Verwaltungsgericht Minden Urteil, 08. Sept. 2015 - 1 K 2023/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung P. U. -breite 25 in M. . Für das Grundstück erteilte die Beklagte unter dem 21.07.2010 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses sowie eines Geländeplateaus.
3Auf eine Nachbarklage hin hob das erkennende Gericht durch Urteil vom 29.03.2011 die Baugenehmigung vom 21.07.2010 hinsichtlich der Errichtung eines Geländepla-teaus auf (Az. 1 K 2946/10). Der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Be-rufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.09.2011 abgelehnt (Az. 2 A 1097/11).
4Durch Bauordnungsverfügung vom 27.12.2011 ordnete die Beklagte den Rückbau des Geländeplateaus sowie die Entfernung der aufgestellten Nistkästen für Fleder-mäuse an. Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung dieser Anordnungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,- € angedroht. Die gegen diese Bauordnungsverfügung zunächst erhobene Klage nahm der Kläger am 19.01.2013 zurück und stellte am 18.04.2013 einen Antrag auf Genehmigung einer Geländemo-dellierung, die Gegenstand des Verfahrens 1 K 2022/13 vor dem erkennenden Ge-richt ist.
5Durch Bescheid vom 08.05.2013, der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, setzte die Beklagte das mit Bescheid vom 27.12.2011 angedrohte Zwangsgeld von 10.000,- € zuzgl. Kosten fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- € an. Zur Begründung wurde dargelegt, der Kläger sei seiner Verpflichtung zum Rückbau des Geländeplateaus nicht fristgerecht nachgekommen.
6Der Kläger hat am 06.06.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Durchsetzung der Rückbauverpflichtung aus dem Bescheid vom 27.12.2011 verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Festsetzungsbescheides habe ein neuer Antrag zur Genehmigung einer anderweitigen Geländemodellierung vorgelegen, über den noch nicht entschieden gewesen sei.
7Der Kläger beantragt,
8den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid mit Zwangsgeldandrohungsbescheid der Beklagten vom 08.05.2013 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 2022/13, 1 K 2023/13, 1 K 2283/13, 1 K 3111/11, 1 L 644/10 und 1 L 55/11 Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- € ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfecht-bar ist. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist durch Bauordnungsverfügung vom 27.12.2011, geändert durch Bescheid vom 23.04.2012, aufgefordert worden, das auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung P. U1. 25 errichtete Geländeplateau spätestens innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides vollständig zurückzubauen und den vor Errichtung des Plateaus vorhandenen Geländeverlauf innerhalb dieser Frist wiederherzustellen.
16Dieser Aufforderung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen.
17Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges lagen zum maß-geblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungs-bescheides vor. Die Ordnungsverfügung vom 27.12.2011 i.d.F. vom 23.04.2012, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet war, konnte mit Zwangsmitteln durch-gesetzt werden, weil sie unanfechtbar war (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Die zunächst gegen die Ordnungsverfügung erhobene Klage vom 28.12.2011 (Az. 1 K 3111/11) war mit Schriftsatz vom 18.01.2013 zurückgenommen worden.
18Das festgesetzte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwVG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens 10 und höchstens 100.000,‑ € schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Ver-waltungsaktes zu berücksichtigen. Das ist hier geschehen. Die Zwangsgeldfest-setzung von 10.000,- € liegt innerhalb des vorgesehenen Rahmens und berück-sichtigt auch das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nicht-befolgung der Aufforderung zum Rückbau des Geländeplateaus. Diesbezügliche Einwände werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
19Die gemäß § 63 Abs. 1 VwVG NRW erforderliche Androhung des Zwangsmittels liegt ebenfalls vor. In dem Bescheid vom 27.12.2011, der insoweit durch die Änderungs-verfügung vom 23.04.2012 nicht geändert worden ist, wurde für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung zum Rückbau des Geländeplateaus und zur Wiederher-stellung des vorher vorhandenen Geländeniveaus nicht nachkommen würde, eine Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides gesetzt. Diese Frist hat der Kläger ungenutzt verstreichen lassen.
20Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht unverhältnismäßig. Gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes durch Bescheid vom 08.05.2013 bereits der Antrag auf Durchführung einer Geländemodellierung vom 18.04.2013 gestellt worden war, steht der Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung des Rückbauverlangens nicht entgegen.
21Ob von einer Unverhältnismäßigkeit der Durchsetzung des Rückbaus auszugehen wäre, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung der Verwaltungsvollstreckung einen genehmigungsfähigen Antrag auf Durchführung einer anderweitigen Geländemodellierung gestellt hätte, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Antrag ist bisher noch nicht an die Beklagte herangetragen worden. Insofern wird auf die Ausführungen in den Parallelverfahren 1 K 2022/13 und 1 K 2283/13 Bezug genommen. Dass die Beklagte als Bauordnungsbehörde in einem Fall der vorliegenden Art nicht darauf verwiesen sein kann, von einem Einschreiten gegen die baurechtswidrigen Zustände abzusehen, bis der Grundstückseigentümer einen genehmigungsfähigen Antrag auf Teilrückbau oder Geländemodellierung stellt, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte der Grundstückseigentümer den Rückbau auf unabsehbare Zeit vereiteln.
22Auch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Androhung eines erneuten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,- € entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere konnte das Zwangsmittel gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW wiederholt festgesetzt werden. Die Androhung ist gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW ordnungsgemäß zugestellt worden. Bei der Anhebung des Zwangsgeldes um die Hälfte handelt es sich um eine angemessene Erhöhung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die vorangegangene Festsetzung nicht ausgereicht hat, um den erforderlichen Druck auf den Empfänger auszuüben.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Voll-streckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.