Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 12 C 14.1294

published on 07/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 12 C 14.1294
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Gymnasiums der V. Privatschulen gGmbH in J.-S. für die Förderzeiträume 08/2012 bis 07/2013 und 10/2013 bis 07/2014. Mit ihrer Beschwerde verfolgt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: Au 3 K 14.430) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat, weiter.

Die Klägerin besuchte vom September 2004 bis Juli 2008 die M.-Grundschule und von September 2008 bis Juli 2009 die Hauptschule in G. Im Übertrittszeugnis der Hauptschule vom 4. Mai 2009 erzielte sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils die Note 3 und damit einen Gesamtschnitt von 3,00. In der Eignungsaussage wird der weitere Besuch der Hauptschule empfohlen. Ferner absolvierte die Klägerin im Mai 2009 erfolgreich den Probeunterricht an der A.-B. Realschule für Mädchen in A. Ab September 2009 besuchte sie die 5. Klasse des Gymnasiums sowie das angeschlossene Internat der V. Privatschulen gGmbH in J.-S., gegenwärtig - ohne Wiederholung einer Jahrgangsstufe - in der 9. Jahrgangsstufe.

Mit im April 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung erstmals für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen. Diesem Antrag gab der Beklagte ebenso statt wie für das folgende Schuljahr 2011/2012 und leistete der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung. Den im Juni 2012 erneut gestellten Antrag für das Schuljahr 2012/2013 lehnte er indes ab, da es mit dem P.-K. Gymnasium in G. ein der besuchten Ausbildungsstätte vergleichbares naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium gäbe, das für die Klägerin von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 verpflichtete hingegen das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 K 13.267) den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zur Neuverbescheidung des Förderantrags unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe nicht fest, ob es sich bei dem P.-K. Gymnasium in G. oder weiteren, für die Klägerin von der Wohnung ihrer Eltern erreichbaren Gymnasien in A. mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung um eine dem von ihr besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende Ausbildungsstätten handele. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) bestehe dann ein relevanter Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittle wie die tatsächlich besuchte Schule, letztere jedoch zusätzlich eine spezielle Förderung für Migranten, beispielsweise im Bereich der Sprachförderung oder der Hausaufgabenbetreuung biete, die migrationstypische Defizite ausgleiche. In diesem Fall könne, wenn das prägende Profil der tatsächlich besuchten Schule sich mit dem individuellen Förderbedarf des Schülers decke, von einem wesentlichen Unterschied zwischen beiden Ausbildungsstätten ausgegangen werden. Die Auszubildende könne dann auch nicht auf den Besuch der wohnortnahen Schule als entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) verwiesen werden. Da der Beklagte nicht geprüft habe, ob das Gymnasium der V. Privatschulen eine spezielle Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund biete und die Klägerin einen migrationstypischen Förderbedarf aufweise, der gerade durch spezifische Fördermaßnahmen der V. Privatschulen ausgeglichen werde, müsse der die Leistung von Ausbildungsförderung versagende Bescheid aufgehoben und der Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet werden.

Nachdem die Klägerin daraufhin am 28. Oktober 2013 für das laufende Schuljahr erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragt hatte, stellte der Beklagte zu den vom Verwaltungsgericht angegebenen Kriterien weitere Ermittlungen an. So hörte er die Klägerin persönlich mit ihrem Vater unter Beteiligung des zuständigen Schulamts an und erhob verschiedene Daten zur Ausbildungssituation mittels eines Fragebogens. Ferner zog er neben dem Übertrittszeugnis der 5. Klasse sämtliche weitere Zeugnisse der Klägerin vom Gymnasium der V. Privatschulen heran. Auf Anfrage des Beklagten erklärte die M.-Grundschule in G., dass die Leistungen der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 (4. Jahrgangsstufe) zum Übertritt an das Gymnasium nicht ausgereicht hätten. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse seien hierfür nicht die Ursache gewesen. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin am 8. Januar 2014 konnten bei ihr keine sprachlichen Defizite aufgrund des Migrationshintergrunds festgestellt werden. Vielmehr zeigte sie bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen eine „sehr eloquente“ Ausdrucksweise. Weiter teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten zur Frage der besonderen Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund durch die V. Privatschulen mit, dass nach dem bei der Gründung 2009 eingereichten pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen war, den Schülern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Ein darüber hinausgehendes Konzept im Hinblick auf Integration und Lernförderung von Migrationskindern sei nicht bekannt.

In der Folge lehnte der Beklagte daher die Leistung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wiederum ab. Weder verfüge das Gymnasium der V. Privatschulen über ein spezielles Förderkonzept im Hinblick auf Migrantenkinder noch lägen bei der Klägerin entsprechende migrationstypische Defizite vor. Gegen diesen Bescheid ließ die Kläger erneut Klage erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragen.

Zur Begründung trug sie vor, dass die Ermittlungen der Beklagten zum Schulprofil des Gymnasiums der V. Privatschulen nicht ausreichend seien. Der Hinweis darauf, dass lediglich zusätzliche Hilfen in Form von Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung angeboten würden, reiche nicht aus, um das tatsächliche Angebot zu erfassen. Auch die zusätzliche Sprachförderung durch die Hausaufgabenbetreuung sei geeignet, migrationstypische Defizite auszugleichen. Hier bestünde bei den V. Privatschulen ein umfassendes Angebot. Es werde konkret Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch am Nachmittag angeboten bei zugleich reduzierter Klassenstärke. Eine konkrete Untersuchung des Angebots der V. Privatschulen durch die Beklagte fehle.

Ferner habe die Beklagte an das Gymnasium der V. Privatschulen keine konkrete Anfrage mit Blick auf die bei der Klägerin bestehenden Defizite gerichtet. Die eingeholte Stellungnahme der M.-Grundschule in G. für das 4. Schuljahr sei zur Beurteilung nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. Au 3 K 14.430) lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich in der Kritik an den Ermittlungen des Landratsamts. Dieses sei seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgekommen. Es habe die Zeugnisse der Klägerin, eine Stellungnahme der Grundschule zum Leistungsbild im Übertrittszeitpunkt sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht für die Realschule herangezogen. Ferner habe die persönliche Anhörung der Klägerin ergeben, dass sie sehr eloquent sei und über gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Über die von den V. Privatschulen angebotenen Fördermöglichkeiten finde sich in den Akten u. a. eine „Ergänzung des Situationsberichts“ der Schule vom 21. Juli 2013. Ferner habe die Klägerin diesbezüglich im Fragebogen der Beklagten ausgeführt, dass die Schule Nachhilfen und zusätzliche Übungen anbiete. Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung obliege es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch den Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Klägerin wäre es daher unschwer möglich gewesen, die von ihr als fehlend gerügte Stellungnahme der Schule zu individuellen migrationstypischen Defiziten selbst beizubringen.

Angesichts dessen lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bei der Klägerin aller Voraussicht nach nicht vor. So fehle es an migrationstypischen Defiziten im sprachlichen Bereich, die den Besuch einer öffentlichen weiterführenden Schule als unzumutbar erscheinen ließen. Ferner gehe das von der Schule angebotene Förderprogramm nach den vorliegenden Unterlagen nicht über Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung hinaus. Insgesamt biete sich auch unter Berücksichtigung der Internatsunterbringung das Bild einer Schule, die die Vorzüge eines Internats mit denen einer reinen Mädchenschule verbinde, wobei die Schülerinnen überwiegend einen türkischen Migrationshintergrund aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Unterschiede, die den Besuch einer öffentlichen Schule desselben Bildungsgangs am Wohnort der Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen. Unterschiede bestünden allein unter nicht ausbildungsbezogenen Aspekten.

Ferner erscheine für die Klägerin auch ein Schulwechsel nicht unzumutbar. So gehe die Rechtsprechung beim Besuch eines Gymnasiums davon aus, dass ein Schulwechsel außerhalb der beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Auch der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin besuchten Gymnasium der V. Privatschulen lediglich um ein genehmigtes und kein staatlich anerkanntes Gymnasium handele, führe zu keiner anderen Bewertung, da nach der „Ergänzung des Situationsberichts“ der Unterricht nach den für staatliche Schulen geltenden Lehrplänen und nach der jeweiligen Stundentafel durchgeführt werde, so dass ein Wechsel grundsätzlich möglich sei.

Schließlich könne die Klägerin für sich auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil ihr für zwei Schuljahre bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Nach § 50 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung in der Regel für den Bewilligungszeitraum von einem Jahr bewilligt. Der Beklagte sei grundsätzlich nicht gehindert, vor Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorlägen. Vertrauensschutz käme nur dann in Betracht, wenn ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar sei. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 21 SGB X oblegen, eine Stellungnahme der V. Privatschulen zu ihren migrationsbedingten Defiziten einzureichen, sei nicht tragbar. Im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne die Aufklärungspflicht der Behörde nicht dem Antragsteller derart zugewiesen werden, dass er dem behördlichen Auftrag ersatzhalber nachkommen müsse. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin habe sich in der Teilnahme am Anhörungsgespräch erschöpft.

Auch treffe der Auftrag zur Einholung von Stellungnahmen der zu vergleichenden Schulen zunächst das Landratsamt. Nur so könne ein einheitliches Bild der Angebote geschaffen und zum konkreten Bedarf in Beziehung gesetzt werden. Dem Landratsamt hätte es demnach oblegen, eine Anfrage konkret an die V. Privatschulen zu richten und einen Abgleich des Angebots mit dem Förderbedarf der Klägerin anzufordern. Im Ergebnis stellten sich die Ermittlungen als unzureichend dar.

Weiterhin erweise sich ein Schulwechsel für die Klägerin als unzumutbar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Aspekt des Vertrauensschutzes, der sich aus dem zweijährigen Bezug von Ausbildungsförderung ableite, nicht Rechnung getragen. Überdies sei über die Notwendigkeit eines Probeunterrichts nicht informiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16). Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der V. Privatschulen unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Oktober 2013 und nunmehr auch im streitbefangenen Beschluss vom 19. Mai 2014 zutreffend angenommen hat, kommt es für die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Insbesondere dürfte von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sein. Weiter ist das Verwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass eine der besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Einzelfall dann nicht gegeben ist, wenn die besuchte Ausbildungsstätte anders als die wohnortnahe über ein spezielles Profil zur Förderung von Migrantenkindern verfügt, das sich mit einem migrationstypischen Förderbedarf der Auszubildenden deckt. Beides hat der Beklagte für den Fall der Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2014 abgelehnt.

Weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Umstände vorgetragen die eine anderweitige Bewertung sowohl des migrationstypischen Förderbedarfs der Klägerin als auch der migrationsspezifischen Förderung im Gymnasium der V. Privatschulen rechtfertigen.

1.1 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass nach § 20 Abs. 1 SGB X den Beklagten die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Die Amtsermittlungspflicht wird indes begrenzt durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Ferner gebietet § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Mithin trifft im vorliegenden Fall auch die Klägerin eine Darlegungslast, insbesondere für in ihrer Person liegende und dem Beklagten nicht anderweitig bekannte Umstände. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet mithin dann, wenn aus Sicht des Beklagten der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen.

1.2 Gemessen hieran ist es nach gegenwärtigem Sachstand nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte migrationstypische Leistungsdefizite bei der Klägerin verneint und keine weiteren Ermittlungen hierzu vorgenommen hat. Denn ausgehend von der Stellungnahme der M...-Grundschule zum Leistungsbild der Klägerin nach der 4. Jahrgangsstufe, dem Übertrittszeugnis der 5. Jahrgangsstufe, der bestandenen Aufnahmeprüfung an der A.-B. Realschule in A., dem Leistungsbild nach den Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass bei ihr sprachliche Defizite (als Hauptanwendungsfall migrationstypischer Defizite) weder in der Vergangenheit vorgelegen haben noch gegenwärtig bestehen. Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, wo ihrer Ansicht nach ihr Leistungsbild von migrationstypischen Defiziten geprägt sei, durfte der Beklagte von weiteren Ermittlungen absehen, zumal er sich durch die persönliche Anhörung der Klägerin selbst einen unmittelbaren Eindruck von ihren sprachlichen Kompetenzen verschafft hat.

1.3 Daher kann im Weiteren auch offenbleiben, ob der Beklagte das migrationstypische Förderprofil der V. Privatschulen erschöpfend ermittelt hat. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bislang ebenfalls keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf ein spezifisches Förderprogramm zum Ausgleich migrationstypischer Defizite hinweisen und die über diejenige Förderung hinausgehen, die eine Ganztagesschule mit Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung bzw. ein normales Gymnasium an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G-8 regelmäßig anbietet.

Ausgehend vom bisherigen Sachvortrag fehlt es mithin an Anhaltspunkten, dass es wohnortnah keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gibt, d. h. bereits aufgrund des unterschiedlichen Schulprofils die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden müssten.

2. Weiterhin erscheint im vorliegenden Fall ein Wechsel der Klägerin zu einer wohn-ortnahen Ausbildungsstätte nicht unzumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht die Rechtsprechung - ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 198, 203, vgl. auch BVerwG, B. v. 20.9.1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 5) - einen Schulwechsel im Zuge der gymnasialen Ausbildung nur dann als unzumutbar an, wenn hierbei die beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung betroffen sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v.28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 50 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1276/12 - juris - Rn. 47 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1275/12 - juris Rn. 51 ff.; BayVGH, B. v. 6.6.2007 - 12 ZB 06.2318 - juris Rn. 2), weil dies zu einer Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels führen könnte (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1a.15 BAföG-VwV). Diese Konstellation liegt bei der Klägerin, die gegenwärtig die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen besucht, nicht vor.

Darüber hinaus stünden einem Wechsel der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegen. Nach § 33 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO, vom 23.1.2007) in Verbindung mit § 30 GSO setzt der Wechsel vom Gymnasium der V. Privatschulen als einer bislang lediglich staatlich genehmigten Ersatzschule an ein öffentliches Gymnasium die Ablegung einer Aufnahmeprüfung und das Bestehen einer Probezeit voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Probezeit unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere erlaubt das Leistungsbild der Klägerin, wie es sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen ergibt, nicht den Schluss, der Versuch eines Wechsels auf eine öffentliche Schule sei von vornherein aussichtslos.

3. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Leistungsanspruchs auch nicht auf schützenswertes Vertrauen, das sich aus der vorherigen Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten speist, berufen. Das Verwaltungsgericht weist insoweit im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 50 Abs. 3 BAföG der Bewilligungszeitraum für Ausbildungsförderungsleistungen in der Regel ein Kalenderjahr umfasst. § 50 Abs. 4 BAföG eröffnet zudem eine Möglichkeit zur Weiterleistung nach Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums nur dann, wenn ein neuer Antrag im Wesentlichen vollständig und unter Vorlage der erforderlichen Nachweise mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für jeden neuen Bewilligungszeitraum erneut anhand der Angaben und Nachweise des Auszubildenden durch das Amt für Ausbildungsförderung entschieden werden muss. Damit kommt zugleich der Bewilligung von Ausbildungsförderung auch keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 37 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1252/12 - juris Rn. 38 ff.; B. v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 16). Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in der Vergangenheit kann die Klägerin hieraus folglich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für die Zukunft ableiten.

Im Ergebnis kommen daher der Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.