Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Apr. 2016 - Au 3 K 14.1741

published on 05/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Apr. 2016 - Au 3 K 14.1741
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Ergebnis der von ihm abgelegten Einstellungsprüfung für den Einstieg in die 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (fachlicher Schwerpunkt: Polizeivollzugsdienst).

1. Der im Jahr 1987 geborene Kläger erwarb im Jahr 2003 zunächst den qualifizierenden Hauptschulabschluss, im Jahr 2005 beendete er eine Ausbildung zum Verkäufer und erlangte die mittlere Reife. Im Jahr 2010 erwarb der Kläger die Fachhochschulreife. Das Abschlusszeugnis vom 23. Juli 2010 weist einen Notendurchschnitt von 3,4 aus und enthält als textliche Bemerkung u. a. folgenden Satz:

„Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet.“

Im Rahmen seiner Bewerbung für eine Einstellung in den polizeilichen Vollzugsdienst legte der Kläger u. a. das Abschlusszeugnis der Fachhochschulreife vom 23. Juli 2010 vor; ein gesonderter Hinweis auf eine Legasthenie erfolgte nicht, ebenfalls kein Antrag auf Nachteilsausgleich.

Der Kläger nahm sodann zunächst an der am 23./24. Februar 2012 durchgeführten Einstellungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst, 2. Qualifikationsebene teil. Der Kläger bestand diese Prüfung mit der Note „ausreichend“ (3,85). Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 1. März 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er keinen ausreichenden Ranglistenplatz für den Einstellungstermin September 2012 erreicht habe.

Der Kläger nahm sodann an der am 26. Februar 2013 durchgeführten Einstellungsprüfung zur Notenverbesserung teil. Der Kläger erzielte wiederum die Gesamtnote „ausreichend“ (3,52). Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei dem Kläger mit, dass sein Bewerbungsverfahren habe eingestellt werden müssen, da er keinen ausreichenden Ranglistenplatz für den Einstellungstermin September 2013 erreicht habe. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Mai 2013 Klage (Az. Au 3 K 13.713; nach statistischer Erledigung: Az. Au 3 K 14.1742). Dieses Klageverfahren wurde schließlich in der Hauptsache durch den Kläger für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2015 eingestellt, nachdem der Beklagte dem Kläger bereits im März 2014 die Möglichkeit einer (ausnahmsweise) erneuten Wiederholung der Einstellungsprüfung eingeräumt hatte.

2. Dementsprechend nahm der Kläger bereits am 2. Juni 2014 zum insgesamt dritten Mal an der Einstellungsprüfung zur Notenverbesserung teil (Prüfungs-Nr. 173/14). Hierbei erzielte er ausweislich des ihm am 3. Juni 2014 ausgehändigten Prüfungszeugnisses ein Gesamtergebnis „befriedigend“ (3,30). Insoweit erreichte der Kläger folgende Einzelergebnisse:

- Sprachtest:3,70

- Grundfähigkeitstest:3,70

- Gruppenaufgabe:3,10

- Mündliche Prüfung:2,70

Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 19. November 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit diesem Ergebnis keinen Ausbildungsplatz für den Einstellungstermin März 2015 erhalten könne. Er habe Platz 922 der Rangliste erzielt. Im Rahmen der verfügbaren 488 Ausbildungsplätze für den Einstellungstermin März 2015 hätten Einstellungszusagen unter Einbeziehung von bereits eingegangenen Absagen bis zur Note 2,82 (Ranglistenplatz 575) vergeben werden können.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten weder das Prüfungszeugnis vom 3. Juni 2014 noch das Schreiben vom 19. November 2014.

3. Am 3. Dezember 2014 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten hiergegen Klage erheben. Beantragt wird (schriftsätzlich und sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 3. Juni 2014 und des Bescheids vom 19. November 2014 zu verpflichten, das Prüfungsverfahren im Wege der Neubewertung der Prüfungsleistungen des Klägers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts fortzusetzen.

Nach Abschluss eines Zwischenverfahrens nach § 99 VwGO trug der Kläger vor, trotz einer fachärztlich diagnostizierten Legasthenie, die dem Beklagten aus dem in den Bewerbungsunterlagen enthaltenem Fachhochschulzeugnis vom 23. Juli 2010 bekannt gewesen sei, habe er bei der polizeilichen Einstellungsprüfung im Juni 2014 keinen Nachteilsausgleich - etwa in Form einer Schreibzeitverlängerung - oder einen sog. Notenschutz erhalten. Sowohl der Sprachtest als auch der Grundfähigkeitstest seien beim Kläger mit der Note 3,70 bewertet worden. Die Sprach- und Ausdrucksfähigkeit und insbesondere die für die Lösung der einzelnen Aufgaben benötigte Zeit hätten für die Bewertung eine entscheidende Rolle gespielt. Die Legasthenie des Klägers habe nach alledem zu einer unzulässigen Benachteiligung geführt, die einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstelle. Zugleich sei deswegen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG gegeben.

4. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe hinsichtlich der Einstellungsprüfung im Juni 2014 - so wie in den vorherigen Prüfungen auch - keinen Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt, so dass sein Anliegen durch das Prüfungsamt nicht habe geprüft werden können.

5. Nachdem der Beklagte eine vollständige Aktenvorlage aufgrund Geheimhaltungsbedürftigkeit abgelehnt hatte, hat das Gericht unter dem Datum des 15. Juli 2015 beschlossen, dass Beweis zu erheben ist über die Bewertung der Einstellungsprüfung Nr. 173/14 des Klägers am 2. Juni 2014 für den Einstieg in die 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (fachlicher Schwerpunkt: Polizeivollzugsdienst) durch Beiziehung der vollständigen Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsniederschriften, schriftlichen Prüfungsarbeiten und deren Bewertung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 lehnte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die Aktenvorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte sodann die Klägerseite mit, dass der Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens i. S. v. § 99 Abs. 2 VwGO aufrechterhalten werde.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ein. Ausweislich der Beschlussgründe hatten sich zuvor der Kläger und der Beklagte über Umfang und Modalitäten der streiten Aktenherausgabe und -einsicht geeinigt; der Kläger hatte daraufhin seinen Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO für erledigt erklärt.

6.Mit Schriftsätzen vom 7. März 2016 bzw. 9. März 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

7. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässigerweise innerhalb der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO erhobene Klage hat keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Klägers, das Prüfungsverfahren im Wege der Neubewertung seiner Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts fortzusetzen, besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Insbesondere vermag der Kläger einen solchen Anspruch nicht aus seinem erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Vortrag abzuleiten, ihm stehe aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz zu.

a) Regelbewerber und Regelbewerberinnen für die inmitten stehende Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) haben, mit Ausnahme für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene, gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LlbG eine Einstellungsprüfung i. S. v. Art. 22 Abs. 1 LlbG abzulegen. Die Prüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auswahl und haben Wettbewerbscharakter; sie müssen so angelegt sein, dass sie die Eignung der Prüflinge für die angestrebte Fachlaufbahn und Qualifikationsebene ermitteln (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LlbG). Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens i. S. v. Art. 22 Abs. 1 LlbG regelt die von der Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss erlassene Allgemeine Prüfungsordnung (APO); die weiteren Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss (Art. 22 Abs. 6 LlbG).

Gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) sind die Vorschriften des Leistungslaufbahngesetzes sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit die Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz nichts anderes bestimmt.

Die Einstellungsprüfung (Art. 22 Abs. 1 LlbG) besteht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS aus

1. einem Sprachtest (Arbeitszeit 90 Minuten) zur Feststellung der Kenntnisse in Rechtschreibung und Grammatik sowie des Sprachgefühls,

2. einem Grundfähigkeitstest (Arbeitszeit 50 Minuten) zur Feststellung der Bearbeitungsgeschwindigkeit, Verarbeitungskapazität und Gedächtnisleistung,

3. einem Einstellungsgespräch in Form eines strukturierten Interviews zur Feststellung der sozialen Kompetenz, der Belastbarkeit und der Leistungsmotivation,

4. einer Gruppendiskussion zur Feststellung der kommunikativen Fähigkeiten und des Kooperationsvermögens sowie

5. einer Sportprüfung.

Die Prüfung kann gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 FachV-Pol/VS insgesamt, auch zur Notenverbesserung, zweimal wiederholt werden. Die Gesamtnote wird aus den Noten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion gebildet; die Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier, ergibt die Gesamtnote (§ 19 Abs. 1 FachV-Pol/VS). Die Einstellungsbehörde erstellt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 FachV-Pol/VS aus den Bewerbungen für den jeweiligen Einstellungstermin eine Rangliste, in der die Bewerber und Bewerberinnen, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Gesamtnoten der Einstellungsprüfung aufgeführt sind.

Auch wenn dem Dienstherrn hinsichtlich der Gestaltung des Prüfverfahrens zur Eignungsfeststellung eine Beurteilungsprärogative verbleibt, so ist diese doch rechtlich gebunden durch den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. hierzu allg. ThürOVG, B.v. 17.5.2010 - 1 EO 854/10 - juris Rn. 25 ff.; VG Regensburg, B.v. 16.7.2013 - RN 1 E 13.1166 - juris Rn. 31; VG Ansbach, B. v. 26.4.2013 - 2 E 13.00754 - juris Rn. 18). Dieser ist dogmatisch allgemein in Art. 3 GG, soweit es aber wie hier um Prüfungen geht, deren Bestehen Zulassungsvoraussetzung zur Einstellung in den Polizeidienst und damit zum Zugang zum Beamtenverhältnis sind, als sog. Bewerbungsverfahrensanspruch in Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG zu verankern (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 GG: BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 - juris Rn. 25 - Richterbeförderung; VG Regensburg, B.v. 22.7.2013 - RO 1 E 13.867 - juris Rn. 28 ff. - Einstellung zum Vorbereitungsdienst für Fachlehrer an Berufsschulen; vgl. zu Art. 12 GG: HessVGH, B.v. 3.1.2006 - 8 TG 3292/05 - juris Rn. 10 - Nachteilsausgleich bei Legasthenie in 2. Juristischer Staatsprüfung; VG Regensburg, B.v. 16.7.2013 - RO 1 E 13.867 - juris Rn. 30 - Einstellung zum Vorbereitungsdienst für Fachlehrer an Berufsschulen; VG Saarland, U.v. 5.3.2009 - 1 K 643/08 - juris Rn. 62 - Prüfung zur Fachkauffrau für Büromanagement; vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 21.3.2014 - M 21 E 14.1168 - juris Rn. 31 - Einstellung zum Vorbereitungsdienst für Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes).

Dementsprechend soll gemäß § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 APO schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und gleichgestellten behinderten Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) auf Antrag vom Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder des gleichgestellten behinderten Menschen die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden (§ 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 2 APO). Schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten behinderten Menschen kann gemäß § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 2 APO neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann gemäß § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 3 APO nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 und 2 APO ein Nachteilsausgleich gewährt werden.

Im Prüfungsrecht sind Nachteilsausgleich und Notenschutz zu unterscheiden. Als „Notenschutz“ werden allgemein alle Maßnahmen angesehen, die auf die Bevorzugung des einzelnen Prüflings gerichtet sind, da diesem gegenüber auf bestimmte Leistungsanforderungen verzichtet wird, die allen anderen Prüflingen abverlangt werden. Notenschutz berührt den anerkannten und insbesondere im Prüfungsrecht maßgeblichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, ggf. i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) aller Prüflinge. Auf Notenschutz gibt es auch im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geregelte Benachteiligungsverbot für körperlich eingeschränkte oder sonst behinderte Prüfungsteilnehmer keinen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch. Maßnahmen des Notenschutzes kommen daher nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in Betracht. Auf „Nachteilsausgleich“ besteht hingegen - gestützt auf den Grundsatz der Chancengleichheit - ein verfassungsrechtlicher Anspruch deshalb, da der Nachteilsausgleich es dem behinderten Prüfungsteilnehmer lediglich unter Wahrung der für alle Prüflinge geltenden Leistungsanforderungen ermöglichen soll, sein tatsächlich vorhandenes („wahres“) Leistungsvermögen nachzuweisen. Nachteilsausgleich darf nur insoweit gewährt werden, als dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die Überkompensation der Behinderungen des Prüfungsteilnehmers durch Art oder Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs führt zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer und ist insoweit unzulässig. Die Abgrenzung zwischen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes ist dann besonders schwierig, wenn sich die körperlichen Einschränkungen oder sonstigen Behinderungen auf das spezifische Leistungsvermögen des Prüfungsteilnehmers auswirken, das - wie etwa im Fach Deutsch die Fehlerfreiheit der Rechtschreibleistungen des Prüflings - gerade Gegenstand der von ihm geforderten Prüfungsleistung ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.5.2014 - 7 B 14.23 - juris Rn. 17-19).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze kommt eine nachträgliche Neubewertung des Prüfungsergebnisses und Änderung des Prüfungszeugnisses mit Blick auf eine vorgebliche, erstmals im Klageverfahren thematisierte Legasthenie des Klägers nicht in Betracht.

aa) Im Fall des Klägers spricht bereits vieles dafür, dass das Vorliegen einer Legasthenie nicht hinreichend belegt ist. Der Kläger hat insoweit weder im Prüfungsverfahren noch im Klageverfahren entsprechende fachärztliche Atteste bzw. Gutachten vorgelegt. Er verweist insoweit lediglich auf sein Zeugnis der Fachhochschulreife vom 23. Juli 2010 (Blatt 16 der Verwaltungsakte). Dieses zum Prüfungszeitpunkt im Juni 2014 bereits etwa vier Jahre alte Dokument, das lediglich einen nachrichtlichen Hinweis auf eine „fachärztlich festgestellte“ Legasthenie des Klägers enthält, ist jedoch nicht geeignet, einen fachärztlichen Nachweis zu ersetzen. Insbesondere könnte nur fachärztlichen Attesten entnommen werden, welche Intensität die vorgebliche Legasthenie im Fall des Klägers aufweist und welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs folglich in seinem Fall geboten sein könnten (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.11.2009 - 7 CE 09.2550 - juris Rn. 13).

bb) Letztlich kann der Nachweis einer Legasthenie jedoch vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers grundsätzlich das Vorliegen einer Legasthenie unterstellt, kommt hier bereits deshalb eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen nicht in Betracht, da der Kläger einen Antrag auf Nachteilsausgleich - etwa in Form einer Schreibzeitverlängerung - für die gegenständliche Einstellungsprüfung im Juni 2014 nicht gestellt hat, obwohl ein solcher Antrag in § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i. V. m. § 54 Abs. 3 APO und § 54 Abs. 1 und 2 APO ausdrücklich gefordert wird („auf Antrag“). Auch in den vorangegangenen Einstellungsprüfungen für den Polizeidienst hat der Kläger keinen derartigen Antrag gestellt. Er hat das Prüfungsamt des Beklagten auch zu keiner Zeit auf das Bestehen einer Behinderung hingewiesen; eine solche war lediglich aus einem Satz im Fließtext der mehrzeiligen Bemerkung des in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Zeugnisses der Fachhochschulreife vom 23. Juli 2010 ersichtlich. Da der Kläger - seine Behinderung unterstellt - offenbar zumindest seit 2010 an Legasthenie leidet und er dieses Leiden auf der Berufsoberschule offenbar geltend gemacht hat, waren ihm die sich daraus auch für schriftliche Prüfungen ergebenden Beeinträchtigungen auch vertraut. Unter den gegebenen Umständen musste sich dem Prüfungsamt des Beklagten die Notwendigkeit einer längeren Bearbeitungszeit nicht aufdrängen, zumal der Kläger selbst nach zweimaliger Ablegung der Einstellungsprüfung für den Polizeidienst - und damit in Kenntnis der Prüfungsanforderungen und -bedingungen - nicht den Wunsch geäußert hat, Nachteilsausgleich zu erhalten. Daher bestand für das Prüfungsamt des Beklagten keine Verpflichtung, den Kläger ungefragt auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Schreibzeitverlängerung zu beantragen. Vielmehr ist es Sache des Klägers gewesen, das Prüfungsamt des Beklagten auf ein aus seiner Sicht bestehendes Zeitproblem bei der Bearbeitung schriftlicher Prüfungsaufgaben hinzuweisen und die Frage eines Nachteilsausgleichs durch eine Verlängerung der Schreibzeit im Vorfeld der Prüfung abzuklären (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.11.2009 - 7 CE 09.2550 - juris Rn. 14; VG Mainz, B.v. 12.8.2015 - 3 L 674/15.MZ - juris Rn. 7 f.).

cc) Mangels Antrags scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Notenschutz von vornherein aus. Unabhängig davon kommen - wie ausgeführt - Maßnahmen des Notenschutzes ohnehin nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in Betracht. Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere bezieht sich § 54 APO bereits ausweislich der Normüberschrift nur auf Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 12.025,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Jahresbesoldung eines Anwärters im Polizeivollzugsdienst der 2. Qualifikationsebene im ersten Jahr (EUR 925 x 13; vgl. VG Augsburg, B.v. 14.1.2015 - Au 3 K 14.1742; VG Ansbach, B.v. 14.7.2011 - AN 1 E 11.1005 - juris Rn. 30 sowie Gehaltsbeispiele für die 2. und 3. QE unter www...de).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 verpflichtet, den Klägern Abiturzeugnisse ohne Bemerkungen zur Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen auszustel
published on 12/08/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der (sachlich dien
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Annotations

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.