Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 5 K 16.5799

bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2016 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1986 geborene Kläger stand vom … April 2015 bis … April 2016 als Brandmeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst bei der Beklagten.

Mit Schreiben vom … März 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht komme. Die Feuerwehrschule habe die Beklagte über dokumentierte Vorfälle und Auffälligkeiten bezüglich des Verhaltens des Klägers während der Ausbildung informiert, welche an dessen charakterlicher Eignung für eine Ernennung zum Brandmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe stark zweifeln ließen. Mit E-Mail vom … März 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser zu seiner eigenen Planung davon ausgehen solle, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf höchstwahrscheinlich mit Ablauf des … April 2016 enden werde.

Mit Schreiben vom … April 2016 bat der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte, den Vorgang nochmals zu überprüfen und den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Dabei wies er darauf hin, dass die vom Kläger gezeigten Leistungen insbesondere im Zeitraum vom … Oktober 2015 bis … März 2016 durchweg positiv beurteilt worden seien. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom … April 2016 Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom … März 2016 ein und beantragte die Erstellung eines Persönlichkeitsbildes. Mit Bescheid vom … April 2016 entließ die Beklagte den Kläger mit Ablauf des … April 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom … Mai 2016 Widerspruch ein, über den nicht entschieden ist.

Mit Bescheid vom … November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Der Kläger verfüge nicht über die hierfür erforderliche charakterliche Eignung. Er habe unangemessene Äußerungen getätigt, die Antragstellung für die Zulassung zur Führerscheinprüfung der Klasse C versäumt, eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt, und einen Mangel an Motivation gezeigt. Zudem habe er pflichtwidrig privatärztliche Rechnungen nicht gezahlt.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 23. Dezember 2016, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verpflichten, über die mit Schreiben vom … April 2016 sowie … April 2016 gestellten Anträge des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • 2.den Bescheid der Beklagten vom … November 2016 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Behauptung, der Kläger verfüge nicht über die notwendige charakterliche Eignung, beruhe auf sachwidrigen Erwägungen. Die dem Kläger angelasteten Äußerungen seien zum Teil ironisch gemeint, zum Teil durch den Gesprächspartner provoziert, im Übrigen jedenfalls nicht unangemessen gewesen. Hinsichtlich der Antragstellung bezüglich der Führerscheinprüfung habe der Kläger übersehen, dass die notwendige Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wenige Wochen zuvor abgelaufen sei. Er sei motiviert gewesen und habe sich bei Servicearbeiten nicht passiv verhalten. Er habe aufgrund persönlicher Schwierigkeiten und eines finanziellen Engpasses lediglich eine Arztrechnung verspätet bezahlt. Eine Nebentätigkeit habe er während seiner Zeit als Beamter auf Widerruf nicht ausgeübt.

Zugleich hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 11. Januar 2017 (M 5 E 16.5069) wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache abgelehnt worden ist. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger zeige einen Mangel an Motivation, Engagement und Pflichtbewusstsein. Er neige dazu, Tätigkeiten von anderen Kollegen vornehmen zu lassen und sich passiv zu verhalten. Der Kläger habe eine krankheitsbedingte Vertretung bei der Führerscheinausbildung mit den Worten „Ihr müsst euch schon mal einig sein, wer jetzt der Fahrlehrer ist“, kommentiert. Am … Januar 2016 habe er auf die Aufforderung des Fahrlehrers, das Funkgerät auszuschalten, geäußert: „Das interessiert mich nicht, das ist Sache des Fahrlehrers“. Am gleichen Tag habe er gesagt: „Nach einer anstrengenden und gestressten Freischicht werde der Feuerwehrmann die Dienstzeit wohl zur Erholung benötigen, wo denn sonst könnte man sich wieder regenerieren“. Angesichts der allgemeinen Problematik zum Thema Feuerwehrbeamte, Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst sei diese Bemerkung nicht nachvollziehbar oder tolerierbar. Die versäumte Antragstellung für die Führerscheinprüfung habe zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Dienststelle verursacht. Es gebe verschiedene Indizien für die Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit. Im Nichtbegleichen offener Rechnungen zeige sich das fehlende Verständnis des Klägers für die Belange der Dienstherrin.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2018 Beweis erhoben über das dienstliche Verhalten des Klägers durch Einvernahme von Brandamtmann F. und Brandinspektor a.D. W. als Zeugen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und im Eilverfahren sowie insbesondere wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 24. April 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2016, mit dem der Antrag des Klägers, ihn zum Beamten auf Probe zur ernennen, abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Einstellungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe sind Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach dieser Vorschrift sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die vom Kläger begehrte Einstellung setzt daher unter anderem die Eignung voraus, wozu auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung gehört (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 26). Hierfür ist eine prognostische Einschätzung zu treffen, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2017, § 9 BeamtStG Rn. 39). Das erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale geben können. Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die charakterliche Eignung besitzt (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 25 f.). Der Dienstherr trifft die Entscheidung über die charakterliche Eignung im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes, sodass diese Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur einer beschränkten Überprüfungen unterworfen ist. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, U.v. 25.1.2001 – 2 C 43/99 – juris Rn. 23; U.v. 30.1.2003 – 2 A 1.02 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 6 ZB 17.941 – juris Rn. 13).

2. Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung der Beklagten, die Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen, rechtlich zu beanstanden. Denn die von der Beklagtenseite angeführten Umstände tragen die Ablehnungsentscheidung aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit nicht.

a) Dem Kläger kann im Wesentlichen nur das Geschehen um die Anmeldung zur Führerscheinprüfung zur Last gelegt werden. Nach § 11 Abs. 9 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) i.V.m. Nr. 1 der Anlage 5 zur FeV hat ein Bewerber um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C einen ärztlichen Nachweis vorzulegen, dass keine die Eignung beschränkende oder ausschließenden Erkrankungen vorliegen. Dieses Attest darf bei Antragstellung nicht älter sein als ein Jahr (Nr. 3 der Anlage 5 zur FeV). Es wäre dem Kläger möglich gewesen, auf eine vollständige Antragstellung zu achten oder diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, sodass der ungültige Gesundheitsnachweis hätte rechtzeitig nachgeholt werden können. Gleichwohl hat der Zeuge F., der seit geraumer Zeit als Ausbilder in der Führerscheinausbildung der Beklagten tätig ist, angegeben, dass eine verspätete Führerscheinanmeldung jedenfalls nichts Außergewöhnliches sei und bei den auszubildenden Beamten gelegentlich vorkomme. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieser einmalige Fehler derart schwer wiegt, dass insgesamt eine charakterliche Ungeeignetheit vorliegen soll. Es ist auch nicht dargelegt, dass bei sämtlichen Widerrufsbeamten, bei denen das in der Vergangenheit vorgekommen ist, eine Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis ebenfalls ausschied. Zudem hat sich der Kläger nachfolgend um ein Beheben des Fehlers bemüht und damit gezeigt, dass ihm der Fortgang seiner Ausbildung nicht gleichgültig ist. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass die verspätete Antragstellung nicht auf Gleichgültigkeit beruhte oder eine generelle persönliche Einstellung widerspiegelt, sondern in einer familiären Ausnahmesituation begründet war. Daher kann hierin kein Motivationsmangel des Klägers erkannt werden.

b) Die übrigen, von der Beklagten angeführten Umstände sind nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit des Klägers zu begründen.

Die streitgegenständlichen Äußerungen des Klägers stellen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder als respektlos noch als Indikator für mangelnde Motivation des Klägers dar. Die beiden in der Führerscheinausbildung der Beklagten tätigen und in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen W. und F. haben erklärt, es herrsche ein lockerer, kameradschaftlicher Umgangston. Die Beamten würden sich duzen, auch mit den Schülern, und bei entsprechender Notwendigkeit fielen auch schon mal deutlichere Worte. Es ist insofern nicht auszuschließen, dass die Äußerung des Klägers, „ein Feuerwehrbeamter müsse den Dienst zur Erholung nutzen“, ironisch gemeint war. Das gilt auch für die gegen Ende bzw. nach Abschluss einer Fahrstunde in einem kleinen Kreis von zwei weiteren Fahrschülern sowie dem Fahrlehrer getätigte Äußerung, „Ihr müsst euch schon einigen, wer der Fahrlehrer ist“. Es ergibt sich nicht, dass die Aussagen kritisch oder despektierlich gemeint gewesen sind. Hierauf lässt auch das Verhalten des Klägers im Übrigen nicht schließen. Es ist von den Beteiligten nicht vorgebracht, dass der Kläger zu einem anderen Zeitpunkt vergleichbare Äußerungen getätigt oder dahingehend Kritik geübt hat. Diese allenfalls als etwas „flapsig“ anzusehenden Aussagen können Zweifel an einer charakterlichen Eignung nicht nachvollziehbar begründen. Soweit der Kläger zum Zeugen W. sinngemäß gesagt haben soll, das Ausschalten des Funkgerätes „interessiere ihn nicht und sei Sache des Fahrlehrers“, ist das im Kontext des Gespräches zu sehen. Der Zeuge W. hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er je nach den Umständen durchaus impulsiv reagieren kann. So hat er angegeben, auf die Tatsache, dass der Kläger das Funkgerät nicht ausschalten konnte, verständnislos reagiert und möglicherweise die Worte geäußert zu haben: „Du willst mich wohl verarschen.“ Eine vom Kläger gegebene Antwort ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Aufgrund des in dieser Situation zu Tage getretenen, zumindest als harsch einzuschätzenden Umgangstons ist selbst eine forschere Antwort nicht als unkollegial anzusehen.

Eine mangelnde Motivation des Klägers ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Zeuge F. hat selbst keine dahingehenden Wahrnehmungen getätigt. Der Zeuge W. hat geschildert, er habe erlebt, dass sich der Kläger beim technischen Dienst an den Fahrzeugen zurückgehalten und lediglich das Abspritzen des Fahrzeuges übernommen habe, was eine eher einfache und angenehme Aufgabe sei. Zudem habe sich der Kläger von diesen Diensten auch häufig abgemeldet, da er als Lehrgangssprecher einen Bürogang zu erledigen gehabt habe.

Ein vorwerfbares Entziehen von unangenehmen Aufgaben kann hierin nicht erblickt werden. Selbst wenn es zutrifft, dass der Kläger beim technischen Dienst eher einfache Aufgaben übernommen hat, hat er gleichwohl bei den zu erledigenden Tätigkeiten mitgewirkt und sich nicht beispielsweise vollständig herausgehalten. Es kann sich vielmehr auch eine zufällige Verteilung der Aufgaben ergeben haben. Auch ist beklagtenseits Nichts dazu vorgetragen worden, dass sich Kollegen des Klägers durch dessen Verhalten benachteiligt gefühlt oder sich über diesen beschwert hätten. Stattdessen beruht die Einschätzung des Zeugen W., er habe den Kläger weniger als Teamplayer, sondern eher als Einzelgänger gesehen, auf einer rein subjektiven Wahrnehmung. Diese bezieht sich zudem auf einen vergleichsweise geringen Ausschnitt der Ausbildung des Klägers. Der Zeuge sei der Verantwortliche beim technischen Dienst innerhalb der drei- bis vierwöchigen Führerscheinausbildung gewesen, welcher immer freitags stattgefunden habe. Schilderungen des für den Kläger zuständigen Fahrlehrers D. finden sich darüber hinaus nicht in der Behördenakte, ebenso sind keine sonstigen, für mangelnde Motivation sprechenden Vorkommnisse ausdrücklich dokumentiert. Schließlich gab selbst der Zeuge W. an, dass er dem Kläger nicht allein aufgrund der geschilderten Ereignisse die charakterliche Eignung sowie ein Entwicklungspotential absprechen würde. Die Tätigkeit des Klägers als Lehrgangssprecher zeugt aus Sicht des Gerichts überdies gerade nicht von einer mangelnden Motivation, sondern spricht für eine gesteigerte Motivation aufgrund einer freiwilligen Übernahme von Zusatzaufgaben. Hieraus eine negative Prognose für den Kläger abzuleiten, erscheint beanstandungswürdig.

Eine mangelnde charakterliche Eignung wegen Nichtbezahlens von privatärztlichen Rechnungen und Ausübens einer nichtgenehmigten Tätigkeit kann dem Kläger mangels zutreffend ermitteltem Sachverhalt nicht zur Last gelegt werden.

Hinsichtlich der Nebentätigkeit steht bereits nicht fest, ob eine solche überhaupt ausgeübt worden ist. Die von der Beklagten vorgelegte Auskunft der Handwerkskammer, nach der der Kläger seit … Oktober 2012 und somit während der gesamten Zeit des Beamtenverhältnisses auf Widerruf als Bodenleger in der Handwerksrolle eingetragen gewesen ist, belegt keine (unzulässige) Ausübung der Nebentätigkeit. Der Kläger hat plausibel geschildert, dass die fortdauernde Eintragung unter anderem steuerliche Gründe gehabt habe. Er sei hingegen nicht als Bodenleger tätig gewesen. Auch habe er sich kein neues Kraftfahrzeug angeschafft, sondern weiterhin seinen Kastenwagen benutzt, sodass für Außenstehende ein falscher Eindruck entstanden sein könnte. Hinsichtlich seiner früheren Unternehmenswebsite hat der Kläger Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass deren Abschaltung mehrfach beauftragt worden ist. Die unzulässige Ausübung einer Nebentätigkeit ist daher von der Beklagten nicht belegt.

Das gilt auch für den Sachverhalt betreffend nicht bezahlte Arztrechnungen. Die Beklagte sei nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung darüber informiert worden, dass der Kläger eine privatärztliche Rechnung nicht beglichen habe, dieser auf Kontaktaufnahmen des Referates für Gesundheit und Umwelt nicht reagiere und nun gegebenenfalls ein Mahnverfahren gegen den Kläger eingeleitet werde. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Dienstherr aufgrund der negativen Außenwirkung vermeiden will, dass gegen einen Beamten im Rahmen eines Mahnverfahrens ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt wird. Dies kann negative Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zur Folge haben. Gegen den Kläger ist jedoch nach dessen – von der Beklagten nicht bestrittenen – Angaben schon kein Mahnverfahren eingeleitet worden. Der Kläger hat lediglich eingeräumt, mit einer einzigen Rechnung in Verzug geraten zu sein. Das ist als ein Versehen im Einzelfall nicht (dienstlich) vorwerfbar. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers nicht substantiiert entgegen getreten und hat insbesondere keinen Nachweis über ein eingeleitetes Mahnverfahren vorgelegt. Unklar ist zudem, aus welchen Gründen das Referat für Gesundheit und Umwelt mit dem Nichtbegleichen einer offenen privatärztlichen Rechnung befasst war, warum eine Information der Dienststelle erfolgte und in welcher Höhe die entsprechende Forderung bestand. Auch hat die Dienststelle selbst keine Versuche unternommen, in dieser Angelegenheit Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen. Der Sachverhalt beruht auf einem Hörensagen aufgrund einer telefonischen Mitteilung, der eine weitere Aufklärung erfordert hätte.

c) Die Beklagte hat ihrer prognostischen Entscheidung zur Bewertung der persönlichen Eignung des Klägers insgesamt unzutreffende oder unvollständig ermittelte Sachverhalte zugrunde gelegt sowie sachfremde Erwägungen angestellt. Die dem Kläger zur Last gelegten Vorgänge sind entweder nicht hinreichend erwiesen oder beruhen auf einzelnen Begebenheiten, die den Eindruck eines willkürlichen Herausgreifens erwecken. So stützt die Beklagten ihre Entscheidung auf Schilderungen von Ausbildern, die nur wenige Wochen – und auch hier nur sporadisch – Umgang mit dem Kläger hatten. Der Zeuge F. hat nur wenige Male den erkrankten Fahrlehrer vertreten, der Zeuge W. kam während der dreiwöchigen Führerscheinausbildung in erster Linie freitags als Verantwortlicher für den technischen Dienst in Kontakt mit dem Kläger. Die streitgegenständlichen (drei) Äußerungen des Klägers erfolgten innerhalb von zwei Tagen und können weder als deutlich beleidigend noch sonst offensichtlich unangemessen verstanden werden. Der Zeitraum im Übrigen ist nicht einbezogen worden, ebenso liegt keine Einschätzung durch den eigentlichen Ausbilder des Klägers während der Führerscheinausbildung, Herrn D., vor. Die von Herrn T. unterzeichnete Vormerkung vom … Januar 2016 zum Verhalten des Klägers bezieht sich ausschließlich auf die Vorfälle am … und … Januar 2016 sowie die Prüfungsanmeldung. Sie gibt im Wesentlichen nur die Eindrücke der Zeugen F. und W. wieder. Wird der Entscheidung des Dienstherrn, wie vorliegend geschehen, eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne zu Grunde gelegt, steht zu erwarten, dass die aufgetretenen Vorkommnisse eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Das ist vorliegend nicht erkennbar. Soweit nach der bei den Akten befindlichen Ergänzung zur Vormerkung, gefertigt durch einen Sachbearbeiter der Beklagten, bereits am 22. Mai 2015 – unmittelbar nach Beginn der Ausbildung – ein Motivationsproblem beim Kläger festgestellt worden sein soll, finden sich hierzu in den Akten keine näheren Angaben. Es bleibt unklar, welcher Art dieses Motivationsproblem gewesen sein soll. Laut der Ergänzung zur Vormerkung ist nach einem dahingehenden Gespräch mit dem Kläger zudem eine Besserung eingetreten. Das wird im Bescheid der Beklagten vom 23. November 2016 nicht gewürdigt.

3. Die Beklagte hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 5 K 16.5799

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 5 K 16.5799

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 5 K 16.5799 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 5 K 16.5799 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 6 ZB 17.941

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2017 – AN 11 K 16.90 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Jan. 2017 - M 5 E 16.5069

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Die Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.342,83 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1986 geborene Antra

Referenzen

Tenor

I.

Die Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.342,83 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1986 geborene Antragsteller stand vom 1. April 2015 bis 30. April 2016 als Brandmeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

Mit Schreiben vom 10. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht komme. Die Feuerwehrschule habe die Antragsgegnerin über dokumentierte Vorfälle und Auffälligkeiten bezüglich des Verhaltens des Antragstellers während der Ausbildung informiert, welche an dessen charakterlicher Eignung für eine Ernennung zum Brandmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe stark zweifeln ließen. Dies seien insbesondere dessen Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Ausbildern sowie Lehrgangsteilnehmer, das mangelnde Befolgen von (Dienst-)Anweisungen, offensichtliche Motivationsprobleme, fehlendes Verantwortungsbewusstsein sowie das Ausüben einer nicht genehmigten Nebentätigkeit.

Mit E-Mail vom 30. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dieser zu seiner eigenen Planung davon ausgehen solle, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf höchstwahrscheinlich mit Ablauf des 30. April 2016 enden werde.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin, den Vorgang nochmals zu überprüfen und den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Dabei wies er darauf hin, dass die vom Antragsteller gezeigten Leistungen insbesondere im Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis 10. März 2016 durchweg positiv beurteilt worden seien.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 19. April 2016 Widerspruch gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 ein und beantragte die Erstellung eines Persönlichkeitsbildes.

Mit Bescheid vom 21. April 2016 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Ablauf des 30. April 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2016 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2016, bei Gericht eingegangen am 10. November 2016, hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - verpflichtet, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bis über den auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Antrag des Antragstellers vom 1. April 2016 sowie über den gegen die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 erklärte Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 19. April 2016 bestandskräftig entschieden wurde.

Die Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechts- und sachwidrig, da keine Anhörung erfolgt sei. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Beamten sei zwar ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Eine derartige wertende Beurteilung habe jedoch nicht stattgefunden, da das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 weder Ermessenserwägungen noch eine Begründung oder eine Abwägung enthalte. Es seien sachwidrige Erwägungen vorgenommen worden, welche von einer persönlichen Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller geprägt gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe die Vorfälle und Auffälligkeiten nicht konkret benannt.

Der Anordnungsgrund folge aus der zu erwartenden Verfahrensdauer. Eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige sich aufgrund der drohenden ernstlichen Nachteile, da dem Antragsteller durch die Nichtübernahme die berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen würde. Ohne die Beamtenbesoldung würde er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und müsste bis zu eine Entscheidung in der Hauptsache gegebenenfalls einen anderen Beruf ergreifen. Die vom Antragsteller während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie absolvierten Prüfungen würden entwertet werden.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016, bei Gericht eingegangen am 25. November 2016, hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantrage eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese sei unzulässig, da bereits keine unzumutbaren Nachteile vorlägen. Die vom Antragsteller vorgebrachten weitreichenden Konsequenzen seien lediglich pauschal. Die Eilbedürftigkeit sei bereits dadurch widerlegt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung erst am 9. November 2016 gestellt worden sei. Es bestehe auch keine Altersgrenze, die eine eilige Entscheidung notwendig mache. Im Übrigen fehle es dem Antragsteller nach Überzeugung der Antragsgegnerin an der erforderlichen charakterlichen Eignung. Die dokumentierten Vorfälle seien dem Antragsteller bekannt gewesen und mit ihm von den jeweiligen Personen besprochen worden. Hinsichtlich der Nebentätigkeit hätten neben der Website noch weitere Einträge im Internet, z. B. Gelbe Seiten, bestanden. Der Antragsteller habe auch gegenüber Kollegen geäußert, durch seine Nebentätigkeit stark ausgelastet zu sein.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23. November 2016 den Antrag des Antragstellers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Gericht hat nur eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes zu treffen. Daraus ergibt sich ein wesentliches Element vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 123, Rn. 66 a).

2. Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, da die erstrebte Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dies läuft dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung zuwider, die grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber auch der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dient. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Ernennung zum Beamten auf Probe kann nicht rückgängig gemacht werden. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung kann nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (st. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, B.v. 18.10.2013 - 6 B 998/13 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 45).

Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind.

a) Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits keine unzumutbaren Nachteile. Die vorgetragenen Argumente, dass wirtschaftlich und beruflich Nachteile entstehen können, begründen keinen erheblichen Ausnahmefall, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. Denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, für die Zeit bis zu einer gerichtlichen (Hauptsache-) Entscheidung seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu finanzieren. So ist es ihm möglich, jedenfalls zeitweise einen anderen Beruf zu ergreifen. Hierdurch werden auch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, welche nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und dadurch einen wirksamen Rechtsschutz vereiteln würden. Denn im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren kann der bis dahin zeitweilig ausgeübte Beruf wieder beendet und in das Beamtenverhältnis auf Probe gewechselt werden. Auch verfallen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb derart kurzer Zeit, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Dem Gesetz lässt sich auch nicht entnehmen, dass die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung nach Art. 8 Abs. 3, Art. 28 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) durch Zeitablauf entwertet würde.

Auch droht nicht das Überschreiten einer etwaigen Altersgrenze. Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) festgelegte Höchstalter von 29 Jahren gilt nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene, nicht jedoch für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vielmehr gilt hier - soweit ersichtlich - die allgemeine Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres. Hiervon ist der Antragsteller weit entfernt.

Darüber hinaus wäre es für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erforderlich, dass der Antragsteller vorher rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, B.v. 6.1.1997 - Bs III 157/96 - juris Rn. 3). Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Recht gilt (so bereits RGZ 156, 220, 239, vgl. auch BGH, U.v. 29.3.1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 - NJW 1971, 1694 - juris). Ebenso tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Schadensersatzpflicht nicht ein, „wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden“ (VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31). Dem Antragsteller wurde bereits am 10. März 2016 die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angekündigt. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 30. April 2016 hat der Antragsteller erst mit Schreiben vom 9. November einen Eilantrag gestellt bzw. erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 Klage erhoben. Der Antragsteller hat damit durch eigenverantwortliche Verzögerung erst sehr spät um gerichtlichen Rechtschutz ersucht und daher offensichtlich nicht rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB trägt dies zum Verlust des Anspruchs auf Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei.

b) Da durch die Versagung der Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstehen und der Antragsteller auch vorher nicht alles Zumutbare unternahm, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, kommt es auf eine Erfolgsprognose in der Hauptsache nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn das Drohen unzumutbarer Nachteile und der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache müssten kumulativ vorliegen (BVerwG, B.v. 21.1.1999 - 11 VR 8/98 - juris Rn. 5; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 14; Kuhla in BeckOK VwGO, 39. Edition Stand 1.4.2016, § 123 Rn. 154-157).

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2017 – AN 11 K 16.90 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.925,02 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hatte den Kläger am 1. September 2012 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeimeisteranwärter eingestellt. Im Juli 2014 beschwerten sich Lehrgangskollegen beim Lehrgruppenleiter über den Kläger, worauf dieser die Lehrgangsteilnehmer zu schriftlichen Stellungnahmen gegen Zusicherung der Vertraulichkeit aufforderte. Die Beklagte hörte daraufhin den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung gemäß § 37 Abs. 1 BBG an. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte sie dem Kläger mit, dass er nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch behandelte die Beklagte als Antrag auf Wiedereinstellung, den sie mit Bescheid vom 20. Mai 2015 ablehnte. Am 18. November 2015 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Einstellung als Beamter auf Probe zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 (AN 11 E 15.2312) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 12.5.2016 – 6 CE 16.371 –).

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2015) hat der Kläger Klage auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Einstellung erhoben. Mit Urteil vom 22. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage – nach Einvernahme von fünf Zeugen – abgewiesen, weil es dem Kläger an der „persönlichen charakterlichen Eignung“ fehle und damit eine Voraussetzung für die angestrebte Einstellung nicht erfüllt sei.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung der Beklagten über dessen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundes abgelehnt.

a) Der Kläger rügt die Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und des Rechts auf rechtliches Gehör durch die Methodik der Sachverhaltsgewinnung seitens der Beklagten. Die zweifelhafte Sachverhaltsermittlung („Stasi-Methoden“) stelle einen Ermessensfehler und eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar. Die Lehrgangsteilnehmer seien zur Anfertigung von Dossiers über ihn zur vorläufigen Meinungsbildung angewiesen worden, wobei ihnen Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Diese Dossiers würden die Anforderungen an eine Zeugeneinvernahme (Belehrungen, Möglichkeit seiner Teilnahme und einer Befragung durch ihn) nicht erfüllen. Es seien auch keine Beweismittel i.S.v. § 26 VwVfG zur Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis ergriffen worden. Es sei auf Berichte von Polizeischülern aus dem bereits erledigten Widerrufsbeamtenverhältnis zurückgegriffen worden. Seine Nichtbeteiligung im behördlichen Erkenntnisverfahren stelle einen Rechtsfehler dar, der zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führe. Das Gericht habe sich nicht mit dem entsprechenden Vortrag auseinandergesetzt. Die Erkenntnisgewinnung durch die Beklagte entspreche nicht rechtsstaatlichen Verfahren. Mit dem Zuwarten auf die gesetzlich eintretende Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses habe man sich ein Verwaltungsverfahren mit den entsprechenden Rechtspflichten erspart, da das Verfahren auf Entlassung nicht zu Ende geführt worden sei. Die Beklagte wäre in diesem Stadium aber zum Handeln verpflichtet gewesen. Hierauf beruhe auch die Entscheidung des Dienstherrn. Bei einer Verfahrensbeteiligung wie in der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung hätte der Umstand herausgearbeitet werden können, dass die Polizeischüler zur Stellungnahme aufgefordert worden waren mit der Zusicherung, dass er die Stellungnahmen nie zu Gesicht bekomme.

Diese, zunächst auf die formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids zielende Rüge bedarf nicht der Prüfung in einem Berufungsverfahren.

Die Einstellungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, ohne von Verfassungs wegen oder aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet zu sein, den Bewerber vorher anzuhören (BVerfG, B.v. 22.5.1995 – 2 BvR 13/73 – juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 28.11.1980 – 2 C 27.78 – Rn. 42; § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG). Nach dem sowohl im Entlassungsverfahren als auch im Übernahmeverfahren anwendbaren § 26 VwVfG gilt der Grundsatz des Freibeweises, d.h. die Behörde darf sich nach pflichtgemäßem Ermessen sämtlicher ihr zur Verfügung stehender Beweismittel, soweit erforderlich, bedienen (BVerwG, B.v. 26.8.1998 – 11 VR 4.98 – juris Rn. 10). Eine förmliche Beweiserhebung war somit in beiden Verfahren nicht geboten. Die Verwertung der Stellungnahmen der Lehrgangskollegen aus dem früheren Entlassungsverfahren ist zulässig (vgl. auch § 26 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Eine Verletzung von Rechten des Klägers aufgrund der vom Lehrgruppenleiter gegebenen Zusicherung der Vertraulichkeit ist nicht ersichtlich. Es handelt sich zweifellos um dienstliche Äußerungen der Lehrgangskollegen, die im Übrigen inhaltlich durch die gerichtliche Beweisaufnahme bekräftigt wurden.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass er mit Schreiben vom 15. Februar 2017 um die Ladung der „Belastungszeugen“ zur mündlichen Verhandlung mit einer entsprechenden Begründung gebeten hatte. Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Die insoweit ebenfalls erhobene Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung hat keine Auswirkung auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides (dazu im Folgenden).

b) Der Kläger beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht berechtigt, ein Beurteilungsermessen oder eine auf der Tatbestandsseite befindliche Prognoseentscheidung, die einen nur beschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffne, durch eigenständige Überlegungen zu ersetzen. Die Entscheidung verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, weil das Gericht sich an die Stelle des Dienstherrn setze. Auch diese Rüge greift nicht durch.

aa) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 Satz 1 BBG, der gemäß § 2 BPolBG auch auf Polizeivollzugsbeamte Anwendung findet.

Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist nach diesen Vorschriften die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 17.16 – juris Rn. 26). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale geben können. Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die charakterliche Eignung besitzt (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 17.16 – juris Rn. 25). Die Entscheidung über die charakterliche Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 A 1.02 – Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat bei der rechtlichen Prüfung dieses Aspekts der Eignungsentscheidung des Dienstherrn von den Erkenntnismitteln auszugehen, die dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen (BVerwG, B.v. 30.3.1988 – 6 B 1.88 – juris Rn. 5). Der vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit überprüfbare Sachverhalt betrifft die Beurteilungselemente, auf die der Dienstherr die Zweifel an der charakterlichen Eignung stützt. Das Gericht darf die Eignung aber nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 – juris Rn. 37, 34).

bb) Nach diesen Maßgaben sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den der Entscheidung des Dienstherrn zugrunde liegenden Sachverhalt überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sich die von der Beklagten geschilderten Tatsachen und Einschätzungen im Klageverfahren, insbesondere aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, bestätigt haben (S. 21 des Urteils unter Nr. 3). Damit hat es auch durch den Hinweis auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und des Senats im Beschluss vom 12. Mai 2016 (Seite 17 des Urteils) in Wahrnehmung der dort ausgeführten beschränkten gerichtlichen Kontrolle die Entscheidung der Beklagten für zutreffend, mithin gerichtlich nicht zu beanstanden, erklärt.

c) Der Kläger rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht und die Beklagte seine Zeit als Soldat und aufgrund seines Einsatzes in Afghanistan die Ergebnisse seiner militärischen Sicherheitsüberprüfungen durch den militärischen Abschirmdienst nicht berücksichtigt hätten. Bedenken gegen seine charakterliche und persönliche Eignung seien in dieser Zeit nie geäußert worden. Auch daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Bei der Entscheidung des Dienstherrn über die Einstellung ist eine Abwägung auf der Grundlage des Gesamtbildes zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorzunehmen, bei der den zurückliegenden Umständen ein schon durch den Zeitablauf vermindertes Gewicht und den jüngeren Umständen ein entsprechend höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1983 – 2 C 45.80 – juris Rn. 28, 29 am Ende). Hat ein Bewerber einen Vorbereitungsdienst abgeleistet, ist das Verhalten des Bewerbers während dieses Zeitraums eine besonders geeignete Erkenntnisquelle und für die Prognose mithin ein wesentliches Beurteilungselement (vgl. auch BVerwG U.v. 9.6.1981 – 2 C 49.78 – juris Rn. 23). Eine Eignung des Klägers während der Dienstzeit als Soldat auf Zeit tritt vorliegend somit nicht nur durch Zeitablauf gegenüber dem Verhalten des Klägers im Vorbereitungsdienst zurück und ist nicht mehr wesentliches Beurteilungselement, mithin nicht mehr Teil des wesentlichen Sachverhalts. Die prognostische Bewertung der charakterlichen Eignung des Klägers durch die Beklagte ist aufgrund seiner Verhaltensweisen im Vorbereitungsdienst nicht zu beanstanden.

d) Auch die Rüge, der Dienstherr dürfe Vorkommnisse in bereits ordnungsgemäß abgeschlossenen Beamtenverhältnissen nicht der Prognoseentscheidung zugrunde legen, geht nach obigen Ausführungen fehl. Sie missinterpretiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –. Diesem lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Beamter auf Widerruf wegen Verhaltensweisen vor Eintritt in dieses Beamtenverhältnis entlassen wurde und der Dienstherr die Verhaltensweisen des Widerrufsbeamten während des Vorbereitungsdienstes fehlerhaft berücksichtigt hatte. Bei der hier in Streit stehenden Bewerbung um ein Beamtenverhältnis auf Probe ist für den Fall der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis das Verhalten des Bewerbers in dieser Zeit ein wesentliches Beurteilungselement (s.o.).

2. Soweit der Kläger mit den genannten Rügen auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1980 – 2 C 38.79 und 2 C 37.79 –, vom 31. März 1988 – 6 B 1.88 – und vom 13. Oktober 1998 – 1 WB 8.85 und 1 WB 86.97 – geltend macht, liegt die behauptete Abweichung nach den obigen Ausführungen nicht vor.

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Frau H. und des Herrn M. als Zeugen nicht als „unbehelflich“ ablehnen dürfen, weil diese als einzige unmittelbaren Zeugen für die Aussage zur Verfügung gestanden hätten, dass der Kläger eine „schwarze Liste“ führe, auf der Frau H. stehe. Das zeigt keinen beachtlichen Verfahrensfehler auf. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge formal in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 2 VwGO durch gesonderten Beschluss und inhaltlich in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Wie es in seinem Urteil (S. 23 f.) noch einmal klargestellt hat, kam es auf die unter Beweis gestellte Existenz einer „schwarzen Liste“ seiner materiellen Rechtsauffassung nach nicht entscheidungserheblich an. Einem Beweisantrag, der auf eine für die Entscheidung bedeutungslose Tatsache abzielt, braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.