Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2017 - M 18 K 15.4691

published on 11/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2017 - M 18 K 15.4691
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Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Trägerin der freien Jugendhilfe und betreibt verschiedene Einrichtungen, darunter die Einrichtung ... (Clearinggruppe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge). Die Einrichtung, die zwölf Plätze umfasst, wurde am ... Januar 2015 eröffnet. Die Klägerin übersandte an die Beklagte am 20. Februar 2015 den Entwurf einer Entgeltvereinbarung mit einem Tagessatz von 205,41 Euro. Der vorgeschlagene Tagessatz wurde von der Beklagten nicht akzeptiert. Unter dem 2. Juli 2017 teilte der Leiter der Abteilung „...“ mit, dass bis zum Abschluss einer Entgeltvereinbarung ein vorläufiger Tagessatz von 164,33 Euro je Platz und Tag gelte.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 reichten die Bevollmächtigten der Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht München auf Zahlung einer Gesamtsumme von 454.113,74 Euro ein. Die Summe setzt sich aus 118 monatsweise aufgegliederten Einzelbeträgen für den Zeitraum vom 13. Januar 2015 bis Ende September 2015 zusammen. Der Zahlungsverweigerung der Beklagten lag die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen einer möglichen Rückforderungssumme i.H.v. 1,39 Mio. Euro und die fehlende Auskunftserteilung hinsichtlich des vorgeschriebenen Personaleinsatzes zugrunde.

Aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 2. November 2015 (M 18 E 15.4692) hat die Beklagte an die Klägerin 222.556,- Euro ausbezahlt. Darüber hinaus leistete die Beklagte mit Zahlungseingang vom 23. November 2015 eine Nachzahlung für die Monate Januar bis Oktober 2015 i.H.v. 212.628,28 Euro. Mit Schriftsatz vom ... September 2017 reduzierte die Klägerin die Klagesumme auf 45.398,20 Euro und forderte Prozesszinsen hinsichtlich der gerichtlich angeordneten vorläufigen Zahlung. Hinsichtlich der Teilzahlung erklärten die Klägerbevollmächtigten den Rechtstreit für erledigt.

Nach Hinweis des Gerichts auf eine zu erörternde Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit beantragten die Klägerbevollmächtigten unter dem .... Oktober 2017 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I; während die Beklagtenvertreter den Verwaltungsrechtsweg nach wie vor für gegeben ansehen.

Die Frage der Rechtswegeröffnung wurde in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017 mit den Parteien erörtert.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Streitigkeit nicht eröffnet.

Nach Anhörung der Parteien - in der mündlichen Verhandlung - war der Rechtsstreit daher nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht München I zu verweisen.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Streitigkeit ist vorliegend jedoch nicht gegeben, sondern vielmehr eine zivilrechtliche.

Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche im Rahmen von sozialrechtlichen bzw. jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnissen geltend.

Im jugendrechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Jugendhilfeträger, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer liegt zwischen dem leistungsberechtigten Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vor, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme im Rahmen der bewilligten Maßnahme als weiterer Schuldner beitritt. Durch diesen Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, durch den der Leistungserbringer zugleich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger erwirbt, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)Vertrag nicht in eine öffentlichrechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird. (vgl. BGH v. 31.3.2016, III ZR 267/15 - juris, Rn. 20 ff.; BayVGH v. 21.4.2017 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2).

Auf einen solchen Schuldbeitritt ist auch die klägerische Forderung gegründet, es ist also der Zivilrechtsweg eröffnet.

An dieser Einschätzung würde auch eine geschlossene Leistungsvereinbarung und eine Entgeltvereinbarung nach § 78b SGB VIII nichts ändern (a.A. wohl OVG NRW v. 16.9.2011, 12 A 2308/10 - juris, Rn. 29 ff., ohne jedoch die Frage weiter zu problematisieren).

Zwar handelt es sich bei Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII um öffentlichrechtliche Verträge. Gegenstand dieser Vereinbarungen ist aber nicht die Beschaffung von Dienstleistungen gegen ein Entgelt, sondern die Klärung der Bedingungen für die Leistungsabwicklung im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis im Einzelfall ( vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 78b, Rn. 7). Eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII führt also nicht dazu, dass der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Jugendhilfeträger aus dem jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis herausverlagert wird. Der Anspruch des Leistungserbringers resultiert nicht aus dem öffentlichrechtlichen Vertrag, sondern weiterhin aus dem Schuldbeitritt im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis. Die Vereinbarungen beeinflussen („überlagern“) lediglich das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialrechtlichen Dreiecks (vgl. BGH v. 31.3.2016 a.a.O. Rn. 18, zu Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII). Dadurch ändert sich aber nichts daran, dass der Schuldbeitritt des Jugendhilfeträgers zum zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Hilfeberechtigten und Leistungserbringer Grundlage des geltend gemachten Anspruchs des Leistungserbringers gegen den Jugendhilfeträger bleibt.

Auch die von der Beklagten im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2017 genannten höchstrichterlichen Entscheidungen (BGH v. 12.11.1991 BGHZ 116, 339; BVerwG v. 30.9.1993 BVerwG 94, 202) rechtfertigen nicht die Annahme der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, da sie keinen vergleichbaren Sachverhalt behandeln. Die beiden Entscheidungen betreffen die Klassifizierung von Pflegesatzvereinbarungen im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlichrechtliche Verträge. Zur hier maßgeblichen Rechtsfigur des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses verhalten sich diese Entscheidungen indessen nicht. Letzteres gilt gleichermaßen für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (v. 19.5.1994 BVerwG 96, 71) sowie des BayVGH (v. 14.9.2017, 12 CE 17.433 - bislang nicht veröffentlich).

Nach alledem ist für die vorliegende Streitigkeit nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Zuständig ist das Landgericht München I.

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Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.