Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Juni 2013 - 11 B 10431/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2013:0604.11B10431.13.0A
published on 04/06/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Juni 2013 - 11 B 10431/13
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. März 2013 – 4 L 133/13.TR – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510) die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge auszusetzen, zu Recht abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin vom 29. Juni und 29. Oktober 2012 bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich der Senat im Wesentlichen zu eigen macht, wird deshalb gemäß § 3 BDG i.V.m. § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – verwiesen.

3

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird ausgeführt:

4

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG sind gegeben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand hat sich der Antragsteller eines schweren Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) schuldig gemacht (1.), das im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (2.). Auch die Anordnung, dass dem Antragsteller nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG 25 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, ist rechtmäßig (3.).

5

1. a) Der Antragsteller hat schuldhaft in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz in seinem Beruf einschließlich der Anwesenheitspflicht, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG; vgl. auch Weiß, GKÖD II, J 970 Rn. 41) verstoßen. Er hat in zahlreichen Fällen die allein zugelassene automatisierte Erfassung der Arbeitszeit mittels codierter Ausweiskarte oder Arbeitsplatzcomputer (APC) durch sog. MXP-Ferneinwahl von einem mobilen Computer aus vorsätzlich umgangen, um seine Anwesenheit im Dienstgebäude vorzutäuschen, zu diesem Zweck in unzulässiger Weise ohne die vorgeschriebene Freigabeerklärung der zuständigen Stelle das MXP-Einwahlprogramm des dienstlichen mobilen Rufbereitschaftscomputers auf einen nicht dienstlich zur Verfügung gestellten Computer aufgespielt („geklont“), des Weiteren in zahlreichen Fällen die festgesetzte Kernarbeitszeit in erheblichem Umfang verletzt und ist an zwei Arbeitstagen unentschuldigt dem Dienst fern geblieben.

6

Auszugehen ist von Folgendem: Das Gebot, persönlich zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund wiederholt und beharrlich nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, grundsätzlich nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendig ist (vgl. BVerwGE 111, 1 [4]; BayVGH, Urt. v. 25. März 2009 - 16a D 07.1479 -; Weiß, a.a.O., J 610 Rn. 6). Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen, wenn gleitende Arbeitszeit möglich ist und nicht in einem Einzelfall Ausnahmen zugelassen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes [Arbeitszeitverordnung - AZV -] vom 23. Februar 2006 [BGBl. I S. 427]). Die Einzelheiten der Erfassung einschließlich der Festsetzung der Kernarbeitszeit sind innerdienstlich in einer Dienstanweisung oder – wie vorliegend – einer Dienstvereinbarung zu regeln. Nach Nrn. 7.1, 7.2 der hier noch anwendbaren „Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei der Bundespolizeidirektion“ vom 29. September 2004 – im Folgenden: DV – erfolgt die Erfassung mit einer codierten Ausweiskarte, mit der jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter über ein Eingabegerät seine bzw. ihre An- und Abwesenheit („Kommen/Gehen-Buchung“) in der Zentraleinheit (Zeiterfassungsanlage) registriert. Möglich ist auch die Registrierung mittels des Arbeitsplatzcomputers (APC). Nicht erfasste Arbeitszeiten sind auf einem unverzüglich vorzulegenden Korrekturbeleg nachzuweisen (Nr. 7.6 DV). Andere Arten automatisierter Erfassung der Arbeitszeit sind nicht zugelassen. Unzulässig ist danach auch die im Einzelfall nicht ausdrücklich zugelassene sog. MXP-Ferneinwahl in die Zeiterfassungsanlage mit Eingabe der An- und Abwesenheit („Kommen/Gehen-Buchung“) von einem mobilen Computer aus.

7

Jeder Zugriff auf das Netz der Bundespolizei (BPOL NET) darf nur mittels eines von der zuständigen Stelle ausdrücklich freigegebenen Computerprogramms (Software) erfolgen. Jeder Zugriff auf das BPOL NET mittels einer nicht freigegebenen Software ist untersagt; denn hierdurch wird eine Sicherheitslücke geschaffen. Das ist in den Anlagen zum IT-Sicherheitskonzept der Bundespolizei ausdrücklich festgelegt, und zwar in Tz. 3.2 der Anlage H – SR mobil (S. 6), Tz. 3.8, 3.9 der Anlage C – DA Ben – (S. 14 – 16) und Tz. 4.4.1, 4.4.2 der Anlage E – DA SysAdmin (S. 10 – 12). Danach ist auch der Zugang mittels eines nicht freigegebenen, „geklonten“ Computerprogramms oder einer als solche nicht freigegebenen Kombination eines zugelassenen Betriebssystems und einer zugelassenen Virtualisierungssoftware nicht zulässig. Das gilt auch für die sog. MXP-Ferneinwahl in die Zeiterfassungsanlage des Bundespolizeipräsidiums mittels eines nicht ausdrücklich zugelassenen Computerprogramms.

8

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt: Der Antragsteller hat in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 23. März 2012 an 21 Tagen in 26 Fällen jeweils eine unzulässige sog. MXP-Ferneinwahl in die Zeiterfassungsanlage mit Eingabe seiner An- und Abwesenheit („Kommen/Gehen-Buchung“) vorgenommen, und zwar mittels eines von der zuständigen Stelle nicht freigegebenen, von dem dienstlichen „Rufbereitschaftscomputer“ auf seinen Computer aufgespielten, „geklonten“ Computerprogramms. Dieser Sachverhalt steht nach derzeitigem Erkenntnisstand zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Ermittlungen der Antragsgegnerin und der Darlegungen des Antragstellers, der den Kernsachverhalt im Wesentlichen eingeräumt hat.

9

Ohne Erfolg macht der Antragsteller demgegenüber geltend, in den Fällen der „MXP-Ferneinwahl“ habe er stets tatsächlich zu Hause gearbeitet. Das ist unerheblich. Die beamtenrechtliche Anwesenheitspflicht fordert – wie dargelegt – grundsätzlich das persönliche Erscheinen im Dienstgebäude und die Registrierung der Anwesenheitszeiten in der festgesetzten Art und Weise. Ein Heimarbeits- oder ein Telearbeitsplatz waren dem Antragsteller nicht eingerichtet worden und es war für ihn auch keine Ausnahme von der automatisierten Erfassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 AZV zugelassen. Anhaltspunkte dafür, dass er in dem fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt oder ihm Urlaub gewährt worden war, gibt es nicht. Weder hat er sich während dieses Zeitraums arbeitsunfähig gemeldet noch hatte er Urlaub.

10

Des Weiteren ist der Antragsteller an zwei Tagen, nämlich am 13. Januar und 8. März 2012, unentschuldigt dem Dienst fern geblieben. In der Zeit vom 19. Oktober 2011 bis 23. März 2012 hat er an 26 Arbeitstagen in ebenso vielen Fällen die Kernarbeitszeit in erheblichem Maße verletzt, und zwar dreimal um über 4 Stunden, einmal über 3 Stunden und sechsmal über 30 Minuten. Die unentschuldigte Abwesenheit und die Verletzungen der Kernarbeitszeit hat der Antragsteller auch eingeräumt.

11

In dem Zeitraum vom 5. Dezember 2011 bis 13. März 2012 hat sich der Antragsteller achtmal in den Diensträumen K…..-Anlage ordnungsgemäß ein- und ausgebucht, obwohl sich dort keine von ihm zu betreuenden IT-Komponenten befanden und er daher in diesen Diensträumen auch keine dienstlichen Pflichten zu erledigen hatte. Das steht aufgrund der Ermittlungen der Antragsgegnerin fest.

12

Danach hat der Antragsteller die oben bezeichneten beamtenrechtlichen Pflichten immer wieder beharrlich und in erheblichem Umfang verletzt. Diese Pflichtverletzungen wiegen auch schwer. Bei einer „MXP-Ferneinwahl“ mittels des „geklonten“ Computerprogramms hätte ein potentieller Angreifer alle Informationen einschließlich der Einwahldaten abfangen, sich zudem mit der gültigen Zugangskennung unbemerkt Zugang zum BPOL NET verschaffen und damit Manipulationen und Angriffe jeglicher Art, auch für kriminelle Aktionen, durchführen können. Des Weiteren hätte im Falle eines zeitgleichen Zugriffs des Antragstellers und des diensthabenden Rufbereitschaftsbeamten auf das BPOL NET die erhebliche Gefahr bestanden, dass die Doppelnutzung der Kennung den dienstlich veranlassten Zugang des Rufbereitschaftsbeamten verhindert hätte. Die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung einer Schadensbehebung hätte zur Instabilität oder zum Zusammenbruch bzw. Absturz des gesamten BPOL NET führen können. Unerheblich ist dabei, dass es hierzu tatsächlich nicht kam. Die organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sollen gerade dazu beitragen, solche Gefahrenlagen jederzeit wirksam zu vermeiden.

13

b) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das behördliche Disziplinarverfahren leide an einem die angefochtenen Entscheidungen erfassenden, wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 55 BDG, weil es verspätet eingeleitet und ihm so wesentliche Verfahrensrechte vorenthalten worden seien.

14

Allerdings ging die Befragung des Antragstellers durch seinen Vorgesetzten am 26. März 2012 über die Grenzen zulässiger Verwaltungsermittlungen, d.h. die Information im Vorfeld der disziplinären Ermittlungen ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens, hinaus mit der Folge, dass seine damaligen Angaben nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen (§ 20 Abs. 3 BDG; absolutes Verwertungsverbot). Denn dem Antragsteller wurden die ihm zur Last gelegten, im Kern bereits bekannten Dienstpflichtverletzungen schon eröffnet, ohne dass zuvor ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet, er nach § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 4 BDG unterrichtet, belehrt und angehört worden war und er Gelegenheit zur umfassenden Beweisteilhabe, d.h. das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung, gehabt hatte (vgl. BVerwG in NVwZ 2009, 399 [401] und in NVwZ-RR 2008, 478).

15

Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aussetzung der angefochtenen Verfügungen, weil er sich nicht auf Ergehen und Inhalt der Entscheidungen ausgewirkt hat (§ 3 BDG i.V.m. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -) (vgl. BVerwG in NVwZ-RR 2010, 814 [815 f.]). In der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2012 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die vorläufige Dienstenthebung sind die notwendige Unterrichtung und Belehrung erteilt sowie Gelegenheit zur Äußerung und zur Beweisteilhabe gegeben worden. Der Antragsteller hat sich hierzu auch im weiteren Verlauf des behördlichen Disziplinarverfahrens und in der Antragsschrift vom 2. Januar 2013 ausführlich geäußert, und die Antragsgegnerin hat diesen Sachverhalt – wie unter 1. a) dargelegt – disziplinarrechtlich zutreffend gewürdigt, ohne dass die Möglichkeit einer anderen Beurteilung gegeben gewesen wäre.

16

2. Das unter 1.a) beschriebene einheitlich zu beurteilende, schwerwiegende Dienstvergehen wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen. Durch dieses Dienstvergehen hat der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).

17

Das Eigengewicht des Dienstvergehens ist besonders schwerwiegend. Die Anwesenheitspflicht einschließlich der Pflicht zur ordnungsgemäßen Registrierung der Anwesenheitszeiten haben – wie dargelegt – unter den beamtenrechtlichen Pflichten einen besonders hohen Stellenwert. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des durch Verwaltungsvorschrift geregelten IT-Sicherheitskonzepts der Bundespolizei, das die zwingend notwendige ständige Funktionsfähigkeit des BPOL NET zur wirksamen Gefahrenabwehr und im dringenden Interesse der Allgemeinheit gewährleisten soll. Hinzu kommt, dass der Antragsteller eine herausgehobene Vertrauensstellung mit besonderen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen im IT-Bereich innehatte und diese „Schaltstelle“ im Zentrum für Informations- und Kommunikationstechnik des Bundespolizeipräsidiums in besonderem Maße missbraucht hat. Er war als Systemadministrator für die Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der Systeme und Netze für die Sprach- und Datenkommunikation der Bundespolizei zuständig. Diese Vertrauensstellung und seine besonderen Kenntnisse im IT-Bereich hat er zum Zweck der Täuschung über seine dienstlichen Anwesenheitszeiten genutzt und eingesetzt und dabei die ihm bekannten möglichen Folgen seiner Handlungen absichtlich außer Acht gelassen. Das dringende öffentliche Interesse an der ständigen Erhaltung der umfassenden Funktionsfähigkeit des BPOL NET hat er daher ohne weitere Bedenken grob missachtet. Ein derartiger grober Vertrauensbruch indiziert die Angemessenheit der schwersten Disziplinarmaßnahme, nämlich der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

18

Diese Indizwirkung entfällt auch nicht, da keine gewichtigen Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller war – wie dargelegt – in dem fraglichen Zeitraum weder arbeitsunfähig erkrankt noch war er beurlaubt.

19

Sonach ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller durch sein schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig und unwiederbringlich verloren hat und er daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

20

3. Die Anordnung, dass dem Antragsteller 25 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat dabei zutreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einschließlich seiner monatlichen Belastungen berücksichtigt.

21

Nach alledem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Antragsgegnerin vom 29. Juni und 29. Oktober 2012.

22

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 15/07/2013 00:00

Gründe 1 Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist unbegründet. 2 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach
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Annotations

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.