Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Apr. 2017 - M 5 E 17.717

bei uns veröffentlicht am11.04.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. Die konkrete Dienstverrichtung erfolgt als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiinspektion … des Polizeipräsidiums …

Nachdem dem Antragsteller für den Zeitraum 1. Mai 2013 - 30. April 2016 Teilzeit mit einem wöchentlichen Arbeitszeitanteil von 85,37% genehmigt worden war, beantragte er im März 2016 eine Reduzierung des Arbeitszeitanteils auf 75% aus familienpolitischen Gründen zur Pflege seiner 88-jährigen Mutter. Dieser Antrag wurde förmlich nicht verbeschieden, nachdem dem Antragsteller - bei dem eine erhebliche Anzahl an Mehrarbeitsstunden angefallen ist - ermöglicht wurde, diese durch eine Arbeitszeiteinteilung angelehnt an einen Arbeitszeitanteil von 75% Wochenarbeitszeit abzubauen.

Mit Formblattantrag vom 4. Juni 2016 beantragte der Antragsteller erneut für den Zeitraum 1. Juli 2016 - 31. Dezember 2016 Teilzeit im Umfang von 75% aus familienpolitischen Gründen. In einer ausführlichen Stellungnahme des Dienststellenleiters der Polizeiinspektion 12 sprach sich dieser gegen die beantragte Teilzeitregelung aus. Eine Reduzierung der Arbeitszeit im beantragten Umfang sei mit den Aufgaben eines Dienstgruppenleiters nicht in Einklang zu bringen und eine weitere Verwendung des Antragstellers auf der Dienststelle sei hierbei nicht möglich.

Dem trat der Antragsteller entgegen. Nach Anforderung und Vorlage eines Gutachtens zur Pflegebedürftigkeit der Mutter des Antragstellers bot das Polizeipräsidium … mit Schreiben vom 14. September 2016 dem Antragsteller eine anderweitige Verwendung bei einer anderen Dienststelle an, wo die beantragte Teilzeitbeschäftigung ohne größere Probleme möglich sei.

Dies lehnte der Antragsteller im weiteren Schriftwechsel ab und bat um förmliche Entscheidung für die begehrte Teilzeit im Umfang von 75%.

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Dienststellenleitung der Polizeiinspektion 12 vom 6. Januar 2017 genehmigte das Polizeipräsidium … dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Januar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung mit einem wöchentlichen Arbeitszeitanteil von 75% der regelmäßigen Arbeitszeit (Ziff. 1.). Dabei legte es unter Ziff. 2. folgende Auflagen fest:

  • „a) Jeweils zum Monatsende ist für den nächsten Kalendermonat eine verbindliche Dienstplanung der Dienststellenleitung zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorplanung soll neben den zu berücksichtigenden Freizeiten aufgrund der reduzierten Wochenarbeitszeit auch andere Abwesenheiten wie beispielsweise Urlaub enthalten. Eine einvernehmliche Absprache der Vorplanung mit dem stellvertretenden DGL (3. QE) gilt als zwingende Voraussetzung. Abwesenheiten sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn für die dienstlichen Termine (Schichtfolge, Dienstunterrichte, Besprechungen, etc.) die Vertretung durch den stellvertretenden DGL (3. QE) gewährleistet ist.

  • b) Soweit eine längere Abwesenheit des stellvertretenden Dienstgruppenleiters (3. QE) zu einem Aufbau von Mehrarbeit führen würde, erfolgt die Reduzierung der Arbeitszeit dadurch, dass an Werktagen die Frühschicht ab 09.00 Uhr vorzeitig beendet und die Spätschicht verspätet ab 15.00 Uhr begonnen werden kann, weil in diesen Zeiträumen (werktags 09.00 bis 15.00 Uhr) die Abwesenheit eines Gruppenleiters in der 3. QE i.d.R. durch die Abwesenheit eines anderen Beamten der 3. QE ausgeglichen werden kann.“

Die Auflagen stellten sicher, dass keine zwingenden dienstlichen Belange der beantragten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Bereits während der zuletzt ausgeübten Teilzeitbeschäftigung des Antragstellers mit einem Zeitanteil von 85,37% sei es zu erheblichen Einschränkungen des stellvertretenden Dienstgruppenleiters hinsichtlich seiner Arbeits- bzw. Freizeiteinteilung gekommen. Dies lasse befürchten, dass bei einer weiteren Ausweitung der Teilzeittätigkeit des Antragstellers der Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden könne. Mit den Auflagen solle ein geordneter Dienstbetrieb in der Weise sichergestellt werden, dass der stellvertretende Dienstgruppenleiter in den Planungsprozess verbindlich und rechtzeitig eingebunden werde. Die weitere Auflage ermögliche die gewünschte Teilzeitbeschäftigung des Antragstellers ohne einen zunehmenden Aufbau von Mehrarbeitsstunden.

Am 21. Februar 2017 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 erheben, über den bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden wurde.

Gleichzeitig hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

  • den Antragsgegner bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller eine Teilzeitbeschäftigung vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 mit einem wöchentlichen Arbeitszeitanteil in Höhe von 75% der regelmäßigen Arbeitszeit zu genehmigen.

Die Teilzeitgewährung habe ohne Auflagen zu erfolgen. Die getroffenen Auflagen seien rechtlich unzulässig. Sie stellten nicht lediglich sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die mit Auflage 2. a) festgelegte Personalplanung sei Sache des Dienstherrn und nicht des betroffenen Beamten; sie dürfe nicht auf diesen überwälzt werden. Die mit Auflage 2. b) getroffene Regelung führe zu zeitlich geteilten Diensten, zu einem vermehrten Aufwand und sei für den Antragsteller nicht praktikabel. Im bevorstehenden Monat Mai werde er wegen Urlaubs bzw. Lehrgangsteilnahme seines Vertreters vom 1. bis 22. und wegen seines anschließend geplanten eigenen Urlaubs die ihm bewilligte Teilzeit nicht realisieren können.

Demgegenüber hat das Polizeipräsidium … für den Antragsgegner beantragt,

  • den Antrag abzulehnen.

Ohne Auflagen könne der Dienstbetrieb der Polizeiinspektion … bei einer weiteren Reduzierung der Arbeitszeit des Antragstellers nicht aufrechterhalten werden. Bereits mit der bisherigen Teilzeitbeschäftigung des Antragstellers mit einem Arbeitszeitanteil von 85,37% hätten die Führungsaufgaben des Antragstellers als Dienstgruppenleiter während seiner Abwesenheiten - trotz Ausschöpfung aller personellen und organisatorischen Möglichkeiten - nicht hinreichend kompensiert werden können. Die Auflagen seien den besonderen dienstbetrieblichen Anforderungen eines Dienstgruppenleiters in Teilzeit geschuldet und stellten bei der gegebenen dienstbetrieblichen Situation ein Selbstverständnis dar.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig, da unstatthaft.

Der Antragsteller begehrt eine Teilzeitbeschäftigung mit einem wöchentlichen Arbeitszeitanteil von 75% der regelmäßigen Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen. Eine solche ist ihm mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 25. Januar 2017 genehmigt worden. Soweit sich der Antragsteller gegen die im Bescheid vom 25. Januar 2017 auch festgelegten Auflagen wendet, kann dies mit einer Klage auf Aufhebung dieser Nebenbestimmungen geltend gemacht werden (Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80, Rn. 11). In der Hauptsache wäre insoweit eine Anfechtungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Sonderfall, dass eine isolierte Aufhebbarkeit der angegriffenen Nebenbestimmungen offenkundig von vornherein ausscheidet, ersichtlich nicht vorliegt. Die Frage, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenstimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 sowie juris, Rn. 25 sowie U.v. 17.2.1984 - 4 C 70/80 - BayVBl 1984, 372 sowie juris, Rn. 14). In der gegebenen Situation einer in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 VwGO und § 80a VwGO, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.

2. Auch dann, wenn man - abweichend von Vorstehendem - von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen der gewährten Teilzeitbeschäftigung und den hierzu festgelegten Auslagen ausgehen wollte, hätte ein dann zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO keinen Erfolg.

Denn dann würde die erstrebte Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Dies läuft dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung zuwider, die grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dient. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine einmal gewährte und vorgenommene Teilzeittätigkeit kann nicht rückgängig gemacht werden. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vor-behaltenen Entscheidung kann nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (st. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, B.v. 18.10.2013 - 6 B 998/13 - juris, Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris, Rn. 45 sowie VG München, B.v. 11.1.2017 - M 5 E 16.5069 - juris).

Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits keine unzumutbaren Nachteile.

Der Antragsteller hat den Antrag auf Gewährung familienpolitischer Teilzeit mit der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter begründet. Ausweislich des hierzu vorgelegten Pflegegutachtens besteht insoweit ein Bedarf von 50 Minuten im Tagesdurchschnitt für Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie von 45 Minuten im Tagesdurchschnitt für hauswirtschaftliche Versorgung. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass er dienstfreie Zeit für anstehende Arztbesuche, Behördengänge, für Bankangelegenheiten, für größere Erledigungen usw. benötige. Dringend nötig sei für ihn Planungssicherheit.

Mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 25. Januar 2017 wurde dem Antragsteller eine Teilzeittätigkeit im beantragten Umfang von 75% der regelmäßigen Arbeitszeit (30 Std./Woche) bewilligt. Damit wurde dem Begehren des Antragstellers entsprochen. Soweit er sich gegen die hiermit verbundene Nebenbestimmung einer monatsweisen Vorausplanung der Diensteinteilung wendet, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese für ihn unzumutbare Nachteile mit sich bringt, denn der Antragsteller hat selbst um Planungssicherheit gebeten. Soweit er sich gegen die weitere Auflage wendet, nach der in bestimmten Situationen anfallende Mehrarbeitsstunden primär in einer Kernzeit von 9.00 - 15.00 Uhr auszugleichen sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller hierdurch unzumutbar belastet wird, zumal die von ihm angegebenen Arztbesuche und Behördengänge ohne Weiteres in dieser Zeit erledigt werden können.

3. Darüber hinaus fehlt es an einer Prognose, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird.

Einem Beamten ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens durchschnittlich wöchentlich 8 Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG).

Die Beteiligten gehen überreinstimmend und nach Aktenlage zutreffend von einem Antrag des Antragstellers zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege seiner nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Mutter aus. Dementsprechend hat der Antragsteller einen Anspruch auf familienpolitische Teilzeit, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über das Vorliegen zwingender dienstlicher Belange entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange von einem Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch die Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BayVGH, B.v. 21.11.2014 - 3 ZB 13.1573 - juris, Rn. 8 zum Begriff der „dringenden dienstlichen Belange“ unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 sowie juris). Die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen darf nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es darum geht, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten, weil durch die Bewilligung von Urlaub oder Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gingen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: 5/2016, Art. 89 BayBG, Rn. 25).

a) Der Antragsteller hat als Dienstgruppenleiter eine Führungsfunktion im Hinblick auf die weiteren Mitglieder der Dienstgruppe inne. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Funktionsfähigkeit der Dienststelle die Einsatzbereitschaft ihrer Dienstgruppen und hierzu auch deren Leitung voraussetzt. Das hierzu Notwendige darf der Dienstherr als zwingenden dienstlichen Belang im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BayBG einstufen.

Der Antragsgegner hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens die Stammdienststelle des Antragstellers beteiligt. Diese hat mitgeteilt, dass der Mehrarbeitsstundenstand des Antragstellers zum 31. Mai 2016 204:27 Stunden sowie das Urlaubskonto 416 Stunden betragen habe. Sie hat weiter in einer ausführlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2016 dargelegt, dass der Stellvertreter des Antragstellers als Dienstgruppenleiter im Jahr 2015 42,6% mehr Dienste insgesamt und 83,3% mehr Dienste an Wochenenden als der Antragsteller geleistet habe. Im ersten Halbjahr 2016 habe der Stellvertreter des Antragstellers 75,5% mehr Dienste insgesamt und 37,5% mehr Dienste an Wochenenden geleistet als der Antragsteller. Aus diesen Erfahrungen der letzten 18 Monate ergebe sich, dass einer Verlängerung über die bisherige Teilzeit zu 85,37% über den bisherigen Bewilligungszeitraum bis 30. April 2016 nicht zugestimmt werden könne. Gleiches gelte für die nunmehr beantragte weitergehende Arbeitszeitverringerung auf 75%. Ein Angebot der Personalstelle des Antragsgegners auf Umsetzung zu einer anderen Dienststelle, bei der eine Teilzeittätigkeit leichter möglich sei, lehnte der Antragsteller ab. Auf weitere Vermittlung der Personalstelle wurde dem Antragsteller die begehrte Arbeitszeitverringerung mit den streitgegenständlichen Auflagen gewährt.

b) Die auf der Grundlage der vorstehenden Umstände getroffene Entscheidung des Antragsgegners, bereits die vom Antragsteller ausgeübte Teilzeittätigkeit im Umfang von 85,37% der regelmäßigen Arbeitszeit sei im Hinblick auf seine Funktion als Dienstgruppenleiter, die in Bezug auf die insgesamt zu leistenden Dienste seine Beteiligung in hinreichender Anzahl erfordere, grenzwertig gewesen und letztlich zu Lasten anderer Beamten der 3. QE gegangen, ist nachvollziehbar und durch das Gericht nicht zu beanstanden.

c) Um zu verhindern, dass diese Situation sich durch eine weitergehende Reduzierung der Arbeitszeit des Antragstellers von wöchentlich 34:09 Std. bisher auf 30:00 Std. weiter verschärft, erscheinen die festgesetzten Auflagen gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Teilzeitbewilligung (Art. 36 Abs. 1 zweite Alt. BayVwVfG) erforderlich.

Die Auflage unter Nr. 2 a) des Bescheides vom 25. Januar 2017 sieht eine Verpflichtung des Antragstellers zur monatsweisen Vorplanung der Diensteinteilung, die mit dem stellvertretenden Dienstgruppenleiter abzustimmen ist, vor. Eine solche Vorplanung schafft in der gegebenen Situation Planungssicherheit für die Dienststellenleitung, die die Gesamtverantwortung für den Dienstbetrieb trägt. Sie ist auch dem Antragsteller abzuverlangen, der seinerseits als Dienstgruppenleiter die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seiner Dienstgruppe trägt.

Soweit der Antragsteller für die Ausübung der Funktion der Dienstgruppen-leitung auf insoweit auch in Betracht kommende weitere Beamte der 3. QE innerhalb der Dienststelle verweist, greift dies in die Organisationskompetenz des Dienstherrn ein, nach der die Leitung einer Dienstgruppe durch den Dienstgruppenleiter und seinem Stellvertreter grundsätzlich selbst zu organisieren ist. Nur in Ausnahmefällen soll auf weitere, entsprechend qualifizierte andere Beamte zurückgegriffen werden. Eine übermäßige Beanspruchung dieser Beamten durch eine Dienstgruppe gefährdet wiederum die von diesen Beamten wahrzunehmenden Aufgaben. Diese Einschätzung des Dienstherren ist ohne weiteres nachvollziehbar und durch das Gericht nicht zu beanstanden.

Die Auflage Nr. 2 b) des Bescheides vom 25. Januar 2017 sieht zum Abbau von Mehrarbeitsstunden beim Antragsteller als Dienstgruppenleiter (infolge von längeren Abwesenheiten seines Stellvertreters) vor, dass entsprechende Schichtdienste während einer Kernzeit zwischen werktags 9.00 Uhr und 15.00 Uhr verkürzt werden, da die Personaldecke der Dienststelle in dieser Zeit vergleichsweise gut ausgestattet ist. Diese Auflage stellt sicher, dass beim Antragsteller anfallende Mehrarbeitsstunden nicht stetig anwachsen bzw. in der Folgezeit beim Abbau nicht zu einer übermäßigen Belastung seines Stellvertreters führen. Auch diese Auflage stellt in der gegebenen Situation nur einen geordneten Dienstbetrieb sicher. Dass sie den Antragsteller unangemessen belastet, hat dieser substantiiert nicht vorgetragen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Antragsteller beispielhaft angeführte Konstellation im Monat Mai, in dem sein Stellvertreter und er selbst jeweils Erholungsurlaub einbringen, was einen besonderen gegenseitigen Vertretungsbedarf auslöst. Bei derartigen Sonderereignissen liegt allerdings eine unzumutbare Belastung nicht schon darin, dass nicht in jedem denkbaren Zeitintervall exakt die Teilzeitquote eingehalten ist.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei sich der daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Apr. 2017 - M 5 E 17.717

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Apr. 2017 - M 5 E 17.717

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Apr. 2017 - M 5 E 17.717 zitiert 8 §§.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.     aus N.       wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.342,83 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1986 geborene Antragsteller stand vom 1. April 2015 bis 30. April 2016 als Brandmeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

Mit Schreiben vom 10. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht komme. Die Feuerwehrschule habe die Antragsgegnerin über dokumentierte Vorfälle und Auffälligkeiten bezüglich des Verhaltens des Antragstellers während der Ausbildung informiert, welche an dessen charakterlicher Eignung für eine Ernennung zum Brandmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe stark zweifeln ließen. Dies seien insbesondere dessen Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Ausbildern sowie Lehrgangsteilnehmer, das mangelnde Befolgen von (Dienst-)Anweisungen, offensichtliche Motivationsprobleme, fehlendes Verantwortungsbewusstsein sowie das Ausüben einer nicht genehmigten Nebentätigkeit.

Mit E-Mail vom 30. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dieser zu seiner eigenen Planung davon ausgehen solle, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf höchstwahrscheinlich mit Ablauf des 30. April 2016 enden werde.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin, den Vorgang nochmals zu überprüfen und den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Dabei wies er darauf hin, dass die vom Antragsteller gezeigten Leistungen insbesondere im Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis 10. März 2016 durchweg positiv beurteilt worden seien.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 19. April 2016 Widerspruch gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 ein und beantragte die Erstellung eines Persönlichkeitsbildes.

Mit Bescheid vom 21. April 2016 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Ablauf des 30. April 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2016 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2016, bei Gericht eingegangen am 10. November 2016, hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - verpflichtet, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bis über den auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Antrag des Antragstellers vom 1. April 2016 sowie über den gegen die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 erklärte Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 19. April 2016 bestandskräftig entschieden wurde.

Die Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechts- und sachwidrig, da keine Anhörung erfolgt sei. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Beamten sei zwar ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Eine derartige wertende Beurteilung habe jedoch nicht stattgefunden, da das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 weder Ermessenserwägungen noch eine Begründung oder eine Abwägung enthalte. Es seien sachwidrige Erwägungen vorgenommen worden, welche von einer persönlichen Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller geprägt gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe die Vorfälle und Auffälligkeiten nicht konkret benannt.

Der Anordnungsgrund folge aus der zu erwartenden Verfahrensdauer. Eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige sich aufgrund der drohenden ernstlichen Nachteile, da dem Antragsteller durch die Nichtübernahme die berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen würde. Ohne die Beamtenbesoldung würde er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und müsste bis zu eine Entscheidung in der Hauptsache gegebenenfalls einen anderen Beruf ergreifen. Die vom Antragsteller während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie absolvierten Prüfungen würden entwertet werden.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016, bei Gericht eingegangen am 25. November 2016, hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantrage eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese sei unzulässig, da bereits keine unzumutbaren Nachteile vorlägen. Die vom Antragsteller vorgebrachten weitreichenden Konsequenzen seien lediglich pauschal. Die Eilbedürftigkeit sei bereits dadurch widerlegt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung erst am 9. November 2016 gestellt worden sei. Es bestehe auch keine Altersgrenze, die eine eilige Entscheidung notwendig mache. Im Übrigen fehle es dem Antragsteller nach Überzeugung der Antragsgegnerin an der erforderlichen charakterlichen Eignung. Die dokumentierten Vorfälle seien dem Antragsteller bekannt gewesen und mit ihm von den jeweiligen Personen besprochen worden. Hinsichtlich der Nebentätigkeit hätten neben der Website noch weitere Einträge im Internet, z. B. Gelbe Seiten, bestanden. Der Antragsteller habe auch gegenüber Kollegen geäußert, durch seine Nebentätigkeit stark ausgelastet zu sein.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23. November 2016 den Antrag des Antragstellers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Gericht hat nur eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes zu treffen. Daraus ergibt sich ein wesentliches Element vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 123, Rn. 66 a).

2. Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, da die erstrebte Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dies läuft dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung zuwider, die grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber auch der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dient. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Ernennung zum Beamten auf Probe kann nicht rückgängig gemacht werden. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung kann nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (st. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, B.v. 18.10.2013 - 6 B 998/13 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 45).

Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind.

a) Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits keine unzumutbaren Nachteile. Die vorgetragenen Argumente, dass wirtschaftlich und beruflich Nachteile entstehen können, begründen keinen erheblichen Ausnahmefall, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. Denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, für die Zeit bis zu einer gerichtlichen (Hauptsache-) Entscheidung seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu finanzieren. So ist es ihm möglich, jedenfalls zeitweise einen anderen Beruf zu ergreifen. Hierdurch werden auch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, welche nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und dadurch einen wirksamen Rechtsschutz vereiteln würden. Denn im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren kann der bis dahin zeitweilig ausgeübte Beruf wieder beendet und in das Beamtenverhältnis auf Probe gewechselt werden. Auch verfallen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb derart kurzer Zeit, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Dem Gesetz lässt sich auch nicht entnehmen, dass die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung nach Art. 8 Abs. 3, Art. 28 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) durch Zeitablauf entwertet würde.

Auch droht nicht das Überschreiten einer etwaigen Altersgrenze. Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) festgelegte Höchstalter von 29 Jahren gilt nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene, nicht jedoch für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vielmehr gilt hier - soweit ersichtlich - die allgemeine Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres. Hiervon ist der Antragsteller weit entfernt.

Darüber hinaus wäre es für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erforderlich, dass der Antragsteller vorher rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, B.v. 6.1.1997 - Bs III 157/96 - juris Rn. 3). Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Recht gilt (so bereits RGZ 156, 220, 239, vgl. auch BGH, U.v. 29.3.1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 - NJW 1971, 1694 - juris). Ebenso tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Schadensersatzpflicht nicht ein, „wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden“ (VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31). Dem Antragsteller wurde bereits am 10. März 2016 die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angekündigt. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 30. April 2016 hat der Antragsteller erst mit Schreiben vom 9. November einen Eilantrag gestellt bzw. erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 Klage erhoben. Der Antragsteller hat damit durch eigenverantwortliche Verzögerung erst sehr spät um gerichtlichen Rechtschutz ersucht und daher offensichtlich nicht rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB trägt dies zum Verlust des Anspruchs auf Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei.

b) Da durch die Versagung der Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstehen und der Antragsteller auch vorher nicht alles Zumutbare unternahm, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, kommt es auf eine Erfolgsprognose in der Hauptsache nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn das Drohen unzumutbarer Nachteile und der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache müssten kumulativ vorliegen (BVerwG, B.v. 21.1.1999 - 11 VR 8/98 - juris Rn. 5; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 14; Kuhla in BeckOK VwGO, 39. Edition Stand 1.4.2016, § 123 Rn. 154-157).

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Offen bleiben kann, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sondern sich nur in der Form einer Berufungsbegründung gegen das erstinstanzliche Urteil wendet.

Denn selbst wenn man darin die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sehen wollte, hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2022 zu Recht abgelehnt.

Die 1957 geborene Klägerin steht als Hauswirtschaftsdirektorin im Dienst des Beklagten und ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in B. (AELF B.) beschäftigt.

Gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Bestimmung gilt abweichend von Absatz 1 als Altersgrenze das vollendete 55. Lebensjahr in Bereichen, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen in wesentlichem Umfang (Plan-)Stellen abgebaut werden, unter der Voraussetzung, dass die betroffene Planstelle oder eine (Plan-)Stelle einer um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe sukzessive, entsprechend ihres Freiwerdens, vollständig gesperrt und in den nachfolgenden Haushaltsplänen eingezogen wird. Durch die Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen vom 10. Mai 2005 - Verordnung - (GVBl. 2005, S. 2), in der Fassung der Verordnung zur Anpassung der Rechtsverordnungen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. Januar 2011 (GVBl. 2011, S. 12) wurden die Ämter für Landwirtschaft und Forsten als solche Bereiche bestimmt (vgl. § 1 Nr. 5, 2. Spiegelstrich der Verordnung).

Die Bewilligung von Altersteilzeit ab Vollendung des 55. Lebensjahrs setzt also die - im Rahmen der Organisationsbefugnis des Beklagten liegende - Entscheidung voraus, dass die (Plan-)Stelle des Beamten oder eine (Plan-)Stelle einer um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe auf Dauer verzichtbar ist, weil sie bei Gewährung von Altersteilzeit - sukzessive - vollständig gesperrt und schließlich eingezogen wird. Ein Bruchteil der zu sperrenden und später einzuziehenden Planstelle wird mit Beginn der Altersteilzeit frei, da der Beamte mit Beginn der Altersteilzeit weniger Bezüge erhält; der Rest der zu sperrenden und später einzuziehenden Planstelle wird bei Eintritt in den Ruhestand frei (vgl. § 3 Abs. 1 und 4 der Verordnung). So lange noch Einsparvolumen vorhanden ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 4 BayBG gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 3 B 06.1441 - juris Rn. 25 zu der Vorgängernorm Art. 80d Abs. 5 BayBG in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung).

Der Senat lässt offen, ob hinsichtlich des Einsparvolumens auf die Einsparverpflichtung aller 47 Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (hier ist noch ein Abbau von 103,21 Stellen zu leisten) oder auf das AELF B. (hier ist nach Aktenlage der Stellenabbau bereits vollzogen, da „Ist“- und „Soll“-Zahlen ausgeglichen sind) abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 3 CE 09.2991 - juris Rn. 37), denn jedenfalls stehen dem Begehren der Klägerin „dringende dienstliche Belange“ im Sinne von Art. 91 Abs. 4 Satz 1 BayBG entgegen.

Über die dringenden dienstlichen Belange entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange von dem Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn (vorliegend des AELF B.) zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2010 - 3 ZB 08.1802 - juris Rn. 6 und B.v. 4.8.2008, 3 B 06.1441 - juris Rn. 27; BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 - juris). Als „dringende dienstliche Belange“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 - juris Rn. 12 zur vergleichbaren Regelung des § 88 a Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes), solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse anzusetzen, die mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde ein „dringender dienstlicher Belang“ (also ein Belang, der die üblichen Auswirkungen übersteigt, die generell mit dem Ausscheiden eines Beamten verbunden sind, wie z. B. die Einstellung einer Ersatzkraft, das Ansteigen der Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten, vgl. hierzu: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2014, Art. 91 BayBG Rn. 40) bejaht, wenn der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben aber besetzt bleiben muss. Wenn die personelle Ausstattung einer Behörde so knapp ist, dass die Aufgaben nur unter großen Schwierigkeiten wahrgenommen werden können, die Haushaltslage aber Neueinstellungen nicht zulässt, so reicht dies nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, um ein dringendes dienstliches Interesse an der vollen Ausschöpfung der Arbeitskraft der vorhandenen Beamten und damit einen dringenden dienstlichen Belang zu begründen.

Vorliegend hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Stellenplan bezogen auf die voraussichtliche Entwicklung bis 2015 vorgelegt, der in der mündliche Verhandlung am 21. Juni 2013 durch den Leiter des AELF B. näher erläutert wurde. Das Verwaltungsgericht hat es aufgrund des vorgelegten Stellenplans für plausibel und nachvollziehbar erachtet, dass das AELF B. seine Einsparverpflichtungen bereits im Jahr 2015 erfüllen wird und es von der Organisationshoheit des AELF B. gedeckt ist, durch Ablehnung der Altersteilzeit die 2022 eintretende Sperrung und Einziehung der Stellenanteile (60%) der Klägerin zu vermeiden, um den Verwaltungsvollzug „nicht völlig lahm zu legen“ (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 3 B 06.1441 - juris Rn. 28), was einen dringenden dienstlichen Belang darstellt. Es hat hierbei zutreffend auf das von der Gewährung der Altersteilzeit betroffenen AELF B. und die Auswirkungen auf dessen Geschäftsbetrieb, abgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2010 - 3 ZB 08.1802 - juris Rn. 30 und B.v. 4.8.2008, 3 B 06.1441 - juris Rn. 10). Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird auch durch die vom Beklagten im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten Stellungnahmen gestützt.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Stellenplan beziehe sich nicht auf das Jahr 2015 und spiegele auch nicht die aktuelle Stellensituation wieder, sondern stamme aus der Zeit vor Oktober 2011. Denn ihre Ausführungen stellen die Aktualität bzw. Prognosetauglichkeit des vorgelegten Stellenplans nicht substantiiert in Frage, sondern beschränken sich darauf, zum Beweis, „dass hier ein ‚uralter‘ Stellenplan und kein aktueller, die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts widerspiegelnder Stellenplan vorgelegt wurde“, die Einvernahme zweiter Mitarbeiter des AELF B. anzubieten. Aus der Zulassungsbegründung selbst ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der vorgelegte Stellenplan nicht aktuell bzw. nicht auf das Jahr 2015 bezogen sein sollte. Es kommt nicht maßgeblich auf das Beweisangebot an, sondern auf den dazugehörigen Vortrag, der die ernstlichen Zweifel darlegen muss. Es genügt also nicht, nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu stellen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 124a Rn. 100 mit weiteren Nachweisen; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 124a Rn. 31). Die Klägerin hätte - zumal als Angehörige der Behörde - darlegen müssen, warum der Stellenplan nicht aktuell sein soll, um auf diese Weise die „Ist“-Zahlen in Frage zu stellen. Soweit im Zulassungsantrag - allerdings ohne jede Substantiierung - behauptet wird, dass beim AELF B. zwischenzeitlich neue Anweisungen bezüglich der Personalausstattung der Abteilung und der Fachzentren vorgegeben worden seien, deren Zahlen mit den im Termin vorgelegten Zahlen in keiner Weise konform gingen, wird nicht dargelegt, um welche Anweisungen und mit welchen Konsequenzen für den vorgelegten Stellenplan es sich dabei handeln soll, so dass auch insoweit insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan werden. Auch das Vorbringen, der Klägerin sei „zu Ohren“ gekommen, der Stellenbesetzungsplan sei 2014 überarbeitet worden oder solle überarbeitet werden, ist - mangels Substantiierung - nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.