Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Apr. 2016 - Au 3 K 14.1741
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 12.025,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Jahresbesoldung eines Anwärters im Polizeivollzugsdienst der 2. Qualifikationsebene im ersten Jahr (EUR 925 x 13; vgl. VG Augsburg, B.v. 14.1.2015 - Au 3 K 14.1742; VG Ansbach, B.v. 14.7.2011 - AN 1 E 11.1005 - juris Rn. 30 sowie Gehaltsbeispiele für die 2. und 3. QE unter www...de).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Apr. 2016 - Au 3 K 14.1741
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(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 verpflichtet, den Klägern Abiturzeugnisse ohne Bemerkungen zur Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen auszustellen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
2. Die streitgegenständliche Bemerkung kann auch nicht auf „prüfungsrechtliche Grundsätze“ gestützt werden. Für sie ist eine gesetzliche Grundlage nicht deshalb entbehrlich, weil sie nach Ansicht der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses der „Kenntlichmachung einer Abweichung von der regulären Leistungsbewertung“ dient und zum Ausgleich einer Bevorzugung des Legasthenikers („Notenschutz“) notwendig sein soll. Denn Notenschutz seinerseits darf nur aufgrund einer vorliegend fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung gewährt werden.
Der Notenschutz ist vom „Nachteilsausgleich“ zu unterscheiden, auf den - seinerseits gestützt auf den Grundsatz der Chancengleichheit - ein verfassungsrechtlicher Anspruch deshalb besteht, weil der Nachteilsausgleich es dem behinderten Prüfungsteilnehmer lediglich unter Wahrung der für alle Prüflinge geltenden Leistungsanforderungen ermöglichen soll, sein tatsächlich vorhandenes („wahres“) Leistungsvermögen nachzuweisen (vgl. z. B. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 249/259 ff. m. w. N.). Nachteilsausgleich darf nur insoweit gewährt werden, als dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die „Überkompensation“ der Behinderungen des Prüfungsteilnehmers durch Art oder Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs führt zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer und ist insoweit unzulässig (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.6.2012 - 7 CE 12.1324 - juris Rn. 18). Die Abgrenzung zwischen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes ist dann besonders schwierig, wenn sich die körperlichen Einschränkungen oder sonstigen Behinderungen auf das spezifische Leistungsvermögen des Prüfungsteilnehmers auswirken, das - wie etwa im Fach Deutsch die Fehlerfreiheit der Rechtschreibleistungen des Schülers - gerade Gegenstand der von ihm geforderten Prüfungsleistung ist. So sollen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. November 2007 über „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen“ im Rahmen des Nachteilsausgleichs Maßnahmen wie die Ausweitung der Arbeitszeit oder die Bereitstellung von technischen und didaktischen Hilfsmitteln in Betracht kommen, während es sich etwa bei der stärkeren Gewichtung mündlicher Leistungen oder dem Verzicht auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung um Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung und damit um Maßnahmen des Notenschutzes handeln soll. Fehlt eine nähere gesetzliche Regelung über Art und Umfang von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes, so ist bei Rechtsstreitigkeiten über deren Zulässigkeit die Abgrenzung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz unverzichtbar, weil Prüfungsteilnehmer (Schüler) einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch nur auf den zur Herstellung der Chancengleichheit im Einzelfall erforderlichen Nachteilsausgleich, nicht jedoch auf Notenschutz haben.
3. Für die streitgegenständliche Zeugnisbemerkung fehlt nicht nur eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Sie widerspricht gegenwärtig auch einschlägigen Regelungen der Gymnasialschulordnung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der (sachlich dienlich auszulegende) Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Schuljahr 2015/2016 vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – am Unterricht der 9. Klassenstufe des Gymnasiums N. teilnehmen zu lassen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
- 2
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
- 3
Eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, gleichgültig ob als Sicherungs- oder als Regelungsanordnung zu erlassen, ginge über dasjenige hinaus, was im Hauptsachverfahren mit der Klage erreicht werden könnte. Wegen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Beurteilungsspielraums der Schule könnte der Antragsteller in den meisten Fällen allenfalls den Ausspruch erstreiten, dass der Antragsgegner zu einer rechtsfehlerfreien Neubescheidung verpflichtet wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Oktober 1995 – 2 B 13092/95.OVG –, S. 2 BA). Eine einstweilige Anordnung kann vor diesem Hintergrund nur ergehen, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig erscheint und entweder der Antragsteller einen Anspruch auf Versetzung glaubhaft machen kann oder wenn wenigstens eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die zuständigen Gremien nur eine für den Antragsteller positive Entscheidung treffen können (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 9. September 2003 – 2 L 2229/03.NW –, S. 2 BA).
- 4
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können, weil die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in die Klassenstufe 9 zu versetzen, einer summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält. Der Antragsteller kann weder eine Versetzung nach Maßgabe von § 66 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung – üSchulO –) noch im Wege einer Versetzung in besonderen Fällen gemäß § 71 üSchulO beanspruchen.
- 5
(1) Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 üSchulO ist an Gymnasien ein Schüler zu versetzen, wenn er in keinem Fach eine Note unter „ausreichend“ oder nur in einem Fach die Note „mangelhaft“ hat. Darüber hinaus hat nach § 66 Abs. 1 Satz 2 üSchulO eine Versetzung zu erfolgen, wenn die unter „ausreichend“ liegenden Noten (nach Maßgabe von § 66 Abs. 2 üSchulO) ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausweislich des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 8 hat der Antragsteller in den Fächern „Deutsch“ und „Physik“ jeweils die Note „mangelhaft“ erzielt mit der Folge, dass er diese Noten jeweils durch eine Note „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgleichen müsste (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 65 Abs. 5 üSchulO). Für die Note im Fach „Deutsch“ kommt jedoch hinzu, dass gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 üSchulO der Ausgleich nur durch Noten in den Fächern „Mathematik“ sowie der 1. und 2. Fremdsprache erfolgen kann. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller hat in diesen Fächern jeweils die Note „ausreichend“ erzielt.
- 6
Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die Festsetzung der Noten in den Fächern „Deutsch“ und „Physik“ keinen durchgreifenden Bedenken.
- 7
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Note im Fach „Deutsch“ sei deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil ihm wegen einer bestehenden Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) in der Klassenstufe 8 kein Nachteilsausgleich gewährt worden sei, was bei der Benotung hätte berücksichtigt werden müssen, steht dem bereits entgegen, dass er darauf beruhende Leistungseinschränkungen in der Klassenstufe 8 nicht glaubhaft gemacht hat. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus der fachärztlichen Stellungnahme des Zentrums für ambulante Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 2. April 2012, denn diese verhält sich ausschließlich dazu, dass bei dem Antragsteller in der Vergangenheit eine manifeste Legasthenie sowie eine mäßig ausgeprägte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert werden konnte. Sie ist aufgrund ihres Alters nicht geeignet, Leistungseinschränkungen des Antragstellers im Schuljahr 2014/2015 glaubhaft zu machen (vgl. auch VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 9. August 2012 – 2 L 671/12.NW –, S. 6 BA). Es hätte dem Antragsteller bzw. seinen Eltern oblegen, durch Vorlage eines aktuellen Nachweises und Stellung eines entsprechenden Antrags auf einen Nachteilsausgleich hinzuwirken.
- 8
Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, er habe im Jahr 2012 einen zeitlich unbefristeten Antrag auf Nachteilsausgleich (seinerzeit für die Fächer „Deutsch“ und „Fremdsprachen“) gestellt, den die Schule auch im Schuljahr 2014/2015 hätte verbescheiden müssen. Ihm hätte sich vielmehr aufgrund des Schreibens der damaligen Klassenleiterin vom 26. April 2012 und des am 23. August 2012 erstellten Förderplans aufdrängen müssen, dass der aufgrund seines Antrags gewährte Nachteilsausgleich nur auf eine begrenzte Zeit (nämlich für das Schuljahr 2012/2013) angelegt und dementsprechend ein darüber hinausgehender Nachteilsausgleich unter Nachweis weiterhin andauernder Leistungseinschränkungen neu zu beantragen war, ohne dass es hierfür noch eines weiteren expliziten Hinweises der Schule bedurft hätte. Eine Neubeantragung von Nachteilsausgleich hat der Antragsteller jedoch für die folgenden beiden Schuljahre – wie er selbst einräumt – versäumt mit der Folge, dass sich dies der Schule auch nicht aufdrängen musste.
- 9
Auch die Benotung im Fach „Physik“ lässt bei summarischer Prüfung Rechtsfehler nicht erkennen. Die seitens des Fachlehrers vorgelegte Liste der dem Antragsteller im Schuljahr 2014/2015 erteilten Noten rechtfertigt vor dem Hintergrund, dass nach § 61 Abs. 2 Satz 4 üSchulO eine unterschiedliche Gewichtung von Einzelnoten zulässig ist und nach § 61 Abs. 6 üSchulO die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahrunter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt werden, die Jahresnote „mangelhaft“, zumal der Antragsteller selbst substantiierte Einwendungen gegen das Zustandekommen der Noten bislang nicht erhoben hat.
- 10
Ferner greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, eine verfahrensfehlerhafte Benotung in den Fächern „Deutsch“ und „Physik“ ergebe sich daraus, dass seine Eltern nicht über die Versetzungsgefährdung wegen mangelhafter Leistungen in diesen Fächern informiert worden seien. Dem steht bereits entgegen, dass die Eltern des Antragstellers nachweislich bereits am 30. Januar 2015 über schwach ausreichende Leistungen u.a. im Fach „Deutsch“ und eine Gefährdung der Versetzung informiert wurden, so dass sie das Gespräch mit der Fachlehrerin hätten suchen können. Darüber hinaus bestehen aufgrund des unwidersprochen Vortrags des Antragsgegners keine vernünftigen Zweifel daran, dass die nach § 77 Abs. 3 üSchulO erfolgte schriftliche Mitteilung vom 19. Mai 2015 mit dem Hinweis, dass die Noten u.a. in „Deutsch“ (5) und „Physik“ (4-) unter ausreichend liegen und die Versetzung gefährdet ist, dem Antragsteller zum Zwecke der Aushändigung an seine Eltern übergeben und auch mehrfach der „Rückantwortzettel“ eingefordert wurde, so dass etwaige fehlende Informationen der Eltern über den Leistungsstand des Antragstellers in dessen Risikosphäre fallen und nicht dem Antragsgegner angelastet werden können. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, denn nach § 77 Abs. 7 Hs. 1 üSchulO können aus einem Unterlassen von nach § 77 Abs. 3 üSchulO erforderlichen Mitteilungen keine Ansprüche hergeleitet werden.
- 11
Ist mithin die Benotung der Fächer „Deutsch“ und „Physik“ mit „mangelhaft“ nach derzeitiger Betrachtung nicht zu beanstanden, kommt nach dem klaren, vom Antragsteller nicht zutreffend gesehenen Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 2 üSchulO eine Versetzung nur in Betracht, wennbeide Noten nach Maßgabe von § 66 Abs. 2 üSchulO ausgeglichen werden (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 7. August 2008 – 6 L 654/08.MZ –, S. 3 BA; VG Koblenz, Beschluss vom 22. August 2006 – 7 L 1188/06.KO –, S. 4 f. BA). Dahinter steht erkennbar die sachgerechte Erwägung, dass ein Schüler, der in zwei oder mehr Fächern unzureichende Leistungen erbracht hat, allenfalls dann die Kapazität hat, die folgende Klassenstufe erfolgversprechend zu durchlaufen, wenn seine guten Noten in anderen Fächern erkennen lassen, dass er genügend Leistungsreserven hat, um seine Mängel in den mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben zu können (vgl. auch die Definition von „mangelhaft“ in § 53 Abs. 2 üSchulO). Dies entspricht dem sich aus § 64 Abs. 1 Satz 2 üSchulO ergebenden Grundsatz, dass der Entscheidung über die Versetzung eine Prognose u.a. darüber zugrunde liegt, ob der Schüler in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann.
- 12
Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass – wie der Antragsteller vor-trägt – es rechnerisch durchaus möglich ist, dass ein Schüler mit nur einer Note „mangelhaft“ einen schlechteren Gesamtnotendurchschnitt hat, als ein Schüler mit mehreren unter „ausreichend“ liegenden Noten, und trotzdem, anders als Letzterer, versetzt wird. Bei dieser Argumentation verkennt der Antragsteller, dass der maßgebliche Ansatzpunkt für die Versetzungsentscheidung nicht der Notendurchschnitt, sondern die Anzahl der Fächer mit nicht ausreichenden Leistungen ist (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 7. August 2008, a.a.O.).
- 13
(2) Der Antragsteller kann auch keine Versetzung in besonderen Fällen nach § 71 Abs. 1 üSchulO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann ein Schüler abweichend von den Bestimmungen der §§ 65 bis 67 üSchulO in besonderen Fällen, wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit, seiner besonderen Lage, seines Leistungsstandes, einschließlich des Leistungsstandes im wahlfreien Unterricht und seines Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist. Die Norm fordert somit auf der Tatbestandsseite neben dem Vorliegen besonderer Umstände eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf den künftigen Lernerfolg. Zugleich räumt sie auf der Rechtsfolgenseite der nach § 64 Abs. 4 üSchulO zuständigen Versetzungskonferenz Ermessen ein. Aus dieser Normstruktur folgt, dass ein Anspruch eines Schülers auf Sonderfallversetzung nur dann besteht, wenn bei ihm besondere Umstände vorliegen, die Prognose für den Lernerfolg in der höheren Klassenstufe positiv ist und bei einer Gesamtbetrachtung das Ermessen der Klassenkonferenz in Richtung Versetzung reduziert ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 1994 – 2 B 12612/94.OVG –, S. 6 BA; VG Koblenz, Beschlüsse vom 2. August 2011 – 7 L 637/11.KO –, juris Rn. 7, und vom 13. August 2001 – 7 L 1678/01.KO –, S. 8 BA; VG Mainz, Beschluss vom 27. August 2013 – 6 L 802/13.MZ –, LKRZ 2013, 517 = juris Rn. 6).
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Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein Rechtsfehler erkennbar. Aus dem Schreiben der Schulleiterin des Gymnasiums N. vom 27. Juli 2015 an die Eltern des Antragstellers ergibt sich, dass auf das Schreiben der Eltern vom 21. Juli 2015, in dem erstmals die Prüfung einer Versetzung nach § 71 üSchulO erbeten wurde, die Klassenkonferenz nochmals zusammentrat und die Voraussetzungen einer Versetzung auch weiterhin nicht für gegeben erachtete.
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Auch in materieller Hinsicht erweist sich die getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht im Wege des § 71 Abs. 1 üSchulO zu versetzen, als rechtmäßig. Vorliegend scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Sonderfallversetzung bereits auf der Tatbestandsseite. Es spricht bereits vieles dafür, dass der Antragsteller schon keinen Ausnahmegrund im Sinne einer nach Sinn und Zweck von § 71 Abs. 1 üSchulO erforderlichen vorübergehenden atypischen Sondersituation glaubhaft machen kann. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die angeführte Vollzeitberufstätigkeit der Eltern mit berufsbedingter Abwesenheit eines Elternteils während der Woche als besonders ungünstige häusliche Verhältnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 üSchulO angesehen werden kann. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn jedenfalls ist die seitens der Klassenkonferenz anzustellende Prognoseentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prognoseentscheidung ist – da der Schule insoweit ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 7 CE 96.3206 –, BeckRS 1996, 15627) – nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 27. August 2013, a.a.O. = juris Rn. 8; VG Koblenz, Beschluss vom 2. August 2011, a.a.O. = juris Rn. 9; VG Dresden, Beschlüsse vom 7. August 2009 – 5 L 368/09 –, juris Rn. 18, und vom 10. September 2008 – 5 L 480/08 –, juris Rn. 21). Die Kammer kann daher nur prüfen, ob die Prognoseentscheidung auf Beurteilungsfehlern wie etwa dem Zugrundelegen einer unvollständigen Tatsachengrundlage oder auf einem Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze beruht. Derartige Fehler sind indes nicht zu erkennen.
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Der Antragsgegner hat die Ablehnung einer Versetzung auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 üSchulO damit begründet, dass nach Einschätzung aller Fachlehrerinnen und Fachlehrer eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten sei. Diese Prognose wurde mit den mangelhaften Leistungen in den Fächern „Deutsch“ und „Physik“ und mit schwachen Leistungen in anderen Fächern begründet, die zeigten, dass es sich nicht um punktuelle Schwächen, sondern um überfachliche Kompetenzen handele, die einer langfristigen Repetition bedürften. Die Prognoseentscheidung hält die Grenzen des der Klassenkonferenz zustehenden pädagogischen Spielraums ein; sie geht ersichtlich insbesondere von einer zutreffenden Tatsachengrundlage aus. Dies erschließt sich bereits aus dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 8, in dem der Antragsteller zweimal die Note mangelhaft und fünfmal die Note ausreichend, darunter in allen Hauptfächern sowie dem Wahlpflichtfach, erzielt hat. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Antragsteller werde (nach sich im Laufe der gymnasialen Schuljahren nach den Zeugnissen stetig verschlechternden Leistungen) aufgrund der bei ihm bestehenden Defizite voraussichtlich nicht erfolgreich in der Klassenstufe 9 mitarbeiten können, hält sich damit bei objektiver Betrachtung im Rahmen der der Klassenkonferenz zustehenden pädagogischen Wertung.
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Dem kann der Antragsteller nicht unter Hinweis auf eine E-Mail der Fachlehrerin für Französisch entgegen halten, zumindest diese Lehrerin gehe davon aus, dass er Willens und in der Lage sei, den Anforderungen der Schule zu entsprechen. Abgesehen davon, dass diese E-Mail ebenfalls Probleme des Antragstellers im Unterricht (Schwierigkeiten bei der Konzentration und der effektiven Nutzung im Unterricht eingeräumter Übungsphasen) anspricht, datiert diese E-Mail vom 30. November 2014; sie kann daher allenfalls die schulische Situation des Antragstellers im Fach Französisch im 1. Schulhalbjahr der Klassenstufe 8 wiedergeben und ist schon von daher ungeeignet, die im Rahmen der Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres anzustellende Prognoseentscheidung zu erschüttern.
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Scheitert mithin der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Sonderfallversetzung nach § 71 Abs. 1 üSchulO bereits auf der tatbestandlichen Ebene, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner auf der Rechtsfolgenseite sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
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Soweit der Antragsteller schließlich noch geltend macht, der Antragsgegner habe zu Unrecht auch eine Nachprüfung gemäß § 69 üSchulO versagt, geht dieser Einwand ins Leere, weil die Schulleiterin des Gymnasiums N. den Antragsteller im Hinblick auf damals bestehende Unklarheiten bezüglich des Zustandekommens der Note im Fach „Physik“ – entgegen der Auffassung der Klassenkonferenz – zu einer Nachprüfung im Fach Physik zugelassen und damit seinem im Schreiben vom 21. Juli 2015 geäußerten Begehren entsprochen hat. Insoweit fehlt es ihm am Rechtsschutzinteresse für eine Geltendmachung im vorliegenden Verfahren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.