Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Nov. 2014 - 5 A 301/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1104.5A301.13.0A
published on 04/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Nov. 2014 - 5 A 301/13
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines erhöhten Unfallruhegehalts. Er war am 16. August 2002 im Zeugenschutz tätig. Ihm war die Aufgabe übertragen, vom 16. bis zum 19. August 2002 eine für den Zeugenschutz in Anspruch genommene Wohnung in der D-Straße im Stadtgebiet von A-Stadt auf dem W. zu sichern. Der Auftrag umfasste auch Beobachtungen des Umfeldes und der Hochwasserlage. Zu diesem Zwecke sollte der Beamte wegen der in diesem Zeitraum herrschenden Hochwasserlage den Wasserstand am Pegelhaus am linken Elbufer nördlich der Allee in Abständen fotografieren. Am 16. August 2002 wurde der Kläger gegen 18.20 Uhr auf der nördlichen Seite der S. etwa 10 Meter westlich der Einmündung zur Straße K. verletzt aufgefunden. Er hatte eine Schädelbasisfraktur (frontobasale Fraktur Escher III) mit einem Bruch des Gehörganges, einen Trümmerbruch des linken Schlüsselbeins und eine Brustkorbprellung erlitten. Bei Eintreffen der herbeigerufenen Polizei lehnte das Fahrrad des Klägers an einem Verkehrszeichen, ohne dass festgestellt werden konnte, wer es dort abgestellt hatte. Zeugen konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Kläger wurde nach medizinischer Erstversorgung in das Krankenhaus Altstadt verbracht. In der Verkehrsunfallanzeige vermerkte der Polizeibeamte zum Unfallhergang, der Kläger sei aus ungeklärter Ursache mit dem Fahrrad gestürzt. Das Fahrrad und ein vom Kläger mitgeführter Fotoapparat wurden sichergestellt. An dem Fahrrad konnten keine Beschädigungen festgestellt werden. Eine Auswertung des Fotomaterials ergab, dass der Pegelstand der Elbe auf zwei Fotografien mit einem Stand von 5,30 m und 5,60 m festgehalten war. In einer ersten Befragung am Folgetag, dem 17. August 2002 gab der Kläger auf Befragen an, er sei mit dem Fahrrad auf der rechten Straßenseite der Allee in Richtung S. gefahren, als er in Höhe der Z. von einem Pkw angefahren worden sei. Am 19. August 2002 wurde der Kläger einer vierstündigen Operation unterzogen. Er befand sich bis zum 04. September 2002 in stationärer Behandlung.

2

In der Vernehmung vom 24. September 2002 erklärte der Kläger, er habe sich an dem Unfalltag zu Fuß, das Fahrrad schiebend, zur S. begeben, um die Hochwassersituation zu beobachten. Das Fahrrad habe er nur mit sich geführt, um im Bedarfsfalle die M-tstraße schnell wieder erreichen zu können. Dabei habe er gegen 18.00 Uhr auf der S. zwei oder drei Skinheads fotografiert, die von der S. in die Elbe gesprungen seien. Ob er von anderen beobachtet worden sei, könne er nicht sagen, weil sich zu diesem Zeitpunkt sehr viele Personen in diesem Bereich aufgehalten hätten. Auf dem Rückweg zur M-Straße habe er einen Druck und einen Schlag im linken Gesichtsbereich bemerkt, bevor er das Bewusstsein verloren habe. Im Krankenhaus sei er medikamentös ruhig gestellt worden. Er glaube, der Schlag sei von links geführt worden. Er könne sich nur schwach daran erinnern, im Krankenhaus von Polizeibeamten aufgesucht worden zu sein.

3

In der Unfallanzeige vom 06. Juni 2003 erklärte der Kläger, er habe auf der S. mehrere Skinheads beobachtet, von denen einige von der Brücke in die Elbe gesprungen seien. Das habe er fotografiert. Da sich am K. (wohl K. W.) weitere Skinheads versammelt hätten, habe er sich zu Fuß mit seinem Fahrrad in Richtung dieser Personengruppe begeben, um die Lage näher beobachten zu können. Auf dem Weg habe er dann einen Druck bzw. Schlag verspürt.

4

Mit Bescheid aus dem Juli 2004 wurde der am 16. August 2002 erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt. Mit Bescheid vom 02. Juni 2011 bewilligte der Beklagte einen Unfallausgleich unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 v. H. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 05. März 2013 – 5 A 75/12 MD – versetzte der Beklagte den Kläger mit Ablauf des Monats Mai 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

5

Den Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Voraussetzunge für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts vorliegen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 ab. Der Kläger sei bei der Dienstausübung keiner besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen. Er sei auch nicht Opfer eines zielgerichteten Angriffs gewesen, weil der Geschehensablauf nicht mehr aufklärbar sei.

6

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2013 zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sei. Dafür sprächen der Inhalt der Unfallanzeige des Vorgesetzten, seine eigene Einlassung am Tag nach dem Unfall und die Feststellungen des Verkehrsunfalldienstes über die Beschädigungen des Fahrrades.

7

Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, weil er im Rahmen einer Zeugenschutzmaßnahme für die Sicherung einer Wohnung in der M-Straße eingesetzt worden sei. Dieser Auftrag habe auch die Beobachtung des Umfeldes und der Hochwassersituation umfasst. Von einem Verkehrsunfall könne nicht ausgegangen werden, weil der Kläger auf dem Fußweg aufgefunden worden sei und das Fahrrad unbeschädigt an einem Verkehrsschild angelehnt abgestellt worden sei und außer den schweren Verletzungen keine Abschürfungen an Körper oder Kleidung festgestellt worden seien. Das er am 17. August 2002 andere Angaben gemacht habe, beruhe darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt erkennbar nicht vernehmungsfähig gewesen sei. An diesem Tag habe er selbst seine Ehefrau nicht erkannt.

8

Er beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 zu verpflichten, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt i. S. d. § 37 BeamtVG zu bewilligen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er meint, dem Kläger stehe ein erhöhtes Unfallruhegehalt nicht zu. Aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG könne der Kläger Ansprüche nicht ableiten, weil es an dem kausalen Zusammenhang zwischen den Sicherungs- und Beobachtungsaufgaben und dem Unfall fehle, ohne dass es darauf ankomme, ob die Verletzungen auf einem Verkehrsunfall oder auf einen Schlag zurückzuführen seien. Auch aus § 37 Abs. 2 BeamtVG könne der Kläger Ansprüche nicht herleiten, weil auch nach dessen Vortrag kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, dass die schädigende Handlung gegen den Kläger als Polizeivollzugsbeamten gerichtet gewesen sei.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung eines erhöhten Unfallruhegehalts ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Setzt sich ein Beamter bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind nach der genannten Regelung bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist.

15

In objektiver Hinsicht erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 2 C 51/11 – Rdnr. 10 ). Ausgehend von dem Sachvortrag des Klägers bestanden die Diensthandlungen, mit denen er am 16. August 2002 betraut gewesen ist, darin, ein für den Schutz eines Zeugen in einem Prozess gegen Angeklagte aus dem Rocker-Milieu im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag in M. in Anspruch genommenes Gebäude zu sichern. Konkret habe er das Umfeld der Wohnung beobachten und, wegen des Elbhochwassers, die Pegelstände der Elbe beobachten und dokumentierten sollen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben im Zeugenschutz handelte es sich um eine Tätigkeit, die verdeckt wahrgenommen wird und bei der der Kläger Dritten gegenüber nicht offen als Polizeivollzugsbeamter aufgetreten ist. Eine über die Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos hinausgehende Lebensgefahr ist mit dieser Aufgabe nicht verbunden gewesen. Dem Zweck einer solchen verdeckten Maßnahme der Gefahrenvorsorge entsprechend ist bei einem typischen Verlauf der Dienstverrichtung gerade nicht damit zu rechnen, dass der zu schützende Zeuge und mit ihm die ihn schützenden Beamten einer erhöhten Lebensgefahr ausgesetzt sind. Anderes könnte nur für den atypischen Fall gelten, dass der Aufenthalt des zu schützenden Zeugen den Verfolgern durch eine Indiskretion aus den Reihen der Polizei oder des Umfeldes des Zeugen oder durch einen Zufallsfund bekannt wird. Eine solche Gefahr hat sich hier auch nach dem Vortrag des Klägers nicht verwirklicht. Seinen Vortrag als richtig unterstellt ist er nicht etwa attackiert worden, weil die Täter des zu schützenden Zeugen hätten habhaft werden wollen, sondern weil er anlässlich der Beobachtung der Pegelstände der Elbe Skinheads beobachtet und fotografiert hat, die von der S. aus in die Elbe gesprungen sind.

16

Abgesehen davon erfordert die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG das Bewusstsein der Gefährdung des eigenen Lebens (BVerwG, a. a. O, Rdnrn. 13 und 16). Es ist indes nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sich der Kläger einer mit dem Einsatz im Zeugenschutz verbundenen besonderen Lebensgefahr bewusst gewesen wäre.

17

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Den verschiedenen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls i. S. d. § 37 BeamtVG gemeinsam ist jeweils eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG knüpft an das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer – als lebensgefährlich erkannten – Diensthandlung willen an. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG setzt einen Angriff außerhalb des Dienstes voraus, der "im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten" oder "wegen seiner Eigenschaft als Beamter" geführt worden sein muss. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten knüpft die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG an eine Verletzungshandlung an, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 – 2 C 17/98 –, Rdnr. 15 ). Auch dafür ist nach Lage der Dinge im vorliegenden Einzelfall nichts ersichtlich. Der Vortrag des Klägers kann allenfalls die Annahme stützen, er sei von einem Angreifer attackiert worden, weil er Skinheads beobachtet und fotografiert hatte, die von einer der S. in die Elbe gesprungen sind. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, weshalb der oder die Angreifer Anlass gehabt haben sollen, den Kläger wegen seiner Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamten anzugreifen, weil er seinen Dienst in Zivilkleidung versehen und als (Polizei-) Beamter nach außen hin nicht in Erscheinung getreten ist. Der Kläger ist vielmehr gelegentlich der Dienstausübung angegriffen worden, nicht aber, weil er seinen Dienst ausgeübt hat oder weil er Beamter ist. Damit aber fehlt es an dem den notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung.

18

Allein die abstrakte Möglichkeit, dass der Angriff auf den Kläger im Zusammenhang mit seinem Einsatz im Zeugenschutz gestanden haben könnte, genügt für die Zuerkennung des erhöhten Unfallruhegehaltes nicht. Vielmehr kommt eine Verpflichtung der Behörde zur Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes durch ein gerichtliches Urteil nur in Betracht, wenn das Gericht mit Überzeugungsgewissheit feststellen kann, dass die Voraussetzungen hierfür nach Maßgabe des § 37 BeamtVG gegeben sind. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers spricht nichts dafür, dass der Täter den Angriff gegen den Kläger geführt hat, weil der Kläger im Zeugenschutz tätig gewesen ist. Es ist auch nicht erkennbar oder vorgetragen, in welche Richtung das Verwaltungsgericht sollte Ermittlungen anstellen könne, um den Sachverhalt näher aufzuklären.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Der 1958 geborene Kläger, der als Hauptbrandmeister im Dienst der Beklagten stand, wurde im Dezember 2008 bei einem Feuerwehreinsatz so schwer verletzt, das
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(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.