Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963

bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung im Schuljahr 2015/16 für den Besuch der Einführungsklasse (10) des staatlich genehmigten Gymnasiums der … Privatschulen in …, das vorwiegend von Schülerinnen mit Migrationshintergrund besucht wird.

Die am … 1997 geborene Klägerin, deren Eltern in M. wohnen, hatte zuvor ab der 5. Klasse die Realschule der … Privatschulen besucht und von der Beklagten Ausbildungsförderung bezogen. Am Ende der 10. Klasse erwarb sie als andere Bewerberin nach § 79 RSO an einer staatlichen Realschule den Realschulabschluss. Im Fach Deutsch erzielte sie dabei die Note mangelhaft, in Englisch und Mathematik jeweils die Note befriedigend (Durchschnitt: 3,6).

Am 29. September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse des naturwissenschaftlich technologischen Gymnasiums der … Privatschulen im Schuljahr 2015/16. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin an, dass sie nach Bestehen der Mittleren Reife nun das Gymnasium besuchen wolle. Sie habe sich in M. bei allen Gymnasien beworben, aber leider nur Absagen erhalten. Angeblich solle es zwei Gymnasien in M. geben, die Übergangsklassen anböten. Bei beiden habe sie sich vorgestellt. Eine der Schulen habe sie wegen ihrer schlechten Leistungen nicht angenommen, die andere Schule sei voll gewesen. Auch die Kontaktaufnahme zum Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West sei erfolglos geblieben.

Hierzu legte sie den E-Mail-Verkehr ihres Vaters mit dem Ministerialbeauftragten zwischen 11. September und 5. Oktober 2015 vor. Nach Auskunft des Ministerialbeauftragten hätte es für die Klägerin gemäß § 31 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) grundsätzlich zwei Möglichkeiten gegeben, an einem öffentlichen Gymnasium aufgenommen zu werden: Zum einen hätte die Klägerin spätestens Anfang August an einem öffentlichen Gymnasium eine Aufnahmeprüfung beantragen müssen, die ca. 10 Fächer umfasst. Zum anderen hätte die Klägerin sich für den Besuch einer Einführungsklasse (10 EK) an einem öffentlichen Gymnasium bewerben können. Voraussetzung hierfür wäre ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule gewesen, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. Dieses werde im Regelfall bei einer Abschlussnote 5 in Deutsch nicht ausgestellt. Zudem hätte die Voranmeldung im Februar und die endgültige Anmeldung Anfang August stattfinden müssen. Über eine mögliche Aufnahme eines Schülers an ein Gymnasium entscheide grundsätzlich der Schulleiter.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung ab. Selbst wenn hilfsweise von einem besonderen migrationstypischen Förderbedarf ausgegangen werde, ergebe sich vorliegend kein Förderanspruch, da das Förderangebot der … Privatschulen (in allen Kernfächern Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag) nicht über diejenige Förderung hinausgehe, die eine Ganztagsschule mit Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Förderunterricht bzw. ein ganz normales Gymnasium in Bayern an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G8 regelmäßig anbiete. Damit stelle letztlich jedes städtische bzw. staatliche oder staatlich anerkannte Gymnasium in M., z.B. das S. S. Gymnasium, das W. G. Gymnasium, das L. F. Gymnasium und das M. gymnasium, eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1a BAföG dar. Außerdem fehle ein Nachweis über die Anmeldung an einer öffentlichen Schule und die dortige Teilnahme am Aufnahmetest, weshalb auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 46 BAföG in Verbindung mit §§ 60 ff. SGB I vorliege.

Hiergegen legte der Vater am 19. Mai 2016 für die Klägerin Widerspruch ein. Alle im Bescheid aufgelisteten Gymnasien seien persönlich kontaktiert worden, zusätzlich noch andere, die eine Übergangsklasse anböten. Alle Schulen hätten die Anmeldung bzw. den Aufnahmetest verweigert. Der Ministerialbeauftragte habe mitgeteilt, dass die Gymnasien selbst entscheiden könnten, ob sie Schüler aufnähmen. Die Klägerin habe bei der … Privatschule die Aufnahmeprüfung für die Übergangsklasse mit Erfolg bestanden und auch ein pädagogisches Gutachten erhalten, weshalb sie schließlich dort angemeldet worden sei.

Auf Anforderung der Beklagten wurden Bestätigungen des …Gymnasiums, des …Gymnasiums und des …Gymnasiums vorgelegt, dass dort keine Einführungsklassen angeboten würden. Weiter wurde eine Bestätigung des …Gymnasiums eingereicht, wonach die Klägerin im Schuljahr 2015/16 aufgrund schlechter Leistungen, insbesondere im Fach Deutsch, nicht in die Klasse 10 EK aufgenommen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, hat die Regierung von Niederbayern den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, da mehrere Gymnasien in M. Einführungsklassen (10 EK) für Realschulabsolventen anböten und entsprechende zumutbare und von der Wohnung der Eltern aus in zumutbarem Zeitaufwand erreichbare Ausbildungsstätten darstellten. Hierzu gehörten das A. Gymnasium, das E. G. Gymnasium, das G. Gymnasium, das R. Gymnasium, das A. W. Gymnasium, das S. S. Gymnasium sowie das T. L. Gymnasium in M. Der Aufnahme der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium habe auch kein unüberwindbares Zugangshindernis entgegengestanden. Sie hätte sich zwar zur Aufnahme in die Einführungsphase der Oberstufe grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit unterziehen müssen. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse (10 EK) wäre ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule gewesen. Die Klägerin habe jedoch weder nachgewiesen, dass sie eine Aufnahmeprüfung an einem Gymnasium absolviert, noch dass sie sich dort unter Vorlage eines pädagogischen Gutachtens beworben habe.

Hiergegen ließ die Klägerin am 28. Dezember 2016 Klage erheben und sinngemäß beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 29. September 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Gymnasiums der … Privatschulen zu gewähren.

Durch Vorlage zahlreicher Bestätigungen sei nachgewiesen worden, dass trotz intensivster Bemühungen für die Klägerin in M. keine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende vergleichbare Ausbildungsstätte zur Verfügung stehe. Die Klägerin habe sich im Beisein ihres Vaters auch bei einer Vielzahl anderer Gymnasien beworben und vorgestellt. Dort habe die Klägerin mündliche Absagen erhalten bzw. seien zahlreiche Anfragen per E-Mail von den Gymnasien nicht beantwortet worden. Im Übrigen habe die Klägerin im Schuljahr 2014/15 bereits Ausbildungsförderung für den Besuch der Realschule der … Privatschulen erhalten.

Auf Aufforderung des Gerichts wurde mitgeteilt, dass sich die Klägerin für das Schuljahr 2015/16 bei folgenden weiteren Gymnasien persönlich vorgestellt habe: M. W. Gymnasium, H. H. Gymnasium, L. S. Gymnasium und M. P. Gymnasium. Sie habe dort mit unterschiedlichen Begründungen mündliche Absagen erhalten, so sei beispielsweise die Aufnahmeprüfung in 16 Fächern als zu schwierig beschrieben worden bzw. es sei keine Einführungsklasse eingerichtet gewesen. Wegen der erhaltenen Absagen habe die Klägerin die weitere Kontaktaufnahme telefonisch bzw. per E-Mail durchgeführt. Als Nachweis für die in M. äußerst schwierige Aufnahmesituation wurde eine Zusammenstellung im Jahr 2016 (für die Klasse 11) erhaltener Absagen übermittelt, auf die Bezug genommen wird. Weiter wurde der E-Mail-Verkehr zwischen dem Ministerialbeauftragten und dem Vater der Klägerin vom 6. und 7. September 2016 vorgelegt. Danach teilte der Ministerialbeauftragte mit, dass die Klägerin für die Aufnahme in die 11. Klasse in mindestens 10 Fächern eine Aufnahmeprüfung hätte machen müssen und dies bis spätestens zum Beginn des neuen Schuljahres am darauf folgenden Dienstag. Dies sei zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr organisierbar und eine Zuweisung an ein Gymnasium deshalb nicht möglich.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mittlerweile sei hinreichend geklärt, dass das Angebot der von der Klägerin besuchten … Privatschulen nicht wesentlich über die Förderung hinausgehe, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G8 regelmäßig angeboten werde. Insbesondere die M. Gymnasien, die ausweislich des Beiblatts zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Nr. 6, ausgegeben am 13. Mai 2015) im Schuljahr 2015/16 eine Einführungsklasse (10 EK) anboten, stellten entsprechend zumutbare Ausbildungsstätten dar. Dem Besuch der 10. Klasse eines öffentlichen Gymnasiums hätten auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegengestanden. Gemäß § 31 Abs. 2 der damals geltenden Gymnasialschulordnung (GSO) könnten geeignete Absolventen der Realschule Einführungsklassen (Jahrgangsstufe 10) besuchen. Der erfolgreiche Besuch berechtige zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Voraussetzung für die Aufnahme sei ein pädagogisches Gutachten der in Jahrgangsstufe 10 besuchten Realschule, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt werde, sowie das Bestehen der Probezeit. Auch das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung ermögliche den Eintritt in die Einführungsphase der Oberstufe, § 31 Abs. 1 GSO a.F. Der direkte Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ohne Aufnahmeprüfung gemäß § 31 Abs. 3 GSO a.F. oder der direkte Einstieg in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums gemäß § 31 Abs. 4 GSO a.F. sei aufgrund der schlechten Leistungen der Klägerin bei der Mittleren Reife nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin habe lediglich eine Bestätigung des …Gymnasiums vorgelegt, dass sie aufgrund ihrer schlechten Leistungen nicht in die Einführungsklasse habe aufgenommen werden können. Ein Nachweis, dass sie an diesem Gymnasium auch die Aufnahmeprüfung erfolglos abgelegt habe, fehle jedoch. Der Vater der Klägerin habe sich erst am 11. September 2015 und damit wenige Tage vor Schuljahresbeginn an den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien gewandt. Somit sei es nicht verwunderlich, dass dieser die Durchführung einer ca. 10 Fächer umfassenden Aufnahmeprüfung kurz vor Schuljahresbeginn für zu spät gehalten habe. Im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung hätte die Klägerin alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen müssen, an einem öffentlichen Gymnasium in Wohnortnähe aufgenommen zu werden. Sie hätte sich insbesondere rechtzeitig informieren müssen, welche Möglichkeiten für eine Aufnahme zur Verfügung stehen. Hierzu hätte sie sich beispielsweise an eine der städtischen Bildungsberatungen wenden können, bei denen Beratungsgespräche auch auf Türkisch angeboten würden. Auch im Internet gebe es zahlreiche Informationsmöglichkeiten zum Übertritt. Dort lasse sich nachlesen, dass eine Voranmeldung für die Einführungsklassen bereits ab dem Zwischenzeugnis und die endgültige Anmeldung mit Vorlage der zugehörigen Unterlagen Ende Juli nach Ausgabe der Abschlusszeugnisse erfolge. Bei Kapazitätsengpässen könne auch eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 6 GSO a.F.). Sich erst kurz vor Schuljahresbeginn um eine Zuweisung zu bemühen, lasse eine ernsthafte Absicht der Aufnahme an einem öffentlichen Gymnasium nicht erkennen. Der Aufwand für einen Schulwechsel sei nicht unverhältnismäßig und mit entsprechend umsichtiger Planung und Recherche sowie den vorhandenen Unterstützungsangeboten, welche prominent auf der Homepage der Beklagten im Internet auffindbar seien, für die Klägerin und deren Eltern durchaus zu bewältigen. Eine solche Recherche nach Unterstützungsangeboten sowie die Anfrage bei einer Vielzahl von Bildungseinrichtungen nach einem Schulplatz sei auch nicht unzumutbar. Sich um einen passenden Schulplatz – gegebenenfalls auch aufgrund der örtlichen Umstände mit einer Vielzahl von Anfragen und einer zeitintensiveren Suche – kümmern zu müssen, sei Bestandteil der elterlichen Sorge. Es sei durchaus bekannt, dass die Plätze an einigen öffentlichen Schulen begehrter seien als an anderen und diese Schulen regelmäßig nicht so viele Plätze anbieten könnten, wie nachgefragt würden. Dies treffe nicht nur die Klägerin und ihre Eltern, sondern regelmäßig alle Schüler. Auch Eltern, die mit ihren schulpflichtigen Kindern neu nach M. zögen, stünden regelmäßig vor der Herausforderung, einen freien Platz in einer höheren Jahrgangsstufe zu erhalten. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse hätten einer Aufnahme an einem wohnortnahen Gymnasium somit nicht entgegengestanden.

Darüber hinaus werde eine Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG nur dann gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten ließen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen werde. Zum Zeitpunkt der Antragsablehnung habe der Beklagten das Zeugnis der Klägerin über die Abschlussprüfung für die Realschulen vorgelegen, welchem sich entnehmen lasse, dass die Klägerin die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 abgeschlossen habe, wobei sie in den Fächern Deutsch und Französisch die Note mangelhaft erhalten habe. Bei einem derartigen Abschlusszeugnis könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin das Gymnasium erfolgreich abschließen werde.

Auch § 9 Abs. 2 BAföG lasse keine andere Beurteilung zu. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. August 2014 (B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108) könne diese Vermutungsregel nur dann eingreifen, wenn die Aufnahme in die jeweilige Schule (hier in die Einführungsklasse des Gymnasiums der … Privatschulen) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen staatlichen Schulordnung erfolgt. Sei dies - wie bei der Aufnahme in eine staatlich genehmigte Ersatzschule - nicht der Fall, so könne die Regelvermutung jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbiete sich der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden.

Auf eine telefonische Anfrage des Gerichts teilte der Schulleiter des …Gymnasiums am 13. September 2017 mit, dass über die Aufnahme in eine Einführungsklasse die Schulleitung zu entscheiden habe. Bei einem Notendurchschnitt, der schlechter sei als der für den Übertritt an eine Fachoberschule, werde in der Regel von mangelnder Eignung für das Gymnasium auszugehen sein. Gegen eine Eignung spreche in der Regel auch die Note 5 im Fach Deutsch.

Auf Anforderung des Gerichts wurden die Notenbögen der Klägerin für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums sowie ein pädagogisches Gutachten der … Privatschulen vom 12. Februar 2015 vorgelegt, mit dem die uneingeschränkte Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums bestätigt wird. Nach einer nicht datierten „Bestätigung“ der …-Schulen (Umbenennung der … Privatschulen zum …2017) sei die Klägerin nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der Realschule (Mittlere Reife) in die 10. Klasse des dortigen Gymnasiums aufgenommen worden. Sie habe die Voraussetzung für einen Übertritt an das Gymnasium erfüllt und sei eine begabte, fleißige Schülerin, die gute Chancen habe, die Abiturprüfung erfolgreich zu absolvieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin informatorisch gehört wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Einführungsklasse des privaten Gymnasiums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 28. November 2016 erweist sich daher als rechtmäßig.

Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es in M., dem Wohnort der Eltern der Klägerin, insgesamt 7 öffentliche Gymnasien gibt, die im streitgegenständlichen Schuljahr 2015/16 eine Einführungsklasse für Absolventen der Realschule anboten (vgl. Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Nr. 6, ausgegeben am 13.5.2015, S. 115) und von der Wohnung der Eltern aus in zumutbarem Zeitaufwand erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 – V C 43.75 – BVerwGE 51, 354; B.v. 20.9.1996 – 5 B 177/95 – juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.1976 – V C 43.75 – BVerwGE 51, 354; U.v. 31.3.1980 – V C 41.78 – FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 – V C 43.79 – FamRZ 1981, 610; U.v. 21.6.1990 – V C 3/88 – NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 – 12 A 1955/11 – juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 3/88 – NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 – 12 A 1955/11 – juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 – V C 49.77 – BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 – 5 C 41/78 – FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 20; B.v. 5.12.2012 – 12 BV 11.1377 – juris Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 19). Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 22; B.v. 5.12.2012 – 12 BV 11.1377 – juris Rn. 15).

Ob bei der Klägerin zum Ende des Schuljahres 2014/2015 (10. Jahrgangsstufe der Realschule) ein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vorlag, kann offenbleiben. Denn die gewählte Privatschule lässt schon keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen, die wesentlich über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen öffentlichen M. Gymnasien bereithalten (vgl. VG München, U.v. 2.10.2014 – M 15 K 13.5380 – juris; bestätigt von BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 – nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.1.2015 – M 15 K 14.1523 – juris).

Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte Privatschule bietet in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an.

Das Gymnasium der … Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Nach Erkenntnissen des Gerichts aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren werden den Schülerinnen dort am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe angeboten. Es gibt Lesestunden (deutscher Bücher) und die Klassen werden geteilt. Außerdem wird zusätzlich Unterricht in der Sprache Türkisch angeboten.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht wesentlich von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums. Dem am Gymnasium der … Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte.

Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht auch nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. VG München, U.v. 2.10.2014 – M 15 K 13.5380 – juris; bestätigt von BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 – nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.1.2015 – M 15 K 14.1523 – juris). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v.a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d.h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. Förderunterricht oder Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an M. Schulen angeboten. Daher lassen auch diese Angebote keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der … Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass – zumindest im städtischen Umgriff – auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken (vgl hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris). Schließlich spricht gegen eine spezielle Ausrichtung der betreffenden Privatschule am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund, dass die Klägerin von der 5. bis zur 10. Klasse, also 6 Jahre lang, die Realschule der … Privatschulen und anschließend noch die 10. und 11. Klasse des dortigen Gymnasiums besucht hat, ohne ihre schriftlichen Leistungen im Fach Deutsch auf ein befriedigendes Niveau zu verbessern, wie das Zeugnis über die Abschlussprüfung für die Realschule vom 24. Juli 2015 sowie die Notenbögen für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums zeigen.

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung erhielte. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein mögen - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U.v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin an einem öffentlichen M. Gymnasium und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 – juris Rn. 26), weil die Klägerin an ein öffentliches Gymnasium hätte wechseln können, wenn sie entweder in eine Einführungsklasse eines der 7 wohnortnahen öffentlichen Gymnasien aufgenommen worden wäre oder eine Aufnahmeprüfung und anschließende Probezeit bestanden hätte.

Die Aufnahme der Klägerin in die Einführungsklasse eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre gemäß § 31 Abs. 2 der für den Beginn des Schuljahres 2015/16 maßgeblichen Fassung der GSO (a.F.) grundsätzlich möglich gewesen. Über die Eignung der Schüler entscheidet grundsätzlich der aufnehmende Schulleiter. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird (§ 31 Abs. 2 Satz 5 GSO a.F.). Die Klägerin hat nur den Nachweis erbracht, dass sie sich zum maßgeblichen Schuljahr 2015/16 bei einem der 7 Gymnasien, die Einführungsklassen anboten, beworben hat. Das Städtische …Gymnasium hat die Aufnahme der Klägerin in die Übergangsklasse aufgrund schlechter Leistungen, insbesondere im Fach Deutsch, ausweislich der vorgelegten Bestätigung abgelehnt. Ob die Klägerin sich tatsächlich darüber hinaus auch am Städtischen A. W. Gymnasium beworben hat, wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurde, wurde nicht nachgewiesen. Unabhängig davon hätte die Klägerin sich um eine Aufnahme an allen 7 Gymnasien, die im maßgeblichen Schuljahr Einführungsklassen angeboten, bewerben müssen, um dar tun zu können, dass ihrer Aufnahme an einer öffentlichen Schule ein unüberwindliches Hindernis entgegenstand.

Darüber hinaus können Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule in die Einführungsphase der Oberstufe (10. Klasse) eintreten. Hierzu haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit zu unterziehen, § 31 Abs. 1 GSO a.F. Auch um diese Möglichkeit hätte sich die Klägerin rechtzeitig und ernsthaft bemühen müssen. Die Kontaktaufnahme zum Ministerialbeauftragten mit der Bitte um Vermittlung an ein geeignetes Gymnasium wenige Tage vor Schulbeginn erfolgte viel zu spät, um ein ernsthaftes Bemühen der Eltern der Klägerin erkennen zu lassen. Ein solches wäre jedoch im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung notwendig gewesen, um ein unüberwindbares Zugangshindernis geltend machen zu können.

Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des § 1 BAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Die bisherigen Leistungen müssen die Annahme rechtfertigen, dass der Auszubildende die vom angestrebten Ausbildungsziel geforderten Leistungen erbringen bzw. die Ausbildung erfolgreich durchlaufen und zum Abschluss bringen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag zu beurteilen (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2016, § 9 Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 12 BV 13.85 – nicht veröffentlicht). Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60.92 – NVwZ-RR 1994, 28). Bei der Beurteilung ist jeweils auf den klassenweisen Fortschritt der Ausbildung abzustellen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 9 Rn. 3).

Hiervon ausgehend waren die Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 BAföG nicht gegeben, weil die Klägerin nach dem Abschlusszeugnis der Realschule lediglich einen Notendurchschnitt von 3,6 und insbesondere im Fach Deutsch nur die Note (5) mangelhaft erreicht hat. Unter diesen Voraussetzungen war ein erfolgreicher Abschluss des Bildungswegs des Gymnasiums nicht zu erwarten. Hierzu haben sowohl der Schulleiter des …Gymnasiums als auch die Beklagte nachvollziehbar erklärt, dass eine Eignung für das Gymnasium mit einem Notenschnitt, der unter dem für den Übertritt an eine Fachoberschule liegt, sowie mit der Note 5 im Fach Deutsch in der Regel nicht angenommen werden könne. Dafür dass bei der Klägerin besondere Umstände vorlägen, die eine Eignung dennoch annehmen ließen, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere lassen sich solche Anhaltspunkte nicht dem von der Realschule der … Privatschulen ausgestellten pädagogischen Gutachten vom 12. Februar 2015 entnehmen, das die uneingeschränkte Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums bestätigt. Dieses Gutachten ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil es auf die deutlich bessere Bewertung der Leistungen der Klägerin an der Privatschule abstellt. Insbesondere im Fach Deutsch erhielt die Klägerin im Jahreszeugnis der 9. Klasse die Note (3) befriedigend, in Mathematik die Note (2) gut. Demgegenüber erzielte sie im Abschlusszeugnis der Realschule, das auf eine externe Prüfung an einer öffentlichen Schule zurückgeht, in Deutsch nur die Note (5) mangelhaft, in Mathematik die Note (3) befriedigend. Die Neigung der betreffenden Privatschule, die schriftlichen Noten der Schüler durch mündliche Noten deutlich anzuheben, lässt sich auch den Notenbögen für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums entnehmen. Eine besondere Aussagekraft hinsichtlich der Eignung der Klägerin für die Schulart des Gymnasiums kann dem pädagogischen Gutachten der Privatschule daher nicht beigemessen werden. Andernfalls würde die Privatschule durch die wohlwollendere Benotung der Schüler und Ausstellung der pädagogischen Gutachten, die auch einem Übertritt an das Gymnasium desselben privaten Trägers dienlich sind, im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Die nicht datierte Bestätigung der M.-Schulen, dass die Klägerin gute Chancen habe, die Abiturprüfung erfolgreich zu absolvieren, muss schon deshalb außer Betracht bleiben, da sie nach der Namensänderung zum 1. Februar 2017 ausgestellt worden sein muss und aufgrund des Prognosecharakters der Entscheidung über die Eignung nicht mehr in Betracht gezogen werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60.92 – NVwZ-RR 1994,28). Aufgrund der mangelnden Eignung der Klägerin für die Schulart des Gymnasiums hat schließlich das …Gymnasium ihre Aufnahme in die Einführungsklasse des Schuljahres 2015/16 abgelehnt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 BAföG, wonach die Eignung des Auszubildenden vermutet wird, solange dieser die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht. Diese Regelvermutung kann bei einem Übertritt von einer privaten, staatlich genehmigten Realschule an ein privates, staatlich genehmigtes Gymnasium jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen, da staatlich genehmigte Privatschulen nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Schülers gebunden sind. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbietet sich auch der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Gleichzeitig würde die durch § 1 BAföG vorgegebene Prognoseentscheidung auf der Grundlage des vom Auszubildenden vorzulegenden Abschlusszeugnisses und eines objektiven pädagogischen Gutachtens der (öffentlichen) Realschule obsolet. Dies wäre mit der gesetzlichen Systematik eines an die Eignung anknüpfenden Übertritts an weiterführende Schulen, die auch die Gewährung von Ausbildungsförderung zu beachten hat, nicht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 12 BV 13.85 – nicht veröffentlicht).

Nach alledem liegen die Fördervoraussetzungen für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 aus verschiedenen Gründen nicht vor.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 46 Antrag


(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforde

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2014 - 12 BV 13.108

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 12 C 14.1294

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuc

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 15 K 14.1523

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin da
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 12 S 1098/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. März 2017 - 1 K 5414/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Gymnasiums der V. Privatschulen gGmbH in J.-S. für die Förderzeiträume 08/2012 bis 07/2013 und 10/2013 bis 07/2014. Mit ihrer Beschwerde verfolgt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: Au 3 K 14.430) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat, weiter.

Die Klägerin besuchte vom September 2004 bis Juli 2008 die M.-Grundschule und von September 2008 bis Juli 2009 die Hauptschule in G. Im Übertrittszeugnis der Hauptschule vom 4. Mai 2009 erzielte sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils die Note 3 und damit einen Gesamtschnitt von 3,00. In der Eignungsaussage wird der weitere Besuch der Hauptschule empfohlen. Ferner absolvierte die Klägerin im Mai 2009 erfolgreich den Probeunterricht an der A.-B. Realschule für Mädchen in A. Ab September 2009 besuchte sie die 5. Klasse des Gymnasiums sowie das angeschlossene Internat der V. Privatschulen gGmbH in J.-S., gegenwärtig - ohne Wiederholung einer Jahrgangsstufe - in der 9. Jahrgangsstufe.

Mit im April 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung erstmals für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen. Diesem Antrag gab der Beklagte ebenso statt wie für das folgende Schuljahr 2011/2012 und leistete der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung. Den im Juni 2012 erneut gestellten Antrag für das Schuljahr 2012/2013 lehnte er indes ab, da es mit dem P.-K. Gymnasium in G. ein der besuchten Ausbildungsstätte vergleichbares naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium gäbe, das für die Klägerin von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 verpflichtete hingegen das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 K 13.267) den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zur Neuverbescheidung des Förderantrags unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe nicht fest, ob es sich bei dem P.-K. Gymnasium in G. oder weiteren, für die Klägerin von der Wohnung ihrer Eltern erreichbaren Gymnasien in A. mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung um eine dem von ihr besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende Ausbildungsstätten handele. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) bestehe dann ein relevanter Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittle wie die tatsächlich besuchte Schule, letztere jedoch zusätzlich eine spezielle Förderung für Migranten, beispielsweise im Bereich der Sprachförderung oder der Hausaufgabenbetreuung biete, die migrationstypische Defizite ausgleiche. In diesem Fall könne, wenn das prägende Profil der tatsächlich besuchten Schule sich mit dem individuellen Förderbedarf des Schülers decke, von einem wesentlichen Unterschied zwischen beiden Ausbildungsstätten ausgegangen werden. Die Auszubildende könne dann auch nicht auf den Besuch der wohnortnahen Schule als entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) verwiesen werden. Da der Beklagte nicht geprüft habe, ob das Gymnasium der V. Privatschulen eine spezielle Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund biete und die Klägerin einen migrationstypischen Förderbedarf aufweise, der gerade durch spezifische Fördermaßnahmen der V. Privatschulen ausgeglichen werde, müsse der die Leistung von Ausbildungsförderung versagende Bescheid aufgehoben und der Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet werden.

Nachdem die Klägerin daraufhin am 28. Oktober 2013 für das laufende Schuljahr erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragt hatte, stellte der Beklagte zu den vom Verwaltungsgericht angegebenen Kriterien weitere Ermittlungen an. So hörte er die Klägerin persönlich mit ihrem Vater unter Beteiligung des zuständigen Schulamts an und erhob verschiedene Daten zur Ausbildungssituation mittels eines Fragebogens. Ferner zog er neben dem Übertrittszeugnis der 5. Klasse sämtliche weitere Zeugnisse der Klägerin vom Gymnasium der V. Privatschulen heran. Auf Anfrage des Beklagten erklärte die M.-Grundschule in G., dass die Leistungen der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 (4. Jahrgangsstufe) zum Übertritt an das Gymnasium nicht ausgereicht hätten. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse seien hierfür nicht die Ursache gewesen. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin am 8. Januar 2014 konnten bei ihr keine sprachlichen Defizite aufgrund des Migrationshintergrunds festgestellt werden. Vielmehr zeigte sie bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen eine „sehr eloquente“ Ausdrucksweise. Weiter teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten zur Frage der besonderen Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund durch die V. Privatschulen mit, dass nach dem bei der Gründung 2009 eingereichten pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen war, den Schülern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Ein darüber hinausgehendes Konzept im Hinblick auf Integration und Lernförderung von Migrationskindern sei nicht bekannt.

In der Folge lehnte der Beklagte daher die Leistung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wiederum ab. Weder verfüge das Gymnasium der V. Privatschulen über ein spezielles Förderkonzept im Hinblick auf Migrantenkinder noch lägen bei der Klägerin entsprechende migrationstypische Defizite vor. Gegen diesen Bescheid ließ die Kläger erneut Klage erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragen.

Zur Begründung trug sie vor, dass die Ermittlungen der Beklagten zum Schulprofil des Gymnasiums der V. Privatschulen nicht ausreichend seien. Der Hinweis darauf, dass lediglich zusätzliche Hilfen in Form von Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung angeboten würden, reiche nicht aus, um das tatsächliche Angebot zu erfassen. Auch die zusätzliche Sprachförderung durch die Hausaufgabenbetreuung sei geeignet, migrationstypische Defizite auszugleichen. Hier bestünde bei den V. Privatschulen ein umfassendes Angebot. Es werde konkret Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch am Nachmittag angeboten bei zugleich reduzierter Klassenstärke. Eine konkrete Untersuchung des Angebots der V. Privatschulen durch die Beklagte fehle.

Ferner habe die Beklagte an das Gymnasium der V. Privatschulen keine konkrete Anfrage mit Blick auf die bei der Klägerin bestehenden Defizite gerichtet. Die eingeholte Stellungnahme der M.-Grundschule in G. für das 4. Schuljahr sei zur Beurteilung nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. Au 3 K 14.430) lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich in der Kritik an den Ermittlungen des Landratsamts. Dieses sei seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgekommen. Es habe die Zeugnisse der Klägerin, eine Stellungnahme der Grundschule zum Leistungsbild im Übertrittszeitpunkt sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht für die Realschule herangezogen. Ferner habe die persönliche Anhörung der Klägerin ergeben, dass sie sehr eloquent sei und über gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Über die von den V. Privatschulen angebotenen Fördermöglichkeiten finde sich in den Akten u. a. eine „Ergänzung des Situationsberichts“ der Schule vom 21. Juli 2013. Ferner habe die Klägerin diesbezüglich im Fragebogen der Beklagten ausgeführt, dass die Schule Nachhilfen und zusätzliche Übungen anbiete. Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung obliege es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch den Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Klägerin wäre es daher unschwer möglich gewesen, die von ihr als fehlend gerügte Stellungnahme der Schule zu individuellen migrationstypischen Defiziten selbst beizubringen.

Angesichts dessen lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bei der Klägerin aller Voraussicht nach nicht vor. So fehle es an migrationstypischen Defiziten im sprachlichen Bereich, die den Besuch einer öffentlichen weiterführenden Schule als unzumutbar erscheinen ließen. Ferner gehe das von der Schule angebotene Förderprogramm nach den vorliegenden Unterlagen nicht über Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung hinaus. Insgesamt biete sich auch unter Berücksichtigung der Internatsunterbringung das Bild einer Schule, die die Vorzüge eines Internats mit denen einer reinen Mädchenschule verbinde, wobei die Schülerinnen überwiegend einen türkischen Migrationshintergrund aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Unterschiede, die den Besuch einer öffentlichen Schule desselben Bildungsgangs am Wohnort der Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen. Unterschiede bestünden allein unter nicht ausbildungsbezogenen Aspekten.

Ferner erscheine für die Klägerin auch ein Schulwechsel nicht unzumutbar. So gehe die Rechtsprechung beim Besuch eines Gymnasiums davon aus, dass ein Schulwechsel außerhalb der beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Auch der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin besuchten Gymnasium der V. Privatschulen lediglich um ein genehmigtes und kein staatlich anerkanntes Gymnasium handele, führe zu keiner anderen Bewertung, da nach der „Ergänzung des Situationsberichts“ der Unterricht nach den für staatliche Schulen geltenden Lehrplänen und nach der jeweiligen Stundentafel durchgeführt werde, so dass ein Wechsel grundsätzlich möglich sei.

Schließlich könne die Klägerin für sich auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil ihr für zwei Schuljahre bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Nach § 50 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung in der Regel für den Bewilligungszeitraum von einem Jahr bewilligt. Der Beklagte sei grundsätzlich nicht gehindert, vor Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorlägen. Vertrauensschutz käme nur dann in Betracht, wenn ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar sei. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 21 SGB X oblegen, eine Stellungnahme der V. Privatschulen zu ihren migrationsbedingten Defiziten einzureichen, sei nicht tragbar. Im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne die Aufklärungspflicht der Behörde nicht dem Antragsteller derart zugewiesen werden, dass er dem behördlichen Auftrag ersatzhalber nachkommen müsse. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin habe sich in der Teilnahme am Anhörungsgespräch erschöpft.

Auch treffe der Auftrag zur Einholung von Stellungnahmen der zu vergleichenden Schulen zunächst das Landratsamt. Nur so könne ein einheitliches Bild der Angebote geschaffen und zum konkreten Bedarf in Beziehung gesetzt werden. Dem Landratsamt hätte es demnach oblegen, eine Anfrage konkret an die V. Privatschulen zu richten und einen Abgleich des Angebots mit dem Förderbedarf der Klägerin anzufordern. Im Ergebnis stellten sich die Ermittlungen als unzureichend dar.

Weiterhin erweise sich ein Schulwechsel für die Klägerin als unzumutbar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Aspekt des Vertrauensschutzes, der sich aus dem zweijährigen Bezug von Ausbildungsförderung ableite, nicht Rechnung getragen. Überdies sei über die Notwendigkeit eines Probeunterrichts nicht informiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16). Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der V. Privatschulen unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Oktober 2013 und nunmehr auch im streitbefangenen Beschluss vom 19. Mai 2014 zutreffend angenommen hat, kommt es für die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Insbesondere dürfte von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sein. Weiter ist das Verwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass eine der besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Einzelfall dann nicht gegeben ist, wenn die besuchte Ausbildungsstätte anders als die wohnortnahe über ein spezielles Profil zur Förderung von Migrantenkindern verfügt, das sich mit einem migrationstypischen Förderbedarf der Auszubildenden deckt. Beides hat der Beklagte für den Fall der Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2014 abgelehnt.

Weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Umstände vorgetragen die eine anderweitige Bewertung sowohl des migrationstypischen Förderbedarfs der Klägerin als auch der migrationsspezifischen Förderung im Gymnasium der V. Privatschulen rechtfertigen.

1.1 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass nach § 20 Abs. 1 SGB X den Beklagten die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Die Amtsermittlungspflicht wird indes begrenzt durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Ferner gebietet § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Mithin trifft im vorliegenden Fall auch die Klägerin eine Darlegungslast, insbesondere für in ihrer Person liegende und dem Beklagten nicht anderweitig bekannte Umstände. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet mithin dann, wenn aus Sicht des Beklagten der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen.

1.2 Gemessen hieran ist es nach gegenwärtigem Sachstand nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte migrationstypische Leistungsdefizite bei der Klägerin verneint und keine weiteren Ermittlungen hierzu vorgenommen hat. Denn ausgehend von der Stellungnahme der M...-Grundschule zum Leistungsbild der Klägerin nach der 4. Jahrgangsstufe, dem Übertrittszeugnis der 5. Jahrgangsstufe, der bestandenen Aufnahmeprüfung an der A.-B. Realschule in A., dem Leistungsbild nach den Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass bei ihr sprachliche Defizite (als Hauptanwendungsfall migrationstypischer Defizite) weder in der Vergangenheit vorgelegen haben noch gegenwärtig bestehen. Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, wo ihrer Ansicht nach ihr Leistungsbild von migrationstypischen Defiziten geprägt sei, durfte der Beklagte von weiteren Ermittlungen absehen, zumal er sich durch die persönliche Anhörung der Klägerin selbst einen unmittelbaren Eindruck von ihren sprachlichen Kompetenzen verschafft hat.

1.3 Daher kann im Weiteren auch offenbleiben, ob der Beklagte das migrationstypische Förderprofil der V. Privatschulen erschöpfend ermittelt hat. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bislang ebenfalls keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf ein spezifisches Förderprogramm zum Ausgleich migrationstypischer Defizite hinweisen und die über diejenige Förderung hinausgehen, die eine Ganztagesschule mit Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung bzw. ein normales Gymnasium an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G-8 regelmäßig anbietet.

Ausgehend vom bisherigen Sachvortrag fehlt es mithin an Anhaltspunkten, dass es wohnortnah keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gibt, d. h. bereits aufgrund des unterschiedlichen Schulprofils die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden müssten.

2. Weiterhin erscheint im vorliegenden Fall ein Wechsel der Klägerin zu einer wohn-ortnahen Ausbildungsstätte nicht unzumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht die Rechtsprechung - ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 198, 203, vgl. auch BVerwG, B. v. 20.9.1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 5) - einen Schulwechsel im Zuge der gymnasialen Ausbildung nur dann als unzumutbar an, wenn hierbei die beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung betroffen sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v.28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 50 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1276/12 - juris - Rn. 47 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1275/12 - juris Rn. 51 ff.; BayVGH, B. v. 6.6.2007 - 12 ZB 06.2318 - juris Rn. 2), weil dies zu einer Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels führen könnte (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1a.15 BAföG-VwV). Diese Konstellation liegt bei der Klägerin, die gegenwärtig die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen besucht, nicht vor.

Darüber hinaus stünden einem Wechsel der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegen. Nach § 33 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO, vom 23.1.2007) in Verbindung mit § 30 GSO setzt der Wechsel vom Gymnasium der V. Privatschulen als einer bislang lediglich staatlich genehmigten Ersatzschule an ein öffentliches Gymnasium die Ablegung einer Aufnahmeprüfung und das Bestehen einer Probezeit voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Probezeit unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere erlaubt das Leistungsbild der Klägerin, wie es sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen ergibt, nicht den Schluss, der Versuch eines Wechsels auf eine öffentliche Schule sei von vornherein aussichtslos.

3. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Leistungsanspruchs auch nicht auf schützenswertes Vertrauen, das sich aus der vorherigen Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten speist, berufen. Das Verwaltungsgericht weist insoweit im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 50 Abs. 3 BAföG der Bewilligungszeitraum für Ausbildungsförderungsleistungen in der Regel ein Kalenderjahr umfasst. § 50 Abs. 4 BAföG eröffnet zudem eine Möglichkeit zur Weiterleistung nach Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums nur dann, wenn ein neuer Antrag im Wesentlichen vollständig und unter Vorlage der erforderlichen Nachweise mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für jeden neuen Bewilligungszeitraum erneut anhand der Angaben und Nachweise des Auszubildenden durch das Amt für Ausbildungsförderung entschieden werden muss. Damit kommt zugleich der Bewilligung von Ausbildungsförderung auch keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 37 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1252/12 - juris Rn. 38 ff.; B. v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 16). Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in der Vergangenheit kann die Klägerin hieraus folglich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für die Zukunft ableiten.

Im Ergebnis kommen daher der Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe eines privaten Gymnasiums mit angeschlossenem Internat im Schuljahr 2012/2013.

Die am ... September 1997 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und deren Eltern in München wohnen, erhielt von der Beklagten Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. bis 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... mit naturwissenschaftlich-technologischer Ausbildungsrichtung, das überwiegend von Schülerinnen mit türkischem Migrationshintergrund besucht wird. Im Förderbescheid für die 7. Jahrgangsstufe vom ... Dezember 2011 wurde die Klägerin aufgefordert, mit ihrem Weitergewährungsantrag nachzuweisen, dass sie zum Schuljahr 2012/2013 an einer Aufnahmeprüfung für ein „staatliches“ Gymnasium teilgenommen habe.

Am ... August 2012 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen. Unter dem ... Oktober 2012 teilte der Vater der Klägerin mit, dass die Klägerin nicht an einem öffentlichen Gymnasium angemeldet worden sei, da sich die Familie dieses Jahr in der Türkei ausschließlich um die Krankheiten des Großvaters und anschließend um seine Beerdigung gekümmert habe. Zusätzlich sei die Mutter der Klägerin an den Augen operiert worden, so dass die Klägerin sogar allein habe nach Deutschland fliegen müssen, um noch rechtzeitig zu Schulbeginn zurück zu sein. Daher hätten sie die Termine für eine Anmeldung an einer öffentlichen Schule nicht wahrnehmen können. Die Eltern seien erst nach der Operation der Mutter der Klägerin am ... September 2012 aus der Türkei zurückgeflogen.

Im Rahmen der Antragsverfahren wurden Immatrikulationsbescheinigungen für zwei Brüder der Klägerin vorgelegt, die in München Lehramt Realschule mit den Studienfächern Mathematik und Wirtschaftswissenschaften bzw. Mechatronik/Feinwerktechnik (Bachelor) studierten.

Mit Bescheid vom ... November 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2012/2013 ab, da die Klägerin in die 8. Klasse eines öffentlichen Gymnasiums in der Nähe des Elternhauses hätte wechseln können.

Im Rahmen des Antrages auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 9. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums, der mit Bescheid vom ... Januar 2014 ebenfalls abgelehnt wurde, beantworteten die Bevollmächtigten der Klägerin am ... November 2013 den zur Ermittlung eines migrationstypischen Defizites der Klägerin übermittelten Fragebogen. Darin teilten sie unter anderem mit, dass die Eltern die Klägerin nicht bei den Hausaufgaben unterstützen könnten. Die Eltern beherrschten nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Auch inhaltlich seien die Eltern vom Stoff der 9. Jahrgangsstufe Gymnasium deutlich überfordert. Die Mutter habe in der Türkei die 8-jährige Regelschule abgeschlossen. In Deutschland habe sie lediglich 2 Jahre lang die Hauptschule besucht und danach keinen Beruf erlernt. Sie verfüge über mangelnde Deutschkenntnisse und kümmere sich um die vier Kinder der Familie. Der Vater der Klägerin habe ebenfalls in der Türkei die Schule besucht und in Deutschland 1 Jahr die Berufsschule absolviert. Er verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und könne die Klägerin am Gymnasium weder sprachlich, noch inhaltlich unterstützen. Er befinde sich derzeit in Frührente. Die Klägerin habe auch zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 keine Aufnahmeprüfung an einer öffentlichen Schule absolviert.

Im Übertrittszeugnis der Hauptschule an der ... vom ... Mai 2009 (5. Jahrgangsstufe) hatte die Klägerin in Deutsch die Note 3, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils die Note 2 erhalten und somit einen Notendurchschnitt von 2,50 aus den Fächern Deutsch und Mathematik. Ausweislich des Übertrittszeugnisses war sie für den Besuch einer Real- und einer Hauptschule geeignet. Nach dem pädagogischen Wortgutachten erfasst die Klägerin die Problemstellungen in Mathematik schnell und findet eigene Lösungswege. In Deutsch sei sie bestrebt, ihren nicht sehr ausgedehnten Wortschatz durch viel Lesen zu erweitern. Dem Wortschatz entsprechend verwende sie einfache Satzstrukturen. In diesem Rahmen sei sie auch bei der Rechtschreibung weitgehend sicher. Im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... vom 31. Juli 2009 erzielte die Klägerin in Deutsch die Note befriedigend, in Mathematik und Englisch jeweils die Note gut. Nach der Zeugnisbemerkung solle die Klägerin auch in Zukunft zu Hause viel lesen, um ihren Wortschatz zu erweitern.

In den Jahreszeugnissen der 5., 6. und 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen erhielt die Klägerin in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils die Note gut, in Englisch die Note befriedigend. In der zweiten Fremdsprache Französisch wurde sie in der 6. Jahrgangsstufe mit gut, in der 7. Jahrgangsstufe mit befriedigend benotet. Im Jahreszeugnis der 8. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums erzielte die Klägerin in Französisch und Mathematik jeweils die Note gut, in Deutsch und Englisch jeweils die Note befriedigend.

Den gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... November 2012 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 zurück, da eine auswärtige Unterbringung der Klägerin nicht notwendig sei.

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin am ... April 2014 Klage und beantragten,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 1. August 2012 bis 1. Juli 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Die Klägerin habe nach der 5. Jahrgangsstufe von der Hauptschule an der ... an das private Gymnasium gewechselt, da sie aufgrund migrationstypischer Probleme mit der deutschen Sprache die Aufnahmevoraussetzungen für ein staatliches Gymnasium knapp verfehlt habe und die Eltern der Klägerin diese hätten bestmöglich fördern wollen. Da die Klägerin auf dem privaten Gymnasium eine auf ihre Probleme zugeschnittene Förderung erhalten habe, welche an einem öffentlichen Gymnasium nicht in der gleichen Weise möglich gewesen wäre, habe sich der Notendurchschnitt der Klägerin verbessert. Weiterhin sei die Deutschnote der Klägerin aber schlechter als der übrige Notendurchschnitt, was darauf hinweise, dass die Klägerin weiter dringend darauf angewiesen sei, bei Verständnisproblemen eine optimale Förderung zu erhalten. Die Klägerin nehme im Rahmen des Ganztagsunterrichts am Nachmittag nach dem gemeinsamen Mittagessen mit den Lehrern regelmäßig an Lern- und Lesestunden teil, die insbesondere dazu dienten, das deutsche Sprachverständnis zu fördern. Ferner erhalte die Klägerin von den jeweiligen Fachlehrern entsprechend der Notwendigkeit punktuelle Nachhilfe in Gebieten, in denen gerade Schwächen bestünden. Diese Nachhilfe sei kostenlos. Außerdem besuche die Klägerin regelmäßig die Hausaufgabenbetreuung und Intensivierungsstunden. Zudem hätten die Schülerinnen die Möglichkeit, an der Arbeitsgruppe „Heimat“ teilzunehmen, in der kulturelle und geschichtliche Inhalte der deutschen Gesellschaft vermittelt würden, die zu Hause kaum vermittelt werden könnten. Das Kriterium des Nichtbestehens einer Aufnahmeprüfung an einer staatlichen Schule sei als Bewilligungskriterium für die Ausbildungsförderung völlig ungeeignet, da es in der Hand des jeweiligen Prüflings läge, die Prüfung nicht zu bestehen. Es könne aber nicht Sinn sein, von einem Schüler eine Aufnahmeprüfung zu verlangen und diejenigen Schüler besserzustellen, die die Aufnahmeprüfung absolvierten und dann mit Absicht nicht bestünden, als diejenigen Schüler, die die Prüfung gar nicht erst versuchten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie sehe nach Auswertung der Zeugnisse und der Anhörung der Familie der Klägerin bei ihr keinen migrationstypischen Förderbedarf. Zwar werde der Klägerin im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule bescheinigt, dass ihr Wortschatz im Deutschen noch nicht ausreichend sei und sie daher viel lesen solle. Ein weiteres Defizit werde jedoch nicht festgestellt und auch weitere Fördermaßnahmen würden nicht vorgeschlagen. In den Jahreszeugnissen der 6. und 7. Jahrgangsstufe habe die Klägerin im Fach Deutsch jeweils die Note gut erhalten. Die Noten im Fach Deutsch entsprächen zudem dem Notenniveau der Klägerin in den Fremdsprachen Englisch und Französisch. In der 7. Jahrgangsstufe habe sich die Französischnote von gut auf befriedigend verschlechtert, während sie im Fach Deutsch immer noch mit gut benotet worden sei. Dies stehe im Widerspruch zur Einlassung der Klagepartei, dass sich ein migrationsbedingter Förderbedarf der Klägerin im Verständnis der deutschen Sprache zeige, da die Deutschnoten der Klägerin regelmäßig unterhalb des übrigen Notendurchschnittes lägen. Die Klägerin zeige vielmehr das Leistungsbild einer guten Gymnasiastin, deren Begabung eher im naturwissenschaftlichen Bereich liege, da ihre Noten in den Fächern Mathematik sowie Natur und Technik bzw. Physik, Chemie und Biologie eine Notenstufe höher im guten bis sehr guten Bereich lägen, während die Noten in den sprachlichen Fächern Deutsch, Englisch und Französisch im guten bis befriedigenden Bereich angesiedelt seien. Die Deutschnote der Klägerin entspreche ihren übrigen Leistungen im sprachlichen Bereich und habe in den Jahrgangsstufen 6 und 7 mit der Benotung gut sogar über dem Notendurchschnitt der Klägerin gelegen. Die guten bis befriedigenden Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch zeigten, dass sie ihren anfänglich attestierten geringen Wortschatz habe erweitern können. Auch die Stellungnahme der Klagepartei zeige, dass höchstens noch ein Bedarf an einer Wortschatzerweiterung und Verbesserung des deutschen Sprachverständnisses bestehe, der allein durch das Lesen deutscher Bücher gedeckt werden könne. Dies habe die Klägerin jedoch mit allen Schülern aus spracharmen Familien gemeinsam und bedürfe bei der zum Zeitpunkt des Besuchs der 8. Jahrgangsstufe 15-jährigen Klägerin keiner besonderen Anleitung. Auch die Förderung der Klägerin am besuchten privaten Gymnasium beschränke sich nach eigener Aussage auf die Teilnahme an den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung, punktueller Nachhilfe und an Lesestunden deutscher Bücher. Zudem studiere der ältere Bruder der Klägerin Realschullehramt für Mathematik und Wirtschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München, so dass die Klägerin zwar nicht durch ihre Eltern, aber durch den studierenden Bruder eine gegebenenfalls benötigte Hilfe bei den Hausaufgaben oder der Erarbeitung des Lernstoffs durchaus erhalten könne.

Selbst wenn man bei der Klägerin dennoch ein entsprechendes migrationsbedingtes Defizit unterstellte, weise das besuchte private Gymnasium keine spezielle Schulstruktur auf, die diesen Förderbedarf abdecke, da sie in dem maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte Förderung für von migrationsbedingten Defiziten betroffene Schüler anbiete. Das besuchte private Gymnasium biete lediglich die für eine kostenpflichtige, staatlich genehmigte Privatschule üblichen Vorteile an, die mit kleinen Klassen, Hausaufgabenbetreuung, Fachtraining und differenzierter sowie individueller Förderung der einzelnen Schüler werbe. Die von der Klägerin in der 8. Jahrgangsstufe an dem von ihr besuchten privaten Gymnasium in Anspruch genommenen Leistungen hätten daher auch an einer wohnortnahen Ausbildungsstätte in Anspruch genommen werden können. In München böten 8 städtische und 15 staatliche Gymnasien eine naturwissenschaftlich-technologische Ausbildungsrichtung mit der Sprachenfolge Englisch und Französisch an. Alle städtischen Gymnasien mit Ganztagesangebot böten eine qualifizierte Hausaufgabenunterstützung an, die grundsätzlich von ausgebildeten Fachlehrern begleitet werde. Intensivierungsstunden seien im Rahmen des G 8 für alle Gymnasien verpflichtend vorgeschrieben. Zudem würden bei den städtischen Gymnasien im Ganztag zusätzliche Intensivierungs- oder Förderstunden entsprechend dem Schulprofil angeboten. Im Hinblick auf die spezielle Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund seien insbesondere das Städtische Lion-Feuchtwanger-Gymnasium, das Städtische Bertold-Brecht-Gymnasium, das Städtische Heinrich-Heine-Gymnasium und das Staatliche Wilhelm-Hausenstein-Gymnasium mit dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium vergleichbar. Die Klägerin habe es versäumt, sich rechtzeitig für die Aufnahmeprüfung an einer öffentlichen Schule anzumelden. Selbst bei erfolgloser Teilnahme an der Aufnahmeprüfung wäre jedoch immer noch zu bedenken, dass die Klägerin auch durchaus an ein privates, staatlich genehmigtes und wohnortnahes Gymnasium, beispielsweise das novalis-Gymnasium in München, hätte verwiesen werden können, das mit einem Schulgeld von monatlich 500 € um 100 € monatlich weniger koste als das von der Klägerin besuchte private Gymnasium. Wenn dieses niedrigere Schulgebühren erhebe als die wohnortferne Ausbildungsstätte, sei auch in der Gebührenpflichtigkeit keine strengere Zugangsvoraussetzung zu sehen. Hinsichtlich der an den genannten öffentlichen Gymnasien angebotenen Förderungen wird auf die Klageerwiderung vom 20. November 2014 mit Anlagen Bezug genommen.

Am 19. Januar 2015 teilte die Schulleiterin des Gymnasiums der ... Privatschulen auf Anfrage des Gerichts mit, dass bei der Klägerin ihrer Ansicht nach zum Ende des Schuljahres 2011/2012 ein migrationstypischer Förderbedarf bestanden habe und immer noch bestehe. Migrationsspezifischer Förderbedarf äußere sich in zwei Bereichen: Zweisprachigkeit und Elternarbeit. Kinder mit Migrationshintergrund wüchsen zweisprachig auf, was in der Regel zu Schwierigkeiten im Umgang mit beiden Sprachen führe. Deshalb müsse man die Kinder nicht nur in Deutsch fördern, sondern auch in der türkischen Sprache unterstützen. Auch die Klägerin habe in zahlreichen Gesprächen bestätigt, dass es ihr sehr geholfen habe, Türkisch im Rahmen eines (Wahl-)Unterrichts strukturiert zu lernen. Immer wenn die Klägerin sprachlich an ihre Grenzen stoße, finde sie in der Geschäftsführung, in der Schulleitung und auch bei ihren Betreuerinnen (im Internat) Unterstützung, mit der Zweisprachigkeit umzugehen. Ein weiterer wesentlicher Faktor sei die Elternarbeit, die im öffentlichen Schulsystem oft an der Sprachbarriere scheitere. Die Geschäftsführung und die Schulleitung der ... Privatschulen stünden mit den Eltern der Klägerin in engem Kontakt und könnten so „barrierefrei“ auf ihre Fragen oder Sorgen eingehen.

Am 28. Januar 2015 legten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Bestätigung des Städt. ...-Gymnasiums vor, nach der die Klägerin im Zeitraum vom ... September bis ... September 2014 an der Aufnahmeprüfung für die 10. Jahrgangsstufe teilgenommen, diese aber leider nicht bestanden habe. Zudem wurden in der mündlichen Verhandlung Bestätigungen des ...-Gymnasiums München und des ...-Gymnasiums München vorgelegt, nach denen die Klägerin aufgrund der hohen Schülerzahl im Schuljahr 2014/2015 nicht in die 10. Jahrgangsstufe habe aufgenommen werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin informatorisch gehört wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... im Schuljahr 2012/2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend.

Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es mit dem Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium und dem Städt. Berthold-Brecht-Gymnasium sowie dem in München ohnehin breiten Angebot an öffentlichen Gymnasien mehrere der besuchten Privatschule entsprechende zumutbare öffentliche Gymnasien gibt, die von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B. v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U. v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U. v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U. v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 - FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 22; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15).

Die Beklagte hatte daher im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Klägerin und unter Berücksichtigung der von ihr erbrachten Leistungen festzustellen, ob bei ihr ein bestimmter, ausbildungsbezogener migrationstypischer Förderbedarf besteht, der dem speziellen Profil des Gymnasiums der ... Privatschulen entspricht, und ggf. ob ein solcher Förderbedarf auch an einem wohnortnahen öffentlichen Gymnasium hätte befriedigt werden können. Die von den Schulen angebotenen Fördermaßnahmen wurden auf der Grundlage des der Beklagten als Schulträgerin zur Verfügung stehenden Informationsmaterials ermittelt. Zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs der Klägerin hat das Gericht auch eine Stellungnahme der Schulleitung des Gymnasiums der ... Privatschulen eingeholt.

Auf der Grundlage dieser Ermittlungen und gemessen an dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums im Schuljahr 2012/2013 zu Recht abgelehnt. Bei ihr lag zum Ende des Schuljahres 2011/2012 (7. Jahrgangsstufe) schon kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vor. Darüber hinaus lässt die gewählte Privatschule auch keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen, die wesentlich über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen öffentlichen Münchener Gymnasien bereithalten (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23).

Zwar hat die Schulleiterin der ... Privatschulen der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 einen andauernden „migrationstypischen Förderbedarf“ bescheinigt.

Gegen diese Einschätzung sprechen allerdings die schulischen Leistungen der Klägerin, die sich den Zeugnissen der 5. bis 7. Jahrgangsstufe entnehmen lassen. Zwar wurde im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... noch festgestellt, dass die Klägerin ihren Wortschatz durch viel Lesen erweitern solle. Ein weiteres Defizit wurde nicht festgestellt und es wurden auch keine weiteren Fördermaßnahmen vorgeschlagen. Entsprechend erhielt die Klägerin im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... in Deutsch die Note befriedigend, in Mathematik und Englisch jeweils die Note gut. Von der 5. bis zur 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium der ... Privatschulen erzielte die Klägerin in Deutsch und Mathematik durchwegs die Note gut, während sie in Englisch und teilweise Französisch (nur) die Note befriedigend erreichte. Im Fach Natur und Technik erhielt sie in der 5. und 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium der ... Privatschulen die Note sehr gut, in der 6. Klasse die Note gut.

Die Einlassung der Klagepartei, dass sich ein migrationsbedingter Förderbedarf der Klägerin im Verständnis der deutschen Sprache zeige, da die Deutschnoten der Klägerin regelmäßig unterhalb des übrigen Notendurchschnitts lägen, lässt sich den Zeugnisnoten daher gerade nicht entnehmen. Vielmehr zeigen die guten Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch, dass sie ihren anfänglich geringen Wortschatz erweitern konnte und sich bis zum Ende der 7. Jahrgangsstufe beständig auf einem guten Leistungsniveau befunden hat. Auch die durchgängig auf gutem bis sehr gutem Niveau liegende Benotung der Klägerin in den Fächern Natur und Technik sowie Mathematik, die ebenfalls ein gewisses Textverständnis voraussetzen, spricht gegen das Vorliegen eines besonderen migrationsbedingten Defizits der Klägerin zu dem hier maßgeblichen Ende der 7. Jahrgangsstufe, das durch spezielle migrationsspezifische Förderangebote hätte ausgeglichen werden müssen.

Auch dass die Eltern der Klägerin diese nach Angaben der Klägerbevollmächtigten in dem maßgeblichen Fragebogen nicht bei den Hausaufgaben unterstützen können, führt nicht zur Annahme des Vorliegens eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfs der Klägerin. Die Situation der Familie der Klägerin unterscheidet sich damit nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer familiärer Situationen, in denen die Eltern aus Zeitgründen oder aus anderen Gründen (weil sie beispielsweise selbst über keine entsprechende Bildung verfügen) ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Nachhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist im Falle der Klägerin davon auszugehen, dass zwei ihrer älteren Brüder, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in München studiert haben, über ausreichend Bildung verfügen, um die Klägerin bei den Hausaufgaben oder der Erarbeitung des Lernstoffs unterstützen zu können.

Schließlich bestehen auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer bei der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bei der Klägerin keine migrationsbedingten Defizite. Sie spricht fließend Deutsch und hat keinerlei Schwierigkeiten gehabt, der Verhandlung zu folgen und Fragen flüssig zu beantworten.

Die Kammer geht daher aufgrund der Gesamtschau aller Umstände davon aus, dass bei der Klägerin kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf besteht und auch am Ende der 7. Jahrgangsstufe nicht bestanden hat, sondern dass ihr Förderbedarf sich nicht von demjenigen eines Schülers auf gutem bis mittlerem Leistungsniveau ohne Migrationshintergrund unterscheidet.

Selbst wenn man dennoch davon ausgehen wollte, dass bei der Klägerin der von der Schulleiterin der ... Privatschulen bescheinigte migrationstypische Förderbedarf besteht, wäre der Klägerin bei dem breiten Angebot an öffentlichen Gymnasien in München u. a. der Besuch des Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasiums bzw. des Städt. Berthold-Brecht-Gymnasiums in München zumutbar gewesen.

Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte Privatschule bietet in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an. Das Gymnasium der ... Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Nach dem Vortrag der Klagepartei werden den Schülerinnen am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe angeboten. Die Klägerin nehme auch an Lesestunden (deutscher Bücher) teil. Die Klassen würden geteilt. Es werde gezielt auf individuelle Probleme der Schülerinnen eingegangen. Nach der Stellungnahme der Schulleiterin der ... Privatschulen vom 19. Januar 2015 profitierten die Schülerinnen der ... Privatschulen und die Klägerin, die zweisprachig aufgewachsen seien, sehr davon, Türkisch im Rahmen eines Unterrichts strukturiert zu erlernen. Wenn die Schülerinnen sprachlich an ihre Grenzen stießen, fänden sie in der Geschäftsführung, der Schulleitung und auch bei ihren Betreuerinnen (im Internat) Unterstützung und Hilfe, mit der Zweisprachigkeit umzugehen. Zudem betreibe die ... Privatschule intensive Elternarbeit, die nicht - wie häufig an den öffentlichen Schulen - an sprachliche Grenzen stoße.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören somit ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums. Dem am Gymnasium der ... Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte.

Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht auch nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v.a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d. h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. Förderunterricht oder Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an Ganztagesschulen angeboten. Daher lassen auch diese Angebote keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der ... Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass - zumindest im städtischen Umgriff - auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris). Auch der von der Schulleiterin der ... Privatschulen ins Feld geführte gute Kontakt zu den Eltern der türkisch-stämmigen Schülerinnen findet sich regelmäßig in den Leitbildern und Konzepten der öffentlichen Gymnasien in Bayern wieder. Die Elternarbeit ist für die öffentlichen Gymnasien in Bayern Standard und hebt das Angebot der ... Privatschule somit nicht wesentlich vom Angebot der öffentlichen Gymnasien ab, zumal gerade im Falle der Klägerin ihre akademisch gebildeten Brüder bei Bedarf problemlos den Kontakt mit der Lehrerschaft suchen könnten.

Auch das Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium und das Städt. Berthold-Brecht-Gymnasium bieten neben den nach der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) ohnehin zwingend vorgesehenen Intensivierungsstunden unterschiedliche Fördermöglichkeiten und Ganztagesmodelle mit Hausaufgabenbetreuung etc. an. Am Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium gibt es sogar spezielle Förderangebote, die sich an Schüler mit Migrationshintergrund richten (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris).

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung erhielte. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin in die 8. Jahrgangsstufe eines wohnortnahen öffentlichen Gymnasiums und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Die Aufnahme der Klägerin in die 8. Jahrgangsstufe eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn sie gemäß § 33 Abs. 3 i. V. m. § 30 GSO Aufnahmeprüfung und Probezeit bestanden hätte (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Bei Kapazitätsengpässen hätte eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen können. Die Klägerin hat jedoch nicht versucht, an ein öffentliches Gymnasium zu wechseln, obwohl ihr ein Wechsel der Schule nach der 7. Jahrgangsstufe im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung zumutbar gewesen wäre und die Beklagte die Klägerin auch im Förderbescheid für die 7. Jahrgangsstufe vom 28. Dezember 2011 aufgefordert hatte, mit ihrem Weitergewährungsantrag nachzuweisen, dass sie zum Schuljahr 2012/2013 an einer Aufnahmeprüfung für ein „staatliches“ Gymnasium teilgenommen hat. Da das von der Klägerin besuchte private Gymnasium seinem Unterricht die gleichen Lehrpläne zugrunde legt und dieselbe Ausbildungsrichtung anbietet wie die genannten öffentlichen Gymnasien, hätte ein Schulwechsel keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nach sich gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198; OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 48; BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 2 Rn. 16.2.3 m. w. N.). Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor der Reifeprüfung angenommen (vgl. U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 (8. Jahrgangsstufe) stand auch kein unüberwindliches tatsächliches Hindernis entgegen. Zwar haben sich die Eltern nach Angabe des Bruders der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung als Beistand anwesend war, aufgrund der Erkrankung und des Versterbens der Großmutter des Vaters der Klägerin über das Ende der Sommerferien 2012 hinaus in der Türkei befunden, so dass die Klägerin vor Schulbeginn mit ihrem Onkel allein nach München zurückgeflogen ist. Jedoch hätte sich der Bruder der Klägerin um deren Anmeldung an einem öffentlichen Gymnasium bemühen können, da er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in München befunden hat. Schließlich war auch er es, der die Klägerin zum Schuljahr 2014/2015 für die Aufnahmeprüfung am Städt. Theodolinden-Gymnasium (10. Jahrgangsstufe) angemeldet hat.

Schließlich ist es der Klägerin im Rahmen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten auch zumutbar, jedes Schuljahr erneut einen Wechsel von der gewählten auswärtigen Ausbildungsstätte an eine wohnortnahe Schule zu versuchen. Denn der Bewilligung von Ausbildungsförderung kommt keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu. Demzufolge ist das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayAföG i. V. m. § 50 Abs. 3 BAföG) und damit zugleich auch die Zumutbarkeit eines Wechsel auf eine wohnortnahe öffentliche Schule erneut zu klären (BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 27 m. w. N.). Aus dem Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die 10. Jahrgangsstufe lässt sich somit für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 nichts herleiten.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Gymnasiums der V. Privatschulen gGmbH in J.-S. für die Förderzeiträume 08/2012 bis 07/2013 und 10/2013 bis 07/2014. Mit ihrer Beschwerde verfolgt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: Au 3 K 14.430) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat, weiter.

Die Klägerin besuchte vom September 2004 bis Juli 2008 die M.-Grundschule und von September 2008 bis Juli 2009 die Hauptschule in G. Im Übertrittszeugnis der Hauptschule vom 4. Mai 2009 erzielte sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils die Note 3 und damit einen Gesamtschnitt von 3,00. In der Eignungsaussage wird der weitere Besuch der Hauptschule empfohlen. Ferner absolvierte die Klägerin im Mai 2009 erfolgreich den Probeunterricht an der A.-B. Realschule für Mädchen in A. Ab September 2009 besuchte sie die 5. Klasse des Gymnasiums sowie das angeschlossene Internat der V. Privatschulen gGmbH in J.-S., gegenwärtig - ohne Wiederholung einer Jahrgangsstufe - in der 9. Jahrgangsstufe.

Mit im April 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung erstmals für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen. Diesem Antrag gab der Beklagte ebenso statt wie für das folgende Schuljahr 2011/2012 und leistete der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung. Den im Juni 2012 erneut gestellten Antrag für das Schuljahr 2012/2013 lehnte er indes ab, da es mit dem P.-K. Gymnasium in G. ein der besuchten Ausbildungsstätte vergleichbares naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium gäbe, das für die Klägerin von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 verpflichtete hingegen das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 K 13.267) den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zur Neuverbescheidung des Förderantrags unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe nicht fest, ob es sich bei dem P.-K. Gymnasium in G. oder weiteren, für die Klägerin von der Wohnung ihrer Eltern erreichbaren Gymnasien in A. mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung um eine dem von ihr besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende Ausbildungsstätten handele. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) bestehe dann ein relevanter Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittle wie die tatsächlich besuchte Schule, letztere jedoch zusätzlich eine spezielle Förderung für Migranten, beispielsweise im Bereich der Sprachförderung oder der Hausaufgabenbetreuung biete, die migrationstypische Defizite ausgleiche. In diesem Fall könne, wenn das prägende Profil der tatsächlich besuchten Schule sich mit dem individuellen Förderbedarf des Schülers decke, von einem wesentlichen Unterschied zwischen beiden Ausbildungsstätten ausgegangen werden. Die Auszubildende könne dann auch nicht auf den Besuch der wohnortnahen Schule als entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) verwiesen werden. Da der Beklagte nicht geprüft habe, ob das Gymnasium der V. Privatschulen eine spezielle Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund biete und die Klägerin einen migrationstypischen Förderbedarf aufweise, der gerade durch spezifische Fördermaßnahmen der V. Privatschulen ausgeglichen werde, müsse der die Leistung von Ausbildungsförderung versagende Bescheid aufgehoben und der Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet werden.

Nachdem die Klägerin daraufhin am 28. Oktober 2013 für das laufende Schuljahr erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragt hatte, stellte der Beklagte zu den vom Verwaltungsgericht angegebenen Kriterien weitere Ermittlungen an. So hörte er die Klägerin persönlich mit ihrem Vater unter Beteiligung des zuständigen Schulamts an und erhob verschiedene Daten zur Ausbildungssituation mittels eines Fragebogens. Ferner zog er neben dem Übertrittszeugnis der 5. Klasse sämtliche weitere Zeugnisse der Klägerin vom Gymnasium der V. Privatschulen heran. Auf Anfrage des Beklagten erklärte die M.-Grundschule in G., dass die Leistungen der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 (4. Jahrgangsstufe) zum Übertritt an das Gymnasium nicht ausgereicht hätten. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse seien hierfür nicht die Ursache gewesen. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin am 8. Januar 2014 konnten bei ihr keine sprachlichen Defizite aufgrund des Migrationshintergrunds festgestellt werden. Vielmehr zeigte sie bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen eine „sehr eloquente“ Ausdrucksweise. Weiter teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten zur Frage der besonderen Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund durch die V. Privatschulen mit, dass nach dem bei der Gründung 2009 eingereichten pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen war, den Schülern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Ein darüber hinausgehendes Konzept im Hinblick auf Integration und Lernförderung von Migrationskindern sei nicht bekannt.

In der Folge lehnte der Beklagte daher die Leistung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wiederum ab. Weder verfüge das Gymnasium der V. Privatschulen über ein spezielles Förderkonzept im Hinblick auf Migrantenkinder noch lägen bei der Klägerin entsprechende migrationstypische Defizite vor. Gegen diesen Bescheid ließ die Kläger erneut Klage erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragen.

Zur Begründung trug sie vor, dass die Ermittlungen der Beklagten zum Schulprofil des Gymnasiums der V. Privatschulen nicht ausreichend seien. Der Hinweis darauf, dass lediglich zusätzliche Hilfen in Form von Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung angeboten würden, reiche nicht aus, um das tatsächliche Angebot zu erfassen. Auch die zusätzliche Sprachförderung durch die Hausaufgabenbetreuung sei geeignet, migrationstypische Defizite auszugleichen. Hier bestünde bei den V. Privatschulen ein umfassendes Angebot. Es werde konkret Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch am Nachmittag angeboten bei zugleich reduzierter Klassenstärke. Eine konkrete Untersuchung des Angebots der V. Privatschulen durch die Beklagte fehle.

Ferner habe die Beklagte an das Gymnasium der V. Privatschulen keine konkrete Anfrage mit Blick auf die bei der Klägerin bestehenden Defizite gerichtet. Die eingeholte Stellungnahme der M.-Grundschule in G. für das 4. Schuljahr sei zur Beurteilung nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. Au 3 K 14.430) lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich in der Kritik an den Ermittlungen des Landratsamts. Dieses sei seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgekommen. Es habe die Zeugnisse der Klägerin, eine Stellungnahme der Grundschule zum Leistungsbild im Übertrittszeitpunkt sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht für die Realschule herangezogen. Ferner habe die persönliche Anhörung der Klägerin ergeben, dass sie sehr eloquent sei und über gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Über die von den V. Privatschulen angebotenen Fördermöglichkeiten finde sich in den Akten u. a. eine „Ergänzung des Situationsberichts“ der Schule vom 21. Juli 2013. Ferner habe die Klägerin diesbezüglich im Fragebogen der Beklagten ausgeführt, dass die Schule Nachhilfen und zusätzliche Übungen anbiete. Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung obliege es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch den Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Klägerin wäre es daher unschwer möglich gewesen, die von ihr als fehlend gerügte Stellungnahme der Schule zu individuellen migrationstypischen Defiziten selbst beizubringen.

Angesichts dessen lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bei der Klägerin aller Voraussicht nach nicht vor. So fehle es an migrationstypischen Defiziten im sprachlichen Bereich, die den Besuch einer öffentlichen weiterführenden Schule als unzumutbar erscheinen ließen. Ferner gehe das von der Schule angebotene Förderprogramm nach den vorliegenden Unterlagen nicht über Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung hinaus. Insgesamt biete sich auch unter Berücksichtigung der Internatsunterbringung das Bild einer Schule, die die Vorzüge eines Internats mit denen einer reinen Mädchenschule verbinde, wobei die Schülerinnen überwiegend einen türkischen Migrationshintergrund aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Unterschiede, die den Besuch einer öffentlichen Schule desselben Bildungsgangs am Wohnort der Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen. Unterschiede bestünden allein unter nicht ausbildungsbezogenen Aspekten.

Ferner erscheine für die Klägerin auch ein Schulwechsel nicht unzumutbar. So gehe die Rechtsprechung beim Besuch eines Gymnasiums davon aus, dass ein Schulwechsel außerhalb der beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Auch der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin besuchten Gymnasium der V. Privatschulen lediglich um ein genehmigtes und kein staatlich anerkanntes Gymnasium handele, führe zu keiner anderen Bewertung, da nach der „Ergänzung des Situationsberichts“ der Unterricht nach den für staatliche Schulen geltenden Lehrplänen und nach der jeweiligen Stundentafel durchgeführt werde, so dass ein Wechsel grundsätzlich möglich sei.

Schließlich könne die Klägerin für sich auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil ihr für zwei Schuljahre bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Nach § 50 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung in der Regel für den Bewilligungszeitraum von einem Jahr bewilligt. Der Beklagte sei grundsätzlich nicht gehindert, vor Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorlägen. Vertrauensschutz käme nur dann in Betracht, wenn ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar sei. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 21 SGB X oblegen, eine Stellungnahme der V. Privatschulen zu ihren migrationsbedingten Defiziten einzureichen, sei nicht tragbar. Im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne die Aufklärungspflicht der Behörde nicht dem Antragsteller derart zugewiesen werden, dass er dem behördlichen Auftrag ersatzhalber nachkommen müsse. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin habe sich in der Teilnahme am Anhörungsgespräch erschöpft.

Auch treffe der Auftrag zur Einholung von Stellungnahmen der zu vergleichenden Schulen zunächst das Landratsamt. Nur so könne ein einheitliches Bild der Angebote geschaffen und zum konkreten Bedarf in Beziehung gesetzt werden. Dem Landratsamt hätte es demnach oblegen, eine Anfrage konkret an die V. Privatschulen zu richten und einen Abgleich des Angebots mit dem Förderbedarf der Klägerin anzufordern. Im Ergebnis stellten sich die Ermittlungen als unzureichend dar.

Weiterhin erweise sich ein Schulwechsel für die Klägerin als unzumutbar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Aspekt des Vertrauensschutzes, der sich aus dem zweijährigen Bezug von Ausbildungsförderung ableite, nicht Rechnung getragen. Überdies sei über die Notwendigkeit eines Probeunterrichts nicht informiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16). Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der V. Privatschulen unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Oktober 2013 und nunmehr auch im streitbefangenen Beschluss vom 19. Mai 2014 zutreffend angenommen hat, kommt es für die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Insbesondere dürfte von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sein. Weiter ist das Verwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass eine der besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Einzelfall dann nicht gegeben ist, wenn die besuchte Ausbildungsstätte anders als die wohnortnahe über ein spezielles Profil zur Förderung von Migrantenkindern verfügt, das sich mit einem migrationstypischen Förderbedarf der Auszubildenden deckt. Beides hat der Beklagte für den Fall der Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2014 abgelehnt.

Weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Umstände vorgetragen die eine anderweitige Bewertung sowohl des migrationstypischen Förderbedarfs der Klägerin als auch der migrationsspezifischen Förderung im Gymnasium der V. Privatschulen rechtfertigen.

1.1 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass nach § 20 Abs. 1 SGB X den Beklagten die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Die Amtsermittlungspflicht wird indes begrenzt durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Ferner gebietet § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Mithin trifft im vorliegenden Fall auch die Klägerin eine Darlegungslast, insbesondere für in ihrer Person liegende und dem Beklagten nicht anderweitig bekannte Umstände. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet mithin dann, wenn aus Sicht des Beklagten der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen.

1.2 Gemessen hieran ist es nach gegenwärtigem Sachstand nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte migrationstypische Leistungsdefizite bei der Klägerin verneint und keine weiteren Ermittlungen hierzu vorgenommen hat. Denn ausgehend von der Stellungnahme der M...-Grundschule zum Leistungsbild der Klägerin nach der 4. Jahrgangsstufe, dem Übertrittszeugnis der 5. Jahrgangsstufe, der bestandenen Aufnahmeprüfung an der A.-B. Realschule in A., dem Leistungsbild nach den Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass bei ihr sprachliche Defizite (als Hauptanwendungsfall migrationstypischer Defizite) weder in der Vergangenheit vorgelegen haben noch gegenwärtig bestehen. Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, wo ihrer Ansicht nach ihr Leistungsbild von migrationstypischen Defiziten geprägt sei, durfte der Beklagte von weiteren Ermittlungen absehen, zumal er sich durch die persönliche Anhörung der Klägerin selbst einen unmittelbaren Eindruck von ihren sprachlichen Kompetenzen verschafft hat.

1.3 Daher kann im Weiteren auch offenbleiben, ob der Beklagte das migrationstypische Förderprofil der V. Privatschulen erschöpfend ermittelt hat. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bislang ebenfalls keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf ein spezifisches Förderprogramm zum Ausgleich migrationstypischer Defizite hinweisen und die über diejenige Förderung hinausgehen, die eine Ganztagesschule mit Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung bzw. ein normales Gymnasium an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G-8 regelmäßig anbietet.

Ausgehend vom bisherigen Sachvortrag fehlt es mithin an Anhaltspunkten, dass es wohnortnah keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gibt, d. h. bereits aufgrund des unterschiedlichen Schulprofils die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden müssten.

2. Weiterhin erscheint im vorliegenden Fall ein Wechsel der Klägerin zu einer wohn-ortnahen Ausbildungsstätte nicht unzumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht die Rechtsprechung - ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 198, 203, vgl. auch BVerwG, B. v. 20.9.1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 5) - einen Schulwechsel im Zuge der gymnasialen Ausbildung nur dann als unzumutbar an, wenn hierbei die beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung betroffen sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v.28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 50 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1276/12 - juris - Rn. 47 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1275/12 - juris Rn. 51 ff.; BayVGH, B. v. 6.6.2007 - 12 ZB 06.2318 - juris Rn. 2), weil dies zu einer Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels führen könnte (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1a.15 BAföG-VwV). Diese Konstellation liegt bei der Klägerin, die gegenwärtig die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen besucht, nicht vor.

Darüber hinaus stünden einem Wechsel der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegen. Nach § 33 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO, vom 23.1.2007) in Verbindung mit § 30 GSO setzt der Wechsel vom Gymnasium der V. Privatschulen als einer bislang lediglich staatlich genehmigten Ersatzschule an ein öffentliches Gymnasium die Ablegung einer Aufnahmeprüfung und das Bestehen einer Probezeit voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Probezeit unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere erlaubt das Leistungsbild der Klägerin, wie es sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen ergibt, nicht den Schluss, der Versuch eines Wechsels auf eine öffentliche Schule sei von vornherein aussichtslos.

3. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Leistungsanspruchs auch nicht auf schützenswertes Vertrauen, das sich aus der vorherigen Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten speist, berufen. Das Verwaltungsgericht weist insoweit im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 50 Abs. 3 BAföG der Bewilligungszeitraum für Ausbildungsförderungsleistungen in der Regel ein Kalenderjahr umfasst. § 50 Abs. 4 BAföG eröffnet zudem eine Möglichkeit zur Weiterleistung nach Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums nur dann, wenn ein neuer Antrag im Wesentlichen vollständig und unter Vorlage der erforderlichen Nachweise mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für jeden neuen Bewilligungszeitraum erneut anhand der Angaben und Nachweise des Auszubildenden durch das Amt für Ausbildungsförderung entschieden werden muss. Damit kommt zugleich der Bewilligung von Ausbildungsförderung auch keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 37 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1252/12 - juris Rn. 38 ff.; B. v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 16). Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in der Vergangenheit kann die Klägerin hieraus folglich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für die Zukunft ableiten.

Im Ergebnis kommen daher der Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe eines privaten Gymnasiums mit angeschlossenem Internat im Schuljahr 2012/2013.

Die am ... September 1997 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und deren Eltern in München wohnen, erhielt von der Beklagten Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. bis 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... mit naturwissenschaftlich-technologischer Ausbildungsrichtung, das überwiegend von Schülerinnen mit türkischem Migrationshintergrund besucht wird. Im Förderbescheid für die 7. Jahrgangsstufe vom ... Dezember 2011 wurde die Klägerin aufgefordert, mit ihrem Weitergewährungsantrag nachzuweisen, dass sie zum Schuljahr 2012/2013 an einer Aufnahmeprüfung für ein „staatliches“ Gymnasium teilgenommen habe.

Am ... August 2012 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen. Unter dem ... Oktober 2012 teilte der Vater der Klägerin mit, dass die Klägerin nicht an einem öffentlichen Gymnasium angemeldet worden sei, da sich die Familie dieses Jahr in der Türkei ausschließlich um die Krankheiten des Großvaters und anschließend um seine Beerdigung gekümmert habe. Zusätzlich sei die Mutter der Klägerin an den Augen operiert worden, so dass die Klägerin sogar allein habe nach Deutschland fliegen müssen, um noch rechtzeitig zu Schulbeginn zurück zu sein. Daher hätten sie die Termine für eine Anmeldung an einer öffentlichen Schule nicht wahrnehmen können. Die Eltern seien erst nach der Operation der Mutter der Klägerin am ... September 2012 aus der Türkei zurückgeflogen.

Im Rahmen der Antragsverfahren wurden Immatrikulationsbescheinigungen für zwei Brüder der Klägerin vorgelegt, die in München Lehramt Realschule mit den Studienfächern Mathematik und Wirtschaftswissenschaften bzw. Mechatronik/Feinwerktechnik (Bachelor) studierten.

Mit Bescheid vom ... November 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2012/2013 ab, da die Klägerin in die 8. Klasse eines öffentlichen Gymnasiums in der Nähe des Elternhauses hätte wechseln können.

Im Rahmen des Antrages auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 9. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums, der mit Bescheid vom ... Januar 2014 ebenfalls abgelehnt wurde, beantworteten die Bevollmächtigten der Klägerin am ... November 2013 den zur Ermittlung eines migrationstypischen Defizites der Klägerin übermittelten Fragebogen. Darin teilten sie unter anderem mit, dass die Eltern die Klägerin nicht bei den Hausaufgaben unterstützen könnten. Die Eltern beherrschten nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Auch inhaltlich seien die Eltern vom Stoff der 9. Jahrgangsstufe Gymnasium deutlich überfordert. Die Mutter habe in der Türkei die 8-jährige Regelschule abgeschlossen. In Deutschland habe sie lediglich 2 Jahre lang die Hauptschule besucht und danach keinen Beruf erlernt. Sie verfüge über mangelnde Deutschkenntnisse und kümmere sich um die vier Kinder der Familie. Der Vater der Klägerin habe ebenfalls in der Türkei die Schule besucht und in Deutschland 1 Jahr die Berufsschule absolviert. Er verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und könne die Klägerin am Gymnasium weder sprachlich, noch inhaltlich unterstützen. Er befinde sich derzeit in Frührente. Die Klägerin habe auch zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 keine Aufnahmeprüfung an einer öffentlichen Schule absolviert.

Im Übertrittszeugnis der Hauptschule an der ... vom ... Mai 2009 (5. Jahrgangsstufe) hatte die Klägerin in Deutsch die Note 3, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils die Note 2 erhalten und somit einen Notendurchschnitt von 2,50 aus den Fächern Deutsch und Mathematik. Ausweislich des Übertrittszeugnisses war sie für den Besuch einer Real- und einer Hauptschule geeignet. Nach dem pädagogischen Wortgutachten erfasst die Klägerin die Problemstellungen in Mathematik schnell und findet eigene Lösungswege. In Deutsch sei sie bestrebt, ihren nicht sehr ausgedehnten Wortschatz durch viel Lesen zu erweitern. Dem Wortschatz entsprechend verwende sie einfache Satzstrukturen. In diesem Rahmen sei sie auch bei der Rechtschreibung weitgehend sicher. Im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... vom 31. Juli 2009 erzielte die Klägerin in Deutsch die Note befriedigend, in Mathematik und Englisch jeweils die Note gut. Nach der Zeugnisbemerkung solle die Klägerin auch in Zukunft zu Hause viel lesen, um ihren Wortschatz zu erweitern.

In den Jahreszeugnissen der 5., 6. und 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen erhielt die Klägerin in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils die Note gut, in Englisch die Note befriedigend. In der zweiten Fremdsprache Französisch wurde sie in der 6. Jahrgangsstufe mit gut, in der 7. Jahrgangsstufe mit befriedigend benotet. Im Jahreszeugnis der 8. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums erzielte die Klägerin in Französisch und Mathematik jeweils die Note gut, in Deutsch und Englisch jeweils die Note befriedigend.

Den gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... November 2012 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 zurück, da eine auswärtige Unterbringung der Klägerin nicht notwendig sei.

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin am ... April 2014 Klage und beantragten,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 1. August 2012 bis 1. Juli 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Die Klägerin habe nach der 5. Jahrgangsstufe von der Hauptschule an der ... an das private Gymnasium gewechselt, da sie aufgrund migrationstypischer Probleme mit der deutschen Sprache die Aufnahmevoraussetzungen für ein staatliches Gymnasium knapp verfehlt habe und die Eltern der Klägerin diese hätten bestmöglich fördern wollen. Da die Klägerin auf dem privaten Gymnasium eine auf ihre Probleme zugeschnittene Förderung erhalten habe, welche an einem öffentlichen Gymnasium nicht in der gleichen Weise möglich gewesen wäre, habe sich der Notendurchschnitt der Klägerin verbessert. Weiterhin sei die Deutschnote der Klägerin aber schlechter als der übrige Notendurchschnitt, was darauf hinweise, dass die Klägerin weiter dringend darauf angewiesen sei, bei Verständnisproblemen eine optimale Förderung zu erhalten. Die Klägerin nehme im Rahmen des Ganztagsunterrichts am Nachmittag nach dem gemeinsamen Mittagessen mit den Lehrern regelmäßig an Lern- und Lesestunden teil, die insbesondere dazu dienten, das deutsche Sprachverständnis zu fördern. Ferner erhalte die Klägerin von den jeweiligen Fachlehrern entsprechend der Notwendigkeit punktuelle Nachhilfe in Gebieten, in denen gerade Schwächen bestünden. Diese Nachhilfe sei kostenlos. Außerdem besuche die Klägerin regelmäßig die Hausaufgabenbetreuung und Intensivierungsstunden. Zudem hätten die Schülerinnen die Möglichkeit, an der Arbeitsgruppe „Heimat“ teilzunehmen, in der kulturelle und geschichtliche Inhalte der deutschen Gesellschaft vermittelt würden, die zu Hause kaum vermittelt werden könnten. Das Kriterium des Nichtbestehens einer Aufnahmeprüfung an einer staatlichen Schule sei als Bewilligungskriterium für die Ausbildungsförderung völlig ungeeignet, da es in der Hand des jeweiligen Prüflings läge, die Prüfung nicht zu bestehen. Es könne aber nicht Sinn sein, von einem Schüler eine Aufnahmeprüfung zu verlangen und diejenigen Schüler besserzustellen, die die Aufnahmeprüfung absolvierten und dann mit Absicht nicht bestünden, als diejenigen Schüler, die die Prüfung gar nicht erst versuchten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie sehe nach Auswertung der Zeugnisse und der Anhörung der Familie der Klägerin bei ihr keinen migrationstypischen Förderbedarf. Zwar werde der Klägerin im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule bescheinigt, dass ihr Wortschatz im Deutschen noch nicht ausreichend sei und sie daher viel lesen solle. Ein weiteres Defizit werde jedoch nicht festgestellt und auch weitere Fördermaßnahmen würden nicht vorgeschlagen. In den Jahreszeugnissen der 6. und 7. Jahrgangsstufe habe die Klägerin im Fach Deutsch jeweils die Note gut erhalten. Die Noten im Fach Deutsch entsprächen zudem dem Notenniveau der Klägerin in den Fremdsprachen Englisch und Französisch. In der 7. Jahrgangsstufe habe sich die Französischnote von gut auf befriedigend verschlechtert, während sie im Fach Deutsch immer noch mit gut benotet worden sei. Dies stehe im Widerspruch zur Einlassung der Klagepartei, dass sich ein migrationsbedingter Förderbedarf der Klägerin im Verständnis der deutschen Sprache zeige, da die Deutschnoten der Klägerin regelmäßig unterhalb des übrigen Notendurchschnittes lägen. Die Klägerin zeige vielmehr das Leistungsbild einer guten Gymnasiastin, deren Begabung eher im naturwissenschaftlichen Bereich liege, da ihre Noten in den Fächern Mathematik sowie Natur und Technik bzw. Physik, Chemie und Biologie eine Notenstufe höher im guten bis sehr guten Bereich lägen, während die Noten in den sprachlichen Fächern Deutsch, Englisch und Französisch im guten bis befriedigenden Bereich angesiedelt seien. Die Deutschnote der Klägerin entspreche ihren übrigen Leistungen im sprachlichen Bereich und habe in den Jahrgangsstufen 6 und 7 mit der Benotung gut sogar über dem Notendurchschnitt der Klägerin gelegen. Die guten bis befriedigenden Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch zeigten, dass sie ihren anfänglich attestierten geringen Wortschatz habe erweitern können. Auch die Stellungnahme der Klagepartei zeige, dass höchstens noch ein Bedarf an einer Wortschatzerweiterung und Verbesserung des deutschen Sprachverständnisses bestehe, der allein durch das Lesen deutscher Bücher gedeckt werden könne. Dies habe die Klägerin jedoch mit allen Schülern aus spracharmen Familien gemeinsam und bedürfe bei der zum Zeitpunkt des Besuchs der 8. Jahrgangsstufe 15-jährigen Klägerin keiner besonderen Anleitung. Auch die Förderung der Klägerin am besuchten privaten Gymnasium beschränke sich nach eigener Aussage auf die Teilnahme an den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung, punktueller Nachhilfe und an Lesestunden deutscher Bücher. Zudem studiere der ältere Bruder der Klägerin Realschullehramt für Mathematik und Wirtschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München, so dass die Klägerin zwar nicht durch ihre Eltern, aber durch den studierenden Bruder eine gegebenenfalls benötigte Hilfe bei den Hausaufgaben oder der Erarbeitung des Lernstoffs durchaus erhalten könne.

Selbst wenn man bei der Klägerin dennoch ein entsprechendes migrationsbedingtes Defizit unterstellte, weise das besuchte private Gymnasium keine spezielle Schulstruktur auf, die diesen Förderbedarf abdecke, da sie in dem maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte Förderung für von migrationsbedingten Defiziten betroffene Schüler anbiete. Das besuchte private Gymnasium biete lediglich die für eine kostenpflichtige, staatlich genehmigte Privatschule üblichen Vorteile an, die mit kleinen Klassen, Hausaufgabenbetreuung, Fachtraining und differenzierter sowie individueller Förderung der einzelnen Schüler werbe. Die von der Klägerin in der 8. Jahrgangsstufe an dem von ihr besuchten privaten Gymnasium in Anspruch genommenen Leistungen hätten daher auch an einer wohnortnahen Ausbildungsstätte in Anspruch genommen werden können. In München böten 8 städtische und 15 staatliche Gymnasien eine naturwissenschaftlich-technologische Ausbildungsrichtung mit der Sprachenfolge Englisch und Französisch an. Alle städtischen Gymnasien mit Ganztagesangebot böten eine qualifizierte Hausaufgabenunterstützung an, die grundsätzlich von ausgebildeten Fachlehrern begleitet werde. Intensivierungsstunden seien im Rahmen des G 8 für alle Gymnasien verpflichtend vorgeschrieben. Zudem würden bei den städtischen Gymnasien im Ganztag zusätzliche Intensivierungs- oder Förderstunden entsprechend dem Schulprofil angeboten. Im Hinblick auf die spezielle Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund seien insbesondere das Städtische Lion-Feuchtwanger-Gymnasium, das Städtische Bertold-Brecht-Gymnasium, das Städtische Heinrich-Heine-Gymnasium und das Staatliche Wilhelm-Hausenstein-Gymnasium mit dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium vergleichbar. Die Klägerin habe es versäumt, sich rechtzeitig für die Aufnahmeprüfung an einer öffentlichen Schule anzumelden. Selbst bei erfolgloser Teilnahme an der Aufnahmeprüfung wäre jedoch immer noch zu bedenken, dass die Klägerin auch durchaus an ein privates, staatlich genehmigtes und wohnortnahes Gymnasium, beispielsweise das novalis-Gymnasium in München, hätte verwiesen werden können, das mit einem Schulgeld von monatlich 500 € um 100 € monatlich weniger koste als das von der Klägerin besuchte private Gymnasium. Wenn dieses niedrigere Schulgebühren erhebe als die wohnortferne Ausbildungsstätte, sei auch in der Gebührenpflichtigkeit keine strengere Zugangsvoraussetzung zu sehen. Hinsichtlich der an den genannten öffentlichen Gymnasien angebotenen Förderungen wird auf die Klageerwiderung vom 20. November 2014 mit Anlagen Bezug genommen.

Am 19. Januar 2015 teilte die Schulleiterin des Gymnasiums der ... Privatschulen auf Anfrage des Gerichts mit, dass bei der Klägerin ihrer Ansicht nach zum Ende des Schuljahres 2011/2012 ein migrationstypischer Förderbedarf bestanden habe und immer noch bestehe. Migrationsspezifischer Förderbedarf äußere sich in zwei Bereichen: Zweisprachigkeit und Elternarbeit. Kinder mit Migrationshintergrund wüchsen zweisprachig auf, was in der Regel zu Schwierigkeiten im Umgang mit beiden Sprachen führe. Deshalb müsse man die Kinder nicht nur in Deutsch fördern, sondern auch in der türkischen Sprache unterstützen. Auch die Klägerin habe in zahlreichen Gesprächen bestätigt, dass es ihr sehr geholfen habe, Türkisch im Rahmen eines (Wahl-)Unterrichts strukturiert zu lernen. Immer wenn die Klägerin sprachlich an ihre Grenzen stoße, finde sie in der Geschäftsführung, in der Schulleitung und auch bei ihren Betreuerinnen (im Internat) Unterstützung, mit der Zweisprachigkeit umzugehen. Ein weiterer wesentlicher Faktor sei die Elternarbeit, die im öffentlichen Schulsystem oft an der Sprachbarriere scheitere. Die Geschäftsführung und die Schulleitung der ... Privatschulen stünden mit den Eltern der Klägerin in engem Kontakt und könnten so „barrierefrei“ auf ihre Fragen oder Sorgen eingehen.

Am 28. Januar 2015 legten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Bestätigung des Städt. ...-Gymnasiums vor, nach der die Klägerin im Zeitraum vom ... September bis ... September 2014 an der Aufnahmeprüfung für die 10. Jahrgangsstufe teilgenommen, diese aber leider nicht bestanden habe. Zudem wurden in der mündlichen Verhandlung Bestätigungen des ...-Gymnasiums München und des ...-Gymnasiums München vorgelegt, nach denen die Klägerin aufgrund der hohen Schülerzahl im Schuljahr 2014/2015 nicht in die 10. Jahrgangsstufe habe aufgenommen werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin informatorisch gehört wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... im Schuljahr 2012/2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend.

Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es mit dem Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium und dem Städt. Berthold-Brecht-Gymnasium sowie dem in München ohnehin breiten Angebot an öffentlichen Gymnasien mehrere der besuchten Privatschule entsprechende zumutbare öffentliche Gymnasien gibt, die von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B. v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U. v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U. v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U. v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 - FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 22; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15).

Die Beklagte hatte daher im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Klägerin und unter Berücksichtigung der von ihr erbrachten Leistungen festzustellen, ob bei ihr ein bestimmter, ausbildungsbezogener migrationstypischer Förderbedarf besteht, der dem speziellen Profil des Gymnasiums der ... Privatschulen entspricht, und ggf. ob ein solcher Förderbedarf auch an einem wohnortnahen öffentlichen Gymnasium hätte befriedigt werden können. Die von den Schulen angebotenen Fördermaßnahmen wurden auf der Grundlage des der Beklagten als Schulträgerin zur Verfügung stehenden Informationsmaterials ermittelt. Zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs der Klägerin hat das Gericht auch eine Stellungnahme der Schulleitung des Gymnasiums der ... Privatschulen eingeholt.

Auf der Grundlage dieser Ermittlungen und gemessen an dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums im Schuljahr 2012/2013 zu Recht abgelehnt. Bei ihr lag zum Ende des Schuljahres 2011/2012 (7. Jahrgangsstufe) schon kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vor. Darüber hinaus lässt die gewählte Privatschule auch keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen, die wesentlich über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen öffentlichen Münchener Gymnasien bereithalten (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23).

Zwar hat die Schulleiterin der ... Privatschulen der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 einen andauernden „migrationstypischen Förderbedarf“ bescheinigt.

Gegen diese Einschätzung sprechen allerdings die schulischen Leistungen der Klägerin, die sich den Zeugnissen der 5. bis 7. Jahrgangsstufe entnehmen lassen. Zwar wurde im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... noch festgestellt, dass die Klägerin ihren Wortschatz durch viel Lesen erweitern solle. Ein weiteres Defizit wurde nicht festgestellt und es wurden auch keine weiteren Fördermaßnahmen vorgeschlagen. Entsprechend erhielt die Klägerin im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... in Deutsch die Note befriedigend, in Mathematik und Englisch jeweils die Note gut. Von der 5. bis zur 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium der ... Privatschulen erzielte die Klägerin in Deutsch und Mathematik durchwegs die Note gut, während sie in Englisch und teilweise Französisch (nur) die Note befriedigend erreichte. Im Fach Natur und Technik erhielt sie in der 5. und 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium der ... Privatschulen die Note sehr gut, in der 6. Klasse die Note gut.

Die Einlassung der Klagepartei, dass sich ein migrationsbedingter Förderbedarf der Klägerin im Verständnis der deutschen Sprache zeige, da die Deutschnoten der Klägerin regelmäßig unterhalb des übrigen Notendurchschnitts lägen, lässt sich den Zeugnisnoten daher gerade nicht entnehmen. Vielmehr zeigen die guten Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch, dass sie ihren anfänglich geringen Wortschatz erweitern konnte und sich bis zum Ende der 7. Jahrgangsstufe beständig auf einem guten Leistungsniveau befunden hat. Auch die durchgängig auf gutem bis sehr gutem Niveau liegende Benotung der Klägerin in den Fächern Natur und Technik sowie Mathematik, die ebenfalls ein gewisses Textverständnis voraussetzen, spricht gegen das Vorliegen eines besonderen migrationsbedingten Defizits der Klägerin zu dem hier maßgeblichen Ende der 7. Jahrgangsstufe, das durch spezielle migrationsspezifische Förderangebote hätte ausgeglichen werden müssen.

Auch dass die Eltern der Klägerin diese nach Angaben der Klägerbevollmächtigten in dem maßgeblichen Fragebogen nicht bei den Hausaufgaben unterstützen können, führt nicht zur Annahme des Vorliegens eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfs der Klägerin. Die Situation der Familie der Klägerin unterscheidet sich damit nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer familiärer Situationen, in denen die Eltern aus Zeitgründen oder aus anderen Gründen (weil sie beispielsweise selbst über keine entsprechende Bildung verfügen) ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Nachhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist im Falle der Klägerin davon auszugehen, dass zwei ihrer älteren Brüder, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in München studiert haben, über ausreichend Bildung verfügen, um die Klägerin bei den Hausaufgaben oder der Erarbeitung des Lernstoffs unterstützen zu können.

Schließlich bestehen auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer bei der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bei der Klägerin keine migrationsbedingten Defizite. Sie spricht fließend Deutsch und hat keinerlei Schwierigkeiten gehabt, der Verhandlung zu folgen und Fragen flüssig zu beantworten.

Die Kammer geht daher aufgrund der Gesamtschau aller Umstände davon aus, dass bei der Klägerin kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf besteht und auch am Ende der 7. Jahrgangsstufe nicht bestanden hat, sondern dass ihr Förderbedarf sich nicht von demjenigen eines Schülers auf gutem bis mittlerem Leistungsniveau ohne Migrationshintergrund unterscheidet.

Selbst wenn man dennoch davon ausgehen wollte, dass bei der Klägerin der von der Schulleiterin der ... Privatschulen bescheinigte migrationstypische Förderbedarf besteht, wäre der Klägerin bei dem breiten Angebot an öffentlichen Gymnasien in München u. a. der Besuch des Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasiums bzw. des Städt. Berthold-Brecht-Gymnasiums in München zumutbar gewesen.

Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte Privatschule bietet in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an. Das Gymnasium der ... Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Nach dem Vortrag der Klagepartei werden den Schülerinnen am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe angeboten. Die Klägerin nehme auch an Lesestunden (deutscher Bücher) teil. Die Klassen würden geteilt. Es werde gezielt auf individuelle Probleme der Schülerinnen eingegangen. Nach der Stellungnahme der Schulleiterin der ... Privatschulen vom 19. Januar 2015 profitierten die Schülerinnen der ... Privatschulen und die Klägerin, die zweisprachig aufgewachsen seien, sehr davon, Türkisch im Rahmen eines Unterrichts strukturiert zu erlernen. Wenn die Schülerinnen sprachlich an ihre Grenzen stießen, fänden sie in der Geschäftsführung, der Schulleitung und auch bei ihren Betreuerinnen (im Internat) Unterstützung und Hilfe, mit der Zweisprachigkeit umzugehen. Zudem betreibe die ... Privatschule intensive Elternarbeit, die nicht - wie häufig an den öffentlichen Schulen - an sprachliche Grenzen stoße.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören somit ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums. Dem am Gymnasium der ... Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte.

Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht auch nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v.a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d. h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. Förderunterricht oder Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an Ganztagesschulen angeboten. Daher lassen auch diese Angebote keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der ... Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass - zumindest im städtischen Umgriff - auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris). Auch der von der Schulleiterin der ... Privatschulen ins Feld geführte gute Kontakt zu den Eltern der türkisch-stämmigen Schülerinnen findet sich regelmäßig in den Leitbildern und Konzepten der öffentlichen Gymnasien in Bayern wieder. Die Elternarbeit ist für die öffentlichen Gymnasien in Bayern Standard und hebt das Angebot der ... Privatschule somit nicht wesentlich vom Angebot der öffentlichen Gymnasien ab, zumal gerade im Falle der Klägerin ihre akademisch gebildeten Brüder bei Bedarf problemlos den Kontakt mit der Lehrerschaft suchen könnten.

Auch das Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium und das Städt. Berthold-Brecht-Gymnasium bieten neben den nach der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) ohnehin zwingend vorgesehenen Intensivierungsstunden unterschiedliche Fördermöglichkeiten und Ganztagesmodelle mit Hausaufgabenbetreuung etc. an. Am Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium gibt es sogar spezielle Förderangebote, die sich an Schüler mit Migrationshintergrund richten (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris).

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung erhielte. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin in die 8. Jahrgangsstufe eines wohnortnahen öffentlichen Gymnasiums und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Die Aufnahme der Klägerin in die 8. Jahrgangsstufe eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn sie gemäß § 33 Abs. 3 i. V. m. § 30 GSO Aufnahmeprüfung und Probezeit bestanden hätte (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Bei Kapazitätsengpässen hätte eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen können. Die Klägerin hat jedoch nicht versucht, an ein öffentliches Gymnasium zu wechseln, obwohl ihr ein Wechsel der Schule nach der 7. Jahrgangsstufe im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung zumutbar gewesen wäre und die Beklagte die Klägerin auch im Förderbescheid für die 7. Jahrgangsstufe vom 28. Dezember 2011 aufgefordert hatte, mit ihrem Weitergewährungsantrag nachzuweisen, dass sie zum Schuljahr 2012/2013 an einer Aufnahmeprüfung für ein „staatliches“ Gymnasium teilgenommen hat. Da das von der Klägerin besuchte private Gymnasium seinem Unterricht die gleichen Lehrpläne zugrunde legt und dieselbe Ausbildungsrichtung anbietet wie die genannten öffentlichen Gymnasien, hätte ein Schulwechsel keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nach sich gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198; OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 48; BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 2 Rn. 16.2.3 m. w. N.). Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor der Reifeprüfung angenommen (vgl. U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 (8. Jahrgangsstufe) stand auch kein unüberwindliches tatsächliches Hindernis entgegen. Zwar haben sich die Eltern nach Angabe des Bruders der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung als Beistand anwesend war, aufgrund der Erkrankung und des Versterbens der Großmutter des Vaters der Klägerin über das Ende der Sommerferien 2012 hinaus in der Türkei befunden, so dass die Klägerin vor Schulbeginn mit ihrem Onkel allein nach München zurückgeflogen ist. Jedoch hätte sich der Bruder der Klägerin um deren Anmeldung an einem öffentlichen Gymnasium bemühen können, da er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in München befunden hat. Schließlich war auch er es, der die Klägerin zum Schuljahr 2014/2015 für die Aufnahmeprüfung am Städt. Theodolinden-Gymnasium (10. Jahrgangsstufe) angemeldet hat.

Schließlich ist es der Klägerin im Rahmen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten auch zumutbar, jedes Schuljahr erneut einen Wechsel von der gewählten auswärtigen Ausbildungsstätte an eine wohnortnahe Schule zu versuchen. Denn der Bewilligung von Ausbildungsförderung kommt keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu. Demzufolge ist das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayAföG i. V. m. § 50 Abs. 3 BAföG) und damit zugleich auch die Zumutbarkeit eines Wechsel auf eine wohnortnahe öffentliche Schule erneut zu klären (BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 27 m. w. N.). Aus dem Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die 10. Jahrgangsstufe lässt sich somit für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 nichts herleiten.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Gymnasiums der V. Privatschulen gGmbH in J.-S. für die Förderzeiträume 08/2012 bis 07/2013 und 10/2013 bis 07/2014. Mit ihrer Beschwerde verfolgt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: Au 3 K 14.430) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat, weiter.

Die Klägerin besuchte vom September 2004 bis Juli 2008 die M.-Grundschule und von September 2008 bis Juli 2009 die Hauptschule in G. Im Übertrittszeugnis der Hauptschule vom 4. Mai 2009 erzielte sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils die Note 3 und damit einen Gesamtschnitt von 3,00. In der Eignungsaussage wird der weitere Besuch der Hauptschule empfohlen. Ferner absolvierte die Klägerin im Mai 2009 erfolgreich den Probeunterricht an der A.-B. Realschule für Mädchen in A. Ab September 2009 besuchte sie die 5. Klasse des Gymnasiums sowie das angeschlossene Internat der V. Privatschulen gGmbH in J.-S., gegenwärtig - ohne Wiederholung einer Jahrgangsstufe - in der 9. Jahrgangsstufe.

Mit im April 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung erstmals für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen. Diesem Antrag gab der Beklagte ebenso statt wie für das folgende Schuljahr 2011/2012 und leistete der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung. Den im Juni 2012 erneut gestellten Antrag für das Schuljahr 2012/2013 lehnte er indes ab, da es mit dem P.-K. Gymnasium in G. ein der besuchten Ausbildungsstätte vergleichbares naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium gäbe, das für die Klägerin von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 verpflichtete hingegen das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 K 13.267) den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zur Neuverbescheidung des Förderantrags unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe nicht fest, ob es sich bei dem P.-K. Gymnasium in G. oder weiteren, für die Klägerin von der Wohnung ihrer Eltern erreichbaren Gymnasien in A. mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung um eine dem von ihr besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende Ausbildungsstätten handele. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) bestehe dann ein relevanter Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittle wie die tatsächlich besuchte Schule, letztere jedoch zusätzlich eine spezielle Förderung für Migranten, beispielsweise im Bereich der Sprachförderung oder der Hausaufgabenbetreuung biete, die migrationstypische Defizite ausgleiche. In diesem Fall könne, wenn das prägende Profil der tatsächlich besuchten Schule sich mit dem individuellen Förderbedarf des Schülers decke, von einem wesentlichen Unterschied zwischen beiden Ausbildungsstätten ausgegangen werden. Die Auszubildende könne dann auch nicht auf den Besuch der wohnortnahen Schule als entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) verwiesen werden. Da der Beklagte nicht geprüft habe, ob das Gymnasium der V. Privatschulen eine spezielle Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund biete und die Klägerin einen migrationstypischen Förderbedarf aufweise, der gerade durch spezifische Fördermaßnahmen der V. Privatschulen ausgeglichen werde, müsse der die Leistung von Ausbildungsförderung versagende Bescheid aufgehoben und der Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet werden.

Nachdem die Klägerin daraufhin am 28. Oktober 2013 für das laufende Schuljahr erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragt hatte, stellte der Beklagte zu den vom Verwaltungsgericht angegebenen Kriterien weitere Ermittlungen an. So hörte er die Klägerin persönlich mit ihrem Vater unter Beteiligung des zuständigen Schulamts an und erhob verschiedene Daten zur Ausbildungssituation mittels eines Fragebogens. Ferner zog er neben dem Übertrittszeugnis der 5. Klasse sämtliche weitere Zeugnisse der Klägerin vom Gymnasium der V. Privatschulen heran. Auf Anfrage des Beklagten erklärte die M.-Grundschule in G., dass die Leistungen der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 (4. Jahrgangsstufe) zum Übertritt an das Gymnasium nicht ausgereicht hätten. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse seien hierfür nicht die Ursache gewesen. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin am 8. Januar 2014 konnten bei ihr keine sprachlichen Defizite aufgrund des Migrationshintergrunds festgestellt werden. Vielmehr zeigte sie bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen eine „sehr eloquente“ Ausdrucksweise. Weiter teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten zur Frage der besonderen Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund durch die V. Privatschulen mit, dass nach dem bei der Gründung 2009 eingereichten pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen war, den Schülern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Ein darüber hinausgehendes Konzept im Hinblick auf Integration und Lernförderung von Migrationskindern sei nicht bekannt.

In der Folge lehnte der Beklagte daher die Leistung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wiederum ab. Weder verfüge das Gymnasium der V. Privatschulen über ein spezielles Förderkonzept im Hinblick auf Migrantenkinder noch lägen bei der Klägerin entsprechende migrationstypische Defizite vor. Gegen diesen Bescheid ließ die Kläger erneut Klage erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragen.

Zur Begründung trug sie vor, dass die Ermittlungen der Beklagten zum Schulprofil des Gymnasiums der V. Privatschulen nicht ausreichend seien. Der Hinweis darauf, dass lediglich zusätzliche Hilfen in Form von Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung angeboten würden, reiche nicht aus, um das tatsächliche Angebot zu erfassen. Auch die zusätzliche Sprachförderung durch die Hausaufgabenbetreuung sei geeignet, migrationstypische Defizite auszugleichen. Hier bestünde bei den V. Privatschulen ein umfassendes Angebot. Es werde konkret Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch am Nachmittag angeboten bei zugleich reduzierter Klassenstärke. Eine konkrete Untersuchung des Angebots der V. Privatschulen durch die Beklagte fehle.

Ferner habe die Beklagte an das Gymnasium der V. Privatschulen keine konkrete Anfrage mit Blick auf die bei der Klägerin bestehenden Defizite gerichtet. Die eingeholte Stellungnahme der M.-Grundschule in G. für das 4. Schuljahr sei zur Beurteilung nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. Au 3 K 14.430) lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich in der Kritik an den Ermittlungen des Landratsamts. Dieses sei seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgekommen. Es habe die Zeugnisse der Klägerin, eine Stellungnahme der Grundschule zum Leistungsbild im Übertrittszeitpunkt sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht für die Realschule herangezogen. Ferner habe die persönliche Anhörung der Klägerin ergeben, dass sie sehr eloquent sei und über gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Über die von den V. Privatschulen angebotenen Fördermöglichkeiten finde sich in den Akten u. a. eine „Ergänzung des Situationsberichts“ der Schule vom 21. Juli 2013. Ferner habe die Klägerin diesbezüglich im Fragebogen der Beklagten ausgeführt, dass die Schule Nachhilfen und zusätzliche Übungen anbiete. Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung obliege es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch den Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Klägerin wäre es daher unschwer möglich gewesen, die von ihr als fehlend gerügte Stellungnahme der Schule zu individuellen migrationstypischen Defiziten selbst beizubringen.

Angesichts dessen lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bei der Klägerin aller Voraussicht nach nicht vor. So fehle es an migrationstypischen Defiziten im sprachlichen Bereich, die den Besuch einer öffentlichen weiterführenden Schule als unzumutbar erscheinen ließen. Ferner gehe das von der Schule angebotene Förderprogramm nach den vorliegenden Unterlagen nicht über Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung hinaus. Insgesamt biete sich auch unter Berücksichtigung der Internatsunterbringung das Bild einer Schule, die die Vorzüge eines Internats mit denen einer reinen Mädchenschule verbinde, wobei die Schülerinnen überwiegend einen türkischen Migrationshintergrund aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Unterschiede, die den Besuch einer öffentlichen Schule desselben Bildungsgangs am Wohnort der Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen. Unterschiede bestünden allein unter nicht ausbildungsbezogenen Aspekten.

Ferner erscheine für die Klägerin auch ein Schulwechsel nicht unzumutbar. So gehe die Rechtsprechung beim Besuch eines Gymnasiums davon aus, dass ein Schulwechsel außerhalb der beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Auch der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin besuchten Gymnasium der V. Privatschulen lediglich um ein genehmigtes und kein staatlich anerkanntes Gymnasium handele, führe zu keiner anderen Bewertung, da nach der „Ergänzung des Situationsberichts“ der Unterricht nach den für staatliche Schulen geltenden Lehrplänen und nach der jeweiligen Stundentafel durchgeführt werde, so dass ein Wechsel grundsätzlich möglich sei.

Schließlich könne die Klägerin für sich auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil ihr für zwei Schuljahre bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Nach § 50 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung in der Regel für den Bewilligungszeitraum von einem Jahr bewilligt. Der Beklagte sei grundsätzlich nicht gehindert, vor Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorlägen. Vertrauensschutz käme nur dann in Betracht, wenn ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar sei. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 21 SGB X oblegen, eine Stellungnahme der V. Privatschulen zu ihren migrationsbedingten Defiziten einzureichen, sei nicht tragbar. Im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne die Aufklärungspflicht der Behörde nicht dem Antragsteller derart zugewiesen werden, dass er dem behördlichen Auftrag ersatzhalber nachkommen müsse. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin habe sich in der Teilnahme am Anhörungsgespräch erschöpft.

Auch treffe der Auftrag zur Einholung von Stellungnahmen der zu vergleichenden Schulen zunächst das Landratsamt. Nur so könne ein einheitliches Bild der Angebote geschaffen und zum konkreten Bedarf in Beziehung gesetzt werden. Dem Landratsamt hätte es demnach oblegen, eine Anfrage konkret an die V. Privatschulen zu richten und einen Abgleich des Angebots mit dem Förderbedarf der Klägerin anzufordern. Im Ergebnis stellten sich die Ermittlungen als unzureichend dar.

Weiterhin erweise sich ein Schulwechsel für die Klägerin als unzumutbar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Aspekt des Vertrauensschutzes, der sich aus dem zweijährigen Bezug von Ausbildungsförderung ableite, nicht Rechnung getragen. Überdies sei über die Notwendigkeit eines Probeunterrichts nicht informiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16). Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der V. Privatschulen unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Oktober 2013 und nunmehr auch im streitbefangenen Beschluss vom 19. Mai 2014 zutreffend angenommen hat, kommt es für die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Insbesondere dürfte von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sein. Weiter ist das Verwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass eine der besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Einzelfall dann nicht gegeben ist, wenn die besuchte Ausbildungsstätte anders als die wohnortnahe über ein spezielles Profil zur Förderung von Migrantenkindern verfügt, das sich mit einem migrationstypischen Förderbedarf der Auszubildenden deckt. Beides hat der Beklagte für den Fall der Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2014 abgelehnt.

Weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Umstände vorgetragen die eine anderweitige Bewertung sowohl des migrationstypischen Förderbedarfs der Klägerin als auch der migrationsspezifischen Förderung im Gymnasium der V. Privatschulen rechtfertigen.

1.1 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass nach § 20 Abs. 1 SGB X den Beklagten die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Die Amtsermittlungspflicht wird indes begrenzt durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Ferner gebietet § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Mithin trifft im vorliegenden Fall auch die Klägerin eine Darlegungslast, insbesondere für in ihrer Person liegende und dem Beklagten nicht anderweitig bekannte Umstände. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet mithin dann, wenn aus Sicht des Beklagten der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen.

1.2 Gemessen hieran ist es nach gegenwärtigem Sachstand nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte migrationstypische Leistungsdefizite bei der Klägerin verneint und keine weiteren Ermittlungen hierzu vorgenommen hat. Denn ausgehend von der Stellungnahme der M...-Grundschule zum Leistungsbild der Klägerin nach der 4. Jahrgangsstufe, dem Übertrittszeugnis der 5. Jahrgangsstufe, der bestandenen Aufnahmeprüfung an der A.-B. Realschule in A., dem Leistungsbild nach den Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass bei ihr sprachliche Defizite (als Hauptanwendungsfall migrationstypischer Defizite) weder in der Vergangenheit vorgelegen haben noch gegenwärtig bestehen. Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, wo ihrer Ansicht nach ihr Leistungsbild von migrationstypischen Defiziten geprägt sei, durfte der Beklagte von weiteren Ermittlungen absehen, zumal er sich durch die persönliche Anhörung der Klägerin selbst einen unmittelbaren Eindruck von ihren sprachlichen Kompetenzen verschafft hat.

1.3 Daher kann im Weiteren auch offenbleiben, ob der Beklagte das migrationstypische Förderprofil der V. Privatschulen erschöpfend ermittelt hat. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bislang ebenfalls keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf ein spezifisches Förderprogramm zum Ausgleich migrationstypischer Defizite hinweisen und die über diejenige Förderung hinausgehen, die eine Ganztagesschule mit Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung bzw. ein normales Gymnasium an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G-8 regelmäßig anbietet.

Ausgehend vom bisherigen Sachvortrag fehlt es mithin an Anhaltspunkten, dass es wohnortnah keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gibt, d. h. bereits aufgrund des unterschiedlichen Schulprofils die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden müssten.

2. Weiterhin erscheint im vorliegenden Fall ein Wechsel der Klägerin zu einer wohn-ortnahen Ausbildungsstätte nicht unzumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht die Rechtsprechung - ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 198, 203, vgl. auch BVerwG, B. v. 20.9.1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 5) - einen Schulwechsel im Zuge der gymnasialen Ausbildung nur dann als unzumutbar an, wenn hierbei die beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung betroffen sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v.28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 50 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1276/12 - juris - Rn. 47 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1275/12 - juris Rn. 51 ff.; BayVGH, B. v. 6.6.2007 - 12 ZB 06.2318 - juris Rn. 2), weil dies zu einer Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels führen könnte (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1a.15 BAföG-VwV). Diese Konstellation liegt bei der Klägerin, die gegenwärtig die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen besucht, nicht vor.

Darüber hinaus stünden einem Wechsel der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegen. Nach § 33 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO, vom 23.1.2007) in Verbindung mit § 30 GSO setzt der Wechsel vom Gymnasium der V. Privatschulen als einer bislang lediglich staatlich genehmigten Ersatzschule an ein öffentliches Gymnasium die Ablegung einer Aufnahmeprüfung und das Bestehen einer Probezeit voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Probezeit unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere erlaubt das Leistungsbild der Klägerin, wie es sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen ergibt, nicht den Schluss, der Versuch eines Wechsels auf eine öffentliche Schule sei von vornherein aussichtslos.

3. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Leistungsanspruchs auch nicht auf schützenswertes Vertrauen, das sich aus der vorherigen Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten speist, berufen. Das Verwaltungsgericht weist insoweit im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 50 Abs. 3 BAföG der Bewilligungszeitraum für Ausbildungsförderungsleistungen in der Regel ein Kalenderjahr umfasst. § 50 Abs. 4 BAföG eröffnet zudem eine Möglichkeit zur Weiterleistung nach Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums nur dann, wenn ein neuer Antrag im Wesentlichen vollständig und unter Vorlage der erforderlichen Nachweise mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für jeden neuen Bewilligungszeitraum erneut anhand der Angaben und Nachweise des Auszubildenden durch das Amt für Ausbildungsförderung entschieden werden muss. Damit kommt zugleich der Bewilligung von Ausbildungsförderung auch keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 37 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1252/12 - juris Rn. 38 ff.; B. v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 16). Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in der Vergangenheit kann die Klägerin hieraus folglich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für die Zukunft ableiten.

Im Ergebnis kommen daher der Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die 2001 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen GmbH in J.-S. im Schuljahr 2011/2012.

Sie besuchte vom September 2008 bis Juli 2011 die Grundschule in S.. Im Übertrittszeugnis der 4. Jahrgangsstufe vom 2. Mai 2011 erzielte sie einen Notendurchschnitt von 2,66. Sie wurde darin für den Besuch einer Haupt-/Mittelschule und einer Realschule für geeignet angesehen. In der Folge nahm sie weder am Probeunterricht des ortsansässigen noch eines anderen Gymnasiums teil. Ihre Eltern meldeten sie stattdessen für das Schuljahr 2011/2012 am Gymnasium der V. Privatschulen in J.-S. an und beantragten am 3. August 2011 für dessen Besuch die Leistung von Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 21. September 2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Berufung auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom 11. Januar 2012 zurück.

Die daraufhin zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel der Aufhebung des Versagungsbescheids und der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Ausbildungsförderung in voller gesetzlicher Höhe erhobene Verpflichtungsklage blieb ebenfalls erfolglos (Urteil vom 8. November 2012, Az. M 15 K 12.723). Nach Art: 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) werde Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen fünf bis neun an Gymnasien gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt werde. Dies setze nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG voraus, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende, zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Hieran fehle es vorliegend, weil mit dem W.-Gymnasium in S. ein der besuchten Privatschule entsprechendes aufnahmefähiges öffentliches Gymnasium bestehe, das von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus erreichbar sei.

Der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund ihres Notendurchschnitts von 2,66 im Übertrittszeugnis als nicht für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet angesehen worden sei. Zwar könne es auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen, ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte als entsprechende Ausbildungsstätte zu qualifizieren sei. Nach den hierfür allein maßgeblichen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkten führe ein unüberwindliches Zugangshindernis bei der wohnortnahen Schule - etwa ein hohes Schulgeld oder die Ablehnung von Neuaufnahmen wegen Überfüllung - zum Fehlen einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein unüberwindliches Zugangshindernis vor, da eine Aufnahme der Klägerin in die 5. Jahrgangsstufe des W.-Gymnasiums möglich gewesen wäre, wenn sie mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen hätte. Diesen habe die Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 nicht besucht, obwohl es ihr im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung zumutbar gewesen wäre. Erst mit dem endgültigen Nichtbestehen des Probeunterrichts wäre der Besuch des öffentlichen Gymnasiums in S. nicht mehr möglich gewesen und damit möglicherweise eine auswärtige Unterbringung notwendig geworden.

Der Besuch des öffentlichen W.-Gymnasiums wäre der Klägerin auch mit Blick auf die Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund in der V. Privatschule zumutbar. Denn die zusätzlichen Förderangebote der V. Privatschule seien nicht unmittelbar mit der Ausbildung verbunden, würden vielmehr neben der Ausbildung angeboten und prägten letztere daher nicht. Nur ein Unterschied in der entsprechenden Prägung würde indes der Annahme des Bestehens einer wohnortnahen, entsprechenden Ausbildungsstätte entgegenstehen. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung besitze, weil ihr für den Besuch des Gymnasiums die erforderliche Eignung fehle.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 legte die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine öffentliche Schule, deren Zugang nur über die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht erreicht werden könne, einer Privatschule ohne besondere Zugangsvoraussetzungen im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG, Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG entspreche, zugelassene Berufung ein. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG seien in ihrer Person erfüllt, da sie nicht bei ihren Eltern wohne und eine von der Wohnung der Eltern aus entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Das am Wohnort der Eltern befindliche W.-Gymnasium stelle keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte dar. Beide Ausbildungsstätten unterschieden sich bei den Zugangsmöglichkeiten im Rahmen der Aufnahmebedingungen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht nicht zur Voraussetzung für die Bewilligung von Ausbildungsförderung gemacht werden. Mit Bindungswirkung könne allein auf die Empfehlung des Übertrittszeugnisses abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 21.6.1990 - 5 C 3.88) sei eine Ausbildungsstätte am Wohnort der Eltern dann nicht als der besuchten entsprechend anzusehen, wenn sie leistungsbezogen strengere Aufnahmebedingungen stelle. Vorliegend habe das staatliche Gymnasium am Wohnort der Eltern durch die zusätzliche Zugangsvoraussetzung des Probeunterrichts strengere Aufnahmebedingungen geschaffen als die besuchte V. Privatschule, die wesentlich fließendere Aufnahmemöglichkeiten für ihren Gymnasialzweig biete. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts müsse dahin gehend verstanden werden, dass jede leistungsbezogen strengere Aufnahmevoraussetzung zum Fehlen einer vergleichbaren Ausbildungsstätte führe.

Weiter sei vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin und ihre Eltern von der vermeintlich zwingenden Voraussetzung der vorherigen Absolvierung des Probeunterrichts keine Kenntnis besessen hätten. Den förderungsrechtlichen Vorschriften lasse sich allenfalls entnehmen, dass eine Ausbildungsstätte dann nicht als erreichbar gelte, wenn sie leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen aufweise. Dies müsse bereits dann als gegeben angesehen werden, wenn der schulrechtlich anerkannte Notendurchschnitt des Übertrittszeugnisses nicht erreicht werde. Darüber hinaus habe die Klägerin durch die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht für das Schuljahr 2012/2013 den über dieses Schuljahr hinaus wirkenden Beleg dafür geliefert, dass von ihr keine entsprechende zumutbare Schule am Wohnort der Eltern besucht werden könne.

Schließlich sei der Auffassung entgegenzutreten, dass es der Klägerin mangels Erreichens des erforderlichen Durchschnitts grundsätzlich an der Eignung zum Besuch eines Gymnasiums fehle. Vielmehr müsse die Eignung dann angenommen werden, wenn der Auszubildende die Ausbildungsstätte besuche, was vorliegend der Fall sei. Im Übertrittszeugnis habe die Klägerin einen Notendurchschnitt von 2,66 erzielt. Als schlechteste Zensur weise das Zeugnis in Mathematik und Deutsch jeweils die Note 3 auf. Damit lägen keine derart schlechten schulischen Ergebnisse vor, dass an der grundsätzlichen Eignung zum Besuch des Gymnasiums gezweifelt werden könne. Eine Beurteilung der Eignung anhand des Übertrittszeugnisses oder anderer, im Vorfeld erlangter schulischer Beurteilungen verbiete sich. Letztlich müsse die Beurteilung der Eignung eines Schülers in den Händen der Bildungsstätte liegen, die er besuche.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nach seiner Auffassung lag für den Besuch des örtlichen W.-Gymnasiums bei der Klägerin kein unüberwindbares Zugangshindernis vor, das eine auswärtige Unterbringung und den Besuch der V. Privatschulen rechtfertigte. Insoweit griffen die Ziffern 2.1a 14 und 2.1a 19 BAföG-VwV nicht ein. Der Annahme strengerer Zugangsvoraussetzungen am staatlichen Gymnasium stehe entgegen, dass die Klägerin die Möglichkeit besessen hatte, dort am Probeunterricht teilzunehmen. Dies unterscheide den vorliegenden Fall von dem, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1990 zugrunde lag.

Der Klägerin sei es auch zumutbar gewesen, am Probeunterricht teilzunehmen. Insoweit stehe die staatliche Schülerförderung unter dem in § 2 Abs. 1a BAföG normierten Nachrangigkeitsgebot. Erst das Nichtbestehen des Probeunterrichts im streitgegenständlichen Ausbildungsjahr 2011/2012 hätte den Besuch einer auswärtigen Schule mit niedrigeren Zugangsvoraussetzungen überhaupt erforderlich gemacht. Dass die Klägerin von der Möglichkeit des Probeunterrichts keine Kenntnis besessen habe, erscheine nicht glaubhaft. In jedem Fall hätte sie sich hierüber informieren müssen.

Ergänzend verweist die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 auf die neuere Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris) zu § 2 Abs. 1a BAföG im Hinblick auf migrationsspezifische Förderung bzw. migrationstypische Defizite des Auszubildenden. Die entsprechenden Kriterien habe der Beklagte bei der Entscheidung über die Gewähr von Ausbildungsförderung nicht ermittelt. Von daher käme gegebenenfalls eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids verbunden mit einer Verpflichtung zur Neuverbescheidung in Betracht.

Der Senat hat mit Berichterstatterschreiben vom 9. Juli 2014 auf die Problematik der Eignung der Klägerin für den gewählten Bildungsgang angesichts des im Übertrittszeugnisses erzielten Notendurchschnitts sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung hingewiesen, ferner die Beteiligten mit Schreiben vom 4. August 2014 zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO angehört. Die Klägerin wie auch der Beklagte haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung nach §130a VwGO erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 - BVerwGE 121, 211, 212; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289, 297 f.). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2012 - 12 BV 13.85), so dass der Senat insoweit lediglich seine bisherige Rechtsprechungslinie fortsetzt. Die Klägerin besitzt unter den gegebenen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen im Schuljahr 2011/2012.

1. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen fünf bis neun des Gymnasiums gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG insoweit entsprechend. Ausbildungsförderung wird danach nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6) bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28). Bei der Beurteilung ist jeweils auf den klassenweisen Fortschritt der Ausbildung abzustellen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 9 Rn. 2).

2. Hiervon ausgehend waren zum Zeitpunkt der Antragsablehnung mit Bescheid vom 21. September 2011 die Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin nach Art. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG i. V. m. § 2 Abs. 1a und § 9 Abs. 1 BAföG nicht gegeben, weil die Klägerin nach dem Übertrittszeugnis der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule S. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung - GrSO - in der bis 31.7.2011 gültigen Fassung) für eine Aufnahme in das Gymnasium nicht erfüllte. Sie hatte lediglich einen Notendurchschnitt von 2,66 (statt der erforderlichen 2,33) erreicht und in Bezug auf das vorliegend maßgebliche Schuljahr 2011/2012 auch an keinem Probeunterricht teilgenommen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Zwischenzeugnis des Gymnasiums der V. Privatschulen in J.-S. vom 17. Februar 2012 besitzt hinsichtlich der vom Beklagten anzustellenden Prognoseentscheidung und des hierfür maßgeblichen Zeitpunkts - den der Antragsablehnung - keine Relevanz. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Entscheidung der Regierung von Schwaben im Widerspruchsverfahren, weil zu diesem Zeitpunkt das Zwischenzeugnis noch nicht vorgelegen hatte. Aufgrund des Prognosecharakters der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung ist die spätere tatsächliche Entwicklung der Ausbildung im angestrebten Bewilligungszeitraum nicht von Bedeutung. Weder kann im Fall eines Scheiterns eine zunächst positive Prognose nachträglich in Zweifel gezogen werden noch eine ursprünglich negative Prognose durch eine spätere positive Entwicklung widerlegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 BAföG, wonach die Eignung des Auszubildenden vermutet wird, solange dieser die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht. Diese Vermutungsregel kann indes nur dann Platz greifen, wenn die Aufnahme in die jeweilige Schule in Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen staatlichen Schulordnung erfolgt. Ist dies - wie bei der Klägerin - nicht der Fall, so kann die Regelvermutung jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbietet sich ebenso der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Gleichzeitig würde die durch Art. 1 BayAföG vorgegebene Prognoseentscheidung auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorzulegenden Zeugnisse obsolet. Dies wäre mit der gesetzlichen Systematik eines an die Eignung anknüpfenden Übertritts an weiterführende Schulen, die auch die Gewährung von Ausbildungsförderung zu beachten hat, nicht vereinbar.

3. Damit liegen die Fördervoraussetzungen nach dem BayAföG jedenfalls für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2011/2012 aufgrund der nicht nachgewiesenen Eignung der Klägerin für den Besuch des Gymnasiums nicht vor. Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht versucht, das aufgrund des für einen Besuch des Gymnasiums nicht ausreichende Übertrittszeugnis bestehende Zugangshindernis durch die in § 26 Abs. 3 Nr. 2 GSO vorgesehene Möglichkeit des Probeunterrichts zu überwinden. Der Verweis auf diese schulrechtlich vorgesehene Möglichkeit, trotz unzureichender Übertrittsnote durch die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht das staatliche Gymnasium doch noch besuchen zu können, ist zulässig, weil erst mit dem endgültigen Nichtbestehen des Probeunterrichts der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums nicht mehr möglich ist und dann gegebenenfalls auch eine auswärtige Unterbringung in Betracht gezogen werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Möglichkeit, den Eignungsnachweis für den beanspruchten Bildungsgang durch die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht zu erbringen, gerade keine engere Zugangsvoraussetzung zur gewählten Schulart, sondern vielmehr eine Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten dar. Lässt eine Auszubildende wie die Klägerin diese Möglichkeit ungenutzt, muss sie sich hieran ausbildungsförderungsrechtlich festhalten lassen. Die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht 2012/2013 kann im vorliegenden Fall nach § 26 Abs. 3 Satz 2 GSO nicht herangezogen werden, weil sie für das Schuljahr 2011/2012 keine Wirkungen zeitigt. Demnach kommt für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2011/2012 eine Förderung der Klägerin nicht in Betracht. Auf die von der Klägerin unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung thematisierte Fragestellung migrationstypischer Förderung durch das Gymnasium der V. Privatschulen in J.-S. und möglicherweise bei ihr vorliegende migrationstypische Defizite kommt im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

4. Anders könnte sich die förderungsrechtliche Situation der Klägerin indes für das Schuljahr 2012/2013 darstellen, die allerdings keinen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Vorbehaltlich eines entsprechenden Jahresfortgangszeugnisses könnte sich die Klägerin für dieses Schuljahr einerseits auf die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG berufen, andererseits läge hinsichtlich des wohnortnahen W.-Gymnasiums aufgrund des nicht bestandenen Probeunterrichts ein unüberwindliches Zugangshindernis vor, so dass ihr für dieses Schuljahr wohl Ausbildungsförderung zu bewilligen wäre.

5. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Gründe, nach § 132 VwGO die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.