Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Mai 2014 - 3 E 13.4237
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat bereits das Diplomstudium der Volkswirtschaftslehre an der ... - ... - erfolgreich abgeschlossen. Er begehrt nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung letztlich die vorläufige Zulassung zum Studium Wirtschaftspädagogik I (Bachelor) HF 180 im Wintersemester 2013/2014 an der ...-... (...) im 1. Fachsemester.
Zur Begründung lässt der Antragsteller vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden; die Kapazität im Studiengang Wirtschaftspädagogik I (Bachelor) sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht. Abgesehen davon könne der Antragsteller nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens geltend machen, da er sonst die Auswahlchancen derjenigen Bewerber, die noch keinen ersten Berufsabschluss haben und unmittelbar nach Erwerb ihrer Hochschulreife ein Studium aufnehmen wollen, schmälern würde.
Mit seiner Stellungnahme legte der Antragsgegner die nach der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - erstellten Berechnungen für den Berechnungszeitraum 2013/2014 sowie die Immatrikulationsstatistik vom 22. November 2013 vor.
Danach hat die ... im Studiengang Wirtschaftspädagogik I Bachelor HF 180 in § 1 Abs. 1 der Satzung der...-... über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2013/14 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2013/14) vom 12. Juli 2013 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:
Fachsemester: |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
|
Wintersemester 2013/14 |
40 |
0 |
33 |
0 |
35 |
0 |
|
|
|
|
Σ = 108 |
Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 22. November 2013 im Wintersemester 2013/2014 im 1. bis 10. Fachsemester des Studiengangs Wirtschaftspädagogik I (Bachelor) -Hauptfach- insgesamt 145 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:
Fachsemester: |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
|
Studenten/innen |
44 |
2 |
34 |
5 |
38 |
9 |
13 |
0 |
0 |
0 |
Σ = 145 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz - DEFS - für das Studienjahr 2013/2014, die Stellungnahmen der ... vom 29. November 2013, 28. Februar 2014, 6. März 2014, 25. März 2014 und 2. Mai 2014 sowie auf die Immatrikulationsstatistik der ... (Stand 22.11.2013) Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zusteht. Zwar umfasst das Recht auf Hochschulzulassung im Grundsatz nicht nur die Ausbildung zu einem Beruf, sondern auch diejenige für einen weiteren Beruf in Gestalt eines gleichzeitigen oder anschließenden Zweitstudiums (BVerwGE 43, 291/363 ff; 45, 393). Jedoch unterliegt das Zulassungsbegehren für ein Zweitstudium Einschränkungen, um zu verhindern, dass die Zulassungschancen von Bewerbern ohne Berufsausbildung in unzumutbarer Weise durch Ausbildungswünsche von Bewerbern für ein Zweitstudium beeinträchtigt werden. So ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401), dass, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium) nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden kann. Das bedeutet, dass im Gegensatz zu den Erststudienbewerbern etwaige verbleibende Studienplätze den Zweitstudienbewerbern auch nach einer Wartezeit nicht zur Verfügung stehen.
Deshalb ist es einem Zweitstudienbewerber grundsätzlich zuzumuten, seinen Zulassungsanspruch nicht im Verfahren nach § 123 VwGO, sondern ausschließlich im Hauptsacheverfahren geltend zu machen (VG München, Beschluss v. 18. November 1997, Az. M 3 E 97.7047; vgl. auch Bahro Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., S. 456 Rn. 28 mit Verweis auf OVG Bremen, DVBl 81, 585). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Zweitstudienbewerber einen Erststudienbewerber verdrängt. Dies ist bei der Bewerbung für das Bachelor-Studium Wirtschaftspädagogik I HF als Zweitstudium nicht der Fall, da das wirtschaftspädagogische Studium überlaufen ist und dementsprechend eine Zulassung des Antragstellers einen Studenten, der bisher keinen Studienplatz erhalten hat, verdrängen würde.
Zweitstudienbewerber - wie der Antragsteller - haben in der Regel Bewerbern um die Zulassung zu einem Erststudium den Vorrang einzuräumen, weil sie das verfassungsrechtlich verbürgte Teilhaberecht bereits in Anspruch genommen haben (BayVGH Beschluss vom 28.6.1999, Az. 7 CE 99.10035).
Abgesehen davon bestünde auch kein Anordnungsanspruch.
Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Prüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Wirtschaftspädagogik I Bachelor HF 180 im Berechnungszeitraum 2013/2014 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, Az. 1 BvR 356/04) als überwiegend wahrscheinlich an, dass 44 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben wurden und dass an der ...-... im Studiengang Wirtschaftspädagogik I (Bachelor) im Wintersemester 2013/2014 im 1. Fachsemester über die Zahl der von der ... tatsächlich zugelassenen 44 Studenten/innen hinaus keine weiteren freien Studienplätze mehr vorhanden sind.
Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV -) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ergibt die Überprüfung der Berechnung Folgendes:
1. Lehrangebot:
a) Professoren
In der Gruppe der Professoren sind 18 Stellen vorhanden, die alle mit dem Deputat von je 9 Semesterwochenstunden - SWS - in die Berechnung einzustellen sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV). Es ergibt sich somit ein Deputat von 162 SWS. Eine Erhöhung des Gesamtdeputats war trotz des Wegfalls einer Professorenstelle im Vergleich zum Vorjahr nicht erforderlich, weil die weggefallene Stelle aufgrund der erhöhten Lehrnachfrage durch einen doppelten Abiturjahrgang im Zulassungszeitraum 2011/2012 als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch vorübergehend zusätzlich für einen einzigen Lehrstuhl eingerichtet worden war und damit nunmehr wieder eingezogen werden konnte.
Die vorgenommenen Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen des Dekans Prof. Richter, des Studiendekans Prof. ..., des Prof. ... für die Studienberatung sowie des Prof. ... („Helmholtz-Zentrum-Minderung“) und des Prof. ... („Mitglied der Expertenkommission Forschung und Innovation“) sind nicht zu beanstanden.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 LUFV i. V. m. § 46 Abs. 2 HZV sieht die Ermäßigungsmöglichkeit bis zu 50 bzw. 25 v. H. als Ausgleich für das Amt eines nicht hauptberuflichen Dekans bzw. Studiendekans vor. Demgemäß konnte das Deputat des Dekans Prof. ... um 3 LVS und das Deputat des Studiendekans Prof. ... um 2 LVS ermäßigt werden. Auch die Lehrverpflichtung des Studienberaters Prof. ... durfte gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV i. V. m. § 46 Abs. 2 HZV um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden, so dass auch die insoweit vorgenommene Verminderung um 2 LVS nicht zu beanstanden ist. Rechtsgrundlage für die Lehrverpflichtungsermäßigung von Prof. ... war im Jahr 2003 § 7 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 9 LUFV, weil Prof. ... mit seiner Tätigkeit im Helmholtz-Zentrum im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb der Hochschule wahrnahm, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschlossen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS gilt gem. § 9 Abs. 6 LUFV auch nach Änderung der LUFV weiterhin fort. Ebenso wenig ist die Lehrverpflichtungsermäßigung um 4 LVS von Prof. ... für die Tätigkeit als Mitglied der Expertenkommission Forschung und Innovation zu beanstanden, deren Rechtsgrundlage § 7 Abs. 7 Satz 2 LUFV ist.
Die Gruppe der Professoren hat damit eine Lehrverpflichtung von insgesamt 149 SWS.
b) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)
Im Berechnungszeitraum 2013/2014 sind für diese Gruppe keine Stellen ausgewiesen.
c) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)
In dieser Stellengruppe sind 69 Stellen vorhanden, die zutreffend mit einem Deputat von jeweils 5 SWS (insgesamt 345 SWS) in die Berechnung eingestellt wurden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV). Die im Vergleich zum Vorjahr eingezogenen zwei Stellen mussten dabei nicht als kapazitätsungünstiger Stellenabbau ergänzend berücksichtigt werden, da sie damals nur vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum aus Mitteln zur Bewältigung des doppelten Abiturjahrgangs finanziert worden waren und somit als Sonderkapazität wieder abgebaut werden konnten.
d) Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)
Das von den 10 akademischen Räten erbrachte Gesamtdeputat beträgt 101 SWS. Es errechnet sich aus 1 Stelle mit einem Deputat von 3 SWS, 2 Stellen mit einem Deputat von jeweils 5 SWS, 1 Stelle mit einem Deputat von 7 SWS, 3 Stellen mit einem Deputat von jeweils 9 SWS und weiteren 3 Stellen mit einem Deputat von jeweils 18 SWS.
e) Wissenschaftliche Angestellte
In dieser Gruppe sind 4,5 Stellen ausgewiesen, die Lehrleistungen von 1 ... 4 SWS, 2 ... 8 SWS, 1 ... 9 SWS und 1 ... 18 SWS beinhalten (ges. 47 SWS).
f) Juniorprofessoren
Diese Gruppe umfasst 9 Stellen mit jeweils 5 SWS, also insgesamt 45 SWS.
Aus dem Stellenbestand ergibt sich somit folgendes Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen:
Professoren 149 SWS
AORaZ ... SWS
ARaZ 345 SWS
ARaL 101 SWS
WA 47 SWS
Juniorprofessoren 45 SWS
Summe: 687 SWS
g) Lehrauftragsstunden
Hinzuzurechnen sind gem. § 47 HZV in Verbindung mit der Formel 1 der Anlage 5 zur HZV die Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Zu berücksichtigen waren demnach 21 Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2012/2013 und 12 Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2013, also durchschnittlich 16,50 SWS.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf insgesamt 687 SWS + 16,50 SWS = 703,50 SWS.
2. Dienstleistungsabzug
Gemäß § 48 HZV i. V. m. den Formeln 2 und 3 der Anlage 5 zur HZV ist dieses Lehrangebot durch Abzug derjenigen Dienstleistungen zu „bereinigen“, die die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge erbringt. Diese Dienstleistungen belaufen sich auf insgesamt 75,6581 SWS. Sie setzen sich - wie im Schreiben der ... vom 6. März 2014 detailliert aufgelistet worden ist - aus Dienstleistungen für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik (CA ges. 0,2311), für den Bachelorstudiengang Medieninformatik (CA ges. 0,1733) und für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (CA ges. 0,5977) zusammen. Für den Studiengang Rechtswissenschaft und den Masterstudiengang Economics werden keine Dienstleistungen erbracht.
Da der Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen ist, vermindert sich somit das Lehrangebot von 703,50 SWS um 75,6581 SWS auf 627,8419 SWS.
3. weiterer Abzug wegen Zusatzbedarf für doppelten Abiturjahrgang
Gem. § 40 Abs. 2 HZV durfte bei der Feststellung der Aufnahmekapazität auch die Schaffung zusätzlicher Studienplätze aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs 2011/2012 unberücksichtigt bleiben, d. h. das Lehrangebot für Studierende des ersten Fachsemesters konnte um diesen Sonderbedarf reduziert werden.
Die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Zahlen und Berechnungen für die Bereinigung des Lehrangebots um den Lehrverbrauch für die ausschließlich in Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang in der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften für das Studienjahr 2013/14 im 5. und 6. Fachsemester sich niederschlagende Erhöhung der Studentenzahl wurden von der ... mit Schreiben vom 2. Mai 2014 plausibel dargelegt. Die jeweils aus dem Vorsemester (Sommersemester 2013) übernommenen Zahlen der aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs geschaffenen zusätzlichen Studienplätze wurden für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 zutreffend mittels der jeweiligen konstanten Übergangsquote hochgerechnet, die so ermittelten zusätzlichen Studienplätze mit dem Anteil am Curricularwert des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (sog. CAp), multipliziert, das Ergebnis durch die Regelstudienzeit in Semester geteilt und danach durch 2 geteilt, weil das bereinigte Lehrangebot pro Semester ausgewiesen wird. Der Abzug von 46,7323 SWS aufgrund des Zusatzbedarfs für den doppelten Abiturjahrgang 2011/2012 ist daher nicht zu beanstanden, so dass sich ein bereinigtes Lehrangebot von 627,8419 SWS - 46,7323 SWS = 581,1096 SWS ergibt.
4. Aufnahmekapazität
Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curricularanteils (CAp) gemäß der Formeln 4 und 5 der Anlage 5 II. zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität (Ap).
Der Antragsgegner legte bei der Berechnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik I folgende Werte zugrunde:
Studiengang |
Curricularanteil CAp |
Anteilsquote zp BayStMWFK |
Anteilsquote zp LMU 29.11.13 |
Anteilsquote zp LMU 6.3.14 |
BWL B HF 180 |
1,5790 |
0,5081 |
0,5033 |
0,5095 |
BWL M |
2,2922 |
0,1406 |
0,1400 |
0,1401 |
Wirtsch. LA GY |
0,6690 |
0,0506 |
0,0498 |
0,0505 |
Wirtsch. LA RS |
0,5480 |
0,0303 |
0,0301 |
0,0302 |
Wirtschaftpädagogik I BA |
1,5344 |
0,0384 |
0,0395 |
0,0383 |
Wirtschaftspädagogik II BA |
0,9970 |
0,0441 |
0,0425 |
0,0439 |
Wirtschaftspäd. I+II BA |
0 |
0 |
0 |
0 |
BWL postgr. Forschungs |
2,1000 |
0,0376 |
0,0375 |
0,0375 |
Wirt.päd. I M |
0,6367 |
0,0134 |
0,0186 |
0,0133 |
Wirt.päd. II M |
0,5425 |
0,0157 |
0,0184 |
0,0156 |
BWL B NF 30 |
0,2971 |
0,0497 |
0,0489 |
0,0496 |
BWL B NF 15 |
0,1733 |
0,0211 |
0,0210 |
0,0210 |
Insurance and Risk Man. |
0,3333 |
0,0031 |
0,0030 |
0,0031 |
Wirtschaftswissenschaften |
0,3333 |
0,0474 |
0,0473 |
0,0473 |
Ges.: |
12,0358 |
1,0001 |
0,9999 |
0,9999 |
Diese Ansätze in den einzelnen Studiengängen wurden im Schreiben der ... vom 2. Mai 2014 erörtert und erscheinen bei summarischer Betrachtung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Studentenzahlen in den einzelnen Studiengängen und des deutlichen Überhangs im Bereich des Studiengangs Betriebswirtschaft gleichermaßen plausibel, zumal § 49 HZV für die Ermittlung der Anteilquote keinerlei materielle Kriterien enthält, auch nicht hinsichtlich der dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 49 Abs. 2 HZV diesbezüglich ermöglichten Vorgaben. Dabei wurde aber berücksichtigt, dass aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung zwar einerseits folgt, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen, sie aber andererseits in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., RdNr. 3 zu § 12 KapVO). Die Festsetzung der Anteilsquoten mit der Zielrichtung, eine höhere Kapazität für den stark nachgefragten Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre zu erreichen und den Anteil für den Studiengang Wirtschaftspädagogik I konstant zu halten, weil hierfür nicht mehr Lehrpersonal zur Verfügung steht, ist nicht zu beanstanden.
Es ergibt sich also für den hier maßgeblichen Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik I unter Zugrundelegung der von der ... München zuletzt angesetzten Anteilquoten (Schriftsatz vom 6.3.2014) folgende Rechnung:
(2 x 581,1096) : [(0,5095 x 1,5790) + (0,1401 x 2,2922) + (0,0505 x 0,6690) + (0,0302 x 0,5480) + (0,0383 x 1,5344) + (0,0439 x 0,9970) + (0,0375 x 2,1000) + (0,0133 x 0,6367) + (0,0156 x 0,5425) + (0,0496 x 0,2971) + (0,0210 x 0,1733) + (0,0031 x 0,3333) + (0,0473 x 0,3333)] = 824,5756. Multipliziert mit der Anteilquote zp ergibt dies 824,5028 x 0,0383 = 31,5784 Studienplätze.
Unter Zugrundelegung der für die Antragspartei günstigsten Anteilquote (Schriftsatz vom 29.11.2013) ergeben sich 32,6977 Studienplätze.
5. Schwund
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist das Berechnungsergebnis weiterhin nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen.
Gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV ist dabei ein sich aus der Statistik ergebender Schwund ein weiteres kapazitätsbestimmendes Kriterium. In der Kapazitätsberechnung wurde ein Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,7896 eingesetzt; dies ist nicht zu beanstanden.
Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. Köln 2003, § 16 KapVO RdNr. 6 m. w. N.). Allgemein ist für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell, z. B. das sog. Hamburger Modell, zugrunde liegt (BayVGH
Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen zu den Stichtagen 1. Dezember (Wintersemester) und 1. Juni (Sommersemester) über den Bestand der im Studiengang Wirtschaftspädagogik I tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten, die der unten abgedruckten Tabelle zu entnehmen sind.
Der Wert des Schwundausgleichsfaktors, der mit fünf Stichprobensemestern für den Studiengang Wirtschaftspädagogik I vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Höhe von 0,7896 errechnet und bei der Zulassungszahl berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden, weil die aufgrund der erst zum Wintersemester 2010/2011 erfolgten Einführung der Bachelorstudiengänge Wirtschaftspädagogik I und II die Belegungszahlen der fehlenden Semester durch die (wegen der Aufteilung auf die Studiengänge Wirtschaftspädagogik I und II halbierten) Zahlen des auslaufenden Diplomstudiengangs Wirtschaftspädagogik ersetzt wurden und der Schwundausgleichsfaktor korrekt über die Zulassungsbeschränkung von 6 Fachsemestern berechnet wurde.
Es ist nicht ersichtlich, dass diese in die Schwundberechnung eingegangenen Zahlen auf einer unrichtigen Erhebung des tatsächlichen Bestandes beruhen.
Eine Korrektur des festsetzten Schwundausgleichsfaktors von 0,7896 ist auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschl. v. 24.8.2009, Az.: 7 CE 09.10120) nicht ausnahmsweise erforderlich. Aus der der Schwundberechnung zugrunde liegenden Bestandsstatistik lässt sich - abgesehen von der durch die Mehraufnahme von Schülern des doppelten Abiturjahrgangs im Wintersemester 2011/2012 bedingten vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahlen - kein außergewöhnliches Ansteigen der Zahl der Studenten in höheren Semestern feststellen, wie folgender Tabelle zu entnehmen ist:
Semester |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Summe |
|
|
|
|
|
|
|
|
WS 2010/2011 |
41,5 |
0,5 |
42 |
1,5 |
64,5 |
3,5 |
153,5 |
SS 2011 |
|
41 |
0,5 |
38,5 |
2,5 |
64 |
146,5 |
WS 2011/2012 |
65 |
|
34 |
0,5 |
37 |
3 |
139,5 |
SS 2012 |
|
59 |
|
30 |
1 |
38 |
128 |
WS 2012/2013 |
39 |
1 |
46 |
3 |
24 |
1 |
114 |
Übergangsquoten |
|
|
|
|
|
|
|
Schwundausgleichsfaktor |
0,7896 |
|
|
|
|
|
|
Mindestsemesterzahl |
6 |
|
|
|
|
|
|
Mit dem vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kapazitätsgünstig berechneten Schwundausgleichsfaktor von 0,7896 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von insgesamt mindestens (31,5784 : 0,7896) = 39,9929 (gerundet: 40) Studienplätzen bzw. höchstens (32,6977 : 0,7896) = 41,4104 (gerundet 41) Studienplätzen.
6. Überbuchung
Nachdem die Kapazität unabhängig von der gewählten Anteilquote nach der Immatrikulationsstatistik der ... (Stand: 22.11.2012) mit 44 Studienanfängern mehr als erfüllt ist, sind weitere Kapazitäten nicht vorhanden. Diese über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren ist nämlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen, weil sie auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruht und ausschließlich dem Zweck dient, die Ausbildungskapazität der Universität möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege der Überbuchung ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind damit nicht mehr „frei“ und stehen für die Vergabe an die Antragspartei nicht zur Verfügung. Im Einzelnen führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof u. a. mit Beschluss vom 12. August 2013 (Az. 7 CE 13.10109) Folgendes aus:
„Im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.4.2013 [GVBl S. 238]). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Die normativ geregelte Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigt, dass vor allem aufgrund von Mehrfachbewerbungen nicht alle zugelassenen Bewerber ihre Studienplätze annehmen werden. Sie trägt mittels einer Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse aller Studienbewerber nach einer möglichst erschöpfenden und zeitnahen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten in besonderer Weise Rechnung. Überbuchungen der Zulassungszahlen sind deshalb als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen, die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 25.3.2013 - NC 2 B 3.12 - juris Rn. 26 ff.).
Die genannten Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung beruhen auf dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) und den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des früher geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2, BayRS 2210-8-1-1-WFK) . Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien namentlich auch für den Ablauf des Vergabeverfahrens und die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags vom 5. Juni 2008 sowie Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags vom 22. Juni 2006). Einer weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf es für die in der Hochschulzulassungsverordnung normativ geregelte Überbuchung der Zulassungszahlen nicht.
Das vom Antragsteller in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 (Az. 6 CN 3/10 - BVerwGE 139, 210) ändert an dieser Bewertung nichts. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Hochschulen des Landes dürften im Regelungsbereich ihrer Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (BVerwG, U. v. 23.3.2011 a. a. O. Rn. 15). Es hat jedoch gleichzeitig betont, dass die Länder (auf der Grundlage des oben genannten Staatsvertrages) durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien insbesondere auch für die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze bestimmen dürfen (BVerwG, U. v. 23.3.2011 a. a. O. Rn. 17). Der bayerische Verordnungsgeber durfte daher in § 7 Abs. 3 Satz 6 und § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV die Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen vorsehen und damit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Ausnutzung aller vorhandenen Studienplätze Rechnung tragen (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 24 m. w. N.).“
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
Somit könnte die Überbuchung nur dann außer Acht gelassen werden, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Überbuchung der Zulassungszahlen rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Derartige Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor.
Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als „kapazitätsdeckend“ anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH
Infolgedessen war der vorliegende Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.