Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Jan. 2017 - M 5 E 16.5069

published on 11/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Jan. 2017 - M 5 E 16.5069
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Gericht

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Tenor

I.

Die Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.342,83 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1986 geborene Antragsteller stand vom 1. April 2015 bis 30. April 2016 als Brandmeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

Mit Schreiben vom 10. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht komme. Die Feuerwehrschule habe die Antragsgegnerin über dokumentierte Vorfälle und Auffälligkeiten bezüglich des Verhaltens des Antragstellers während der Ausbildung informiert, welche an dessen charakterlicher Eignung für eine Ernennung zum Brandmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe stark zweifeln ließen. Dies seien insbesondere dessen Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Ausbildern sowie Lehrgangsteilnehmer, das mangelnde Befolgen von (Dienst-)Anweisungen, offensichtliche Motivationsprobleme, fehlendes Verantwortungsbewusstsein sowie das Ausüben einer nicht genehmigten Nebentätigkeit.

Mit E-Mail vom 30. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dieser zu seiner eigenen Planung davon ausgehen solle, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf höchstwahrscheinlich mit Ablauf des 30. April 2016 enden werde.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin, den Vorgang nochmals zu überprüfen und den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Dabei wies er darauf hin, dass die vom Antragsteller gezeigten Leistungen insbesondere im Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis 10. März 2016 durchweg positiv beurteilt worden seien.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 19. April 2016 Widerspruch gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 ein und beantragte die Erstellung eines Persönlichkeitsbildes.

Mit Bescheid vom 21. April 2016 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Ablauf des 30. April 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2016 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2016, bei Gericht eingegangen am 10. November 2016, hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - verpflichtet, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bis über den auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Antrag des Antragstellers vom 1. April 2016 sowie über den gegen die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 erklärte Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 19. April 2016 bestandskräftig entschieden wurde.

Die Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechts- und sachwidrig, da keine Anhörung erfolgt sei. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Beamten sei zwar ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Eine derartige wertende Beurteilung habe jedoch nicht stattgefunden, da das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 weder Ermessenserwägungen noch eine Begründung oder eine Abwägung enthalte. Es seien sachwidrige Erwägungen vorgenommen worden, welche von einer persönlichen Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller geprägt gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe die Vorfälle und Auffälligkeiten nicht konkret benannt.

Der Anordnungsgrund folge aus der zu erwartenden Verfahrensdauer. Eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige sich aufgrund der drohenden ernstlichen Nachteile, da dem Antragsteller durch die Nichtübernahme die berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen würde. Ohne die Beamtenbesoldung würde er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und müsste bis zu eine Entscheidung in der Hauptsache gegebenenfalls einen anderen Beruf ergreifen. Die vom Antragsteller während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie absolvierten Prüfungen würden entwertet werden.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016, bei Gericht eingegangen am 25. November 2016, hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantrage eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese sei unzulässig, da bereits keine unzumutbaren Nachteile vorlägen. Die vom Antragsteller vorgebrachten weitreichenden Konsequenzen seien lediglich pauschal. Die Eilbedürftigkeit sei bereits dadurch widerlegt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung erst am 9. November 2016 gestellt worden sei. Es bestehe auch keine Altersgrenze, die eine eilige Entscheidung notwendig mache. Im Übrigen fehle es dem Antragsteller nach Überzeugung der Antragsgegnerin an der erforderlichen charakterlichen Eignung. Die dokumentierten Vorfälle seien dem Antragsteller bekannt gewesen und mit ihm von den jeweiligen Personen besprochen worden. Hinsichtlich der Nebentätigkeit hätten neben der Website noch weitere Einträge im Internet, z. B. Gelbe Seiten, bestanden. Der Antragsteller habe auch gegenüber Kollegen geäußert, durch seine Nebentätigkeit stark ausgelastet zu sein.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23. November 2016 den Antrag des Antragstellers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Gericht hat nur eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes zu treffen. Daraus ergibt sich ein wesentliches Element vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 123, Rn. 66 a).

2. Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, da die erstrebte Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dies läuft dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung zuwider, die grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber auch der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dient. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Ernennung zum Beamten auf Probe kann nicht rückgängig gemacht werden. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung kann nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (st. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, B.v. 18.10.2013 - 6 B 998/13 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 45).

Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind.

a) Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits keine unzumutbaren Nachteile. Die vorgetragenen Argumente, dass wirtschaftlich und beruflich Nachteile entstehen können, begründen keinen erheblichen Ausnahmefall, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. Denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, für die Zeit bis zu einer gerichtlichen (Hauptsache-) Entscheidung seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu finanzieren. So ist es ihm möglich, jedenfalls zeitweise einen anderen Beruf zu ergreifen. Hierdurch werden auch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, welche nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und dadurch einen wirksamen Rechtsschutz vereiteln würden. Denn im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren kann der bis dahin zeitweilig ausgeübte Beruf wieder beendet und in das Beamtenverhältnis auf Probe gewechselt werden. Auch verfallen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb derart kurzer Zeit, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Dem Gesetz lässt sich auch nicht entnehmen, dass die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung nach Art. 8 Abs. 3, Art. 28 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) durch Zeitablauf entwertet würde.

Auch droht nicht das Überschreiten einer etwaigen Altersgrenze. Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) festgelegte Höchstalter von 29 Jahren gilt nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene, nicht jedoch für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vielmehr gilt hier - soweit ersichtlich - die allgemeine Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres. Hiervon ist der Antragsteller weit entfernt.

Darüber hinaus wäre es für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erforderlich, dass der Antragsteller vorher rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, B.v. 6.1.1997 - Bs III 157/96 - juris Rn. 3). Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Recht gilt (so bereits RGZ 156, 220, 239, vgl. auch BGH, U.v. 29.3.1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 - NJW 1971, 1694 - juris). Ebenso tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Schadensersatzpflicht nicht ein, „wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden“ (VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31). Dem Antragsteller wurde bereits am 10. März 2016 die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angekündigt. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 30. April 2016 hat der Antragsteller erst mit Schreiben vom 9. November einen Eilantrag gestellt bzw. erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 Klage erhoben. Der Antragsteller hat damit durch eigenverantwortliche Verzögerung erst sehr spät um gerichtlichen Rechtschutz ersucht und daher offensichtlich nicht rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB trägt dies zum Verlust des Anspruchs auf Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei.

b) Da durch die Versagung der Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstehen und der Antragsteller auch vorher nicht alles Zumutbare unternahm, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, kommt es auf eine Erfolgsprognose in der Hauptsache nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn das Drohen unzumutbarer Nachteile und der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache müssten kumulativ vorliegen (BVerwG, B.v. 21.1.1999 - 11 VR 8/98 - juris Rn. 5; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 14; Kuhla in BeckOK VwGO, 39. Edition Stand 1.4.2016, § 123 Rn. 154-157).

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.