Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 11 K 16.2587

published on 20/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 11 K 16.2587
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin zu 2) hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau zur Erweiterung der von den Beigeladenen betriebenen Kfz-Werkstätte.

Die Beigeladenen betreiben - zusammen mit Familienangehörigen - auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... ein Autohaus, das eine Kfz-Reparaturwerkstätte, einen Abschlepp- und Bergungsdienst sowie den Handel mit Fahrzeugen, insbesondere der Marke Volkswagen, beinhaltet. Zudem besteht ein Partnerschaftsvertrag mit der Volkswagen AG, nach dem der Betrieb der Beigeladenen als VW-Servicepartner auftritt.

Südlich an das Grundstück Fl. Nr. ... grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Fl. Nr. ... an, das derzeit unbebaut ist. Östlich grenzt an das Grundstück Fl. Nr. ... das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. ... an, das einer aus dem Ehepaar ... und der Klägerin zu 2) bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Die genannten Grundstücke liegen im Umgriff des im Jahr 1990 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Nr. ... für das Gebiet zwischen ...weg, ...-straße und Bahnlinie“ des Marktes ..., und zwar sämtlich in einem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet. Zu dem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet gehören außer den genannten drei Grundstücken nur noch die östlich bzw.-südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nr. ..., Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ... Auf der Südseite des Grundstücks Fl. Nr. ... befindet sich die Zufahrt zum Grundstück der Klägerinnen. Zu diesem Zweck besteht für das Grundstück der Klägerinnen ein dingliches Geh- und Fahrtrecht im südlichen Bereich des Grundstück Fl. Nr. ... Zudem verlaufen die Versorgungsleitungen zum Wohngebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. ... unterhalb des mit dem Geh- und Fahrtrecht dinglich gesicherten Bereichs.

Der Betrieb der Beigeladenen besteht aus einem Gebäude im nördlichen Teil, in dem sich das Gebrauchtwagenzentrum sowie Büroräume befinden und in dessen Obergeschoss Wohnnutzung - durch den Beigeladenen zu 1) - stattfindet, eine im rückwärtigen östlichen Bereich angrenzende Reparaturhalle, in der sich derzeit sechs Hebebühnen befinden, an denen gleichzeitig gearbeitet werden kann, sowie aus einer Bergehalle im südlichen Bereich, in der insbesondere Abschleppfahrzeuge untergebracht sind. Die Beigeladenen beschäftigen zurzeit zehn fest angestellte Arbeitnehmer sowie sechs Auszubildende.

Der Betrieb der Beigeladenen wurde von deren Großvater im Jahr 1932 begründet und seitdem sukzessive erweitert. Zur Zeit des Inkrafttretens des Bebauungsplans war neben dem Wohnhaus, in dem die Klägerin zu 2) lebt, sowohl das Bürogebäude mit Gebrauchtwagenhandel, als auch die bestehende Reparaturhalle bereits vorhanden und beherbergte zu dieser Zeit sogar acht Hebebühnen. Auch zur damaligen Zeit beschäftigte der Betrieb der Beigeladenen ca. zehn Angestellte. Die bestehende Bergehalle im südlichen Bereich wurde im Jahr 1993, nach Inkrafttreten des Bebauungsplans, genehmigt und errichtet.

Gegen die unter dem 28. November 2014 vom Beigeladenen zu 2) beantragte und diesem vom Beklagten am 14. April 2015 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., die insbesondere zur Unterbringung von Abschleppfahrzeugen vorgesehen war, erhob die Klägerin zu 2) am 13. Mai 2015 Klage (M 11 K 15.1920) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 11 SN 15.1921). Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht München im Verfahren M 11 SN 15.1921 die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 2) an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen zu 2) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. September 2015 zurück (Az.: 1 CS 15.1754). In der dazugehörigen Hauptsache wurde durch Beschluss vom 15. März 2016 auf entsprechende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Seine Pläne zur Errichtung einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ... gab der Beigeladene zu 2) zwischenzeitlich auf und gab die Baugenehmigung an das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) zurück.

Unter dem 22. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für einen westlichen Anbau an die bestehende südliche Bergehalle zu Zwecken des Einbaus einer optischen Vermessungsanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ...

Zugleich beantragten die Beigeladenen eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl.

Das Erdgeschoss des geplanten Anbaus sei für den Einbau einer optischen Vermessungsanlage gedacht, die nötig sei, um die Auflagen des Volkswagen-Konzerns bezüglich der Wartung von Fahrassistenzsystemen, Radar- und Überwachungskameras zu erfüllen. Das Untergeschoss solle als Lager für Werkzeug sowie das Aufnehmen der modernen Messbühne dienen. Als Betriebszeit wurde für Werktage die Zeit von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr angegeben. Nach 17.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen gebe es nur einen Notdienst. Allerdings sei eine Nutzung des neuen Wartungsplatzes im geplanten Anbau ausschließlich innerhalb der üblichen Öffnungszeiten zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr vorgesehen und auch Notfallreparaturen zur Nachtzeit seien dort nicht beabsichtigt.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter verschiedenen Auflagen und unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur einzuhaltenden Grundfläche.

Der Bescheid wurde der Klägerin zu 2) am 13. Mai 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 29. September 2016 beantragten die Beigeladenen vorsorglich die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Art der Nutzung. Dieser Antrag wurde bisher nicht verbeschieden.

Neben der Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ließ die Klägerin zu 2) mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13. Juni 2016 in eigenem Namen sowie im Namen der Klägerin zu 1) Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2016 erheben mit dem Antrag,

die Baugenehmigung vom 10. Mai 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 ließen die Klägerinnen die Klage begründen. Zur Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) trägt die Klägerin zu 2) vor, dass letztere im Wege der Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG die Klägerin zu 1) vertrete. Zur Begründetheit der Klage führt sie im Weiteren aus, dass die Baugenehmigung und die Befreiung von der im Bebauungsplan maximal zulässigen Grundflächenzahl insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen, da der geplante Anbau zu einer unzumutbaren Verdichtung der in der Nähe befindlichen Wohnbebauungen führe. Zudem sei eine unzumutbare Lärmbelastung zu befürchten, da durch die Ausweitung des Gewerbebetriebs sowohl die Arbeitsintensität als auch der An- und Abfahrtsverkehr deutlich zunehme. Der geplante Anbau solle der Unterbringung eines umfangreichen Fuhrparks an Berge- und Abschleppfahrzeugen dienen. Ferner sei mit der Realisierung des Bauvorhabens und einer Vergrößerung des ohnehin mit mehr als 800 Quadratmeter bereits großen Gewerbebetriebs die Grenze zu einem das Wohnen wesentlich störenden und damit mischgebietsunverträglichen Gewerbetrieb überschritten. Die Befreiung von der im Bebauungsplan maximal festgesetzten Grundflächenzahl sei wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzulässig, da durch die Befreiung von der festgesetzten Grundflächenzahl aufgrund der mit dem Anbau beabsichtigten Nutzung eine erhebliche Belastung der Antragsteller durch vermehrten Kfz- und Lkw-Verkehr und damit Lärm einhergehe. Schließlich würden das Geh- und Fahrtrecht sowie die sich ebenfalls südlich des Grundstücks Fl. Nr. ... befindlichen Versorgungs- und Wasserleitungen des Grundstücks der Klägerinnen durch den zu erwartenden Kfz- und Lkw-Verkehr beeinträchtigt bzw. beschädigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 erwiderte er auf die Klage und bringt insbesondere vor, dass eine Beeinträchtigung der Klägerinnen durch den flächenmäßig kleinen Anbau, der noch dazu auf der von deren Grundstück abgewandten Seite liege, nicht erkennbar sei. Eine Verdichtung der Wohnbebauung liege nicht vor, da der geplante Anbau vom Grundstück der Klägerinnen aus gesehen vollständig hinter dem Bestandsgebäude gelegen und lediglich das Dach 1,475 m höher sei. Eine unzumutbare Lärmbelastung stehe nicht zu befürchten, da in der Baugenehmigung zulässige Immissionsrichtwerte festgesetzt worden seien und der Anbau nur während der üblichen Betriebszeiten bis 17.00 Uhr und ausdrücklich nicht zur Nachtzeit genutzt werden dürfe. Auch lägen die Voraussetzungen einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl vor, da der Anbau für den bestandsgeschützten Betrieb erforderlich sei, die Grundflächenzahl nach Verwirklichung des Vorhabens immer noch unter der maximal zulässigen Höchstgrenze liege und demgegenüber keine erhebliche zusätzliche Belastung der Klägerinnen bestehe. Schließlich entspreche das Vorhaben den Festsetzungen zur Art der Nutzung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. Falls dies nicht der Fall sei, sei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB konkludent im Genehmigungsbescheid oder zumindest ausdrücklich hilfsweise im Schriftsatz vom 18. August 2016 erteilt worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 trug der Beklagte im Wesentlichen noch vor, dass der Betrieb der Beigeladenen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans existiert habe und deshalb, sowie im Hinblick auf das Wohnhaus der Klägerin zu 2), das zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits existiert habe, ein Mischgebiet festgesetzt worden sei. Die Vorbelastung durch den Betrieb der Beigeladenen habe daher seit jeher dieses Gebiet mitgeprägt. Vor diesem Hintergrund komme eine Gebietserhaltung nicht mehr in Betracht, da von vorneherein die Gefahr einer Verfremdung des Gebiets vorgelegen habe, da eine abstrakte Gefahr, dass ein gebietsfremdes Vorhaben weitere gebietsfremde Vorhaben gleicher Art nach sich ziehe, sich im vorliegenden Fall bereits vor Beginn der Gültigkeit der Mischgebietsfestsetzung realisiert habe. Zudem könne dies die Wirksamkeit der ursprünglichen Mischgebietsfestsetzung in Frage stellen. Schließlich seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 ließen sie insbesondere ausführen, dass die Klage der Klägerin zu 1) bereits unzulässig sei, da die Klägerin zu 2) insoweit keine Vertretungsmacht habe. Darüber hinaus berufen sie sich, neben den bereits vom Beklagten vorgebrachten Erwägungen, insbesondere darauf, dass bei der Planung dieses Vorhabens den seinerzeitigen Einwänden der Klägerin zu 2) in den Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921 gerade Rechnung getragen worden sei, nämlich dass eine Verlegung eines etwaigen Neubaus auf die westliche Seite des Grundstücks Fl. Nr. ... mit erheblich weniger Belastungen für die Anwohner des Grundstücks Fl. Nr. ... verbunden und zudem aufgrund des direkten Anschlusses an die ...-straße zweckmäßiger sei. Zudem sei der Anbau zur Unterbringung der optischen Vermessungsanlage aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwingend notwendig, da bei Nichtinstallation einer derartigen Messanlage, für die die Bestandsgebäude jedoch zu klein seien, bis spätestens Anfang 2017, eine Kündigung der Partnerschaft durch die Volkswagen AG drohe, von der der Betrieb der Beigeladenen wirtschaftlich abhängig sei.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 ließen die Beigeladenen im Wesentlichen noch vortragen, dass die Klage der Klägerin zu 1) wegen fehlender Prozessfähigkeit unzulässig sei, da kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vorliege und ein solcher Beschluss auch im Hinblick darauf, dass die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Eheleute ..., durch ihre Nachbarunterschriften dem streitgegenständlichen Vorhaben zugestimmt hätten, nicht wirksam gefasst werden könne. Auch könne die Klägerin zu 2) nicht in ihren Nachbarrechten verletzt sein, da sie lediglich Sondereigentümerin sei und der Gebietserhaltungsanspruch nur dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung ein Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben im Plangebiet zugestehe. Auch sei die Klägerin zu 2) nicht in ihrem Recht auf Beachtung des Rücksichtnahmegebots verletzt, weil sich ihr Sondereigentum nicht in unmittelbarer Nähe zum geplanten Vorhaben befinde, der Anbau westlich, also auf der der Klägerin zu 2) abgewandten Seite der Bergehalle geplant sei, er keine lärmintensiven Arbeiten erwarten lasse und nur mit einer Reihe von Immissionsschutzauflagen genehmigt worden sei. Das Vorhaben diene ausschließlich der Unterbringung der optischen Vermessungsanlage und nicht der Unterbringung weiterer Abschleppfahrzeuge. Zudem genieße der Betrieb formellen und materiellen Bestandsschutz. Schließlich könne laut Schreiben der Volkswagen AG vom 17. Juli 2015 der Betrieb der optischen Vermessungsanlage nicht ausgegliedert, also an anderer Stelle vorgenommen werden und auch eine Fremdvergabe der Vermessungsarbeiten sei nicht gestattet. Daraus ergebe sich, dass falls die optische Vermessungsanlage nicht zu Beginn des Jahres 2017 auf dem streitgegenständlichen Betriebsgrundstück nachgewiesen werden könne, dies zum Ende des Vertrages mit VW führen werde, so dass keine Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten mehr vorgenommen werden könnten und zudem sämtliche Großkunden, wie die Deutsche Post, die Deutsche Bahn, die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, das Rote Kreuz und Behörden aber auch private Kunden, die notwendige Wartungsarbeiten vornehmen lassen wollen, wegfallen würden.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. August 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 13. Juni 2016 angeordnet. Den Antrag der Antragstellerin zu 1) hat es als unzulässig abgelehnt.

Soweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) angeordnet worden ist, hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben vom 20. September 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 21. September 2016, Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden worden.

Die Kammer hat am 20. Oktober 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Eilverfahrens (M 11 SN 16.2588) sowie der Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921, und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Bauvorlagen und Bebauungsplan des Marktes ..., Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage der Klägerin zu 1) ist bereits unzulässig, die Klage der Klägerin zu 2) ist dagegen zulässig.

a) Der Klägerin zu 1) fehlt vorliegend die Prozessfähigkeit, da sie nicht ordnungsgemäß vertreten ist, § 62 Abs. 3 VwGO.

Gemäß § 21 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und somit auch die Befugnis zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten den Eigentümern gemeinschaftlich. Dass die Wohnungseigentümer allgemein eine anderweitige Regelung getroffen hätten, wurde nicht vorgebracht. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ist somit ein Geschäft, an dem alle Eigentümer mitwirken müssen. Vorliegend handelte allerdings die Klägerin zu 2) alleine für die Klägerin zu 1).

Auch liegt kein Beschluss sämtlicher Eigentümer vor, der die Klägerin zu 2) zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ermächtigt. Selbst das Vorliegen eines solchen Beschlusses wäre vorliegend nicht geeignet, der Klägerin zu 1) die Klagebefugnis zu verleihen, da die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20, das Ehepaar ..., die Bauvorlagen unterzeichnet und damit gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO zugestimmt haben. Durch die Zustimmung sind sie nicht nur als Sondereigentümer präkludiert, sondern auch soweit sie durch ihre Zustimmung die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Vorgehen ermächtigen.

Auch war die Klägerin zu 2) nicht im Rahmen der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG berechtigt, für die Klägerin zu 1) zu handeln. Ob diese Vorschrift Vertretungsmacht für die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet oder lediglich Klagen einzelner Miteigentümer als Prozessstandschafter ermöglicht, muss vorliegend nicht entschieden werden, da jedenfalls die strengen Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Zum einen wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht einmal unter Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, nicht durch Fassung eines entsprechenden Beschlusses, gegen den Genehmigungsbescheid vorzugehen, hätte handeln können. Das Notgeschäftsführungsrecht greift jedoch nicht ein, wenn noch die Möglichkeit besteht, einen Verwalter bzw. die übrigen Wohnungseigentümer vorher einzuschalten (vgl. BGH, U. v. 25.09.2015 - V ZR 246/14, NZM 2016, 169, 171). Zum anderen steht der Annahme der Voraussetzungen eines Notgeschäftsführungsrechts gemäß § 21 Abs. 2 WEG ebenso bereits der Umstand entgegen, dass die übrigen Wohnungseigentümer dem Vorhaben durch ihre Unterschrift zugestimmt haben. In einem solchen Fall kann schon nicht vom Vorliegen eines dem gemeinsamen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens ausgegangen werden. Jedenfalls wären die insoweit getroffenen Maßnahmen nicht notwendig i. S. d. § 21 Abs. 2 WEG gewesen.

Die Klage der Klägerin zu 1) ist daher als unzulässig abzulehnen.

Soweit die Klägerin zu 2) allerdings in eigenem Namen handelt, ist ihre Prozessfähigkeit zu bejahen.

b) Die Klägerin zu 2) ist gemäß § 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO auch klagebefugt. Zwar ist sie als einzelne Wohnungseigentümerin wohl nicht berechtigt, aufgrund ihres ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück Fl. Nr. ... wegen Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Rn. 13; U. v. 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris). Allerdings kann die Klägerin zu 2) geltend machen, als Inhaberin von auf dem Grundstück liegendem Sondereigentum in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die zum baurechtlichen Nachbarschutz entwickelten Grundsätze auch für das Sondereigentum nach dem WEG, dessen Schutz den Behörden in gleicher Weise aufgetragen ist wie der Schutz etwa eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (BVerwG, B. v. 20.08.1992 - 4 B 92/92 - juris Rn. 10). Die Klagebefugnis ist daher zu bejahen, da es im vorliegenden Fall zumindest möglich erscheint, dass die Klägerin zu 2), deren Sondereigentum sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens befindet, durch die Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt wird.

2. Die Klage der Klägerin zu 2) ist allerdings unbegründet.

a) Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwGE 52, 122).

b) Der Klägerin zu 2) steht kein Gebietserhaltungsanspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu.

aa) Zwar verleiht die Festsetzung der Art der Nutzung in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., § 9a Nr. 1a) Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich drittschützende Wirkung. Ein Nachbar desselben Plangebiets kann sich folglich mit dem Gebietserhaltungsanspruch gegen die Zulassung ihrer Art nach in dem jeweiligen Gebiet unzulässiger Vorhaben wenden. Allerdings ist das Gericht aufgrund der beim Augenschein und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die Festsetzung des Gebiets, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, als Mischgebiet, von Anfang an fehlerhaft war. Der von der Gemeinde für diesen Bereich festgesetzten Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet) liegt ein nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis zugrunde. Wie der Begründung des Bebauungsplans (S. 3) zu entnehmen ist, hat die Gemeinde diese Fläche „wegen des bestehenden Kfz-Betriebs“ als Mischgebiet festgesetzt. Diese Ausführungen sind nicht so zu verstehen, dass die Gemeinde nur - was zutreffend gewesen wäre - angenommen hat, die Gebietsfestsetzung lasse den bestehenden Bestandsschutz des Werkstattbetriebs unberührt. Die Gemeinde hat sich vielmehr für diese Festsetzung entschieden, weil sie gemeint hat, dass der bestehende Werkstattbetrieb eine mit der Mischgebietsfestsetzung materiell konform gehende Art der baulichen Nutzung darstellt, der Werkstattbetrieb also ein „das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sei. Das ist jedoch unzutreffend. Bei der Kfz-Werkstatt handelte es sich auch damals nicht um einen im Mischgebiet zulässigen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Der Bebauungsplan ist insoweit unwirksam, so dass die Klägerin zu 2) keinen hierauf gestützten Gebietserhaltungsanspruch geltend machen kann.

bb) Nach Ansicht der Kammer ist bei der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt ein im Mischgebiet zulässiger Gewerbebetrieb ist, grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.

Geht man davon aus, dass im Mischgebiet nur atypische, auf wenige emissionsarme Tätigkeiten beschränkte Kfz-Betriebe mit eingeschränkten Betriebszeiten zulässig sind (so BayVGH, Beschluss vom 11. September 2008 - 14 ZB 07.2148 - juris Rn. 3), fiel der Werkstattbetrieb auch zum Zeitpunkt der Planaufstellung ersichtlich nicht mehr in diese „atypische“ Kategorie. Aufgrund der Angaben des Beigeladenen zu 2) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betrieb der Beigeladenen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans durchgängig mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigte, die an bis zu acht Hebebühnen gleichzeitig arbeiteten. Daraus wird ohne weiteres deutlich, dass der Betrieb in seinem damaligen Bestand kein „atypischer“ emissionsarmer Kfz-Betrieb im Sinne dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war und es sich nicht mehr um einen typischerweise das Wohnen nicht wesentlich störenden und somit nicht um einen mischgebietsverträglichen Gewerbebetrieb handelte (vgl. BayVGH, B. v. 11.09.2008 - 14 ZB 07.2148).

Aber auch dann, wenn man mit dem BVerwG hinsichtlich der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt ein im Mischgebiet zulässiger Gewerbebetrieb ist, „nicht vornehmlich auf den Umfang des Betriebes, sondern ausschlaggebend auf das Ausmaß der von dem Betrieb hervorgerufenen Störungen“ abstellt, was dazu zwingt, „stets zu klären, ob es sich im konkreten Fall um einen nicht wesentlich störenden Betrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt oder nicht“ (Beschluss vom 11. April 1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4), war der bestehende Kfz-Betrieb bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans ein das Wohnen wesentlich störender Betrieb. Die Ausführungen des BVerwG sind richtigerweise so zu verstehen, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, bei der aber gleichwohl die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.06.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris Rn. 13; B. v. 15.07.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 9). Die damalige Betriebsform, bei der mindestens zehn Mitarbeiter an bis zu acht Hebebühnen gleichzeitig arbeiteten, war generell geeignet eine Wohnnutzung wesentlich zu stören. Sie war im Sinne dieser Rechtsprechung daher nicht mischgebietsverträglich.

cc) Das festgesetzte Mischgebiet besteht zudem gerade einmal aus sechs Grundstücken, wobei sich auf dem deutlich größten bereits der mischgebietsunverträgliche Betrieb der Beigeladenen befindet und zudem ein weiteres Grundstück im Eigentum der Beigeladenen steht. Abgesehen von der im Obergeschoss des Bürogebäudes durch den Beigeladenen zu 2) vorhandenen Wohnnutzung, findet lediglich auf dem Grundstück der Klägerinnen Wohnnutzung (2 Parteien) statt, die aber aller Voraussicht nach nicht wesentlich erweitert werden kann. In diesem kleinräumigen Bereich nahm der Betrieb der Beigeladenen, der auch zur damaligen Zeit hinsichtlich Angestelltenzahl und Umfang der Reparaturarbeiten in etwa bereits die heutige Größe besaß, schon damals flächenmäßig ca. ein Viertel des gesamten als Mischgebiet festgesetzten Bereichs ein. Die Zahl der durchgeführten Reparaturarbeiten war mit acht Hebebühnen, an denen gleichzeitig gearbeitet werden konnte, sogar höher als heute mit sechs Hebebühnen. Angesichts dieser bezogen auf Fläche und Arbeitsintensität dominanten Stellung des - bestandsgeschützten - streitgegenständlichen Betriebs in dem damals festzusetzenden Gebiet ist anzunehmen, dass dieser im zu überplanenden Baugebiet eine gewichtige Stellung innehatte und dieses somit seit jeher wesentlich mitgeprägt hat. Insbesondere das Wohngebäude der Klägerin zu 2), das dicht an den Betrieb der Beigeladenen angrenzt und das einzige vollständig zu Wohnzwecken dienende Gebäude war bzw. ist, war daher den das Wohnen wesentlich störenden Emissionen dieses Betriebs von Anfang an schutzlos ausgesetzt. Selbst unter der Annahme, im restlichen als Mischgebiet festgesetzten Bereich siedle sich nur Wohnbebauung an, konnte der Bestimmung eines Mischgebiets, einem Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zu dienen, nicht Rechnung getragen werden, da zum einen in diesem Fall gerade nur ein Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen wesentlich störendem Gewerbe gegeben gewesen wäre und somit schon der Definition nach ein Mischgebiet nicht vorgelegen hätte und zum anderen der Betrieb der Beigeladenen angesichts dessen Größe und Emissionen von einem derartigen Gewicht gewesen ist, dass im gesamten vorliegenden Gebiet mit dem Vorliegen das Wohnen wesentlich störender Immissionen zu rechnen war. Auch gesetzt den Fall, dass sich auf den noch unbebauten Grundstücken ein annähernd ausgewogenes Verhältnis von Wohnnutzung und nicht wesentlich störendem Gewerbe etabliert hätte, wäre die Gesamtbelastung gewerblicher Emissionen für die vorhandene Wohnnutzung darüber hinaus noch verschlimmert worden. Unter all diesen Umständen ist nicht erkennbar, wie der Bestimmung eines Mischgebiets, nämlich gleichrangig dem Wohnen und der Unterbringung das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe zu dienen, Rechnung getragen werden kann und zum Zeitpunkt der Festsetzung des streitgegenständlichen Gebiets als Mischgebiet Rechnung getragen werden konnte. Die Festsetzung dieses Mischgebiets gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., 9a Nr. 1a) BauGB i. V. m. § 6 BauNVO ist somit ermessensfehlerhaft und mithin unwirksam, da ihr ein nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis zugrunde liegt.

c) Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Aufgrund der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht anwendbar, da es sich bei der Kfz-Werkstätte mit Kfz-Handel der Beigeladenen um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt, so dass eine Gemengelage vorliegt, die keinem Gebiet der BauNVO eindeutig zuzuordnen ist. Im Rahmen der vorliegenden Nachbaranfechtung ist somit lediglich entscheidend, ob das über das Merkmal des „Einfügens“ gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme in nachbarschützender Weise verletzt ist.

Wie sich die Kammer im Augenschein überzeugen konnte, verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Anbau nimmt bezogen auf die Fläche des bestehenden Betriebs lediglich einen deutlich untergeordneten Teil ein und befindet sich zur ...-straße hin, also auf der der Klägerin zu 2) abgewandten Seite. Das Dach ist nur um ca. 1,4 m höher als das Dach der bestehenden Bergehalle und vom Wohngebäude der Klägerin zu 2) aus kaum erkennbar. Zudem dient der Anbau lediglich zur Unterbringung der optischen Vermessungsanlage, deren Inbetriebnahme von der Volkswagen AG spätestens zum 1. Januar 2017 verlangt wird. Dort werden also lediglich staub- und geräuscharme optische Vermessungsarbeiten vorgenommen werden und keine staub- und geräuschintensiven Reparaturarbeiten. Zudem ist nicht mit einer wesentlichen Erhöhung des Kfz- und Lkw-Verkehrs aufgrund der Realisierung des Anbaus und des Einbaus der optischen Vermessungsanlage zu rechnen, da die Vermessungsarbeiten größtenteils im Zuge der VW-Service- und Inspektionsarbeiten, also vor allem an Fahrzeugen vorgenommen werden, die sich ohnehin bereits zu Wartungsarbeiten im Betrieb der Beigeladenen befinden. Das Untergeschoss des Anbaus dient nur zur Lagerung von Geräten und Werkzeug. Zudem wurde in der Baugenehmigung vom 10. Mai 2016 der Betrieb der Kfz-Halle zur Nachtzeit untersagt. Des Weiteren dürfen gemäß Auflage Nr. 5 sämtliche mit dem Betrieb des Anbaus zusammenhängenden Emissionen in der Summe mit den Geräuschen des bereits bestehenden Kfz-Betriebs tagsüber am Wohngebäude der Klägerin zu 2) den Wert von 60 dB(A) nicht überschreiten. Dies entspricht gemäß Nr. 6.1 c) TA Lärm einem in Mischgebieten zulässigen Beurteilungspegel. Gemäß Auflage Nr. 6 darf der Betrieb der Beigeladenen nur gemäß den Betriebsbeschreibungen (Schreiben vom 24. März 2016 sowie die E-Mail vom 27. April 2016), die Bestandteil der Baugenehmigung sind, betrieben werden. Die normalen Öffnungszeiten sind hiernach 07:30 - 17:00 Uhr, abgesehen vom 24-Stunden-Notdienst. Allerdings werden abgesehen von Bergemaßnahmen im Rahmen des Notdienstes keine Reparaturen, auch keine Notfallreparaturen außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen, insbesondere die Durchführung der im Anbau vorgesehenen Wartungsmaßnahmen erfolgt nicht außerhalb der normalen Öffnungszeiten von 07:30 - 17:00 Uhr. Eine Erweiterung des 24-Stunden-Notfalldienstes durch den Anbau erfolgt gerade nicht, da dort keine Bergefahrzeuge untergestellt werden. Schließlich werden auch das Geh- und Fahrtrecht der Klägerin zu 2) im südlichen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. ...-sowie die unterhalb verlaufenden Versorgungsleitungen durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt, da die Ein- und Ausfahrt in den geplanten Anbau direkt von der ...-straße her über den Hof des Betriebs der Beigeladenen erfolgt und eine Überfahrt des südlichen Bereichs des Grundstücks Fl. Nr. ... aufgrund des konkreten Vorhabens nicht stattfindet.

Alle diese Umstände lassen zur Überzeugung der Kammer feststehen, dass durch die Errichtung und den Betrieb des streitgegenständlichen Anbaus keine immissionsmäßige Verschlechterung der Situation der Klägerin zu 2) gegeben ist, so dass die Realisierung des Vorhabens nicht rücksichtslos ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 und 155 Abs. 4 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin zu 2) die gesamten Gerichtskosten, da sie aufgrund ihres Verschuldens die unbeteiligte Klägerin zu 1) im Wege der vollmachtlosen Vertretung in den Prozess gezogen hat. Auch entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin zu 2) aufzuerlegen, da erstere sich durch Stellung eines Sachantrags dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/08/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 13. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten
published on 15/07/2016 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
published on 25/09/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/14 Verkündet am: 25. September 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/08/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 13. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.