychiatrie sei die Unterbringung im Zweibettzimmer Regelleistung, so dass die Kosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits in den allgemeinen Krankenhausleistungen enthalten seien. Dies sei im Schreiben des ... für Psychiatrie vom … Juni 2014 bestätigt worden. Weitere der Wahlleistung Unterkunft zugeordnete Leistungsvorteile - Komfortvorteile - würden vom … für Psychiatrie mit einem Betrag in Höhe von 17,- Euro je Aufenthaltstag berechnet. Für welche Komfortelemente dieses Entgelt erhoben wird, werde in dem Schreiben vom 3. Juni 2014 zwar nicht erläutert, jedoch werde auch hier der Begriff „Komfortzuschlag“ verwendet.
In dem Verfahren M 17 K 14.2779 führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11. November 2014 ergänzend aus, dass der sog. „Komfortzuschlag“ seitens des ... für Psychiatrie grundsätzlich verlangt werde. Komfort-elemente würden nicht gewährt. Von Seiten des ... werde nicht erläutert, für welche Komfortvorteile das Entgelt in Höhe von 17,- Euro je Aufenthaltstag erhoben werde. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser Komfortzuschlag allein deshalb verlangt werde, weil die Unterbringung in einem Zweibettzimmer zum Standard der Klinik gehöre. Dementsprechend seien die in Rechnung gestellten Kosten für das Zweibettzimmer die niedrigsten Kosten für ein derartiges Zimmer auf der Station im … gewesen.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 beantragte der Beklagte im Verfahren mit dem Aktenzeichen M 17 K 14.3538 ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2014 verwiesen. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98) den kompletten Ausschluss von Wahlleistungen in verschiedenen Bundesländern als mit der Verfassung vereinbar erklärt. Um die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Fall einer stationären Krankenhausbehandlung zu gewährleisten, sei es nicht erforderlich, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wurden die Verfahren M 17 K 14.2779 und M 17 K 14.3538 mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 führte der Bevollmächtigte des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags ergänzend aus, dass es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht zulässig und sachlich auch nicht gerechtfertigt sei, dass Eigenbeteiligungen für Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG von dieser Belastungsgrenze nicht erfasst würden. In der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei ausgeführt, dass der Dienstherr auch gewährleisten müsse, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass jeder Beihilfeberechtigte durch einen Verzicht oder die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus selbst über den Einsatz von Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen entscheide. Kündige man die Wahlleistung Chefarzt, führe dies nicht nur dazu, dass in der Folge nicht mehr ohne weiteres eine Behandlung durch den Chefarzt erfolge, sondern es auch zu einem Wechsel praktisch aller Behandler komme. Dies würde bei einer längeren psychiatrischen Behandlung, während der der Patient zu seinen behandelnden Ärzten und Therapeuten eine intensive vertrauensvolle Beziehung aufbaue, zu einer Gefährdung, jedenfalls aber zu einer erheblichen Verzögerung des Behandlungserfolges führen. Daher müsse aus Gründen der Fürsorgepflicht die individuelle Belastungsgrenze des § 47 Abs. 4 BayBhV auch auf die Eigenbeteiligung „Wahlleistung Chefarzt“ angewendet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 entschieden werden, obwohl der Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere steht der Klage
3. Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe. Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Mai 2015 und die Widerspruchsbescheide vom 2. Juni 2014 und 17. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) i. d. F. d. Bek. vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450) und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130), weil die streitgegenständlichen Rechnungen vom 29. April 2014 sind.
Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Beihilfefähig sind demnach Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, sie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 96 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).
Gemäß § 28 Abs. 1 BayBhV sind unter anderem Aufwendungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern für voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeldgesetzes (KHEntgG), § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) beihilfefähig. Beihilfefähig sind ferner, abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG, die Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) sowie gesondert berechnete Unterkunft (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.
Bei dem Max-Planck-Institut für Psychiatrie handelt es sich um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus (vgl. Anhang zum Krankenhausplan des Freistaates Bayern, Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Stand 1. Januar 2015; unter 1. Nichtgeförderte Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag in der Landeshauptstadt München; https://www.stmgp.bayern.de/krankenhaus/krankenhausplanung/doc/krankenhausplan.pdf)
3.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der Aufwendungen für die Wahlleistung Zweibettzimmer in Höhe von 17,- Euro/Aufenthaltstag.
§ 28 BayBhV konkretisiert den beihilferechtlichen Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.
Als Kosten eines Zweibettzimmers sind deshalb die niedrigsten Kosten für ein solches Zimmer in der Abteilung beihilfefähig, das aufgrund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht kommt (Verwaltungsvorschrift - VV - Nr. 3 zu § 28 Abs. 1 BayBhV; “bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers“ vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBhV).
Gehört die Unterbringung im Zweibettzimmer zum Regelstandard, sind die hierfür angefallenen Aufwendung (als Unterkunft und Verpflegung) bereits nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV als „vollstationäre allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG“ beihilfefähig. Darüber hinausgehend berechnete und extra ausgewiesene Zuschläge für Komfortleistungen sind hingegen nicht beihilfefähig, da es sich hierbei nicht um medizinisch notwendige und angemessene Behandlungskosten und damit keinen medizinisch bedingten Mehraufwand handelt.
Soweit der Kläger einwendet, seine Ehefrau habe keine Komfortleistungen, sondern lediglich die gleichen Leistungen wie die anderen Patienten erhalten, vermag er damit nicht durchzudringen.
Dass es sich bei der in Rechnung gestellten Wahlleistung Zweibettzimmer in Höhe von 17,- Euro/Aufenthaltstag um eine extra ausgewiesene Komfortleistung handelt, ergibt sich nicht nur aus der Leistungsbeschreibung der Wahlleistung selbst (Bl. 5 d.BA: „Separates WC, separate Dusche, Zusatzartikel sanitär, weitere besondere Ausstattung und Service, organisatorische Einheit“), sondern insbesondere aus dem erläuterndem Schreiben des … für Psychiatrie vom ... Juni 2014 (Bl. 23 d.BA). Danach habe die Ehefrau des Klägers mit der Klinik eine „Wahlleistungsvereinbarung Unterkunft“ für die unterste Kategorie gemäß der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Verband der Privaten Krankenkassen (PKV) „Gemeinsame Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft (GE)“ vereinbart. Diese Zimmerzuschläge würden sich jeweils aus einem Basispreis und einem je nach Ausstattung bemessenen Komfortzuschlag zusammensetzen. Da Zweibettzimmer in der Klinik bereits Standard der „Allgemeinen Krankenhausleistungen“ seien, würde die Klinik für diese untere Kategorie der Wahlleistungszimmer lediglich den (geringen) Komfortzuschlag erheben.
Dass es sich bei der Leistung „WL 2B 01 Wahlleistung Zweibettzimmer“ um eine Komfortleistung handelt, ergibt sich demnach nicht nur aus der im Schreiben vom 3. Juni 2014 verwendeten Formulierung „Komfortzuschlag“, sondern insbesondere auch aus der Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 PBflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft zwischen dem PKV und der DKG. Die Formulierungen der Leistungsbeschreibung der zwischen der Ehefrau des Klägers und dem … für Psychiatrie geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung vom ... Januar 2014 entsprechen dem Wortlaut der möglichen Leistungen dieser Gemeinsamen Empfehlung zwischen PKV und DKG. Nach der Leistungsdefinition in Anlage 2 der dortigen Gemeinsamen Empfehlung umfasste die von der Ehefrau des Klägers geschlossene Wahlleistungsvereinbarung Unterbringung in einem Zweibettzimmer folgende Leistungen:
Separates WC |
WC in einer direkt oder nur vom Krankenzimmer erreichbaren separaten sanitären Anlage oder über den Flur erreichbares separates WC, welches nur dem konkreten Wahlleistungspatienten zugeordnet ist.
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Separate Dusche |
Dusche in einer direkt oder nur vom Krankenzimmer erreichbaren separaten sanitären Anlage oder über den Flur erreichbare separate Duschanlage, welche nur dem konkreten Wahlleistungspatienten zugeordnet ist.
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Zusatzartikel sanitär |
Vorhandensein von Bademänteln, Frotteetüchern, Fön, Dusch- und Waschsets.
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besondere Ausstattung und Service |
Besondere Ausstattung, z. B. mit Spiegel, gefälliger Beleuchtung, Waschtischen, Stauräumen, Ablagen und Sitzgelegenheiten etc. je Patient.
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organisatorische Einheit |
Wahlleistungszimmer konzentriert als eigene organisatorische Einheit, die außerhalb der einzelnen Zimmer über besondere Zusatzausstattungen verfügt, z. B. besonders ansprechende Einrichtung und Gestaltung der zusätzlichen Räumlichkeiten, Aufenthaltsräume, Flure (z. B. hochwertige Bodenbeläge, Tapeten, Bilder, Blumenschmuck etc.) und Patientenküche (separater Raum zur Benutzung für Wahlleistungspatienten und deren Besucher ausgestattet mit Wasserkocher, Kaffeemaschine, Mikrowelle, Geschirr, Besteck).
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Die Aufwendungen, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sind, sind allerdings nicht beihilfefähig (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 5 C 3/12 - juris Rn. 21 m. w. N.; U. v. 10.8.1971 - VI C 136.67
Sollte die Ehefrau des Klägers entgegen der geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung die vereinbarten Leistungen nicht erhalten haben, wäre dies im Rahmen des bilateralen Vertragsverhältnisses zwischen Kläger oder seiner Ehefrau und der Klinik gegebenenfalls auf zivilrechtlichem Weg zu klären. Aufwendungen von möglicherweise nicht erbrachten Leistungen werden jedenfalls nicht aufgrund vertragswidrigen Verhaltens eines Vertragspartners (hier der Klinik) - wovon nicht ausgegangen wird - beihilfefähig.
Als ebenfalls nicht tragfähig erweist sich der Hinweis der Klägerseite, es sei dem Kläger bzw. seiner Ehefrau bei Unterzeichnung der Vereinbarung nicht bekannt gewesen, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits zum Regelstandard gehören würde. Deren dahingehende Unkenntnis oder ein diesbezüglicher Irrtum vermag allenfalls im Vertragsverhältnis des Klägers bzw. seiner Ehefrau zur Psychiatrischen Klinik eine Rolle spielen, ist aber für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des Beihilfebescheides ohne Bedeutung.
Auch aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in der Psychiatrischen Klinik sei die Wahlleistung Chefarztbehandlung nur kombiniert mit dem Basispreis „Unterbringung in einem Zweibettzimmer“ buchbar gewesen, kann eine Beihilfefähigkeit der Unterbringungskosten der Wahlleistung Zweibettzimmer darüber hinaus nicht abgeleitet werden. Schließlich hätte es dem Kläger frei gestanden, eine andere Klinik zu wählen. Akzeptiert er jedoch (freiwillig) die Bedingung eines „Wahlleistungspaketes“, so muss er auch für die Folgekosten dieser privatautonomen Entscheidung eigenständig aufkommen.
3.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte von dem Abzug der Eigenbeteiligung in Höhe von 25,- Euro pro Aufenthaltstag absieht.
Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG ist bei der Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze eine Eigenbeteiligung in Höhe von 25,- Euro pro Aufenthaltstag abzuziehen.
3.2.1. Der klägerische Einwand, die Vorschrift des Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 6 i. V. m. Satz 7 BayBG sei nicht beachtet worden, wonach die Eigenbeteiligung unterbleibe, soweit die Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähige Ehefrau die Belastungsgrenze überschritten, geht ins Leere.
Denn nach dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik des Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 6 BayBG bezieht sich diese Härtefallregelung auf Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG und die darin enthaltene Legaldefinition des Begriffs der Eigenbeteiligung, der die Minderung der festgesetzten Beihilfe um 3 € je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt vorschreibt. Von der Härtefallregelung unberührt bleiben damit die Eigenbeteiligungen für die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen, die über die medizinisch notwendigen Grundleistungen hinausgehen (Mildenberger u. a., Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand März 2015, Anm. 12 (1) Absatz 4 zu § 47 BayBhV; LT-Drs. 15/6302).
3.2.2. Auch eine analoge Anwendung des Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 6 BayBG scheidet aus. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den Vorschriften des Gesetzes tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Gesetzesregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten. Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 21;
Für eine analoge Anwendung fehlt es hier jedoch sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an der Vergleichbarkeit, da die Sach- und Interessenlage in den Fällen des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG indessen nicht die gleiche ist, wie sie der in Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG getroffenen Regelung zugrunde liegt.
Entsprechend der Begründung des Gesetz (LT-Drs. 15/6302 S. 7 zu Art. 86a Abs. 3 BayBG a. F. - heutiger Art. 96 BayBG -) zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987) hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die Härtefallregelung des Art. 96 Abs. 3 Satz 6 insbesondere Nr. 6 i. V. m. Satz 7 BayBG besteht, um eine Überforderung des einzelnen Beihilfeberechtigten durch die Eigenbeteiligung für Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukte zu vermeiden. Unberührt bleibt - wie oben bereits zitiert - die bestehende Eigenbeteiligung für die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen und die Wahlleistung Zweibettzimmer, die über die medizinisch notwendigen Grundleistungen hinausgehen. Durch einen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen entscheidet im Ergebnis jeder Beihilfeberechtigte über den Ansatz der Eigenbeteiligung bei Wahlleistungen. Diese Wahlmöglichkeit besteht bei den grundleistungsbezogenen Eigenbeteiligungen aber gerade nicht (LT-Drs. 15/6302 S. 7; Mildenberger, Anm. 12 (2) Absatz 4 zu § 47 BayBhV). Im Ansatz nicht weiterführend ist die klägerische Behauptung, wonach es bei der Kündigung der Wahlleistung Chefarzt zu einem für den Patienten auch aus medizinischer Sicht unzumutbarem Wechsel praktisch aller Behandler komme. Denn unabhängig davon bestand jedenfalls die freie Wahlmöglichkeit zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung.
3.2.3. Eine fehlende Belastungsgrenze bei dem Abzug der Eigenbeteiligung gem. Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG verstößt nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht.
a. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) vor. Die betreffenden Regelungen stellen keine willkürliche Ungleichbehandlung der Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen einerseits und für grundleistungsbezogene Leistungen (Medikamente) andererseits dar. Der Gleichheitssatz verbietet es dem Gesetz- und Verordnungsgeber nur, gleich gelagerte Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt dabei nach sachlichen Erwägungen durchgeführte Differenzierungen nicht aus. Da bei der Regelung des Beihilferechts für den Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum besteht, ist der Gleichheitssatz überdies nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, solange die Differenzierung nicht als sachwidrig anzusehen ist. Gemessen daran und aufgrund des bereits (oben unter 3.2.2.) genannten sachgerechten Differenzierungsmerkmals der freien Wahlmöglichkeit wahlärztlicher Leistungen scheidet eine willkürliche Ungleichbehandlung aus.
b. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt weder die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen noch ein Absehen von der Eigenbeteiligung i. S. d. Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG noch die (entsprechende) Anwendung einer Härtefallregelung wie Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG.
Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a.
Dies lässt sich jedoch hier nicht feststellen.
Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von den Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerwG, B. v. 7.11.2002 - 2 BvR 2053/98
Eine unzumutbare Belastung des Klägers ist indes nicht zu befürchten. Die medizinisch notwendige Unterbringung seiner Ehefrau während eines Krankenhausaufenthalts wäre auch ohne gesonderten Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung gesichert. Er kann damit wirtschaftlich nicht so in Bedrängnis geraten, dass eine angemessene Lebensführung für ihn und seine Familie nicht mehr gewährleistet wäre. Auch angesichts des hier konkret streitgegenständlichen Betrages in Höhe von 725,- Euro für den Abzug der Eigenbeteiligung (25,- Euro x 29 Aufenthaltstage) bzw. 225,- Euro (s. Klageantrag; 25,- Euro x 9 Aufenthaltstage) kann dies nicht angenommen werden und wird vom Kläger auch selbst nicht behauptet.
c. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht (B. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - DÖV 2003, 546 - juris) die vollständige Abschaffung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationären Krankenhausbehandlungen als mit der Verfassung vereinbar erklärt, so dass erst recht der Abzug der Eigenbeteiligung für Wahlleistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Um eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Fall einer stationären Krankenhausbehandlung zu gewährleisten, ist es nicht erforderlich, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. In Abhängigkeit von der Schwere des Krankheitsbildes beinhalten die allgemeinen Krankenhausleistungen nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts gegebenenfalls auch das Eingreifen des Chefarztes, ohne dass hierfür ein eigenständiges Honorar zu zahlen wäre (im Einzelnen Mildenberger, Anm. 9 (4) Absatz 4 zu § 26 BayBhV).
4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 540,10 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
- 1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter, - 3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
eine Dialyse, - 2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.
(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.
(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.
Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.
(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.
Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.