Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.2157

published on 15/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.2157
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.

III. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Im Übrigen tragen der Beklagte und der Beigeladene die Kosten des Verfahrens je zu Hälfte.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem das sog. Oldtimertreffen in P. im Jahre 2017 zugelassen wurde.

Der Kläger bewohnt als Eigentümer das Anwesen „… “ in …, das ehemalige sog. … des 1971 geschlossenen Bergwerks. Im Norden seines Grundstücks befinden sich das Bergbaumuseum („Tiefstollen 2“) und die Musikschule („Tiefstollen 3“), im Nordosten die sog. T. („T. 5“), ein Bürgerhaus mit Mehrzwecksaal und großzügigem Freibereich. Im Flächennutzungsplan der Beklagten sind das klägerische Grundstück sowie die o.g. nördlich davon gelegenen Flächen als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt, das mit der T. bebaute Areal als Mischgebiet. Die Umgebung westlich und südlich des klägerischen Anwesens ist unbebaut, im Osten liegen Bahnanlagen sowie Flächen, die im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt sind. Erschlossen wird das Grundstück des Klägers aus dem Norden über die Straße „Tiefstollen“.

Seit 2012 veranstaltet der Beigeladene jährlich ein eintägiges „V. Motor & Music Festival“ (sog. Oldtimertreffen), seit 2013 in der T. und auf dem angrenzenden Areal. Das Veranstaltungsprogramm besteht aus moderierten Präsentationen der Oldtimer, Bewirtung und Live-Musik.

Auf eine Anzeige nach Art. 19 LStVG vom 14. Februar 2017 hin erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2017 dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Durchführung eines Oldtimertreffens am Samstag, den 17. Juni 2017 von 10 Uhr bis 2 Uhr auf dem Vorplatz und in der T. (Ablauf: ab 10 Uhr Oldtimervorführung mit anschließender Fahrzeugprämierung am Vorplatz der T. inkl. Bewirtung und Live-Musikbegleitung; ab ca. 22 Uhr Verlegung der Veranstaltung in den Innenbereich der T. mit Live-Musik). Die Erlaubnis (Nr. 1) wurde mit Auflagen verbunden. So wurde u.a. die Höchstbesucherzahl für das Außengelände tagsüber auf ca. 1.500 Personen und abends ab 22 Uhr im Innenbereich der Halle auf 800 Personen - je gleichzeitig - beschränkt (Nr. 2.3.1). Bühne und Lautsprecher seien mit möglichst großem Abstand zur benachbarten Wohnbebauung aufzustellen und so auszurichten, dass eine direkte Beschallung vermieden werde. Nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG) seien an den nächstgelegenen Immissionsorten bei seltenen Ereignissen folgende Immissions-Höchstwerte außerhalb von Gebäuden zulässig:

nachts: 22 - 6 Uhr 45 dB(A) tagsüber (innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen): 6 - 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr 55 dB(A) tagsüber (außerhalb der Ruhezeiten): 60 dB(A).

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die vorgenannten Immissions-Höchstwerte nachts um nicht mehr als 10 dB(A) und tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Beurteilungsmaßstab sei nachts die ungünstigste volle Stunde. Als Veranstalter habe der Beigeladene die Einhaltung o.g. Wertes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Nr. 2.12.3, Lärmschutz für die Nachbarschaft). Musikdarbietungen seien in der Lautstärke so zu bemessen, dass die umliegende Wohnbevölkerung nicht in unzumutbarer Weise gestört werde. Lautsprecher seien so einzurichten, dass eine direkte Beschallung der Wohngebäude in unmittelbarer Nähe vermieden werde (Nr. 2.13, Musikdarbietungen). Der Veranstalter werde angehalten dafür Sorge zu tragen, die Besucher in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, beim Verlassen des Veranstaltungsorts jeden unnötigen Lärm auf Parkplätzen und umliegenden Straßen zu unterlassen (Nr. 2.17.5). Gleichzeitig wurde dem Beigeladenen die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs zum Verabreichen von Getränken und Speisen (unter Auflagen) erteilt (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5, ergänzt durch Bescheid v. 15.5.2017).

Am 17. Mai 2017 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 25. April 2017 über die Erlaubnis für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung und der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs einer Schank- und Speisewirtschaft wird aufgehoben.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde der Veranstalter zu dem Verfahren beigeladen.

Mit Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2017 verfügte die Beklagte folgende neue Auflage (2.1.3): „Um sicherzustellen, dass die im Bescheid ergangenen Auflagen seitens des Veranstalters erfüllt werden, wird die Marktgemeinde P. einen Mitarbeiter abstellen, der am Veranstaltungstag zugegen sein wird. Dieser Mitarbeiter soll insbesondere darauf achten, dass die vorgegebenen Lärmschutzauflagen zum Schutze der Besucher als auch der Nachbarschaft (Nr. 2.12 und 2.12.3) eingehalten werden. Dies soll Mithilfe eines mobilen Schallmessgerätes, stichprobenartig, über den Veranstaltungstag verteilt erfolgen. Die richtige Anwendung des Gerätes, als auch die Auswahl der geeigneten Messorte etc. wird durch einen Mitarbeiter des technischen Umweltschutzes des Landratsamtes W.-S. im Vorfeld erläutert“. Zudem wurde verfügt, dass die Bestuhlung im Außenbereich auf maximal 800 Personen (zeitgleich) ausgelegt sein darf.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2017 (M 16 S 17.2177) lehnte das Verwaltungsgericht München den zeitgleich mit der Klage eingereichten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage seien als offen anzusehen, die Interessenabwägung falle aber zu Lasten des Klägers aus.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 - nach Durchführung der Veranstaltung - ließ der Kläger beantragen,

festzustellen, dass der Bescheid v. 25. April 2017 über die Erlaubnis für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung und der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs einer Schank- und Speisewirtschaft rechtswidrig war.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 ließ der Kläger die Klage um folgende Anträge erweitern:

Der Beklagte wird verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, die regelmäßig in und außerhalb der „T.“ (T. 5, 8 P., Flur-Nr. …, Gemarkung …) durchgeführte Veranstaltung „Oldtimertreffen der … … mit Live-Musik zu genehmigen,

hilfsweise durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei diesen Veranstaltungen die Lärmbelästigung an den in der beigefügten Nordansicht des Wohnhauses des Klägers ( … … ) mit einem roten „...“ gekennzeichneten Fenstern in der Zeit von 6:00 - 8:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A), nachts von 22:00 - 6:00 Uhr an Werktatgen sowie von 22:00 - 7:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A), im Übrigen tagsüber 60 dB(A) nicht übersteigt und dem Kläger eine ungehinderte und sichere Zufahrt zu seinem Grundstück zu gewährleisten.

Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu I. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR festgesetzt werden kann.

Zu Begründung der Klage macht der Kläger zusammengefasst im Wesentlichen geltend, der Bescheid schütze ihn nicht hinreichend vor unzumutbarem Lärm. Es fehle an einer Lärmprognose und im Bescheid sei nicht sichergestellt, dass die festgesetzten Lärmwerte eingehalten werden könnten. Rein tatsächlich seien diese Werte massiv überschritten worden; dazu legt der Kläger ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros … … … vom 25.7.2017 vor. Die Veranstaltung sei auch nicht mit Blick auf die Figur der sog. „seltenen Veranstaltung“ rechtmäßig gewesen. Die Standortgebundenheit sei zu verneinen, da die Veranstaltung 2012 bereits einmal auf dem sog. Volksfestplatz stattgefunden habe. Es fehle aber auch an der sozialen Adäquanz und Akzeptanz. Zudem sollten auch bei seltenen Ereignissen Überschreitungen des Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr vermieden werden und Geräuschspitzen die Werte von 65 dB(A) nachts einhalten; auch diese Werte seien hier überschritten worden. Schließlich werde die Zufahrt zu dem Grundstück des Klägers durch die Veranstaltung erheblich behindert, aufgrund seiner Herzerkrankung sei er jedoch auf eine jederzeitige Erreichbarkeit für einen Rettungswagen angewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, so dass der Vortrag des Klägers zu nachträglichen Erkenntnissen und insbesondere das vorgelegte Privatgutachten unerheblich seien. Im Übrigen verweisen die Beklagte und der Beigeladene der Sache nach auf die Entscheidung der Kammer im Eilverfahren und tragen ergänzend vor, die Veranstaltung sei jedenfalls als sog. seltenes Ereignis genehmigungsfähig gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2019 stellte der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht zuletzt den Antrag,

festzustellen, dass der Bescheid vom 25. April 2017, in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017, über die Erlaubnis für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung und der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs einer Schank- und Speisewirtschaft rechtswidrig war.

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Eil- und Hauptsacheverfahren sowie in dem Verfahren M 22 K 17.5132 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nach der mit Schriftsatz vom 9. August 2018 erklärten Klageerweiterung (vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 91 Rn. 25) vorbeugend auf Unterlassung zielte, war sie gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Denn insoweit hat die Klagepartei die Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen, indem sie einen eingeschränkten, allein auf die Fortsetzungsfeststellung gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. dazu Rennert, a.a.O., § 92 Rn. 9; BFH, B.v 1.10.1999 - VII R 32/98 - BFHE 189, 252 = juris Rn. 9 ff.).

II.

Soweit die Klage aufrechterhalten wurde und sich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 richtet, ist sie zulässig und begründet.

1. Die Klage ist nach Umstellung des Klageantrags als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt - wie hier durch die Durchführung der Veranstaltung - erledigt hat, auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Hier hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein solches berechtigtes Interesse, da Wiederholungsgefahr gegeben ist. Das sog. Oldtimertreffen soll, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, auch in Zukunft und insbesondere 2019 an und in der T. stattfinden. An den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hat sich nichts Wesentliches geändert. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beklagte erneut einen entsprechenden Bescheid erlassen und sich die kontroversen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten wiederum stellen werden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 22.7.2015 - 22 B 15.620 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 24.3.2011 - 22 ZB 10.3014 - juris Rn. 10).

2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 war zum Zeitpunkt der Veranstaltung rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil er die rechtlichen Vorgaben zum Schutz des Klägers vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen nicht hinreichend berücksichtigt hat.

a) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf dabei, inwieweit die Zulassung der Veranstaltung auf § 12 GastG oder Art. 19 Abs. 2 LStVG beruht bzw. - bei Annahme eines Nebeneinanders von Zulassungsentscheidungen nach beiden Rechtsgrundlagen - in welchem der genannten Regelungsregime die hier in Rede stehenden Geräuscheinwirkungen zu berücksichtigen waren.

Ausgangspunkt ist dabei der Grundsatz der Subsidiarität der Erlaubnis nach Art. 19 LStVG. Für eine Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht danach ist kein Raum, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. Besteht eine Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften, z.B. nach dem Gaststättengesetz oder auch der Straßenverkehrsordnung, beschränken sich Anordnungen und Erlaubnisse nach Art. 19 LStVG auf den Bereich, der nicht sondergesetzlich geregelt ist (vgl. VG München, B.v. 2.6.2017 - M 16 S 17.2177 - juris Rn. 25; Schenk, in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 36). Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt folgt diese Subsidiarität bereits aus Art. 19 Abs. 9 LStVG in der bis zum 31. Juli 2017 gültigen Fassung; im Übrigen dürfte sich daran aber auch mit dessen Streichung nichts geändert haben (vgl. LT-Drs. 17/16299 S. 16; VG Würzburg, U.v. 21.2.2018 - W 6 K 17.394 - juris Rn. 38).

Weiterhin ist anerkannt, dass zu den im gaststättenrechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen sowohl die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, als auch der sonstige der Gaststätte zurechenbare Lärm zählt. Zurechenbar in diesem Sinne ist etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Dies ist u.a. bei Verkehrslärm der Fall, solange die Gäste nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr eingegliedert sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.1965 - VII B 195/64 - VwRspr 1966, 483; BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157 = juris Rn. 35; BVerwG, B.v. 9.4.2003 - 6 B 12/03 - juris Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben spricht viel dafür, dass in der hier vorliegenden Situation die gesamten von der in Rede stehenden Veranstaltung ausgehenden Geräuscheinwirkungen dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen und damit auch unter dem Blickwinkel des § 12 GastG zu prüfen waren, jedenfalls weil die Bewirtung und die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung hier in einer Hand lagen (in diesem Sinne auch BayVGH, U.v. 2.11.1992 - 22 B 92.263 - n.v.; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 12 GastG Rn. 5).

Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage jedoch nicht. Die Beklagte war sowohl für den Vollzug des § 12 GastG zuständig (vgl. § 1 Abs. 2 BayGastV) als auch, da es sich hier in Ermangelung eines sportlichen Wettkampfes nicht um eine motorsportliche Veranstaltung i.S.d. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LStVG handelte (vgl. Schenk, in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 70), für die Erteilung der Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LStVG. Sowohl die Gestattung nach § 12 GastG (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) als auch die Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG (vgl. Art. 19 Abs. 4 LStVG, vgl. auch BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 10 ZB 18.310 - juris Rn. 6) setzen voraus, dass keine schädlichen Umwelteinwirklungen i.S.d. § 3 BImSchG für die Nachbarschaft zu befürchten sind, und entfalten insoweit drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.3013 - juris Rn. 4 zu §§ 4, 5 GastG; BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 10 ZB 18.310 - juris Rn. 6 zu Art. 19 Abs. 4 LStVG). Schließlich konnte die Beurteilung der Geräuschimmissionen hier in jedem Fall allein anhand eines alle Geräusche der Veranstaltung erfassenden Summenpegels, also einer Gesamtbetrachtung erfolgen. Eine segmentierende Betrachtung und Aufteilung der Immissionen - insbesondere aus dem Gaststättenbetrieb, der Livemusik, der Oldtimervorführung, dem Feuerwerk, dem An- und Abfahrtsverkehr sowie der Kommunikation der Besucher - würde den tatsächlichen Verhältnissen und der Zusammenfassung aller Bestandteile der Veranstaltung zu einer Einheit im Sinne eines integrativen Konzepts nicht gerecht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.5.2001 - 7 C 16/00 - juris Rn. 11 ff.).

b) Nach der Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Erheblichkeit von Immissionen muss dabei nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110 = juris Rn. 89; VGH BW, U.v. 6.3.2018 - 6 S 1168/17 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 5). Dabei kommt es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten an (vgl. VGH BW, a.a.O.; BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157 = juris Rn. 28). Immissionen, die Gesundheitsschäden hervorrufen, sind stets erheblich (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.2013 - 22 B 12.1967 - juris Rn. 27).

Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit kann auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden, die in typischen nachbarlichen Konfliktsituationen objektivierbare Maßstäbe zur Konkretisierung des Schutzanspruchs bieten. In Betracht kommt insoweit insbesondere die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm). Unmittelbare Geltung beansprucht diese in Fällen wie hier allerdings nicht, da Nr. 1 Buchst. b TA Lärm immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Der Begriff der Freizeitanlage nach der TA Lärm deckt sich mit dem Terminus, wie er in Nr. 1 der sog. Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015 verwendet wird (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Nr. 1.1 TA Lärm Rn. 11). Er erfasst danach Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Davon ausgehend ist hier das gesamte Veranstaltungsgelände als Freizeitanlage zu qualifizieren. Dies gilt auch insoweit, als die Veranstaltung nach 22 Uhr in der sog. T. weitergeführt wurde. Dass Freizeitanlagen im Freien liegen müssten, ist der vorgenannten Definition nicht zu entnehmen (vgl. VGH BW, U.v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 - juris Rn. 70). Eine etwaige gaststättenrechtliche (Voll) Erlaubnis nach § 2 GastG für die Bewirtschaftung der T. außerhalb von Veranstaltungen der hier in Rede stehenden Art wäre dabei für den vorliegend zu beurteilenden Betrieb unerheblich. Sie führte nicht dazu, dass die T. insoweit als Gaststätte zu qualifizieren und die TA Lärm nach 22 Uhr unmittelbar anzuwenden wäre (vgl. auch BVerwG, U.v. 16.5.2001 - 7 C 16/00 - juris Rn. 13). Solange für die Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, ist es damit der Würdigung im Einzelfall vorbehalten, die Erheblichkeit der Lärmbelästigung unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) sowie ihres Zusammenwirkens zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2018 - 7 B 4/18 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - juris Rn. 11). Als Orientierungshilfen kommen dabei - ungeachtet ihrer fehlenden unmittelbaren Geltung - zum einen die TA Lärm in Betracht, zum anderen - im Sinne eines „groben Anhalts“ - die o.g. Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. BVerwG, a.a.O.; BayVGH, a.a.O.; BVerwG, B.v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - juris Rn. 8; vgl. zur Freizeitlärm-Richtlinie auch die Anwendungsempfehlung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Schreiben v. 15.5.2015, Az. 33-4100/751/2).

Hier hält es die Kammer für sachgerecht, zur Beurteilung der von der Veranstaltung ausgehenden Geräuschimmissionen die Freizeitlärm-Richtlinie als Orientierungshilfe heranzuziehen. Das sog. Oldtimertreffen stellt sich als volksfestartige Veranstaltung mit Elementen eines Kulturevents dar. Das Lärmpotential, das damit verbunden ist, ist dem Emissionscharakter der in der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Freizeitanlagen ähnlicher als dem der gewerblichen Anlagen, die von der TA Lärm erfasst werden. Die Freizeitlärm-Richtlinie enthält adäquate Maßstäbe, um die Bedürfnisse der Allgemeinheit an solchen Kultur- und Freizeitveranstaltungen, die im Wesentlichen auch im Freien und während des Sommerhalbjahres stattfinden, und das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in Ausgleich zu bringen (vgl. dazu auch VG Neustadt (Weinstraße) - U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 - juris Rn. 73; OVG RP, U.v. 22.12.2017 - 1 A 11826/16 - juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 6.8.2018 - 7 B 4/18 - juris Rn. 5).

c) Dies hat der Beklagte grundsätzlich zutreffend erkannt. Von den hier inmitten stehenden Immissionen der einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung gehen keine Gesundheitsgefährdungen aus (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17), zumal die von der Klagepartei vorgetragene atypische individuelle Empfindlichkeit nach den o.g. Maßstäben keine Rolle spielt (vgl. auch VG Arnsberg, U.v. 18.7.2016 - 8 K 3533/15 - juris Rn. 35; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 57). Zur Beurteilung der Erheblichkeit der von der Veranstaltung ausgehenden Belästigungen für das körperliche und seelische Wohlbefinden sowie der Beeinträchtigungen des Eigentums hat die Beklagte sich zu Recht an der Freizeitlärm-Richtlinie orientiert. Die von der Beklagten in Nr. 2.12.3 des Bescheidstenors im Wege der Auflage und in Anlehnung an Nr. 4.1 Buchst. c der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissions-Höchstwerte verletzen den Kläger an sich auch nicht in seinen Rechten. Dahinstehen kann dabei, ob das Gebiet, in dem der Kläger wohnt, tatsächlich die Schutzwürdigkeit eines Kern- bzw. Mischgebietes beanspruchen kann. Der Bescheid liegt insoweit jedenfalls auf der sicheren Seite, ebenso mit Blick auf die festgelegten Maximalpegel (vgl. dazu Nr. 4.3 Freizeitlärm-Richtlinie).

d) Gleichwohl trägt der Bescheid dem Schutz des Klägers vor unzumutbarem Lärm nicht ausreichend Rechnung. Denn der Beklagte durfte sich hier nicht darauf beschränken, die Gestattung bzw. Erlaubnis zu erteilen und dem Beigeladenen aufzugeben, die o.g. Immissionswerte einzuhalten. In der Regel reicht eine solche zielorientierte Festlegung, die dem Emittenten die Art und Weise der Einhaltung des Gebots nicht vorschreibt, zwar aus, um eine Immissions-Konfliktlage zu lösen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15; BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 9 CS 16.883 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 17; VG Würzburg, B.v. 30.5.2016 - W 5 E 16.483 - juris Rn. 57; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2015, Art. 19 Rn. 116). Eventuelle Verstöße gegen in einer Genehmigung enthaltene Nebenbestimmungen lassen danach regelmäßig die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unberührt und betreffen zunächst allein die Frage der Vollzugskontrolle (VG Neustadt, U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 67 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 1 ZB 09.247 - juris Rn. 19). Anders liegt es hingegen, wenn von vornherein belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgelegten Immissionswerte voraussichtlich nicht eingehalten werden können (vgl. BayVGH, Beschlüsse v. 18.10.2017 und 18.5.2018, a.a.O.; VG Würzburg, a.a.O.; VG Koblenz, U.v. 12.4.2016 - 1 K 1069/15.KO - juris Rn. 34; Schenk, a.a.O.). Denn in diesem Fall sind die Nebenbestimmungen von vornherein ungeeignet, den Schutz des Nachbarn vor Lärm sicherzustellen, und wird der ungelöste Konflikt unzulässig auf die Vollzugsebene verlagert.

Derartige Anhaltspunkte dafür, dass die festgelegten Immissionswerte, bezogen auf das von dem Kläger bewohnte Gebäude, bei Durchführung der geplanten Veranstaltung nicht einzuhalten waren, lagen hier vor. Angesichts der Vielzahl der prognostizierten Besucher, des zu erwartenden Verkehrs, der Situierung der Parkplätze, des volksfestartigen Charakters der Veranstaltung mit Gastbetrieb im Freien, der Livemusik und nicht zuletzt auch der geringen Entfernung zwischen dem Veranstaltungsgelände und dem Anwesen des Klägers entsprach es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die recht niedrigen festgelegten Immissionswerte, die die Freizeitlärm-Richtlinie in Nr. 4.1 Buchst. c für den „Regelfall“ vorsieht, hier nicht einzuhalten waren. Dies gilt insbesondere für den Höchstwert von 55 dB(A) innerhalb der Beurteilungszeit von 20 bis 22 Uhr (Ruhezeit). Der typische Verlauf von Freizeitveranstaltungen im Freien, die im Wesentlichen durch den Verzehr von Speisen und Getränken geprägt sind, legte nahe, dass die Besucheranzahl, der Bewirtungsbetrieb und damit auch der Geräuschpegel durch die Kommunikation der Gäste am Abend eher noch zunehmen würden, so dass der abgesenkte Immissionswert von 55 dB(A) nicht einzuhalten war. Vergleichbares gilt aber auch für die Nachtzeit. Auch der festgelegte Immissionswert von 45 dB(A), der auf die unter gewöhnlichen Umständen in einem Misch- bzw. Kerngebiet auftretende Immissionslast ausgerichtet ist (vgl. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm), konnte nach dem geplanten Zuschnitt der Veranstaltung nicht eingehalten werden, zumal insoweit auf die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel abzustellen ist (vgl. Nr. 3.4 Freizeitlärm-Richtlinie) und in diese Zeit auch das Feuerwerk sowie der Abfahrtsverkehr fielen. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass es schon in der Vergangenheit Auseinandersetzungen wegen des von der Veranstaltung ausgehenden Lärms gab und der Kläger in dem vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren M 22 K 17.5133 eigene Lärmmessungen und massive Überschreitungen der o.g. Immissionswerte vortrug. Schließlich ist aus der Verwaltungs- und Gerichtspraxis sowie den Medien bekannt, dass Großveranstaltungen der hier in Rede stehenden Art mit Blick auf ihre Immissionen problematisch sind und in der Regel nur über eine sog. Sonderfallbeurteilung für seltene Ereignisse zugelassen werden können. Davon geht übrigens auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft in der o.g. Anwendungsempfehlung v. 15. Mai 2015 aus. Ob das von dem Kläger vorgelegte, nach der Veranstaltung erstellte Gutachten des Ingenieurbüros … … … vom 25. Juli 2017 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids bzw. der Prognose, ob die festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden können, heranzuziehen ist, kann damit dahinstehen. Dies gilt umso mehr, als dieses ebenso wie auch der Vermerk des Beklagten vom 21. Juni 2017 über das Ergebnis der vom Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgeführten Messungen dazu kommt, dass die festgelegten Werte tatsächlichen überschritten wurden.

Die mit Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2017 eingefügte Auflage Nr. 2.1.3 vermochte den Lärmschutz der Nachbarschaft ebenfalls nicht ausreichend sicher zu stellen. Die punktuellen und zeitlich beschränkten stichprobenartigen Messungen durch einen Mitarbeiter des Beklagten mit Hilfe eines mobilen Pegelmessgeräts waren insoweit nicht geeignet. Während der laufenden Veranstaltung standen diesem schon keine realistischen Möglichkeiten zur wirksamen Lärmbegrenzung zur Verfügung, was der o.g. Vermerk vom 21. Juni 2017 letztlich bestätigt.

e) Der Bescheid stellt sich auch nicht mit Blick auf die Rechtsfigur der seltenen Veranstaltung als rechtmäßig dar.

aa) Es ist zwar anerkannt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle auch die Seltenheit des Anlasses und seine Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Insbesondere Volksfeste können als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen des städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden, die Identität und Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen. Damit einhergehende Geräusche werden daher von verständigen Durchschnittmenschen in höherem Maße akzeptiert als andere Immissionen (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 10 ZB 18.310 - juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 25.5.2016 - 4 B 581/16 - juris Rn. 11 ff.; VG Neustadt, U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 58 ff.). Diesem Gedanken trägt die Freizeitlärm-Richtlinie durch die Sonderregelung in Nr. 4.4 Rechnung, die ebenfalls als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.).

bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich das hier inmitten stehende Oldtimertreffen als seltene Veranstaltung mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz i.S.d.Nr. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie dar. Hohe Standortgebundenheit liegt bei besonderem örtlichen oder regionalen Bezug vor. Hierunter können Feste mit kommunaler Bedeutung - wie die örtliche Kirmes oder das jährliche Fest der Feuerwehr - sowie besondere Vereinsfeiern fallen (vgl. Nr. 4.4.1 Freizeitlärm-Richtlinie). Das hier in Rede stehende Oldtimertreffen 2017 war bereits die sechste Veranstaltung dieser Art in P. und gehörte, nicht zuletzt aufgrund seiner überörtlichen Anziehungskraft, bereits zu diesem Zeitpunkt zum festen Bestandteil des Veranstaltungskalenders in dem Markt P., wie u.a. aus dem vorgelegten Beschluss des Marktgemeinderates vom 28. September 2016 ersichtlich wird. Die soziale Adäquanz und Akzeptanz zeigt sich u.a. in dem vorgenannten Votum des Marktgemeinderates, der von einem „Highlight“ spricht, in der positiven Berichterstattung in der Presse sowie in der hohen Anzahl von Besuchern. Damit kommt der Veranstaltung offenkundig auch eine soziale Funktion und Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als sie auch Elemente einer Kulturveranstaltung aufweist und das Zusammenspiel des ehemaligen Bergbauareals mit der Oldtimerveranstaltung, die ebenfalls Objekte der Technikgeschichte präsentiert, die Identität sowie die „Marke“ P.s als Ort der „Industrie- und Technikkultur“ stärken dürfte.

Dass die Veranstaltung sich als neuartig darstellt, ist dabei unerheblich; seltene Veranstaltungen der o.g. Art sind nicht auf den historisch überkommenen Bestand beschränkt (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 13; VG Arnsberg, U.v. 18.7.2016 - 8 K 3533/15 - juris Rn. 27 f.). Ebenso unbeachtlich ist, dass das Treffen eine gewisse überregionale Bedeutung hat; maßgeblich ist, dass es auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von dieser angenommen wird (vgl. VG Arnsberg, a.a.O.). Und auch der Umstand, dass die Regelung zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen in Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie sich nach ihrem Wortlaut nur auf Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten bezieht, steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Die für die Regelung tragende Überlegung, dass die unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, gilt nicht nur für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten, sondern auch für Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden (vgl. VGH BW, U.v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 - juris Rn. 74 mit Ausführung u.a. zur Parallelität zu Nr. 7.2 TA Lärm).

Die Veranstaltung ist weiterhin als „selten“ einzuordnen. Bei der Bestimmung dieses Merkmals sind allein solche Veranstaltungen in den Blick zu nehmen, die sowohl hinsichtlich des Austragungsorts als auch im Hinblick auf die Immissionsbelastungen, die von ihnen ausgehen, Ähnlichkeiten aufweisen (vgl. VG Arnsberg, a.a.O., Rn. 29). Nach dem Akteninhalt sticht das Oldtimertreffen nach Größe und Immissionslast aus den sonstigen Veranstaltungen auf dem Areal heraus. Die Beklagte hat in dem Verfahren M 22 K 17.5133 ausgeführt, der gesamte Außenbereich werde außer für das Oldtimertreffen nur für den Weihnachtsmarkt benötigt, hinzu kämen noch bis zu vier kleinere Veranstaltungen im Freien wie ein Museumsfest, ein Familienfest und die sog. Vorwies`n der Fußballer; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger im hiesigen Verfahren als A10 vorgelegten Anlage. Dass die genannten Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung Ähnlichkeiten mit dem Oldtimertreffen aufweisen, liegt nicht nahe und wurde auch nicht substantiiert vorgetragen, kann letztlich aber dahinstehen, da es sich jedenfalls insgesamt nur um eine eng begrenzte Anzahl von Veranstaltungen handelt (vgl. auch Nr. 4.4.2 Buchst. d Freizeitlärm-Richtlinie).

cc) Weiterhin scheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die bei seltenen Veranstaltungen im o.g. Sinn vorzunehmende Prüfung der Zumutbarkeit und Unvermeidbarkeit (vgl. Nr. 4.4.2 Freizeitlärm-Richtlinie) zu einem positiven Ergebnis hätte kommen können.

Seltene Veranstaltungen werden insoweit privilegiert, als Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A)/tags und 55 dB(A)/nachts grundsätzlich als zumutbar angesehen werden, wobei der Beginn der Nachtzeit in einem besonders gelagerten Fall, an den hier zu denken wäre, um bis zu zwei Stunden verschoben werden kann (vgl. Nr. 4.4.2 Buchst. a, b, c Freizeitlärm-Richtlinie). Darüber hinaus können nach Nr. 4.4.2 Buchst. a Freizeitlärm-Richtlinie in Einzelfällen, die explizit zu begründen sind, sogar Immissionswerte von mehr als 70 dB(A)/tags und 55 dB(A)/nachts als zumutbar angesehen werden. Dabei sollen allerdings Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr vermieden werden (Nr. 4.4.2 Buchst. b). Zudem liegt es nahe, dass diese Ausnahme jedenfalls im Wesentlichen auf herausragende Ereignisse beschränkt ist, die in der Rechtsprechung unter die Rechtsfigur des „sehr seltenen Ereignisses“ gefasst wurden (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.9.2013 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 12; Schenk, in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2015, Art. 19 Rn. 116; vgl. zur Diskussion um die Bedeutung des „sehr seltenen Ereignisses“ nach der Neuregelung der Freizeitlärm-Richtlinie auch VG Neustadt, U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 58 ff.). Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A)/tags und 65 dB(A)/nachts einhalten (Nr. 4.4.2 Buchst. e).

Dass die sich daraus ergebenden (absoluten) Grenzen der Zumutbarkeit hier einzuhalten waren bzw. tatsächlich eingehalten wurden, erscheint danach durchaus möglich. Dies dürfte angesichts der Beendigung bis 22:30 Uhr auch für die Lärmbelastung durch das Feuerwerk gelten (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 2.11.1992 - 22 B 92.263). Dabei wäre allerdings noch näher zu prüfen, welche Bedeutung dem Feuerwerk nach der Konzeption der Veranstaltung zukommt.

dd) Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn um die Zumutbarkeit einschließlich der Einhaltung der o.g. absoluten Grenzen beurteilen zu können, hätte der Beklagte angesichts der Größe der Veranstaltung eine immissionsschutzfachliche Äußerung (ggf. auch des Landratsamts) über die zu erwartenden Immissionen einholen müssen (vgl. dazu auch OVG NRW, B.v. 25.5.2016 - 4 B 581/16 - juris Rn. 3; VG Würzburg, U.v. 21.2.2018 - W 6 K 17.394 - juris Rn. 48). Anders mag es bei einer kleineren Veranstaltung wie etwa einem Weihnachtsmarkt oder Familienfest liegen, bei der die Gemeinde auch ohne immissionsschutzfachliche Unterstützung zu der Einschätzung gelangen kann, dass die zu erwartenden Immissionen jedenfalls „auf der sicheren Seite“ liegen.

Hier lag der Zulassungsentscheidung keine fachliche Stellungnahme zu Grunde. Im gerichtlichen Verfahren kann sie auch nicht nachgeholt werden. Denn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage allein die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf (hier: Durchführung der Veranstaltung am 17. Juni 2017) erledigten, d.h. unwirksam gewordenen Zulassungsentscheidung. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kann jedenfalls nicht nach dem Zeitpunkt der Erledigung liegen. Die rückwirkende Nachbesserung oder sogar Nachholung einer materiell-rechtlich relevanten Begründung nach diesem Zeitpunkt wäre systemwidrig und ist deshalb prozessual ausgeschlossen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.7.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 34; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 113 Rn. 152).

Eine Verletzung der Klägers in eigenen Rechten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger sich mit E-Mail vom 11. April 2017 an den Gemeinderat wandte und sich gegen den Vorschlag der Gemeindeverwaltung aussprach, dass der Beklagte eine entsprechende Lärmprognose im Rahmen eines umfassenden, sich auf alle regelmäßig auf dem Areal stattfindenden Veranstaltungen erstreckenden Gutachtens einholt. Die Intervention des Klägers mag der Klärung der Immissionsbelastung zwar nicht förderlich gewesen sein, kann ihm jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der treuwidrigen Vereitelung weiterer Aufklärung entgegengehalten werden. Zum einen bleibt im Unklaren, aus welchen konkreten Gründen der Marktgemeinderat den Vorschlag der Verwaltung (einstimmig) ablehnte. Zum anderen erscheint es, auch wenn die Motive des Klägers gleichfalls ungewiss bleiben, nicht illegitim, wenn der Kläger den Standpunkt einnimmt, die Kosten für die Lärmprognose solle der Veranstalter und nicht die Allgemeinheit tragen.

ee) Vergleichbares gilt mit Blick auf die gebotene Prüfung der Unvermeidbarkeit der zu erwartenden Immissionen. Eine solche Prüfung hat die zuständige Behörde nach Nr. 4.4.2 Freizeitlärm-Richtlinie vor der Zulassungsentscheidung vorzunehmen. Die Unvermeidbarkeit setzt dabei voraus, dass eine Überschreitung aufgrund der Umgebungsbedingungen und der Mindestversorgungspegel entsprechend VDI 3770:2012-09 trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen unvermeidbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn lokal geeignete Ausweichstandorte nicht zur Verfügung stehen.

Die Beklagte hätte in jedem Fall technische und organisatorische Lärmminderungsmaßnahmen untersuchen müssen, und zwar, angesichts der Größe der Veranstaltung und der Komplexität des zu erwartenden Immissionsgeschehens, ebenfalls auf der Grundlage einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Als Lärmminderungsmaßnahmen wären dabei insbesondere eine Optimierung der Ausrichtung der Beschallungstechnik in Betracht gekommen (vgl. Nr. 4.4.3 Freizeitlärm-Richtlinie), aber auch ein lärmminimierendes Parkmanagement.

e) Schließlich bestehen Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheids.

Bei einer Genehmigung oder Erlaubnis muss klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Soweit Dritte betroffen sind, gilt dies auch im Verhältnis zu diesen. In eigenen Rechten verletzt wird ein Dritter durch eine Unbestimmtheit dann, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Vorschriften auszuschließen, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 28, 4 f.; OVG NRW, B.v. 23.7.2018 - 2 B 565/18 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 13.). Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt dabei von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab, wobei sich die Maßstäbe aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben können (vgl. OVG NRW, U.v. 11.6.1992 - 20 A 2485/89 - juris Rn. 10; Stelkens, a.a.O. Rn. 5).

Diese Anforderungen dürften auch für die hier in Rede stehenden Zulassungsentscheidungen nach § 12 GastG bzw. Art. 19 LStVG zum Tragen kommen, soweit es die Lärmwirkungen betrifft. Soweit Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LStVG einschlägig ist, spricht dafür, dass die „Veranstaltung“ schon begrifflich durch ihren Gegenstand, räumlich sowie durch einen gewissen organisatorischen Einsatz im Sinne eines Konzepts bestimmt wird (vgl. Schenk, in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2015, Art. 19 Rn. 5, 17, 20). Der Umfang der Erlaubnis ist damit nur erkennbar, wenn sich alle wesentlichen Elemente aus der Anzeige bzw. der Erlaubnis selbst ergeben. Wenn der Veranstalter diese nicht in seine Anzeige oder einen Erlaubnisantrag einbezieht, sind sie formell illegal und können untersagt werden (vgl. Schenk, a.a.O. Rn. 20). Der gaststättenrechtlichen Erlaubnis als raumbezogener Personalkonzession liegt zwar ein typisierender Ansatz insofern zu Grunde, als sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG für eine bestimmte Betriebsart (und bestimmte Betriebsräume) erteilt wird und dem Erlaubnisinhaber innerhalb der vom Typ vorgegebenen Variationsbreite Spielraum für die Ausgestaltung seines Betriebs lässt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. § 3 Rn. 1, 17). Dies dürfte auch für die Gestattung aus besonderem Anlass gelten, die unter „erleichterten Voraussetzungen“ erteilt wird. Andererseits ist für die Gaststättenerlaubnis als Feststellung, dass gegen die beabsichtigte Tätigkeit in den genannten Räumen keine gaststättenrechtlichen Bedenken bestehen (Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 3 Rn. 25), nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG auch das Verhältnis des Betriebs zu seiner Umgebung in den Blick zu nehmen, insbesondere zur Beurteilung der hier in Rede stehenden Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen.

Danach dürfte das Bestimmtheitserfordernis objektiv-rechtlich bei der Gestattung bzw. Erlaubnis einer Veranstaltung der hier in Rede stehenden Art und Größe verlangen, dass in der Zulassungsentscheidung bzw. dem entsprechenden Antrag zumindest die wesentlichen (dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden) Lärmquellen wie insbesondere Ausschank und Sitzgelegenheiten, Bühne, Beschallungstechnik sowie Parkplätze räumlich und zeitlich bezeichnet werden, z.B. mit Hilfe eines Lageplans. Weiterhin dürfte das Bestimmtheitsgebot insoweit drittschützende Wirkung haben, weil die o.g. Merkmale Gegenstand der Beurteilung sind, ob das Vorhaben mit dem gebotenen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft vereinbar ist. Darüber hinaus dürften die o.g. Angaben und ihre Dokumentation in den Akten aber auch zwingende Voraussetzung dafür sein, dass der Beklagte selbst die gebotene Einschätzung der Immissionsbelastung vornehmen bzw. eine belastbare immissionsschutzfachliche Stellungnahme einholen kann.

Derartige Angaben finden sich hier weder in den Anzeige- bzw. Antragsunterlagen noch in der Zulassungsentscheidung..

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 21/02/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.