Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juni 2017 - M 16 S 17.2177

published on 17/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juni 2017 - M 16 S 17.2177
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung.

Seit 2013 veranstaltet der Beigeladene jährlich ein von der Antragsgegnerin genehmigtes eintägiges „Vintage Motor & Music Festival“ (Oldtimertreffen), welches tagsüber auf dem Gelände vor der sog. Tiefstollenhalle und ab ca. 22.00 Uhr in der Halle stattfindet. Das Veranstaltungsprogramm besteht aus moderierten Fahrzeugpräsentationen, Bewirtung und Live-Musik.

Mit Bescheid vom 25. April 2017 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Durchführung eines Oldtimertreffens am 17. Juni 2017 von 10.00 Uhr bis 2.00 Uhr auf dem Vorplatz und in der Tiefstollenhalle (Ablauf: ab 10.00 Uhr Oldtimervorführung mit anschließender Fahrzeugprämierung - ab ca. 15.30 Uhr - am Vorplatz der Tiefstollenhalle inkl. Bewirtung und Live-Musikbegleitung; ab ca. 22.00 Uhr Verlegung der Veranstaltung in den Innenbereich der Tiefstollenhalle mit Live-Musik). Die Erlaubnis (Nr. 1) wurde mit Auflagen verbunden. So wurde u.a. die Höchstbesucherzahl für das Außengelände tagsüber auf ca. 1.500 Personen und abends ab 22.00 Uhr (Innenbereich der Halle) auf 800 Personen - je gleichzeitig - beschränkt (Nr. 2.3.1). Die für den Einsatz der Hilfsorganisationen (Feuerwehr, Rettungsdienst usw.) und der Polizei notwendigen Rettungswege seien freizuhalten. Die An- und Abfahrtswege zum/vom Veranstaltungsort seien für evtl. notwenige Einsatzfahrten von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten freizuhalten. Sowohl Lieferals auch alle sonstigen Fahrzeuge müssten außerhalb auf dafür geeigneten Verkehrsflächen abgestellt werden (Nr. 2.11.4). Bühne und Lautsprecher seien mit möglichst großem Abstand zur benachbarten Wohnbebauung aufzustellen und so auszurichten, dass eine direkte Beschallung vermieden werde. Nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG) seien an den nächstgelegenen Immissionsorten bei seltenen Ereignissen folgende Immissions-Höchstwerte außerhalb von Gebäuden zulässig:

Nachts: 22.00 - 06.00 Uhr 45 dB(A)

tagsüber

(innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen):

06.00 - 08.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr 55 dB(A)

tagsüber (außerhalb der Ruhezeiten): 60 dB(A).

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die vorg. Immissions-Höchstwerte nachts um nicht mehr als 10 dB(A) und tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Beurteilungsmaßstab sei nachts die ungünstigste volle Stunde. Als Veranstalter habe der Beigeladene die Einhaltung o.g. Wertes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Nr. 2.12.3 Lärmschutz für die Nachbarschaft). Musikdarbietungen seien in der Lautstärke so zu bemessen, dass die umliegende Wohnbevölkerung nicht in unzumutbarer Weise gestört werde. Lautsprecher seien so einzurichten, dass eine direkte Beschallung der Wohngebäude in unmittelbarer Nähe vermieden werde (Nr. 2.13 Musikdarbietungen). Der Veranstalter habe Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden an Sachgütern, zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Allgemeinheit, besonders die Nachbarschaft und vor Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft zu treffen (vgl. unter Nr. 2.17.2). Der Veranstalter werde angehalten dafür Sorge zu tragen, die Besucher in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, beim Verlassen des Veranstaltungsorts jeden unnötigen Lärm auf Parkplätzen und umliegenden Straßen zu unterlassen (Nr. 2.17.5). Dem Veranstalter werde gleichzeitig die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs zum Verabreichen von Getränken und Speisen (unter den folgenden Beschränkungen und Auflagen) erteilt (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der „Nr. 2 - 4“ werde angeordnet (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die getroffenen Anordnungen seien zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der Allgemeinheit oder Nachbarschaft (vgl. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG) erforderlich. Ohne die Anordnungen hätte die Veranstaltung gemäß Art. 19 Abs. 4 LStVG versagt werden müssen. Die Erteilung von Anordnungen bzw. Auflagen stelle unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen geringeren Eingriff dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Sofortvollzug sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, um Gefahren für die Besucher der Veranstaltung abzuwehren. Ferner gewährleiste der Sofortvollzug auch die fristgerechte Beachtung und Durchführung der notwendigen Anordnungen auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid. Bei Anordnungen zur Abwehr von Gefahren von gewichtigen Schutzgütern überwiege wegen der Dringlichkeit des Einschreitens der Behörde das Vollzugsinteresse. Das Interesse des Veranstalters müsse demgegenüber zurücktreten.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 wurde der Bescheid vom 25. April 2017 nachträglich dahingehend geändert, dass die sofortige Vollziehung der „Nr. 1 bis 4“ angeordnet wurde. Dies wurde damit begründet, dass es sich diesbezüglich um einen „redaktionellen Fehler“ gehandelt habe.

Am 17. Mai 2017 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25. April 2017 Klage (M 16 K 17.2157) und stellten einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschlüssen vom 18. Mai 2017 wurde der Veranstalter zu den Verfahren beigeladen.

Zur Begründung der Klage und des Antrags wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Grundstück des Antragstellers Fl.-Nr. … der Gemarkung Peißenberg befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks Fl.-Nr. 3098/4, auf dem sich die Tiefstollenhalle befinde. Unter anderem aufgrund des an- und abfahrenden Verkehrs bis in die frühen Morgenstunden des nächsten Tages sei es in den Jahren 2015 und 2016 (auch nachts zwischen 1.30 Uhr und 2.00 Uhr) zu massiven Lärmbelästigungen auf dem Grundstück des Antragstellers von ca. 63 bis 70 dB(A) gekommen. Bereits im Jahr 2013 sei es von 16 Anwohnern zu Beschwerden wegen Lärmbelästigung gekommen. Im Jahr 2016 sei die Veranstaltung für 1.500 Personen außerhalb der Halle zugelassen gewesen. Nach unterschiedlichen Quellen hätten zumindest in den Vorjahren jedoch teilweise 2.500 bis zu 4.000 Menschen die jeweiligen Veranstaltungen besucht. Eine Kontrolle der Besucherzahlen sei nicht explizit angeordnet worden. Des Weiteren könne der Antragsteller sein Grundstück nicht ungehindert erreichen und verlassen. Der Antragsteller habe mit Schriftsatz vom 8. November 2016 eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben (M 22 K 16.5132). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende vorgeschlagen, das Verfahren für erledigt zu erklären. Der Antragsteller habe jedoch in das anstehende Genehmigungsverfahren für die geplante Veranstaltung frühzeitig miteinbezogen werden sollen. Nach Auffassung des Gerichts hätte seitens des Beigeladenen eine Lärmprognose bzw. -abschätzung beigebracht werden sollen. Entgegen den Zusagen des Beigeladenen sei auch für die diesjährige Veranstaltung keine Lärmprognose bzw. -abschätzung mit dem Antrag eingereicht worden. Dem Bescheid liege somit wieder keine Lärmprognose bzw. -abschätzung zu Grunde, nach der begründet davon ausgegangen werden könne, dass die einschlägigen Lärmwerte am Haus des Antragstellers eingehalten würden. Zudem finde sich in dem Bescheid keine Regelung, sicherzustellen, dass dem Antragsteller während der Dauer der Veranstaltung die ungehinderte An- und Abfahrt zu seinem Haus gewährleistet sei. Der Antragsteller habe im Jahr 2015 einen Herzinfarkt erlitten, der mit dem Einsetzen von 6 Stents habe behandelt werden müssen. Es sei daher für den Antragsteller von enormer Wichtigkeit, dass sein Haus für Rettungsfahrzeuge reibungslos erreichbar sei. Auch werde in dem Bescheid erneut keine Anordnung getroffen, dass die Besucherzahlen zu kontrollieren seien, obwohl der Veranstalter seinen Antrag für 3.000 Besucher gestellt habe. Gerade im letzten Jahr habe sich gezeigt, dass die bloße Beschränkung im Bescheid nicht ausreiche, um den Veranstalter zu veranlassen, die festgelegten Besucherzahlen auch tatsächlich einzuhalten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 LStVG schütze der Bescheid den Antragsteller weder vor Gefahren für sein Leben bzw. seine Gesundheit und führe darüber hinaus zu einer erheblichen Beeinträchtigung für den Antragsteller. Es liege ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Antragstellers vor, den er nicht dulden müsse. Hierzu zählten auch Immissionen wie Lärm und die Zu- und Abgangsbehinderung. Die im Bescheid aufgrund der Freizeitlärmrichtlinie festgesetzten Immissions-Höchstwerte seien durch den Veranstalter permanent überschritten worden. Dies belegten eigene Messungen des Antragstellers. Während der gesamten Veranstaltungsdauer komme es u.a. durch die Besucher, die Musik und durch den An- und Abfahrtsverkehr, insbesondere von Motorrädern und Oldtimern zu einer konstanten und erheblichen Lärmbelästigung auf dem Grundstück des Antragstellers. Zur Nachtzeit sei diese Beeinträchtigung besonders gravierend. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei vorangegangenen Veranstaltungen sei auch diesmal nicht damit zu rechnen, dass der Veranstalter die Lärmwerte einhalte, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Oldtimertreffen handle und die hohe Lautstärke der Motoren- und Abgasgeräusche von Oldtimern ein allgemein bekanntes Problem darstelle, eine hohe Besucherzahl erwartet werde, die sich hauptsächlich draußen aufhalten werde und die Veranstaltung mitsamt eines Feuerwerks bis spät nachts stattfinden werde. Die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens somit anhand von Lärmprognosen sicherstellen müssen, dass die Einhaltung der Immissionswerte durch den Veranstalter gewährleistet sei. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers sei auch erheblich und ihm nicht zumutbar. Es handle sich nicht nur um die dauerhaften Immissionen durch die hohen Besucherzahlen und die Musikdarbietungen, sondern auch um die Verursachung von Lärm zur Nachtzeit durch Besucher, welche sich außerhalb der Halle aufhielten und insbesondere dem nächtlichen Abfahrtsverkehr. Dieser plötzlich auftretende Lärm, welcher in besonderer Weise durch die anwesenden Oldtimer verursacht werde, stelle eine besonders gravierende Störung der Nachtruhe des Antragstellers und anderer Nachbarn dar. Zudem sei der Antragsteller aufgrund seines Herzinfarkts deutlich empfindlicher gegenüber starken Lärmimmissionen als andere Personen. Auch die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach § 12 GastG sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Insgesamt hätte der Bescheid über die Veranstaltung aufgrund der bis nachts dauernden Party und des erheblichen Besucherzustroms geeigneter Maßnahmen bzw. Beschränkungen zur Sicherstellung der Einhaltung der höchstzulässigen Immissionswerte im Rahmen der Gestattungen und Erlaubnisse sowie einer Zufahrtsregelung für den Antragsteller bedurft.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 25. April 2017 über die Erlaubnis für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung und der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs einer Schank- und Speisewirtschaft wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin sowie der Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, es werde auf das Verfahren M 22 K 16.5132 Bezug genommen. Die Tiefstollenhalle nebst Außenanlagen sei für derartige Veranstaltungen geeignet und das Haus des Antragstellers sei dem Außenbereich und nicht einem Wohngebiet zuzurechnen. Die Zufahrt sei auch während der Veranstaltung gesichert, da die Fahrzeuge „im Kreis“ geleitet würden und die Breite so gewählt sei, dass auch die Feuerwehr und die Rettungswagen genügend Platz hätten. In der mündlichen Verhandlung sei von Seiten des Gerichts prognostiziert worden, dass eine Lärmschutzprognose bzw. -schätzung ca. 600,- Euro kosten werde. Bei der Einholung von Angeboten habe sich herausgestellt, dass eine solche Prognose oder Schätzung von den Sachverständigen nicht vorgenommen werde, sondern nur ausführliche Gutachten mit Rechenmodellen erstellt würden, für die der Preis deutlich über 2.500,- Euro gelegen habe. Da ein Gutachten durch das Gericht nicht gefordert gewesen sei, habe der Beigeladene aufgrund der Kosten davon Abstand genommen. Die Antragsgegnerin habe daraufhin zunächst verwaltungsintern überlegt, ob sie ein entsprechendes Gutachten in Auftrag geben solle, da dies auch für andere Veranstaltungen in der Tiefstollenhalle im Hinblick auf die Lärmproblematik hätte sinnvoll sein können. Dies sei am 3. Mai 2017 mit einer entsprechenden Empfehlung dem Marktgemeinderat vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 3. April 2017 sei der Antragsteller darüber informiert worden, dass die Anzeige durch den Beigeladenen rechtzeitig eingegangen sei und dass beabsichtigt sei, ein Gutachten für den Innen- und Außenbereich der Tiefstollenhallte erstellen zu lassen. Der Antragsteller habe sich daraufhin per E-Mail vom 11. April 2017 an alle 24 Marktgemeinderäte gewandt und erklärt, „die Gemeinde übernehme wieder unreflektiert Kosten, für die sie einfach nicht zuständig sei“. Aufgrund dieser E-Mail sei der Marktgemeinderat der Empfehlung der Verwaltung, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, nicht gefolgt. Der Antragsteller habe damit deutlich aufgezeigt, dass es ihm nicht darum gehe, dass die Lärmbelastung bei Veranstaltungen in und an der Tiefstollenhalle für ihn möglichst gering gehalten werde, sondern dass er in erster Linie die jährliche Veranstaltung des Beigeladenen verhindern möchte. Seine gesundheitlichen Beschwerden habe er hintenangestellt. Der Sachvortrag des Antragstellers werde insoweit bestritten, als er im Rechtsstreit M 22 K 16.5132 nicht ausdrücklich anerkannt worden sei. Die in Art. 19 Abs. 4 LStVG aufgeführten Versagungsgründe lägen nicht vor. Es werde vorsorglich die fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerügt. Im Hinblick auf die durch den Antragsteller erfolgte Zustimmung zur Errichtung der Veranstaltungshalle und damit inzident erklärter Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen sei es zweifelhaft, ob eine Drittwirkung im Sinne des § 42 VwGO zu unterstellen sei. Bei einer Interessenabwägung zwischen gemeindlicher Planungshoheit, dem Interesse des Beigeladenen an der Durchführung der Veranstaltung, dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung von kulturell relevanten Veranstaltungen, dem Interesse der Antragsgegnerin an Erzielung touristischer Attraktivität u.ä. habe das Einzelinteresse des Antragstellers zurückzutreten. Nach der Veranstaltung im Jahr 2013 habe keiner der die Beschwerden unterschreibenden Anwohner - mit Ausnahme des Antragstellers - weiterhin Bedenken gegen die Durchführung der Veranstaltung gesehen. Die Veranstaltung selbst habe im gesamten Ort eine außerordentlich positive Resonanz gefunden. Es sei bei keiner Veranstaltung - außer einem vom Antragsteller vorsätzlich selbst und rechtswidrig durchgeführten Provokationsfall (Fahrt entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraßenregelung) - zu Sicherheitsproblemen oder zu maßgeblichen Überschreitungen der Immissionswerte gekommen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass durch die ständige Präsenz eines Nothilfeeinsatzzugs der Johanniter die vom Antragsteller behauptete Gefahr, dass ein Nothilfefahrzeug nicht auf das Gelände käme, bereits ausgeschlossen sei.

Mit Schriftsätzen vom 29. und 30. Mai 2017 nahmen die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie des Beigeladenen zu Anfragen des Gerichts bezüglich beabsichtigter Maßnahmen zur Überwachung bzw. Gewährleistung der Einhaltung der Auflagen Stellung.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers erwiderten mit Schriftsatz, übersandt am 31. Mai 2017, hierzu im Wesentlichen, die Tiefstollenhalle sei gerade nicht als „Veranstaltungshalle“ vorgesehen gewesen. Der Antragsteller habe seine Zustimmung zur Umwidmung zu einem „Bürgerhaus“ gegeben, nicht zu einem „Volksplatz“. Eine Veranstaltung, die Teilnehmer aus Österreich und der Schweiz anziehe, könne kaum als lokale Veranstaltung im Rahmen eines Bürgerhauses angesehen werden. Die Interessen des Antragstellers seien seitens der Gemeinde überhaupt nicht mit eingestellt oder abgewogen worden. Inwiefern die Gegenseite ohne die Einschaltung eines Lärmsachverständigen oder die Durchführung von Lärmmessungen zu dem Ergebnis kommen wolle, dass es im Rahmen der Veranstaltung nie zu maßgeblichen Überschreitungen von Immissionswerten gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers. Gerade die Einhaltung der Lärmwerte sei für die Genehmigungsfähigkeit derartiger Veranstaltungen eine unumgängliche Voraussetzung. Die vorgelegten Filmaufnahmen (Anlage A 3) zeigten, dass keinesfalls gewährleistet sei, dass Rettungsfahrzeuge schnell zum Anwesen des Antragstellers gelangen könnten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der „Limiter“ gewährleiste, dass die Immissionswerte eingehalten würden. Zudem seien für die Beurteilung des Lärms sämtliche Immissionen miteinzubeziehen und nicht nur die Musikanlage. Der Antragsgegner trage in diesem Zusammenhang zum ersten Mal vor, dass er einen Lärmschutzbeauftragten habe, der die Wirksamkeit der Lärmbegrenzung vor und während der Veranstaltung überprüfe, was mit Nichtwissen bestritten werde. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Anlage in der Veranstaltungshalle selbst mit einem „Limiter“ ausgerüstet sei. Es werde nicht substantiiert dargelegt, wie die Besucherzahlen überprüft würden.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 legten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen die Kopie eines ergänzenden Auflagenbescheids vom 30. Mai 2017 vor. Dieser betrifft die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Veranstaltung, von diesem durchzuführende Schallmessungen sowie eine Auslegung der Bestuhlung im Außenbereich auf maximal 800 Personen (zeitgleich). Die Bevollmächtigten des Antragstellers äußerten sich nochmals mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017. Es müsse bereits im Zeitpunkt der Genehmigung eine überprüfbare Lärmprognose vorliegen. Die Einsetzung eines Lärmschutzbeauftragten vor Ort könne somit nicht zur Rechtmäßigkeit des Bescheids führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 K 17.2157 und M 22 K 16.5132 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller begehrt gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren M 16 K 17.2157.

Der Antragsteller besitzt die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil er geltend machen kann, dass er durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung bzw. Gestattung in öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Rechten verletzt werden kann. Sein Wohngrundstück grenzt unmittelbar an das Veranstaltungsgelände an. Eine erfolgte Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Veranstaltungshalle ist insoweit nicht maßgeblich.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers als offen anzusehen. Die durch das Gericht daher vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Beigeladenen und die öffentlichen Interessen an der Durchführung der Veranstaltung und damit der sofortigen Vollziehung die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegen. Ein evtl. Mangel in der Begründung des Sofortvollzugs führt in einem Verfahren nach § 80a VwGO nicht notwendig zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. OVG SH, B.v. 29.7.1994 - M 58/94 - juris Rn. 13 ff.).

In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Erlaubnis für die Durchführung der angezeigten Veranstaltung erteilt bzw. auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 5 LStVG Anordnungen getroffen. Eine diesbezügliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin war gegeben (vgl. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG), da es sich bei einem Oldtimer-Treffen - wie der von dem Beigeladenen durchgeführten Veranstaltung - nicht um eine motorsportliche Veranstaltung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LStVG handelt (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 70). Weiterhin wurde dem Beigeladenen eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG erteilt.

Nach der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung dürfte davon auszugehen sein, dass vorliegend der Anwendungsvorrang des Art. 19 Abs. 9 LStVG greift. Danach sind Art. 19 Abs. 1 bis 5 LStVG nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. Besteht eine Erlaubnispflicht (oder Anordnungspflicht) nach anderen Vorschriften (z.B. nach dem Gaststättengesetz oder auch der Straßenverkehrs-Ordnung), beschränken sich Anordnungen und Erlaubnisse nach Art. 19 LStVG auf den Bereich, der nicht sondergesetzlich geregelt ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.7.2014 - W 5 S. 14.638 - juris Rn. 22). Findet - wie im vorliegenden Fall - die Veranstaltung nur teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund statt, ist - im Hinblick auf die diesbezüglich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche Erlaubnis - für den übrigen Bereich der Veranstaltung Art. 19 LStVG maßgeblich (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 36).

Soweit ein Regelungsbedarf gerade durch den vorübergehenden Gaststättenbetrieb hervorgerufen wird, ist das Regelungssystem des Gaststättengesetzes, nicht das des Art. 19 LStVG heranzuziehen. Der Nachbarschutz ist dann, wenn die Verabreichung von Speisen und Getränken das ganz beherrschende Element der Veranstaltung ist, im Rahmen der Gestattung nach § 12 GastG zu regeln. Wenn hingegen die Bewirtung nur eines von mehreren, annähernd gleich gewichtigen Veranstaltungselementen ist oder gegenüber der Gesamtveranstaltung nur untergeordnete Bedeutung hat, dann geht das Regelungsbedürfnis hinsichtlich der Gefahren für die Nachbarschaft nicht von der Bewirtung, sondern von der Veranstaltung als solcher aus und kann nur von der nach Art. 19 LStVG zuständigen Behörde bewältigt werden (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 44). Bei der Veranstaltung des Beigeladenen ist angesichts der wohl durchgängig bis 22.00 Uhr vorgesehenen Bewirtung auf einer Freischankfläche und der Bereitstellung von ca. 800 Sitzplätzen auf Biertischgarnituren bei einer maximal erlaubten Besucherzahl von (gleichzeitig) 1.500 Personen davon auszugehen, dass die Bewirtung im Verhältnis zu der Oldtimervorführung und anschließender Fahrzeugprämierung (bereits ab ca. 15.30 Uhr) und der Live-Musikbegleitung sowie einzelner Verkaufsstände ein sehr gewichtiges und auch die Veranstaltung prägendes Element darstellt. Die nach § 12 GastG gestattungspflichtige Veranstaltung ruft deshalb einen gaststättenrechtlichen Regelungsbedarf hervor, der zur Anwendung des Regelungssystems des Gaststättengesetzes führt. Nachbarschutzregelungen nach Art. 19 LStVG scheiden dann wegen des subsidiären Charakters der Vorschrift aus. (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.7.2014 - W 5 S. 14.638 - juris Rn. 25). Allerdings können aus Gründen des Nachbarschutzes erforderliche Auflagen (vgl. auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 GastG verfügt werden. Einen Anspruch des Nachbarn auf Durchführung des „richtigen“ Verwaltungsverfahrens gibt es nicht (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.7.2014 - W 5 S. 14.638 - juris Rn. 27). Demnach sind der summarischen Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens die verfügten Auflagen zum Nachbarschutz zu Grunde zulegen, auch wenn diese - jedenfalls bislang - auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 bzw. 5 LStVG erfolgt sind.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. In jedem Fall muss die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines (angeblichen) Anlasses Der besondere Anlass braucht dabei nicht von anderer Seite vorgegeben zu sein, er kann auch - wie z.B. bei der Sommerveranstaltung eines Vereins - vom Antragsteller selbst geschaffen sein (vgl. BVerwG; U.v. 4.7.1989 1 C 11/88 - juris LS u. Rn. 16; vgl. auch VG München, B.v. 8.9.2011 - M 16 E 11.4178 - juris Rn. 21). Hier ist als besonderer Anlass das Oldtimertreffen bzw. die Oldtimervorführung mit Live-Musik als Vereinsveranstaltung gegeben. Diesbezüglich ist der Gastronomiebetrieb als Annex anzusehen.

Die Erteilung der Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Behörde hat bei der Erteilung die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinne von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter. Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind. Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4 f.).

Wenn § 12 Abs. 1 GastG davon spricht, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes könne „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, so bedeutet dies insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Eine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung ist damit freilich nicht verbunden. Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher kann man diese der Nachbarschaft aus besonderem Anlass zumuten. Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen. Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 22 CS 16.1199 - juris Rn. 26).

Der streitgegenständliche Bescheid enthält eine Lärmschutzauflage für die Nachbarschaft, mit der dem Veranstalter aufgegeben wird, die Einhaltung der Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) sicherzustellen. Festgelegt werden dabei konkret die allgemeinen unter 4.1 Buchst. c) der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (Stand: 6. März 2015) allgemeinen Immissionsrichtwerte „Außen“ für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete (60 dB(A), 55 dB(A) bzw. 45 dB(A). Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie sieht allerdings hinsichtlich der Maximalpegel eine großzügigere Regel vor als im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzt. Danach sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte „Außen“ tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (vgl. Nr. 4.3 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie).

Die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte entsprechen im Wesentlichen auch den Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten der TA Lärm (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm), welche grundsätzlich auch für Grundstücke im Außenbereich heranzuziehen sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 122 CS 16.2049 - juris Rn. 35). Auch nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm dürfen einzelne Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm dürfte jedoch bereits deshalb nicht erfolgen, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Die dabei zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ haben zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Hinzukommt, dass in Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausgenommen werden. Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 8).

Auch die von der Antragsgegnerin herangezogene LAI-Freizeitlärm-Richtlinie sieht bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz eine Sonderfallbeurteilung vor. Auch wenn die unter Nr. 4.1 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie genannten Immissionsrichtwerte trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, kann eine Veranstaltung in Sonderfällen gleichwohl zulässig sein, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweist und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt wird (vgl. Nr. 4.4.1 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie). Die Annahme eines derartigen Sonderfalls bedarf der vorherigen Prüfung der Unvermeidbarkeit und der Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen durch die zuständige Behörde (vgl. Nr. 4.4.2 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie). Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie kann auch im Rahmen von Gestattungen nach § 12 GastG jedenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 4 B 581/16 - juris Rn. 9).

In Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid ist festzustellen, dass dieser die Einhaltung der ohnehin für das Wohngrundstück des Antragstellers maßgeblichen Lärmwerte vorgibt und somit bereits weitestgehenden Nachbarschutz aufgibt. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Entscheidung und der betreffenden Lärmschutzauflage maßgeblich an der Vorgabe der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie orientiert, auf die das Gericht in der mündlichen Verhandlung über die vorbeugende Unterlassungsklage (M 22 K 16.5132) hingewiesen hatte. Die bereits im Rahmen der Unterlassungsklage geltend gemachten Interessen des Antragstellers sind dabei konkret berücksichtigt worden. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen wäre auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Auch sind die Betriebszeiten für den Gaststättenbetrieb auf der Freifläche noch als hinreichend bestimmt anzusehen. Wie sich auch aus den von Seiten des Antragstellers vorgelegten Filmaufnahmen (1. Film, Minute 5.42) ergibt, wurden in der Vergangenheit auch die Besucher durch (das dort gezeigte) Plakat darauf hingewiesen, dass der Ausschank auf der Freifläche um 22.00 Uhr beendet wird. Auch die Musikdarbietung findet ab 22.00 Uhr (nur noch) in der Halle statt. Die Auflagen betreffend den Lärmschutz in Bezug auf die Nachbarschaft sind auch hinreichend bestimmt, da konkrete Werte vorgegeben werden, auch wenn in dem Bescheid diesbezüglich zugleich auch noch allgemeine Auflagen enthalten sind.

Es bestehen zwar gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es dem Veranstalter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht möglich sein dürfte, die in der Auflage vorgegebenen Lärmwerte einzuhalten. Dies führt im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch nicht dazu, bereits jetzt überwiegende Erfolgsaussichten der Klage sicher annehmen zu können. Vielmehr sind diese als offen anzusehen und bedürfen im Einzelnen näherer Aufklärung und Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Sache keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass die im Bescheid festgesetzten allgemeinen Lärmwerte eingehalten werden, vielmehr besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Abwägung bzw. Ermittlung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle. Wie ausgeführt, ist die im Rahmen des § 12 Abs. 1 GastG zu ermittelnde Schädlichkeitsgrenze nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. In diesem Zusammenhang wären Ermittlungen zur voraussichtlichen Geräuschbelastung anzustellen. Dabei ist nicht ersichtlich, dass diese nicht auch noch nachträglich erfolgen könnten. Allein das Fehlen eines Lärmschutzgutachtens und die fehlende Ermittlung der Schädlichkeitsgrenze zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses führen noch nicht bereits zu überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da insoweit auch noch eine Anpassung des Bescheids erfolgen könnte. Durch die derzeitigen Festsetzungen wird der Antragsteller nicht beschwert. Auch wird vertreten, dass eventuelle Verstöße gegen die in einer gaststättenrechtlichen Genehmigung enthaltenen Bestimmungen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unberührt lassen und allein die Frage der Vollzugskontrolle betreffen. Etwas anderes soll dann gelten, wenn auch Kontrollen der zuständigen Überwachungsbehörden sich als ungeeignet zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels darstellen (vgl. VG Neustadt, U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 67). Dies kann vorliegend nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Eilverfahrens deutlich gemacht, dass die Einhaltung der Auflagen seitens der Antragsgegnerin kontrolliert und auch verfolgt werden wird. Diesbezüglich wurde nachträglich auch ein ergänzender Auflagenbescheid erlassen. So soll ein (erstmals) hierfür gesondert bestellter „Lärmschutzbeauftragter“ der Antragsgegnerin vor Ort die Einhaltung der Auflagen überprüfen und die Sicherstellung der Einhaltung der Auflagen bezüglich des Lärmschutzes und der Höchstbesucherzahl gewährleisten. Hierzu soll dieser auch stichprobenartig über den Veranstaltungstag verteilt Schallmessungen vornehmen. Weiterhin wurde dargelegt, dass die Musikanlage im Außenbereich mit einem eingebauten „Limiter“ ausgerüstet sei, der automatisch bei Überschreitung von ausnahmsweisen Spitzenlautstärken die Lautstärke begrenze. Die Anlage in der Veranstaltungshalle selbst sei ebenfalls mit einem „Limiter“ ausgerüstet. Die Überwachung der zulässigen Besucherzahl im Außenbereich erfolge durch den Einsatz von 20 Ordnungskräften (im Bescheid seien lediglich 15 Ordnungskräfte angegeben) und eingerichteten Kontrollstellen. Außerdem stehe Einsatzpersonal der Feuerwehr zur Verfügung und die örtliche Polizeiinspektion führe stichprobenartige Überprüfungen der Einhaltung der Sicherheitsbedingungen und insbesondere auch der Auflagen durch. Für die Halle finde die Kontrolle der Maximalbesucherzahl über den Verkauf von Eintrittskarten statt. Da eine derartige Überwachung der Veranstaltung in der Vergangenheit offensichtlich noch nicht erfolgt ist, kann derzeit auch nicht bereits prognostiziert werden, dass die geplanten Maßnahmen zur Kontrolle von vornherein ungeeignet wären. Soweit in der Vergangenheit in der Presse von 4.000 Besuchern berichtet wurden, bezieht sich dies wohl auf die gesamte Besucherzahl der Veranstaltung und nicht auf gleichzeitig anwesende Besucher. Angesichts der Länge der Veranstaltung lässt sich hieraus nicht schlüssig folgern, dass zeitgleich mehr als 1.500 Personen anwesend waren, oder es nicht möglich wäre, den Besucherzustrom durch die von Seiten des Beigeladenen und der Antragsgegnerin konkret beabsichtigten Maßnahmen wirksam zu begrenzen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Besucherzahl in der Halle durch den Verkauf von Eintrittskarten begrenzt wird. So ergibt sich aus dem von Antragstellerseite vorgelegten Filmmaterial, dass für die Veranstaltung in der Halle Karten zum Verkauf angeboten werden (vgl. entsprechende Lautsprecherdurchsage Film 1 Minute …).

Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne sein Grundstück nicht ungehindert verlassen, betrifft dies nicht den Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheids. Dies wäre vielmehr eine Folge der Inanspruchnahme der das Grundstück des Antragstellers erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche (Tiefstollen) für die Veranstaltung, die über die hierfür nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis und damit zusammenhängende verkehrsrechtliche Anordnungen zu regeln ist. Die Antragsgegnerin hat dies mit Bescheiden vom 22. Mai 2016 getan. Eine Klage diesbezüglich ist bislang nicht anhängig.

Die Situation der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erfordert im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO demnach eine Interessensabwägung durch das Gericht.

Zwar spricht zu Gunsten des Antragstellers, dass nach der Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO auch eine Drittanfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet und somit entsprechend dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vor einer Entscheidung in der Hauptsache der Vollzug einer belastenden hoheitlichen Maßnahme zu unterbleiben hat. Vorliegend aber ist es im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse des Beigeladenen geboten, diesen Grundsatz zu durchbrechen. Die Durchführung des Festivals für den Beigeladenen und auch für die Antragsgegnerin ist, wie diese dargelegt hat, von erheblicher Bedeutung und die Vorbereitungen für das Festival dürften bereits sehr weit fortgeschritten sein. Die Antragsgegnerin hat im Zuge des gerichtlichen Eilverfahrens konkrete Überwachungsmaßnahmen angekündigt und hierzu weitere Auflagen angeordnet. Vor diesem Hintergrund erscheint für den Antragsteller die Durchführung des Festivals hinnehmbar. Bewirtung und Musikdarbietungen im Außengelände sind bei der streitgegenständlichen Veranstaltung lediglich bis 22.00 Uhr zugelassen. Das Wohnhaus des Antragstellers ist von der Veranstaltungshalle ca. 80 m entfernt. Soweit es möglicherweise in der Vergangenheit zu erhöhten Lärmbelästigungen nach 22.00 Uhr (auch) durch abfahrende Fahrzeuge von unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Flächen des Veranstaltungsgeländes (nach den vorgelegten Filmaufnahmen waren dort jedenfalls zum Zeitpunkt der Aufnahmen Oldtimer geparkt) gekommen sein sollte, könnte dem von Seiten des Beigeladenen durch entsprechende Parkregelungen begegnet werden. Im Hinblick darauf, dass ein Rettungsdienst mit Einsatzfahrzeug für die Veranstaltung selbst zur Verfügung steht und der Bescheid Auflagen bezüglich freizuhaltender Rettungswege (An- und Abfahrt zum/vom Veranstaltungsort) enthält, ist davon auszugehen, dass auch die Erreichbarkeit des Grundstücks des Antragstellers durch Rettungsfahrzeuge gewährleistet ist. Weitere Lärmbeschwerden von sonstigen Anwohnern gab es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nach dem Jahr 2013 nicht mehr, der Antragsteller hat solche auch nicht konkret dargelegt. Tagesveranstaltungen, bei denen der Außenbereich der Halle in Anspruch genommen wird, finden zudem nur an einzelnen Tagen im Jahr statt. Weiterhin ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich zuletzt die Antragsgegnerin bemüht hatte, ein Lärmschutzgutachten einzuholen und dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. April 2017 mitgeteilt hatte. Hiergegen ist der Antragsteller selbst vorgegangen, indem er sämtliche Gemeinderatsmitglieder am 11. April 2017 anschrieb und sich aus Kostengründen gegen die Einholung des Gutachtens durch die Gemeinde aussprach, was schließlich maßgeblich dazu führte, dass der entsprechende Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung im Gemeinderat abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dementsprechend waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Besc
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird f
published on 25/05/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert: Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2
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Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.
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Annotations

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.