Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Juli 2013 - 8 B 10/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0715.8B10.13.0A
published on 15/07/2013 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Juli 2013 - 8 B 10/13
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Gründe

1

Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist unbegründet.

2

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1Satz 2 DG LSA). Die Antragsgegnerin stützt sich erkennbar nicht auf letztgenannte Norm, sondern (nur) auf § 38 Abs. 1Satz 1 DG LSA, da ihrer Meinung nach im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

3

Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme (OVG LSA, B. v. 07.05.2010, 10 M 2/10; juris). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen.

4

1.) Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige Dienstenthebung nicht aufzuheben ist. Ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen nicht.

5

a.) Die auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Dabei handelt es sich um die denkbar schwerste Sanktion für dienstliche Verfehlungen, welche nach der Rechtsprechung besondere Umstände voraussetzt. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu: Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 91 Rz. 10: vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschl. v. 10.02.2007, 8 B 22/06; Beschl. v. 03.03.2010, 8 B 21/09; zuletzt: Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12; OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.03.2013, 19 ZD 4/13; alle juris).

6

Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. nur: Bay. VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DC 11.985; OVG Lüneburg Beschluss vom 13.5.2005, 3 ZD 1/05; alle juris). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist somit zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden. Diese Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; BayVGH, Beschl. v. 20.04.2011, 16b DS 10.1120;Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Beschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des – noch durchzuführenden - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DCV 11.985; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere – Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige – evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschluss v. 18.05.2011, 6 B 211/11; juris).

7

b.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach derSchwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2).

8

Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; B. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris).

9

Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. N.; juris).

10

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).

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2.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der Suspendierung, dem Aktenmaterial und insbesondere dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 13.06.2013 zum Verfahren der Lebensgefährtin (8 B 9/13 MD), auf welches sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bezogen hat, ergebenden Sach- und Rechtsstand der von der Antragsgegnerin angestellten Prognoseentscheidung, dass mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu seiner Entfernung aus dem Dienst führt. Auch das Disziplinargericht geht derzeit davon aus, dass der Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstbeginns der Beamtin im Verfahren 9 B 9/13 MD (nachfolgend Beamtin) in einer Vielzahl von Fällen nach dem sich aus dem Zeiterfassungssystem der Dienststelle ergebenen Zeitpunkt lag. Damit hat auch der Antragsteller unter Manipulation des Zeiterfassungssystems das Ziel verfolgt, über die von der Beamtin erbrachte Dienstzeit zu täuschen.

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Die Antragsgegnerin stützt die vorläufige Dienstenthebung maßgeblich darauf, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe. Denn er habe zugunsten der Beamtin der geltenden Arbeitszeitverordnung für die B. zuwider gehandelt. Dazu wird ausgeführt, dass die Überprüfung des Zeiterfassungssystems ZEUS ergeben habe, die Dokumentation der Dienstzeiten der Beamtin seit dem 01.01.2012 weise in 132 Fällen einen untypischen Verlauf auf. In 103 Fällen sei ihr Dienstbeginn auf vor 7:20 Uhr dokumentiert. Nach den Erfahrungen ihrer Vorgesetzten und weiterer Zeugen habe die Beamtin ihren Dienst jedoch regelmäßig etwa erst gegen 7:45 Uhr aufgenommen. Der bisherige Kenntnis- und Ermittlungsstand sowie die Rückschlüsse, die sich daraus ergaben und die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt seien, genügten um festzustellen, dass das ihr zur Last gelegte Dienstvergehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch sie begangen worden seien und der Antragsteller daran mitgewirkt habe. Dies erlaube es nicht, dem Antragssteller Vertrauen in ein künftig korrektes Verhalten entgegen zu bringen.

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Diese Darstellung der Pflichtenverstöße und deren Begründung in der streitbefangenen Suspendierungsverfügung entsprechen zwar nicht den eingangs aufgeführten Kriterien für eine ordnungsgemäße Ermessenentscheidung bei der vorläufigen Dienstenthebung. Denn der disziplinarrechtlich relevante Sachverhalt ist dort nur vage dargestellt. Es genügt nämlich nicht, nur eine beträchtliche Anzahl von mutmaßlichen Verstößen pauschal zu beziffern, sondern dieselben müssen neben den Umständen ihrer Begehung konkret benannt werden. Dies bereits neben der Nachweispflicht auch deswegen, um dem Angeschuldigten die Verteidigung und gegebenenfalls Aufklärung des Sachverhaltes aber auch dem Gericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu ermöglichen. So fehlt es z. B. daran, dass die Protokolle des Dienst PC ergeben hätten, dass sich die Beamtin in einer Vielzahl von Fällen nicht selbst im ZEUS-Webportal angemeldet haben könne. Dazu reicht es auch nicht, dem Disziplinargericht einen Verwaltungsvorgang mit einer unübersichtlichen Anzahl von nicht beschriebenen und erläuterten Dateiausdrucken zu übersenden, zumal diese als Nachweis des verdächtigten Dienstvergehens der Suspendierungsverfügung nicht beilagen. Es werden in der Verfügung lediglich Vermutungen dahingehend geknüpft, dass der Antragsteller, die Zeiterfassung vorgenommen habe. Mag sich dieser Verdacht bei einem Vergleich der Datensätze aufdrängen, muss dies als Begründung der vorläufigen Dienstenthebung doch weiter substantiiert und belegt werden. In der Begründung der Verfügung heißt es jedoch nur vage, dass „der bisherige Kenntnis- und Ermittlungsstand sowie die Rückschlüsse, die sich daraus ergeben und die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertig sind, genügen um festzustellen, dass das Ihnen zur Last gelegte Dienstvergehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch Sie begangen wurde“.

14

Dieser offensichtliche Begründungsmangel ist jedoch durch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 13.06.2013 in dem Verfahren der Beamtin (8 B 9/13 MD) beseitigt worden. Der Antragsgegner bezieht sich auch in dem Verfahren des Antragstellers ausdrücklich auf diese Ausführungen. Dabei ist das Nachschieben, das heißt das Unterfüttern des maßgeblichen Sachverhaltes und damit die Ergänzung der getroffenen Ermessensentscheidung noch in gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzverfahren möglich. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Dies gilt unter Berücksichtigung der disziplinarrechtlichen Besonderheiten, die hier aber nicht einschlägig sind, nach § 3 DG LSA auch im Disziplinarverfahren (vgl. OVG Saarland, Beschluss v. 18.05.2011, 6 B 211/11; juris). Hingegen ist die erstmalige Ausübung des Ermessens im gerichtlichen Verfahren rechtlich unzulässig, was insbesondere beim Austausch von Begründungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2011, 1 C 14.10; juris) oder abgeschlossenen Sachverhalten (z. B. stichtagbezogene dienstliche Beurteilungen oder Stellenauswahlentscheidungen; OVG LSA, Beschluss v. 26.08.2008, 1 M 52/09; juris) gilt.

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Von letzterem kann keine Rede sein. Dokumentiert und damit den pauschalen Vorwurf der Suspendierungsverfügung unterfütternd, (geht die Antragsgegnerin) nun anknüpfend an einen konkreten Vorgang am 27.02.2013, wo die Beamtin trotz Zeiterfassung um 6:54 Uhr nicht anwesend gewesen sei, auf Basis verschiedener belastbarer Anhaltspunkte (Zeugenaussagen, Login-Protokolle und ZEUS-Protokolle) davon aus, dass die Beamtin im Zusammenwirken mit dem Antragsteller, die Arbeitszeiterfassungsdaten der Beamtin manipuliert habe.

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In der Anlage 1 der Antragserwiderung im Verfahren 9 B 9/13 MD führt die Antragsgegnerin Dienstantrittszeiten der Beamtin über das ZEUS-Webportal zwischen 6:54 Uhr bis spätestens 07:20 Uhr an. Dabei sei auffällig, dass der Antragsteller sich zeitnah angemeldet habe. Wenn der Antragsteller sich über das stationäre Terminal angemeldet habe erfolge die Anmeldung der Beamtin über das ZEUS-Webportal überwiegend zwischen zwei und fünf Minuten später, was dem Weg vom Terminal zum Büro des Antragstellers und dem ggf. erforderlichen Hochfahren des Computers entspräche. Dieses Bild werde durch einen Vergleich zu den Login-Daten des Rechners der Beamtin ebenso deutlich. Nach den Login-Protokollen für den PC der Beamtin vom 18.01.2013 bis 27.02.2013 ergebe sich eine Regelmäßigkeit der Anmeldung erst gegen 08:40 Uhr, also weit nach ihrer Anmeldung in der ZEUS-Webportal-Zeiterfassung. Dies lege den Schluss nahe, dass die Anmeldungen im ZEUS-Webportal nicht über ihren sondern einen anderen Rechner erfolgt seien. In Anlage 2 werden die Anmeldungen des Antragstellers am stationären Terminal 407 mit den zeitlich kurz danach erfolgten Anmeldungen der Beamtin im ZEUS-Webportal gegenüber gestellt.

17

Vorstehendes spricht für die Anmeldung der Beamtin durch den Antragsteller. Die dagegen von der Beamtin vorgetragenen Geschehensabläufe sind - zumindest zum augenblicklichen Zeitpunkt - weniger nachvollziehbar. Bei einer gemeinsamen Anreise mit dem PKW ist es nicht nachvollziehbar, dass sich nur der Antragsteller am Parkplatz-Terminal nach dem Aussteigen anmeldet, alleine sein Büro aufsucht und andererseits die Beamtin wohl den Wagen parkt, ebenso alleine den Weg in das Büro des Antragstellers geht, um sich an dessen Rechner im ZEUS-Webportal anzumelden. Mag die von der Beamtin im Schriftsatz vom 27.06.2013 dargestellte Arbeitsweise zur Auswertung der Presseberichte auch ein Hochfahren des eigenen Rechners zu einem späteren Zeitpunkt als dem Dienstbeginn begründen, gilt dies nicht für die Zeiterfassung. Die Anmeldung über einen fremden Rechner zur Zeiterfassung stellt unter den beschriebenen Umständen jedenfalls einen ungewöhnlichen Weg dar, der die Manipulation der Zeiterfassung durch eine andere Person nahe legt. Die Antragsgegnerin führt dazu auch schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es durchaus Sinn macht, den nicht anwesenden Partner erst später über das Web-Portal anzumelden und nicht gleich am Terminal. Denn dazu benötigt er zum einen den Chip der Beamtin und zum anderen könnte das erklingende akustische Signal andere Personen aufmerksam machen. Dem kann die Beamtin bzw. der Antragsteller nicht erfolgreich alleine damit begegnen, dass die Verwendung des Chips einfacher sei und dieser – was das Gericht derzeit nicht weiß - wohl nicht zum Betreten des Gebäudes benötigt werde.

18

Diese nunmehrigen Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und werden von dem Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt bzw. logisch erklärt. Die Erwiderung der Beamtin bzw. des Antragstellers lassen konkrete Tatsachen, die in den benannten Fällen für den tatsächlichen Dienstbeginn zu den sich aus dem Zeiterfassungssystem ergebenen Zeitpunkten sprechen, vermissen. Dies wäre ohne Zweifel bei den von der Antragsgegnerin aufgeführten Indizien (Kinderbetreuung, Diensttage des Lebensgefährten etc.) möglich. Dagegen erschöpfen sich die Einwendungen der Beamtin in einem einfachen Bestreiten oder einer anderen Interpretation von Tatsachen.

19

Auch die in der Antragserwiderung vorgenommene Würdigung der wiedergegebenen Zeugenaussagen trägt den disziplinarrechtlichen Vorhalt. Ohne hier eine abschließende und einer eventuellen Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung vorbehaltenen Beweiswürdigung vorzunehmen, ist die Aussage des Kollegen B., der im selben Büro wie die Beamtin tätig ist, bedeutungsvoll. Er erklärte, dass die Beamtin „meistens gegen 07:45 Uhr zum Dienst“ erscheine. POM K. sagte aus, sie erscheine „zwischen 07:15 Uhr und 07:45 Uhr“. Dies deckt sich mit den weiteren benannten Aussagen, wenngleich hier im weiteren Disziplinarverfahren eine besondere Würdigung hinsichtlich des Aussageverhaltens vorgenommen werden muss. Denn insoweit ist z. B. bei den Aussagen des PHK M. und der KHM´in D. aufgrund der Brisanz der Angelegenheit ein gewisses „zurückrudern“ zu erkennen. So sagte der Vorgesetzte M. zunächst aus, dass die Beamtin „regelmäßig ihren Dienst etwa gegen 07.45 Uhr“ begonnen habe. Später heißt es, sie sei „mindestens zwei Mal in der Woche gegen 07.45 Uhr zum Dienst“ erschienen. Frau KHM´in D. könne nicht einschätzen, wann die Beamtin zum Dienst erscheine, obwohl sie im selben Büro ihren Dienst verrichtet. Jedenfalls belegen letztere Aussagen nicht die Login-Daten der Beamtin.

20

Zudem hat der PD P. unter dem 06.03.2013 (Bl. 1, Beiakte B) festgehalten, dass sich die Beamtin auf Vorhalt und nach Belehrung dahingehend geäußert habe, dass es „eine unbestimmt Zahl von Fällen gibt, bei denen unter Zuhilfenahme einer weiteren Person echte Fehlbuchungen vorgenommen wurden.“

21

Der vorgeworfene Pflichtenverstoß der Mitwirkung an bzw. Manipulation der Zeiterfassung stellt ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen dar (vgl. nur: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 04.06.2013, 11 B 10431/13; juris), wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls für das Disziplinarmaß entscheidend sind (BVerwG, Beschluss v. 05.07.2010, 2 B 121/09; juris). Zum augenblicklichen Zeitpunkt ist aber entscheidend, dass unter Beachtung des langen Zeitraums der vorgehaltenen Fehlbuchungen, der hohen Anzahl und der systematischen Vorgehensweise unter Mitwirkung einer anderen Person, das dienstliche Fehlverhalten geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ein künftig ordnungsgemäßes Dienstverhalten des Antragstellers endgültig zu zerstören. Dies rechtfertigt die augenblickliche Prognoseentscheidung des Dienstherrn, dass bei Bewahrheitung der Vorwürfe im laufenden Ermittlungsverfahren im Wege der Disziplinarklage voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird.

22

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4, 73 Abs: 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO. Zwar erfolgte die notwendige Begründung und Substantiierung der im Ermessen stehenden Suspendierungsverfügung erst mit der Antragserwiderung im laufenden gerichtlichen Verfahren. Gleichwohl sieht das Gericht keinen Anwendungsfall des § 155 Abs. 4 VwGO, wonach die Kosten des Verfahrens aus Verschuldensgründen der Antragsgegnerin aufzuerlegen wären. Denn insoweit ist noch im gerichtlichen Verfahren ein Nachschieben bzw. das Untermauern der in der Verfügung genannten Gründe möglich und die Antragsstellerin hätte mit einer Erledigungserklärung auf die nunmehr vorgenommene Substantiierung reagieren können.


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published on 04/06/2013 00:00

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(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.