Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2015 - 7 CE 15.10192

published on 05/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2015 - 7 CE 15.10192
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Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 wird abgeändert.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller umgehend nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München vorläufig zuzulassen, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2014/2015 außerhalb der von der LMU durch Zulassungszahlsatzung 2014/15 für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Freie Studienplätze seien im streitgegenständlichen Studiengang nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2014/2015 nicht mehr vorhanden. Die durch die Zulassungszahlsatzung 2014/15 festgesetzte Zahl von Studienplätzen für Studienanfänger (114) für das Wintersemester 2014/2015 sei in vollem Umfang vergeben und die Ausbildungskapazität der LMU damit ausgeschöpft.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die LMU habe ihre Ausbildungskapazität tatsächlich nicht ausgeschöpft. Die von der LMU im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen rechtfertigten die in der Zulassungszahlsatzung 2014/15 für den streitgegenständlichen Studiengang vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen nicht. Wesentliche Faktoren der Kapazitätsberechnung seien nicht plausibel. Dies gelte insbesondere für die Berechnung des personellen Lehrangebots, für die Annahmen zu dem - die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie schmälernden - Dienstleistungsexport für andere der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge, für die Angaben zu den Curricularwerten und einzelnen Curricularanteilen und den festgesetzten Anteilquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten (mehrheitlich zulassungsbeschränkten) Studiengänge sowie die Schwundberechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 13. Juni 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde. Er verweist ergänzend auf die Stellungnahme der LMU vom 2. Juli 2015.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 - 7 CE 13.10310 u. a. - juris - für das damalige Wintersemester 2012/2013 festgestellt, dass maßgebliche Angaben in den Kapazitätsberechnungsunterlagen für den streitgegenständlichen Studiengang weiterer gerichtlicher Aufklärung und Prüfung bedürfen und die nicht aufgeklärte sachliche Rechtfertigung der in der Zulassungszahlsatzung vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen bei der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angemessen zu berücksichtigen ist. Die gerichtlichen Zweifel an der gebotenen sachlichen Rechtfertigung bezogen sich auf die Annahmen zum Dienstleistungsexport für andere der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete Studiengänge (§ 48 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]), auf die Festsetzung von Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (§ 49 HZV) und auf die Bestimmung einzelner Curricularwerte und Curricularanteile dieser Studiengänge (§ 59 HZV). Die Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der genannten wesentlichen kapazitätsbestimmenden Faktoren bestehen - auch unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingegangenen Stellungnahmen der LMU - für das streitgegenständliche Wintersemester 2014/2015 fort.

a) Die Zulassungszahlen der LMU für den streitgegenständlichen Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach), der nur im Wintersemester Studienanfänger aufnimmt, haben sich in den letzten Jahren deutlich reduziert. Sie sind für Studienanfänger von 148 (Zulassungszahlsatzung 2011/12) über 145 (Zulassungszahlsatzung 2012/13) und 117 (Zulassungszahlsatzung 2013/14) auf nunmehr 114 (Zulassungszahlsatzung 2014/15) gesunken. In gleicher Weise sind - obwohl sich die personelle Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht vermindert hat - die Zulassungszahlen für alle der Lehreinheit Psychologie zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengänge gesunken: von 382 (Zulassungszahlsatzung 2011/12) über 275 (Zulassungszahlsatzung 2012/13) und 247 (Zulassungszahlsatzung 2013/14) auf nunmehr 255 (Zulassungszahlsatzung 2014/15).

b) Bei dieser Sachlage bedarf es der näheren gerichtlichen Aufklärung, ob die LMU und das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium), das die Kapazitätsberechnungen der LMU überprüft und modifiziert, die betroffenen schutzwürdigen Interessen der Studienbewerber, der Studierenden, des Lehrpersonals und der Hochschule in einer nicht einseitig zulasten der Studienbewerber gehenden Weise sachgerecht und mit einer nachvollziehbaren Begründung abgewogen haben und die jeweiligen Zulassungsbeschränkungen danach sachlich gerechtfertigt sind. Folgende Faktoren der Kapazitätsberechnung sind insoweit bis heute unaufgeklärt:

aa) In den Kapazitätsberechnungsunterlagen weichen die Angaben der LMU und des Staatsministeriums bei der Festsetzung der Anteilquoten der fünf der Lehreinheit Psychologie zugeordneten (und mehrheitlich zulassungsbeschränkten) Studiengänge voneinander ab. Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 49 Abs. 1 HZV). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden (§ 49 Abs. 2 HZV). Bei der Festsetzung der Anteilquoten, die unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Zulassungszahlen in den Studiengängen hat, verfügen die LMU und das Staatsministerium zwar über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Anteilquoten verpflichtet. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine hinreichende sachliche Begründung der LMU und des Staatsministeriums zur Festsetzung der Anteilquoten und damit zur sachlichen Rechtfertigung der in den vergangenen Jahren insgesamt deutlich reduzierten Zulassungszahlen der Studiengänge der Lehreinheit Psychologie liegt allerdings - obwohl das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 eine weitere Aufklärung und Prüfung für erforderlich gehalten hat - bis heute nicht vor.

bb) Der gerichtlichen Prüfung bedürfen ferner die der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Curricularwerte und Curriculareigenanteile der einzelnen Studiengänge.

Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist und der von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt wird (§ 59 Satz 2 HZV). Der jeweilige Curriculareigenanteil bestimmt, welcher Anteil am Curricularwert (am Lehraufwand) von der Lehreinheit (hier: Psychologie) selbst erbracht wird. Er hat unmittelbare Auswirkungen auf die Zulassungszahlen. Der Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs hat sich aus noch näher zu ermittelnden und zu prüfenden Gründen von 2,8441 Lehrveranstaltungsstunden (übereinstimmende Angabe der LMU und des Staatsministeriums in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2012/2013) auf 2,9984 (Angabe des Staatsministeriums in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2013/2014) auf nunmehr 3,1767 erhöht und damit zu einer entsprechenden Verringerung der Zulassungszahlen geführt. Soweit der Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeit nunmehr mit dem Bruchteil 0,20 (statt bisher 0,05) angesetzt wird, hält der Senat die damit einhergehende Erhöhung des Curricularwerts und des Curriculareigenanteils für fragwürdig. Zwar ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 8 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), eine Anrechnung von Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung möglich. Die in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 LUFV genannten Bruchteile (einer Lehrveranstaltungsstunde) für die Betreuung einer einzelnen Bachelorarbeit (in Geisteswissenschaften von 0,05 und in Naturwissenschaften von 0,20) stellen jedoch Höchstwerte dar, die daraufhin überprüft werden müssen, ob sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufwands tatsächlich notwendig sind. Zweifel am neu angesetzten Bruchteil von 0,20 bestehen schon deshalb, weil die LMU für die Betreuung der Bachelorarbeiten bisher lediglich einen Wert von 0,05 zugrunde gelegt hat, der zur Abgeltung des Betreuungsaufwands für die vom Studierenden selbstständig zu erstellende Bachelorarbeit möglicherweise auch ausreicht. Ebenfalls der Prüfung bedarf die von der LMU bei der Bestimmung des Curricularwerts verwendete Gruppengröße einzelner Lehrveranstaltungen, die sie - mit der Folge eines höheren Curricularwerts und Curriculareigenanteils - häufig mit lediglich 15 (oder 30) Studierenden angegeben hat. Die LMU hat (in Parallelverfahren) lediglich in Bezug auf die beiden Masterstudiengänge „Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft“ sowie „Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie“ eine Begründung für betreuungsintensive Lehrveranstaltungen („Unterricht in Kleingruppen“) vorgelegt, die sich auf den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang nicht erstreckt.

cc) Soweit im Übrigen „neu konzipierte“ Studiengänge, wie vorliegend etwa die beiden Masterstudiengänge „Learning Sciences“ und „Neuro-cognitive Psychology“, in erheblichem Umfang Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie in Anspruch nehmen und damit die Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit für die ihr zugeordneten Studiengänge mindern, hält das Gericht ebenfalls eine sachgerechte Abwägung aller hiervon betroffenen (gegenläufigen) Interessen durch die hierfür zuständigen Organe der LMU und das Staatsministerium für erforderlich, die im gerichtlichen Verfahren durch eine entsprechende Begründung nachvollziehbar gemacht werden muss.

b) Der Umstand, dass die sachliche Rechtfertigung der in der Zulassungszahlsatzung 2014/15 der LMU für den streitgegenständlichen Studiengang vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen zweifelhaft bleibt, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Danach ist dem Antragsteller, der bereits im Wintersemester 2014/2015 sein Studium aufnehmen wollte, eine weitere wesentliche Ausbildungsverzögerung (um ein Jahr) nicht mehr zumutbar. Er ist deshalb umgehend nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der LMU vorläufig zuzulassen. Dem Antragsgegner ist die zusätzliche Ausbildung des Antragstellers ersichtlich möglich, ohne dass erhebliche Nachteile im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausbildung der anderen Studierenden zu befürchten sind. Die LMU selbst hat im Wintersemester 2014/2015 - über die festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger (114) hinaus - im Wege der Überbuchung weitere sechs Studienanfänger zugelassen, ohne dass dies zu erkennbaren Nachteilen für die LMU oder die anderen Studierenden geführt hätte.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.