Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2016 - M 12 K 16.1743

bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zum ...

Der eigenen Angaben zufolge am ... geborene Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 28. Dezember 2013 stellte er am 29. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: ...). Zur Durchführung des Asylverfahrens wurde ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die in der Folge stets verlängert wurde. Über den Asylantrag des Klägers hat das Bundesamt bislang nicht entschieden.

Am ... April 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma „...“ aus ...

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom ... Juni 2015 beantragte der Kläger, ihm eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung als ... bei der ... GmbH in ... zu erteilen.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Firma „...“ aus ... ab.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Juli 2015 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid vom 30. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 BeschV zu erteilen (Verfahren M 12 K 15.2933).

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheids am 30. Juni 2015 das Stellenangebot bei der Firma „...“ nicht mehr bestanden habe. Unmittelbar darauf habe der Kläger jedoch ein weiteres Beschäftigungsangebot der ... GmbH für eine Ausbildung als ... erhalten. Da der Kläger befürchten müsse, dass der Arbeitgeber sein Ausbildungsplatzangebot nicht mehr aufrechterhalten könne und er dringend arbeiten möchte, sei nunmehr Klage geboten. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Mit Bescheid vom 11. März 2016 hat der Beklagte den Antrag des Klägers vom ... Juni 2015 auf Gestattung der Aufnahme einer Berufsausbildung zum ... bzw. ... bei der Firma ... GmbH aus ... abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 hat die Klägerbevollmächtigte im Verfahren M 12 K 15.2933 daraufhin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung bei der ... GmbH in ... zu erteilen.

Mit Urteil des Gerichts vom 17. März 2016 wurde die Klage im Verfahren M 12 K 15.2933 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt. Das Verfahren ist derzeit noch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... April 2016 hat der Kläger erneut Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2016 aufzuheben und diesen zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gem. § 61 Abs. 2 AsylG zu erteilen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid vom 11. März 2016 rechtswidrig und aufzuheben sei und dem Kläger die beantragte Beschäftigung (Ausbildung als ... bei der ... GmbH) zu erlauben sei.

Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Gerichts vom 28. April 2016 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 3. bzw. 6. Juni 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte, auch im Verfahren M 12 K 15.2933, Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage ist unzulässig.

Die Streitsache ist bereits im Verfahren M 12 K 15.2933 gem. § 90 VwGO rechtshängig gemacht worden. Denn in diesem Verfahren hat der Kläger den nach Klageerhebung ergangenen Bescheid vom 11. März 2016 ausdrücklich einbezogen und zuletzt beantragt, diesen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Beschäftigung bei der ... GmbH in ... zu erteilen.

Während der Rechtshängigkeit kann gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit endet erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft. Diese ist im Hinblick auf das Urteil vom 17. März 2016 im Verfahren M 12 K 15.2933 bislang nicht eingetreten, da der Kläger gegen dieses Urteil innerhalb der Rechtsmittelfrist die Zulassung der Berufung beantragt hat. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist bislang nicht entschieden. Der Zulässigkeit einer erneuten Klage über denselben Streitgegenstand steht somit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2016 - M 12 K 16.1743

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes

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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 15.2933

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

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(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

1.
wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fällt,
2.
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fallen,
3.
Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,
4.
Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder
5.
Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zum ...

Der eigenen Angaben zufolge am ... geborene Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 28. Dezember 2013 stellte er am 29. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: ...). Zur Durchführung des Asylverfahrens wurde ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Über den Asylantrag des Klägers hat das Bundesamt bislang nicht entschieden.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. März 2014 wurde der Kläger ab dem 13. März 2014 dem Landkreis Fürstenfeldbruck zugewiesen.

Am ... November 2014 und am ... Januar 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dem Antrag vom ... November 2014 lag ein Stellenangebot der Firma „... GmbH“ als Hilfskraft zugrunde, dem Antrag vom ... Januar 2015 ein Arbeitsangebot als ...kraft bei der Firma „... ... ...“ in München. Beide Anträge wurden von dem Beklagten mangels Zustimmung der beteiligten Bundesagentur für Arbeit abgelehnt.

Am 1. Dezember 2014 wurde an den Beklagten ein ärztliches Attest von Dr. med..., Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Akupunktur (CAN), Notfallmedizin vom 11. November 2014 sowie ein Arztbrief der Technischen Universität München, ..., vom 12. März 2014 übersandt. Aus den Attesten geht hervor, dass beim Kläger anlässlich einer Untersuchung im Januar 2014 eine chronische Hepatitis B-Infektion festgestellt worden war. Laut dem Arztbrief vom 12. März 2014 bestehe für den Kläger ohne Behandlung ein hohes Risiko für ein hepatozelluläres Karzinom und eine Leberzirrhose und damit für das Leben des Klägers.

Im April 2015 wurde dem Beklagten ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) an die Regierungen vom 31. März 2015 zugeleitet, das sich mit der Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten befasst. Unter Ziffer 2.1 des Schreibens wird darin ausgeführt: „Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylVfG) […] sind ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits ein dreimonatiger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt oder ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Wurde bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt und hat der Ausländer daraufhin eine Berufsausbildung begonnen, kann im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden; dabei ist auch das Interesse des Ausbildungsbetriebs an einer Fortsetzung der Ausbildung zu würdigen. Die ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde kann auch auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt werden, die dem individuellen Interesse an einer Beschäftigung vorgehen. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis soll deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden kann“.

Am ... April 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma „... aus ... Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Nach aktueller Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr sei es Antragstellern, die aus sicheren Herkunftsstaaten (u. a. Senegal) stammten, aus ausländerrechtlicher Sicht nicht mehr gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 zeigte die Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und stellte für den Kläger nochmals einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei o.g. Firma. Hierzu trug sie vor, dass § 32 Abs. 1 BeschV durch das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 dahingehend geändert worden sei, dass bei Ausländern, die seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung seien, die Arbeitserlaubnis nach positiv verlaufender Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erteilen sei. Der Kläger befinde sich seit weit über drei Monaten gestattet bzw. geduldet in der Bundesrepublik Deutschland. Demnach müsse ihm vorbehaltlich der im Ergebnis positiv verlau fenden Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitserlaubnis erteilt werden. Die Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr stehe nicht entgegen, da diese keine Rechtskraft besitze. Die darin geforderte grundsätzliche Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sog. sicheren Herkunftsstaaten sei rechtswidrig.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 wandte sich die Prozessbevollmächtigte erneut an den Beklagten und bat um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids bis spätestens 7. Juli 2015. Darüber hinaus hat sie beantragt, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung als ... bei der ... GmbH in ... zu erteilen. Aus einer dem Schreiben beigefügten Bestätigung der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2015 geht hervor, dass der Kläger einen Ausbildungsvertrag zum ... erhalten würde, wenn die Arbeitsgenehmigung erteilt werde.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015, zugestellt am selben Tag, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Firma „...“ aus ... vom 2. Juni 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags sei § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Danach könne einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt habe oder durch Rechtsverordnung bestimmt sei, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Entscheidung erfolge im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Ausübung des Ermessens dürften nur ausländer- und asylrechtliche Belange verfolgt werden. Die Arbeitsmarktprüfung erfolge durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine Arbeitsmarktprüfung finde nicht statt, wenn die Beschäftigung zustimmungsfrei sei. Obgleich der Kläger seit dem 29. Januar 2014 und somit seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sei, somit dem Grunde nach in den Kreis der Begünstigten falle, welche nach vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung aufnehmen könnten, könne diesem von Seiten der Ausländerbehörde die Aufnahme einer Beschäftigung versagt werden, da ausländer- und asylrechtliche Belange dagegensprächen. Aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 gehe hervor, dass Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob bereits ein dreimonatiger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt oder ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliege. Der Kläger stamme aus dem Senegal und somit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Anlage II zu § 29a AsylVfG. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG müsse der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründeten die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung drohe. Derartige Angaben habe der Kläger bislang nicht gemacht. Es sei daher damit zu rechnen, dass sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde. Entsprechend der Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, welcher die Ausländerbehörde folge, solle die Versagung der Beschäftigung deutlich machen, dass mit dem Stellen eines aussichtslosen Asylantrags nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit würde zu einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet führen. Vor dem Hintergrund obiger migrationspolitischer Erwägungen sei die Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger ein adäquates und zweckmäßiges Mittel, um Fehlanreize zum Missbrauch des Asylsystems zu vermeiden. Die Versagung der Erwerbstätigkeit erfolge somit im überwiegenden öffentlichen Interesse, welches dem individuellen Interesse des Antragstellers an einer Beschäftigung vorgehe. Die Entscheidung treffe den Kläger auch nicht härter als andere Asylantragsteller, welche aus sicheren Herkunftsstaaten stammten. Auch diesen wäre die Aufnahme einer Beschäftigung aus denselben Gründen zu versagen. Dem Erfordernis, dass sich die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ermessens in Anwendung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nur auf ausländer- und asylrechtliche Belange beschränken dürfe, sei somit in ausreichender Form Rechnung getragen worden. Auf eine etwaige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu der beantragten Tätigkeit komme es nicht mehr an, weswegen diese von der Ausländerbehörde nicht beteiligt worden wäre.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom ... Juli 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 30. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 BeschV zu erteilen.

Zur Begründung führte die Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, der Kläger habe die Wartezeit bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag intensiv zum Erlernen der deutschen Sprache genutzt, so dass ihm nach einjährigem Aufenthalt die Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit bei einem deutschsprachigen Arbeitgeber möglich sei. Anfang Mai 2015 habe der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma „...“ aus ... gestellt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheids am 30. Juni 2015 habe das Stellenangebot bei der Firma „...“ jedoch nicht mehr bestanden, da die Stelle bereits anderweitig besetzt worden sei. Unmittelbar darauf habe der Kläger ein weiteres Beschäftigungsangebot der ... GmbH für eine Ausbildung als ... erhalten. Dieses Ausbildungsplatzangebot gelte bis 31. August 2015, da der Arbeitgeber großes Interesse am Kläger als Asylsuchendem aus dem Senegal habe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Danach könne Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhielten. Der Kläger halte sich seit mehr als 17 Monaten mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Versagungsgründe gemäß § 33 Abs. 1 BeschV lägen nicht vor. Der Beklagte habe die Ablehnung des Antrags des Klägers mit der einer positiven Entscheidung entgegenstehenden Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 begründet, welche in Ziffer 2.1. vorsehe, dass sämtlichen Asylsuchenden aus sog. sicheren Herkunftsstaaten pauschal grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG mehr zu erteilen oder zu verlängern seien. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr weise die Ausländerbehörden nicht nur contra legem an, trotz der bestehenden Ermessensregelung, die bei einer Ermessensreduzierung auf null zu einem Anspruch eines jeden gestatteten Asylsuchenden führe, grundsätzlich eine Gruppe von Asylsuchenden ungeachtet der vorliegenden Ermessensgründe von dem Recht auf eine Beschäftigung auszuschließen, sondern nehme auch das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorweg, so dass der Ausländerbehörde vorliegend keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Einzelfallermessens verbleibe. Die Weisung sei schon aus diesem Grund rechtswidrig. Zudem verstoße sowohl diese als auch die darauf beruhende Entscheidung der Ausländerbehörde gegen Art. 3 GG, indem sie eine Gruppe von Asylsuchenden pauschal schlechter stelle als Asylsuchende anderer Herkunftsstaaten. Die Ausführungen des Beklagten, der Kläger habe eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet zu erwarten und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit würde zu einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers führen, würden nicht greifen. Zunächst sei die Ausländerbehörde für die Prüfung einer politischen oder sonstigen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsland nicht zuständig. Herkunftslandbezogene Fluchtgründe und Abschiebungshindernisse seien ausschließlich vom Bundesamt zu prüfen und zu beurteilen. Die Vorwegnahme der Entscheidung des Bundesamtes bezüglich des Asylantrags des Klägers, welcher bis heute nicht einmal zur persönlichen Anhörung über seine Asylgründe geladen worden sei, stehe der Ausländerbehörde nicht an. Noch weniger stehe es dem Beklagten zu, dem Kläger ohne Kenntnis seiner Fluchtgründe „Missbrauch des Asylsystems“ zu unterstellen. Wie es durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers kommen solle, sei nicht ersichtlich, zumal für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung jedenfalls die Durchführung des Visumsverfahrens vom Senegal aus erforderlich wäre. Dagegen lasse die Ausländerbehörde ihr bekannte Hinweise - nämlich die Erkrankung des Klägers und seine besondere Schutzbedürftigkeit - bei ihrer Begründung außer Acht. Auf derart pauschale Weise lasse sich ein generelles Arbeitsverbot ohne Ansehen des Einzelfalls nicht begründen. Das Arbeitsverbot sei eine gravierende Maßnahme, die internationalen Menschenrechtsabkommen widerspreche. So verlange etwa der UN-Sozialpakt, der in Deutschland völkerrechtlich verbindlich zu beachten sei, in Art. 6 Abs. 1, dass die Vertragsstaaten das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasse, anerkennen und geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts unternehmen. Da der Kläger ein Grundrecht auf Arbeit und Ausbildung wahrnehmen wolle, eine konkrete Arbeitsstelle habe und die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ihm willkürlich verweigert werde, sei vorliegend die Klage begründet. Zwar handle es sich bei § 32 BeschV um eine „Kann“-Bestimmung, aufgrund obiger Ausführungen sei aber, wenn keine Versagungsgründe nach 33 BeschV vorlägen, hier eine Ermessensreduzierung auf null gegeben. Es liege auch im Interesse der öffentlichen Hand, dass Ausländer ihren Lebensunterhalt selbst verdienen oder zumindest dazu beitragen, nicht die öffentliche Hand mit Sozialleistungen zu belasten. Zudem hätten sowohl die deutsche als auch die bayerische Wirtschaft die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Lockerung der Regelungen zur Arbeitserlaubnis für Asylsuchende, welche der Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr diametral entgegenstehe, ausdrücklich begrüßt und weitere Lockerungen gefordert, da sie aufgrund des Fachkräfte- und Arbeitskräftemangels allgemein großes Interesse an Asylsuchenden als Arbeitskräfte und Auszubildende hätten.

Ergänzend führte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... Juli 2015 aus, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Er leide unter einer dringend behandlungsbedürftigen Hepatitis B-Infektion mit hoch virämischem Verlauf. Eine Abschiebung in den Senegal könne für den Kläger tödliche Folgen haben. Seine Erkrankung wäre wegen der Mittellosigkeit des Klägers dort nicht behandelbar. Der Behandlungsabbruch würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Leberzirrhose und ein Leberkarzinom bewirken mit letalem Verlauf. Somit stehe entgegen der Ansicht des Beklagten schon wegen des bestehenden Abschiebungsverbots eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht im Raum. Des Weiteren werde auf das Positionspapier der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände vom 12. Juni 2015 hingewiesen. Weiter sei zur rechtlichen Würdigung auf die Europarechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides und der zugrunde liegenden Weisung des Bayerischen Innenministeriums vom 31. März 2015 hinzuweisen. Das pauschale Beschäftigungsverbot verstoße gegen Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), die zum 20. Juli 2015 von der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen war, was teilweise durch das zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 geschehen sei. Nach Art. 15 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhielten, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hätte und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden könne. Die bayerische Weisung laufe dieser Vorschrift zuwider und sei daher aufzuheben. Denn nach Ablauf der Umsetzungsfrist seien asyl- und aufenthaltsrechtliche Regelungen stets im Lichte dieser europäischen Regelung auszulegen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Mit Bescheid vom 11. März 2016 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gestattung zur Aufnahme einer Berufsausbildung zum ... bzw. ... bei der Firma ... GmbH aus ... abgelehnt. Die Begründung entspricht der des Bescheides vom 30. Juni 2015.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung bei der ... GmbH in ... zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung für eine Ausbildung als ... bei der ... GmbH in ... nach § 61 Abs. 2 AsylG113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11. März 2016 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es vorliegend gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) nicht, da der Kläger die Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (...) begehrt.

§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht (VG München, U.v. 12.1.2016 - M 4 K 15.3550). Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (RL 2013/33/EU) ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl I 2014, S. 1649) wurde die Sperrfrist vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf drei Monate verkürzt. Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde die Aufnahmerichtlinie insoweit überobligatorisch umgesetzt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3). Dass § 61 Abs. 2 AsylG grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2013/33/EU regelt zum einen explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist, und erlaubt in UAbs. 2 ausdrücklich, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen. Maßgebliche Grenze für den Gesetzgeber ist insoweit nur die Verpflichtung, für einen effektiven Arbeitsmarktzugang zu sorgen. Zum anderen schafft gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht zu verleihen.

Da die Richtlinie 2013/33/EU in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist diese nicht unmittelbar anwendbar, so dass sich ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht direkt aus Art. 16 UAbs. 2 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU ergeben kann.

2. Das Gericht kann die Entscheidung des Beklagten nur daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Gemessen hieran erweist sich die Ermessensentscheidung als rechtmäßig.

a) Die Behörde hat sich zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. IA2-2081-1-8) gestützt. Danach sind bei Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Mit dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Maßnahme wird das Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.

Die Weisung ist rechtmäßig. Das ausländerbehördliche Ermessen darf entgegen der Auffassung des Klägers durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Weisung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält und nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt:

aa) Die Weisung hält sich im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG, da sie nicht auf sachfremden Erwägungen beruht, sondern entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsnorm aufenthalts- und asylrechtliche Zwecke verfolgt (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12).

bb) Einem Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen, ist inhaltlich auch von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generell-abstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkret-individuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze - wie dargelegt - nicht auf den konkret-individuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).

cc) Die Weisung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom von Asylbewerbern soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 2).

dd) Auch das in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) genannte Recht auf Arbeit wird nicht verletzt, da der Pakt im Wesentlichen nur Programmsätze enthält, ohne jedoch subjektive Rechte zu vermitteln (vgl. VGH BW, U.v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U.v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49).

Art. 166 Abs. 2 BV formuliert zwar ein (sog. „Jedermann“-) Recht auf Arbeit; dieses wird jedoch ebenfalls nur als Programmsatz angesehen (BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Das Grundgesetz gewährt gerade kein solches „Recht auf Arbeit“, da dieses in (wirtschaftlichen) Notzeiten ein weitgehendes staatliches Verfügungsrecht über Arbeitsplätze, staatliche Wirtschaftslenkung und eine entsprechende Arbeitspflicht erfordern würde und deshalb mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und des Eigentums und mit einer mehr privat- und marktwirtschaftlichen Ordnung nicht vereinbar wäre (vgl. Duden Recht - Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf, 3. Aufl. Berlin 2015).

b) Das Landratsamt hat die Weisung im vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Kläger unterfällt der Weisung vom 31. März 2015, da er aus dem Senegal und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. Anlage II zu § 29a AsylG stammt. Im Einzelfall lässt die Weisung allerdings Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, so dass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).

Wie der Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Möglichkeit gesehen, in begründeten Einzelfällen von der Weisung abzuweichen. Dass es dies im vorliegenden Fall nicht getan hat, sondern die persönlichen Belange des Klägers den migrationspolitischen öffentlichen Belangen der Verhinderung einer Verwurzelung bei Personen ohne Bleibeperspektive aus sicheren Herkunftsstaaten hintangestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat bei seiner Entscheidung alle relevanten privaten Belange des Klägers berücksichtigt. Der in der Weisung vorgesehene Fall, dass bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde und der Ausländer daraufhin eine Ausbildung begonnen hat, liegt gerade nicht vor. Sonstige Gründe für eine von der ermessenslenkenden Weisung abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus der Erkrankung des Klägers, da diese allenfalls zu einer Duldung, d. h. zu einer vorübergehenden Aussetzung von Abschiebemaßnahmen, nicht jedoch zu einem Bleiberecht führen könnte.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zum ...

Der eigenen Angaben zufolge am ... geborene Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 28. Dezember 2013 stellte er am 29. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: ...). Zur Durchführung des Asylverfahrens wurde ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Über den Asylantrag des Klägers hat das Bundesamt bislang nicht entschieden.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. März 2014 wurde der Kläger ab dem 13. März 2014 dem Landkreis Fürstenfeldbruck zugewiesen.

Am ... November 2014 und am ... Januar 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dem Antrag vom ... November 2014 lag ein Stellenangebot der Firma „... GmbH“ als Hilfskraft zugrunde, dem Antrag vom ... Januar 2015 ein Arbeitsangebot als ...kraft bei der Firma „... ... ...“ in München. Beide Anträge wurden von dem Beklagten mangels Zustimmung der beteiligten Bundesagentur für Arbeit abgelehnt.

Am 1. Dezember 2014 wurde an den Beklagten ein ärztliches Attest von Dr. med..., Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Akupunktur (CAN), Notfallmedizin vom 11. November 2014 sowie ein Arztbrief der Technischen Universität München, ..., vom 12. März 2014 übersandt. Aus den Attesten geht hervor, dass beim Kläger anlässlich einer Untersuchung im Januar 2014 eine chronische Hepatitis B-Infektion festgestellt worden war. Laut dem Arztbrief vom 12. März 2014 bestehe für den Kläger ohne Behandlung ein hohes Risiko für ein hepatozelluläres Karzinom und eine Leberzirrhose und damit für das Leben des Klägers.

Im April 2015 wurde dem Beklagten ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) an die Regierungen vom 31. März 2015 zugeleitet, das sich mit der Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten befasst. Unter Ziffer 2.1 des Schreibens wird darin ausgeführt: „Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylVfG) […] sind ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits ein dreimonatiger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt oder ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Wurde bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt und hat der Ausländer daraufhin eine Berufsausbildung begonnen, kann im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden; dabei ist auch das Interesse des Ausbildungsbetriebs an einer Fortsetzung der Ausbildung zu würdigen. Die ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde kann auch auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt werden, die dem individuellen Interesse an einer Beschäftigung vorgehen. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis soll deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden kann“.

Am ... April 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma „... aus ... Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Nach aktueller Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr sei es Antragstellern, die aus sicheren Herkunftsstaaten (u. a. Senegal) stammten, aus ausländerrechtlicher Sicht nicht mehr gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 zeigte die Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und stellte für den Kläger nochmals einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei o.g. Firma. Hierzu trug sie vor, dass § 32 Abs. 1 BeschV durch das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 dahingehend geändert worden sei, dass bei Ausländern, die seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung seien, die Arbeitserlaubnis nach positiv verlaufender Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erteilen sei. Der Kläger befinde sich seit weit über drei Monaten gestattet bzw. geduldet in der Bundesrepublik Deutschland. Demnach müsse ihm vorbehaltlich der im Ergebnis positiv verlau fenden Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitserlaubnis erteilt werden. Die Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr stehe nicht entgegen, da diese keine Rechtskraft besitze. Die darin geforderte grundsätzliche Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sog. sicheren Herkunftsstaaten sei rechtswidrig.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 wandte sich die Prozessbevollmächtigte erneut an den Beklagten und bat um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids bis spätestens 7. Juli 2015. Darüber hinaus hat sie beantragt, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung als ... bei der ... GmbH in ... zu erteilen. Aus einer dem Schreiben beigefügten Bestätigung der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2015 geht hervor, dass der Kläger einen Ausbildungsvertrag zum ... erhalten würde, wenn die Arbeitsgenehmigung erteilt werde.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015, zugestellt am selben Tag, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Firma „...“ aus ... vom 2. Juni 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags sei § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Danach könne einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt habe oder durch Rechtsverordnung bestimmt sei, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Entscheidung erfolge im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Ausübung des Ermessens dürften nur ausländer- und asylrechtliche Belange verfolgt werden. Die Arbeitsmarktprüfung erfolge durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine Arbeitsmarktprüfung finde nicht statt, wenn die Beschäftigung zustimmungsfrei sei. Obgleich der Kläger seit dem 29. Januar 2014 und somit seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sei, somit dem Grunde nach in den Kreis der Begünstigten falle, welche nach vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung aufnehmen könnten, könne diesem von Seiten der Ausländerbehörde die Aufnahme einer Beschäftigung versagt werden, da ausländer- und asylrechtliche Belange dagegensprächen. Aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 gehe hervor, dass Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob bereits ein dreimonatiger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt oder ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliege. Der Kläger stamme aus dem Senegal und somit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Anlage II zu § 29a AsylVfG. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG müsse der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründeten die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung drohe. Derartige Angaben habe der Kläger bislang nicht gemacht. Es sei daher damit zu rechnen, dass sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde. Entsprechend der Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, welcher die Ausländerbehörde folge, solle die Versagung der Beschäftigung deutlich machen, dass mit dem Stellen eines aussichtslosen Asylantrags nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit würde zu einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet führen. Vor dem Hintergrund obiger migrationspolitischer Erwägungen sei die Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger ein adäquates und zweckmäßiges Mittel, um Fehlanreize zum Missbrauch des Asylsystems zu vermeiden. Die Versagung der Erwerbstätigkeit erfolge somit im überwiegenden öffentlichen Interesse, welches dem individuellen Interesse des Antragstellers an einer Beschäftigung vorgehe. Die Entscheidung treffe den Kläger auch nicht härter als andere Asylantragsteller, welche aus sicheren Herkunftsstaaten stammten. Auch diesen wäre die Aufnahme einer Beschäftigung aus denselben Gründen zu versagen. Dem Erfordernis, dass sich die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ermessens in Anwendung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nur auf ausländer- und asylrechtliche Belange beschränken dürfe, sei somit in ausreichender Form Rechnung getragen worden. Auf eine etwaige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu der beantragten Tätigkeit komme es nicht mehr an, weswegen diese von der Ausländerbehörde nicht beteiligt worden wäre.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom ... Juli 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 30. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 BeschV zu erteilen.

Zur Begründung führte die Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, der Kläger habe die Wartezeit bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag intensiv zum Erlernen der deutschen Sprache genutzt, so dass ihm nach einjährigem Aufenthalt die Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit bei einem deutschsprachigen Arbeitgeber möglich sei. Anfang Mai 2015 habe der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma „...“ aus ... gestellt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheids am 30. Juni 2015 habe das Stellenangebot bei der Firma „...“ jedoch nicht mehr bestanden, da die Stelle bereits anderweitig besetzt worden sei. Unmittelbar darauf habe der Kläger ein weiteres Beschäftigungsangebot der ... GmbH für eine Ausbildung als ... erhalten. Dieses Ausbildungsplatzangebot gelte bis 31. August 2015, da der Arbeitgeber großes Interesse am Kläger als Asylsuchendem aus dem Senegal habe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Danach könne Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhielten. Der Kläger halte sich seit mehr als 17 Monaten mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Versagungsgründe gemäß § 33 Abs. 1 BeschV lägen nicht vor. Der Beklagte habe die Ablehnung des Antrags des Klägers mit der einer positiven Entscheidung entgegenstehenden Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 begründet, welche in Ziffer 2.1. vorsehe, dass sämtlichen Asylsuchenden aus sog. sicheren Herkunftsstaaten pauschal grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG mehr zu erteilen oder zu verlängern seien. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr weise die Ausländerbehörden nicht nur contra legem an, trotz der bestehenden Ermessensregelung, die bei einer Ermessensreduzierung auf null zu einem Anspruch eines jeden gestatteten Asylsuchenden führe, grundsätzlich eine Gruppe von Asylsuchenden ungeachtet der vorliegenden Ermessensgründe von dem Recht auf eine Beschäftigung auszuschließen, sondern nehme auch das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorweg, so dass der Ausländerbehörde vorliegend keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Einzelfallermessens verbleibe. Die Weisung sei schon aus diesem Grund rechtswidrig. Zudem verstoße sowohl diese als auch die darauf beruhende Entscheidung der Ausländerbehörde gegen Art. 3 GG, indem sie eine Gruppe von Asylsuchenden pauschal schlechter stelle als Asylsuchende anderer Herkunftsstaaten. Die Ausführungen des Beklagten, der Kläger habe eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet zu erwarten und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit würde zu einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers führen, würden nicht greifen. Zunächst sei die Ausländerbehörde für die Prüfung einer politischen oder sonstigen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsland nicht zuständig. Herkunftslandbezogene Fluchtgründe und Abschiebungshindernisse seien ausschließlich vom Bundesamt zu prüfen und zu beurteilen. Die Vorwegnahme der Entscheidung des Bundesamtes bezüglich des Asylantrags des Klägers, welcher bis heute nicht einmal zur persönlichen Anhörung über seine Asylgründe geladen worden sei, stehe der Ausländerbehörde nicht an. Noch weniger stehe es dem Beklagten zu, dem Kläger ohne Kenntnis seiner Fluchtgründe „Missbrauch des Asylsystems“ zu unterstellen. Wie es durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers kommen solle, sei nicht ersichtlich, zumal für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung jedenfalls die Durchführung des Visumsverfahrens vom Senegal aus erforderlich wäre. Dagegen lasse die Ausländerbehörde ihr bekannte Hinweise - nämlich die Erkrankung des Klägers und seine besondere Schutzbedürftigkeit - bei ihrer Begründung außer Acht. Auf derart pauschale Weise lasse sich ein generelles Arbeitsverbot ohne Ansehen des Einzelfalls nicht begründen. Das Arbeitsverbot sei eine gravierende Maßnahme, die internationalen Menschenrechtsabkommen widerspreche. So verlange etwa der UN-Sozialpakt, der in Deutschland völkerrechtlich verbindlich zu beachten sei, in Art. 6 Abs. 1, dass die Vertragsstaaten das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasse, anerkennen und geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts unternehmen. Da der Kläger ein Grundrecht auf Arbeit und Ausbildung wahrnehmen wolle, eine konkrete Arbeitsstelle habe und die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ihm willkürlich verweigert werde, sei vorliegend die Klage begründet. Zwar handle es sich bei § 32 BeschV um eine „Kann“-Bestimmung, aufgrund obiger Ausführungen sei aber, wenn keine Versagungsgründe nach 33 BeschV vorlägen, hier eine Ermessensreduzierung auf null gegeben. Es liege auch im Interesse der öffentlichen Hand, dass Ausländer ihren Lebensunterhalt selbst verdienen oder zumindest dazu beitragen, nicht die öffentliche Hand mit Sozialleistungen zu belasten. Zudem hätten sowohl die deutsche als auch die bayerische Wirtschaft die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Lockerung der Regelungen zur Arbeitserlaubnis für Asylsuchende, welche der Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr diametral entgegenstehe, ausdrücklich begrüßt und weitere Lockerungen gefordert, da sie aufgrund des Fachkräfte- und Arbeitskräftemangels allgemein großes Interesse an Asylsuchenden als Arbeitskräfte und Auszubildende hätten.

Ergänzend führte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... Juli 2015 aus, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Er leide unter einer dringend behandlungsbedürftigen Hepatitis B-Infektion mit hoch virämischem Verlauf. Eine Abschiebung in den Senegal könne für den Kläger tödliche Folgen haben. Seine Erkrankung wäre wegen der Mittellosigkeit des Klägers dort nicht behandelbar. Der Behandlungsabbruch würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Leberzirrhose und ein Leberkarzinom bewirken mit letalem Verlauf. Somit stehe entgegen der Ansicht des Beklagten schon wegen des bestehenden Abschiebungsverbots eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht im Raum. Des Weiteren werde auf das Positionspapier der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände vom 12. Juni 2015 hingewiesen. Weiter sei zur rechtlichen Würdigung auf die Europarechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides und der zugrunde liegenden Weisung des Bayerischen Innenministeriums vom 31. März 2015 hinzuweisen. Das pauschale Beschäftigungsverbot verstoße gegen Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), die zum 20. Juli 2015 von der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen war, was teilweise durch das zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 geschehen sei. Nach Art. 15 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhielten, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hätte und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden könne. Die bayerische Weisung laufe dieser Vorschrift zuwider und sei daher aufzuheben. Denn nach Ablauf der Umsetzungsfrist seien asyl- und aufenthaltsrechtliche Regelungen stets im Lichte dieser europäischen Regelung auszulegen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Mit Bescheid vom 11. März 2016 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gestattung zur Aufnahme einer Berufsausbildung zum ... bzw. ... bei der Firma ... GmbH aus ... abgelehnt. Die Begründung entspricht der des Bescheides vom 30. Juni 2015.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung bei der ... GmbH in ... zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung für eine Ausbildung als ... bei der ... GmbH in ... nach § 61 Abs. 2 AsylG113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11. März 2016 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es vorliegend gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) nicht, da der Kläger die Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (...) begehrt.

§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht (VG München, U.v. 12.1.2016 - M 4 K 15.3550). Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (RL 2013/33/EU) ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl I 2014, S. 1649) wurde die Sperrfrist vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf drei Monate verkürzt. Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde die Aufnahmerichtlinie insoweit überobligatorisch umgesetzt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3). Dass § 61 Abs. 2 AsylG grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2013/33/EU regelt zum einen explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist, und erlaubt in UAbs. 2 ausdrücklich, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen. Maßgebliche Grenze für den Gesetzgeber ist insoweit nur die Verpflichtung, für einen effektiven Arbeitsmarktzugang zu sorgen. Zum anderen schafft gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht zu verleihen.

Da die Richtlinie 2013/33/EU in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist diese nicht unmittelbar anwendbar, so dass sich ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht direkt aus Art. 16 UAbs. 2 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU ergeben kann.

2. Das Gericht kann die Entscheidung des Beklagten nur daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Gemessen hieran erweist sich die Ermessensentscheidung als rechtmäßig.

a) Die Behörde hat sich zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. IA2-2081-1-8) gestützt. Danach sind bei Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Mit dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Maßnahme wird das Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.

Die Weisung ist rechtmäßig. Das ausländerbehördliche Ermessen darf entgegen der Auffassung des Klägers durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Weisung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält und nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt:

aa) Die Weisung hält sich im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG, da sie nicht auf sachfremden Erwägungen beruht, sondern entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsnorm aufenthalts- und asylrechtliche Zwecke verfolgt (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12).

bb) Einem Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen, ist inhaltlich auch von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generell-abstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkret-individuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze - wie dargelegt - nicht auf den konkret-individuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).

cc) Die Weisung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom von Asylbewerbern soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 2).

dd) Auch das in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) genannte Recht auf Arbeit wird nicht verletzt, da der Pakt im Wesentlichen nur Programmsätze enthält, ohne jedoch subjektive Rechte zu vermitteln (vgl. VGH BW, U.v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U.v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49).

Art. 166 Abs. 2 BV formuliert zwar ein (sog. „Jedermann“-) Recht auf Arbeit; dieses wird jedoch ebenfalls nur als Programmsatz angesehen (BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Das Grundgesetz gewährt gerade kein solches „Recht auf Arbeit“, da dieses in (wirtschaftlichen) Notzeiten ein weitgehendes staatliches Verfügungsrecht über Arbeitsplätze, staatliche Wirtschaftslenkung und eine entsprechende Arbeitspflicht erfordern würde und deshalb mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und des Eigentums und mit einer mehr privat- und marktwirtschaftlichen Ordnung nicht vereinbar wäre (vgl. Duden Recht - Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf, 3. Aufl. Berlin 2015).

b) Das Landratsamt hat die Weisung im vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Kläger unterfällt der Weisung vom 31. März 2015, da er aus dem Senegal und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. Anlage II zu § 29a AsylG stammt. Im Einzelfall lässt die Weisung allerdings Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, so dass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).

Wie der Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Möglichkeit gesehen, in begründeten Einzelfällen von der Weisung abzuweichen. Dass es dies im vorliegenden Fall nicht getan hat, sondern die persönlichen Belange des Klägers den migrationspolitischen öffentlichen Belangen der Verhinderung einer Verwurzelung bei Personen ohne Bleibeperspektive aus sicheren Herkunftsstaaten hintangestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat bei seiner Entscheidung alle relevanten privaten Belange des Klägers berücksichtigt. Der in der Weisung vorgesehene Fall, dass bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde und der Ausländer daraufhin eine Ausbildung begonnen hat, liegt gerade nicht vor. Sonstige Gründe für eine von der ermessenslenkenden Weisung abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus der Erkrankung des Klägers, da diese allenfalls zu einer Duldung, d. h. zu einer vorübergehenden Aussetzung von Abschiebemaßnahmen, nicht jedoch zu einem Bleiberecht führen könnte.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.