Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10059

published on 20/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10059
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung letztlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2014/2015 an der ...-Universität ... (...U) im 1. Fachsemester.

Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden; die Kapazität im Studiengang Psychologie (Bachelor) sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht.

Mit seiner Stellungnahme legte der Antragsgegner die nach der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - erstellten Berechnungen für den Berechnungszeitraum 2014/2015 sowie die Immatrikulationsstatistik vom 18. November 2014 vor.

Danach hat die ...U im Studiengang Psychologie (Bachelor) -Hauptfach- in § 1 Abs. 1 der Satzung der...-Universität ... über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2014/15 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/15) vom 14. Juli 2014 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Wintersemester 2014/15

114

0

112

0

110

0

Σ =336

Sommersemester 2015

0

113

0

111

0

109

Σ =333

Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 18. November 2014 im Wintersemester 2014/2015 im 1. bis 6. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor) -Hauptfach- insgesamt 394 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Studenten/innen

123

3

126

15

116

11

Σ = 394

Mit Schriftsatz vom .... April 2015 hat der Bevollmächtigte der Antragspartei detailliert Einwendungen gegen die Kapazitätsberechnung vorgebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz - DEFS - für das Studienjahr 2014/2015, die Stellungnahmen der ...U vom .... November 2014 und .... Februar 2015 sowie auf die Immatrikulationsstatistik der ...U (Stand 18.11.2014) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Prüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie (Bachelor) - Hauptfach - im Berechnungszeitraum 2014/2015 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, Az. 1 BvR 356/04) als überwiegend wahrscheinlich an, dass die 120 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben wurden und dass an der ...-Universität ... im Studiengang Psychologie (Bachelor) - Hauptfach - im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester über die Zahl der von der ...U tatsächlich zugelassenen und als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 120 Studenten/innen hinaus keine weiteren freien Studienplätze mehr vorhanden sind.

Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV -) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ergibt die Überprüfung der Berechnung Folgendes:

1. Lehrangebot:

a) Professoren

In der Gruppe der Professoren sind 12 Stellen vorhanden, die alle mit dem Deputat von je 9 Semesterwochenstunden - SWS - in die Berechnung einzustellen sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV). Es ergibt sich somit ein Deputat von 108 SWS.

b) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 sind für diese Gruppe 4 Stellen ausgewiesen, die ein Deputat von 28 SWS (vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 LUFV) erbringen.

c) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

In dieser Stellengruppe sind 12 Stellen vorhanden, die zutreffend mit einem Deputat von jeweils 5 SWS (insgesamt 60 SWS) in die Berechnung eingestellt wurden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV).

d) Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Das von der ...U in der Kapazitätsberechnung für die Gruppe der ARaL (11 Stellen) angesetzte, nunmehr richtigerweise um 3,5 SWS verminderte Gesamtdeputat von 94,5 SWS ist zutreffend berechnet. Die Ermäßigung des Deputats der Stelle ... um 3,5 SWS wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100% entspricht § 7 Abs. 10 LUFV. Die Lehrverpflichtung kann gemäß § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LUFV bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v. H. um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden, der Stelleninhaber hat ein Lehrdeputat von 14 SWS, so dass 25 v. H. davon 3,5 SWS beträgt und der Bruchteil nicht mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden ausmacht und somit gemäß § 7 Abs. 10 Satz 2 LUFV nicht auf 4 SWS aufgerundet werden darf.

e) Wissenschaftliche Angestellte

In dieser Gruppe sind 1,5 Angestellte tätig. Die Lehrleistungen wurden entsprechend den Arbeitsverträgen mit 8 SWS eingestellt.

f) Lehrauftragsstunden

Die Zahl der Lehrauftragsstunden betrug 60 SWS.

Das gesamte anzusetzende Deputat beträgt somit:

Professoren108 SWS

AORaZ 28 SWS

ARaZ 60 SWS

ARaL 94,5 SWS

WA 8 SWS

Lehrauftragsstunden/2 30 SWS

Summe:328,5 SWS

2. Dienstleistungsabzug

Bezüglich des Dienstleistungsexports stimmen die diesbezüglichen Angaben der ...U und des Staatsministeriums nunmehr weitgehend überein. Während die ...U von einem Dienstleistungsexport von 31,1151 Lehrveranstaltungsstunden ausgegangen ist, hat das Staatsministerium den Dienstleistungsexport mit 31,0941 angegeben. Die Kammer geht insoweit vom Wert des Staatsministeriums aus, da diesem nach den Angaben der ...U die amtliche Statistik des Bayerischen Landesamts für Statistik zugrunde liegt.

Hinsichtlich der Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang NCP Master sind zwar auf der Internetseite dieses Studienganges in der Kohorte 2014 nur 14 Studierende immatrikuliert, der mit 8,5 angesetzte Aq/2 ist jedoch, da kapazitätsfreundlich, nicht zu beanstanden, da in der Kohorte 2013 18 Studierende immatrikuliert waren und nur diese Zahl bei der prognostischen Berechnung der Kapazität berücksichtigt werden konnte. Dadurch verbleibt der Dienstleistungsexport bei 31,0941 SWS.

Die Kammer hat jedoch bereits im Vorjahr die Frage aufgeworfen, ob es zulässig ist, dass eine Lehreinheit bei gleichbleibender personeller Ausstattung einen erheblichen Dienstleistungsexport für offensichtlich extrem betreuungsintensive Studiengänge erbringt, was zur Folge hat, dass sich die Kapazität der Studienanfängerzahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge erheblich vermindert. Diese Frage ist zumindest für den Fall der Neuschaffung von Studiengängen, die einen Dienstleistungsexport erfordern, dahingehend zu beantworten, dass bei der Neueinrichtung die Belange von Studienbewerbern davon betroffener zulassungsbeschränkter Studiengänge in die Abwägung mit einbezogen werden müssen.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese Abwägung im Fall des neuen Exports in den Masterstudiengang „Cultural and Cognitive Linguistics“ erfolgt ist, kann dieser neue Dienstleistungsexport in Höhe von 0,3471 SWS im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Überprüfung nicht akzeptiert werden.

Damit beträgt der Dienstleistungsexport 30,7470 SWS.

Da der Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen ist, ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot von (328,5 - 30,7470) = 297,7530.

3. Aufnahmekapazität

Aus dem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curricularanteils (CAp) gemäß der Formeln 4 und 5 der Anlage 5 II. zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität. Die ...U legte in ihrer Berechnung für den Bachelorstudiengang - Hauptfach - einen CAp von 3,4233 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 3,1767), für den Bachelorstudiengang (Nebenfach - 60 ECTS) einen CAp von 0,1689 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 0,1444), für den (nicht zulassungsbeschränkten) Bachelorstudiengang Psychopathologie (Nebenfach - 15 ECTS) einen CAp von 0,1167 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 0,0944) sowie für die beiden Masterstudiengänge „Klinische Psychologie“ und „Wirtschaftspsychologie“ einen CAp von 2,8233 bzw. 2,5548 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 2,4710) zugrunde. Diese Werte hinsichtlich des Anteils der Lehreinheit Psychologie legte auch das Staatsministerium in seiner Kapazitätsberechnung zugrunde.

Damit liegt der Curricularanteil im Bachelorstudiengang - Hauptfach - entsprechend § 59 Satz 3 HZV im unteren Bereich der in Anlage 8 zu § 59 HZV normierten Bandbreite für einen Bachelorstudiengang Psychologie (Bandbreite: 3,35 bis 4,5), unter Berücksichtigung dessen, dass er auf 165 ECTS-Punkte angelegt ist, steigt der Curricularwert für die notwendigen 180 ECTS-Punkte auf 3,54, wenn man beispielsweise den Wert für das Nebenfach Psychopathologie 15 ECTS (0,1167) hinzufügt. Damit liegt der Curricularwert immer noch im unteren Bereich der Bandbreite, unterschreitet jetzt diese im Gegensatz zum Vorjahr aber nicht mehr.

Demgegenüber liegt der Curricularwert für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ mit 2,8233 im oberen Bereich der Bandbreite (2.23 bis 3,0), der für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ im mittleren Bereich der entsprechenden Bandbreite gemäß § 59 Satz 4 HZV.

„Für die gerichtliche Überprüfung eines nach Maßgabe des § 59 HZV festgesetzten Curricularwerts hat die Hochschule im Einzelnen darzulegen, welche Lehrveranstaltungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden in dem jeweiligen Studiengang in fachlicher Hinsicht erforderlich sind, welche Lehrveranstaltungsarten sie in fachlich-didaktischer Hinsicht zur Erreichung des Ausbildungsziels als geeignet ansieht und welche Gruppengröße ihrer Erfahrung und Vorstellung nach für einen Ausbildungserfolg nicht überschritten werden darf“ (BayVGH, B. vom 5. Dezember 2013, 7 CE 13.10310 u. a.).

Dies ist nunmehr in der von der ...U in den von ihr vorgelegten „Begründungen für betreuungsintensive Lehrveranstaltungen („Unterricht in Kleingruppen“) im M.Sc. Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft und M.Sc. Psychologie: Wirtschafts- Organisations- und Sozialpsychologie“ erfolgt.

Darin hat die ...U für die einzelnen in Kleingruppen durchgeführten Veranstaltungen dargelegt, warum diese nur in Kleingruppen sinnvoll durchgeführt werden können. Die entsprechenden Veranstaltungen im Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ wurden detailliert dargestellt und erläutert, warum dabei Kleingruppenarbeit notwendig ist. Auch für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ wurde für die dort in erster Linie betroffenen Lehrforschungsprojekte und Lehrpraxisprojekte die Erforderlichkeit von Kleingruppenarbeit erläutert.

Für die Betreuung der Bachelorarbeiten im streitgegenständlichen Studiengang wurde nunmehr ein Curricularanteil von 0,20 und für die Betreuung der Masterarbeiten in den beiden Masterstudiengängen einen Curricularanteil von 0,60 zugrunde legt. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 8 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), ist eine Anrechnung von Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung möglich. Diese Bestimmung sieht in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g LUFV für die Betreuung einer Bachelorarbeit in Naturwissenschaften einen Bruchteil von höchstens 0,20 und in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LUFV für die Betreuung einer Masterarbeit in Naturwissenschaften einen Bruchteil von höchstens 0,60 vor. Nachdem die Psychologie bei den Bandbreiten gemäß Anlage 8 zur HZV gemeinsam mit Medizin und Pharmazie aufgeführt wird, die beide nicht zu den Geisteswissenschaften zählen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Betreuungsaufwand mit dem für Arbeiten in naturwissenschaftlichen Fächern gleichgesetzt wird.

Die Anteilsquote für den Bachelorstudiengang - Hauptfach - wurde auf 0,3577, für den Bachelorstudiengang (Nebenfach - 60 ECTS) auf 0,1471, für den Bachelorstudiengang Psychopathologie (Nebenfach - 15 ECTS) auf 0,2252, für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ auf 0,1899 und für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ auf 0,0801 festgelegt.

Für die Ermittlung der Anteilquote enthält § 49 HZV keinerlei materielle Kriterien, auch nicht hinsichtlich der dem zuständigen Staatsministerium gemäß § 49 Abs. 2 HZV diesbezüglich ermöglichten Vorgaben. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebenso wenig folgt daraus, dass sie in Bezug und Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., RdNr. 3 zu § 12 KapVO). Die Festsetzung der Anteilsquoten mit der Zielrichtung, eine höhere Kapazität für die stark nachgefragten Masterstudiengänge zu erreichen, und den Anteil für den nicht zulassungsbeschränkten Nebenfachstudiengang Psychopathologie (15 ECTS) möglichst niedrig zu halten, damit mehr Kapazität für die zulassungsbeschränkten Studiengänge frei bleibt, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Wenn eine Berufsausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nur für Absolventen eines Masterstudiengangs in Psychologie möglich ist und die Berufsaussichten mit einem Bachelorabschluss der Psychologie als verhältnismäßig schlecht zu bewerten sind, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Masterstudiengänge auch eine nennenswerte Anzahl von Studienplätzen angestrebt wird.

Nachdem die Anzahl von Studienplätzen in den Masterstudiengängen nicht weiter zulasten des Bachelorstudiengangs erhöht wurde und die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudiengang annähernd gleich gegenüber dem Vorjahr geblieben ist, ist die Festlegung der Anteilsquoten letztlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ersichtlich die Anteilsquoten so festgelegt wurden, dass insgesamt eine möglichst hohe Anzahl von Studienplätzen in allen Studiengängen der Lehreinheit erreicht wird: Die Gesamtzahl der Studienanfänger in allen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengängen, die sich im Vergleich zum Vorjahr - nach Maßgabe der Zulassungszahlsatzung 2012/13 - von 382 auf 275 (im Wintersemester 2012/2013) und nach Maßgabe der Zulassungszahlsatzung 2013/14 auf 247 Studienanfänger (im Wintersemester 2013/2014) jeweils verringert hatte, hat sich nun wieder auf 255 (im Wintersemester 2014/2015) leicht erhöht.

Es ergibt sich also für den hier maßgeblichen Bachelorstudiengang - Hauptfach - folgende Rechnung:

(2 x 297,7530) : [(0,3577 x 3,1767) + (0,1471 x 0,1444) + (0,2252 x 0,0944) + (0,1899 x 2,8233) + (0,0801 x 2,4710)] = 311,3269. Multipliziert mit der Anteilquote zp ergibt dies 311,3269 x 0,3577 = 111,3616 Studienplätze.

4. Schwund

Die Schwundstatistik wurde anhand der amtlichen Statistik des Bayerischen Landesamts für Statistik nach den Vorgaben des sogenannten Hamburger Modells erstellt. Entscheidend für die statistischen Bestandszahlen ist dabei jeweils die Zahl der immatrikulierten Studierenden zu dem Stichtag, den das Landesamt verwendet. Unter Zugrundelegung dieses Schwundfaktors errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von insgesamt (111,3616 : 0,9777) = 113,9016 aufgerundet 114 Studienplätzen.

5. Laut Erklärung des Antragsgegners vom ... Februar 2015 sind im Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/15 insgesamt 123 Studierende immatrikuliert. Von diesen 123 Personen sind 4 beurlaubt. Eine dieser beurlaubten Personen wurde zum Wintersemester 2014/15 im 1. Fachsemester immatrikuliert und anschließend beurlaubt, 3 weitere beurlaubte Personen sind schon seit mehreren Semestern wegen Elternzeit beurlaubt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.05.2013 Az. 7 CE 13.10024), der sich das Gericht anschließt, muss „der Studienplatz eines beurlaubten Studenten nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze herausgerechnet werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern“. Dies gilt allerdings nur für die Beurlaubungen, die nach der Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester erfolgen. „Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich Studierende … bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Denn diese Studierenden … werden von der ...U (lediglich) aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand dieses (streitgegenständlichen) ersten Fachsemesters gerechnet. Eine solche Mehrfachzählung von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten jedoch unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester blockieren würden“ (so wörtlich BayVGH vom 21.10.2013 - 7 CE 13.10276 u. a. -). Daraus folgt, dass 3 der 4 auf beurlaubte Studierende entfallende Studienplätze nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden dürfen. Wenn man diese Fälle unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH aus der aktuellen Erstsemesterkohorte herausrechnet, führt dies dazu, dass tatsächlich nicht 123 sondern 120 Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger im 1. Fachsemester immatrikuliert wurden.

Nachdem somit die Kapazität nach der Immatrikulationsstatistik der ...U (Stand: 18. November 2014) mit 120 Studienanfängern mehr als erfüllt ist, sind weitere Kapazitäten nicht vorhanden.

Anzeichen für eine willkürliche Überbuchung sind nicht erkennbar. Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als „kapazitätsdeckend“ anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH v. 4.4.2013, Az. 7 CE 13.10002, zur Rechtmäßigkeit einer Vergabe von 307 Studienplätzen gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl von 219 Studienplätzen; VGH BW vom 17.2.2011 Az. NC 9 S 1429/10 RdNr. 5, BayVGH vom 27.8.2010 Az. 7 CE 10.10278 u. a. RdNr. 8 sowie vom 24.8.2010 Az. 7 CE 10.10210 RdNr. 7; OVG Berlin-Bbg vom 14.4.2009 Az. 5 NC 174/08 RdNr. 42).

Kosten: § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 17/02/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.