Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 07. Nov. 2016 - 10 L 1597/16.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene Antragsteller gibt an, am 00.00.0000 geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Er meldete sich am 18. Dezember 2014 als asylsuchend und stellte am 29. Januar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt schilderte er, er sei von Libyen aus nach Italien und von dort aus am 15. Dezember 2014 nach Deutschland eingereist. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht gestellt, ihm seien dort auch keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Anfrage des Bundesamts an die Eurodac-Datenbank ergab für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 1 (IT1CT00UDC). Am 9. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2015 teilte das italienische Innenministerium mit, die Wiederaufnahme des Antragstellers werde abgelehnt. Dem Antragsteller sei in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden. Da das Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das Innenministerium nicht mehr zuständig. Eine mögliche Überstellung müsse im Rahmen polizeilicher Abkommen ("police agreements") erfolgen. Ein entsprechendes Ersuchen könne an zwei näher bezeichnete Faxnummern gerichtet werden.
4Mit Bescheid vom 9. März 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Da der Asylantrag nur nach § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zustehe. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt.
5Am 15. Juni 2016 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 2. August 2016, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 11. August 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Außerdem forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 2) .
6Gegen diesen Bescheid, dem eine auf Somali verfasste Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (Bl. 43/44 der elektronischen Beiakte 1) hat der Antragsteller am 8. September 2016 Klage (10 K 4160/16.A) erhoben und zusätzlich sinngemäß beantragt,
7die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 4160/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
8Zur Begründung macht er im Kern geltend, dass er nicht nach Italien überstellt werden dürfe, weil ihm dort aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe.
9Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 4160/16.A und 10 L 1597/16.A sowie die elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (drei Dateien) Bezug genommen.
11II.
12Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
131. Allerdings hat der Antragsteller zu Recht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) und nicht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gestellt. Zwar handelt es sich bei dem am 15. Juni 2016 vom Bundesamt aufgenommenen Antrag um einen Folgeantrag (§§ 71 Abs. 1, 71a Abs. 5 AsylG), da das Bundesamt auf den (Zweit-) Antrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) des Antragstellers vom 29. Januar 2015 mit Bescheid vom 9. März 2015 festgestellt hatte, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und seine Abschiebung nach Italien angeordnet hatte. Jedoch hat das Bundesamt nicht von der ihm gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung oder -anordnung abzusehen, sondern enthält der Bescheid vom 2. August 2016 eine eigenständige Abschiebungsandrohung, die an Stelle der im Bescheid vom 9. März 2015 enthaltenen Abschiebungsanordnung getreten ist.
142. Der Antrag ist auch nicht verfristet. Dabei kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Bescheid vom 2. August 2016 dem Antragsteller am 11. August 2016 ordnungsgemäß zugestellt und damit an diesem Tag bekanntgegeben wurde. Zwar hat der Antragsteller den am 8. September 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag nicht innerhalb einer Woche (§§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) ab dem 11. August 2016 gestellt. Jedoch hat das Bundesamt den Antragsteller, wie sich aus der deutschen Übersetzung (Bl. 52 der elektronischen Beiakte 1) der dem Bescheid vom 2. August 2016 beigefügten, auf Somali verfassten Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 43/44 der elektronischen Beiakte 1) ergibt, entgegen §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht über die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen und die hierfür geltende Frist, belehrt. Aufgrund der unterbliebenen Belehrung war der Antrag gemäß §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG, 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO binnen eines Jahres ab Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist ist auch dann gewahrt, wenn unterstellt wird, dass der Bescheid vom 2. August 2016 dem Antragsteller bereits am 11. August 2016 ordnungsgemäß zustellt wurde.
15§ 71 Abs. 4 AsylG verweist im vorliegenden Fall auf §§ 34, 35 und 36 AsylG und nicht auf § 34a AsylG. Denn das Bundesamt hat den Bescheid vom 2. August 2016 anders als noch den Bescheid vom 9. März 2015 nicht auf § 26a AsylG, sondern auf § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützt.
163. Der Antrag ist jedoch nicht (mehr) statthaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers kann nicht (mehr) angeordnet werden, weil sie zweifelsfrei verfristet und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich aussichtslos ist, so dass der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist.
17a) Ist eine Anfechtungsklage verfristet und der angefochtene Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen, vermag sie keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entfalten. Dementsprechend bestimmt § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts endet. Infolge dessen ist ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) statthaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - an der Verfristung keine vernünftigen Zweifel bestehen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) offensichtlich aussichtlos ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung. Diese soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können. Scheidet die Gewährung von Rechtsschutz wegen eindeutiger Verfristung des an sich statthaften Rechtsmittels aus, entfällt der Grund für dessen aufschiebende Wirkung.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, DVBl. 1993, 256 (juris Rn. 21); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, NJW 2004, 2690 (juris Rn. 4) m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2012- 2 M 58/12 -, NVwZ-RR 2013, 85 (juris Rn. 6); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2014 - OVG 11 S 44.14 -, ZUR 2015, 45 (juris Rn. 15); Külpmann, in: Finkeln-burg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 949; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 11; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 13.
19b) Die am 8. September 2016 im Verfahren 10 K 4160/16.A beim Verwaltungsgericht eingegangene Anfechtungsklage ist zweifelsfrei verfristet.
20aa) Allerdings war die Klage aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Klagefrist von einer Woche (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG), sondern innerhalb der in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 43/44 und 52 der elektronischen Beiakte 1) angegebenen Frist von zwei Wochen zu erheben. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO stand dem Antragsteller dagegen nicht zur Verfügung.
21§ 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO bestimmt, dass dann, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier - irrtümlich eine längere als die gesetzliche Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs angegeben, so darf sich der Betroffene auf die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung verlassen und gilt die in der Belehrung angegebene längere Frist. Dementsprechend ist die Belehrung auch nicht i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO unrichtig, weil Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, den Betroffenen über den Rechtsbehelf und die ihm für die Einlegung des Rechtsmittels zur Verfügung stehende Zeit zu unterrichten, Rechnung getragen wurde.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1966 - 2 C 99.64 -, NJW 1967, 591, 592; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 3 N 171.12 -, juris Rn. 2; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 69; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rn. 18; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 1, Stand: Februar 2016, § 58 Rn. 42; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rn. 8; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 58 Rn. 7; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 58 Rn. 14; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 58 Rn. 9; a.A. Krausnick, in: Gärditz, VwGO, 1. Auflage 2013, § 58 Rn. 26; s. außerdem BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192, Rn. 26 zur Frist des § 215 Abs. 1 BauGB.
23bb) Die Klagefrist begann am 11. August 2016 zu laufen. An diesem Tag wurde der angefochtene Bescheid dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde vom 11. August 2016 (Bl. 60/61 der elektronischen Beiakte 1) zugestellt. Hiervon wurde der Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am selben Tag durch Einwurf einer schriftlichen Mitteilung in den Briefkasten benachrichtigt. Damit gilt der angefochtene Bescheid gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 VwZG, 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO als am 11. August 2016 zugestellt.
24Die Zustellung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustellung durch Niederlegung liegen vor:
25(1) §§ 3 Abs. 2 VwZG, 181 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO bestimmen, dass das zuzustellende Schriftstück bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung, am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat, niedergelegt werden kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 ZPO nicht ausführbar ist. Über den Wortlaut des 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinaus scheidet eine Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO auch dann aus, wenn eine unmittelbare Zustellung an den Adressaten (§ 177 ZPO) oder eine andere vorrangige Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder in den Geschäftsräumen (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) möglich ist. Dies ergibt sich aus der Systematik der §§ 177 ff. ZPO, wonach die verschiedenen Zustellungsregelungen in einer bestimmten Rangfolge zueinander stehen und von einer Zustellungsart nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn eine Zustellung nach vorrangigen Regelungen nicht durchgeführt werden kann.
26Vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 14; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 56 Rn. 62; Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 181 Rn. 2.
27Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften (§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
28(2) Da der Antragsteller seinen Angaben im Schriftsatz vom 23. September 2016 zufolge in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) wohnt, musste die Zustellung vorrangig an den Antragsteller persönlich (§ 177 ZPO) und im Falle seiner Abwesenheit an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder an einen zur Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreter des Leiters der Einrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) erfolgen. Dies war im vorliegenden Fall, wie sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus der Zustellungsurkunde vom 11. August 2016 ergibt, nicht möglich. Denn die Zustellerin hat in Zeile 9 der Zustellungsurkunde angekreuzt, dass sie das Schriftstück zu übergeben versucht hat. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Zustellerin nicht ausdrücklich angegeben hat, auf welche Person(en) sich ihr Zustellungsversuch bezog. Dies ist jedoch weder in der Postzustellungsurkunde vorgesehen - Zeilen 5.1 bis 8.2 der Zustellungsurkunde sind ausweislich Zeile 3 nur anzukreuzen, wenn eine Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich erfolgt ist - noch rechtlich erforderlich. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Zustellungsurkunde ergibt sich, dass ein Zustellungsversuch sich auf sämtliche der in Zeilen 5.1 bis 8.2 aufgeführten Personen bezieht, bezüglich derer eine Zustellung versucht werden muss, damit eine Ersatzzustellung gemäß §§ 178, 180 und 181 ZPO erfolgen darf. Dementsprechend wird im Falle der Zustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) mit dem Kreuz in Zeile 9 beurkundet, dass weder der Zustellungsadressat noch der Leiter der Einrichtung oder ein ermächtigter Vertreter angetroffen werden konnten. Damit ist der Vorgabe des § 182 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wonach in der Zustellungsurkunde der Grund anzugeben ist, der eine bestimmte Art der Ersatzzustellung rechtfertigt, Genüge getan.
29Der durch die Zustellungsurkunde gemäß §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründete volle Beweis der darin bezeugten Tatsachen ist nicht in Frage gestellt. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dafür ist jedoch ein substantiierter Beweisantritt erforderlich; es müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Zustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen geeignet sind.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8.86 -, NVwZ 1986, 739 (juris Rn. 3); OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 3 Ss OWi 100/12 -, DAR 2012, 268 (juris Rn. 8); Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 418 Rn. 4.
31Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23. September 2016 lediglich behauptet, dass die Zustellerin nicht versucht habe, ihn in der Gemeinschaftsunterkunft aufzusuchen. Nähere Umstände, worauf diese Behauptung beruht, werden nicht mitgeteilt. Damit ist die Beweiskraft der Zustellungsurkunde offensichtlich nicht in Frage gestellt.
32(3) Die vom Zusteller beurkundete Einlegung der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Gemeinschaftsunterkunft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Zusteller hat in der Zustellungsurkunde bestätigt, dass dies der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise entspricht.
33cc) Beginnt die zweiwöchige (s.o. aa) Klagefrist am 11. August 2016 (s.o. bb) zu laufen, endete diese Frist gemäß §§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 25. August 2016, einem Donnerstag. Da die Klage im Verfahren 10 K 4160/16.A erst am 8. September 2016 bei Gericht eingegangen ist, ist die Klagefrist zweifelsfrei nicht gewahrt.
34c) Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist scheidet offensichtlich aus.
35aa) § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 -, juris Rn. 11 m.w.N. (ständige Rechtsprechung); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 41.
37Das Verschulden von Prozessbevollmächtigten ist den Prozessbeteiligten gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; dies gilt auch im Asylprozess.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, DVBl. 2000, 1279 (juris Rn. 7 ff.); BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868 (juris Rn. 9), sowie vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 -, juris Rn. 4.
39Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO); außerdem ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), und zwar innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist. Erforderlich ist eine rechtzeitige substanziierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 4 BN 32.01 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 241 (juris Rn. 4), sowie vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 -, juris Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 118.
41Kann die Möglichkeit eines Verschuldens aufgrund der vorgetragenen Tatsachen nicht ausgeräumt werden, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.
42Vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - XI ZA 13/15 -, juris Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 118.
43Eine Ausnahme von der Darlegungsobliegenheit gilt nur für Wiedereinsetzungsgründe, die für das Gericht offenkundig sind.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 4 BN 32.01 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 241 (juris Rn. 4); OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 A 967/08 -, NVwZ-RR, 2012, 870 (juris Rn. 5); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 119.
45bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist offensichtlich ausgeschlossen. Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. September 2016 Wiedereinsetzung beantragt. Jedoch hat er es offensichtlich versäumt darzulegen, aus welchen Gründen er ohne sein Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Diesbezüglich hat der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller ausgeführt: Er habe das Schriftstück erst am 1. September 2016 abgeholt. Das sei der Zeitpunkt, als er die Nachricht erhalten habe. Er habe sich dann sofort zur Post begeben und am 6. September 2016 seinen Prozessbevollmächtigten aufgesucht. Ein ihn treffendes Verschulden sei nicht erkennbar.
46Diese Ausführungen räumen die Möglichkeit, dass der Antragsteller oder sein Prozessbevollmächtigter die Versäumung der Klagefrist verschuldet haben, nicht aus. Insbesondere verhalten sich die Ausführungen des Antragstellers nicht dazu, inwieweit er seiner aus § 10 Abs. 1 AsylG folgenden, während der Dauer des Asylverfahrens bestehenden Verpflichtung nachgekommen ist, dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts stets erreichen können.
47Zum Umfang dieser Pflicht vgl. Bergmann, in: Bergmann/Die-nelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 6 ff.; Funke-Kaiser, in: GK AsylG, Band 2, Stand: Oktober 2016, § 10 Rn. 216 ff.
48cc) Eine Ergänzung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Klageverfahren ist inzwischen ausgeschlossen, weil die zweiwöchige Antrags- und Begründungsfrist (s.o. aa) nunmehr abgelaufen ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das ist der Zeitpunkt, in dem ein Prozessbeteiligter oder sein Bevollmächtigter bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt die Fristversäumnis hätten erkennen müssen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966 (juris Rn. 20); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 110.
50Dies war spätestens aufgrund des richterlichen Hinweises vom 19. September 2016 der Fall. Dieser Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers spätestens am 23. September 2016 bekannt geworden. Unter diesem Datum hat der Prozessbevollmächtigte Bezug nehmend auf den richterlichen Hinweis schriftsätzlich zur Verfristung von Eilantrag und Klage sowie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
53I.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.