Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1329/16.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0809.3K1329.16.00
published on 09/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1329/16.MZ
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für einen Aussiedlerhof im Außenbereich von M.-F..

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Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Familienunternehmen im Ortskern von M.-F. den Obstbaubetrieb „K.“ betreibt, den sie in den Außenbereich verlegen und dort eine Betriebshalle und zwei Wohnhäuser errichten möchte.

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Die Vorhabengrundstücke befinden sich im Außenbereich westlich von M.-F., nahe des Ortsausgangs (Gemarkung M.-., Flur ..., Flurstücksnummern ..., ..., ..., ..., ..., ..., .../5, .../7). In südlicher Richtung grenzt die Landstraße L ... an den Vorhabenbereich, nördlich die durch die Klägerin bewirtschafteten Obstbauflächen. Derzeit werden auf den Vorhabengrundstücken im südlichen Teil Himbeeren angebaut, im nördlichen Teil findet eine ackerbauliche Nutzung statt und an der L ... befindet sich eine Ackerbrache.

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Das Areal liegt im Geltungsbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“, das in südlicher Richtung durch die L ... begrenzt wird und das eine Gesamtgröße von 2.414 Hektar aufweist. Als Erhaltungsziele werden in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten für das Gebiet die Erhaltung oder Wiederherstellung der Strukturvielfalt durch Sonderkulturen einschließlich der Vernetzung mit Sandrasen, Magerrasen, Dünenflächen, Streuobstwiesen und Steppenheide-Kiefernwäldern festgelegt. Zu den Zielarten des Vogelschutzgebietes zählt laut Anlage 2 zum Landesnaturschutzgesetz unter anderem der Wiedehopf (Upupa epops), der dort außerdem als Hauptvorkommensart bestimmt wird. Ein Bewirtschaftungsplan für das Vogelschutzgebiet befindet sich noch im Entwurfsstadium.

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Auf den Flurstücken ... und ... ist außerdem der Biotoptyp „Streuobstwiese im Obstbaugebiet R. – B. westlich F.“ (HK BT-6014-1251-2006) als Teilfläche des kartierten Biotopkomplexes „Obstbaugebiet R. – B. westlich F.“ (BK-6014-0421-2006) ausgewiesen, wobei eine Streuobstwiese jedenfalls seit September 2013 auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr vorhanden ist. Inzwischen befindet sich hier eine Ackerflur.

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Weiter liegt das Vorhabengebiet im Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ (LSG 73-2) und etwa 745 Meter entfernt vom Naturschutzgebiet „Höllenberg“ (NSG-7315-056) und vom Flora-Fauna-Habitat-Gebiet „Kalkflugsandgebiet Mainz-Ingelheim“.

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Im Jahr 2005 schlossen die Bauernvereine M.-F. und W., der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd, die Beklagte und das Land Rheinland-Pfalz einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ausweislich der Präambel für den Bereich des hier ursprünglich geplanten Naturschutzgebiets „Am R. W. – B.“ einen Ausgleich zwischen den Interessen des Naturschutzes, der Bauernvereine sowie der Beklagten schaffen sollte. Nach § 2 des Vertrages verpflichtet sich das Land zur Aussetzung des Unterschutzstellungsverfahrens für das Naturschutzgebiet, sofern einige näher bestimmte Bedingungen erfüllt werden. In diesem Zusammenhang wird in § 2 Nr. 3 des Vertrages auch die Zulässigkeit von Aussiedlerhöfen geregelt.

8

Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 20. Juni 2012 eine Bauvoranfrage für eine Aussiedlung eines Obstbaubetriebs. Auf den genannten Grundstücksparzellen sollen auf einer Grundstücksfläche von 12.853 m² zwei Wohnhäuser und eine Halle für Geräte, Aufbereitung, Lagerung von Erntegut und Unterkünfte für Saison-Arbeitskräfte errichtet werden. Die Verlagerung, Erweiterung und Modernisierung des bislang im Ortskern ansässigen Betriebs sei aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig, da ein wirtschaftliches Arbeiten an der bisherigen Betriebsstätte nicht mehr möglich sei. Eine sinnvolle und realisierbare Alternative zum gewählten Standort bestehe nicht.

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Die Klägerin reichte ergänzend zu ihrer Bauvoranfrage einen „Fachbeitrag Naturschutz: Avifauna und Reptilien“ aus dem Dezember 2014, erstellt durch Dipl.-Biologe M. F., Beratungsgesellschaft NATUR dbR, ein. Danach seien die Projektauswirkungen insgesamt als gering bis mittel zu bezeichnen.

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Weiter legte die Klägerin im Juli 2015 eine „Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz in Bezug auf das NATURA 2000-Gebiet VSG 6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ aus dem Juni 2015, erstellt durch Dipl.-Biologe M. F., Beratungsgesellschaft NATUR dbR, vor. Danach erreiche das Bauvorhaben die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes nicht und sei mit dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets vereinbar. Im Hinblick auf die Zielarten des Vogelschutzgebiets sei ausschließlich eine begrenzte Eignung des Vorhabenbereichs als Nahrungshabitat für den Wiedehopf vorstellbar. Eine konkrete diesbezügliche Nutzung habe aber trotz intensiver Nachsuche nicht nachgewiesen werden können. Auch Niststandorte seien aufgrund fehlender Höhlenbäume, Nistkästen oder Steinhaufen und der Vorbelastungen durch das Verkehrsaufkommen auf der angrenzenden L ... und durch Spaziergänger auszuschließen. Die beiden nächstgelegenen Brutpaare des Wiedehopfes befänden sich je etwa 470 bzw. 600 Meter nördlich und 600 Meter südlich vom Planungsraum.

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Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd kam in einer Stellungnahme vom 19. Februar 2016 hingegen zu dem Ergebnis, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters hinsichtlich der Bewertung der zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht plausibel seien. So sei zunächst zu beanstanden, dass die Rodung der auf dem Baugrundstück als Biotop kartierten Streuobstwiese nicht berücksichtigt worden sei, obwohl sie – auch wenn sie unabhängig vom Aussiedlungsvorhaben erfolgt sein sollte – ihrerseits erhebliche Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet habe und in ihrer kumulierenden Wirkung auch zur Erheblichkeit der Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben führe. Weiter werde der für einen Flächenverlust von Habitaten der betroffenen Art Wiedehopf geltende Orientierungswert, wie er in dem Endbericht „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ festgelegt sei, weit überschritten. Dabei seien entgegen der Feststellungen des Gutachters auch Bereiche betroffen, die nach den Erhaltungszielen der Bewirtschaftungsplanung als Lebensraum für den Wiedehopf, d.h. als Brut- oder Nahrungsrevier, zu erhalten bzw. wiederherzustellen seien. Dies wiege vor dem Hintergrund des derzeit schlechten Erhaltungszustands („C“) der Population des Wiedehopfes und anderer Zielarten des Vogelschutzgebietes besonders schwer. Der Gutachter stelle dagegen mit dem Verhältnis des Flächenentzugs zur Gesamtfläche des Vogelschutzgebiets fachlich auf die falsche Bezugsgröße ab, da das Vogelschutzgebiet großflächig auch für den Wiedehopf nicht relevante Lebensräume enthalte. Weiter seien die anderen Wirkfaktoren, insbesondere die vom Aussiedlerhof zu erwartenden betriebsbedingten Störungen, im Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit komme dem Vorhaben eine eigene Störqualität gegenüber der Landstraße zu, wodurch die Flächen um den Aussiedlerhof, die für eine Wiederherstellung und Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands als Nahrungs- und Bruthabitate unverzichtbar seien, dauerhaft entwertet und dadurch Entwicklungspotentiale zerstört würden. Weiter sei das Gutachten unvollständig hinsichtlich der Darstellung der Summationswirkung des Vorhabens in Zusammenschau mit anderen Plänen und Projekten im Vogelschutzgebiet. Außerdem seien zumutbare Alternativstandorte zwischen dem K. und dem Ortsrand von M.-F. vorhanden, wo keine Lebensräume der im Vogelschutzgebiet zu erhaltenden Vogelarten betroffen seien. Schließlich sei die angebotene Ausgleichsfläche nicht geeignet, da sie zu klein und außerdem bereits für den Arten- und Biotopschutz hochwertig sei und daher keine Aufwertungsmöglichkeiten biete.

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Mit negativem Bauvorbescheid vom 15. Juni 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Vorhaben zur Errichtung zweier Wohngebäude und einer landwirtschaftlichen Betriebshalle mit Unterkünften für Saison-Arbeitskräfte nach § 35 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – unzulässig sei, da ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Es bestehe auch unter Berücksichtigung des Verträglichkeitsgutachtens der Beratungsgesellschaft NATUR dbR aus dem Juni 2015 keine Gewissheit, dass das Vorhaben sich nicht negativ auf die Erhaltungsziele des im Flächennutzungsplan verzeichneten Vogelschutzgebietes „6014-401 Dünen- und Sandgebiete M.-I.“ auswirke. Zur Begründung zieht die Beklagte weitgehend die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 19. Februar 2016 heran und führt ergänzend hierzu aus.

13

Den Widerspruch der Klägerin vom 30. Juni 2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 – zugestellt am 5. Oktober 2016 – unter Bezugnahme auf die Begründung des negativen Bauvorbescheids zurück.

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Die Klägerin hat am 4. November 2016 Klage erhoben. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, da das zur Erhaltung des Betriebs zwingend erforderliche Bauvorhaben mit bauplanungsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar sei. Insbesondere verstoße es nicht gegen § 34 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG –, wie die Klägerin durch das Verträglichkeitsgutachten aus dem Juni 2015 nachgewiesen habe. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf die bloß behauptete Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zurückziehen sondern müsse diese nachweisen, da eine solche nach dem Gutachten gerade ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe die Feststellungen des Gutachters nicht entkräften können. Vielmehr sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Erhaltung des Obstanbaus und damit der Charakteristik des Vogelschutzgebiets diene. Weiter werde die als Biotop kartierte Streuobstwiese wegen der vom Verpächter der Grundstücke bereits vorgenommenen Rodung faktisch nicht beeinträchtigt. Einen Zusammenhang zwischen Rodung und Bauvorhaben dürfe die Beklagte nicht unterstellen. Weiter sei die Festlegung der Grenzen des Vogelschutzgebiets nicht nachvollziehbar und willkürlich, weshalb sie für die Beurteilung nicht herangezogen werden dürfe. Ohnehin würden aber durch das Vorhaben maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebietes weder im Ausmaß noch in ihrer Qualität betroffen. Die fehlende Erheblichkeit der Beeinträchtigung folge dabei bereits aus der Geringfügigkeit der Flächeninanspruchnahme, die bei einem Anteil von 0,05 % an der Gesamtfläche des Vogelschutzgebietes weit unter der üblichen Erheblichkeitsschwelle von 1 % liege. Dagegen führe eine bloße Überschreitung der in den Fachkonventionen festgelegten Orientierungswerte nicht automatisch zu einer erheblichen Beeinträchtigung, da nicht jeder Flächenverlust notwendig mit der Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen sei. Es sei vielmehr ebenso denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet sei, die es ihr gestatte, einen Flächenverlust selbst auszugleichen. Eine rein mathematische Betrachtung von Flächengrößen sei dagegen unzulässig und nicht zielführend. Bei der gebotenen Berücksichtigung qualitativer Aspekte sei aber entscheidend, dass der vorgesehene Standort nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Vogelschutzgebietes zähle, vielmehr als Lebensraum für den Wiedehopf nicht relevant und eine Verschlechterung des Gebiets deshalb nicht zu befürchten sei. So befänden sich die maßgeblichen Vorkommensbereiche des Wiedehopfes deutlich weiter nördlich, wie aus dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans, der Verbreitungskarte des Landesamtes für Umwelt und dem Verträglichkeitsgutachten hervorgehe. Die Behauptung der Beklagten, die betroffenen Flächen seien als Brut- und Nahrungshabitate für den Wiedehopf geeignet, sei fachlich nicht begründet und durch das Fachgutachten widerlegt. So befinde sich ein Brutplatz des Wiedehopfes erst außerhalb der artspezifischen 300 Meter-Effektdistanz. Da es im Vorhabenbereich und dessen näherem Umfeld keine Höhlenbäume als potentielle Brutbäume gebe, komme das Vorhabengrundstück auch künftig nicht als Brutstätte in Betracht. Dass es sich bei den betroffenen Flächen um keinen essentiellen Teil eines Brutrevieres von Wiedehopfen handele, werde weiter durch fehlende Einflugbeobachtungen sowie durch die Vorbelastung durch Straßenlärm und Bewegungsunruhe von Spaziergängern in diesem Bereich des Vogelschutzgebietes bestätigt. Auch als Nahrungshabitat für den Wiedehopf sei das aus einer Ackerflur und einer Himbeerkultur bestehende Plangebiet direkt neben der stark befahrenen L ... nur sehr eingeschränkt geeignet, so dass eine weitergehende Beeinträchtigung als dies durch die Landstraße schon der Fall sei, nicht zu befürchten sei. Auch sei die Nahrungsverfügbarkeit in diesem Bereich gering. Ein gelegentlicher Überflug über die Vorhabengrundstücke kennzeichne dagegen keine Habitatnutzung. Dass es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Vogelschutzgebiets handele, gehe auch aus dem – rechtlich nicht verbindlichen – Entwurf zu dem Bewirtschaftungsplan hervor, der für den Vorhabenbereich lediglich den Maßnahmezieltyp 1 vorsehe, also nur einen allgemeinen Bestandserhalt strukturreicher, vernetzter Habitate in großräumigem Maßstab. Dagegen seien die kleinräumigen Teilbereiche, die erheblich oder von primärer Bedeutung für das Vogelschutzgebiet seien, explizit an anderer Stelle herausgestellt. Die laut Bewirtschaftungsplanentwurf vorgesehenen Maßnahmen nach Typ 2 zur Stützung des Wiedehopfvorkommens würden sich deshalb auf Teilflächen nördlich des 500 Meter-Radius um das beantragte Vorhaben konzentrieren. Dagegen könne der straßennahe Raum nördlich der L ... allenfalls als Puffer angesehen werden. Habitatentwicklungsmaßnahmen für den Wiedehopf seien dort nicht sinnvoll und deshalb auch nicht vorgesehen. Daraus ergebe sich weiter, dass durch das Vorhaben keine Entwicklungspotentiale im Vogelschutzgebiet verlorengingen und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert werde. Ohnehin würden Schwankungen der Populationsgröße bei der Vogelart Wiedehopf nicht einen schlechten Erhaltungszustand belegen, da das Vorkommen einer geringen Population nicht automatisch zu einem schlechten Erhaltungszustand der Vogelart führe. Unzutreffend sei weiter die Behauptung der Beklagten, dass die anderen Wirkfaktoren, insbesondere die vom Aussiedlerhof zu erwartenden betriebsbedingten Störungen im Gutachten so gut wie gar nicht berücksichtigt worden seien. Die Effektdistanz zu Straßen betrage beim Wiedehopf lediglich 300 Meter, was einer Fläche von 28 Hektar um einen Brutplatz entspreche. Die wesentlichen Störpotentiale würden dabei durch eine Heckeneingrünung des Vorhabens abgeschirmt, weshalb eine Wirkung bis in 500 Meter Entfernung unrealistisch und durch die Beklagte nicht weiter begründet worden sei. Auch eine baubedingte Vergrämung durch Licht, Lärm und Bewegung wirke nur temporär, entfalte sich nicht voll umfänglich über den gesamten 500 Meter-Radius und könne durch blickdichte Bauzäune abgemildert werden. Falsch sei weiter, dass die Kumulation des Flächenentzugs und der Wirkfaktoren mit anderen Plänen und Projekten im Vogelschutzgebiet nicht berücksichtigt worden sei. So seien im Umfeld zum geplanten Standort in den letzten Jahren zwei Bauprojekte realisiert worden, ein Aussiedlerhof südlich der L ... sowie die Baugebietserweiterung von F.-W.. Der 300 Meter-Radius der Effektdistanz des Bauvorhabens liege dabei zu 95 % innerhalb des bereits existenten Wirkraums dieser beiden Bauprojekte. Das Bauvorhaben schließe also lediglich eine Lücke zwischen zwei genehmigten Projekten. Weiter seien keine zumutbaren Alternativstandorte vorhanden. Ohnehin seien aber im Bereich zwischen K. und Ortsrand keine genehmigungsrelevanten Unterschiede erkennbar, weshalb es widersprüchlich sei, dort von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen, dies aber am Vorhabengrundstück auszuschließen. Der Gutachter habe schließlich die Eignung der benannten Ausgleichsflächen und deren Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt. Ohnehin sei aber das Ausgleichskonzept bisher nur grob behandelt, weshalb sich daraus eine gänzliche Ablehnung des Vorhabens nicht rechtfertige. Es sei vielmehr weiterhin möglich, alternative Ausgleichsflächen zu suchen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung müsse das Vorhaben genehmigt werden, da die Beklagte vor etwa sechs Jahren am K. – etwa 200 Meter entfernt vom Vorhaben – die Genehmigung für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich ohne naturschutzrechtliche Bedenken genehmigt habe. Gleiches gelte für den südlich der Landstraße gelegenen Aussiedlerhof, obwohl auch hier ein Wiedehopfbrutrevier nachgewiesen sei. Schließlich sei das Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden. So habe die Beklagte die Bauvoranfrage zu Beginn zeitlich massiv verzögert. Anstatt unmittelbar – und ergebnisoffen – eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, habe sie sich bei ihrer Entscheidung zunächst ausschließlich von der – rechtlich nicht bindenden – Vereinbarung mit dem Bauernverband leiten lassen. Diesbezüglich habe letztlich Druck auf die Klägerin ausgeübt werden sollen, um eine Einhaltung der Vereinbarung zu erreichen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2016 zu verpflichten, einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines Aussiedlerbetriebs entsprechend der Bauvoranfrage vom 19. Juni 2012 zu erlassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die Verwaltungsvorgänge sowie Stellungnahmen der Oberen Naturschutzbehörde und führt dazu ergänzend aus. Die Klägerin habe nicht zweifelsfrei widerlegen können, dass das Vorhaben nicht zu Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnte. Die erheblichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf einen günstigen Erhaltungszustand für die sich im Vogelschutzgebiet in einem schlechten Erhaltungszustand C befindliche Vogelart Wiedehopf ergäben sich aus der zu befürchtenden Reduzierung bzw. Verhinderung einer Verbesserung der im Gebiet vorkommenden Teilpopulation des Wiedehopfes durch die zu erwartenden baubedingten, betriebsbedingten und anlagenbedingten Wirkfaktoren, insbesondere in Form von Störungen und Lebensraumverlusten. Hinsichtlich der baubedingten und betriebsbedingten Wirkfaktoren sei die zu erwartende Bewegungsunruhe zu berücksichtigen, die im Vergleich zur Straße, an die sich die Vögel wegen ihrer Gleichmäßigkeit gewöhnen könnten, eine eigene Störqualität aufweise und die die Fläche als Nahrungs- und Bruthabitate sowie deren Entwicklungspotential dauerhaft entwerte. Der potentielle Wirkraum des Vorhabens betreffe dabei eine Fläche, die zur Wiederherstellung und Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands für mehrere Brutpaare des Wiedehopfes unverzichtbar sei. Die vorgeschlagenen Heckeneingrünungen seien nicht geeignet, die betriebsbedingten Beunruhigungen und Bewegungen in der Standortumgebung zu verhindern. Als anlagebedingte Wirkfaktoren seien der Flächenverlust sowie eine Zerschneidungs- und Barrierewirkung zu berücksichtigen. So würden durch den vorhabenbedingten Lebensraumverlust die nach den Fachkonventionen geltenden Orientierungswerte für die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen weit überschritten. Noch tolerabel sei bei einer Anzahl von nur 35 Brutpaaren im Vogelschutzgebiet ein Flächenverlust von 1.600 m², also von 1/8 der überplanten Fläche von 12.853 m³. Die Orientierungswerte beruhten nicht auf „rein mathematische Berechnungen“. Der Ansatzpunkt des Gutachters, auf den Anteil der Fläche am gesamten Vogelschutzgebiet abzustellen, gehe dagegen fehl. Dieses Ergebnis könne nicht durch eine unzutreffende qualitative Herabwürdigung des betroffenen Bereichs relativiert werden. Vielmehr belege die Grundlagenkarte zum Bewirtschaftungsplanentwurf für das Vogelschutzgebiet, dass es sich um einen Lebensraum des Wiedehopfes handele, der nach der Ziele- und Maßnahmenkarte zum Bewirtschaftungsplan auch als Maßnahmenraum zur Verwirklichung der Erhaltungsziele vorgesehen sei. Der straßennahe Raum nördlich der L ... sei demnach nicht lediglich als Pufferzone zu qualifizieren, sondern liege mitten im Vorkommensbereich des Wiedehopfes. Die benachbarte Landstraße reduziere die Lebensraumeignung nicht, da gleichförmige lineare Belastungslinien wie Straßen für Vögel keine mit einem Aussiedlerhof vergleichbare Beeinträchtigung darstellten. Es stehe insoweit nicht in Frage, dass die betroffenen Flächen als Brut- und Nahrungshabitate für den Wiedehopf geeignet seien, eine wichtige Struktur- und Schlüsselfunktion für den Erhalt und besonders die Wiederherstellung des Erhaltungszustands im Vogelschutzgebiet darstellten und daher maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebietes seien. Soweit im Gutachten darauf verwiesen werde, dass im Vorhabenbereich größere Bodeninsekten als Hauptnahrung des Wiedehopfes nur sehr eingeschränkt vorkämen, deute dies gerade auf die schlechte Nahrungsverfügbarkeit und den schlechten Erhaltungszustand hin, weshalb Beeinträchtigungen in diesem Bereich von großer Bedeutung für die Erreichung der Erhaltungsziele seien. Daraus folge, dass das beantragte Vorhaben trotz des auf das gesamte Vogelschutzgebiet bezogenen geringen Flächenanteils einer Habitataufwertung entgegenstehe. Insoweit treffe es nicht zu, dass ein günstiger Erhaltungszustand der Wiedehopfpopulation mit 80 bis 120 Paaren im Vogelschutzgebiet anderweitig hergestellt werden könne, da der übrige vorhandene Lebensraum hierzu ohnehin benötigt werde. Außerdem enthalte das Vogelschutzgebiet auch für den Wiedehopf nicht relevante Lebensräume. Der Aussiedlerhof sei jedoch nicht nur im Lebensraum geplant, sondern darüber hinaus auch in dem die Erhaltungsziele konkretisierenden Ziele- und Maßnahmenbereich für die maßgebliche Vogelart Wiedehopf, wie er in den Bewirtschaftungsplanunterlagen festgelegt sei. Der Bewirtschaftungsplanentwurf könne – auch wenn er noch nicht verbindlich sei – jedenfalls als Informationsquelle herangezogen werden, da er die fachlichen Grundlagendaten mit den Vorkommensbereichen der Vogelarten, ihren Gefährdungen, die räumliche Konkretisierung der Erhaltungsziele und Maßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands enthalte. Weiter lägen die Voraussetzungen für eine Abweichungsgenehmigung nicht vor. Es bestünden nämlich außerhalb des Lebens- und Zielraums des Wiedehopfes Alternativen zur Verwirklichung des Aussiedlungsvorhabens. Außerdem seien zwingende Gründe des öffentlichen Interesses weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin verfolge vielmehr private Interessen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt, da der vorgesehene Standort – anders als das genehmigte Vorhaben zwischen K. und Ortsrand – im Lebensraumgebiet des Wiedehopfes liege. Schließlich habe die Beklagte ihrer Entscheidung nicht den zwischen ihr, den Bauernvereinen und dem Land Rheinland-Pfalz geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zugrunde gelegt, sondern einzig die naturschutzrechtliche Unverträglichkeit des Vorhabens habe zur negativen Bescheidung geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsunterlagen verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung von zwei Wohnhäusern und einer Betriebshalle auf den Grundstücken Gemarkung M.-F., Flur ..., Flurstücke, ..., ..., ..., ..., ..., ..., .../5, .../7 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

22

Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 Landesbauordnung – LBauO –. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Er ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, wobei sich der Bauvorbescheid bei Vorhaben, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterfallen, auf Fragen des Bauplanungsrechts sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften beschränkt (§ 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts und des Naturschutzrechts entgegen. Das Vorhaben verstößt gegen § 35 des BaugesetzbuchsBauGB – und gegen § 34 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG –.

23

I. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.

24

Die für den Aussiedlerhof vorgesehenen Grundstücke liegen ausweislich der vorgelegten Unterlagen und Pläne im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die geplante Umsiedlung des Obstbaubetriebs ist dabei ein Vorhaben, das einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient und das damit ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB darstellt.

25

Die Zulässigkeit eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens hängt nach § 35 Abs. 1 BauGB unter anderem davon ab, dass ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange grundsätzlich auch einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, dessen auf der gesetzlichen Privilegierung beruhendes Durchsetzungsvermögen dabei gebührend in Rechnung zu stellen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 – 4 C 43/81 –, BVerwGE 68, 311 und juris Rn. 18; Urteil vom 18.8.2005 – 4 C 13/04 –, BVerwGE 124, 132 und juris Rn. 31 und 35).

26

Danach ist das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig, denn ihm stehen öffentliche Belange – hier des Naturschutzes – entgegen (1.), die das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres privilegierten Vorhabens überwiegen (2.). Die Klägerin kann einen Anspruch auch nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – stützen (3.). Schließlich hat die Beklagte ihre Entscheidung nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt (4.)

27

1. Dem beantragten Aussiedlerhof stehen öffentliche Belange entgegen.

28

Dies folgt zwar nicht aus dem zwischen den Bauernvereinen M.-F. und W., dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz, der Beklagten und dem Land Rheinland-Pfalz geschlossenen „Öffentlich-rechtlichen Vertrag – Vertragsnaturschutzrechtliche Vereinbarung entsprechend § 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 25 Abs. 2 und 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)“. Dieser entfaltet – wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist – keine Bindungswirkung zulasten der Klägerin, da diese nicht Vertragspartei ist.

29

Dem Aussiedlerhof stehen aber Belange des Naturschutzes (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) entgegen, da das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Europäischen Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ nicht verträglich im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG ist.

30

Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen (vgl. auch § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG –). Es decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie "naturschutzbezogen" sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts (vgl. zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 1/12 –, BVerwGE 147, 118 und juris Rn. 6).

31

Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 2 BNatSchG, der für Außenbereichsvorhaben anwendbar ist (vgl. § 34 Abs. 8 BNatSchG), unzulässig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 – 9 A 14/12 –, BVerwGE 148, 373 und juris Rn. 39).

32

Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets – hier des Europäischen Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ – in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Vorhaben kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (a) und die Abweichungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG sind nicht erfüllt (b).

33

a) Das Vorhaben kann zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen.

34

Ob ein Vorhaben ein Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium hierbei ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 – 9 A 3/06 –, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; Urteil vom 17.1.2007 – 9 A 20/05 –, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.) bzw. seine Verbesserung für die Zukunft darf nicht verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 58). Ein Projekt ist danach zwar nicht erst dann zulässig, wenn seine Auswirkungen auf ein „Nullrisiko“ reduziert werden können, sondern bereits dann, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und setzt somit grundsätzlich die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 –, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 – 9 A 20/05 –, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.).

35

Für die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG gilt dabei eine Beweislastregel, wonach die Behörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf die Abweichungstatbestände nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit im vorgenannten Sinne darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Es obliegt also dem Vorhabenträger nachzuweisen, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2011 – 4 B 48/10 –, ZfBR 2011, 575 und juris Rn. 5; Urteil vom 17.1.2007 – 9 A 20/05 –, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 62). Verbleiben vernünftige Zweifel, ist das Vorhaben unzulässig, sofern die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 – 9 A 20/05 –, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 62).

36

Daran gemessen hat die Klägerin als Vorhabenträgerin nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das betroffene Vogelschutzgebiet auswirkt. Vielmehr ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der durch Herrn Dipl.-Biologe F. erstellten Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens aus dem Juni 2015 (nachfolgend: Verträglichkeitsprüfung F.) aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel daran bestehen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vermieden werden, insbesondere da eine Verbesserung des derzeit schlechten Zustands der Erhaltungsziele für die Zukunft verhindert wird. Die verbleibenden, fachwissenschaftlich begründeten Zweifel gehen nach der dargestellten Beweislastregel zu Lasten der Klägerin, ohne dass es eines positiven Nachweises erheblicher Beeinträchtigungen durch die Beklagte bedurft hätte.

37

aa) Die Vorhabengrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“, das Teil des Netzes „Natura 2000“ ist.

38

Dieses Gebiet ist gemäß § 32 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anl. 2 LNatSchG unmittelbar durch Gesetz rechtsverbindlich als Europäisches Vogelschutzgebiet und Teil des Netzes „Natura 2000“ ausgewiesen.

39

Die Grenzziehung des Gebiets ist ebenfalls verbindlich, da sie sich aus den Daten und Karten über die besonderen Schutzgebiete und ihre Abgrenzungen ergibt, die ebenfalls Bestandteil des Landesnaturschutzgesetzes sind (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 12.4.2011 – 8 C 10056/11 – LKRZ 2011, 277 und juris Rn. 47).

40

Die Gebietsabgrenzung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Abgrenzung solcher Gebiete anhand von naturschutzfachlichen Kriterien zu erfolgen hat, wobei den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 8.11.2007 – 8 C 11523/06 –, AS RP-SL 36, 5 und juris Rn. 76). Dabei spricht – sogar wenn das Gebiet noch nicht gesetzlich festgelegt ist, die Europäische Kommission aber bereits über die Gebietslistung entschieden hat – eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände hiergegen bedürfen deswegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 – 9 A 14/12 –, BVerwGE 148, 373 und juris Rn. 42 m.w.N.).

41

Die Klägerin ist der tatsächlichen Vermutung, dass die Gebietsabgrenzung des Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ fachlich zutreffend vorgenommen wurde, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten; es ist nicht ersichtlich, dass das Land Rheinland-Pfalz bei der Festlegung der Gebietsgrenzen des Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ die Grenzen des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums überschritten hätte. Insbesondere aus dem Umstand, dass Wiedehopfbrutplätze auch südlich der L ... – also außerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen des Vogelschutzgebiets – vorhanden sind, folgt nicht, dass zwingend eine andere Grenzziehung erforderlich gewesen wäre. Es sind nämlich nicht alle Vorkommensgebiete einer bestimmten Art als Schutzgebiete auszuweisen, sondern nur die für die Erhaltung der Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete. Dass danach auch der Bereich südlich der L ... auszuweisen gewesen wäre, hat die Klägerin nicht dargetan. Ohnehin könnte die Klägerin aus einer etwaig gebotenen Erweiterung des Vogelschutzgebiets zu ihren Gunsten nichts herleiten, da ihr Vorhaben auch dann innerhalb der Gebietsgrenzen des Vogelschutzgebiets gelegen wäre. Auch folgt weder aus dem Wiedehopfvorkommen südlich der L ... noch aus dem derzeit geringen Bestand des Wiedehopfes im ausgewiesenen Vogelschutzgebiet, dass der Bereich um das Vorhabengrundstück nicht hätte in das Vogelschutzgebiet einbezogen werden dürfen. Vielmehr hat auch die Klägerin selbst eingeräumt, dass sich innerhalb des Vogelschutzgebiets derzeit etwa 470 bzw. 600 Meter nördlich des Vorhabens Wiedehopfbrutstätten befinden. Auch unter Berücksichtigung der Größe eines Wiedehopfbrutreviers (durchschnittlich ca. 50 Hektar bzw. nach den Angaben des klägerischen Gutachters 100 Hektar) und der vorhandenen Obstanlagen erscheint die Einbeziehung der Vorhabenflächen in das Vogelschutzgebiet nachvollziehbar.

42

bb) Die Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ergibt sich bereits daraus, dass der geplante Aussiedlerhof durch den vorhabenbedingten direkten Flächenentzug von Lebensraum des Wiedehopfes zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Diesbezügliche – aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige – Zweifel, dass solche Beeinträchtigungen vermieden werden können, hat die Klägerin insbesondere durch die Verträglichkeitsprüfung F. nicht ausgeräumt. Auch die angebotenen Ausgleichsflächen sichern nicht die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets.

43

(1) Zur Begründung ihrer fachwissenschaftlichen Zweifel durfte die Beklagte hierbei auf die – vom klägerischen Gutachter nicht berücksichtigte – Veröffentlichung „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ (Lambrecht/Trautner, Juni 2007, https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/images/themen/eingriffsregelung/BfN-FuE_ FFH-FKV_Bericht_und_Anhang_Juni_2007.pdf) – Fachkonventionen FFH-VP –) abstellen. Zwar beanspruchen die dort aufgeführten fachwissenschaftlichen Prämissen und Orientierungswerte keine normative Geltung, sie sind jedoch mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall, d.h., wenn nicht besondere Gründe des Einzelfalls eine Abweichung rechtfertigen, anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 46).

44

(2) Unter Berücksichtigung der Fachkonventionen FFH-VP ist von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Danach ist nämlich die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines (Teil-)Habitats u.a. einer Art nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7) – Vogelschutzrichtlinie –, das in einem Europäischen Vogelschutzgebiet nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren oder zu entwickeln ist, im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung (vgl. Fachkonventionen FFH-VP S. 43).

45

Diese Regelanforderungen sind gegeben. Durch das Vorhaben werden in einem Europäischen Vogelschutzgebiet Flächen eines Habitats einer nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie geschützten Art entzogen, das nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren und zu entwickeln ist.

46

Beim Wiedehopf handelt es sich um eine nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie geschützte Zugvogelart – hier Brutvogelart –. Diese gehört auch zu den Zielarten des Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“, insbesondere handelt es sich bei dem Wiedehopf nach Anlage 2 zu § 17 Abs. 2 LNatSchG um eine Hauptvorkommensart in dem Gebiet, d.h. um eine Art, die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch ist.

47

Entgegen der Behauptung der Klägerin gehören die Vorhabengrundstücke auch zum Habitat des Wiedehopfes. Darauf deuten bereits die Feststellungen des klägerischen Gutachters Dipl.-Biologe F. hin, der zwar bei den Kartiergängen zwischen März und Juli 2014 nur einen Überflug über das Vorhabengebiet beobachtet hat (vgl. Verträglichkeitsprüfung F. S. 38), allerdings sowohl in südlicher als auch in nördlicher Richtung in 400-600 Metern Entfernung vom geplanten Aussiedlerhof Wiedehopf-Brutpaare festgestellt hat, wobei er von einer Reviergröße der Vogelart von ca. 100 Hektar – nichts anderes würde bei der sonst angenommenen durchschnittlichen Reviergröße von 35-50 Hektar (vgl. Entwurf zum Bewirtschaftungsplan für das Vogelschutzgebiet) gelten – ausgeht (vgl. Verträglichkeitsprüfung F. S. 36). Weiter unterfällt die derzeitige Nutzung der Vorhabenflächen als Himbeeranbaufläche, Ackerfläche und Ackerbrache grundsätzlich den Lebensraumansprüchen des Wiedehopfes, wie sie in Anlage 4 zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 – Natura2000GebV – festgelegt sind. Danach benötigt der Wiedehopf eine „offene, strukturreiche Kulturlandschaft“ und nistet „in hohlen und meist alten Bäumen, besonders Kopfweiden und Obstbäumen, aber auch in Steinhaufen und sonstigen Höhlen“. Zwar wurden im Bereich des Vorhabens keine solchen Brutstätten festgestellt. Zu den Lebensraumansprüchen – etwa als Nahrungshabitat – gehören neben den Brutstätten aber gerade auch die weiteren Flächen, die wie die Vorhabenflächen einer offenen, strukturreichen Kulturlandschaft zuzuordnen sind. Dementsprechend sind die streitgegenständlichen Flächen in den Entwurfsunterlagen zum Bewirtschaftungsplan für das Vogelschutzgebiet „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ explizit als „Vorkommensbereich“ – und nicht nur als „erweiterter Lebensraum“ – des Wiedehopfes verzeichnet. Der Bewirtschaftungsplan, der nach § 17 Abs. 3 LNatSchG für das Europäische Vogelschutzgebiet als besonderes Schutzgebiet zu erstellen ist, liegt hier zwar erst als Entwurfsfassung vor, da das Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und die Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht durchgeführt und der Plan noch nicht im Internet bekannt gemacht wurde (vgl. § 17 Abs. 3 LNatSchG). Dies steht jedoch einer Berücksichtigung der dort getroffenen Feststellungen durch die Beklagte und das Gericht nicht entgegen. Vielmehr sind die Bewirtschaftungsplanentwürfe, wie auch der Mitarbeiter der SGD Süd in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich erklärt hat, wissenschaftlich fundiert erarbeitet und sie treffen fachliche Aussagen zu dem betroffenen Vogelschutzgebiet, die deshalb nach Auffassung der Kammer in ihrem fachlichen Gewicht nicht hinter den Schlussfolgerungen eines Gutachters im Rahmen einer Einzelfallprüfung zurückstehen.

48

Weiter kann auch aus der Verbreitungskarte des Landesamts für Umwelt nicht gefolgert werden, dass sich die Vorhabengrundstücke außerhalb des Lebensraums des Wiedehopfes befinden. Zwar sind in dieser Verbreitungskarte Vorkommensnachweise des Wiedehopfes tatsächlich nur für den weiter nördlich des Vorhabens gelegenen Bereich erbracht. Allerdings ergibt sich bereits aus den Darstellungen des Gutachters der Klägerin, dass die Verbreitungskarte den tatsächlichen Vorkommensbereich des Wiedehopfes nicht vollständig wiedergibt, da dieser Brutstätten gerade auch in einem Bereich – hier südlich des Blattschnitts Nr. 4385538 der Verbreitungskarte – festgestellt hat, der in der Verbreitungskarte nicht als Wiedehopfvorkommen aufgeführt wird. Da in der Verbreitungskarte entlang des Rheins zwischen Bingen und Mainz – also im Bereich des Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ – ausschließlich Vorkommensnachweise des Wiedehopfes bis zum Jahr 1997 eingetragen sind, spricht ohnehin viel dafür, dass die entsprechenden Eintragungen nicht aktuell sind.

49

Schließlich ist das betroffene Habitat nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren und zu entwickeln. Die Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten bestimmt als Erhaltungsziele für das „Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 die Erhaltung oder Wiederherstellung der Strukturvielfalt durch Sonderkulturen einschließlich der Vernetzung mit Sandrasen, Magerrasen, Dünenflächen, Streuobstwiesen und Steppenheide-Kiefernwäldern. Dabei sind die vorgenannten Erhaltungsziele außerdem in Verbindung mit den in Anlage 4 zu § 2 Abs. 1 Natura2000GebV aufgeführten Lebensraumansprüchen der für die jeweiligen Gebiete genannten Vogelarten zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 1 Natura2000GebV). Jedenfalls bei der derzeitigen Nutzung als Himbeeranbaufläche handelt es sich um eine Sonderkultur im Sinne der vorgenannten Erhaltungsziele. Darüber hinaus sind die Erhaltungsziele nicht nur auf die Erhaltung des vorhandenen Bestandes, sondern auch auf eine Wiederherstellung ausgerichtet. Aus den Entwurfsunterlagen zum Bewirtschaftungsplan folgt weiter, dass im Bereich der Vorhabengrundstücke Ziel- und Maßnahmenräume nach Typ 1 vorgesehen sind, denen eine hohe Bedeutung und ein hoher Sicherungsbedarf beigemessen wird.

50

Demnach sind die in den Fachkonventionen FFH-VP genannten Voraussetzungen für die Grundannahme einer erheblichen Beeinträchtigung bei direkter Flächeninanspruchnahme gegeben.

51

Zwar kann nicht jeglicher Flächenverbrauch im Lebensraum geschützter Arten von vornherein als erheblich eingestuft werden, da die Bewertung auch hier immer unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vogelschutzrichtlinie im Hinblick auf ihren Zweck erfolgen muss, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten (vgl. OVG RP, Urteil vom 8.11.2007 – 8 C 11523/06 –, AS RP-SL 36, 5 und juris Rn. 96). Dementsprechend sehen auch die Fachkonventionen FFH-VP Ausnahmen von der Grundannahme einer erheblichen Beeinträchtigung bei direkter Flächeninanspruchnahme in Habitaten geschützter Arten vor. Dies setzt nach den Prämissen der Fachkonventionen FFH-VP aber grundsätzlich voraus, dass kumulativ fünf Bedingungen erfüllt sind (dort S. 43 ff.). Diese fünf Voraussetzungen, mit denen sich der klägerische Gutachter nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat, liegen hier indes nicht kumulativ vor. So wird jedenfalls der für die Art des Wiedehopfes geltende Orientierungswert für den „quantitativ-absoluten Flächenverlust“ überschritten. Dieser ermittelt sich – anders als die Klägerin meint – nicht rein mathematisch, sondern unter Einbeziehung qualitativer Kriterien. Zunächst finden qualitative Aspekte bereits dadurch Eingang in die Prüfung, dass die Orientierungswerte – wie gezeigt – nicht allgemein im gesamten Vogelschutzgebiet anzuwenden sind, sondern nur bei einer Flächeninanspruchnahme innerhalb des jeweiligen Habitats einer bestimmten Art, das in dem Schutzgebiet nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren oder zu entwickeln ist. Weiter basieren die Orientierungswerte auf der Prämisse, dass in solchen Bereichen „die Inanspruchnahme einer Fläche, die prinzipiell für eine überlebensfähige Population (bzw. bei Säugetieren und Vögeln für eine Fortpflanzungseinheit, z.B. ein Revier) ausreichen könnte, unabhängig von der Größe der gesamten Habitatfläche im Gebiet funktional i.d.R. nicht unerheblich sein kann“ (Fachkonventionen FFH-VP S. 45). Als qualitatives Kriterium wird damit zunächst auf die Reviergröße der jeweiligen Art zurückgegriffen. Weiter werden die Orientierungswerte in Abhängigkeit von der Bestandsgröße im jeweiligen Gebiet differenziert festgelegt, da berücksichtigt wird, dass ein absoluter Flächenverlust zwar ggf. in einem großen, nicht aber in einem kleinen Bestand noch hinnehmbar sein kann (vgl. Fachkonventionen FFH-VP S. 46). Danach bestimmt sich für den Wiedehopf ein Orientierungsgrundwert von 1.600 m². Die Anwendung der höheren Orientierungswerte der Stufe II (8.000 m²) und Stufe 3 (1,6 Hektar) ist dagegen bei Vögeln nur vorgesehen, wenn in den betroffenen Gebieten bestimmte Bestands-Mindestgrößen nachweislich vorhanden sind (vgl. Fachkonventionen FFH-VP S. 46, 54 f.). Für Stufe II sind dies mindestens 50 Paare im Gebiet, für Stufe III mindestens 100 Paare im Gebiet. Da das Vorkommen des Wiedehopfes im Vogelschutzgebiet „Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ allerdings – auch nach den Ausführungen des klägerischen Gutachters (vgl. Verträglichkeitsprüfung F. S. 24) – nur durchschnittlich 35 Brutpaare beträgt, ist hier nicht auf die erhöhten Orientierungswerte, sondern auf den Grundwert von 1.600 m² abzustellen. Dieser Wert wird durch das Vorhaben, das auf einer Gesamtfläche von 12.853 m² realisiert werden soll, weit überschritten. Die in den Fachkonventionen FFH-VP genannten, kumulativen Voraussetzungen für eine Abweichung von der Grundannahme einer erheblichen Beeinträchtigung sind demnach bereits wegen der Überschreitung des einschlägigen quantitativ-absoluten Orientierungswerts nicht erfüllt.

52

(3) Schließlich liegen keine besonderen Gründe des Einzelfalls vor, die eine Abweichung von den Orientierungswerten zum „quantitativ-absoluten Flächenverlust“ rechtfertigen.

53

Zwar handelt es sich bei den vorgenannten fachwissenschaftlichen Prämissen und insbesondere bei den – hier überschrittenen – Orientierungswerten weder um fachlich absolut geltende Werte noch sind diese rechtsverbindlich. Allerdings sind sie mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden, wenn nicht besondere Gründe des Einzelfalls eine Abweichung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 46). Diese Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall wird auch in den Fachkonventionen FFH-VP ausdrücklich anerkannt. Abweichungen sind danach denkbar, wenn „besondere bzw. außergewöhnliche Verhältnisse gegeben sind“ und sie „im Einzelfall fachlich valide und nachvollziehbar“ begründet und dargelegt werden (Fachkonventionen FFH-VP S. 32 und Fn. 30). Dies ist mit Blick auf die Erhaltungsziele und dessen Zustand zu bewerten. Solche besonderen Gründe liegen hier aber nicht vor.

54

So rechtfertigt sich eine Überschreitung des Orientierungswerts für den „quantitativ-absoluten Flächenverlust“ zunächst nicht allein daraus, dass der Flächenverlust im Verhältnis zur Gesamtgröße des Vogelschutzgebiets mit 0,05 % relativ gering ist. Dies kann zwar ein zu berücksichtigendes Kriterium sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 46 f.), führt indes nicht per se zu einer Abweichungsmöglichkeit von den quantitativ-absoluten Orientierungswerten. Dagegen spricht bereits, dass dadurch gerade in großen Schutzgebieten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, qualitative Aspekte – wie etwa der Verlust von populationsrelevanten Habitatflächen – keine Berücksichtigung mehr finden würden, sondern stattdessen allein auf eine mathematisch-rechnerische Größe abgestellt würde, was mit dem Schutzzweck des § 34 BNatSchG und dem naturschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht vereinbar ist. Demgemäß wird in den Fachkonventionen der ergänzende Orientierungswert zum „quantitativ-relativen Flächenverlust“ von 1% der Gesamtfläche – hier allerdings bezogen auf das Gesamthabitat der betroffenen Art im Gebiet und nicht, wie vom Gutachter zugrunde gelegt, bezogen auf das gesamte Vogelschutzgebiet –, die nicht überschritten werden darf, auch nur ergänzend zu den weiteren Kriterien herangezogen und rechtfertigt für sich genommen keine Abweichung von den quantitativ-absoluten Orientierungswerten. Das 1%-Kriterium dient in den Fachkonventionen außerdem gerade nicht als Nachweis dafür, dass bei einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 1% der Gesamtfläche eine erhebliche Beeinträchtigung grundsätzlich ausscheidet, sondern soll vielmehr umgekehrt dem besonderen Schutz kleinflächiger Vorkommen von Arten und ihren Habitaten innerhalb eines Vogelschutzgebiets dienen, um auszuschließen, dass bei alleiniger Anwendung von Werten für einen noch tolerierbaren absoluten Flächenverlust sehr kleinflächige Vorkommen in diesen Gebieten in ihrem Bestand ohne weiteres wesentlich verringert werden (vgl. Fachkonventionen FFH-VP S. 47).

55

Weiter rechtfertigt sich eine Überschreitung des quantitativ-absoluten Orientierungswerts im konkreten Einzelfall hier – weder für sich betrachtet noch in Verbindung mit der geringen relativ in Anspruch genommenen Fläche – nicht daraus, dass die Vorhabenfläche – so die Klägerin – eine besondere Wertigkeit für den Wiedehopf nicht aufweisen würde.

56

Dies kann zwar grundsätzlich einen besonderen Einzelfall begründen und eine Abweichung von den Orientierungswerten rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 46 f.) oder die Anwendbarkeit der Orientierungswerte sogar von Vornherein ausschließen, wenn es sich um völlig ungenutzte bzw. ungeeignete Flächen handelt, die kein Habitat der betroffenen Art darstellen (vgl. Fachkonventionen FFH-VP S. 50).

57

Wie bereits festgestellt, befinden sich die Vorhabengrundstücke jedoch im Habitat des Wiedehopfes. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Lebensraum für den Wiedehopf gänzlich ungeeignet sind oder eine derart geringe Qualität aufweisen, dass ihre Inanspruchnahme hier nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnte. Entgegen der Darstellung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorhabenflächen qualitativ in ihrer Bedeutung als Lebensraum für den Wiedehopf zu vernachlässigen sind.

58

So trifft es zunächst nicht zu, dass es sich bei dem Bereich entlang der L ... lediglich um einen „Randbereich“ oder eine „Pufferzone“ handelt. Dies zeigt sich bereits daran, dass es Brutreviere des Wiedehopfes sogar südlich der Landstraße gibt und sich auch nach den Feststellungen des klägerischen Gutachters die Reviergrenzen zweier Brutreviere im Bereich des Vorhabens überschneiden bzw. treffen dürften (vgl. Verträglichkeitsprüfung F. S. 38). Die Vorhabengrundstücke befinden sich demnach zwar am Rande des Vogelschutzgebiets, aber nicht im „Randbereich“, sondern mitten im Vorkommensbereich des Wiedehopfes. Dementsprechend sehen auch die Entwürfe zum Bewirtschaftungsplan Ziel- und Maßnahmenräume vor, die in südlicher Richtung weit über die Grenzen des Vogelschutzgebiets hinausgehen. Das Vorhaben liegt damit mitten im Ziel- und Maßnahmenraum und nicht lediglich in einer Pufferzone.

59

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass für das Gebiet der Maßnahmezieltyp 1 – und nicht Typ 2 – vorgesehen ist. Nach der Legende unterscheiden sich beide Maßnahmezieltypen dadurch, dass für Typ 1 eine großräumige und für Typ 2 eine kleinräumige Betrachtungsebene gewählt wird. Dem Maßnahmezieltyp 2 wird außerdem eine „herausragende“ Bedeutung beigemessen. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass den Ziel- und Maßnahmenräumen Typ 1 nur eine untergeordnete Bedeutung für die Erhaltungsziele beizumessen wäre. Vielmehr wird ihre Bedeutung als „hoch“ bewertet und nicht nur als „mittel“, wie dies bei dem Ziel- und Maßnahmenraum Typ 3 der Fall ist. Auch der Sicherungsbedarf wird – anders als bei Typ 3 mit „optional“ – ebenso wie bei Typ 2 als „hoch“ eingestuft.

60

Weiter geht auch der klägerische Gutachter wenigstens von einer begrenzten Eignung des Vorhabenbereichs als Nahrungshabitat für den Wiedehopf aus (Verträglichkeitsprüfung F. S. 42). Dies entspricht den dortigen Nutzungen (hier insbesondere: Himbeerkultur und Ackerbrache), die einschließlich der dazwischen gelegenen Grünstreifen zu den Lebensraumansprüchen des Wiedehopfes zählen. Allein aus dem Umstand, dass die L ... südlich der Vorhabenflächen verläuft, kann demgegenüber nicht auf einen „Totalverlust“ der Flächen in bis zu 100-Meter Entfernung von der Straße als potentieller Wiedehopflebensraum geschlossen werden, wie die Klägerin dies insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch der klägerische Sachverständige in seinem Gutachten von einer „drastisch reduzierten Lebensraumeignung“ unter Berufung auf die Veröffentlichung „Vögel und Verkehrslärm“ (Garniel et al. 2007) explizit nur für die zweite Hauptvorkommensart im Vogelschutzgebiet, die Heidelerche, ausgegangen ist. Ob diese Aussage für die Heidelerche auch nach der von Garniel et al. im Jahr 2010 veröffentlichten „Arbeitshilfe Vögel im Straßenverkehr“ noch uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann, kann hier dahinstehen. Jedenfalls für den Wiedehopf kann nämlich nicht ohne weiteres von einem „Totalverlust“ der Lebensraumeignung innerhalb der ersten 100 Meter neben der Straße ausgegangen werden kann. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass in der „Arbeitshilfe Vögel im Straßenverkehr“ (Garniel et al. 2010) hinsichtlich der Habitateignung der ersten 100 Meter neben einer Straße zwischen unterschiedlichen Gruppen von Vogelarten differenziert und die Reduzierung der Habitateignung durch Straßen u.a. von dem jeweiligen Verkehrsaufkommen abhängig gemacht wird. Der Wiedehopf gehört danach der Gruppe 2 an, für die erst ab einer Verkehrsmenge von 40.000 Kraftfahrzeugen am Tag in den ersten 100 Metern neben einer Straße die Habitateignung um 80% reduziert ist. Bei einer Verkehrsmenge von 12.000 Kraftfahrzeugen am Tag ist dagegen nur von einer Abnahme der Habitateignung um 40% auszugehen, wobei unklar bleibt, ob für solche Arten der Gruppe 2, die wie der Wiedehopf nicht den Waldarten zuzurechnen sind, sogar ein niedrigerer Wert zu veranschlagen ist (Garniel et al 2010, S. 14 ff.). Ohne nähere Darlegungen, insbesondere zu einem besonders hohen Verkehrsaufkommen an der L ..., kann demnach ein „Totalausfall“ der betroffenen Flächen als potentielles Wiedehopfhabitat nicht unterstellt werden.

61

Die überplanten Flächen sind auch nicht deswegen als Habitat des Wiedehopfes gänzlich ungeeignet, da sie sich überwiegend innerhalb der für den Wiedehopf anzunehmenden 300-Meter Effektdistanz von der Ortserweiterung F.-W. und dem Aussiedlerhof südlich der L ... befinden. Der Gutachter hat an anderer Stelle innerhalb der 300-Meter Effektdistanz von der Ortserweiterung F.-W. ein Brutrevier des Wiedehopfes festgestellt, so dass vor diesem Hintergrund auch eine weitere Nutzung innerhalb dieses Radius gerade nicht auszuschließen ist.

62

Gleichwohl ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Vorhabenflächen aufgrund verschiedener Faktoren (Nähe zur Straße und zum Ortsrand, teilweise ackerbauliche Nutzung, fehlende Nistbäume) keine herausgehobene Qualität als Lebensraum für den Wiedehopf aufweisen, sondern deutlichen Einschränkungen unterliegen dürften. Allerdings macht dies die Flächen im Hinblick auf die Erhaltungsziele im Vogelschutzgebiet „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ und den ungünstigen Erhaltungszustand sowohl der Population des Wiedehopfes als auch seines Lebensraums hier nicht verzichtbar. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Qualität des Wiedehopfhabitats im Vogelschutzgebiet derzeit insgesamt nur mit „C“ zu bewerten ist, wie sich aus den Entwürfen zum Bewirtschaftungsplan ergibt. Gleichzeitig wird auch der Zustand der Population nur mit „C“ qualifiziert, wobei von einem durchschnittlichen Brutbestand von 35 Brutpaaren ausgegangen wird. Der Brutbestand einer stabilen, räumlich konzentrierten Population erfordere demgegenüber weit mehr – nämlich 80 bis 120 – Brutpaare, wovon auch der klägerische Gutachter (Verträglichkeitsprüfung F. S. 24) ausgeht. Der derzeitige Erhaltungszustand im Vogelschutzgebiet wird in den Bewirtschaftungsplanentwürfen demnach als „ungünstig“ bezeichnet. Diese Einschätzung der Behörde, der bei der Erfassung von Lebensraumtypen sowie der Bewertung des Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 8.7.2009 – 8 C 10399/08 –, AS RP-SL 2011, 34 und juris Rn. 163 m.w.N.), ist nicht zu beanstanden. Gleichzeitig sind die Erhaltungsziele gemäß Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 Natura2000GebV nicht nur auf die Erhaltung, sondern auch auf die Wiederherstellung der Strukturvielfalt einschließlich der Vernetzung mit Sandrasen, Magerrasen, Dünenflächen, Streuobstwiesen und Steppenheide-Kiefernwäldern gerichtet, wobei übergeordnetes Ziel nach § 2 Abs. 1 Natura2000GebV die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands der für diese Gebiete genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume ist.

63

Gemessen an diesen Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ mit dem Wiedehopf als einer von zwei Hauptvorkommensarten und dem ungünstigen Erhaltungszustand sowohl der Population als auch des Lebensraums des Wiedehopfs im Vogelschutzgebiet geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Inanspruchnahme von Flächen im Lebensraum des Wiedehopfes über die nach den quantitativ-absoluten Orientierungswerten noch tolerablen Größenordnung hinaus sich hier negativ auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets auswirken kann, selbst wenn es sich bei den überplanten Flächen um solche handelt, die in qualitativer Hinsicht gewissen Einschränkungen unterliegen. Es bestehen insoweit fachlich begründete Zweifel daran, dass die Erhaltungsziele und ein günstiger Erhaltungszustand im Hinblick auf die Hauptvorkommensart Wiedehopf und seinen Lebensraum bei einer Verwirklichung des Projekts noch zu erreichen wären. In einer solchen Situation stellt vielmehr auch der Verlust weniger geeigneter Flächen, der die quantitativ-absoluten Orientierungswerte überschreitet, eine erhebliche Beeinträchtigung für die Erhaltungsziele dar.

64

Dies gilt selbst dann, wenn die Vorhabenflächen derzeit tatsächlich vom Wiedehopf als Nahrungshabitat nicht genutzt würden, was indes nicht allein dadurch nachgewiesen ist, dass eine entsprechende Nutzung anlässlich der punktuellen Kartiergänge im Vorfeld der Gutachtenerstellung nicht beobachtet wurde. Insoweit ist nämlich in den Blick zu nehmen, dass selbst wenn die derzeit im Vogelschutzgebiet vorhandenen 35 Brutpaare auf die Flächen nicht angewiesen wären, die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass dies auch für die Anzahl von 80 bis 120 Brutpaaren, die für einen günstigen Erhaltungszustand des Wiedehopfes erforderlich wären, gelten würde.

65

Insoweit hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass an anderer Stelle im Vogelschutzgebiet „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ – sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht – ausreichend Lebensraum vorhanden wäre, um die Erhaltungsziele trotz des Verlusts der Vorhabenflächen zu erreichen. Dagegen spricht vielmehr, dass sich der Lebensraum des Wiedehopfes im Vogelschutzgebiet insgesamt in einem ungünstigen Zustand befindet und darüber hinaus mit einer Misch- und Laubwaldfläche von etwa 27 % des Vogelschutzgebiets, bei der es sich – im Gegensatz zu den offenen Kulturflächen im Vorhabenbereich – nicht um ein primäres Habitat des Wiedehopfes handelt, relativ große Bereiche als Lebensraum des Wiedehopfes von Vornherein nicht in Betracht kommen dürften.

66

(4) Schließlich steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die durch die Flächeninanspruchnahme drohende erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets durch die angebotenen Kompensationsmaßnahmen – insbesondere die Ausgleichsflächen – verhindert wird.

67

Zwar dürfen zugunsten des Projekts bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 35 und 60 m.w.N.; Urteil vom 12.3.2008 – 9 A 3/06 –, BVerwGE 130, 299 und juris Rn. 75; Urteil vom 17.1.2007 – 9 A 20/05 –, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 43 ff.). Dabei ist der volle Nachweis der Wirksamkeit der angebotenen Maßnahmen zu fordern, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 – 9 A 20/05 –, BVerwGE 128, 1 und juris Rn. 54; Urteil vom 6.11.2013 – 9 A 14/12 –, BVerwGE 148, 373 und juris Rn. 94)

68

Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Die von der Klägerin in ihrer Bauvoranfrage angegeben Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Vogelschutzgebiets. Einen Ausgleich für die drohende erhebliche Beeinträchtigung durch das Vorhaben könnten sie demnach nur bieten, wenn die vorhandenen Flächen derart aufgewertet würden, dass der dadurch erreichte zusätzliche Nutzen für den Erhaltungszustand des Vogelschutzgebiets die durch das Vorhaben bedingten erheblichen Beeinträchtigungen aufheben würde. Dies ist hier indes nicht der Fall, da die als Ausgleich vorgesehenen Flächen bereits ein hochwertiges Habitat für den Wiedehopf darstellen, wie die Obere Naturschutzbehörde dargelegt hat. Diese naturschutzfachliche Einschätzung wird gestützt durch die Lichtbilder der Flächen in der Verträglichkeitsprüfung F. (S. 41), wonach sich dort bereits eine alte Kirschbaumplantage und eine Brachfläche, also qualitativ hochwertige Wiedehopfhabitate, befinden. Gegen eine ausreichende Kompensation durch die in der Bauvoranfrage genannten Ausgleichsflächen spricht weiter auch deren Größe, die weit hinter der Größe der durch das Vorhaben in Anspruch genommen Fläche zurücktritt. Letztlich räumt auch die Klägerin selbst ein, dass das Ausgleichskonzept noch nicht weiter ausgearbeitet sei.

69

Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie ihr Konzept im späteren Verlauf des Verfahrens noch weiter entwickeln und ggf. weitere Ausgleichsflächen benennen könne. Die Feststellung der Verträglichkeit eines Projekts setzt nämlich – wie gezeigt – den vollen Nachweis der Wirksamkeit der angebotenen Maßnahmen voraus, und zwar schon in dem Zeitpunkt, in dem über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird.

70

cc) Darüber hinaus dürften auch im Hinblick auf die weiteren anlagenbedingten und betriebsbedingten Wirkfaktoren fachwissenschaftliche Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ bestehen. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass die nördlich des Vorhabens gelegenen Obstbauanlagen maßgeblich zu den in Anlage 4 zu § 2 Abs. 1 Natura2000GebV definierten Lebensraumansprüchen des Wiedehopfes rechnen und durch das Vorhaben Störwirkungen immer weiter in diesen geschützten Bereich hineingetragen werden. Im Hinblick auf die Erhaltungsziele der Erhaltung und Wiederherstellung und den derzeit ungünstigen Erhaltungszustand der Wiedehopfpopulation und dessen Lebensraum im Vogelschutzgebiet kann – wie bereits festgestellt – nicht allein aus dem Umstand, dass während der Kartiergänge keine nahrungssuchenden Wiedehopfe in dem Bereich festgestellt wurden und einer – unterstellten – mäßigen bis schlechten Nahrungsverfügbarkeit (vgl. Verträglichkeitsprüfung S. 37) nicht geschlossen werden, dass die Erhaltungsziele – insbesondere auch eine Wiederherstellung – durch die Wirkungen des Vorhabens nicht erheblich beeinträchtigt werden. Schließlich greift vor diesem Hintergrund auch eine Beurteilung der diesbezüglichen Auswirkungen nur auf die derzeit vorhandenen Brutpaare zu kurz. Es steht damit zu befürchten, dass die aufgrund des ungünstigen Erhaltungszustands erforderlichen Möglichkeiten zur Verbesserung dauerhaft entzogen werden. Wegen der bereits festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen aufgrund der Flächeninanspruchnahme kann dies jedoch dahinstehen.

71

b) Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG liegen nicht vor. Danach darf ein Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig istund zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 – 9 A 14/12 –, BVerwGE 148, 373 und juris Rn. 66 ff.). Hier liegen bereits keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, da die Klägerin mit dem begehrten Aussiedlerhof kein öffentliches, sondern ein privates Interesse verfolgt. Die Klägerin hat aber auch nicht hinreichend dargelegt, dass keine zumutbaren Alternativen für die Verwirklichung des Aussiedlerhofs bestehen. Als Alternative kommt insbesondere der Erwerb des am K. gelegenen Hofes in Betracht. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die baulichen Anlagen dort seien in einem zu schlechten Zustand, so müsse insbesondere die Betriebshalle abgerissen und neu errichtet werden. Eine Alternative kann dabei zwar grundsätzlich auch aus finanziellen Gründen unzumutbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 – 9 A 14/12 –, BVerwGE 148, 373-399 und juris Rn. 74 m.w.N.; Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17/11 –, BVerwGE 145, 40 und juris Rn. 70), ob die Grenze zur Unzumutbarkeit hier aber tatsächlich erreicht würde, hat die Klägerin nicht konkret dargelegt.

72

2. Schließlich fällt die im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB gebotene Abwägung zu Lasten der Klägerin aus.

73

Angesichts des ungünstigen Erhaltungszustands der Population und des Lebensraums einer Hauptvorkommensart im Vogelschutzgebiet „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ und der bestehenden – wenn auch wirtschaftlich weniger attraktiven – Möglichkeit, den Aussiedlerhof am K. zu erwerben, kann eine weitere Flächeninanspruchnahme, die über die quantitativ-absoluten Orientierungswerte hinausgeht, im Habitat des Wiedehopfes – auch unter Berücksichtigung der Priorisierung des Vorhabens – nicht hingenommen werden. Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass es sich bei der Klägerin um einen Obstbaubetrieb handelt und es zentrales Anliegen im Vogelschutzgebiet „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“ ist, Obstbauflächen zu erhalten. Bauliche Anlagen dienen nämlich gerade nicht dem Vogelschutzgebiet, sondern zählen zu den Gefährdungen für dessen Erhaltungszustand.

74

Es kann deshalb dahinstehen, ob im Falle der – hier gegebenen – Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BNatSchG, die durch eine naturschutzrechtliche Abweichung nicht überwunden werden kann, der öffentliche Belang des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Bauvorhaben ohnehin zwingend entgegensteht, ohne dass überhaupt noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung bestünde (so für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 1/12 –, BVerwGE 147, 118 und juris Rn. 6).

75

3. Weiter kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.

76

Insoweit fehlt es bereits an einer wesentlichen Gleichheit der im Außenbereich von Mainz-Finthen genehmigten Aussiedlerhöfe mit dem beantragten Vorhaben als Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Gleichbehandlung. So liegt der genehmigte Aussiedlerhof südlich der L ... – anders als das Vorhaben der Klägerin – außerhalb des Vogelschutzgebiets „6014-401 Dünen- und Sandgebiet M.-I.“, der Hof am K. liegt im Gegensatz zum beantragten Vorhaben außerhalb des Bereichs des Vogelschutzgebiets, der im Bewirtschaftungsplanentwurf als Ziele- und Maßnahmenraum für den Wiedehopf vorgesehen ist. Ohnehin räumt aber Art. 3 Abs. 1 GG auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ein.

77

4. Die Bescheide vom 15. Juni 2016 und vom 29. September 2016 leiden auch nicht an einem Verfahrensfehler. Weder hat die Beklagte das Verfahren unzulässig verzögert noch ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt.

78

Zwar hat die Klägerin ihre Bauvoranfrage bereits im Juni 2012 gestellt. Allerdings war die Klägerin – und nicht die Beklagte – gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG verpflichtet, die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.5.2015 – 7 B 18/14 –, ZfB 2015, 85 und juris Rn. 20). Das hierzu erforderliche Verträglichkeitsgutachten hat sie indes erst im Juli 2015 vorgelegt. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vor ihrer Entscheidung, die dann im Juni 2016 erfolgte, noch eine – eine umfängliche Prüfung erfordernde – Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde eingeholt hat. Ohnehin hätte es der Klägerin aber frei gestanden, eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu erheben. Auch erwächst aus einer etwaigen Verzögerung kein Primäranspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids.

79

Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägung gestützt oder unzulässigen Druck auf die Klägerin ausgeübt hätte. Vielmehr wird aus den vorliegenden Verwaltungsakten deutlich, dass die Beklagte während des Verfahrens bemüht war, eine angemessene Lösung für die Klägerin herbeizuführen. Allenfalls sollte Druck auf die anderen Landwirte ausgeübt werden, damit diese der Klägerin ggf. erschwingliche Flächen außerhalb des Lebensraums des Wiedehopfes zur Verfügung stellen. Auch in der gerügten Aussage, die Klägerin solle nicht in Begutachtungen getrieben werden, kommt nach Überzeugung der Kammer keine Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiter zum Ausdruck, sondern vielmehr ihr Bemühen, der Klägerin Kosten zu ersparen.

80

Schließlich hat die Beklagte ihre Entscheidung nicht auf die bloße Vermutung gestützt, die Klägerin hätte die Rodung der als Biotop geschützten Streuobstwiesen veranlasst. Vielmehr bringt die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 15. Juni 2016 hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Verlust der Streuobstwiesen gerade auch dann in die Betrachtung einzubeziehen ist, wenn kein Zusammenhang mit dem Vorhaben besteht, da darin ein Indiz für die fortschreitende Verschlechterung des Lebensraums und damit des Erhaltungszustands gesehen werde. Auch hat die Beklagte ihrer Entscheidung nicht den zwischen den Bauernvereinen M.-F. und W., dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz, der Beklagten und dem Land Rheinland-Pfalz geschlossenen „Öffentlich-rechtlichen Vertrag – Vertragsnaturschutzrechtliche Vereinbarung entsprechend § 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 25 Abs. 2 und 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)“ zugrunde gelegt. Sie hat in ihrem negativen Bauvorbescheid vom 15. Juni 2016 vielmehr ausführlich und in Auseinandersetzung mit der Verträglichkeitsprüfung F. die – letztlich verneinte – Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG erörtert.

81

II. Wie aus den Ausführungen unter Ziffer 1.1. folgt, ist das Vorhaben nicht nur bauplanungsrechtlich, sondern nach § 34 Abs. 2 BNatSchG auch naturschutzrechtlich unzulässig.

82

III. Schließlich musste der Klägerin keine weitere Frist eingeräumt werden, um zur Frage des sog. Totalverlusts, zur Frage des Zuschnitts des Erhaltungsgebiets und zur Frage der Verkehrsfrequenz der L ... ergänzend vortragen zu dürfen. Zunächst ist insoweit klarzustellen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung keine richterlichen Hinweise gegeben, sondern lediglich den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten ausführlich erörtert hat. Es war hier auch nicht geboten, den Beteiligten richterliche Hinweise zu erteilen. Das Gericht hat zum Gegenstand der Entscheidung nur solche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte gemacht, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf rechnen konnten.

83

Nach § 108 Abs. 2 VwGO, der Art. 103 Abs. 1 GG konkretisiert, darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Beteiligten müssen danach die Möglichkeit erhalten, sich zu dem nach Auffassung des Gerichts erheblichen Sachverhalt oder zu den nach seiner Ansicht maßgeblichen rechtlichen Erwägungen zu äußern. Ein Verstoß hiergegen liegt indes nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten oder zumindest eine Seite nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Breunig, in BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2017, § 108 Rn. 52 m.w.N.). Dies war hier aber nicht der Fall. Die Frage des sog. „Totalverlusts“ der Habitateignung im Bereich der ersten 100 Meter neben einer Straße – womit auch die Frage nach der Verkehrsfrequenz der L 419 im Zusammenhang steht – wurde nicht durch das Gericht, sondern durch die Klägerin selbst in das Verfahren eingeführt, um die fehlende Habitateignung der Vorhabenflächen nachzuweisen. Es oblag daher auch ihr, den von ihr in der mündlichen Verhandlung behaupteten Totalverlust der Habitateignung für den Wiedehopf – auch im Hinblick auf die Verkehrsfrequenz der L ... – auf dahingehende Nachfrage des Gerichts fachlich zu begründen. Auch zur Frage des Zuschnitts des Erhaltungsgebiets musste der anwaltlich vertretenen Klägerin keine ergänzende Stellungnahmefrist eingeräumt werden, da ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter durchaus damit rechnen musste, dass ohne ein hinreichendes Maß an Substantiierung die Vermutung der Richtigkeit von gesetzlich festgelegten Grenzen eines Vogelschutzgebiets nicht erschüttert werden kann.

84

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

85

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. August 2017

86

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.2, 9.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.