Verwaltungsgericht Minden Urteil, 08. Sept. 2015 - 1 K 2283/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung P. U. 25 in M. . Für das Grundstück erteilte die Beklagte unter dem 21.07.2010 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses sowie eines Geländeplateaus.
3Ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Planunterlagen sollte das eingeschossige Wohnhaus im Bereich der oberen Grundstückshälfte nahe der Straße P. U. errichtet werden. Vor der nach Nordwesten ausgerichteten Terrasse schließt sich ein 1,6 m tiefer liegendes, durch Aufschüttung herzustellendes Geländeplateau mit einer Fläche von 268,60 m² (17 x 15,80 m) an. Dieses wird nach Nordwesten und nach Nordosten durch eine zweistufige Böschung, nach Südwesten durch eine einstufige Böschung abgefangen. Die dem Grundstück A.-------weg 22 gegenüberliegende nordwestliche Böschung hält von der Grenze an der schmalsten Stelle einen Abstand von 3 m ein. Nach der Schnittzeichnung weist sie Steigungswinkel von 36,16° in der unteren und 55,50° in der oberen Stufe auf und führt damit auf einer Tiefe von ca. 7,6 m zu einem künstlichen Geländeanstieg um mehr als 6 m. In der Baubeschreibung führte der Kläger bezüglich des Geländeplateaus aus, das Grundstück werde durch die Geländemodellierung insbesondere von seinen Kindern optimal genutzt werden können.
4Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den damaligen Berichterstatter lehnte die Kammer unter Mitwirkung des heutigen Berichterstatters einen Antrag der Beigeladenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (Az.: 1 L 55/11). Auf die dagegen eingelegten Beschwerde ordnete das OVG für das Land NRW durch Beschluss vom 16.05.2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung für die Erstellung eines Geländeplateaus an (Az.: 2 B 285/11).
5Auf die Klage eines unterhalb des klägerischen Grundstücks wohnenden Nachbarn ‑ des damaligen Eigentümers des Grundstückes A.-------weg 22 ‑ hob das erkennende Gericht durch Urteil vom 29.03.2011 die Baugenehmigung vom 21.07.2010 hinsichtlich des Geländeplateaus auf (Az.: 1 K 2946/10). Der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des OVG für das Land NRW vom 06.09.2011 abgelehnt (Az.: 2 A 1097/11).
6Durch Bauordnungsverfügung vom 27.12.2011 ordnete die Beklagte u. a. den Rückbau des Geländeplateaus an. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger am 19.01.2013 zurück.
7Einen zuvor gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neugestaltung des Geländeplateaus („Geländemodellierung“) vom 07.10.2011 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2011 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen (Az.: 1 K 201/12).
8Am 18.04.2013 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Genehmigung einer Geländemodellierung, die den Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 2022/13 bildet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.05.2013 ab.
9Unter dem Datum des 04.06.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides bzgl. einer abweichenden Hanggestaltung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen mit Bescheid vom 06.06.2013 ab.
10Unter Erweiterung der bereits anhängigen Klage wegen einer anderweitigen Geländemodellierung (Az. 1 K 2022/13) hat der Kläger den Ablehnungsbescheid vom 06.06.2013 in die Klage einbezogen. Das diesbezügliche Begehren ist durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 03.07.2013 abgetrennt worden und wird unter dem o.g. Aktenzeichen fortgeführt.
11Am 19.06.2013 hat der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Erteilung eines positiven Baubescheids für eine Geländemodellierung auf dem Hanggrund-stück gestellt. Die Übereinstimmung mit dem Bauordnungsrecht ist nicht Gegenstand der Voranfrage. Nach den Antragsunterlagen sollen im mittleren Bereich der Hang-lage bis zu 3,80 m von der vorhandenen Aufschüttung abgetragen werden. Im süd-lichen Bereich des Grundstücks bleibt es bei der vorhandenen stufenförmigen Auf-schüttung durch drei Stufen je 1 m. Dadurch steigt das Gelände südlich des Grund-stücks A.-------weg 22 auf einer Strecke von 4 m um 2,3 m an und überragt die Dachkante des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes. Die Aufschüttung im oberen Bereich vor der Terrasse des von dem Kläger errichteten Gebäudes beträgt nach dieser Planung noch bis zu 1,30 m.
12Die Beklagte hat den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids durch Bescheid vom 14.08.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Schon die Betrachtung des unteren Rasenplateaus mit einer Fläche von ca. 250 qm führe zu dem Ergebnis, dass sich zumindest dieser Teil nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfüge. Durch die vorgesehene Gestaltung werde die Hanglage aufgehoben. Eine vergleichbare Geländegestaltung finde sich in der näheren Umgebung nicht.
13Der Kläger hat die zunächst nur hinsichtlich des Ablehnungsbescheides der Be-klagten vom 06.06.2013 erhobene Klage mit Schriftsatz vom 20.08.2013 um das Begehren erweitert, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.08.2013 zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 17.06.2013 positiv zu beschei-den. Zur Begründung der ursprünglich auf den Ablehnungsbescheid vom 06.06.2013 bezogenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei den vorangegangenen An-trägen sei die Ablehnung im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Hang-gestaltung „bauwerksgleich“ sei. Dies sei bei der nunmehr zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Hanggestaltung nicht mehr der Fall.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.08.2013 zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 17.06.2013 positiv zu bescheiden.
16Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 201/12, 1 K 2946/10, 1 K 2022/13, 1 K 2023/13, 1 K 2283/13, 1 K 3111/11, 1 L 644/10 und 1 L 55/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Das nunmehr nur noch zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsbegehren ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Umstellung auf den Ablehnungsbescheid vom 14.08.2013 eine Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO darstellt. Bei Annahme einer Klageänderung wäre diese zulässig, weil die übrigen Beteiligten sich auf die geänderte Klage eingelassen haben (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
22Dem Kläger steht hinsichtlich der Erteilung eines auf die bauplanungsrechtliche Prüfung beschränkten Bauvorbescheids ein Rechtsschutzinteresse zu. Zwar wird die Erteilung einer Baugenehmigung nach der in dem Parallelverfahren 1 K 2022/13 geäußerten Rechtsauffassung auch für das vorliegende Rückbauvorhaben an der bauordnungsrechtlichen Vorschrift in § 9 Abs. 3 BauO NRW scheitern. Auf die im Drittanfechtungsverfahren relevante Frage, ob diese Vorschrift drittschützende Wirkung entfaltet, wird es dabei im Baugenehmigungsverfahren nicht ankommen. Das ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller bestimmen kann, zu welchen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden soll (§ 71 Abs. 1 BauO NRW).
23Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.08.2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf den begehrten positiven Bauvorbescheid (§ 113 Abs. 5 VwGO).
24Der Kläger begehrt mit der Klage einen positiven Bauvorbescheid für eine als „Ge-ländemodellierung“ bezeichnete Maßnahme. In der Sache geht es um die Abtragung in Teilbereichen des auf dem Baugrundstück hergestellten Plateaus. Da die ur-sprünglich erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses nebst einem rückwärtig angeordneten Gartenplateau hinsichtlich des Plateaus durch rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 29.03.2011 (1 K 2946/10) aufgehoben worden ist und der Kläger durch bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 27.12.2011 verpflichtet worden ist, das Plateau vollständig zurückzubauen und den vor der Errichtung des Plateaus vorhandenen Geländeverlauf wieder herzu-stellen (1 K 3111/11), handelt es sich bei dem streitbefangenen Vorhaben rechtlich um die Genehmigung einer Aufschüttung. Diese ist bauplanungsrechtlich unzulässig (§§ 71 Abs. 1 und 2 BauO NRW, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
25Bauplanungsrechtlich verstößt das Vorhaben sowohl gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO als auch gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
26Bei dem streitbefangenen Vorhaben handelt es sich um eine Aufschüttung größeren Umfangs i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, für die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Da die Aufschüttung als einheitliche Anlage zu bewerten ist, bestehen keine Zweifel daran, dass diese in Anbetracht der Erstreckung auf weite Teile des Grundstücks von bodenrechtlicher Bedeutung ist. Ihre planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt M. und ein Bebauungsplan für den in Rede stehenden Bereich existiert nicht.
27Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks unter Einbeziehung der nahe-gelegenen Schule als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist mit der Folge, dass der Anwendungsbereich der §§ 2 bis 14 BauNVO eröffnet ist.
28Die Errichtung des Geländeplateaus verstößt gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Danach sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch unter-geordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Bei dem Geländeplateau handelt es sich um eine selbstständige Einrichtung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die Selbstständig-keit folgt aus dem Umstand, dass sie nicht Teil des Wohngebäudes ist. Da das Ge-ländeplateau als Gartenbereich der Hauptnutzung „wohnen“ zugeordnet und nur im Zusammenhang mit der Wohnnutzung sinnvoll nutzbar ist, handelt es sich um eine Nebenanlage. Eine eigenständige Zwecksetzung, die es als weitere Hauptanlage erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Gleichwohl fehlt es an dem weiteren Zulässigkeitsmerkmal der Unterordnung. Denn hierfür ist neben einer funktionalen auch eine räumlich-gegenständliche („optische“) Unterordnung unter den primären Nutzungszweck erforderlich.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2005 – 10 A 773/03 ‑, juris Rn. 62; Beschluss vom 06.06.2007 – 7 B 695/07 ‑, juris Rn. 13.
30Angesichts der erheblichen Ausmaße des Geländeplateaus, das auch nach der durch den streitbefangenen Bauantrag vorgesehenen Absenkung weite Teile der unteren Hälfte des Vorhabengrundstücks in Anspruch nimmt, kommt diesem – wie die vorliegenden Fotografien belegen – im Verhältnis zum Wohnhaus keine im Er-scheinungsbild und in der optischen Wahrnehmung nebensächliche Bedeutung zu.
31Darüber hinaus widerspricht das Geländeplateau auch der Eigenart des Baugebiets. Hierbei kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets (hier: Wohnen oder vorwiegendes Wohnen) vor allem auf die tatsächlich vorhandene Be-bauung der Umgebung an. Die vorgesehene Nutzung darf nicht über das Maß hin-ausgehen, was nach der Verkehrsanschauung in dem Baugebiet üblich ist. Die Eigenart des Baugebiets wird durch Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch Sied-lungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2005 – 10 A 773/03 – juris Rn. 65.
33Die Eigenart des vorliegenden Baugebiets wird wesentlich durch die topographi-schen Verhältnisse, insbesondere durch die ausgeprägte Hanglage bestimmt. In-sofern finden sich in der näheren Umgebung für die hier in Rede stehende Auf-schüttung allerdings keine Vorbilder. Vielmehr belegen die vorliegenden Fotografien, dass die Geländeformationen auf den benachbarten Grundstücken weitgehend er-halten geblieben sind und lediglich Korrekturen zur unmittelbaren Stützung der auf-stehenden Gebäude vorgenommen worden sind.
34Demgegenüber will der Kläger mit der streitbefangenen Gestaltung des aufgeschüt-teten Geländeplateaus zwar eine Abtragung um bis zu 3,80 m im mittleren Bereich der Hanglage vornehmen, die auffällige Aufschüttung von etwa 2,7 m an der süd-lichen Kante des unteren Plateaus soll jedoch nicht verändert werden. Dadurch wird eine Aufschüttung bestehen bleiben, die deutlich über die Dachkante des darunter liegenden Grundstücks mit der Lagebezeichnung A.-------weg 22 hinausreicht und die für sich genommen geeignet ist, Unruhe in das Siedlungsgebiet hineinzutragen und entsprechende Nachahmungseffekte zu provozieren. Die diesbezüglichen Einzelheiten ergeben sich aus den aktenkundigen Fotografien und Planzeichnungen in den Verfahren, an denen der jetzige Berichterstatter im Rahmen von Kammerentscheidungen teilgenommen hat und bei denen der damalige Berichterstatter seine Eindrücke aus einem durchgeführten Ortstermin den übrigen mitwirkenden Kammermitgliedern vermittelt hat. Eine erneute Ortsbesichtigung war danach nicht erforderlich.
35Letzteres gilt auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Beweis gestellten Tatsache, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen und sonstige Abweichungen zur Geländeoberfläche errichtet und genehmigt wurden, wie sie Gegenstand des vorliegenden Antrags sind. Der diesbezügliche Beweisantrag ist – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – nicht hinreichend substantiiert, soweit er sich auf nicht näher bezeichnete Nachbargrundstücke bezieht. Im Übrigen handelt es sich nach der Beschreibung des Klägers um Hochbauten wie insbesondere Schwimmhallen, die mit der hier in Rede stehenden Aufschüttung nicht ohne Weiteres verglichen werden können. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Nebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Haupt- und Nebenanlagen und damit der möglichen Anknüpfungspunkte für die Frage der Einfügung in die nähere Umgebung kann aus der Zulassung derartiger Gebäude im oberen Bereich der Grundstücke nicht auf die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Aufschüttung auf dem Grundstück des Klägers geschlossen werden.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 – 2 B 385/11 – m.w.N.
37Das genehmigte Geländeplateau auf dem Grundstück des Klägers gibt demgegen-über die Hanglage an einem besonders steilen Bereich für das nahezu gesamte Grundstück annähernd vollständig auf und bildet dabei einen deutlich erkennbaren Geländeversprung aus. Damit negiert es gewissermaßen die Eigenart des Bau-gebiets im Hinblick auf die prägende Hanglage und hebt sich hierdurch weithin sichtbar von der Umgebung ab.
38Darüber hinaus verstößt das Vorhaben als selbstständig tragende Erwägung trotz der geplanten Reduzierung der Geländeaufschüttung gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot. Zumindest gegenüber dem nördlich gelegenen Grundstück A.-------weg 22 entfaltet die Geländeaufschüttung auch in der nunmehr zur Entscheidung gestellten Form gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es entfaltet eine erdrückende Wirkung gegenüber dem Grundstück A.-------weg 22. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückende“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 – 7 A 3199/08 ‑, juris Rn. 58.
40Eine derartige Wirkung wird durch die ursprüngliche Gestaltung der Geländeauf-schüttung hervorgerufen, wie sich aus den im Ortstermin des Berichterstatters in dem Verfahren 1 L 644/10 aufgenommen Fotografien eindrucksvoll ergibt. Hieran wird sich auch durch die nunmehr vorgesehene Geländegestaltung nichts ändern, weil im unteren Bereich keine Veränderungen vorgenommen werden. Dass der Kläger inzwischen selbst Eigentümer des auf dem Grundstück A.-------weg 22 auf-stehenden Gebäudes geworden ist, ändert daran nichts. Die Bestimmungen des öffentlichen Baurechts sind grundstücksbezogen und hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots nicht disponibel. Sie müssen daher auch eingehalten werden, wenn eine erdrückende Wirkung von einem im selben Eigentum stehenden Grundstück ausgeht.
41Der Unzulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens kann auch nicht entgegenge-halten werden, die Bodenverhältnisse erforderten in technischer Hinsicht eine Beibe-haltung des gegenwärtigen Zustandes, um ein Abrutschen der weiter oben gelege-nen Erdschichten zu verhindern. Zwar heißt es in der allgemeinen Baubeschreibung zur geplanten Baumaßnahme, aufgrund der besonderen Bodenverhältnisse („wei-che“ Böden – daher auch sog. „Kiesstoffsäulen“ unterhalb des Wohnhauses) sei von einem völligen Abtrag des künstlich erstellten Geländes abzuraten. Der vorgelagerte bewährte Boden diene der Stabilisierung der hinteren weichen Böden. Aus Sicht des Bodengutachters müsse zumindest der untere Bereich bis zum Aufgang/ca. Lage 07 erhalten bleiben. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um pauschale Behaup-tungen, deren Richtigkeit nicht nachvollziehbar ist. Die erwähnten Äußerungen eines Bodengutachters erfolgen ohne jede Namensnennung geschweige denn Substantiierung. Es fehlt an konkreten Nachweisen, aus welchen Gründen eine stabilisierende Verdichtung des Bodens nicht möglich sein soll.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 152 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
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die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.