Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 21. Juli 2015 - 5 K 166/15.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0721.5K166.15.MZ.0A
published on 21/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 21. Juli 2015 - 5 K 166/15.MZ
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Beachtlichkeit der zu einer Stellenbesetzung erklärten Zustimmungsverweigerung durch den antragstellenden Personalrat.

2

Am 11. Februar 2015 wurde in der Verbandsgemeinde, der der Beteiligte vorsteht, die hausinterne Stellenausschreibung über die unbefristete Vollzeitstelle des Kassenleiters zum Aushang gebracht. Sie enthält u.a. den Hinweis, es handele sich um eine Vollzeitstelle, die aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben künftig nicht mehr geteilt werde.

3

Der Antragsteller beanstandete mit Schreiben vom 19. Februar 2015 die Stellenausschreibung unter Hinweis auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das eine Pflicht zur Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplatz vorsehe, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eigne, und bat um Änderung der Ausschreibung.

4

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Besetzung der Kassenleitung mit Frau M. H. zum 1. April 2015. Der Antragsteller lehnte die Zustimmung unter dem 5. März 2015 mit Hinweis auf sein Schreiben vom 19. Februar 2015 ab. Es folgten Gespräche zwischen den Beteiligten.

5

Am 16. März 2015 teilte der Beteiligte dem Personalrat mit, die Stelle besetzen zu wollen. Die Zustimmung sei aus einem unbeachtlichen Grund versagt worden.

6

Der Personalrat macht mit am 24. März 2015 gestelltem Antrag geltend, er habe seine Zustimmung zur Einstellung nicht aus einem offensichtlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestands liegendem Grund versagt. Es reiche die Möglichkeit aus, dass der Personalrat noch Interessen verfolge, die durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand personalvertretungsrechtlich geschützt seien. Das sei hier der Fall, denn bereits die Stellenausschreibung könne nach der Rechtsprechung innerhalb des Prüfungsumfangs des Personalrats liegen, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht würden – wie hier gegen § 7 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und §§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 11 des Landes-gleichstellungsgesetzes –. Es sei nicht auszuschließen, dass wegen der beschränkten Ausschreibung Mitarbeiter sich nicht beworben hätten. Im Übrigen werde bei verschiedenen Stellen von der Teilbarkeit der Stelle der Kassenleitung unter bestimmten Voraussetzungen ausgegangen.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung im Stellen-vergabeverfahren Kassenleitung mit Frau M. H. beachtlich war und dadurch seine Rechte verletzt worden sind.

9

Der Beteiligte beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Die im Schreiben vom 19. Februar 2015 geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe lägen außerhalb des Mitbestimmungstat-bestands der Einstellung. Die Mitbestimmung beziehe sich insoweit allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und – bei einem Arbeitnehmer – auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tariflichen Bewertung. Solche Gründe habe der Antragsteller hier nicht vorgebracht. Allein der Hinweis auf eine gesetzliche Regelung ohne konkrete Benennung einer Benachteiligung von Mitarbeitern stelle keine wirksame Zustimmungsverweigerung dar. Das Landespersonal-vertretungsgesetz sehe kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einzelner Stellenausschreibungen vor. Diesbezügliche Einwendungen könnten auch nicht über den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung zur Geltung gebracht werden. Unabhängig davon fehle der Kassenleitungsstelle die Geeignetheit zur Aufteilung.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 5 L 160/15.MZ Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

13

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass seine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung von Frau M. H. als Kassenleiterin beachtlich war und der Beteiligte durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens seine Rechte verletzt hat.

14

Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz – LPersVG – hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei deren Einstellung mitzubestimmen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist auch dann einschlägig, wenn nach interner Ausschreibung eine Stelle durch einen Mitarbeiter besetzt werden soll. Das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht legt die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung zu einer solchen Maßnahme nicht ausdrücklich fest. Es bestimmt in § 74 Abs. 2 LPersVG lediglich, dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung bedarf und dass die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat innerhalb einer Frist von grundsätzlich 18 Tagen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Personalvertretungen jeden beliebigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme anführen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist die Zustimmungsverweigerung auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder sie sich – anders als hier – in allgemeinen formelhaften Wendungen erschöpfen, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1993 – 6 P 4/93 –, BVerwGE 94, 178 und juris, Rn 16; siehe auch Beschluss vom 6.9.1995 – 6 P 41/93 –, BVerwGE 99, 201 und juris, Rn. 18; ebenso OVG RP, Beschluss vom 17.10.2012 – 5 A 10523/12 –, PersR 2013, 90 und juris, Rn. 24).

15

Bei der Feststellung der Reichweite des Mitbestimmungsrechts im Rahmen von Einstellungen und damit auch für die Frage der Beachtlichkeit der vom Personalrat gegen eine derartige Maßnahme erhobenen Einwendungen ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass sich die Mitbestimmung insoweit allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehenen Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundenen tariflichen Bewertung erstreckt. Auf diese Modalitäten kann der Personalrat einwirken, wenn er berechtigte, sich etwa aus seinem kollektiven Schutzauftrag ergebende Gründe hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.1995, a.a.O., juris, Rn. 24; Beschluss vom 27.9.1993 – 6 P 4/93 –, a.a.O., juris, Rn. 19 ff.). Demgegenüber obliegen sowohl die – einzelne Beschäftigte betreffenden – Eignungsbeurteilungen als auch die auf den Eignungsbeurteilungen beruhenden Auswahlentscheidungen allein dem Dienststellenleiter und sind einer Beteiligung des Personalrats entzogen. Bei derartigen Maßnahmen vermögen deshalb Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung eine Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Denn insoweit gilt, dass den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen (vgl. Artikel 33 Abs. 2 GG, der für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt) ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1993, a.a.O.). Der Personalrat kann insoweit zulässigerweise nur beanstanden, dass der Dienststellenleiter die rechtlichen Grenzen der Eignungsbeurteilung, innerhalb der er sich frei bewegen kann, überschritten hat. Ebenfalls nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist in aller Regel das zu begründende Beschäftigungsverhältnis, und zwar weder hinsichtlich der Art noch in Bezug auf seinen Inhalt (z.B. Teilzeitarbeit; vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.1995 – 6 P 41/793 –, a.a.O., juris, Rn. 21).

16

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Einwand, die zugrunde liegende Stellenausschreibung sei wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit Blick auf § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge rechtsfehlerhaft, keinen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Einstellung der Kassenleiterin dar.

17

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine ohne Zustimmung des Personalrats unterbliebene Ausschreibung gegenüber einer beabsichtigten Einstellung als Zustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1996 – 6 P 38/93 –, PersV 1996, 465 und juris, Rn. 35 f.). In einem solchen Fall berührt ein Fehler im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung auch die objektive Rechtmäßigkeit der anschließenden Einstellung. Voraussetzung hierfür ist, dass für beide (voneinander zu trennenden) Maßnahmen – Ausschreibung und Einstellung – Mitbestimmungsrechte gegeben sind. Für die einzelne Stellenausschreibung besteht nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsrecht jedoch kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung, die Auswirkung auf ein ebensolches Recht bei der Einstellung haben könnte (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 78 Rn. 289, 291). Geregelt sind Mitbestimmungstatbestände nur hinsichtlich der Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen einschließlich Inhalt, Ort und Dauer (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 LPersVG) und bei dem Absehen von der Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten bei Beamten (§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 18 LPersVG; ebenso § 75 Abs. 3 Nr. 14 Bundespersonalvertretungsgesetz, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 4.5.2012 – 6 PB 1/12 –, PersV 2012, 308 und juris, Rn. 6 und Beschluss vom 4.2.2014 – 6 PB 36/13 –, PersR 2014, 229 und juris, Rn. 5). Diese Konstellationen liegen hier eindeutig nicht vor. Eine Erweiterung der Mitbestimmung auf eine einzelne Stellenausschreibung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der normierten Mitbestimmungsrechte auch nicht im Wege der Allzuständigkeit des Personalrats im Sinne von § 73 Abs. 1 LPersVG möglich. Denn von den Beispielskatalogen der §§ 78 ff. LPersVG geht eine das Mitbestimmungsrecht begrenzende Wirkung aus. Lässt sich eine strittige Maßnahme – wie hier – keinem ausdrücklich geregelten Beispielstatbestand thematisch zuordnen, besteht ein Mitbestimmungsrecht nur dann, wenn sie einem der Beispielsfälle nach Art und Bedeutung vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.2014 – 6 P 1/14 –, PersV 2014, 384 und juris, Rn. 17 m.w.N.). Das kann hier für die einzelne Stellenausschreibung nicht angenommen werden. Sie ist ihrer Bedeutung und rechtlichen Struktur nach nicht vergleichbar mit den ausdrücklich normierten Mitbestimmungssachverhalten der (allgemeinen) Grundsätze über die Durchführung von Stellenausschreibungen und des Absehens von einer nach Beamtenrecht erforderlichen Ausschreibung im Einzelfall (vgl. auch Helmes/Jacobi/Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 78 Rn. 178). Die Mitbestimmung bei jeder einzelnen Stellenausschreibung hebt sich in systematischer Hinsicht von den beiden gesetzlich erfassten Mitbestimmungsmaßnahmen deutlich ab. Für einzelne Stellenausschreibungen sieht das Landespersonalvertretungsgesetz ferner auch kein Mitwirkungs- oder Beteiligungsrecht der Personalvertretung vor.

18

Eine Berücksichtigungsfähigkeit von Fehlern der Ausschreibung bei der Einstellung folgt auch nicht aus Ausführungen des von den Beteiligten erörterten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2011 (5 A 10328/11, PersV 2011, 431 und Rn. 24 am Ende) zur Beachtlichkeit von Einwänden des Personalrats bei der Einstellung eines Mitarbeiters. Dort wurde der Einwand der Personalvertretung, der ausgewählte Bewerber erfülle nicht das in der Ausschreibung ausgewiesene Anforderungsprofil, behandelt und als beachtlicher Grund für die Verweigerung der Zustimmung bei der Einstellung verneint. Das Urteil führt aus, dass Rügebeschränkungen hinsichtlich der Eignung des Bewerbers auf das Mitwirkungsrecht bei der vorgelagerten Stellen-ausschreibung durchschlagen und nimmt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Bezug, nach deren Landesrecht die Mitwirkung der Personalvertretung bei Stellenausschreibungen betreffend mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahmen vorgesehen ist. Mit dieser Rechtslage ist das rheinland-pfälzische Recht nicht vergleichbar. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erkennbar nicht den Rechtssatz aufstellen wollen, das eine mitbestimmungspflichtige Einstellung auch ein (nicht ausdrücklich normiertes) Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrecht bei der vorgelagerten Ausschreibung begründet.

19

Auf die Ausschreibungsmodalitäten und die Einhaltung der diesbezüglich geltenden Rechtsvorschriften kann der Personalrat nach dem Landesrecht lediglich mit seinem allgemeinen Überwachungs- und Antragsrecht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG Einfluss nehmen (vgl. Ruppert/Lautenbach, a.a.O., § 79 Rn. 189, 189 b; Helmes/Jacobi/Küssner, a.a.O., § 78 Rn. 178). Mit diesem können indes die Mitbestimmungsrechte nicht erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1983 – 6 P 42/80 –, ZBR 1984, 79 und juris, Rn. 19; Beschluss vom 6.10.1992 – 6 P 25/90 –, PersR 1993, 77 und juris, Rn. 23 f.); ansonsten kann nur im Rahmen eines konkreten Mitbestimmungsrechts die Einhaltung einschlägigen Rechts geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2001 – 6 P 9/00 –, PersV 2001, 411 und juris, Rn. 23, 29). Weder die förmlichen Beteiligungsrechte noch die allgemeinen Aufgaben des Personalrats berechtigen diesen, Maßnahmen des Dienststellenleiters gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Personalrat hat zwar zu überwachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Bestimmungen beachtet werden. Dies kann er auch gerichtlich geltend machen, wenn er sich bei ihrer Wahrnehmung durch den Dienststellenleiter beeinträchtigt sieht. Ein Klagerecht gegen die Maßnahmen des Dienststellenleiters ist daraus jedoch nicht herzuleiten (zu Vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 28.8.2008 – 6 PB 19/08 –, NVwZ-RR 2009, 38 und juris, Rn. 5).

20

Soweit der Antragsteller geltend macht, Grund für die Zustimmungsverweigerung sei ferner gewesen, dass durch die Ausschreibung einer vollen Stelle sich mögliche interessierte Teilzeitbeschäftigte der Dienststelle an einer Bewerbung gehindert gesehen hätten, so fehlt es auch insoweit an einem inhaltlichen Bezug zu dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, die die Stellenausschreibung als vorgelagerte selbständige Maßnahme ansehen, die nach rheinland-pfälzischem Personalvertretungsrecht keinem Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder Beteiligungsrecht der Personalvertretung unterliegt. Im Übrigen können im Rahmen des Mitbestimmungstatbestands der Einstellung lediglich rechtlich verfestigte Ansprüche auf Übernahme auf die ausgeschriebene Stelle den Einwand ungerechtfertigter Nachteile für vorhandene Mitarbeiter rechtfertigen; das Vorliegen rein faktischer Nachteile reicht nicht aus (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17.10.2012 – 5 A 10523/12 –, PersR 2013, 90 und juris, Rn. 27 ff.). Der Antragsteller hat vorliegend nicht darlegen können, ob und welche Mitarbeiter über eine derart verfestigte Rechtsposition verfügen. Er hat auch nicht dargetan, ob und welche teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter sich für eine Bewerbung interessiert haben und nur wegen der beschränkten Ausschreibung von dieser haben abhalten lassen.

21

Angesichts der nach Wortlaut und Systematik eindeutigen Einordnung der Geltendmachung von Fehlern einer der Einstellung vorausgehenden konkreten Stellenausschreibung war die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers von vornherein einem Mitbestimmungstatbestand nicht zuzuordnen. Deshalb war die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich.

22

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.

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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen W
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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

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(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.