Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Juni 2018 - M 2 SE 18.2841

published on 25/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Juni 2018 - M 2 SE 18.2841
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Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird im Verfahren M 2 SE 18.2841 auf 1.500 EUR, im Verfahren M 2 SE 18.2842 auf 2.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzbegehren gegen die mit Bescheiden des Landratsamts vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 erfolgte Fälligstellung von Zwangsgeldern in Höhe von 3.000 EUR und 6.000 EUR sowie gegen die Androhung neuerlicher Zwangsgelder in Höhe von 6.000 EUR und 10.000 EUR.

Die Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids (Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung) vom 10. Oktober 2017 unter anderem verpflichtet, bis spätestens 15. Februar 2018 ein durch ein geeignetes Ingenieurbüro bzw. ein Sachverständigenbüro für Geotechnik erstelltes Sanierungskonzept für die Stauanlage „… an der …“ vorzulegen. Das Sanierungskonzept muss danach zwingend Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage sowie eine Sanierungsplanung enthalten, die der DIN 19700 entspricht. Die Sanierungsplanung muss darüber hinaus einen verbindlichen Zeitplan für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2018 aufweisen. In Nr. 3 dieses Bescheids wurde für den Fall, dass der vorgenannten Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig genügt werden, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR angedroht. Die Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid hat die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Oktober 2017, M 2 K 17.4293, abgewiesen.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2018, den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 5. März 2018, hat das Landratsamt das in Nr. 3 des Bescheids vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR für fällig erklärt und für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer vorgenannten Verpflichtung nicht bis spätestens 1. April 2018 vollständig genügt, ein neuerliches Zwangsgeld in Höhe von 6.000 € angedroht. Hiergegen hat die Antragstellerin am 5. April 2018 von ihren Bevollmächtigten Klage erheben lassen, die bei Gericht unter M 2 K 18.1629 anhängig ist.

Mit weiterem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Juni 2018 beantragt sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit sinngemäß,

bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festzustellen,

dass das in Nr. 3 des Bescheids vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR nicht fällig geworden ist, und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. April 2018 gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von  6.000 EUR im Bescheid vom 26. Februar 2018 anzuordnen.

Mit weiterem Bescheid vom 11. April 2018, den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 13. April 2018, hat das Landratsamt das im Bescheid vom 26. Februar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000 EUR für fällig erklärt und für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer vorgenannten Verpflichtung nicht bis spätestens 15. Mai 2018 vollständig genügt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Klage vom 9. Mai 2018, die bei Gericht unter M 2 K 18.2840 geführt wird.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Juni 2018 beantragt sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit sinngemäß,

bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festzustellen,

dass das im Bescheid vom 26. Februar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000 EUR nicht fällig geworden ist,

und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Mai 2018 gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000 EUR im Bescheid vom 11. April 2018 anzuordnen.

Zur Begründung von Klagen und Anträgen hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 4. Mai 2018, 9. Mai 2018 und 8. Juni 2018 Ausführungen gemacht.

Das Landratsamt hat die Akten mit Schreiben vom 14. Mai 2018 vorgelegt und sich darin sowie in einem weiteren Schreiben vom 7. Juni 2018 zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in den vorliegenden Verfahren sowie in den dazugehörigen Hauptsacheverfahren M 2 K 18.1629 und M 2 K 18.2840 sowie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren M 2 K 17.4293 Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, einerseits sinngemäß gerichtet auf vorläufige Feststellung bis zur Entscheidung in den Hauptsachen, dass die mit Bescheiden vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 und 26. Februar 2018 angedrohten Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR und 6.000 EUR entgegen der anderslautenden Mitteilungen in den Bescheiden vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 nicht fällig geworden sind, und andererseits auch dahingehend, die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 5. April 2018 und 9. Mai 2018 hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung in den Bescheiden vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 anzuordnen, bleiben erfolglos. Sie sind sämtlich unbegründet.

I.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand dann treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Das gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sinngemäß auszulegende Antragsbegehren zielt in der Hauptsache auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 ab (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. Juni 2018 in Beantwortung des Gerichtsschreiben vom 22. Mai 2018) und damit auch auf die „Aufhebung“ der Fälligkeitsmitteilung. Dies kann im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Im einstweiligen Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilungen ist daher der Antrag nach § 123 VwGO und nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

Die Antragstellerin hat indes weder einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Feststellung, dass die Fälligkeit der angedrohten Zwangsgelder nicht eingetreten ist, noch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zunächst fehlt es bereits es bereits an einer Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen für sie nicht zumutbar wäre, die Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung der Zwangsgelder aufgrund der Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei der Antragstellerin hat. Vielmehr wäre hierfür eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlich (vgl. z.B. VG München, B.v. 7.10.2016 – M 8 E 16.4224 – juris Rn. 31). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Antragstellerin in diesem Sinne ist indes weder vorgetragen noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich.

Zudem ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Dies ist mit Blick auf den unstreitigen Umstand, dass die Antragstellerin bis zum 1. April 2018 kein Sanierungskonzept im Sinne der rechtskräftigen Verpflichtung durch Nr. 1.1 des Ausgangsbescheids vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 vorgelegt hat, der Fall. Wie bereits im rechtskräftigen Urteil vom 10. Oktober 2017 festgestellt, war bereits die ursprünglich gesetzte Frist für die Umsetzung von Nr. 1.1 des vorgenannten Bescheids bis 15. Februar 2018 ausreichend bemessen, um der Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen Zeitplans für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2018 zu genügen. Es wäre der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen, in das bereits vom Studentenwerk … geschlossene Vertragsverhältnis mit dem beauftragten Ingenieurbüro einzutreten und die dort in einem fortgeschrittenen Stadium befindlichen Arbeiten und Untersuchungen in ihrer Verantwortung und auf ihre Kosten fortführen zu lassen. Der entgegenstehende Vortrag im Schriftsatz vom 4. Mai 2018, die entsprechenden Verhandlungen mit dem Studentenwerk … seien aus Kostengründen bzw. mit Blick auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Antragstellerin und Studentenwerk … über die Immobilien in … gescheitert, ist insoweit unbehelflich, da damit lediglich das subjektive Unvermögen der Antragstellerin zur Vorlage des Sanierungskonzepts, nicht aber eine objektive Unmöglichkeit aufgezeigt wird. Im Übrigen steht dem Vortrag mit Blick auf die vorstehend erörterte Begründung des rechtskräftigen Urteils vom 10. Oktober 2017 insoweit auch Art. 21 Satz 2 VwZVG entgegen.

Auch besteht mit Blick auf den zwischenzeitlich am 25. Mai 2018 von der Antragstellerin dem Landratsamt vorgelegten geotechnischen Bericht vom 28. September 2017 kein beachtliches nachträgliches Vollstreckungshindernis nach Art. 21 Satz 2, Art. 22 Nr. 3 und 4 VwZVG bzw. ein Einstellungsanspruch nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG. Denn nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes … vom 4. und 7. Juni 2018, vorgelegt als Anlagen zur Stellungnahme des Landratsamts vom 7. Juni 2018, ist die Standsicherheit der gesamten Anlage nach der aktuellen Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes auch unter Berücksichtigung des geotechnischen Berichts vom 28. September 2017 nicht nachgewiesen und damit der Grundverfügung nicht genügt. Auf die auch hier erheblichen Ausführungen im rechtskräftigen Urteil vom 10. Oktober 2017 zum Bewertungsvorrang des Wasserwirtschaftsamtes (vgl. UA, S. 18 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

II.

Die Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und Art. 21a VwZVG, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen vom 5. April 2018 und 9. Mai 2018 gegen die erneuten Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 26. Februar 2018 in Höhe von 6.000 EUR und 11. April 2018 in Höhe von 10.000 EUR, sind zwar zulässig, bleiben aber ebenfalls erfolglos.

Nach Art. 21a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die angefochtenen Zwangsgeldandrohungen in den o.g. Bescheiden (Art. 29, 31, 36 VwZVG) sind als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll.

Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG regelt zudem, dass Androhungen von Zwangsmitteln, die – wie hier bei beiden Bescheiden der Fall – nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt – vorliegend dem bestandskräftigen Ausgangsbescheid vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 – verbunden sind und wenn der Grundverwaltungsakt auch unanfechtbar geworden ist, die Androhung nur insoweit angefochten werden kann, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

In der Hauptsache ist hier also die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 statthaft. Nach Art. 21a Satz 2 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier ist wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG die Nr. 3 einschlägig – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung (vgl. z.B. VG München, B.v. 22.9.2017 – M 8 S 17.3296 – juris Rn. 34 ff.).

Ein Mangel der tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG i.V.m. Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG ist vorliegend nicht ersichtlich, sodass die Anfechtungsklagen voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angedrohten Zwangsgelder vorliegend das Suspensivinteresse der Antragstellerin.

Es liegt ein wirksamer, vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt in Gestalt der bestandskräftigen Grundverfügung vor (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Das Zwangsgeld wurde in beiden Bescheiden im zulässigen Betragsrahmen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) und auch unter Berücksichtigung des nach pflichtgemäßem Ermessen vom Landratsamt geschätzten wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG; vgl. jeweils Bescheides, S. 2 f.) erneut angedroht, nachdem jeweils auch die vorherigen Androhungen unter Fristsetzung erfolglos geblieben waren (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Die gesetzten (Nach-)Fristen zur Vorlage des Sanierungskonzepts sind, wie bereits vorstehend angeführt, ohne Weiteres angemessen, um der bestandskräftigen Grundverfügung zu genügen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Antragstellerin hätte hierzu lediglich das bereits vom Studentenwerk … beauftragte Fachgutachten „übernehmen“ müssen (vgl. dazu bereits oben unter I). Die Bescheide wurden der Antragstellerin und ihren Bevollmächtigten schließlich auch jeweils gemäß Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG zugestellt.

Sämtliche weiteren Einwendungen der Antragstellerin, insbesondere der Vortrag zur angeblichen Untätigkeit des Landratsamts mit Blick auf eine Entscheidung nach Art, 16 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 BayWG, gehen mit Blick auf den Prüfungsmaßstab nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG ins Leere. Zudem ist die entsprechende Entscheidungsfrist, die sich nach Auffassung der Kammer an der Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG orientiert, frühestens mit Zustellung des Urteils vom 10. Oktober 2017 an das Landratsamt am 24. Oktober 2017 angelaufen und damit noch nicht abgelaufen. Ob dem Landratsamt zwischenzeitlich bereits alle notwendigen Erkenntnismittel für die o.g. Entscheidung nach Art. 16 BayWG vorliegen, kann somit an dieser Stelle – jedenfalls derzeit – offen bleiben. Ein Vollstreckungshindernis ist somit entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten nicht gegeben, da sich die bestandskräftige Verpflichtung der Antragstellerin nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise (Art. 43 Abs. 2 a.E. BayVwVfG) erledigt hat oder der Geltendmachung das auch im öffentlich Recht geltende Verbot treuwidrigen oder widersprüchlichen Verhaltens in entsprechender Anwendung von § 242 BGB entgegenstünde.

Nach alledem waren die Anträge jeweils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.250,- EURO festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Eigentüme
published on 07/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle
published on 10/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Ta
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.