Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 06. Dez. 2016 - 5 K 664/16.MZ
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmungsbedürftigkeit von Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG).
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Im Frühjahr 2015 teilte die Beteiligte, Vorstandsmitglied der Universitätsmedizin der J. G.-Universität M., dem antragstellenden Personalrat mit, zukünftig in den genannten Fällen kein Mitbestimmungsverfahren mehr durchführen zu wollen. Es handele sich um eine gesetzliche Vertragsverlängerungsoption, deren Eintreten allein der Beschäftigte herbeiführen könne. Der Dienststelle stünden weder Prüf- noch Versagungsrechte zu. Die Dienststelle gab dem Antragsteller in der Folgezeit die erfolgten Verlängerungen bekannt.
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Mit am 15. Juli 2016 eingegangenem Antrag macht der Personalrat gerichtlich geltend. Er stützt dieses auf den Einstellungstatbestand des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG und verweist außerdem auf die gesetzliche Allzuständigkeit des Personalrats nach § 73 Abs. 1 LPersVG. Die Arbeitsvertragsverlängerung stelle eine Maßnahme dar, auch wenn die Geltendmachung des entsprechenden gesetzlichen Anspruchs allein vom Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters abhänge und nicht zu einem Abschluss eines Verlängerungsvertrags führe. Das bestehende Arbeitsverhältnis werde (normvollziehend) geändert. Die Personalvertretung sei daran zu beteiligen, weil es etwa einer genauen Beurteilung bedürfe, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz unterfalle. Wenn schon der befristete Abschluss eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LPersVG der Mitbestimmung bedürfe, dann sei wegen gleichartiger Interessenlage im Fall der Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG die Allzuständigkeit des Personalrats gegeben.
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Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass dem Kläger bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 2 Abs. 5 WissZeitVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
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Die Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe nicht. Im Fall einer Verlängerung nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG fehle es bereits an einer Maßnahme, denn in dieser Konstellation liege weder eine Entscheidung noch eine Handlung der Dienststelle vor. Die Verlängerung des Arbeitsvertrags trete bei entsprechendem Einverständnis des Beschäftigten kraft Gesetzes ein, ohne dass eine sachliche Alternative dazu bestünde. Es bedürfe auch keines Umsetzungsaktes der Dienststelle, denn es liege kein Einstellungsvorgang vor. Hintergrund der Verlängerungsregelung sei lediglich, dass ein befristeter Arbeitsvertrag eines eingegliederten Beschäftigten bei bestimmten Verhältnissen wie Beurlaubung zur Betreuung und Pflege von Angehörigen oder wegen Elternzeit aus sozialpolitischen Gründen um die ausgefallene Zeit verlängert werde. Es bestehe aber auch vom Grunde her kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. Der in Rede stehende Sachverhalt sei dem Hochschulbereich zuzuordnen und deshalb die Mitbestimmung bereits unter Beachtung von § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LPersVG ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut dieses Mitbestimmungstatbestands folge zudem, dass – anders als der wiederholte Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags – die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht mitbestimmungspflichtig sei. Dann bestehe auch keine Allzuständigkeitsbefugnis der Personalvertretung Die gesetzliche Verlängerung des Arbeitsvertrags sei im Übrigen hinsichtlich Zielrichtung und Auswirkungen nicht vergleichbar mit dem Abschluss eines unter das Wissenschafts-zeitvertragsgesetz fallenden befristeten Arbeitsverhältnisses.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (WissZVG) ein Mitbe-stimmungsrecht zusteht. Die Verlängerung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach dieser Vorschrift stellt keine die personalvertretungs-rechtliche Mitbestimmung auslösende Maßnahme dar.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Befristung von Arbeitsverträgen und hier insbesondere deren befristete Verlängerung nach dem Katalog der Mitbestimmungstatbestände des Landespersonalvertretungsgesetzes – LPersVG – thematisch eine Einstellung nach dessen § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 darstellt (nach BVerwG wohl nicht mehr, vgl. Beschluss vom 17.8.1989 – 6 P 11/87 –, BVerwGE 82, 288 und juris, Rn. 15, 18) oder unter die Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LPersVG fällt, nach der die Personalvertretung bei der Zeitbefristung des Arbeitsverhältnisses (ausgenommen im Hochschulbereich – auch dies wäre hier zu problematisieren) mitbestimmt. Letzterer Vorschrift entnimmt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 28.2.2001 – 9 Sa 1451/00 –, NZA-RR 2002, 166 und juris, Rn. 33 ff.) immerhin den Sinn und Zweck, dass die Zustimmung des Personalrats nicht nur bei Erstbefristungen, sondern wegen vergleichbarer Interessenlage für den betroffenen Arbeitsnehmer und die betriebliche Gemeinschaft auch bei Anschlussbefristungen oder der Verlängerung einer bereits vereinbarten Befristung erforderlich ist. Auch wenn die genannten Mitbestimmungstatbestände bei der in Rede stehenden Verlängerung der Dauer befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 5 WissZVG thematisch nicht einschlägig sein sollten und vom Ansatz her die sog. Allzuständigkeitsklausel des § 73 Abs. 1 LPersVG in Betracht zu ziehen ist (vgl. zu diesem Prüfungsansatz BVerwG, Beschluss vom 24.6.2014 – 6 P 1/14 –, PersV 2014, 384 und juris, Rn. 17 zur rheinland-pfälzischen Regelung), so besteht auch nicht nach dieser Bestimmung bei dem in Rede stehenden Sachverhalt ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung.
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Nach § 73 Abs. 1 LPersVG bestimmt der Personalrat in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessens-spielraum ausschließt. Um diesem Mitbestimmungsrecht – ebenso wie den Einzelmitbestimmungstatbeständen – unterfallen zu können, muss jedoch ein Sachverhalt in Rede stehen, der die Merkmale des personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriffs erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.2014 – 6 P 1/14 –, a.a.O. und juris, Rn. 13 – abgeleitet aus §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1 LPersVG; Beschluss vom 8.11.2011 – 6 P 23/10 –, BVerwGE 141, 134 und juris, Rn. 11 ff.). Hieran fehlt es vorliegend.
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Unter einer Maßnahme ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24.6.2014 – 6 P 1/14 –, a.a.O. und juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 18.12.1996 – 6 P 6/94 –, BVerwGE 104, 14 und juris, Rn. 16) jede Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand des Beschäftigten berührt und auf eine Änderung des bestehenden Zustands abzielt. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
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Diese Voraussetzungen sind in Fällen der Verlängerung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 WissZVG nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters. Einer konstitutiven Änderung des bestehenden Rechtszustands durch einen Akt des Dienststellen-leiters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2011 – 6 P 23/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 14; Beschluss vom 25.4.2014 – 6 P 17/13 –, PersV 2014, 334 und juris, Rn. 18 – Anwendung einer Lehrerrichtlinie; Beschluss vom 18.12.1996 – 6 P 6/94 –, a.a.O. und juris, Rn. 16 ff. – Anordnung einer Wiederbesetzungs-sperre) bedarf es in den Fällen des § 2 Abs. 5 WissZVG nämlich nicht (ebenso angenommen für Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.1992 – 6 P 5/90 –, NVwZ-RR 1993, 147 und juris, Rn. 19 ff.). Nach dieser Vorschrift verlängert sich die jeweilige Dauer eines auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags im Einverständnis mit dem Mitarbeiter um u.a. Zeiten einer Betreuung/Pflege von Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen oder einer Elternzeit, einer anderweitigen wissenschaftlichen Tätigkeit, der Wahrnehmung von Aufgaben etwa in einer Personalvertretung und Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Daraus ergibt sich, dass die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags unmittelbar kraft Gesetzes – nur im Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters –, aber ohne jegliche Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung etwa aufgrund eingeräumten Beurteilungs- oder Ermessensspielraums erfolgt. Die gesetzliche Regelung ist vollständig, umfassend und erschöpfend und zieht auch keine Folgeentscheidung der Dienststelle nach sich. § 2 Abs. 5 WissZVG führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 28.5.2014 – 7 AZR 456/12 –, PersV 2014, 478 und juris, Rn. 10 ff., 14) dazu, dass das befristete Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus zunächst für die für anderweitige Tätigkeiten in Anspruch genommene Zeit fortdauert und sich danach noch um die vor dem vereinbarten Fristende liegende Dauer dieser Zeit verlängert; es liegt keine Beendigung und Neubegründung des Arbeitsverhältnisses vor, während der in Anspruch genommenen Zeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich. Das Gericht leitet diese Betrachtung u.a. aus dem Zweck der Vorschrift her, der darin liegt, den wissenschaftlichen Werdegang der betroffenen Arbeitnehmer zu fördern und eine Verkürzung der eröffneten Befristungsmöglichkeiten in unangemessener Weise zu verhindern.
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Anders als der Antragsteller meint, wird in Fällen des § 2 Abs. 5 WissZVG auch keine normvollziehende Entscheidung getroffen, die die Annahme einer mitbestimmungsrelevanten Maßnahme rechtfertigt. Eine derartige Konstellation wäre dann gegeben, wenn eine Subsumtion eines Sachverhalts unter die in Rede stehende Norm durch die Dienststellenleitung vorzunehmen ist und es der zusätzlichen Kontrolle der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Personalvertretung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.10.1992 – 6 P 22/90 –, PersR 1993, 75 und juris, Rn. 12: Maßnahme bejaht bei korrigierender Höhergruppierung; Helmes, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 74 Rn. 33). Beides ist hier nicht gegeben. Die von § 2 Abs. 5 WissZVG abgedeckten Sachverhalte sind unmittelbar und durch das Gesetz abschließend geregelt, ohne dass es einer näheren Subsumtion oder weiterer Ausführungsakte etwa aufgrund von Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen bedarf. Der Gesetzgeber nimmt in diesen Konstellationen unmittelbar selbst die generelle Regelung von Personalangelegenheiten in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle vor, ohne dass noch ein Normvollzug durch die Dienststelle erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.2.1976 – VII P 4/75 –, BVerwGE 50, 186 und juris, Rn. 27). Anders als der Antragsteller ausführt, bedarf es in den Fällen des § 2 Abs. 5 WissZVG darüber hinaus auch nicht einer Mitverantwortung übernehmenden Richtigkeitskontrolle durch die Personalvertretung. Es ist insbesondere nicht eine Mitwirkung des Personalrats hinsichtlich der Frage erforderlich, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz fällt oder ob es bei seiner Begründung Fehler gegeben hat. Insoweit war der Personalrat bereits bei der Vereinbarung der Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LPersVG zur Mitbestimmung berufen und konnte dabei schon frühzeitig und umfassend die kollektiven Interessen zur Geltung bringen. Es besteht also kein grundsätzliches Bedürfnis, bei der bloßen Fortdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Zulässigkeit der Befristung erneut zu erörtern. Eine Kontrolle der richtigen Berechnung der Dauer, um die sich der Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 5 WissZVG verlängert, durch die Personalvertretung ist ebenfalls nicht geboten, weil es sich insoweit nur um eine Konkretisierung der Verlängerungsdauer handelt, die der Dienststelle ohne weiteres anhand der Aktenlage möglich ist. Insoweit ist keine komplexe Betrachtung und Subsumtion erforderlich, die die Mitbestimmung des Personalrats als notwendig erscheinen lassen könnte, zumal insoweit auch ein Individualrechtsschutz des betroffenen Mitarbeiters möglich ist.
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Aus vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Maßnahme ergibt sich, dass die Mitbestimmung des Personalrats auch mit Blick auf den für sämtliche Mitbestimmungsrechte geltenden Gesetzesvorbehalt in § 73 Abs. 1 LPersVG ausgeschlossen ist. Wie ausgeführt, handelt es bei § 2 Abs. 5 WissZVG um eine abschließende gesetzliche Regelung ohne Beurteilungs- oder Ermessens-spielraum oder normvollziehenden Entscheidungsbedarf (vgl. zu § 73 Abs. 1 LPersVG insoweit BVerwG, Urteil vom 27.8.2008 – 6 P 3/08 –, PersR 2008, 500 und juris, Rn. 42 ff.; Beschluss vom 9.2.2009 – 6 P 2/08 –, PersR 2009, 164 und juris, Rn. 13, 18, 22).
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Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.
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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.