Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2017 - M 10 K 16.3110

published on 09/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2017 - M 10 K 16.3110
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgung einer Pferdebewegungshalle.

Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens … Str. 32 in … Er hat auf seinem Grundstück im Jahr 2016 eine Pferdebewegungshalle (19,9 mal 22 m) errichtet. Für das Grundstück des Klägers ist der Beklagte für die Wasserversorgung zuständig; er erhebt Beiträge auf Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 10. Januar 2016 (BGS-WAS). Das Grundstück des Klägers ist an die Wasserversorgung angeschlossen. Die Pferdebewegungshalle ist nicht an die Wasserversorgung angeschlossen.

Mit Bescheid vom 4. März 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Herstellungsbeitrag von 2.342,23 EUR fest. Als Berechnungsgrundlage wurde eine Geschossfläche von 437,80 m² zu Grunde gelegt (neue Geschossfläche: 806,26 m² abzüglich 368,46 m² bereits bezahlter Geschossfläche). Pro Quadratmeter wurden 5 EUR Beitrag erhoben.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 4. März 2016 am 7. März 2016 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 des Landratsamts … zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird ausgeführt: § 15 Abs. 1 Satz 2 WAS stelle nur darauf ab, dass das Wasser, soweit es als Trinkwasser zur Verfügung gestellt werde, entsprechend der hierzu geltenden Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik vorgehalten werde. Von Seiten des Beklagten werde einheitlich Wasser in Trinkwasserqualität bereitgestellt. Es komme nicht darauf an, welche Verbrauchszwecke der jeweilige Verbraucher verfolge. Die Beitragspflicht ergebe sich aus dem Recht zum Anschluss und damit aus der objektiven Möglichkeit zur Wassernutzung. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich ein Anschluss bestehe oder eine Nutzung erfolge. Nach ständiger Rechtsprechung löse eine Bewegungshalle für Pferde nach der Art ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einen Wasserversorgungs- und damit Anschlussbedarf aus. Es sei auf objektive Gesichtspunkte und eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen.

Am 15. Juli 2016 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage erhoben und beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 4. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Errichtung der Pferdebewegungshalle führe nicht zu einer Geschossflächenmehrung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 der Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 5 BGS-WAS würden Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen, soweit sie nicht tatsächlich einen Wasseranschluss hätten. Nach § 15 der Wasserabgabesatzung des Beklagten (WAS) werde das Wasser ausschließlich als Trinkwasser geliefert. Somit komme es für die Beurteilung, ob ein Gebäude nach Art seiner Nutzung Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslöse, darauf an, ob gerade Trinkwasser erforderlich sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Denn zwar löse eine Pferdebewegungshalle üblicherweise einen Wasserbedarf aus, nicht aber eine Bewässerung mit Trinkwasser. Es gehe allein um die Bodenbefeuchtung zur Staubvermeidung. Das Gebot der Normenklarheit hätte den Satzungsgeber dazu angehalten, § 15 Abs. 1 Satz 2 WAS präziser zu formulieren, wenn tatsächlich die Auslegung der Widerspruchsbehörde zuträfe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Beitragstatbestand des § 2 iVm § 3 Abs. 1 BGS-WAS sei erfüllt, da das Grundstück an die Wasserversorgung angeschlossen sei und die Bebauung durch die neue Pferdebewegungshalle vergrößert wurde. Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 5 BGS-WAS komme nicht in Betracht, da eine Pferdebewegungshalle nach der Art ihrer Nutzung einer Wasserversorgung bedürfe. Der Kläger selbst habe den Beregnungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Ein Bedarf an Wasser in Trinkwasserqualität sei kein Tatbestandsmerkmal des Herstellungsbeitrags. § 15 Abs. 1 Satz 2 WAS führe zu keinem anderen Ergebnis, sondern stelle allein klar, dass das gelieferte Wasser als Trinkwasser zur Verfügung gestellt werde. Eine getrennte Lieferung von Trink- und Brauchwasser sei zudem bereits wegen der erforderlichen doppelten Infrastruktur unrealistisch.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben darauf erwidert, das Gebäude sei nicht an die Wasserversorgung angeschlossen und entgegen der Ansicht des Beklagten komme es darauf und nicht auf den Wasseranschluss des Grundstücks an. Da sich die BGS-WAS auf die WAS auch begrifflich beziehe, könne „Wasserversorgungseinrichtung“ in § 2 Satz 1 BGS-WAS nur eine reine Trinkwasserversorgungseinrichtung meinen. Der „Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung“ in § 5 Abs. 3 Satz 5 BGS-WAS meine folglich einen Bedarf nach Anschluss an die Trinkwasserversorgung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 4. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat den Beitrag auf Grundlage einer wirksamen Satzung (dazu unter 1.) rechtmäßig erhoben (dazu unter 2.).

1. Die BGS-WAS ist formell und materiell rechtmäßig und somit wirksam.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungseinrichtungen.

Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte mit der BGS-WAS wirksam Gebrauch gemacht. Der Kläger hat keine Unwirksamkeitsgründe vorgetragen und es sind auch sonst keine ersichtlich. Die vorherigen Fassungen der BGS-WAS des Beklagten von 2007 und 2009 waren bereits Gegenstand gerichtlicher Überprüfung und hielten dieser Stand (vgl. VG München, B.v. 24.2.2016 - M 10 S. 15.5509 - juris; U.v. 18.6.2015 - M 10 K 14.2321 - juris). Formelle oder materielle Fehler sind auch in der aktuellen Fassung nicht ersichtlich.

2. Der Beklagte hat die Satzung auch im Einzelfall rechtmäßig angewendet und für die hinzugekommene Geschossfläche der Reithalle Herstellungsbeiträge gem. § 5 Abs. 6 BGS-WAS nacherhoben.

a. Nach § 2 BGS-WAS wird der Beitrag für bebaute Grundstücke erhoben, wenn für sie ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder sie tatsächlich angeschlossen sind oder auf Grund einer Sondervereinbarung angeschlossen werden. Das Grundstück des Klägers ist unstreitig an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten kommt es nach dem Wortlaut der Satzung nur auf den Anschluss des Grundstücks, nicht des Gebäudes an.

b. Die erhöhte Beitragsschuld ist auch bereits entstanden. Nach § 3 Abs. 2 BGS-WAS entsteht die Beitragsschuld bei der Veränderung der Fläche oder der Bebauung des Grundstücks mit dem Abschluss dieser Maßnahme. Die streitgegenständliche Pferdebewegungshalle ist vollständig errichtet.

c. Gegen die konkrete Berechnung der Flächen und des Beitrags bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Beitrag wird gemäß § 5 Abs. 1 BGS-WAS des Beklagten nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln, § 5 Abs. 3 Satz 1 BGS-WAS. Es wurden 5 EUR pro Quadratmeter (§ 6 Abs. 2 lit. b BGS-WAS) bei einer Fläche von 437,80 m² (19,9 mal 22 m) berechnet.

d. Die Beitragsschuld ist nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 5 BGS-WAS ausgeschlossen. Danach werden Gebäude, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt und zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Pferdebewegungshalle grundsätzlich wegen der hohen Staubentwicklung Wasser benötigt, um den Hallenboden zu beregnen (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - juris Rn. 24 m.w.N.). Der Kläger stellt den Wasserbedarf für seine Halle nicht in Abrede; es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger einen speziellen Hallenboden verwendet, der auch ohne Beregnung keinen Staub verursacht.

Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 5 BGS-WAS ist damit nicht erfüllt. Denn entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten kommt es nicht auf einen Bedarf nach Anschluss an die Trinkwasserversorgung an, sondern allein darauf, ob überhaupt ein Wasserbedarf besteht (vgl. VG München, U.v. 14. Juli 2016 - M 10 K 16.80 - juris, Rn. 27; U.v. 20.8.2009 - M 10 K 08.5131 - juris, Rn. 37). Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Satzung, welcher allein von einem „Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung“ spricht. Auch der Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift entspricht dieser Interpretation. Denn der Beitrag gleicht den Vorteil aus, den der Beitragsschuldner durch die Möglichkeit des Wasseranschlusses erhält. § 5 Abs. 3 BGS-WAS nimmt davon Gebäude und Gebäudeteile aus, die diesen Vorteil wegen der Art ihrer Nutzung tatsächlich nicht in Anspruch nehmen oder aus rechtlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen dürfen. Den Vorteil eines Wasseranschlusses erhält aber auch derjenige, der kein Wasser in Trinkwasserqualität benötigt, denn ihm steht durch die öffentliche Wasserversorgung die Möglichkeit der Wassernutzung offen. Ob er diese Möglichkeit nutzt oder auf Brauchwasser zurückgreift, ist ebenso unerheblich wie die sich für jedes Gebäude stellende Frage, ob überhaupt Wasser verbraucht wird. Denn nicht einmal der vollständige Verzicht auf Wassernutzung schließt die Beitragsschuld aus. Die Satzung sieht einen Ausschluss nur dann vor, wenn der Vorteil der Anschließbarkeit an die Wasserversorgung sinnvoll nicht realisiert werden kann. Dies ist im Fall einer Pferdebewegungshalle nicht der Fall.

Die Klage ist daher unbegründet.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 18/06/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 14/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.