Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 12. Aug. 2015 - 3 L 674/15.MZ
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der (sachlich dienlich auszulegende) Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Schuljahr 2015/2016 vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – am Unterricht der 9. Klassenstufe des Gymnasiums N. teilnehmen zu lassen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
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Eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, gleichgültig ob als Sicherungs- oder als Regelungsanordnung zu erlassen, ginge über dasjenige hinaus, was im Hauptsachverfahren mit der Klage erreicht werden könnte. Wegen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Beurteilungsspielraums der Schule könnte der Antragsteller in den meisten Fällen allenfalls den Ausspruch erstreiten, dass der Antragsgegner zu einer rechtsfehlerfreien Neubescheidung verpflichtet wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Oktober 1995 – 2 B 13092/95.OVG –, S. 2 BA). Eine einstweilige Anordnung kann vor diesem Hintergrund nur ergehen, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig erscheint und entweder der Antragsteller einen Anspruch auf Versetzung glaubhaft machen kann oder wenn wenigstens eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die zuständigen Gremien nur eine für den Antragsteller positive Entscheidung treffen können (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 9. September 2003 – 2 L 2229/03.NW –, S. 2 BA).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können, weil die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in die Klassenstufe 9 zu versetzen, einer summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält. Der Antragsteller kann weder eine Versetzung nach Maßgabe von § 66 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung – üSchulO –) noch im Wege einer Versetzung in besonderen Fällen gemäß § 71 üSchulO beanspruchen.
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(1) Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 üSchulO ist an Gymnasien ein Schüler zu versetzen, wenn er in keinem Fach eine Note unter „ausreichend“ oder nur in einem Fach die Note „mangelhaft“ hat. Darüber hinaus hat nach § 66 Abs. 1 Satz 2 üSchulO eine Versetzung zu erfolgen, wenn die unter „ausreichend“ liegenden Noten (nach Maßgabe von § 66 Abs. 2 üSchulO) ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausweislich des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 8 hat der Antragsteller in den Fächern „Deutsch“ und „Physik“ jeweils die Note „mangelhaft“ erzielt mit der Folge, dass er diese Noten jeweils durch eine Note „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgleichen müsste (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 65 Abs. 5 üSchulO). Für die Note im Fach „Deutsch“ kommt jedoch hinzu, dass gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 üSchulO der Ausgleich nur durch Noten in den Fächern „Mathematik“ sowie der 1. und 2. Fremdsprache erfolgen kann. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller hat in diesen Fächern jeweils die Note „ausreichend“ erzielt.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die Festsetzung der Noten in den Fächern „Deutsch“ und „Physik“ keinen durchgreifenden Bedenken.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, die Note im Fach „Deutsch“ sei deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil ihm wegen einer bestehenden Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) in der Klassenstufe 8 kein Nachteilsausgleich gewährt worden sei, was bei der Benotung hätte berücksichtigt werden müssen, steht dem bereits entgegen, dass er darauf beruhende Leistungseinschränkungen in der Klassenstufe 8 nicht glaubhaft gemacht hat. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus der fachärztlichen Stellungnahme des Zentrums für ambulante Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 2. April 2012, denn diese verhält sich ausschließlich dazu, dass bei dem Antragsteller in der Vergangenheit eine manifeste Legasthenie sowie eine mäßig ausgeprägte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert werden konnte. Sie ist aufgrund ihres Alters nicht geeignet, Leistungseinschränkungen des Antragstellers im Schuljahr 2014/2015 glaubhaft zu machen (vgl. auch VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 9. August 2012 – 2 L 671/12.NW –, S. 6 BA). Es hätte dem Antragsteller bzw. seinen Eltern oblegen, durch Vorlage eines aktuellen Nachweises und Stellung eines entsprechenden Antrags auf einen Nachteilsausgleich hinzuwirken.
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Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, er habe im Jahr 2012 einen zeitlich unbefristeten Antrag auf Nachteilsausgleich (seinerzeit für die Fächer „Deutsch“ und „Fremdsprachen“) gestellt, den die Schule auch im Schuljahr 2014/2015 hätte verbescheiden müssen. Ihm hätte sich vielmehr aufgrund des Schreibens der damaligen Klassenleiterin vom 26. April 2012 und des am 23. August 2012 erstellten Förderplans aufdrängen müssen, dass der aufgrund seines Antrags gewährte Nachteilsausgleich nur auf eine begrenzte Zeit (nämlich für das Schuljahr 2012/2013) angelegt und dementsprechend ein darüber hinausgehender Nachteilsausgleich unter Nachweis weiterhin andauernder Leistungseinschränkungen neu zu beantragen war, ohne dass es hierfür noch eines weiteren expliziten Hinweises der Schule bedurft hätte. Eine Neubeantragung von Nachteilsausgleich hat der Antragsteller jedoch für die folgenden beiden Schuljahre – wie er selbst einräumt – versäumt mit der Folge, dass sich dies der Schule auch nicht aufdrängen musste.
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Auch die Benotung im Fach „Physik“ lässt bei summarischer Prüfung Rechtsfehler nicht erkennen. Die seitens des Fachlehrers vorgelegte Liste der dem Antragsteller im Schuljahr 2014/2015 erteilten Noten rechtfertigt vor dem Hintergrund, dass nach § 61 Abs. 2 Satz 4 üSchulO eine unterschiedliche Gewichtung von Einzelnoten zulässig ist und nach § 61 Abs. 6 üSchulO die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahrunter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt werden, die Jahresnote „mangelhaft“, zumal der Antragsteller selbst substantiierte Einwendungen gegen das Zustandekommen der Noten bislang nicht erhoben hat.
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Ferner greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, eine verfahrensfehlerhafte Benotung in den Fächern „Deutsch“ und „Physik“ ergebe sich daraus, dass seine Eltern nicht über die Versetzungsgefährdung wegen mangelhafter Leistungen in diesen Fächern informiert worden seien. Dem steht bereits entgegen, dass die Eltern des Antragstellers nachweislich bereits am 30. Januar 2015 über schwach ausreichende Leistungen u.a. im Fach „Deutsch“ und eine Gefährdung der Versetzung informiert wurden, so dass sie das Gespräch mit der Fachlehrerin hätten suchen können. Darüber hinaus bestehen aufgrund des unwidersprochen Vortrags des Antragsgegners keine vernünftigen Zweifel daran, dass die nach § 77 Abs. 3 üSchulO erfolgte schriftliche Mitteilung vom 19. Mai 2015 mit dem Hinweis, dass die Noten u.a. in „Deutsch“ (5) und „Physik“ (4-) unter ausreichend liegen und die Versetzung gefährdet ist, dem Antragsteller zum Zwecke der Aushändigung an seine Eltern übergeben und auch mehrfach der „Rückantwortzettel“ eingefordert wurde, so dass etwaige fehlende Informationen der Eltern über den Leistungsstand des Antragstellers in dessen Risikosphäre fallen und nicht dem Antragsgegner angelastet werden können. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, denn nach § 77 Abs. 7 Hs. 1 üSchulO können aus einem Unterlassen von nach § 77 Abs. 3 üSchulO erforderlichen Mitteilungen keine Ansprüche hergeleitet werden.
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Ist mithin die Benotung der Fächer „Deutsch“ und „Physik“ mit „mangelhaft“ nach derzeitiger Betrachtung nicht zu beanstanden, kommt nach dem klaren, vom Antragsteller nicht zutreffend gesehenen Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 2 üSchulO eine Versetzung nur in Betracht, wennbeide Noten nach Maßgabe von § 66 Abs. 2 üSchulO ausgeglichen werden (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 7. August 2008 – 6 L 654/08.MZ –, S. 3 BA; VG Koblenz, Beschluss vom 22. August 2006 – 7 L 1188/06.KO –, S. 4 f. BA). Dahinter steht erkennbar die sachgerechte Erwägung, dass ein Schüler, der in zwei oder mehr Fächern unzureichende Leistungen erbracht hat, allenfalls dann die Kapazität hat, die folgende Klassenstufe erfolgversprechend zu durchlaufen, wenn seine guten Noten in anderen Fächern erkennen lassen, dass er genügend Leistungsreserven hat, um seine Mängel in den mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben zu können (vgl. auch die Definition von „mangelhaft“ in § 53 Abs. 2 üSchulO). Dies entspricht dem sich aus § 64 Abs. 1 Satz 2 üSchulO ergebenden Grundsatz, dass der Entscheidung über die Versetzung eine Prognose u.a. darüber zugrunde liegt, ob der Schüler in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann.
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Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass – wie der Antragsteller vor-trägt – es rechnerisch durchaus möglich ist, dass ein Schüler mit nur einer Note „mangelhaft“ einen schlechteren Gesamtnotendurchschnitt hat, als ein Schüler mit mehreren unter „ausreichend“ liegenden Noten, und trotzdem, anders als Letzterer, versetzt wird. Bei dieser Argumentation verkennt der Antragsteller, dass der maßgebliche Ansatzpunkt für die Versetzungsentscheidung nicht der Notendurchschnitt, sondern die Anzahl der Fächer mit nicht ausreichenden Leistungen ist (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 7. August 2008, a.a.O.).
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(2) Der Antragsteller kann auch keine Versetzung in besonderen Fällen nach § 71 Abs. 1 üSchulO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann ein Schüler abweichend von den Bestimmungen der §§ 65 bis 67 üSchulO in besonderen Fällen, wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit, seiner besonderen Lage, seines Leistungsstandes, einschließlich des Leistungsstandes im wahlfreien Unterricht und seines Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist. Die Norm fordert somit auf der Tatbestandsseite neben dem Vorliegen besonderer Umstände eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf den künftigen Lernerfolg. Zugleich räumt sie auf der Rechtsfolgenseite der nach § 64 Abs. 4 üSchulO zuständigen Versetzungskonferenz Ermessen ein. Aus dieser Normstruktur folgt, dass ein Anspruch eines Schülers auf Sonderfallversetzung nur dann besteht, wenn bei ihm besondere Umstände vorliegen, die Prognose für den Lernerfolg in der höheren Klassenstufe positiv ist und bei einer Gesamtbetrachtung das Ermessen der Klassenkonferenz in Richtung Versetzung reduziert ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 1994 – 2 B 12612/94.OVG –, S. 6 BA; VG Koblenz, Beschlüsse vom 2. August 2011 – 7 L 637/11.KO –, juris Rn. 7, und vom 13. August 2001 – 7 L 1678/01.KO –, S. 8 BA; VG Mainz, Beschluss vom 27. August 2013 – 6 L 802/13.MZ –, LKRZ 2013, 517 = juris Rn. 6).
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Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein Rechtsfehler erkennbar. Aus dem Schreiben der Schulleiterin des Gymnasiums N. vom 27. Juli 2015 an die Eltern des Antragstellers ergibt sich, dass auf das Schreiben der Eltern vom 21. Juli 2015, in dem erstmals die Prüfung einer Versetzung nach § 71 üSchulO erbeten wurde, die Klassenkonferenz nochmals zusammentrat und die Voraussetzungen einer Versetzung auch weiterhin nicht für gegeben erachtete.
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Auch in materieller Hinsicht erweist sich die getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht im Wege des § 71 Abs. 1 üSchulO zu versetzen, als rechtmäßig. Vorliegend scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Sonderfallversetzung bereits auf der Tatbestandsseite. Es spricht bereits vieles dafür, dass der Antragsteller schon keinen Ausnahmegrund im Sinne einer nach Sinn und Zweck von § 71 Abs. 1 üSchulO erforderlichen vorübergehenden atypischen Sondersituation glaubhaft machen kann. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die angeführte Vollzeitberufstätigkeit der Eltern mit berufsbedingter Abwesenheit eines Elternteils während der Woche als besonders ungünstige häusliche Verhältnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 üSchulO angesehen werden kann. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn jedenfalls ist die seitens der Klassenkonferenz anzustellende Prognoseentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prognoseentscheidung ist – da der Schule insoweit ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 7 CE 96.3206 –, BeckRS 1996, 15627) – nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 27. August 2013, a.a.O. = juris Rn. 8; VG Koblenz, Beschluss vom 2. August 2011, a.a.O. = juris Rn. 9; VG Dresden, Beschlüsse vom 7. August 2009 – 5 L 368/09 –, juris Rn. 18, und vom 10. September 2008 – 5 L 480/08 –, juris Rn. 21). Die Kammer kann daher nur prüfen, ob die Prognoseentscheidung auf Beurteilungsfehlern wie etwa dem Zugrundelegen einer unvollständigen Tatsachengrundlage oder auf einem Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze beruht. Derartige Fehler sind indes nicht zu erkennen.
- 16
Der Antragsgegner hat die Ablehnung einer Versetzung auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 üSchulO damit begründet, dass nach Einschätzung aller Fachlehrerinnen und Fachlehrer eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten sei. Diese Prognose wurde mit den mangelhaften Leistungen in den Fächern „Deutsch“ und „Physik“ und mit schwachen Leistungen in anderen Fächern begründet, die zeigten, dass es sich nicht um punktuelle Schwächen, sondern um überfachliche Kompetenzen handele, die einer langfristigen Repetition bedürften. Die Prognoseentscheidung hält die Grenzen des der Klassenkonferenz zustehenden pädagogischen Spielraums ein; sie geht ersichtlich insbesondere von einer zutreffenden Tatsachengrundlage aus. Dies erschließt sich bereits aus dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 8, in dem der Antragsteller zweimal die Note mangelhaft und fünfmal die Note ausreichend, darunter in allen Hauptfächern sowie dem Wahlpflichtfach, erzielt hat. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Antragsteller werde (nach sich im Laufe der gymnasialen Schuljahren nach den Zeugnissen stetig verschlechternden Leistungen) aufgrund der bei ihm bestehenden Defizite voraussichtlich nicht erfolgreich in der Klassenstufe 9 mitarbeiten können, hält sich damit bei objektiver Betrachtung im Rahmen der der Klassenkonferenz zustehenden pädagogischen Wertung.
- 17
Dem kann der Antragsteller nicht unter Hinweis auf eine E-Mail der Fachlehrerin für Französisch entgegen halten, zumindest diese Lehrerin gehe davon aus, dass er Willens und in der Lage sei, den Anforderungen der Schule zu entsprechen. Abgesehen davon, dass diese E-Mail ebenfalls Probleme des Antragstellers im Unterricht (Schwierigkeiten bei der Konzentration und der effektiven Nutzung im Unterricht eingeräumter Übungsphasen) anspricht, datiert diese E-Mail vom 30. November 2014; sie kann daher allenfalls die schulische Situation des Antragstellers im Fach Französisch im 1. Schulhalbjahr der Klassenstufe 8 wiedergeben und ist schon von daher ungeeignet, die im Rahmen der Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres anzustellende Prognoseentscheidung zu erschüttern.
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Scheitert mithin der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Sonderfallversetzung nach § 71 Abs. 1 üSchulO bereits auf der tatbestandlichen Ebene, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner auf der Rechtsfolgenseite sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
- 19
Soweit der Antragsteller schließlich noch geltend macht, der Antragsgegner habe zu Unrecht auch eine Nachprüfung gemäß § 69 üSchulO versagt, geht dieser Einwand ins Leere, weil die Schulleiterin des Gymnasiums N. den Antragsteller im Hinblick auf damals bestehende Unklarheiten bezüglich des Zustandekommens der Note im Fach „Physik“ – entgegen der Auffassung der Klassenkonferenz – zu einer Nachprüfung im Fach Physik zugelassen und damit seinem im Schreiben vom 21. Juli 2015 geäußerten Begehren entsprochen hat. Insoweit fehlt es ihm am Rechtsschutzinteresse für eine Geltendmachung im vorliegenden Verfahren.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.