I.
Die 1979 geborene Antragstellerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A12 / Stufe 5) in Diensten des Antragsgegners. Sie wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Die Antragstellerin leistete in der Zeit vom 12. September 2005 bis 10. September 2007 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen im Beamtenverhältnis auf Widerruf ab.
Vom 14. September 2009 bis 12. September 2010 wurde sie als Lehrkraft auf Arbeitsvertragsbasis eingestellt.
Seit dem 12. September 2012 arbeitete die Antragstellerin zunächst wiederum als Lehrkraft auf Arbeitsvertragsbasis, wurde am 8. Oktober 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin ernannt und anschließend mit Wirkung vom 8. Oktober 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
In der gesamten Zeit seit 12. September 2012 war die Antragstellerin mit wechselnden Anteilen teilzeitbeschäftigt, zuletzt seit 1. August 2014 wiederholt (über das Datum der späteren Entlassung hinaus bis einschließlich 31.7.2017) mit einer Reduzierung ihrer Unterrichtspflichtzeit von 28,00 auf 11,00 Unterrichtsstunden.
Nach wiederholter längerer Erkrankung stellte die medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. mit Gesundheitszeugnis vom 7. Oktober 2016 bei der Antragstellerin dauernde Dienstunfähigkeit fest. Es wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen.
Nachdem die Regierung von O. zunächst das Einverständnis des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 22. November 2016 eingeholt hatte, die Antragstellerin in den Ruhestand zu versetzen, wies das Landesamt für Finanzen am 9. Dezember 2016 darauf hin, dass die Antragstellerin die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt habe. Eine Versetzung in den Ruhestand sei deshalb nicht möglich. Dem lag eine „Dienstzeitberechnung - Versorgung“ unter anteiliger Berücksichtigung der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zu Grunde, aus der sich eine Gesamtzeit von drei Jahren und 304,82 Tagen ergab (Bl. 7 des Behördenvorgangs).
Im Rahmen der Anhörung zur nun beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit wurde zunächst vorgetragen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe bereits eine Dienstzeit von über fünf Jahren abgeleistet. Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen müsse die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit zur Erlangung einer Versorgung ohne Teilzeitfaktor berücksichtigt werden. Das gebiete eine europarechtskonforme Auslegung. Dafür seien auch Teilzeiten in vollem Umfang und die Zeiten in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin sehe auch einen Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und ihrem Einsatz in einer Grundschule, bei der es sich um eine „Brennpunktschule“ gehandelt habe. Hierzu legte sie zwei (fach-) ärztliche Atteste vom 18. Februar 2017 und 23. Februar 2017 vor.
Mit Bescheid vom 31. März 2017 verfügte die Regierung von O. in Nr. 1: „Hiermit wird Frau …, geb. …, mit Ablauf des 30.06.2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen.“ In Nr. 2 des Bescheids wurde die Nr. 1 für sofort vollziehbar erklärt.
Auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 7. Oktober 2016 der Medizinischen Untersuchungsstelle und der Tatsache, dass die Antragstellerin seit 8. März 2016 durchgehend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend sei, komme man zu der Einschätzung, dass sie dauernd dienstunfähig sei.
Die Antragstellerin erfülle nicht die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren. „Zum Stichtag 01.01.2017 berücksichtigungsfähig“ seien das Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 12. September 2005 bis 10. September 2007 von 1 Jahr und 364 Tagen sowie der Beamtenrechtliche Übergangsvertrag und das Beamtenverhältnis auf Probe / Lebenszeit vom 12. September 2012 bis 31. Dezember 2016 von 1 Jahr und 305,82 Tagen. Daraus ergebe sich eine berücksichtigungsfähige Dienstzeit von insgesamt 3 Jahren und 304,82 Tagen. Zeiten, in denen die Antragstellerin teilzeitbeschäftigt war, seien nur in dem Umfang zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Dienstzeit entspreche.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 21. April 2017, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin für diese Klage gegen den Bescheid vom 31. März 2017 mit dem Begehren, diesen aufzuheben. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 5 K 17.1702 geführt wird, ist noch nicht entschieden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2017 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin außerdem den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entlassungsbescheid der Regierung von O. vom 31. März 2017 wiederherzustellen.
Zur Begründung wiederholten und vertieften sie ihren bisherigen Vortrag hinsichtlich einer vollen Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Wartezeit und einer Dienstbeschädigung durch die Tätigkeit der Antragstellerin an der Grundschule W.-Straße. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides aus diesen Gründen überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 seine Akten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung gelte der gesetzliche Grundsatz, dass nur der Teil ruhegehaltfähig sei, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Diese Regelung entspreche dem Grundsatz der Dienstzeitabhängigkeit der Beamtenversorgung als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgung niederschlagen müsse.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Europarecht. Die Anknüpfung an eine Mindestdienstleistung für das Entstehen eines Anspruchs auf Ruhegehalt bedeute keine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten im Sinne der Richtlinie. Vielmehr würden beide Gruppen hinsichtlich des zurückzulegenden Arbeitsumfangs gleich behandelt. Richtig sei, dass der Erwerb eines Anspruchs auf Beamtenversorgung bei freiwilliger Teilzeitbeschäftigung regelmäßig länger dauern werde als bei Vollzeitbeschäftigung. Aber auch bei Vollzeitbeschäftigten, die ihr Beschäftigungsverhältnis durch nicht ruhegehaltfähige Zeiten (z.B. Elternzeit) unterbrechen, sei eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre zum Erwerb von Ansprüchen auf Ruhegehalt nötig.
Den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sei nicht zu folgen, denn die in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2010 sei nicht übertragbar, weil dieser sich nicht mit der Mindestverwendungsdauer in einem Beamtenversorgungssystem, sondern mit der Wartezeit in einem Betriebsrentensystem zu befassen gehabt habe, in dem keine Mindestversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass Beamte bei Nichterfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit nicht unversorgt ausschieden, sondern nachversichert würden und gegebenenfalls Unterhaltsbeiträge erhielten.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen einer Dienstbeschädigung lägen nicht vor. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts vom 23. März 2017 gehöre es in der heutigen Zeit zum Anforderungsprofil eines jeden Grundschullehrers, Kinder mit Einschränkungen und Defiziten zu unterrichten und sich auf deren besondere Bedürfnisse einzustellen.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin trugen daraufhin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 noch ergänzend vor, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die von der Antragstellerin erlittene Dienstbeschädigung eine Prüfung der Voraussetzungen bereits bei Bescheidserlass nicht vorgenommen, sondern sich auf die Stellungnahmen des Staatlichen Schulamts und der Schulleitung beschränkt habe, die lediglich allgemeine Aussagen zum Anforderungsprofil einer Grundschullehrkraft beinhalteten.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 17.1702 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.
1. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.
Gegen die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts kann der Betroffene gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Das Gericht trifft eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
2. Vorliegend besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage wiederherzustellen.
Zwar hat der Bescheid vom 31. März 2017 unabhängig von dem Umstand seiner Anfechtung mit der Klage mit Ablauf des 30. Juni 2017 seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) entfaltet. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin bleiben hiervon jedoch unberührt. Im Falle einer Aufhebung der Entlassungsverfügung würde diese Gestaltungswirkung rückwirkend entfallen, so dass das Beamtenverhältnis als durchgehend nicht berührt zu behandeln wäre (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2017, Art. 56 BayBG, Rn. 60 mit Rechtsprechungsnachweisen).
3. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klage vom 20. April 2017 gegen die Entlassungsverfügung vom 31. März 2017 jedoch zumindest als offen anzusehen.
a) Der Antragsgegner stützt die Entlassung der Antragstellerin auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sowie § 32 BeamtStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) und Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).
Nach § 23 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie (Nr. 1) nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist und (Nr. 2) dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet.
Die dauernde Dienstunfähigkeit ist geregelt in § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG und wird amtsärztlich festgestellt, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG.
Nach § 32 BeamtStG setzt die Versetzung in den Ruhestand die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG setzt für die Gewährung eines Ruhegehalts die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraus.
Nach der - vom Antragsgegner im Bescheid nicht explizit genannten - Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Im Unterabschnitt 3 „Ruhegehaltfähige Dienstzeit“ gibt Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG - auf den der Antragsgegner im Bescheid ausdrücklich abgestellt hat - vor, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Im Falle einer Entlassung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG ist bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten eine Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres einzuhalten, § 56 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis, § 56 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG.
b) Der angefochtene Bescheid vom 31. März 2017 begegnet schon in formell-rechtlicher Hinsicht Bedenken. Denn Art. 56 Abs. 3 BayBG verlangt, die Entlassungsverfügung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen. Der - zugestellte - Bescheid vom 31. März 2017 enthält in seinem Tenor jedoch nur den Zeitpunkt der Entlassung („mit Ablauf des 30.06.2017“), nicht jedoch den Entlassungsgrund.
Entlassungsgrund ist primär der Entlassungstatbestand. Bei der - zweckmäßigen - Aufteilung der Entlassungsverfügung in den Entscheidungssatz (Tenor) und die Begründung genügt es zwar, wenn die näheren Angaben in der Begründung festgehalten werden. Der Tenor muss den Entlassungstatbestand aber zumindest allgemein bezeichnen, z.B. „Entlassung auf Antrag“ oder „Beamter wird wegen mangelnder Bewährung entlassen“. Der Entlassungsgrund ist deswegen genau festzulegen, weil sich je nach dem Entlassungsgrund unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können. Es können auch mehrere Entlassungsgründe vorliegen, auf welche die Entlassungsverfügung sowohl alternativ als auch kumulativ gestützt werden kann. Die Entlassungsverfügung ist hinsichtlich des Entlassungsgrundes zwar auslegungsfähig, so bei einem unvollständigen oder unklaren Entscheidungssatz (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG, Rn. 30). Der Tenor muss aber jedenfalls überhaupt eine Aussage zum Entlassungsgrund enthalten. Das ist vorliegend nicht der Fall.
c) Der Bescheid vom 31. März 2017 begegnet aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken.
aa) Es ist bereits offen, ob die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung der Antragstellerin aufgrund einer Dienstbeschädigung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vorliegen. Die hierfür erforderlichen Umstände sind nicht weiter aufgeklärt.
Nach dieser Norm wird ein Ruhegehalt unabhängig von einer Dienstzeit von fünf Jahren im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).
Schon der frühere Bevollmächtigte der Antragstellerin trug bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2017 hierzu unter Darstellung der beruflichen Belastung der Antragstellerin in einer „Brennpunktschule“ Entsprechendes vor. Die nunmehrigen Bevollmächtigten der Antragstellerin vertieften hierzu mit Schriftsatz vom 10. März 2017 und legten (fach-) ärztliche Atteste vom 18. Februar 2017 und 23. Februar 2017 vor.
Zu dieser Problematik findet sich im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich eine Darstellung im Sachverhalt unter Gründe I. In den rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. wird diesem Vorbringen nicht mehr Rechnung getragen. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden, denn bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung hätte die Antragstellerin doch in den Ruhestand versetzt werden können, anstatt aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen zu werden.
Schon im Vorfeld der Entlassungsverfügung hätte der Antragsgegner diesbezüglich Ermittlungen vornehmen müssen, um den Sachverhalt aufzuklären. Denn im sog. Entlassungsverfahren gelten die (subsidiären, vgl. Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) Vorschriften des BayVwVfG, soweit im Beamtenrecht keine eigenständige Regelung getroffen wurde (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG, Rn. 18). Für das Entlassungsverfahren eines Beamten auf Lebenszeit gelten jedoch keine verfahrensrechtlichen Sondervorschriften, so dass Art. 24 BayVwVfG, der Untersuchungsgrundsatz, zur Geltung kommt. Unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 65 BayBG hätte aufgrund der vorgelegten Atteste also Anlass bestanden, die Frage einer Dienstbeschädigung durch ein amtsärztliches Gutachten klären zu lassen. Der Antragsgegner hat es nicht allein damit bewenden lassen können, dem Vortrag der Dienstbeschädigung lediglich die Stellungnahmen der Grundschule vom 23. März 2017 und des Staatlichen Schulamtes vom 23. März 2017 entgegen zu setzen, noch dazu nur in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids. Denn die Antragstellerin hat hierzu entsprechende (fach-) ärztliche Atteste vorgelegt.
bb) Zum anderen setzt sich der Bescheid nur sehr oberflächlich und einseitig mit der Frage auseinander, ob im Rahmen der Prüfung der Dienstzeit von mindestens fünf Jahren nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG wegen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG die Regelung des Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG (im Sinne des Pro-rata-temporis-Grundsatzes) uneingeschränkt zur Anwendung kommen kann.
Diese Frage ist im Fall der Antragstellerin entscheidungsrelevant (1), kann aber im vorliegenden summarischen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben (2). Die endgültige Klärung dieser schwierigen Rechtsfrage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
(1) Entscheidungsrelevant ist die oben dargestellte Frage auch dann, wenn zu Gunsten der Antragstellerin über den im Bescheid auf Seite 7 Mitte genannten „Stichtag 01.01.2017“ hinaus bei ihr weitere Dienstzeit anzurechnen wäre. Denn selbst bis zum Zeitpunkt der Entlassung mit Ablauf des 30. Juni 2017 hätte sie keine Dienstzeit von fünf Jahren erreicht, wenn die Zeiten ihrer Teilzeitbeschäftigung auch nur anteilig zu rechnen wären.
Woraus sich allerdings der angebliche Stichtag 1. Januar 2017 ergeben sollte, warum also die Dienstzeit der Antragstellerin nur bis zum 31. Dezember 2016 berechnet wurde, obwohl vorliegend kein Entlassungstatbestand kraft Gesetzes vorlag, sondern es einer konstitutiven Entlassungsverfügung bedurfte, ist in rechtlicher Hinsicht nicht erkennbar.
(2) Es ist umstritten und für das vorliegende summarische Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes als offen anzusehen, ob Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBeamtVG - ggf. europarechtskonform - dahin auszulegen ist, dass Zeiträume, in denen ein Beamter teilzeitbeschäftigt war, nicht nur zu dem Teil auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, sondern voll zu berücksichtigen sind.
(a) Der Antragsgegner ist ausweislich seines Bescheids vom 31. März 2017 der Auffassung, dass Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG über Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG uneingeschränkt zur Anwendung kommt, und verweist insoweit auf eine entsprechende Ansicht in der Literatur (Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 11 BayBeamtVG Rn. 10). Auch die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20. September 2012 gehen unter Nr. 11.1.1 hiervon aus. Einschlägige Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte oder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu wird nicht zitiert und ist auch nicht ersichtlich.
(b) Dagegen ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) - mit einer inhaltsgleichen Regelung wie Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG - der Auffassung, dass diese Norm europarechtskonform dahin auszulegen sei, dass Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt war, für die versorgungsrechtliche Wartezeit - also für den Zugang zum Versorgungssystem als solchem - voll zu berücksichtigen sind. Dies sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt. Nach dessen Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08 und C-396/08 - rechtfertige die Anknüpfung an die geleistete Arbeitszeit lediglich einen Unterschied in der Höhe der Versorgung, nicht jedoch in der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Versorgungsanspruch besteht (OVG NRW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - juris; B.v. 27.6.2014 - 3 A 125/14 - juris).
Der EuGH hat in diesem Urteil vom 10. Juni 2010 für Recht erkannt, dass § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Bezug auf Altersversorgung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Beschäftigten mit zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeit nicht berücksichtigt, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (Anm.: nach dem damals gegenständlichen italienischen Recht war ein „horizontales Teilzeitarbeitsverhältnis“ ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Reduzierung der Arbeitszeit im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung durch Herabsetzung der üblichen täglichen Arbeitszeit erfolgt, ein „vertikales Teilzeitarbeitsverhältnis“ war eines, bei dem die Arbeit vollzeitlich, jedoch beschränkt auf im Voraus festgelegte Zeiträume in jeder Woche, jedem Monat oder jedem Jahr zu verrichten ist; damals ging es um Kabinenpersonal der Fluggesellschaft Alitalia).
(c) Ob demgegenüber, wie nachträglich vom Antragsgegner vorgetragen - und auch in der o.g. Kommentierung von Kazmaier ausgeführt -, ein rechtfertigender sachlicher Grund darin liegen kann, dass es nach Erreichen der versorgungsrechtlichen Wartezeit sofort zu einer beamtenversorgungsrechtlichen Mindestversorgung kommt, ist fraglich. Denn diese betrifft die Höhe der Versorgung unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips. Der EuGH erklärt in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2010 zwar den Pro-rata-temporis-Grundsatz explizit auf die Höhe der Versorgung für anwendbar, nicht aber auf die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, da dieser ausschließlich von den berücksichtigungsfähigen Zeiten abhängt, die der Arbeitnehmer erworben hat. Diese Zeiten entsprechen der tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und nicht dem Umfang der während des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Arbeit. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordere daher, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt werden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet werden, als hätte dieser eine Vollzeitstelle innegehabt, und arbeitsfreie Zeiträume insoweit in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Diesbezüglich erscheint dann auch die Argumentation des Antragsgegners hinsichtlich einer vom Beamten zu erbringenden „Mindestdienstleistung als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Beamtenversorgung“, also „ein bestimmter Umfang an Arbeitsleistung“, bei dem „gerade nicht auf eine Zeitspanne abgestellt“ werde (Schriftsatz vom 18.5.2017), als nicht durchgreifend.
(d) Hingegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zeit vom 14. September 2009 bis 12. September 2010 nicht bei der Berechnung der Dienstzeit mit berücksichtigt worden ist, weil die Antragstellerin damals in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt war und ihre Tätigkeit nicht zu einer Ernennung geführt hat, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG. Insoweit wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid verwiesen, insbesondere hinsichtlich Art. 19Nr. 1.b) BayBeamtVG.
4. Die Interessensabwägung des Gerichts fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Ihr Interesse daran, bis zur Klärung der oben dargestellten schwierigen Rechtsfragen in der Hauptsache weiterhin Bezüge und Leistungen der Beihilfe zu erhalten um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, wiegt ungleich schwerer als die mögliche Folge für den Antragsgegner, diese Leistungen eventuell nicht oder nicht in voller Höhe zurückerhalten zu können, sollte er letztlich obsiegen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.