Verwaltungsgericht München Urteil, 24. März 2015 - M 13 DK 14.1031

published on 24/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. März 2015 - M 13 DK 14.1031
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Tenor

I. Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1. Die Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist 1977 geboren und begann ihre Tätigkeit beim Kläger zum ... 1994 im Rahmen der Ausbildung für den Mittleren Dienst, Fachrichtung Arbeitsgerichtsbarkeit, als Beamtin auf Widerruf. Nach dem Bestehen der Anstellungsprüfung im Jahr 1996 mit der Gesamtprüfungsnote befriedigend wurde sie mit Wirkung vom ... 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsassistentin z.A. ernannt, zum ... 1998 erfolgte ihre Ernennung zur Regierungsassistentin. Die Beklagte war nach dem Abschluss ihrer Ausbildung als Geschäftsstellenverwalterin an einem Arbeitsgericht tätig. Mit Schreiben vom ... 1999 erhielt sie wegen dauerhafter herausragender Leistungen eine Leistungsstufe.

Ab dem ... 2001 arbeitete sie in Teilzeit, da sie nach dem berufsbegleitenden Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ein Studium aufgenommen hatte. Auf ihren Antrag wurde ihr für die Zeit ab dem ... 2002, verlängert bis letztmals zum ... 2006 für die Weiterführung des Studiums Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt.

Während der Beurlaubung wurde die Beklagte mit Wirkung vom ... 2004 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom ... 2006 wurde sie zur Regierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) befördert.

Die Beklagte wurde im ... 2014 nach Untersuchung durch die Medizinische Untersuchungsstelle als auf Dauer dienstunfähig angesehen. Die bei ihr diagnostizierten Persönlichkeitsauffälligkeiten ließen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz als ausgeschlossen erscheinen.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom ... 2015 wurde die Beklagte nach Art. 66 Abs. 2 BayBG mit Ablauf des... 2015 in den Ruhestand versetzt. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellte die Beklagte nicht. Ihr Bevollmächtigter erhob Widerspruch gegen diesen Bescheid, über den noch nicht entschieden ist.

Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder.

2. Disziplinarisch und strafrechtlich liegt gegen die Beklagte das Nachfolgende vor:

Mit Schreiben vom ... 2008 wurde der Beklagten eine Abmahnung erteilt, weil sie sich unangemessen gegenüber der Geschäftsstellenleiterin geäußert und die ausdrückliche Weisung zur Teilnahme an einem Gespräch mit der unmittelbaren Vorgesetzten nicht befolgt hat.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... 2012 (Az. ...) wurde die Beklagte wegen Betrugs in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Strafbefehl liegt zugrunde, dass die Beklagte in ihren Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung verschwiegen hat, dass sie Eigentümerin einer Eigentumswohnung mit einem Einheitswert von 42.000 € ist. Deswegen wurde ihr Ausbildungsförderung für die Studienjahre 2004/2005 und 2005/ März 2006 gewährt, auf die sie jedoch keinen Anspruch hatte. Die von der Beklagten in den Studienjahren 2002/2003 und 2003/2004 bezogenen Ausbildungsförderungsleistungen, auf die sie ebenfalls keinen Anspruch hatte, waren strafrechtlich wegen Verjährung nicht mehr vorwerfbar.

3. Mit Verfügung vom ... 2012 leitete die Landesanwaltschaft als Disziplinarbehörde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein, das zunächst den Vorwurf der außerdienstlich begangenen Straftat (Sachverhalt 1 a) sowie den Vorwurf ungebührlichen Verhaltens durch eine schriftliche Äußerung vom ... 2012 (Sachverhalt 2) zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde zum Gegenstand hatte.

Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom ... 2012 wurde das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens in den Jahren 2002 mit 2004 (Betrug im Rahmen der zu Unrecht bezogenen Ausbildungsförderung), das zu keiner Verurteilung wegen der eingetretenen Verjährung geführt hatte, (Sachverhalt 1 b) ausgedehnt.

Mit Verfügung vom ... 2013 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. Der Beklagten wurde vorgeworfen, dass sie trotz einer ausdrücklichen dienstlichen Weisung vom ... 2012, ihre telefonische Erreichbarkeit als Geschäftsstellenmitarbeiterin zu gewährleisten, im Zeitraum .... bis ... 2013 tagsüber nicht sichergestellt hatte (Sachverhalt 3) und dass sie sich entgegen einer ausdrücklichen Weisung der Dienststellenleitung vom ... 2013 im Zeitraum von .... bis ... 2013 (Dienstag bis Samstag) auch außerhalb der Öffnungszeiten im Dienstgebäude aufgehalten habe (Sachverhalt 4). Entgegen einer bei einem Mitarbeitergespräch am ... 2013 getroffenen Vereinbarung habe sich die Beklagte auch im Zeitraum vom .... bis ... 2013 außerhalb der Dienstzeiten im Dienstgebäude aufgehalten (Sachverhalt 5). Weiter sei sie der Weisung vom ... 2014, sich amtsärztlich auf ihre Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen (Sachverhalt 6).

Die Antragstellerin erhielt mehrfach Gelegenheit zur Äußerung, am ... 2013 wurde ihr die Möglichkeit zur abschließenden Anhörung eingeräumt. Eine Stellungnahme zu den Vorwürfen erfolgte gegenüber der Disziplinarbehörde nicht bzw. nicht fristgerecht.

4. Mit Verfügung vom ... 2013 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben, mit weiterer Verfügung vom ... 2013 wurde die Einbehaltung von Bezügen der Beklagten angeordnet.

Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Anträge lehnte das Verwaltungsgericht München – Disziplinarkammer – nach mündlicher Anhörung der Beklagten mit Beschluss vom 8. Januar 2014 ab (VG München, B.v. 8.1.2014 – M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006). Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen (BayVGH, B.v. 7.11.2014 – 16a DS 14.194). Auf die Entscheidungen wird verwiesen.

In den beiden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München hat sich die Beklagte umfangreich zu den erhobenen Vorwürfen geäußert und diese zurückgewiesen. Auf die Schreiben der Beklagten wird im Einzelnen Bezug genommen.

5. Der Kläger erhob am ... 2014 Disziplinarklage zunächst mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, nach der Ruhestandsversetzung mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts.

Aufgrund vorsätzlich falscher Angaben habe die Beklagte von 2002 bis 2006 Ausbildungsförderung in Höhe von etwa 20.000 EUR zu Unrecht bezogen. Für den Bezugszeitraum 2004 mit 2006 sei sie deshalb aufgrund zweier tatmehrheitlich begangener Straftaten des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die für den Zeitraum 2002 bis 2004 begangenen Betrugsdelikte seien zwar strafrechtlich verjährt gewesen aber disziplinarrechtlich noch verwertbar. Weiter habe sich die Beklagte trotz Ermahnungen in internen schriftlichen Stellungnahmen ungebührlich geäußert. Sie habe entgegen ausdrücklicher Weisungen ihre telefonische Erreichbarkeit während der Dienstzeiten nicht sichergestellt und sich außerhalb der Dienstzeiten im Dienstgebäude aufgehalten. Weisungen zur Vornahme amtsärztlicher Untersuchungen sei sie nicht nachgekommen.

Mit diesem Verhalten habe die Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das im Hinblick auf die Strafandrohung für die verwirklichten Betrugsdelikte das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beeinträchtige. Hinzu kämen die innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Befolgung von Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Die außerdienstliche Pflichtenverletzung führe bereits zur Entlassung aus dem Dienst, da aufgrund der durch die Betrugsstraftaten verursachten Schadenshöhe die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung der weiteren innerdienstlichen Pflichtenverletzungen sei von einem vollständigen Vertrauensverlust auszugehen. Zwar könne aufgrund der bei der Beklagten diagnostizierten Erkrankung eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB unterstellt werden. Diese hätte jedoch nach der amtsärztlichen Untersuchung vom ... 2009 nicht die Betrugsstraftat betroffen. Sonstige Milderungsgründe zugunsten der Beklagten lägen nicht vor.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt schließlich

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom ... 2014 auf das bisherige Vorbringen der Beklagten in den Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom ... 2015 zum Sachverhalt vorgetragen und statt der Entlassung der Beklagten aus dem Dienst deren Zurückstufung nach Art. 10 BayDG angeregt.

In der Sache wurde am 24. März 2015 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen ebenso wie auf den Inhalt der gesamten Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (Disziplinarakten der Landesanwaltschaft) einschließlich der Personalakten (mit den Nebenakten) für die Beklagte. Zum Verfahren beigezogen wurden auch die Strafakten des Verfahrens ... sowie die Gerichtsakten der Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt nach der mit Wirkung zum ... 2015 erfolgten Ruhestandsversetzung der Beklagten durch den Bescheid vom ... 2015 zur Aberkennung des Ruhegehalts nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i.d.F. d. Bek. vom ... 2005 (GVBl S. 665; BayRS 2031-1-1-F).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.

Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom ... 2013 gegenüber dem Kläger und in den gerichtlichen Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006 jeweils sinngemäß geltend macht, dass die Disziplinarbehörde weitere Ermittlungen hätte vornehmen müssen, so ist dem nicht zu folgen. Die Disziplinarbehörde ist den Verpflichtungen zur Aufklärung des Sachverhalts nach Art. 23 Abs. 1 BayDG und der erforderlichen Beweiserhebung nach Art. 26 Abs. 1 BayDG im vollen Umfang nachgekommen. Soweit die Beklagte qualifiziert den ihr im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Sachverhalt bestritten hat, hat die Disziplinarbehörde durch die Einholung entsprechender schriftlicher Äußerungen den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und der Beklagten ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sich zum Sachverhalt zu äußern. Weitere Fristverlängerungen, wie von der Beklagten beantragt, waren nicht geboten.

II.

1. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt, der vom Kläger im Einzelnen in der Disziplinarklage vom ... 2014 (dort zu Ziffer III., S. 6 mit 16) dargestellt worden ist.

Darauf wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Das Gericht folgt in vollem Umfang den in der Disziplinarklage vom ... 2014 getroffenen Feststellungen des Klägers zum Sachverhalt. Dieser steht in allen Punkten fest durch die Ermittlungen des Klägers im Verfahren, die als Inhalt der Disziplinarakte dem Gericht zur eigenen Überzeugungsfindung (Art. 3 BayDG i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO) vorliegen.

2. Über diese Ermittlungen des Beklagten im Disziplinarverfahren hinaus ist hinsichtlich des in Ziffer III.1.a der Disziplinarklage vom ... 2014 festgestellten Sachverhalts (Sachverhalt 1 a; dort S. 6) das Gericht nach Art. 25 Abs. 2 BayDG zwar nicht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts München vom... 2012 (Az. ...) gebunden. Diese tatsächlichen Feststellungen zur Strafbarkeit der Beklagten im Umfang des Strafbefehls des Amtsgerichts München können jedoch der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne eine nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

Dem Vorbringen der Beklagten zur fehlenden Verwertbarkeit der Feststellungen im Strafbefehl kann nicht gefolgt werden.

a) Soweit die Beklagte sich auf die Verjährungsregelung des Art. 16 BayDG hinsichtlich der Straftaten, die Gegenstand des Strafbefehls waren, beruft, verkennt sie, dass das Maßnahmenverbot des Art. 16 BayDG bei der Verhängung der Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts) nicht greift. Bei schweren Dienstvergehen (wie vorliegend), bei denen als disziplinarrechtliche Maßnahme die Entfernung aus dem Dienst – oder im Falle der Ruhestandsversetzung – die Aberkennung des Ruhegehalts zu verhängen ist, greift das Maßnahmenverbot des Art. 16 BayDG nicht (Findeisen, Kommentar zum BayDG, Stand September 2014, Art. 16 zu Ziff. 1).

b) Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls so fehlerhaft wären, dass sie der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können (vgl. insoweit zum Maßstab für das Abweichen von strafgerichtlichen Entscheidungen im Rahmen des Art. 55 Halbsatz 2 BayDG: BayVGH, U.v. 12.3.2013 – 16a D 11.624 – juris Rn. 38).

aa) Die Beklagte beruft sich zum einen abweichend von der strafgerichtlichen Entscheidung auf die fehlende Strafbarkeit ihres Handelns.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte war unzweifelhaft als Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen (Bl. 36/39 der beigezogenen Strafakte). Sie hat das Eigentum an der Wohnung offensichtlich durch notariellen Vertrag im Jahr 1996, also nach dem Eintritt ihrer Volljährigkeit, erworben. Dass ihr dieser Eigentumserwerb – wie von ihr vorgetragen – nicht bekannt war, ist damit abwegig, zumal sie selbst im Rahmen der von ihr im ... 1996 gegenüber der Dienststelle beantragten Umzugskostenvergütung eine Kopie aus der Kaufvertragsurkunde vorgelegt hat („Beiakte zur Personalakte“, Umzugskostenvergütung).

bb) Auch die mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... 2015 vorgetragenen Bedenken gegen eine Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung (Schriftsatz vom ....2015, zu 1. mit 3.; S. 2 mit 4 – Bl. 82 mit 84 der Gerichtsakte) rechtfertigen keine andere Beurteilung.

(1) Die Strafbarkeit der falschen Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer Anträge auf Ausbildungsförderung wird im Kern nicht bestritten. Soweit darüber hinaus aber in Zweifel gezogen wird, dass die Beklagte im Strafverfahren nicht in sachgerechter Weise verteidigt worden sei, lässt dies die Strafbarkeit und die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht fehlerhaft erscheinen.

(2) Auch die weiter angesprochene Frage, ob die Beklagte die ihr gehörende Eigentumswohnung selbst bewohnt hat, ist für die Strafbarkeit der fehlerhaften Angaben der Beklagten in den Anträgen auf Ausbildungsförderung ohne Bedeutung. Die strafrechtliche Verurteilung der Beklagten beruht alleine auf ihren fehlerhaften Angaben zum Vorhandensein eigenen (Immobilien-) Vermögens. Im Übrigen hat die Beklagte selbst in den Ausbildungsförderungsanträgen die ihr gehörende Eigentumswohnung als Wohnsitz angegeben (vgl. Bl. 40 ff. der beigezogenen Strafakte, „Anschrift während der Ausbildung“).

(3) Das weiter thematisierte Depotvermögen der Beklagten im Ausland und die Frage, ob dieses der Beklagten zuzurechnen war, ist nicht Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung im Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... 2012 gewesen. Es wurde auch im Disziplinarverfahren nicht in die disziplinarrechtliche Beurteilung durch den Kläger einbezogen. Auch vorliegend ist dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der Beurteilung, dieser Sachverhalt ist damit ohne Bedeutung für das Disziplinarverfahren.

c) Insgesamt sind damit die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... 2012 der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Die weiteren, über den Vorwurf des außerdienstlichen Betrugs, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten waren, hinausgehenden und vom Kläger in der Disziplinarklage vom ... 2014 im Einzelnen dargestellten disziplinarrechtlich zu bewertenden Sachverhalte (Sachverhalte 1 b, 2 mit 6; Disziplinarklage vom ....2014, zu III. 1. mit 6.; S. 9 mit 16) wurden von der Beklagten weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren qualifiziert in Zweifel gezogen.

a) Soweit sich die Beklagte in den gerichtlichen Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006 mit Schreiben vom ... 2013, ... 2013, ... 2013, ... 2013 und vom ... 2013 umfangreich zu den einzelnen Sachverhalten geäußert hat, geht dies zu einem erheblichen Teil an den tatsächlichen Feststellungen vorbei. Jedenfalls aber bestehen nach der Aufklärung des Sachverhalts im Disziplinarverfahren aufgrund dieses Vorbringens der Beklagten für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Klägers in der Disziplinarklage vom ... 2014.

b) Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom ... 2015 (dort zu 4.; S. 4 – Bl. 84 der Gerichtsakte) beinhalten kein qualifiziertes Bestreiten der im Rahmen des Disziplinarverfahrens durch die Ermittlungen des Klägers festgestellten Sachverhalte. Dass die Beklagte ihre Äußerungen als nicht unflätig gegenüber Dritten und sich von den Dienstvorgesetzten nicht ausreichend gefördert ansieht, lässt die tatsächlichen Feststellungen des Klägers nicht fehlerhaft erscheinen. Insbesondere die schriftliche Äußerung der Beklagten vom ... 2012 kann in ihrem eindeutig beleidigenden Tonfall dadurch nicht in Zweifel gezogen werden.

4. Im Einzelnen stehen damit folgende Sachverhalte, die Grundlage der disziplinarrechtlichen Bewertung sind, fest:

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... 2012 wurde die Beklagte wegen Betrugs in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt.

Für den Zeitraum ... 2002 bis ... 2004 bezog die Beklagte zu Unrecht Ausbildungsförderungsleistungen. Dieser Zeitraum wurde nur deshalb nicht in den vorgenannten Strafbefehl miteinbezogen, da die Betrugsstraftaten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Strafgerichts bereits verjährt waren.

2. In einer internen Stellungnahme vom ... 2012 äußerte die Beklagte folgendes:

„Ich mute mir nicht die nervliche Belastung zu, der verbale Abfalleimer von juristischem Dreckspack zu sein, welches die negativen verbalen Energien, die sich dort angestaut haben, auf mich übertragen möchte. Diese verbalen Beschimpfungen sollen bei juristischem Münchner Dreckspack bleiben.“

3. Die Beklagte hat es entgegen den mehrfachen Mahnungen unterlassen, ihre telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten und die von der Geschäftsstellenleiterin angewiesenen Rückrufe zu erledigen (Zeitraum .... bis ... 2013).

4. Entgegen einer entsprechenden Weisung vom ... 2013 hat sich die Beklagte zwischen dem ... 2013 und dem ... 2013 außerhalb der Dienstzeiten von 6.15 Uhr bis 19.45 Uhr im Gerichtsgebäude aufgehalten.

5. Entgegen der Absprache vom ... 2013, sich ab dem ... 2013 nicht mehr außerhalb der Arbeitszeiten (6.15 Uhr bis 19.45 Uhr) im Dienstgebäude aufzuhalten, hielt sich die Beklagte mindestens vom ... bis ... 2013 erneut zu Nachtzeiten im Dienstgebäude auf.

6. Die Beklagte ist zu der zunächst mit dem Schreiben des Dienstvorgesetzten vom ... 2013 und dann erneut mit Schreiben vom ... 2013 angewiesenen amtsärztlichen Untersuchung am ... 2013 nicht erschienen.

III.

Durch diese zur Überzeugung des Gerichts festgestellten (vorstehend aufgeführten) Sachverhalte hat die Beklagte zum einen durch ihr außerdienstliches Verhalten (die verjährten und nicht verjährten Straftaten des Betrugs – vorstehend Ziff. 1) gegen die ihr obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten der Länder (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) i.d.F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010) verstoßen. Weiter stellen diese außerdienstlich begangenen Straftaten der Beklagten eine Verletzung der Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), dar.

Die unter Ziffern 2. mit 6. der vorstehenden Ausführungen festgestellten Sachverhalte stellen jeweils innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) dar. Die Beklagte hat insoweit durch ihre unangemessene Ausdrucksweise (Sachverhalt 2.) gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) als auch gegen ihre Pflicht zur Befolgung von Weisungen von Vorgesetzten (§ 35 Satz 2 BeamtStG; Sachverhalte 3. mit 6.) verstoßen.

1. Auf die zur Begründung der Dienstpflichtverletzungen der Beklagten bezogenen Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage vom ... 2014 (dort zu IV., S. 16 mit 18), denen das Gericht zur Anwendung der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften folgt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).

2. Den von der Beklagten in den Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006, auf die mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... 2014 pauschal Bezug genommen worden ist, vorgetragenen Gründen, aufgrund derer das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen durch ihr Verhalten zu verneinen sei, folgt das Gericht nicht. Die festgestellten Sachverhalte stellen jeweils Verletzungen der der Beklagten obliegenden (außer- und innerdienstlichen) Dienstpflichten dar.

a) Für die von der Beklagten begangenen außerdienstlichen Betrugsstraftaten (Sachverhalt 1.) beruht die Beachtlichkeit des Dienstvergehens auf § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten „losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist“ (BVerwG, B.v. 18.6.2014 – 2 B 55/13 – juris Rn. 8). Soweit das (außerdienstliche) Verhalten des Beamten nicht im Zusammenhang mit dem Amt im konkret funktionalen Sinn (Dienstposten) steht, ist die Frage der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung als Maßstab für die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten heranzuziehen (BayVGH, U.v. 30.1.2013 – 16b D 12.71 – juris Rn. 79; BayVGH, U.v. 15.2.2012 – 16a D 1974/10 – juris Rn. 46).

bb) Vorliegend stehen die von der Beklagten begangenen Betrugsstraftaten erkennbar nicht im funktionalen Zusammenhang mit deren dienstlicher Tätigkeit, es handelte sich um ein (außerdienstliches) Verhalten einer Privatperson (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2013 a.a.O. Rn. 76). Dieses außerdienstliche Verhalten der Beklagten ist unzweifelhaft geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Die von der Beklagten verwirklichten Delikte sind aufgrund der in § 263 Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich enthaltenen Strafandrohung (Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bereits in besonderem Maße als verwerflich anzusehen (BVerwG, B.v. 18.6.2014 a.a.O. Rn. 11; ebenso BayVGH, U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 47 f.). Da die Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die konkrete Strafzumessung im Strafverfahren für die Einordnung als erhebliches Dienstvergehen nicht entscheidungserheblich.

cc) Damit ist mit dem strafrechtlich relevanten Verhalten der Beklagten eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verbunden, die sowohl ihr Ansehen als auch das der Beamtenschaft beeinträchtigt und damit auch erhebliche Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn begründet (ebenso BayVGH, U.v. 30.1.2013 a.a.O. Rn. 80).

b) Für das innerdienstliche Verhalten der Beklagten (Sachverhalte 2 mit 6) bestehen für das Gericht keine vernünftigen Zweifel an dem Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen.

aa) Die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom ... 2012 gewählten Formulierungen sind absolut untragbar. Dass sie diese Äußerungen nicht gegenüber den von ihr gemeinten dritten Personen unmittelbar verwendet hat, ändert daran nichts.

Die ihr obliegende Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) wird durch diese Äußerungen offensichtlich verletzt, zumal die Beklagte bereits im Oktober 2008 wegen der Unangemessenheit ihrer Ausdrucksweise abgemahnt (Schreiben des Dienststellenleiters vom....2008; nicht nummerierte Seite der Personalakte) und mit weiterem Schreiben vom ... 2012 (Bl. 16 ff. der Disziplinarakte) nochmals ausdrücklich auf ihr ungebührliches Verhalten hingewiesen worden ist.

bb) Hinsichtlich der von der Beklagten begangenen Weisungsverstöße hat das Gericht ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken, dass diese als Verletzung der ihr obliegenden Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) anzusehen sind. Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der der Beklagten erteilten dienstlichen Weisungen bestehen nicht.

IV.

Sämtliche festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Die festgestellten einheitlichen Dienstvergehen führen bei der zwischenzeitlich sofort vollziehbar in den Ruhestand versetzten Beklagten zur Aberkennung des Ruhegehalts gemäß Art. 12 BayDG.

1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris Rn. 16).

Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 13).

Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 18).

Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend das Folgende:

a) Das zunächst für die Maßnahmenzumessung heranzuziehende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens hat sich vorliegend mangels einer Regeleinstufung an der jeweiligen gesetzlichen Strafandrohung für die von der Beklagten begangenen Betrugsstraftaten zu orientieren. Denn nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet die Orientierung am Strafrahmen eine rationale und gleichmäßige Bewertung des außerdienstlichen Fehlverhaltens der Beklagten im Rahmen der Maßnahmenzumessung (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2010 – 2 C 83/08 – BVerwGE 136, 173 Rn. 18; zuletzt etwa BVerwG, B.v. 18.6.2014 – 2 B 55/13 – juris Rn. 11).

Bei den von der Beklagten begangenen Straftaten ist nach der Strafandrohung in § 263 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder der Verhängung einer Geldstrafe auszugehen. Wegen dieser hohen Strafandrohung ist im Ausgangspunkt eine Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bzw. beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts ins Auge zu fassen.

b) Das durch die Verwirklichung der Straftaten begangene außerdienstliche Fehlverhalten der Beklagten wiegt auch schwer.

Entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... 2015 war der Beklagten aufgrund ihrer Angaben gegenüber dem Dienstherrn im Rahmen des Antrags auf Erstattung der Umzugskosten ohne weiteres bewusst, dass sie Immobilienvermögen besitzt. Die Fragen nach dem Vorhandensein von Vermögen in den von ihr ausgefüllten Anträgen auf Ausbildungsförderung hat sie damit bewusst wahrheitswidrig beantwortet. Einen Entschuldigungsgrund für dieses Verhalten gibt es nicht.

Diese über mehrere Jahre erfolgten falschen Angaben im Rahmen der Beantragung der Ausbildungsförderung sind damit sowohl nach objektiven wie nach den subjektiven Handlungsmerkmalen als so schwerwiegend einzustufen, dass ein Abweichen von der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht begründet werden kann.

c) Hinzu kommt vorliegend, dass auch das innerdienstliche Verhalten der Beklagten nicht geeignet ist, diese schwerwiegende (außerdienstliche) Dienstpflichtverletzung, die zu einer dauerhaften Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt hat, in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

Die Beklagte ist nach der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung im November 2006 in immer stärkerem Maße nicht in der Lage gewesen, durch die Beachtung der ihr obliegenden Dienstpflichten zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den weiteren Mitarbeitern der Dienststelle und ihren Dienstvorgesetzten zu gelangen. Insbesondere ihre vielfach offensichtliche Weigerung, im Rahmen dienstlicher Weisungen ihren Pflichten nachzukommen, hat eine normale Zusammenarbeit mit ihr ausgeschlossen.

Ob dieses Verhalten der Beklagten auf einer krankhaften Störung beruht, die zu ihren Gunsten eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist aufgrund ihrer Weigerung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht abschließend beurteilbar. Im Rahmen der Maßnahmenzumessung ist vorliegend mangels anderweitiger qualifizierter Untersuchungen deshalb aufgrund des Gutachtens des Amtsarztes des Landratsamtes ... vom ... 2013 (Bl. 164 der Disziplinarakte) zwar von einer Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten bei der Beklagten auszugehen. Diese sind jedoch nicht aufgehoben, so dass die Beklagte „für ihr Verhalten verantwortlich“ zu machen ist (S. 2 des Gutachtens vom ....2013, Bl. 165 der Disziplinarakte).

d) Aufgrund dieser Beurteilung ist keine Prognose dahingehend möglich, dass das Verhalten der Beklagten in der Zukunft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglichen wird.

Unter Würdigung des sich aufgrund des Akteninhalts ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beklagten ist das Dienstgericht vielmehr der Überzeugung, dass auch in Zukunft vergleichbare (innerdienstliche) Dienstpflichtverletzungen zu erwarten sind. Die Beklagte hat die in den Jahren 2008 und 2012 erfolgten ausdrücklichen schriftlichen Ab- bzw. Ermahnungen nicht zum Anlass genommen, ihr innerdienstliches Verhalten zu ändern.

Auch wenn seit den von der Beklagten in den Jahren 2002 mit 2006 begangenen (teilweise der strafrechtlichen Verjährung unterliegenden) Straftaten keine weiteren außerdienstlichen Pflichtverletzungen mehr erfolgt sind, bejaht das Dienstgericht aufgrund der Schwere der begangenen außerdienstlichen Pflichtenverletzung eine so weit reichende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, dass in Anwendung der Grundsätze des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG das Dienstverhältnis durch die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei der in den Ruhestand versetzten Beklagten durch die Aberkennung des Ruhegehalts zu beenden ist.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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published on 08/01/2014 00:00

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published on 18/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
published on 25/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. Nove
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)