Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2018 - M 5 E 18.676

published on 31/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2018 - M 5 E 18.676
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Tenor

I. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Stelle eines Richters am Amtsgericht I* … als ständiger Vertreter des Direktors dieses Gerichts (Besoldungsgruppe * * mit Amtszulage) zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle rechtskräftig entschieden worden ist.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 23.202,22 festgesetzt.

Gründe

I.

Der … geborene Antragsteller steht als Richter am … als weiterer aufsichtführender Richter (Besoldungsgruppe * *) am … in Diensten des Antragsgegners.

Mit Ministerialblatt vom 21. November 2017 (JMBl. Nr. 10/2017 S. 220) schrieb das Bayerische Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: „Staatsministerium“) die Stelle eines Richters am … als ständiger Vertreter des Direktors dieses Gerichts (Besoldungsgruppe ... mit Amtszulage) in I. aus. Auf diese Stelle bewarben sich insgesamt drei Bewerber, darunter der Antragsteller sowie der Beigeladene.

Der … geborene Beigeladene steht als Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe * *) in Diensten des Antragsgegners. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erhielten in ihrer jeweiligen letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 das Gesamturteil 13 Punkte. In der vorangegangenen periodischen Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 hatten beide jeweils 12 Punkte im Gesamturteil erzielt.

Mit Besetzungsvermerk vom 10. Januar 2018 (Bl. 1 ff. des vorgelegten Besetzungsvorgangs) schlug der Präsident des Oberlandesgerichts München dem Staatsministerium vor, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenden zu besetzen. In dem Besetzungsvermerk wird zunächst der Werdegang des Beigeladenen dargestellt und der Inhalt dessen letzter periodischer Beurteilung verkürzt wiedergegeben. Sodann heißt es: „In der Gesamtabwägung von Leistung und Eignung geht B. [Beigeladener] seinen ähnlich leistungsstarken Mitbewerbern X. und Richter am … als weiterer aufsichtführender A. [Antragsteller] vor. Die Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber des Jahres 2016 ergibt auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung sowohl in der Verwendungseignung wie auch in den für die Position eines ständigen Vertreters des Direktors im Lichte des Anforderungsprofils besonders relevanten Einzelmerkmalen - insbesondere betreffend Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten sowie Führungspotenzial - insgesamt einen erkennbaren Eignungsvorsprung des B. [Beigeladener], der als langjähriger Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft auch über die umfangreichste Führungs- und Verwaltungserfahrung aller Bewerber verfügt. (…) Dem in Führungsangelegenheiten noch deutlich weniger erfahrenen Mitbewerber A. [Antragsteller] geht B. [Beigeladener] nach dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung im Hinblick auf seine hervorragende Führungs- und Verwaltungsfähigkeiten ebenfalls vor.“ Daraufhin werden zunächst der Werdegang des Mitkonkurrenten X. sowie dessen letzte periodische Beurteilung und sodann der Werdegang des Antragstellers und dessen letzte periodische Beurteilung beschrieben. Zuletzt heißt es: „Aus den dargestellten Gründen muss er [der Antragsteller] jedoch ebenfalls - auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Entwicklung seit der dienstlichen Beurteilung 2016 - hinter dem vorgeschlagenen Bewerber B. [Beigeladener] zurücktreten, der aufgrund seiner in mehr als achtjähriger Leitungstätigkeit erworbenen hervorragenden Führungskompetenz für die ausgeschriebene Stelle noch besser geeignet ist, und kann daher aus dieser Ausschreibung nicht zum Zuge kommen.“

Nachdem sich das Staatsministerium für eine Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen entschieden hatte, stimmte der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit der beabsichtigten Stellenbesetzung zu. Daraufhin teilte das Staatsministerium dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. Februar 2018 mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne. Es sei beabsichtigt, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen.

Mit Schriftsatz vom … Februar 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller Klage (M 5 K 18.675) erhoben mit dem Ziel, den Bescheid des Staatsministeriums vom 8. Februar 2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, über seine Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.

Zeitgleich hat der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle eines Richters am Amtsgericht … als ständiger Vertreter der Direktorin dieses Gerichts (Besoldungsgruppe ... mit Amtszulage) zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsteller ist der Ansicht, das Staatsministerium habe keine ausreichende Binnendifferenzierung zwischen den Bewerbern um das Beförderungsamt vorgenommen. Es sei dem Besetzungsvermerk mangels konkreten Vergleichs der Bewerber nicht nachvollziehbar zu entnehmen, worin tatsächlich der Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen bestehe. Ein bloßer Erfahrungsvorsprung sei kein im Rahmen der Binnendifferenzierung zu berücksichtigender Leistungs- oder Eignungsaspekt. Das hier anzuwendende besondere Anforderungsprofil gem. Nr. 3.2.4 des Anforderungsprofils für Richter und Staatsanwälte (JMBl. 2003, S. 199, Anfo-RiStABek) weise keine Entsprechung mit den Beurteilungseinzelkriterien der vorliegenden Beurteilungen aus. Der Besetzungsvermerk lasse nicht erkennen, ob und inwiefern der Beigeladene das besondere Anforderungsprofil besser erfülle oder weitere Beurteilungsmerkmale in das Auswahlermessen des Staatsministeriums Eingang gefunden hätten.

Das Staatsministerium hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das besondere Anforderungsprofil weise keine Entsprechung mit den Beurteilungseinzelkriterien auf, da sich erstere aus der AnfoRiStABek, letztere aus der Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (JMBl. 3/2015, S. 18) ergäben. Der Beurteilungsinhalt sei daher im Rahmen der Binnendifferenzierung auf das Vorhandensein der im Anforderungsprofil aufgezählten Kriterien zu überprüfen. Die dienstlichen Beurteilungen seien ausweislich des Besetzungsvermerks im Lichte des Anforderungsprofils gewürdigt worden. Andere als die in Nr. 3.1 und 3.2.4 AnfoRiStABek genannten Anforderungen hätten keinen Eingang in das Auswahlermessen gefunden. Die „insbesondere“ im Besetzungsvermerk aufgeführten Kriterien („Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten sowie Führungspotenzial“) seien nur besonders betont worden. Darüber hinaus bezieht sich das Staatsministerium auf die oben wiedergegebene Passage des Besetzungsvermerks und erläutert, der erkennbare Eignungsvorsprung des Beigeladenen ergebe sich aus dem Vergleich der Verwendungseignung und der relevanten Einzelmerkmale des Anforderungsprofils. Die umfangreichere Führungs- und Verwaltungserfahrung des Beigeladenen stelle einen im Rahmen der Binnendifferenzierung zu berücksichtigenden Leistungs- bzw. Eignungsaspekt dar, da sie nicht zwangsläufig aus einem höheren Dienstalter oder einer längeren Verwendungsdauer resultiere.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) hat Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Dafür muss sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 -NVwZ 2011, 358 und U.v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B.v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist ein Besetzungsverfahren mit der anderweitigen Besetzung einer Stelle grundsätzlich endgültig abgeschlossen. Infolge der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen wäre das Besetzungsverfahren beendet mit der Folge, dass die Stellenbesetzung nicht mehr rückgängig gemacht und die Bewerbung des Antragstellers nicht mehr berücksichtigt werden könnte.

3. Zudem sind hinreichende Aussichten auf Erfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache geltend gemacht. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch dahingehend, dass über seine Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle erneut entschieden wird. Denn die Auswahlentscheidung des Staatsministeriums ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch; eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren erscheint möglich.

a) Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller nach herrschender Rechtsprechung nicht. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) i.V.m. § 71 Deutsches Richtergesetz (DRiG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194). Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für eine solche Stelle gilt es daher, den dafür „bestgeeigneten“ Bewerber ausfindig zu machen. Naturgemäß ist bei dieser Prognose auf die Leistungsanforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen, wobei der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen Ermessens bestimmt, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der künftige Amtsinhaber mitbringen muss (Anforderungsprofil) und welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung und Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll (VG München, B.v. 28.08.2006 - M 5 E 06.2324 - juris Rn. 22).

Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

b) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist i.d.R. der Fall, wenn die Beurteilungen im selben Statusamt erzielt worden sind.

Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. Binnendifferenzierung oder inhaltliche Ausschöpfung. In diesem Zusammenhang erlangt ein (beschreibendes) Anforderungsprofil insbesondere Bedeutung, wenn sich die Beurteilungen von Konkurrenten hinsichtlich des Gesamtprädikats nicht wesentlich unterscheiden (sog. „Pattsituation“, VG Augsburg, B.v. 23.01.2013 - Au 2 E 12.1535 - juris Rn. 43; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl: BayBeamtR, Februar 2018, § 9 BeamtStG Rn. 149). Denn im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an ein von ihm entwickeltes Anforderungsprofil gebunden (Zängl in Weiss/Niedermaier/-Summer/Zängl: BayBeamtR, Februar 2018, Art. 16 LlbG Rn. 18; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl: BayBeamtR, Februar 2018, § 9 BeamtStG Rn. 105). Dabei hat der Dienstherr das zu berücksichtigende Anforderungsprofil in einem Besetzungsvermerk nicht ausdrücklich zu benennen. Es ist ausreichend, wenn sich die Berücksichtigung des Anforderungsprofils eindeutig aus der gewählten, im Besetzungsvermerk dokumentierten Vorgehensweise ergibt (vgl. VG München, B.v. 17.08.2015 - M 5 E 15.2098 - juris Rn. 27).

Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25 f.; BayVGH, B.v. 16.04.2015 -3 CE 15.815 - juris Rn. 52).

Allerdings darf dabei nicht (unmittelbar) leistungsbezogenen Hilfskriterien erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus einem Bewerbervergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung ergibt (BVerwG, U.v. 30.06.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Dienst- und Lebensalter gehören nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde zu legen sind. Zwar wird sich insbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter bzw. einer umfassenderen Berufserfahrung auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung von Dienstalter und Berufserfahrung bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstandes nach umfassender Binnendifferenzierung mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 28.08.2006 - 3 CE 06.1347 - juris Rn. 27; VG Ansbach, B.v. 07.09.2010 - AN 1 E 10.01725 - juris Rn. 50 f; VG Düsseldorf, B.v. 10.01.2012 - 2 L 1760/11 - juris Rn. 23 ff.; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl: BayBeamtenR, Februar 2018, § 9 BeamtStG Rn. 161, 163 f.).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich zudem die Pflicht des Dienstherrn, alle wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und so die Auswahlentscheidung transparent zu machen; denn nur in Kenntnis der dokumentierten Entscheidungsgrundlagen ist es dem unterlegenen Bewerber möglich, zu entscheiden, ob er die Auswahlentscheidung hinnimmt oder sich für gerichtlichen Rechtschutz entscheidet. Es muss deshalb anhand der Aktenlage nachprüfbar sein, ob der Dienstherr im Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung den Anforderungen an den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Mitbewerbers gerecht geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.01.2005 - 3 CE 04.2899 - juris Rn. 28 f. bezugnehmend auf BAG v. 21.1.2003, RiA 2004, 32; VG München, B.v. 28.08.2006 - M 5 E 06.2324 - juris Rn. 24).

c) Daran gemessen erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung als fehlerhaft. Aus dem Besetzungsvermerk des Antragsgegners ist nicht ersichtlich, ob und wie er die hier erforderliche Binnendifferenzierung zwischen den Bewerbern vorgenommen hat. Im Kern wird das Ergebnis im Besetzungsvermerk vom 10. Januar 2018 mitgeteilt, ohne dass eine konkrete Begründung hierfür gegeben wird, die einer rechtlichen Kontrolle zugänglich ist.

Aufgrund des gleichlautendenden Gesamturteils ihrer aktuellen periodischen Beurteilungen („13 Punkte“) bestand zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen eine „Pattsituation“, die durch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen unter besonderer Berücksichtigung der hier einschlägigen allgemeinen Anforderungen für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte gem. Nr. 3.1 AnfoRiStABek sowie der besonderen Anforderungen für ständiger Vertreter der Leitung eines Gerichts gem. Nr. 3.2.4 AnfoRiStABek aufzulösen war.

Dem Besetzungsvermerk selbst lässt sich zum einen nicht sicher entnehmen, ob der Antragsgegner überhaupt erkannt hat, dass bzw. welches Anforderungsprofil bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen war. Zwar wird durch die Formulierung „im Lichte des besonderen Anforderungsprofils“ (Besetzungsvermerk S. 4) angedeutet, dass ein besonderes Anforderungsprofil herangezogen worden ist. Allerdings umschreibt der Antragsgegner dieses in dem Besetzungsvermerk sodann mit „insbesondere (…) Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten sowie Führungspotenzial“ (Besetzungsvermerk S. 4). Die genannten Einzelanforderungen finden jedoch in den besonderen Anforderungen für Beförderungsämter gem. Nr. 3.2.4 AnfoRiStABek dem Wortlaut nach keine bzw. in den allgemeinen Anforderungen für Beförderungsämter gem. Nr. 3.1.1 bis Nr. 3.1.4 AnfoRiStABek nur sehr ausschnitthaft eine Entsprechung. Auch ist weder aus dem Besetzungsvermerk noch aus dem verwaltungsgerichtlichen Vortrag des Antragsgegners ersichtlich, ob und wie er die gem. der AnfoRiStABek zu berücksichtigenden besonderen Anforderungen in die von ihm im Besetzungsvermerk besonders hervorgehobenen Einzelmerkmale „Teamverhalten (.)“ übertragen hat.

Gleiches gilt für die hier erforderliche Umsetzung der in den Beurteilungen genannten Einzelbeurteilungsmerkmale in die besonderen Anforderungsmerkmale gem. Nr. 3.2.4 AnfoRiStABek. Die Einzelbeurteilungsmerkmale ergeben sich aus der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 26. März 2015 (Az. A3 - 2012 -V - 2903/2014) über Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und weichen sprachlich von den besonderen Anforderungen der AnfoRiStABek ab. Um die Binnendifferenzierung der Bewerber nachvollziehbar zu machen, hätte der Antragsgegner zumindest dem Grunde nach darstellen müssen, welche der besonders geforderten Fähigkeiten gem. AnfoRiStABek in welchem Einzelbeurteilungsmerkmal aufgehen bzw. welches Einzelbeurteilungsmerkmal welcher besonderen Anforderung zugeordnet wird.

Auch bleibt unklar, ob und welchen der in dem besonderen Anforderungsprofil angesprochenen Fähigkeiten bei Vergabe der streitgegenständlichen Stelle besondere Bedeutung beigemessen worden ist. Auch die schriftsätzliche Erläuterung des Antragstellers (Antragserwiderung v. 03.07.2018 S. 10), mit der Bezugnahme auf „insbesondere (.) Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten sowie Führungspotenzial“ in dem Besetzungsvermerk seien diese besonderen Anforderungen „besonders betont“ worden, lässt nicht erkennen, ob und wie hier eine Gewichtung stattgefunden hat. Vielmehr wird durch die gewählte Formulierung „insbesondere“ angedeutet, dass auch noch weitere besonders relevante Fähigkeiten berücksichtigt worden sind, deren Art und Gewichtung wiederum unklar bleiben.

Zum anderen bleibt fraglich, ob der Antragsgegner die bei der hier vorliegenden „Pattsituation“ erforderliche umfassende Binnendifferenzierung überhaupt tatsächlich durchgeführt hat. Denn der Besetzungsvermerk enthält keine vergleichende Gegenüberstellung konkreter Einzelbeurteilungsmerkmale. Es werden lediglich der jeweilige Werdegang und die Inhalte der letzten periodischen Beurteilung der Bewerber sukzessive dargestellt, ohne diese in Bezug zueinander zu setzen. Dazwischen wird lediglich das Ergebnis eines möglichen Vergleichs benannt („In der Gesamtabwägung (…) geht B. [Beigeladener] seinen ähnlich leistungsstarken Mitbewerbern (…) vor.“, Besetzungsvermerk S. 4), ohne dass dieser Vergleich tatsächlich konkret durchgeführt wird. Überdies lässt auch die Feststellung „Die Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber des Jahres 2016 ergibt (.) - insbesondere betreffend Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten sowie Führungspotenzial - insgesamt einen erkennbaren Eignungsvorsprung für B. [Beigeladener] (..)." (Besetzungsvermerk S. 4) offen, worin aus Sicht des Antragsgegners der Eignungsvorsprung des Beigeladenen betreffend Teamverhalten etc. konkret besteht. Auch in seiner Antragserwiderung hat der Antragsgegner eine möglicherweise angestellte Binnendifferenzierung zwischen den Bewerbern nicht weitergehend erläutert oder ergänzt, sondern lediglich die Formulierungen aus dem Besetzungsvermerk wiederholt.

Darüber hinaus stellt der Antragsgegner unzulässigerweise die „Führungs- und Verwaltungserfahrung“ des Beigeladenen in die Auswahlentscheidung mit ein. Denn die Berufserfahrung eines Bewerbers darf als nicht (unmittelbar) leistungsbezogenes Hilfskriterium erst dann Berücksichtigung finden, wenn die vorrangig durchzuführende erschöpfende Binnendifferenzierung anhand der relevanten Beurteilungen keinen Eignungsvorsprung eines Bewerbers ergeben hat. Allein der Umstand, dass ein Bewerber eine Tätigkeit länger ausübt, lässt nicht zwangsweise den Rückschluss zu, dass er diese Tätigkeit dem Leistungsgedanken des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend auch besser ausübt.

c) Eine Ernennung des Antragstellers erscheint auch mit Blick auf die zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende „Pattsituation“ durchaus möglich. Ob dem Antragsteller im Rahmen der vorzunehmenden Binnendifferenzierung unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils für Beförderungsämter gem. Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 AnfoRiStABek tatsächlich der Vorzug zu geben ist, hat ausschließlich der Antragsgegner im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums zu entscheiden. Ein offensichtlicher Eignungsvorsprung des Beigeladenen ist den im Gesamtprädikat gleichlautenden Beurteilungen jedenfalls nicht zu entnehmen.

4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) - ein Viertel der Jahresbezüge der erstrebten Stelle.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.