Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Feb. 2016 - M 10 S 15.5509
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 21. September 2015 wird angeordnet.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 1.540,87 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners.
Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens ...-hausen 3 in ... (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...). Voreigentümer war sein Vater, ... sen. Das Anwesen wurde dem Antragsteller gemäß notarieller Urkunde vom 8. Dezember 2000 überlassen (Grundbucheintrag am 19.12.2000).
Der Antragsgegner betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung dieser Anlage erhebt er Herstellungsbeiträge nach Maßgabe seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) in der jeweils gültigen Fassung.
Nach Aktenlage wurde das jetzige Anwesen ...-hausen 3 erstmals mit Anschlusskostenbescheid vom 22. August 1973 veranlagt (Grundgebühr und sog. „Zusatzbetrag für Geschossflächen, in denen Wasser verbraucht wird“; vgl. Bl. 9 der Behördenakte - BA). Mit Beitragsbescheid vom 31. März 1995 wurde ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage für den Ausbau des Dachgeschosses im Wohngebäude festgesetzt (Bl. 11 BA).
Auf der Grundlage einer Baugenehmigung des Landratsamtes ... wurde auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Jahr 1996 ein Junghennenaufzuchtstall mit einer Gesamtgeschossfläche von 808 m² errichtet.
Unter dem 1. März 2000 leitete der Antragsgegner dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Errichtung des Junghennenstalls ein Aufmaßblatt zu. Auf diesem bei den Akten befindlichen Aufmaßblatt befindet sich ein Vermerk des Antragsgegners vom 31. Juli 2001, nach welchem der Hühnerstall nicht zur Berechnung des Geschossflächenbeitrages aufgemessen werden sollte, da er nicht an die öffentliche Wasserversorgung des Antragsgegners angeschlossen werde (Bl. 12 BA).
Unter dem 28. Mai 1999 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Bewegungshalle für Pferde mit einer Geschossfläche von 544 m². Auszüge aus den Baugenehmigungsunterlagen finden sich in der Behördenakte des Antragsgegners; ausweislich einer Aktennotiz (Bl. 32 BA) gingen diese Unterlagen am 2. Juli 2015 beim Antragsgegner ein.
Am 11. September 2015 fand seitens des Antragsgegners eine Ortseinsicht auf dem streitgegenständlichen Grundstück zur der Aufmessung des Hühnerstalls und der Pferdebewegungshalle sowie zur Beurteilung, ob diese veranlagt werden können, statt (Bl. 35 BA).
Mit Bescheid vom 21. September 2015 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller unter Hinweis auf seine BGS/WAS vom 2. Juli 2014 für den Hühnerstall und die Pferdebewegungshalle, die „jetzt an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen“ seien, einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 6.163,47 EUR (incl. 7% Mehrwertsteuer) fest. Veranlagt wurde eine Geschossfläche von insgesamt 1.152,05 m² (Hühnerstalle: 808 m²; Pferdestall: 544 m² abzüglich altes Stallgebäude - „bereits bezahlt“ 199,95 m²) zu einem Beitragssatz von 5 EUR je m².
Gegen den Herstellungsbeitragsbescheid ließ der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 Widerspruch beim Antragsgegner einlegen (Eingang am 5.10.2015). Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe den Hühnerstall im Jahr 1996 errichtet; damals sei noch sein Vater Eigentümer des Grundstücks gewesen. Gegen die Veranlagung des Hühnerstalls werde Verjährungseinrede erhoben. Die Bewegungshalle für Pferde sei als solche 1998 errichtet worden, sie diene allerdings seit 2003 als Maschinen- und Lagerhalle. Die Halle sei nie an die Wasserversorgung des Antragsgegners angeschlossen gewesen.
Mit Schreiben vom 13. November 2015 teilte der Antragsgegner den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dem Widerspruch könne nicht abgeholfen werden. Zwar seien nach Rücksprache mit der Stadt ... der Hühnerstall im Jahr 1996 und die Bewegungshalle für Pferde 1999 errichtet worden; der Antragsteller habe dies dem Antragsgegner jedoch nicht mitgeteilt. Vielmehr habe der Antragsgegner erst jetzt über diese beitragsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt, weswegen die Festsetzungsfrist auch erst jetzt beginnen könne (Art. 5 Abs. 2 a KAG, § 15 BGS/WAS; Art. 13 Abs. 1 KAG i. V. m.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers daraufhin sinngemäß den Antrag zum Verwaltungsgericht München gestellt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2015 anzuordnen.
Zur Begründung des Antrags wird vorgetragen, der Hühnerstall sei im Jahr 1996 und die Pferdehalle (Pensionspferde) 1999 errichtet worden. Der Hühnerstall habe einen Anschluss an eine eigene Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück erfahren; die Pferdehalle werde seit 2000 als Maschinenabstell- und Lagerhalle benutzt und habe niemals einen Wasseranschluss erfahren. Im Zuge der Errichtung des Hühnerstalles sei mindestens einmal ein Mitarbeiter des Antragsgegners vor Ort auf dem Grundstück des Rechtsvorgängers des Antragstellers vorstellig geworden. Diesem sei mitgeteilt worden, dass ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung wegen des Vorhandenseins einer eigenen Anlage auf dem Grundstück nicht notwendig sei. Damit habe dieses Thema - jedenfalls laut Kenntnis des Antragstellers - sein Bewenden gehabt. Seiner Ansicht nach sei damit auch der Anzeigepflicht Genüge getan worden. Gleiches gelte im Zusammenhang mit der Errichtung der Pferdehalle 1999. Denn auch während dieser Baumaßnahme sei ein Mitarbeiter des Antragsgegners vor Ort erschienen. Diesem sei wiederum mitgeteilt worden, dass die Halle weder einen Anschluss benötige noch erhalten werde.
Die nunmehr erfolgte Heranziehung zum Herstellungsbeitrag sei rechtswidrig. Zum einen habe der Antragsgegner den Adressaten im Bescheid unzulänglich angegeben, da es den Antragsteller, ... jun., als auch dessen Vater, ... sen. gebe.
Der Antragsgegner stütze sich bei der Veranlagung ausweislich des Bescheides auf seine BGS/WAS vom 2. Juli 2014. Nachdem die verfahrensgegenständlichen Gebäudlichkeiten aber bereits 1996 und 1999 errichtet worden seien, könne sich der Antragsgegner nicht auf diese zeitlich nachrangigen Satzungen stützen. Die im Bescheid nachzulesende Begründung, wonach die Gebäude „jetzt“ an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden seien, sei schlichtweg falsch. Die Pferdehalle habe niemals einen Anschluss erhalten; der Hühnerstall werde über eine eigene Anlage des Antragstellers versorgt. Auch habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gegen Mitwirkungspflichten verstoßen; denn wenn man überhaupt von einer Entstehung der Beitragsschuld ausgehen würde, wäre Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung nicht der Antragsteller, sondern dessen Rechtsvorgänger gewesen. Allenfalls jener hätte dann eine Mitwirkungspflichtverletzung begangen. Der Herstellungsbeitrag sei verjährt; die Einrede der Verjährung für beide Gebäudlichkeiten - die vor 19 bzw. 16 Jahren errichtet worden seien - werde weiterhin erhoben. Die Behauptung des Antragsgegners, erst jetzt vom Anschluss erfahren zu haben, sei falsch.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht München beantragen lassen,
den Antrag abzulehnen.
In tatsächlicher Hinsicht sei auszuführen, dass der Antragsgegner am 1. März 2000 erstmals von der Existenz des Hühnerstalles Notiz genommen habe. Da ihm aber erklärt worden sei, dass der Stall nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werde, sei der Antragsteller nicht zum Herstellungsbeitrag veranlagt worden. Erst im April/Mai 2015 sei ein ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch auf dem Grundstück des Antragstellers festgestellt worden, der im Hinblick auf eine normale Wohnnutzung nicht mehr realistisch gewesen sei. Im Rahmen der Ablesung sei die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin des Antragstellers auf diesen hohen Verbrauch angesprochen worden. Daraufhin habe sie geäußert, dass sie Wasser für den Stall bräuchten. Eine Mitteilung über den Anschluss des Hühnerstalls sei dem Antragsgegner jedoch nicht zugegangen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsgegner anhand eines Lageplanes festgestellt, dass zwischenzeitlich ein weiteres Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtet worden sei. Aus der daraufhin am 2. Juli 2015 eingeholten Auskunft bei der Stadt ... habe sich ergeben, dass es sich hierbei um eine im Jahr 1999 genehmigte Bewegungshalle für Pferde handle. Eine Mitteilung über die Errichtung dieses Gebäudes an den Antragsgegner sei wiederum nicht erfolgt. Soweit der Antragsteller vorbringe, dass der Antragsgegner sowohl beim Bau des Hühnerstalls als auch beim Bau der Pferdehalle eine Ortseinsicht vorgenommen habe, so sei dies weder richtig noch ausreichend glaubhaft gemacht. Der angefochtene Herstellungbeitragbescheid sei rechtmäßig. Aus dem vorliegenden Bescheid lasse sich der Antragsteller eindeutig als Adressat erkennen, da aus dem Kontext und dem Ablauf zweifellos erkennbar sei, dass es sich um einen grundstücksbezogenen Bescheid handle, der sich an den Eigentümer des ausdrücklich benannten Grundstücks richte. Soweit der Namenszusatz „jun.“ vergessen worden sei, handle es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht berühre. Auch inhaltlich sei die Beitragserhebung rechtmäßig. Beitragsschuldner sei, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks sei (§ 4 BGS/WAS). Bei einer Veränderung der Fläche oder der Bebauung entstehe die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme (§ 3 Abs. 2 BGS/WAS). Der Hühnerstall sei schon deshalb zu veranlagen, da er tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sei. Nur so sei der festgestellte Verbrauch auf dem Anwesen des Antragstellers zu erklären. Bei dem Hühnerstall von mehr als 800 m² handle es sich auch um ein Gebäude, das der Art seiner bestimmungsgemäßen Nutzung nach einen Wasserbedarf ausweise; ein Huhn benötige etwa ein Viertel Liter Wasser pro Tag (BayVGH, B. v. 10.2.2003 - 23 ZB 03.273). Auch die so genehmigte und zunächst so genutzte Bewegungshalle für Pferde löse nach ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einen Wasserversorgungsbedarf aus (BayVGH, U. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588). Auf eine heutige Nutzung als Lager- und Abstellhalle für Maschinen komme es insoweit nicht an. Der erhobene Herstellungsbeitrag sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstehe bzw. mit Abschluss einer Maßnahme, die beitragsrechtliche Auswirkungen habe. Im Falle solcher beitragsrelevanter Änderungen sei der Beginn der Festsetzungsverjährung jedoch so lange gehemmt, wie der Beitragsgläubiger die Beitragsforderung zum Zeitpunkt ihres Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht habe berechnen können. Dies sei insbesondere der Fall, wenn - wie hier der Antragsgegner - keine Kenntnis von der beitragsbegründenden Veränderung - hier des Wasserverbrauchs für den gewerblichen Hühnerstall - erlangt habe. Vorliegend habe der Antragsgegner bis zum Frühjahr 2005 weder selbst von der Bebauung erfahren noch sei ihm diese vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsvorgänger mitgeteilt worden. Der Antragsteller habe insoweit jedenfalls seine Mitwirkungspflichten nach § 15 BGS/WAS bzw. Art. 5 Abs. 2a KAG verletzt. Die Festsetzungsfrist sei also frühestens mit Ablauf des Jahres 2015 angelaufen.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 traten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Antragserwiderung entgegen und betonten nochmals, der Antragsgegner habe schon Mitte 1996 von der Hühnerstallerrichtung erfahren; Mitarbeiter seien vor Ort gewesen. Ein Wasseranschluss des Hühnerstalls sei seitens des Antragstellers nie bestritten worden; dafür habe auch kein Grund vorgelegen. Dass der Antragsgegner erst 2015 von der 1999 errichteten Pferdebewegungshalle erfahren habe, könne nicht ernsthaft behauptet werden. Es handle sich auch nicht um eine Reithalle, die Hufschlagmaße von 40 m x 20 m hätte. Unabhängig davon gebe es keinen Wasseranschluss in dieser Halle. Dies könne vor Ort jederzeit überprüft werden.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners klar, im Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 liege ein Schreibfehler vor; der Antragsgegner habe 2015 und nicht 2005 von der Bebauung erfahren.
Ergänzend teilten sie mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 mit, der Antragsgegner habe dem Antragsteller niemals eine Nutzung der Bewegungshalle für Pferde zu Zwecken des Dressur- oder Springreitens unterstellt. Unabhängig von der konkreten Nutzung oder Bezeichnung der Halle sei der Wasserversorgungsbedarf jedoch typisierend nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Dieser sei für Bewegungshallen für Pferde aufgrund der Staubentwicklung bei der bestimmungsgemäßen Benutzung gegeben. Die Maße der Halle seien den Baugenehmigungsunterlagen entnommen worden.
Im Übrigen werde nochmals klargestellt, dass der Antragsgegner nicht bereits 1996, sondern erst am 1. März 2000 von der Existenz des Hühnerstalls Notiz genommen habe; eine Veranlagung sei nur deshalb nicht erfolgt, weil mitgeteilt worden sei, dass der Stall nicht an die Wasserversorgung angeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners ist zulässig und auch begründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Er ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m.
2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Gemäß
Nach der im Verfahren nach
a) In formeller Hinsicht ist der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig. Er genügt den Bestimmtheitsanforderungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m.
Der Adressat eines Verwaltungsaktes ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung hinreichend bestimmt genug bezeichnet, wenn eventuelle Zweifel durch Auslegung behoben werden können. Im Fall der Namensgleichheit von Vater und Sohn, die unter derselben Adresse bezeichnet werden, kommt es auf sonstige Unterscheidungsmerkmale hinsichtlich des durch den Verwaltungsakt geregelten Gegenstandes an (BFH, B. v. 29.6.1988 - IV B 70/88 - juris R. 21, 22 m. w. N.).
Im zu entscheidenden Fall wurde schon nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller unter derselben Anschrift wohnt wie sein Vater. Außerdem war aus dem angefochtenen Bescheid bei der gebotenen verständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände objektiv eindeutig erkennbar, dass der Antragsteller nach Maßgabe der BGS/WAS des Antragsgegners als Eigentümer des dort bezeichneten Grundstücks zum Herstellungsbeitrag herangezogen werden sollte.
b) Materiell-rechtlich ist die Beitragsfestsetzung nach überschlägiger Prüfung jedoch rechtswidrig, weil im Hinblick auf die Geschossfläche der ehemalige Pferdebewegungshalle und jetzigen Maschinenhalle eine Beitragsschuld nicht entstanden ist; die Beitragsschuld für den sog. Hühnerstall ist zwar entstanden, die Forderung aber verjährt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungseinrichtungen.
Die ehemalige Gemeinde ..., in deren Gebiet das streitgegenständliche Grundstück liegt, hat die Aufgabe der Wasserversorgung gemäß
Dieser hat von der Ermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nach summarischer Prüfung erstmals wirksam Gebrauch gemacht durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom 7. Dezember 2007 (Verbandsbeschluss am 5.12.2007; Bekanntmachung am 12.12.2007), die gemäß ihrem § 16 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2008 in Kraft trat.
Die Vorgängersatzungen, insbesondere die der BGS/WAS 2007 unmittelbar vorangegangene BGS/WAS vom 3. Februar 1992 (Verbandsbeschluss am 30.1.1992; Bekanntmachung am 5.2.1992; Datum des Inkrafttretens 1.1.1998; geändert durch Satzungen vom 13.5.1996 und 5.7.2001), waren offensichtlich nichtig.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung in einem Eilverfahren wie hier nach
An einem solchen offensichtlichen Fehler leidet die BGS/WAS 1992. In der Bestimmung des Beitragsmaßstabs enthält sie in § 5 Abs. 3 Satz 5 eine Regelung, wonach Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile als Nebengebäude bis auf Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben, nicht herangezogen werden sollen. Diese sog. „Nebengebäuderegelung“ mit der vorgesehene Beschränkung der Beitragspflicht auf einzelne Geschosse verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz und führt, da sie einen zentralen Bestandteil der Verteilungsregelung betrifft, zur Ungültigkeit der gesamten Beitragssatzung (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 27.02.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 28 m. w. N.).
Die weiteren Vorgängersatzungen litten ebenso an offensichtlichen Fehlern.
Die BGS/WAS des Antragsgegners vom 22. Mai 1986 enthielt in § 5 Abs. 3 Satz 5 ebenfalls eine solche unzulässige „Nebengebäuderegelung“. Gleiches gilt für § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGS/WAS vom 20. Juni 1978; diese sah in § 6 zudem noch einen vorteilsunabhängigen und daher nach heutigen Maßstäben unzulässigen sog. Grundbeitrag für jedes Grundstück in Höhe von 1.000 DM vor.
Die vorangegangene „einheitliche“ Satzung vom 5. Mai 1972 wurde gemäß § 16 Abs. 2 BGS/WAS 1978 schon formal außer Kraft gesetzt; außerdem enthielt sie eine „Anschlussgebühr“, die sich aus Grund- und Zusatzgebühren für Grundstücksflächen und Geschossflächen zusammensetzte und die wegen unzulässiger Ungleichbehandlung zur offensichtlichen Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils führt (vgl. VG Ansbach, U. v. 9.2.2002 - AN 1 K 00.251; BayVGH, U. v. 28.11.2002 - 23 B 02.931- juris Rn. 40).
Die BGS/WAS vom 7. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, ist - jedenfalls nach überschlägiger Prüfung - wirksam (vgl. auch VG München, U. v. 18.6.2015 - M 10 K 14.2321 - dort zur BGS/WAS 2007 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2009).
Das im sog. baurechtlichen Außenbereich gelegene Grundstück des Antragstellers Fl.Nr. ... Gemarkung ... ist als solches unstreitig spätestens seit 1973 - damals noch unter der Anschrift „... 11“ - an die Wasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen (vgl. Bl. 5 bis 9 BA). Damit ist der Beitragstatbestand nach § 2 BGS/WAS vom 7. Dezember 2007 erfüllt und die Beitragsschuld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 BGS/WAS für die insoweit nach Maßgabe des § 5 BGS/WAS beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen mit Inkrafttreten der Satzung am 1. Januar 2008 (erstmals) entstanden.
Unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Regelungen des § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 5 BGS/WAS unterlag die Geschossfläche des 1996 errichteten und nach wie vor so genutzten Junghennenstalls grundsätzlich der Beitragspflicht (bb).
Anders liegen die Dinge bei der 1999 erstellten Bewegungshalle für Pferde, die nach unwidersprochenem Vortrag des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2008 nicht mehr als solche, sondern als Maschinenabstell- und Lagerhalle genutzt wurde (aa).
aa) Nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGS/WAS wird die beitragspflichtige Geschossfläche grundsätzlich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt. In § 5 Abs. 3 Satz 5 BGS/WAS 2007 hat der Antragsgegner in Entsprechung der Anforderung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG zudem bestimmt, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.
Die Frage des Anschlussbedarfs ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden. Maßgebend für die Frage, ob ein vorhandenes Gebäude nach seiner bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wasseranschlusses bedarf, ist grundsätzlich die erteilte Baugenehmigung (
Die hier gegenständliche Halle wurde 1999 als Bewegungshalle für Pferde errichtet und unstreitig zunächst auch als solche genutzt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lösen Bewegungshallen für Pferde nach der Art ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung grundsätzlich einen Wasserversorgungsbedarf aus (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - juris Rn. 23, 24 m. w. N.). Ein derartiger Bedarf ergibt sich bei der dabei zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtungsweis aus dem regelmäßigen Beregnungsbedarf von Reit- und Pferdebewegungshallen. Ohne regelmäßige Bewässerung des Hallenbodens trocknet dieser stark aus, was zu großer Staubentwicklung in der Halle und zu einer unzumutbaren Staubbelastung für Menschen und Pferde führen würde (vgl. VG München, U. v. 20.8.2009 - M 10 K 08.5131 - juris Rn. 37;
Letztlich kommt es darauf hier auch nicht an.
Denn der Antragsteller nutzt die Halle nach unwidersprochenen Vortrag wohl schon spätestens seit 2003 (vgl. Bl. 47 BA) - also auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am 1. Januar 2008 - nicht mehr im Sinne der erteilten Baugenehmigung, sondern als landwirtschaftliche Maschinenabstell- und Lagerhalle.
Ausnahmsweise ist der Anschlussbedarf nicht (mehr) nach der genehmigten, sondern nach der faktischen Benutzung zu ermitteln, wenn der sog. Bestandsschutz und damit die baurechtliche Genehmigung für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung mit dem tatsächlichen Beginn einer dauerhaft anderweitigen Nutzung endet (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1988 - 4 C 21/85 - NVwZ 1989, 667, 668). Voraussetzung ist, dass diese neue Nutzung nach dem Willen des Nutzers nach außen erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll und sie nach der für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Verkehrsauffassung die prägenden Elemente der bebauungsrechtlichen Situation verändert (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - juris Rn. 31).
So liegen die Dinge hier. Die Halle wird nach Angaben des Antragstellers seit mindestens 12 Jahren objektiv erkennbar nicht mehr zur Pferdebewegung, sondern als Maschinen- und Lagerhalle benutzt. Die bestimmungsgemäße Nutzung als Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen sowie als Lagergebäude für landwirtschaftliche Produkte löst regelmäßig keinen Wasseranschlussbedarf und damit keine Beitragspflicht für Geschossflächen aus (VG Regensburg, U. v. 20.2.2008 - RN 3 K 07.01543 - juris Rn. 16 ff. m. w. N.; vgl. auch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern v. 26.7.1994 Nr. I.42 - AllMBl 1994 S. 657). Nach weiterem unwidersprochenem Vortrag des Antragstellers war die Halle auch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen.
Eine Beitragsschuld ist im maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2008 in Bezug auf ihre Geschossfläche daher nicht entstanden. Die Festsetzung im angegriffenen Bescheid ist rechtswidrig.
Auf den (An-) Lauf der Festsetzungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc SpStr. 1 KAG i. V. m.
bb) Demgegenüber ist die Beitragsschuld für den Junghennenaufzuchtstall am 1. Januar 2008 entstanden.
aaa) Ein Hühneraufzuchtstall löst nach der Art seiner bestimmungsgemäßen Nutzung grundsätzlich einen Wasserversorgungsbedarf aus. Dies ergibt sich daraus, dass für die Aufzucht von Hühnern im Hinblick auf eine artgerechte Haltung solcher Tiere eine Wasserversorgung gewährleistet sein muss, weil jedes Huhn erfahrungsgemäß einen viertel Liter Wasser am Tag zu sich nimmt (BayVGH, B. v. 10.2.2003 - 23 ZB 03.273 - juris Rn. 9). Allenfalls für sehr kleindimensionierte Hühnerställe kann die Deckung des Wasserbedarfs im Zusammenhang mit der täglichen Fütterung und Betreuung der Tiere artgerecht über in Vorratsbehältern aufbewahrtes Wasser vorgenommen werden (so BayVGH, B. v. 10.2.2003 a.a.O zu einem Hühnerhaus mit einer Fläche von 18 m²). Für einen Junghennenstall mit rund 800 m² im Rahmen einer gewerblichen Geflügelzucht, die der Antragsteller nach Aktenlage betreibt (vgl. Bl. 45 BA), kann dies jedoch nicht angenommen werden.
Der Wasserbedarf des hier streitgegenständlichen Stallgebäudes ergibt sich auch schon daraus, dass er tatsächlich an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, auch wenn diese „privat“, d. h. aus einem grundstückseigenen Brunnen oder einer Zisterne gespeist wird. Auf seinen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Antragstellers (den dieser wohl aufgrund des Wasserverbrauchs auf dem Anwesen vermutet), kommt es folglich nicht an.
Der Antragsteller ist auch Schuldner der insoweit entstandenen Beitragsschuld für die Geschossfläche des Hühnerstalls, da er im Zeitpunkt ihrer Entstehung am 1. Januar 2008 nach § 4 i. V. m. § 3 Satz 2 BGS/WAS bereits als Eigentümer des Fl.Nr. ... Gemarkung ... im Grundbuch eingetragen war. Die Beitragserhebung ist auch nicht durch die „Altfallregelung“ in § 16 Abs. 2 und 3 BGS/EWS 2007 ausgeschlossen, da der Hühnerstell nicht vor 2008 bestandskräftig veranlagt worden war.
bbb) Der mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 2015 erfolgten Festsetzung eines Herstellungsbeitrags steht jedoch in Bezug auf die Veranlagung des Hühnerstalles der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen.
Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb SpStr. 3 KAG i. V. m.
Die Frist begann vorliegend gemäß
In Bezug auf die Veranlagung des Hühnerstalls ergab sich vorliegend auch keine - zusätzliche - Anlaufhemmung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc SpStr. 1 KAG wegen fehlender Berechenbarkeit des Beitrags.
Die Berechenbarkeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann möglich, wenn der zuständige Sachbearbeiter des beitragserhebenden Einrichtungsträgers tatsächliche, positive Kenntnis von den die Entstehung der Beitragsschuld begründenden Tatsachen erhält (BayVGH, B. v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 24.3.2011 - M 10 K 09.5883 u. a. - juris Rn. 37).
Ausweislich der Aktennotiz des so bezeichneten Verbandsbeauftragten K. vom 31. Juli 2001 auf dem bei den Behördenakten befindlichen Aufmaßblatt (Bl. 12 BA) sollte der Hühnerstall nicht aufgemessen werden, da er nicht an die öffentliche Wasserversorgung des Antragsgegners angeschlossen werden sollte („kein Wasser von uns“). Daraus ergibt sich, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine positive Kenntnis des zuständigen Sachwalters beim Antragsgegner von der Errichtung des Junghennenstalls und damit von den - objektiv - beitragsbegründenden Tatsachen vorlag. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Sachbearbeiter hierbei wohl einem Rechtsirrtum unterlag, indem er davon ausging, dass wegen des Anschlusses des Stalles an eine private Wasserversorgung kein Anschlussbedarf im Hinblick auf öffentliche Einrichtung des Antragsgegners bestand.
Die Festsetzungsfrist für die Heranziehung des Hühnerstalls zu einem Beitrag endete folglich mit Ablauf des Jahres 2012. Die Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 21. September 2015 war daher insoweit ebenfalls rechtswidrig.
c) Da sich somit nach überschlägiger Prüfung die Beitragsfestsetzung in Höhe von 6.163,47 EUR (brutto) im Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2015 insgesamt als rechtswidrig erweist, war dem Antrag nach
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.
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Annotations
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.