Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - 20 CS 14.2414

published on 07/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - 20 CS 14.2414
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.271,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014, mit dem diese einen Beitrag für die Herstellung ihrer Entwässerungseinrichtung fordert.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. ... der Gemarkung ..., auf denen er einen Mühlenbetrieb unterhält.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 setzt die Antragsgegnerin für Teile der genannten Flurstücke als wirtschaftliche Einheit einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 25.086,23 Euro fest. Von dem Betrag entfallen 6.377,55 Euro auf Grundstücksflächen (1,23 Euro/qm) und 18.708,68 Euro auf Geschossflächen (7,36 Euro/qm).

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Ferner beantragte er beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den genannten Bescheid. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß begehrt,

unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestünden erhebliche Bedenken. Die Vollziehung stelle für den Antragsteller eine unbillige Härte dar. Es müsse klar sein, welcher Sachverhalt durch das konkrete Leistungsgebot geregelt werde. Die streitgegenständlichen Grundstücksflächen lägen gänzlich im Außenbereich. Es sei für den Antragsteller nicht erkennbar, für welche Teilflächen von den Grundstücken er zur Vorteilsabgeltung herangezogen werde. Anhand des dem Bescheid beigefügten Lageplanes könne das nicht ermittelt werden. Es sei nicht zulässig, Grundstücke, die selbstständige Flurnummern hätten, einfach zusammen zu fassen. Auch im Beitragsrecht gelte der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff. Der zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... verlaufende ...bach mit der Fl.Nr. ... sei nicht nur eine natürliche, sondern auch eine rechtliche Grenze. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ein ausreichender Grund nur dann gegeben, wenn wegen verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Geländeverhältnisse ein Teil eines Grundstücks nur selbstständig baulich genutzt werden könne und deshalb einen eigenen Anschluss an die öffentliche Einrichtung erhalten müsse oder wenn mehrere Grundstücke des selben Eigentümers nicht jeweils für sich, sondern nur zusammen baulich genutzt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Von einer wirtschaftlichen Einheit der herangezogenen Fläche könne keine Rede sein. Die Geschossfläche für das Wohnhaus (Gebäude Nr. 2) sei viel zu hoch angesetzt, aber dennoch wäre der Antragsteller bereit, für die hier veranschlagte Geschossfläche von 848,68 qm jeweils 7,36 Euro zu bezahlen. Im Gebäudeteil Nr. 3b sei die Mühle untergebracht. Dort gebe es keine Sanitärräume. Ein Abwasseranschluss bestehe nicht. Dort werde kein Wasser gebraucht und es entstehe auch kein Abwasser. Der Gebäudeteil 3a sei dem gegenüber selbstständig. Er sei lediglich durch eine Brandschutztür vom Gebäude 3b getrennt. Der Kellerraum des Anwesens dürfe nicht herangezogen werden, weil er nur eine Höhe von 2 m habe. Im ersten Obergeschoss dieses Gebäudes befinde sich ein Lager. Die Mehlzelle gehe durch die Decke des ersten Obergeschosses hindurch. Weitere Lagerzellen würden dort installiert. Es gebe auch zwei weitere Silozellen mit Ausdehnungen von 2 x 2 m über zwei Vollgeschosse. Das Gebäude Nr. 6 sei ein altes Wohnhaus, das derzeit nicht genutzt werde. Im Erdgeschoss und im Keller seien nur in geringem Umfang Wohnräume. Abwasser fiele dort nicht an. Auch hätte dem Stundungsbegehren des Antragstellers stattgegeben werden müssen.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, wonach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 12. Februar 2014 nicht bestehen, und daher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen war, stellen die Darlegungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage.

Die der Beitragspflicht unterworfene Grundstücksfläche ist hinreichend bestimmt. Der angefochtene Bescheid nimmt auf die beigefügte Anlage Bezug, auf der eine rot markierte Umrandung dargestellt ist, welche Teile der im Maßstab 1:1000 dargestellten Flurnummern 1087, 1125 und 1091 mit insgesamt 5.185,16 qm umfasst. Der Antragsteller macht nicht deutlich, worauf er seine Rüge der mangelnden Bestimmtheit der herangezogenen Grundstücksflächen gründet.

Gegen die Bemessung der Grundstücksfläche bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 22.8.2006, 23 ZB 06.1544, BayVBl 2007, 601; B. v. 13.11.2009, 20 ZB 09.1786) ist im Außenbereich ein angemessener Umgriff zur Bebauung zu bilden. Danach ist es sachgerecht, auch Gebäude ohne Anschlussbedarf bei der Bestimmung des angemessenen Umgriffs zu berücksichtigen, sofern sie in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohnhaus und dem Betriebsgebäude stehen. Die Umgriffsbildung ist ein Instrument zur Bestimmung des Grundstücks und hat daher auch einen engen Bezug zur wirtschaftlichen Einheit, die das beitragspflichtige Grundstück gerade nicht nach der Flurnummer, sondern nach einem funktionalen Zusammenhang bestimmt. Das sieht auch § 2 Satz 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde W. (Entwässerungssatzung/EWS) vom 5. Juni 2013 vor, wonach Grundstück im Sinne dieser Satzung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum des selben Eigentümers ist, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Der hierfür notwendige räumliche und funktionale Zusammenhang als eine die Grundstücksgrenze überschreitende Nutzung ist im vorliegenden Fall gegeben, wozu hier noch eine die Grundstücksgrenzen überschreitende Erschließung kommt. Den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nur die Betrachtung nach Flurnummern entgegen, der gegenüber die wirtschaftliche Einheit eine davon gerade abweichende Beurteilung darstellt. Seinen weiteren Einwand, wonach die Fl.Nr. ... als Teil eines Wasserlaufs dieser Sicht entgegenstünde, begründet er nicht näher.

Trotz gewisser Bedenken zeigt sich der Antragsteller dennoch bereit, den auf die 848,68 qm Geschossfläche im Wohnhaus (Gebäude Nr. 2) entfallenden Beitrag zu bezahlen, so dass insoweit keine weiteren Erörterungen veranlasst sind. Auch begründet der Antragsteller nicht näher, weshalb das vom Antragsgegner als „Betriebsgebäude“ bezeichnete Gebäude Nr. 4 mit 130,59 qm nicht der Beitragspflicht unterfallen sollte.

Bei dem Gebäude Nr. 3b handelt es sich unstreitig um ein Mühlengebäude, also um einen maßgeblichen Teil des Gewerbebetriebs, der wegen der darin arbeitenden Menschen einen Anschlussbedarf an eine Abwasseranlage hat. Dass ein solcher Anschluss tatsächlich nicht besteht und ein entsprechender Bedarf anderweitig abgedeckt werden kann, ist für die Beitragspflicht unerheblich, so dass es sich nicht um ein Gebäude im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG handelt, das nach Art seiner Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Entwässerung auslöst (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde W. vom 5.6.2013 (BGS/EWS)). Nicht zu beanstanden ist es ferner, dass der Keller als beitragspflichtige Geschossfläche in die Berechnung einbezogen wurde, denn das ist in § 5 Abs. 3 Satz 2 BGS/EWS vorgesehen.

Gegenüber dem Gebäude Nr. 3b hat das Gebäude Nr. 3a keine Selbstständigkeit, denn es besteht zwischen beiden eine Verbindungstür, die obendrein über die Funktion einer reinen Brandschutztür hinaus auch eine funktionale Aufgabe zwischen Mühle und Mühllager herstellen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG, § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS/EWS). Für die Beitragspflicht des Lagergebäudes Nr. 3a ist es ohne Belang, dass mit dem Mehlsilo offenbar eine Geschossflächen übergreifende Nutzung einhergeht, denn das macht einerseits die Nutzbarkeit eben gerade der jeweiligen Geschossfläche aus und andererseits wäre eine andere Nutzung speziell bezogen jeweils nur auf eine Geschossfläche denkbar.

Hinsichtlich des Gebäudes Nr. 6 legt der Antragsteller selbst dar, dass es sich um ein altes Wohnhaus handelt. Es unterliegt damit, auch wenn es derzeit nicht genutzt wird und keinen Anschluss an die Abwasseranlage hat, der Beitragspflicht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Möglichkeit zum Wohnen mit einem Wasseranschluss dort nicht besteht.

Für eine dem Vollzug entgegenstehende unbillige Härte jenseits der vom Antragsteller angeführten und nicht tragfähigen Gesichtspunkte liefert sein Vortrag keine Anhaltspunkte.

Fragen der Stundung (vgl. Art. 13 Nr. 5a KAG, § 222 AO) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat bei Abgabestreitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig ein Viertel des Hauptsachestreitwertes annimmt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 18/06/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 05/09/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.