Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2015 - M 5 E 15.1640

published on 28/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2015 - M 5 E 15.1640
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Verwaltungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) beim Referat für Umwelt und Gesundheit in den Diensten der Antragsgegnerin. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom ... August 2014 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass er amtsärztlich untersucht werden solle. Anlass der Untersuchung sei die Notwendigkeit der Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung vorliege, die für Minderleistungen in seinem Arbeitsbereich ursächlich sei und welche Therapiemaßnahmen möglicherweise zur Besserung seines Gesundheitszustandes beitragen könnten.

Daraufhin wurde der Antragsteller am ... Oktober sowie am ... Dezember 2014 amtsärztlich untersucht und im Rahmen der Untersuchung bereits über diagnostische Maßnahmen beraten. Das Untersuchungsergebnis wurde ihm mit Schreiben der Antragsgegnerin vom ... Januar 2015 mitgeteilt und durch die Amtsärztin Dr. F. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Schreiben vom ... Februar 2015 präzisiert. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen sei der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage, die Tätigkeiten seines derzeit zugewiesenen Dienstpostens vollständig wahrzunehmen. Es bestünde der dringende Verdacht auf eine Gesundheitsstörung, die einer fachärztlichen Abklärung bedürfe. Daher solle er sich einer Untersuchung bei einem Facharzt zur diagnostischen Klärung unterziehen.

Mit Übermittlung des Gesundheitszeugnisses vom ... Februar 2015 wurde dem Antragsteller erneut die Auflage erteilt, einen Facharzt aufzusuchen und mit diesem einen Termin bis spätestens 20. März 2015 zu vereinbaren. Der Antragsteller ließ daraufhin die Antragsgegnerin durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom ... März 2015 auffordern, die Auflage bis zum 19. März 2015 um 13.30 Uhr aufzuheben. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tag ab und setzte dem Antragsteller eine neue Frist zum Nachweis einer Bestätigung der Terminsvereinbarung bis zum 20. April 2015. Der Antragsteller beantragte daraufhin am selben Tag beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, ihn vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer fachärztlichen diagnostischen Untersuchung aufgrund der Anordnung der Antragsgegnerin vom ... Januar 2015 freizustellen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 14. April 2015 (M 5 E 15.1075) abgelehnt.

Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, zur Durchführung einer fachärztlich diagnostischen Abklärung einen Termin bei einem Neurologen seiner Wahl zu vereinbaren und dies der Antragsgegnerin bis zum 27. April 2015 zu bestätigen. Unter Verweis auf das Gesundheitszeugnis der Amtsärztin Dr. F. wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller eine Gesundheitsstörung vorläge, die einer fachärztlichen Abklärung bedürfe. Gewisse Tätigkeiten könnten nicht mehr wahrgenommen werden. Es solle neurologisch geklärt werden, ob eine Erkrankung vorliege, die das Leistungsvermögen des Antragstellers herabsetze. Diese diagnostische Abklärung könne mittels apparativer Untersuchungen, einer evtl. Blutuntersuchung und ggf. einer neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt werden.

Nachdem der Antragsteller keine Terminsbestätigung vorgelegt hatte, forderte die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom ... April 2015 erneut auf, eine schriftliche Bestätigung bis spätestens 27. April 2015 vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt gestellt:

Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung über eine Terminsvereinbarung für eine fachärztliche diagnostische Abklärung aufgrund der Anordnung der Landeshauptstadt M., Personal- und Organisationsreferat, vom ... April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Anordnung der Antragsgegnerin vom ... Januar 2015, eine fachärztliche Abklärung durchführen zu lassen und der Anordnung vom ... April 2015, hierfür eine schriftliche Terminsbestätigung vorzulegen, zu befolgen, freigestellt.

Ein Anordnungsanspruch liege vor, weil die Verfügung rechtswidrig sei, denn die Amtsärztin habe dem Antragsteller den Grund für die anstehende neurologische Untersuchung nicht mitgeteilt. Auch ein Anordnungsgrund liege vor, weil der Antragsteller einen Termin bis zum 27. April 2015 vereinbaren müsse und er sich später nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung berufen könne, wenn er eine entsprechende Untersuchung durchführen lasse. Ergänzend hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten ausführen lassen, dass es ihm mit seinem Antrag auch um die Grundverfügung vom ... März 2015 gehe. Er habe mit seinem Antrag deutlich gemacht, dass er die für den 27. April 2015 gesetzte Frist nicht erfüllen möchte.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 5. Mai 2015 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei nicht statthaft, weil das Schreiben vom ... April 2015 keine angreifbare Anordnung enthielte. Im Übrigen habe sich der Antrag durch Zeitablauf erledigt. Darüber hinaus liege kein Anordnungsanspruch vor, da die Untersuchungsanordnung vom ... März 2015 rechtmäßig sei. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht gegeben, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Ablauf der Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Fraglich ist bereits, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO statthaft ist.

Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da diese Anordnung keine unmittelbare Außenwirkung i. S. von Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG entfaltet (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris; B. v. 16.3.2009 - 3 CS 08.3414 - juris Rn. 20; B. v. 9.2.2006 - 3 CS 05.2955 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 14). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann folglich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht kommen. Allerdings wendet sich der Antragsteller, der anwaltlich vertreten ist, vorliegend nicht gegen eine Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern lediglich gegen die Erinnerung, eine Terminbestätigung vorzulegen. Ob der - insoweit eindeutig formulierte - Antrag, der sich ausdrücklich nur auf das Schreiben vom ... April 2015, nicht jedoch auf die Anordnung vom ... März 2015 bezieht, demgemäß ausgelegt werden kann, ist zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen.

3. Vorliegend ist jedoch Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Denn das ursprünglich von der Antragsgegnerin angesetzte Datum zur Vorlage einer Terminsbestätigung, dem der Antragsteller keine Folge geleistet hat, ist bereits verstrichen.

Selbst wenn man die Aufforderung vom ... März 2015 als vom Antrag mit umfasst ansehen würde, so beinhaltet auch diese dieselbe Frist, innerhalb derer der Antragsteller die Vereinbarung eines Termins bei einem Neurologen nachweisen muss.

Nach alledem hat sich der Antrag sowohl im Hinblick auf die Aufforderung vom ... April 2015 als auch hinsichtlich der Anordnung vom ... März 2015 erledigt.

4. Auch einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Da der Termin für den Nachweis der Terminvereinbarung bereits vorüber ist, kann eine Eilbedürftigkeit nicht ausgemacht werden.

5. Ein Anordnungsanspruch wurde ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Zweifelhaft ist zwar, ob sich der Antrag überhaupt auf die Anordnung vom ... März 2015 erstreckt und ob diese Verfügung einer Untersuchungsanordnung gleichzustellen ist. Unabhängig davon ist die Aufforderung jedenfalls nach summarischer Prüfung entsprechend der Anforderungen der Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris; BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.; VG München, B. v. 20.1.2015 - M 5 E 15.242) gefasst.

Sie ist aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Ihr lässt sich der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung, nämlich die seitens der Amtsärztin Dr. F festgestellte Verminderung des Leistungsvermögens, sowie die hierauf gegründeten Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienst- bzw. Teildienstfähigkeit des Antragstellers nach §§ 26, 27 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG entnehmen.

Dass die Untersuchungsanordnung darüber hinaus keine weiteren Einzelheiten oder Vorfälle zur Begründung der Zweifel benennt, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Antragsgegnerin stützt ihre Zweifel auch in materieller Hinsicht ausschließlich auf die verminderte Arbeitsleistung des Antragstellers und hat daher keine für die inhaltliche Überprüfbarkeit der Anordnung durch den Antragsteller relevanten Umstände weggelassen.

Ferner wird insbesondere - entgegen der Ansicht der Antragstellerseite - der Grund für die Notwendigkeit der neurologischen Untersuchung dargelegt, weil die möglicherweise beim Antragsteller vorliegende Gesundheitsstörung nach Ansicht der Amtsärztin Dr. F. einer neurologischen Abklärung bedarf. Es solle untersucht werden, ob eine Erklärung besteht, die das Leistungsvermögen reduziert. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es sogar geboten, dass sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses einer Anordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar wird, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff.). Dies wurde durch die Amtsärztin Dr. F. ausweislich des Gutachtens vom ... Januar 2015 sowie die ergänzenden Erläuterungen vom ... Februar 2015 dargelegt.

In der Anordnung wurden darüber hinaus Inhalt und Umfang der Untersuchung schriftlich fixiert.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens. festzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Gegenstand des Antrags auf Erlass einer
published on 14/01/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben. II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag
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published on 27/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.5000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht a
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.