Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2014 - M 13 DA 13.4322

published on 08/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2014 - M 13 DA 13.4322
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Gericht

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Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist am ... 1977 in ... geboren. Ihre Schulausbildung beendete sie im ... 1994 mit der Mittleren Reife und begann am ... 1994 ihre Ausbildung für die Laufbahn des Mittleren Dienstes, Fachrichtung Arbeitsgerichtsbarkeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Anstellungsprüfung bestand sie im Jahr 1996 mit der Gesamtprüfungsnote befriedigend. Sie wurde am ... 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsassistentin z.A. ernannt. Mit Wirkung vom ... 1998 erfolgte ihre Ernennung zur Regierungsassistentin. Mit Schreiben vom ... 1999 erhielt sie wegen dauerhafter herausragender Leistungen eine Leistungsstufe.

Ab ... 2001 arbeitete die Antragstellerin in Teilzeit, da sie neben ihrer Berufstätigkeit ein Studium aufgenommen hatte. Auf ihren Antrag wurde ihr für die Zeit vom ... 2002 bis einschließlich ... 2003 Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt, letztlich bis zum ... 2006.

Mit Wirkung vom ... 2004 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom ... 2006 zur Regierungsobersekretärin befördert.

Mit Schreiben vom ... 2008 wurde der Antragstellerin eine Abmahnung erteilt, weil sie sich unangemessen gegenüber der Geschäftsstellenleiterin geäußert hat. In den Beurteilungen erhielt die Antragstellerin das Gesamturteil 8 Punkte.

Die Beamtin ist ledig und hat keine Kinder.

Mit Verfügung vom ... 2012 leitete die LAB gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren ein, das mit Verfügungen vom ... 2012 und ... 2013 auf weitere Vorwürfe ausgedehnt wurde. Die Antragstellerin erhielt mehrfach Gelegenheit zur Äußerung. Eine Stellungnahme zu den Vorwürfen erfolgte nicht, ebenso wenig wurde ein Antrag auf Beteiligung der Personalvertretung gestellt.

Folgende Sachverhalte werden der Antragstellerin als Dienstvergehen zur Last gelegt.

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... 2012 (Az: ...), rechtskräftig seit dem ... 2012, wurde gegen die Beamtin wegen Betrugs in zwei tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem Strafbefehl liegt zugrunde, dass die Antragstellerin in ihren Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung verschwiegen hat, dass sie Eigentümerin einer Eigentumswohnung mit einem Einheitswert von 42.000 € ist. Deswegen wurde ihr Ausbildungsförderung gewährt, auf die sie jedoch keinen Anspruch hatte. In strafrechtlich verjährter Zeit hat die Beamtin auch 2002 und 2003 den Besitz der Eigentumswohnung verschwiegen. Die zu Unrecht bezogenen Beträge in Höhe von ca. 20.000 € wurden zwischenzeitlich zurückbezahlt.

2. In einer internen Stellungnahme vom ... 2012 äußerte die Beamtin folgendes:

„Ich mute mir nicht die nervliche Belastung zu, der verbale Abfalleimer von juristischem Dreckspack zu sein, welches die negativen verbalen Energien, die sich dort angestaut haben, auf mich übertragen möchte. Diese verbalen Beschimpfungen sollen bei juristischem ... Dreckspack bleiben.“

3. Die Antragstellerin hat es entgegen den mehrfachen Mahnungen unterlassen, ihre telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten und die von der Geschäftsstellenleiterin angewiesenen Rückrufe zu erledigen.

4. Entgegen entsprechender Weisungen und Vereinbarungen hat sich die Antragstellerin außerhalb der Dienstzeiten von 6.15 Uhr bis 19.45 Uhr im Gerichtsgebäude aufgehalten.

5. Entgegen der Absprache vom ... 2013, sich ab dem ... 2013 nicht mehr außerhalb der Arbeitszeiten (6.15 Uhr bis 19.45 Uhr) im Dienstgebäude aufzuhalten, hielt sich die Antragstellerin mindestens vom ... bis ... 2013 erneut im Gebäude des Arbeitsgerichts auf.

6. Die Antragstellerin ist zur angewiesenen amtsärztlichen Untersuchung nicht erschienen. Sie verweigert jegliche fachärztliche Begutachtung.

Mit Verfügung vom ... 2013 wurde die Antragstellerin vorläufig des Dienstes enthoben. Die Entscheidung ist auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG gestützt. Es sei zu erwarten, dass die Antragstellerin aus dem Dienst entfernt werden müsse. Ein außerdienstlicher Betrug zu Lasten des Staates sei ein gravierendes Dienstvergehen, zumal dadurch auch erheblicher Schaden entstanden sei. Hinzu kämen die innerdienstlichen Pflichtverletzungen, insbesondere die Nutzung der Diensträume zum dauerhaften Aufenthalt und die mangelhafte Erfüllung ihrer Dienstpflichten. Angesichts dieser Vorfälle sei es wahrscheinlich, dass die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde.

Die vorläufige Dienstenthebung sei auch nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gerechtfertigt. Angesichts der beharrlichen Weigerung der Antragstellerin, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, könne ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb nicht mehr sichergestellt werden.

Mit Verfügung vom ... 2013 wurden 50% der Dienstbezüge einbehalten. Dies sei gerechtfertigt, da die Antragstellerin keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe und sie neben ihrem Gehalt Mieteinnahmen beziehe.

Die Antragstellerin hat am 26. September 2013 zur Niederschrift die Aussetzung der Verfügung vom ... 2013 und mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2013 die Aussetzung der Verfügung vom ... 2013 beantragt.

Auf die von der Antragstellerin eingereichten Schriftsätze vom 21. September 2013, 30. September 2013, 7. Oktober 2013, 27. Oktober 2013 und 12. November 2013 wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Das Gericht hat am 10. Dezember 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin erklärte die Antragstellerin ausdrücklich, dass sie jede fachärztliche Begutachtung ablehne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Kürzung der Bezüge ist abzulehnen. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten auch dann vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt wird (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG).

Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Kürzung der Bezüge ist unbegründet. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen vom ... 2013 und ... 2013 (Art. 61 BayDG). Insofern wird auf die Begründung der beiden Verfügungen Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Gerichts ist es wahrscheinlich, dass die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Angesichts der außerdienstlichen Straftat und der innerdienstlichen Pflichtverletzungen erscheint das Vertrauen des Dienstherrn, der Allgemeinheit und der Kollegen unwiederbringlich zerstört (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Dabei muss das Gericht von der vollen Schuldfähigkeit der Antragstellerin ausgehen. Diese verweigert jede fachärztliche Begutachtung. Sie vereitelt damit die Möglichkeit, eventuelle Milderungsgründe zu ihren Gunsten festzustellen.

Auch die Kürzung der Bezüge ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat sich geweigert, ihre Einnahmen (z.B. Miete) und ihre Ausgaben offenzulegen. Daher ist es ermessensgerecht, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass die Antragstellerin mit 50% ihrer Dienstbezüge amtsangemessen alimentiert wird. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für ihre gekürzten Bezüge keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 72 BayDG i.V.m. § 154 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1. Die Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist 1977 geboren und begann ihre Tätigkeit b
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.