Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 27. Aug. 2013 - 6 L 802/13.MZ
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Gericht
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag, der bei verständiger Würdigung als Antrag des Antragstellers, vertreten durch seine Mutter auszulegen und darauf gerichtet ist, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller wegen der zum Ende des Schuljahres 2012/2013 erfolgten Abmeldung vom Gymnasium N.-O. (vgl. Bl. 180 der Schülerakte) nicht am allgemeinen Rechtsschutzinteresse für den Antrag, denn ungeachtet des Umstandes, an welcher Schule der Antragsteller künftig beschult wird, ist zur Entscheidung über die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe diejenige Schule berufen, an der der Schüler das abgelaufene Schuljahr absolviert hat.
- 2
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
- 3
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Beide Aspekte sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
- 4
Im Fall des Antragstellers liegt kein Anordnungsanspruch vor. Er kann nicht verlangen, im Schuljahr 2013/14 einstweilen in die Jahrgangsstufe 11 versetzt zu werden. Seine Versetzung wurde zu Recht abgelehnt.
- 5
Nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 der Übergreifenden Schulordnung – ÜSchulO – werden Schüler an einem Gymnasium nicht versetzt, wenn in vier Fächern oder in drei Fächern, sofern im letzteren Fall mehr als ein Fach zu der in Nummer 2 genannten Fächergruppe gehört, Noten unter „ausreichend“ vorliegen. Ein Ausgleich der mangelhaften Leistungen ist dann nicht möglich. So liegt es hier. Das Jahreszeugnis des Antragstellers in der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2012/2013 weist in vier Fächern – Erdkunde, Latein (2. FS), Physik und Biologie – die Note mangelhaft und im Fach Chemie die Note ungenügend auf.
- 6
Der Antragsteller kann auch keine Versetzung in besonderen Fällen nach § 71 Abs. 1 ÜSchulO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann ein Schüler abweichend von den Bestimmungen der §§ 65 bis 67 ÜSchulO in besonderen Fällen, wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit, seiner besonderen Lage, seines Leistungsstandes, einschließlich des Leistungsstandes im wahlfreien Unterricht und seines Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist. Die Norm fordert somit auf der Tatbestandsseite neben dem Vorliegen besonderer Umstände eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf den künftigen Lernerfolg. Zugleich räumt sie auf der Rechtsfolgenseite der nach § 64 Abs. 4 ÜSchulO zuständigen Versetzungskonferenz Ermessen ein. Aus dieser Normstruktur folgt, dass ein Anspruch eines Schülers auf Sonderfallversetzung nur dann besteht, wenn bei ihm besondere Umstände vorliegen, die Prognose für den Lernerfolg in der höheren Klassenstufe positiv ist und bei einer Gesamtbetrachtung das Ermessen der Klassenkonferenz in Richtung Versetzung reduziert ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 1994 – 2 B 12612/94.OVG –, S. 6 des Umdrucks; VG Koblenz, Beschlüsse vom 2. August 2011 – 7 L 637/11.KO –, juris Rn. 7, und vom 13. August 2001 – 7 L 1678/01.KO –, S. 8 des Umdrucks).
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Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein Rechtsfehler erkennbar. Ausweislich des vorgelegten Protokolls über die Zeugniskonferenz zum Jahreszeugnis der Klasse 10 b hat die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin am 25. Juni 2013 einstimmig den Antrag auf Versetzung nach § 71 ÜSchulO abgelehnt.
- 8
Auch in materieller Hinsicht erweist sich die getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht im Wege des § 71 Abs. 1 ÜSchulO zu versetzen, als rechtmäßig.Vorliegend scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Sonderfallversetzung bereits auf der Tatbestandsseite. Dabei kann offenbleiben, ob in der Person Ausnahmegründe der in § 71 Abs. 1 ÜSchulO bezeichneten Art wie etwa lange krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besonders ungünstige häusliche (familiäre) Verhältnisse vorliegen (vgl. insoweit die Begründung des Versetzungsantrags vom 24. Mai 2013, Bl. 179 der Schülerakte). Denn jedenfalls ist die seitens der Klassenkonferenz anzustellende Prognoseentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.Diese Prognoseentscheidung ist – da der Schule insoweit ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 7 CE 96.3206 –, BeckRS 1996, 15627) – nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 2. August 2011, a.a.O. juris Rn. 9; VG Dresden, Beschlüsse vom 7. August 2009 – 5 L 368/09 –, juris Rn. 18, und vom 10. September 2008 – 5 L 480/08 –, juris Rn. 21). Die Kammer hat zu prüfen, ob insoweit Beurteilungsfehler vorliegen. Als solche kommen etwa das Zugrundelegen einer unvollständigen Tatsachengrundlage und ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze in Betracht. Derartige Fehler liegen indes nicht vor.
- 9
Der Antragsgegner hat die Ablehnung einer Sonderfallversetzung damit begründet, dass alle Fachlehrerinnen und Fachlehrer es aufgrund der ganz erheblichen fachlichen Lücken und des nicht erkennbaren Leistungswillens für ausgeschlossen hielten, der Antragsteller könne erfolgreich in der nächst höheren Jahrgangsstufe mitarbeiten. Diese Prognoseentscheidung ist nicht zu beanstanden; sie geht insbesondere von einer zutreffenden Tatsachengrundlage aus. Dies erschließt sich bereits aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, in dem der Antragsteller viermal die Note mangelhaft und einmal die Note ungenügend erzielt hat und darüber hinaus in vier weiteren Fächern gar nicht beurteilt werden konnte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich einer von der Schule erstellten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auflistung allein im ersten Schulhalbjahr 2012/2013 in erheblichem Maße unentschuldigte Fehlzeiten aufwies (vgl. Bl.170 bis 173 der Schülerakte). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass bei der Prognoseentscheidung der Rahmen anerkannter Bewertungsgrundsätze verlassen wurde. Die Schlussfolgerung, der Antragsteller werde seine Defizite nicht ausgleichen und dem Unterricht in der 11. Klassenstufe nicht folgen können, erscheint im Gegenteil bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar und begründet. Aufgrund des gezeigten Leistungsbildes und der erheblichen – überwiegend unentschuldigten bzw. nicht ausreichend entschuldigten – Fehlzeiten durfte die Klassenkonferenz zu Recht davon ausgehen, dass es dem Antragsteller nicht gelingen wird, die vorhandenen erheblichen Defizite in einer Vielzahl von Fächern in einer Art und Weise aufzuarbeiten, die ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der 11. Jahrgangsstufe ermöglicht.
- 10
Dem kann die Mutters des Antragstellers nicht mit dem Argument entgegentreten, dieser habe eine besondere Begabung im sprachlichen Bereich, sei überdurchschnittlich intelligent und könne Kenntnislücken etwa in Erdkunde oder Biologie kurzfristig schließen. Es bleibt der Erziehungsberechtigten des Antragstellers unbenommen, Leistungswillen und Leistungsstärke ihres Sohnes anders einzuschätzen. Objektive Belege dafür hat sie allerdings nicht vorgelegt. Schließlich vermag auch der Vorwurf, die Schule sei dem Antragsteller gegenüber voreingenommen und fördere ihn nicht ausreichend, die getroffene Prognoseentscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit werden lediglich Behauptungen aufgestellt, ohne diese auch nur im Ansatz zu belegen.
- 11
Scheitert mithin der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Sonderfallversetzung nach § 71 Abs. 1 ÜSchulO bereits auf der tatbestandlichen Ebene, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner auf der Rechtsfolgenseite sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ungeachtet dessen spricht jedoch alles dafür, dass die Ablehnung des Versetzungsantrags auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, weil eine erforderliche Ermessensreduktion hin auf eine Versetzung ersichtlich nicht in Betracht kommt.
- 12
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 13
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziffern 1.5 und 38.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.