Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2015 - M 5 E 15.4244

published on 07/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2015 - M 5 E 15.4244
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb am 13. Oktober 2014 die Funktionsstelle „Mitarbeite-rin/Mitarbeiter in der Schulleitung (Besoldungsgruppe A 15/Entgeltgruppe 15 TVöD)“ an der ...-schule - ...“ aus. In der Ausschreibung ist u. a. ausgeführt:

„Sie können sich bewerben, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: …

- Eignung für die Funktion der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters in der Schulleitung ge-mäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht.“

Der am ... 1954 geborene Antragsteller steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten der Antragsgegnerin. Er ist als Lehrkraft an der ...-schule - ... tätig. In einem Leistungsbericht vom ... Januar 2015, der den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 7. Januar 2015 abdeckt, erzielte er als Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Unter der Rubrik „Dienstliche Verwendbarkeit“ ist aufgeführt, dass der Beamte für beratende Tätigkeiten geeignet sei ebenso wie für die Übernahme einer Funktion im Bereich der Fachbetreuung.

Der Antragsteller bat den Beurteiler mit Schreiben vom 8. Januar 2015 und 14. Januar 2015 unter Hinweis auf seine gezeigten Leistungen, das Gesamturteil des Leistungsberichts zu überprüfen wie auch die Erweiterung der dienstlichen Verwendbarkeit auch auf Leitungsfunktionen. Denn der Antragsteller habe seine Leistungsbereitschaft wie auch sein Engagement im Vergleich zum vergangenen Beurteilungszeitraum wesentlich erhöht. Der Beurteiler blieb im Schreiben vom 26. März 2015 bei seiner Bewertung des Beamten im Rahmen der Anlassbeurteilung. Insbesondere die ausgesprochenen Eignungen basierten auf seinen Beobachtungen als stellvertretender Schulleiter (seit 1.2.2014) wie auch der stellvertretenden Schulleiterin C. (ab 1.8.2012), die die Einschätzung des Beurteilers teile. Der Beurteiler teilte auch mit, dass der Entwurf des Leistungsberichts am 8. Januar 2015 mit dem Antragsteller besprochen worden sei. Bei dem vereinbarten Termin zur Eröffnung des Leistungsberichts am 15. Januar 2015 habe er die Unterschrift verweigert. Auch nach Einräumung einer Bedenkzeit bis zum 19. Januar 2015 habe der Beamte seine Weigerung bekräftigt, den Leistungsbericht zu unterschreiben.

Die am ... 1969 geborene Beigeladene ist ebenfalls als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) an der ...-schule - ... als Lehrkraft tätig. In einem Leistungsbericht vom ... Dezember 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 16. Dezember 2014 erzielte sie das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“. Im Abschnitt „Dienstliche Verwendbarkeit“ ist angegeben, dass die Beamtin für beratende und leitende Tätigkeiten geeignet sei. Seit September 2012 liegen praktische Führungserfahrungen für sie im Rahmen einer erfolgreichen Tätigkeit als kommissarische Mitarbeiterin in der Schulleitung vor. Auf Rückfrage des Personalreferates stellte der Schulleiter am 6. August 2015 klar, dass die Bemerkung bei „Dienstliche Verwendbarkeit“ die Eignung für die Funktion einer Mitarbeiterin in der Schulleitung mit einschließe.

Im Besetzungsvermerk vom 19. August 2015 ist festgehalten, dass dem Antragsteller im aktuellen Leistungsbericht nicht die Eignung für die Funktion eines Mitarbeiters in der Schulleitung zuerkannt worden sei. Damit scheide er aus dem weiteren Verfahren aus, in das die Beigeladene und ein weiterer Bewerber einbezogen worden seien.

Mit Schreiben vom 4. September 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass für die umstrittene Stelle die Beigeladene ausgewählt worden sei. Mit Schreiben vom 11. September 2015 legte er hiergegen Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters in der Schulleitung an der ...-schule ... (Besoldungsgruppe A 15 /Entgeltgruppe 15 TVöD) zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht ein Anforderungsprofil aufgestellt. Im Übrigen sei dem Antragsteller der Leistungsbericht erst im Entwurf eröffnet worden. Hiergegen habe er auch Einwände erhoben. Die Steigerung der Leistungsbereitschaft und des Engagements im Vergleich zu den Vorbeurteilungen sei im Leistungsbericht nicht gewürdigt worden. Eine entsprechende Entwicklung habe ihm die stellvertretende Schulleiterin C. mündlich bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Anforderungsprofil für die Stelle sei aufgrund der Mitarbeit bei der Leitung der Schule nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten. Im Übrigen liege der Antragsteller im Gesamtergebnis des Leistungsberichts gegenüber der Beigeladenen um zwei Bewertungsstufen zurück. Eine Kompensation sei in diesem Rahmen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Im Fall des Antragstellers ließen sich für einen solchen Fall keinerlei Anhaltspunkte finden. Gegen den Leistungsbericht sei auch rechtlich nichts einzuwenden.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 wurde die ausgewählte Beamtin zum Verfahren beigeladen. Sie hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht im Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle eines Mitarbeiters in der Schulleitung an der ...-schule ... ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 4. September 2015 mit der Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Be-werberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können zwar in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris Rn. 44). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 23 f.). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Lauf-bahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. juris Rn. 31; VG München, B. v. 25.3.2014 - M 21 E 13.5890 - juris Rn. 71).

4. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben.

a) Mit der Aufstellung des konstitutiven Anforderungsprofils Zuerkennung der „Eignung für die Funktion der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters in der Schulleitung gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht“ in der Stellenausschreibung wurde ein zulässiges konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt. Denn sowohl von der Formulierung als strikte Voraussetzung als auch der Handhabung als Ausscheidungskriterium der Bewerber, die dieses Merkmal nicht erfüllen, vor dem eigentlichen Leistungsvergleich stellt sich die vorausgesetzte Eignung als Filter vor dem Vergleich anhand der dienstlichen Leistungen dar (vgl. nur BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565, juris Rn. 33 ff.).

Ein konstitutives Anforderungsprofil ist jedoch nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Solche dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen oder spezieller fachspezifischer Vorkenntnisse für die Wahrnehmung eines Dienstpostens ergeben (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. juris Rn. 31, 34).

Eine solche dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderung ergibt sich auch ohne eine ins Einzelne gehende Darlegung der Antragsgegnerin bereits aus dem Umstand, dass sich die Mitarbeit in der Schulleitung grundsätzlich von der Unterrichtserteilung an einer Schule unterscheidet. Lehrkräfte sind für ein Lehramt, also für den Unterricht an Schulen, ausgebildet. Die Mitarbeit in der Schulleitung ist Organisations-, Leitungs- und Verwaltungstätigkeit. Das stellt gegenüber dem Unterricht - der Wissensvermittlung - ein anderes Tätigkeitsfeld mit hohem Verantwortungsgrad dar, da mit Auswirkungen auf den gesamten Schulbetrieb verbunden. Es ist daher geboten, dass für eine Mitarbeit in der Schulleitung von vornherein nur Lehrkräfte in Betracht kommen, denen hierfür die Eignung zuerkannt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass dies in einer dienstlichen Beurteilung aufgrund einer wertenden Betrachtung erfolgt. Denn die Zuerkennung einer Eignung für eine besondere Funktion erschöpft sich - anders als der Inhalt im Übrigen - nur in der Aussage, dass die Eignung positiv vorliegt und enthält keine weiteren Einschätzungen, u. a. mit welchen Grad die Eignung vorliegt.

Im Übrigen kommt nach den die Auswahlentscheidung ergänzenden Erwägungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 eine Auswahl des Antragstellers nicht in Betracht, würde ein Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen vorgenommen. Denn es sind - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein absoluter Ausnahmefall vorliegen könnte, der die Kompensation von zwei Beurteilungsstufen zwischen dem Ergebnis des Leistungsberichts des Antragstellers und der Beigeladenen nahe legen könnte (Ausschreibungsrichtlinien/Ausführungsbestimmungen, D. 2.1.1). Hiergegen spricht schon der fehlende Verwendbarkeitsvermerk wie auch der Umstand, dass die Beigeladene im Gegensatz zum Antragsteller seit September 2012 als kommissarische Mitarbeiterin in der Schulleitung erfolgreich tätig ist (Behördenakte Bl. 158).

b) Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Stellenbesetzung rechtliche Zweifel daran begründen könnten, dass der Leistungsbericht des Antragstellers vom 7. Januar 2015 keine rechtmäßige Grundlage für die Auswahlentscheidung sein könnte.

Die Argumentation der Antragstellerseite trifft nicht zu, dass der Leistungsbericht nur als Entwurf bestehe. Denn nach der ausdrücklichen Darstellung des kommissarischen Schulleiters vom 26. März 2015 (Behördenakte Bl. 84), der der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten ist, wurde der Entwurf am 8. Januar 2015 mit dem Antragsteller erörtert und im Eröffnungsgespräch am 15. Januar 2015 förmlich bekannt gegeben. Allerdings verweigerte der Antragsteller bei diesem Termin wie auch nach Ablauf einer eingeräumten Bedenkzeit bis zum 19. Januar 2015 die Unterschrift, zu der der Beamte nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte der Antragsgegnerin (Kapitel I, C VI, VIII) verpflichtet ist. Zwar wurde dem Antragsteller in Abweichung von den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin (Kapitel I, C VI) keine Kopie des Leistungsberichts nach der Eröffnung ausgehändigt. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leistungsbericht nicht existent wäre. Denn der Inhalt wurde als Leistungsbericht am ... Januar 2015 ausdrücklich eröffnet. Somit hatte der Antragsteller Kenntnis sowohl von der Existenz des Leistungsberichts als solchem wie auch von dessen Inhalt, insbesondere der ausgesprochenen Verwendungseignung. Eine Auswirkung auf den Inhalt und die weitere Verwendbarkeit des Leistungsberichts hat die unterbliebene Übergabe einer Kopie daher nicht. Zudem war der Beamte auch seit 8. Januar 2015 in Besitz des gleichlautenden Entwurfs und hat durch die beharrliche Unterschriftsverweigerung die Aushändigung einer Kopie des Leistungsberichts vereitelt. Denn in den zitierten Beurteilungsrichtlinien ist ausdrücklich angegeben, dass eine Kopie des Leistungsberichts gegen Unterschrift ausgehändigt wird.

Auch im Übrigen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechtlich gegen den Leistungsbericht vom 7. Januar 2015 nichts zu erinnern.

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Es ist die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 28; OVG NRW, B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8; VG München, B. v. 14.4.2014 - M 5 E 14.442; B. v. 30.10.2014 - M 5 E 14.3148). Auch die pauschale Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, bedingt keine Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der dienstlichen Beurteilung, die zu einer eingehenden Überprüfung führt (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 29; VG München, B. v. 14.4.2014 - M 5 E 14.442). Denn dem Beurteiler kommt bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Akt wertender Erkenntnis ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 2 ZB 10.1939 - juris Rn. 3; VG München, U. v. 8.1.2014 - M 5 K 13.771 - juris Rn. 17 m. w. N.). Um eine eingehende Prüfung der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz betreffend eine Stellenbesetzung zu veranlassen, muss daher substantiiert vorgetragen werden, warum und in welcher Weise der Bewertungsspielraum in rechtlich zu beanstandender Weise durch den Beurteiler überschritten worden ist.

Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsteller in diesem Verfahren gegen den Leistungsbericht vorgebrachten Einwendungen nicht. Ohne konkret auf die Bewertung in den Einzelmerkmalen einzugehen, rügt der Antragsteller allgemein, dass er seine Leistungsbereitschaft und sein Engagement gesteigert hätte, was in der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit greift er jedoch nicht substantiiert an, worin die Beurteilung fehlerhaft sein soll. Das genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, da daraus nicht hervorgeht, inwiefern der Bewertungsspielraum konkret verletzt worden sei. Der Beurteiler, der kommissarische Schulleiter P. (seit 1.2.2014) hat in seinem Schreiben vom 26. März 2015 ausdrücklich angegeben, dass er die dienstlichen Leistungen des Beamten umfassend gewürdigt und auch nach Rücksprache mit der stellvertretenden Schulleiterin C., die den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2014 überblickt, die Verwendungseignung für die Mitarbeit in der Schulleitung nicht habe vergeben können. Insbesondere habe er sich nicht wesentlich über seine fachliche Arbeit hinaus in einem wesentlichen Umfang in schulorganisatorische oder schulverwalterische Aufgaben eingebracht (vgl. hierzu Schreiben vom 5.2.2015, Behördenakte Bl. 17). Wenn der Antragsteller vorträgt, dass die stellvertretende Schulleiterin C. ihm eine Steigerung seiner Leistungsbereitschaft und seines Engagements bestätigt habe, so bedingt das nicht automatisch eine bessere Beurteilung oder die Zuerkennung der Verwendungseignung für die Mitarbeit in der Schulleitung.

Eine unzulässige Einengung oder Verkennung des Beurteilungsspielraums kann auch aus der vagen und letztlich unverständlichen Angabe des Antragstellers, dass er bei einem besseren Gesamtergebnis in der nächsten Beurteilung zum Problemfall geworden wäre, nicht abgeleitet werden. Der Einwand, dass in früheren Beurteilungen die Eignung attestiert worden sei bzw. zu einer vorangegangenen und später aufgehobenen Beurteilung die Bemerkung angebracht worden sei, dass die Beurteilung nicht der tatsächlichen Leistung entspreche, bezieht sich nicht auf den aktuellen Leistungsbericht.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Zum Verfahren wird Herr ... beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.