Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - M 10 K 14.2321

published on 18/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - M 10 K 14.2321
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Wasserherstellungsbeitrages für eine neu errichtete Lagerhalle.

Im Jahr 2009 errichtete die Klägerin auf ihrem Grundstück in der ...str. 56 in ... eine neue Verladehalle mit einer Fläche von 1.284,66 m² und eine Werkstatt und einen Klärraum mit einer Fläche von 145,20 m². Die neu hergestellte Lagerhalle grenzt direkt an die schon bestehende Verpackungshalle der Klägerin auf dem streitgegenständlichen Grundstück an. Die beiden Hallen sind durch zwei Verbindungstore miteinander verbunden.

Der Beklagte betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung aufgrund seiner Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ...gruppe (Wasserabgabesatzung - WAS) vom ... Februar 1990 in der zweiten Änderungssatzung vom ... Januar 2014, auch für das Gebiet der Gemeinde ..., in dem das klägerische Grundstück liegt. Herstellungsbeiträge erhebt der Beklagte aufgrund seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom ... Dezember 2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom ... Dezember 2013 (BGS-WAS).

Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 setzte der Beklagte einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage für die neue Lagerhalle und Werkstatt in Höhe von 7.649,75 Euro fest. Dabei wurde eine Geschossfläche von 1.429,86 m² zugrunde gelegt.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der neuen Verladehalle um einen selbstständigen Gebäudeteil gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. BGS-WAS handle und diese daher nicht zu einem Geschossflächenbeitrag heranzuziehen sei.

Am 11. Februar 2014 führte das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde zusammen mit dem Verbandsvorsitzenden des Beklagten und dem Geschäftsleiter des Beklagten eine Ortsbesichtigung auf dem Grundstück der Klägerin durch und ließ sich vom Geschäftsführer der Klägerin die Nutzung der Gebäude erklären.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dass der Anschlussbedarf für die gegenwärtige Hallennutzung im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise zu entscheiden sei. Es komme dafür entscheidend auf die nicht nur vorübergehende Dauer des Aufenthalts von mindestens einer Person im fraglichen Gebäude an. Bei der Ortseinsicht sei zu sehen gewesen, dass zwei Männer mit Gabelstaplern in Plastikbehälter eingebrachte Säckchen (z. B. mit Kartoffeln) fortlaufend an der Verpackungsmaschine in der alten Halle aufnahmen und zum Einlagern in die Verladehalle brachten bzw. auch auf einen Lkw verluden. Daher sei objektiv und typisierend ein Bedarf nach Wasserversorgung gegeben.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Mai 2014, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt zuletzt, den Wasserherstellungsbescheid vom 8. Februar 2013 des Beklagten in Form des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 aufzuheben mit der Klarstellung, dass die für die Werkstatt festgesetzten Herstellungsbeiträge nicht angegriffen werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der neuen Lagerhalle um einen selbstständigen Gebäudeteil handle, der nach Art seiner Nutzung keinen Bedarf an Anschluss an die Wasserversorgung auslöse und daher nicht zum Geschossflächenbeitrag heranzuziehen sei, § 5 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. BGS-WAS des Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei eine direkte Türverbindung zu einem beitragspflichtigen Gebäudeteil gerade kein entscheidendes Kriterium. Eine Verbindungstüre alleine lasse nämlich nicht automatisch auf eine Unselbstständigkeit der Gebäudeteile schließen. Die streitgegenständliche neue Halle der Klägerin sei ein ganz eigenständiges Gebäude mit eigenem Zugang, von dem aus lediglich eine Verbindungstür zu einem bestehenden Altgebäude - mit jeweils eigenem Zugang - geschaffen worden sei. Somit könne hier erst recht nicht bloß aufgrund der Verbindungstüre auf eine Unselbstständigkeit der Gebäude geschlossen werden. Der Beklagte zitiere außergerichtlich eine Entscheidung des BayVGH (B.v. 11. September 2001, Az. 23 ZB 01.401), bei der der Sachverhalt sich so dargestellt habe, dass in der Lagerhalle über das Einbringen und Entnehmen von Waren hinaus diese Waren auch versandfertig gemacht, d. h. verpackt worden seien und dem Kunden direkt ausgehändigt worden seien, d. h. Verkäufe abgewickelt worden seien. Neben einer reinen Lagerfunktion habe die Halle dort also auch eine Verkaufsfunktion. In der Halle werde also nach Angabe des Gerichts pro Tag etwa vier bis fünf Stünden tatsächlich gearbeitet. Deshalb habe das Gericht dort auch den Schluss gezogen, dass das Kriterium „ständiger oder überwiegender Aufenthalt von einer oder mehrerer Personen während der üblichen Arbeitszeiten“ jedenfalls vorliege. Im vorliegenden Fall sei dies allerdings ganz anders. Die Verpackung und Bereitstellung der abholfertigen Waren (auf Paletten) finde in der angrenzenden Halle statt. Dort seien vor der Errichtung der streitgegenständlichen Halle die Paletten auch zur Abholung bereitgestellt worden, so dass also die gesamte Logistik bis zur Bereitstellung für die Abholung bereits dort gewährleistet worden sei. Die streitgegenständliche Halle habe hingegen nur folgende zwei Funktionen: Zum einen solle verhindert werden, dass die teils fremden Spediteure bei der überwiegend nachts und unbeaufsichtigt stattfindenden Abholung Zugang zur Verpackungshalle mit wertvollen Maschinen und Verpackungsmaterial erhalten. Es gehe also gerade um eine Trennung. Zum anderen würden in beiden Hallen gänzlich unterschiedliche Temperaturniveaus herrschen. Während in der Verpackungshalle aufgrund des ständigen Aufenthaltes von einer Vielzahl von Mitarbeitern hohe Temperaturen herrschen würden, sei es gerade Wesensmerkmal der neu errichteten streitigen Lagerhalle, sehr kühle Temperaturen aufzuweisen, die der Frische der Waren - überwiegend Kartoffeln - nicht abträglich seien bzw. ein Auskeimen verhinderten. Die Klägerin habe zu diesem Zweck eine aufwendige Kühltechnik einbauen lassen, die in der Verpackungshalle nicht vorhanden sei. Deshalb und nur deshalb werde jetzt die Lagerung der Waren in einer separaten Halle, eben der streitgegenständlichen, vorgenommen. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Hallen bestehe also nicht. Während die alte Halle die Funktion habe, die Waren zu verpacken und zum Versand fertig zu machen sowie bereitzustellen, diene die streitgegenständliche Halle nur der Separierung und gekühlten Lagerung der bereits zuvor versandfertig gemachten Waren.

Zu widersprechen sei demnach den außergerichtlichen Ausführungen des Beklagten, dass zwei Männer fortlaufend mit Gabelstaplern Säckchen von der Verpackungsmaschine in der angrenzenden Verpackungshalle in die streitgegenständliche Halle zum Einlagern bzw. auch Verladen verbringen würden. Üblicherweise stelle sich nämlich der Ablauf wie folgt dar: Die Säckchen würden in der Verpackungshalle an den Verpackungsmaschinen aufgenommen und auf Paletten verbracht, die in derselben Halle möglichst nahe bereitstünden. Der Zeitraum der Ortsbegehung habe offensichtlich eine Phase betroffen, in der die Paletten in die streitgegenständliche Halle verbracht worden seien. Zu dieser Zeit stehe verständlicher Weise auch das Verbindungstor offen. In der übrigen Zeit sei es jedoch wegen der Temperaturunterschiede in beiden Hallen geschlossen. Es wäre völlig unwirtschaftlich, die Säckchen von den Verpackungsmaschinen in der Verpackungshalle einzeln den relativ weiten Weg in die streitgegenständliche Halle zu verbringen. In der Lagerhalle sei nur wenige Male pro Arbeitstag ein Staplerfahrer zur Beschickung anwesend. Beide Hallen hätten ganz unterschiedliche Nutzungszwecke, unterschiedliche Temperaturen und seien bewusst mit Toren separiert, welche nur einige wenige Male am Tag zum Verbringen der Paletten von der einen in die andere Halle geöffnet würden.

Daher könne von einer Erweiterung der bestehende Verpackungs- und Verladehalle beim Bau der streitgegenständlichen Lagerhalle ebenso wenig die Rede sein, wie von einem funktionalen Zusammenhang beider Hallen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt dagegen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die vorliegende streitgegenständliche Frage des Anschlussbedarfs eines Gebäudes oder Gebäudeteils vom VGH wiederholt entschieden worden sei. Die Frage, ob nach Art der Nutzung ein Anschlussbedarf für ein Gebäude bestehe, sei demnach nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden. Auf die Vorstellung des Eigentümers komme es hierbei nicht an. Abzustellen sei ferner auf die objektive Nutzung und nicht auf die konkrete Nutzung im Zeitpunkt der Veranlagung. Schließlich sei für die objektivierende und typisierende Betrachtung des Betriebs und des sich daraus ergebenden Anschlussbedarfs Voraussetzung, dass sich in dem streitgegenständlichen Gebäudeteil eine oder mehrere Personen zu den üblichen Arbeitszeiten aufhielten. So löse im vorliegenden Fall die objektive Nutzung der Lagerhalle als Zwischenlager zur Endabholung der Produkte durch den Kunden nach objektivierend typisierender Betrachtung einen Anschlussbedarf aus, da die Mitarbeiter und Lageristen sich während des Produktionsprozesses und Arbeitsalltags laufend zwischen den beiden Gebäudeteilen bewegen würden. Dies sei bereits denklogisch notwendig. Während im alten Gebäudeteil die Verpackung der abholfertigen Waren stattfinde, komme es in der neuen streitgegenständlichen Lagerhalle zur Auslagerung der Waren und zur Abholung durch Spediteure. Während die alte Halle die Funktion habe, dass darin die Waren verpackt und zum Versand fertig gemacht würden, diene die neue Halle der Separierung, Endlagerung und Übergabe der zuvor versandfertig gemachten Waren. Hieraus ergebe sich zum einen ein deutlicher funktionaler Zusammenhang der Räumlichkeiten. Überdies werde aber auch deutlich, dass jedes Warenteil, welches in der alten Lagerhalle von einer Person bearbeitet worden sei, auch im Bereich der neuen Lagerhalle von einer Person in die Hand zu nehmen sei. So erscheine die Situation des ständigen Hin und Her, die das Landratsamt bei der angekündigten Inaugenscheinnahme vorgefunden habe, sich nicht als Ausnahme, sondern als Regel darzustellen. Das funktionale Ganze der beiden baulich verbundenen Lagerhallen sei zur Sicherstellung des Geschäftsganges zu den üblichen Arbeitszeiten notwendig. Ein Anschlussbedarf werde daher von beiden Gebäudeteilen vermittelt. Die auch von der Klägerseite dargestellten Arbeitsabläufe ließen diesbezüglich keine andere lebensnahe Betrachtungsweise des Veranlagungssachverhaltes zu. So sei vor dem Hintergrund der Gefahr der Auskeimung der Naturprodukte davon auszugehen, dass fertig verpackte Einheiten unmittelbar und damit in einem ständigen unmittelbar funktionalem Austausch in die neue Logistikhalle verschafft würden. Für die Beitragsfähigkeit der neuen Lagerhalle könne schließlich keine Rolle spielen, dass diese mit moderner Kühltechnik ausgestattet sei.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es für die räumlich funktionale Verbindung der beiden Lagerhallen nicht darauf ankomme, in welchem Zeitabstand sie errichtet worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung werde ein baulich funktionaler Zusammenhang bereits durch eine Türe geschaffen. So vermittle im streitgegenständlichen Fall gerade die alte Lagerhalle der Neuen ihre Zugänge sowie ihre Funktion. Die Waren würden gerade nicht über den Außenbereich über eine separate Türe in die neue Halle verbracht. Mittels der Durchgänge werde daher die funktionell notwendige Abhängigkeit im Betriebsablauf zwischen den beiden Halle hergestellt und gewährleistet. Eine funktionelle Eigenständigkeit sei bei der Errichtung und bei der gegenwärtigen Nutzung gerade nicht beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, die sich nach der Klarstellung durch den Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur gegen die für die angebaute Lagerhalle festgesetzten Beiträge richtet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 8. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 KAG und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten (BGS-WAS) vom 2. Dezember 2009.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungseinrichtungen.

Die Gemeinde ..., in deren Gebiet das streitgegenständliche Grundstück liegt, hat die Aufgabe der Wasserversorgung gemäß Art. 17 ff. KommZG dem Beklagten übertragen. Dieser hat von den Ermächtigungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht durch den Erlass seiner Wasserabgabesatzung vom... Februar 1990 sowie seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom ... Dezember 2009.

Für die Rechtswidrigkeit der beiden Satzungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, solche wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

2. Der Beklagte hat die BGS-WAS vom ... Dezember 2009 in dem angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 2013 auch fehlerfrei vollzogen.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 5 BGS-WAS werden Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen. Dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.

Da es sich bei der an die bestehende Verpackungshalle angebauten Lagerhalle um keinen selbstständigen Gebäudeteil des Gesamtgebäudes Logistikhalle handelt, ist die Logistikhalle mit ihrer Gesamtgeschossfläche beitragspflichtig.

Um ein selbstständiges Gebäude oder einen selbstständigen Gebäudeteil handelt es sich bei solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen, die baulich und funktionell abgegrenzt sind (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2002 - 23 B 02.594 - juris). Der selbstständige Gebäudeteil kann baulich sowohl vertikal wie auch horizontal vom Rest des Gebäudes abgegrenzt sein. Selbstständig sind folglich funktionell unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, die etwa durch Brandwände abgeteilt sind und über einen eigenen Zugang verfügen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2003 - 23 BV 03.940 - beckonline). Dabei sind beide Begriffe nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern sie geben sich gegenseitig Inhalt und Verständnis. Die bauliche Eigenständigkeit kann nicht ohne Wirksamkeit der Funktion und letztere nicht ohne entsprechende bauliche Gestaltung erkannt werden (BayVGH, U.v. 1.3.2012 - 20 BV 11.2535 - juris Rn. 17).

Bei der streitgegenständlichen Lagerhalle ist sowohl die bauliche wie auch die funktionale Verbindung gegeben. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der gesamten Logistikhalle besteht keine Abtrennung der verschiedenen Teile Verpackungshalle und Lagerhalle. Sie sind aneinander gebaut und bilden einen einzigen Gebäudekomplex. Im Inneren des Bauwerks besteht zwischen den Segmentierungen zwar eine Brandwand. Aber es bestehen zwischen den beiden Segmenten der Logistikhalle zwei Verbindungstore. Auch die funktionale Verbindung der Räume ist durchgängig. Nach dem Vortrag des Klägers werden die Waren (hauptsächlich Kartoffeln und Zwiebeln) in der Verpackungshalle eingepackt, auf Paletten bereitgestellt und anschließend in die neue Lagerhalle verbracht, bis sie von dort verladen und abgeholt werden. Die Waren müssen gerade von der Verpackungshalle mittels der zwei Verbindungstore in die neue Lagerhalle gebracht werden. Ein Verbringen der Waren von der Verpackungshalle in die Lagerhalle von außen ist dagegen nach dem Betriebskonzept gerade nicht vorgesehen. Daher führen die Verbindungstore, die über die Funktion von reinen Brandschutztüren hinaus auch eine funktionale Aufgabe erfüllen, zu einer baulichen und funktionalen Verbindung und hindern die Selbstständigkeit der neuen Lagerhalle (so BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 20 CS 14.2414 - juris Rn. 17). Hierfür spricht insbesondere auch, dass vor Errichtung des Anbaus die gesamte Verpackung und Lagerung der Waren im alten Gebäudeteil erfolgte. Mit dem Neubau der Lagerhalle wird lediglich ein Teil der bisher funktional in einem Gebäude untergebrachten Arbeitsschritte in die neue Halle verlagert.

Da im vorliegenden Fall keine bauliche und funktionale Trennung der Verpackungshalle und der Lagerhalle gegeben ist, handelt es sich bei der neu angebauten Lagerhalle schon nicht um einen selbstständigen Gebäudeteil.

Auf die Frage des Anschlussbedarfes der Lagerhalle an die Wasserversorgung kommt es daher nicht (mehr) an.

3. Gegen die konkrete Berechnung der Flächen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Beitrag wird gemäß § 5 Abs. 1 BGS-WAS des Beklagten nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln, § 5 Abs. 3 Satz 1 BGS/WAS.

Die Klage ist daher unbegründet.

4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.649,75 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/01/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.271,56 Euro festgesetzt. Gründ
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
published on 24/02/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 21. September 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.