Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Sept. 2014 - 4 A 96/14
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung erfolgter Verwendung von Zuwendungen.
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Der Beklagte bewilligte der damaligen Stadt D. Fördermittel für Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne. Im Auftrag der Stadt übersandte die B. Sanierungsträger GmbH nach Abschluss des Haushaltsjahres 2007 dem Beklagten unter dem 04.07.2008 eine „zugleich als Verwendungsnachweis“ dienende Zwischenabrechnung, die am 10.07.2008 beim Beklagten einging. Die Stadt D. wurde am 01.01.2010 zur Klägerin, der Stadt A-Stadt, eingemeindet. Im Jahr 2011 übersandte der Beklagte mehreren Städten und Gemeinden Anhörungsschreiben, in denen er die Geltendmachung von Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln in den Jahren 1991 bis 2003 ankündigte. Daraufhin traten der Städte- und Gemeindebund und Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt in Verhandlungen über die Führung eines gerichtlichen Musterverfahrens, in der die Frage der Verjährung geklärt werden sollte. Die Entwürfe enthielten eine Regelung, nach der das Land auf den Erlass von Zinsbescheiden verzichtet, und eine Abrede zur Verjährungshemmung. Zum Vertragsentwurf des Städte- und Gemeindebundes nahm der Mitarbeiter des Beklagten, Herr Marquardt, per E-Mail vom 29.06.2011 unter anderem wie folgt Stellung:
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„Ich halte die Vereinbarung für begrüßenswert, da wir eine Menge Verwaltungsarbeit ersparen, egal wie der Musterprozess endet.
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Verliert das Land, brauchen die ca. 175 Bescheide mit all der Vorarbeit und den möglichen sich anschließenden Gerichtsverfahren, nicht erstellt zu werden.
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Gewinnt das Land, wäre nach der Erstellung der Bescheide nicht mehr großartig mit Klagen zu rechnen, da die Rechtsfragen ja geklärt sind.“
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Gegenüber dem ursprünglichen Vertragsentwurf wurde auf Initiative von Herrn M. die Regelung über den Verzicht auf den Erlass von Zinsbescheiden dahingehend präzisiert, dass bei den betroffenen Städtebaufördermitteln die jeweiligen Programme (städtebauliche Sanierung, städtebaulicher Denkmalschutz und städtebauliche Sanierung des ländlichen Bereichs) ausdrücklich genannt wurden.
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Schließlich schloss der Beklagte mit mehreren Städten und Gemeinden – auch der Klägerin - eine Vereinbarung über die Durchführung eines Musterverfahrens. Das Klageverfahren sollte von der Stadt B. geführt werden.
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Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffene Vereinbarung vom 13.09.2011 / 07.10.2011 enthält in der Präambel folgende Formulierung:
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„Das Land Sachsen-Anhalt hat angekündigt, Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln der Jahre 1991 bis 2003 gegen eine Vielzahl von Städten und Gemeinden, so auch gegen die Stadt A-Stadt geltend zu machen.“
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Die Regelungen der Vereinbarung lauten:
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„1. Das Landesverwaltungsamt erlässt unverzüglich gegen die Stadt B. einen Zinsbescheid wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln in den Jahren 1991 bis 2003.
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2. Die Stadt B. wird die Rechtmäßigkeit dieses Zinsbescheides in Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt in einem Musterverfahren zur gerichtlichen Überprüfung stellen.
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3. Das Land Sachsen-Anhalt erlässt bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Musterverfahrens keinen Zinsbescheid gegen die Stadt A-Stadt wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln in den Programmen der städtebaulichen Sanierung, des städtebaulichen Denkmalschutzes oder der städtebaulichen Sanierung des ländlichen Bereichs.
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4. Für den Zeitraum vom Erlass des Zinsbescheides gegen die Stadt B. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens gilt die Verjährung als gehemmt im Sinne von § 209 BGB, soweit nicht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Zinsbescheides gegen die Stadt B. Verjährung auch im Verhältnis zur Stadt A-Stadt eingetreten war.“
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Entsprechend der Vereinbarungen über das Musterverfahren setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2011 gegen die Stadt B. Zinsen für die nicht fristgemäße Verwendung der Fördermittel für die Haushaltsjahre 1996 bis 2003 fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Stadt B. Klage. Mit Urteil vom 09.07.2012 (4 A 300/11 MD) hob die Kammer den Bescheid auf, weil sie die Zinsforderungen für verjährt hielt. Die vom Beklagten gegen das Urteil erhobene Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 28.11.2013 (2 L 140/12) zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Einen Antrag auf Zulassung der Revision stellte der Beklagte nicht.
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Mit Schreiben vom 26.02.2014 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er die Prüfung für das Haushaltsjahr 2007 vorgenommen und im Ergebnis festgestellt habe, dass die Zuwendungen teilweise nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien. Er beabsichtigte, den Zinsanspruch mit einem als Entwurf beigefügten Zinsbescheid geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der Hemmungsvereinbarung und der Laufzeit des Musterverfahrens seien die geltend gemachten Zinsansprüche nicht verjährt.
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Demgegenüber berief sich die Klägerin auf Verjährung. Die Verjährung habe mit Eingang des im Juli 2008 abgesandten Verwendungsnachweises beim Beklagten begonnen. Die Verjährungsfrist sei mit Ablauf des 31.12.2011 abgelaufen. Die zwischen ihr und dem Beklagten getroffene Vereinbarung habe den Lauf der Verjährung nicht gehemmt. Die Vereinbarung habe lediglich Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln für Maßnahmen der Jahre 1991 bis 2003 erfasst. Grundlage der Vereinbarung sei gewesen, die bereits durch Anhörung angekündigten Zinsforderungen nicht verjähren zu lassen. Es habe sich um 175 Bescheide gegenüber einer Vielzahl von Kommunen für diesen Zeitraum gehandelt. Dies ergebe sich aus der Präambel und aus Ziffer 1 der Vereinbarung sowie aus dem mit dem Beklagten geführten Schriftverkehr. Eine andere Auslegung würde die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts unterlaufen und die Kommunen, die sich am Musterverfahren beteiligt hätten, schlechter stellen als die übrigen.
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Mit Bescheid vom 25.03.2014 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden Zinsbetrag für das Haushaltsjahr 2007 auf 13.788,70 € fest. Auf der Grundlage des eingereichten Zwischenverwendungsnachweises habe er festgestellt, dass die Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 vereinbarten Verjährungshemmung und der Laufzeit des Musterverfahrens sei mindestens bis zum 11.04.2014 keine Verjährung eingetreten.
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Am 25.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Die im Jahr 2011 getroffene Vereinbarung habe auch im Hinblick auf die in Nr. 4 geregelte Hemmungsabrede ausschließlich Zinsforderungen des Beklagten aus nicht rechtzeitig in Anspruch genommenen Fördermitteln in den Jahren 1991 bis 2003 erfasst. Hierüber seien sich die Beteiligten im Rahmen der Verhandlungen einig gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus der E-Mail des damaligen Bearbeiters des Beklagten vom 29.06.2011, in der dieser ausdrücklich auf die 175 anhängigen Verfahren für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 Bezug genommen habe. Eine am Wortlaut der Vereinbarung orientierte grammatikalische und systematische Auslegung führe zu dem Ergebnis, dass die Hemmungsvereinbarung nur Zinsforderungen für die Jahre 1991 bis 2003 betreffe. Die Regelung über die Verjährungshemmung könne nicht losgelöst von der Präambel und Nr. 1 der Vereinbarung ausgelegt werden. Sinn und Zweck der Musterverfahrensvereinbarung sei nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gewesen, die zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen abschließend zu klären und nachfolgend alle anderen über die Vereinbarung einbezogenen Städte und Gemeinden wie die Stadt B. zu behandeln. Dieser gegenüber sei selbst der Beklagte davon ausgegangen, dass die Vereinbarung nur die Forderungen für die Jahre 1991 bis 2003 betreffe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 25.03.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert: Die Nrn. 3 und 4 der Vereinbarung seien unabhängig von dem konkreten Fall des Musterverfahrens und insbesondere ohne zeitliche Beschränkung auf bestimmte Zinszeiträume anwendbar. Die Präambel könne nicht als Beschränkung hinsichtlich des Zeitraumes der Hemmung aufgefasst werden. Wenn von der Vereinbarung lediglich die Haushaltsjahre bis 2003 betroffen gewesen wären, hätte dies ungeachtet der Verzichtserklärung die Festsetzung von Zinsbescheiden gegenüber 145 Kommunen und eine entsprechend hohe Zahl von Klageverfahren zur Folge gehabt. Der Musterprozess hätte dann seinen Sinn verloren. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Kommunen wären die Zinsforderungen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2006 zum Zeitpunkt der Mustervereinbarung bereits verjährt gewesen. Lege man die Auffassung des Landes zugrunde, sei eine Verjährung nicht zu befürchten gewesen, weil die Verjährung erst mit der Festsetzung der Zinsen begonnen hätte. In allen Fällen würde die Hemmungsvereinbarung keinen Sinn machen, wenn sie nur Forderungen bis zum Haushaltsjahr 2003 betreffen sollte. Hintergrund für die Benennung des Zeitraums von 1991 bis 2003 sei der in diesem Zeitraum mögliche „revolvierende Einsatz von Zinsen“ gewesen. Die Kommunen sollten das Wahlrecht erhalten, die festgesetzten Zinsen zu zahlen oder unter nochmaliger Hinzustellung von kommunalen Eigenmitteln für die jeweilige Gesamtmaßnahme zu verwenden. Für die Eröffnung dieser Möglichkeit habe man die Zustimmung des Bundes benötigt, die dieser nur bis zum Jahr 2003 erteilt habe. Dieser Hintergrund sei auch den Kommunen bekannt gewesen. Mit der von ihm, dem Beklagten, vertretenen Auffassung werde die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht konterkariert. Die Urteilsgründe befassten sich nicht mit der Auslegung der Verzichts- und Hemmungsvereinbarung. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung zwischen Kommunen, die sich am Musterverfahren beteiligt hätten und den übrigen Kommunen bestehe nicht. Er, der Beklagte, habe nach dem erstinstanzlichen Urteil konsequent bei den Kommunen Zinsen erhoben, die keine Hemmungsvereinbarung unterzeichnet hätten, und zwar für alle im Jahr 2009 eingegangenen Zwischenverwendungsnachweise. Bei den anderen Kommunen habe er darauf verzichtet, weil man von der hemmenden Wirkung der Vereinbarung ausgegangen sei. Es sei der Risikoeinschätzung jeder Kommune vorbehalten gewesen, ob sie eine entsprechende Erklärung unterzeichne oder nicht. Gegenüber der Stadt B. habe er keinen Zinsforderungsbescheid erlassen, weil er mit ihr als Gegenpartei im Musterverfahren eine abweichende Vereinbarung geschlossen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Zinsbescheid des Beklagten vom 25.03.2014 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsansprüche für nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendete Leistungen kommen nur § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. d. F. vom 18.11.2005 i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG in Betracht. Für Zinsansprüche nach diesen Vorschriften gelten mangels spezialgesetzlicher Regelung die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Zinsforderungen sind verjährt. Wie die Kammer bereits in dem Urteil vom 09.07.2012 (4 A 300/11 MD) ausgeführt hat, ist für Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG die Regelung des § 195 BGB anwendbar, nach der die Ansprüche in drei Jahren verjähren. Ferner ist die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, nach der die Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend ist also, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der Anspruch auch durch einen entsprechenden Zinsbescheid geltend gemacht wird. Bei dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG handelt es sich nicht um eine den steuerrechtlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Daher entsteht der Anspruch, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, also bereits alsbald nach Auszahlung der Mittel. Hingegen tritt die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides ein. Andernfalls ginge die Ermessensvorschrift des § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ins Leere. Für den Beginn der Verjährungsvorschriften ist nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Ansonsten hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinaus zu schieben. Festsetzungsverjährung könnte gar nicht eintreten. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Entscheidung der Kammer mit Urteil vom 28.11.2013 – 2 L 140/12 – bestätigt.
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Damit hat die Verjährung für die hier fraglichen Zinsforderungen für das Haushaltsjahr 2007 mit dem Zugang der Zwischenabrechnung am 10.07.2008 begonnen.
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Die Verjährung war nicht durch die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung vom 09.09.2011 / 07.10.2011 gemäß § 209 BGB gehemmt. Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hemmungsabrede, wie sie in Nr. 4 geregelt ist, bestehen zwar keine Bedenken (vgl. OLG München, Urteil vom 15.09.2011 – 1 U 909/11 -, juris; BGH, Urteil vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13 -, NJW 2014, 2267). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung der Verjährung sind auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 12.02.2014 – 8 A 11021/13 -, NVwZ-RR 2014, 613 und juris [Rdnr. 48]). Die Regelung in Nr. 4 der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung, nach der die Verjährung für den Zeitraum vom Erlass des Zinsbescheides gegen die Stadt Bernburg bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Stadt Bernburg geführten Musterverfahrens als gehemmt i. S. des § 209 BGB gilt, beschränkt sich jedoch auf Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln der Haushaltsjahre 1991 bis 2003.
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Allerdings ergibt sich eine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Regelung der Nr. 4 steht im Zusammenhang mit Nr. 3 der Vereinbarung, nach der das Land bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens keinen Zinsbescheid gegen die Klägerin wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln aus den im Einzelnen bezeichneten Programmen erlässt. Die Verjährungshemmung sollte offensichtlich dazu dienen, dass in den Verfahren, in denen gemäß Nr. 3 der Vereinbarung auf den Erlass von Zinsbescheiden verzichtet wird, nicht aufgrund des Verzichts Verjährung eintreten kann. Auch in Nr. 3 findet sich keine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs.
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Andererseits geht aus der Präambel der Vereinbarung hervor, dass Hintergrund für die getroffene Vereinbarung die Ankündigung des Landes Sachsen-Anhalt war, Zinsforderungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln der Jahre 1991 bis 2003 gegen eine Vielzahl von Städte und Gemeinden geltend zu machen. Demgemäß sollte gemäß Nr. 1 der Vereinbarung das ausgewählte Musterverfahren auch einen Zinsbescheid für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 betreffen. Dieser Umstand, der auch im Text der Vereinbarung dokumentiert wurde, legt es jedenfalls nahe, dass sich der Gegenstand der Vereinbarung auf die seinerzeit angekündigten Zinsbescheide für den genannten Zeitraum beschränken könnte. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen der Nrn. 3 und 4 nicht allein aufgrund ihres Wortlautes so zu verstehen, dass auch Zinsforderungen für die Haushaltsjahre 2003 erfasst sind; sie bedürfen einer Auslegung.
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Für die Auslegung auch öffentlich-rechtlicher Verträge sind die §§ 133, 157 BGB anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 – 4 C 21. 89 –, BVerwGE 84, 257). Danach ist nicht bei dem Buchstaben des Vertragstextes stehenzubleiben, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen.
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Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung ergibt sich, dass die Klägerin und andere Kommunen die Durchführung des Musterverfahrens vereinbart haben, um zu vermeiden, dass für sämtliche der seinerzeit im Anhörungsverfahren befindlichen Zinsforderungen für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 Bescheide erlassen und Klageverfahren durchgeführt werden mussten.
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Im Jahr 2011 hatte der Beklagte mehrere Städte und Gemeinden zum Erlass von Zinsbescheiden wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln angehört. Die damaligen Anhörungen betrafen allein Verfahren über Fördermittel aus den Jahren 1991 bis 2003. Der Städte- und Gemeindebund und der Beklagte für das Land Sachsen-Anhalt traten daraufhin in Verhandlungen über die Führung eines Musterverfahrens. Es bestand die Absicht, ein Verfahren auszuwählen, in dem die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Forderungen verjährt sind, geklärt werden sollte. Mit der rechtskräftigen Entscheidung sollte feststehen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsforderungen verjähren. Zielrichtung der Vereinbarung war es, dem Land Verwaltungsarbeit und den Kommunen wie auch dem Land Klageverfahren zu ersparen.
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Die Beteiligten sind zur Überzeugung der Kammer davon ausgegangen, dass durch die Führung des Musterverfahrens (nur) die seinerzeit im Anhörungsverfahren befindlichen Verfahren entbehrlich würden. So heißt es in einer E-Mail des Mitarbeiters des Beklagten, Herrn Marquardt, vom 29.06.2011: „Verliert das Land, brauchen die ca. 175 Bescheide mit all der Vorarbeit und den möglichen sich anschließenden Gerichtsverfahren, nicht erstellt zu werden“. Es besteht kein Zweifel, dass sich die genannte Zahl allein auf die angekündigten Zinsbescheide für die Förderzeiträume von 1991 bis 2003, und nicht auf sämtliche weiteren Verfahren wegen Zinsforderungen auch für die folgenden Haushaltsjahre bezog. Zinsforderungen für die Folgejahre wurden weder in der E-Mail noch in Vertragsentwürfen erwähnt; sie waren offensichtlich nicht Gegenstand der Verhandlungen. Weder seitens der Kommunen noch des Landes wurde ein Interesse daran geäußert, über den erörterten Sachverhalt hinaus eine umfassende Lösung für alle künftigen Abrechnungszeiträume zu finden. Auch die von Herrn M. initiierte Änderung der Nr. 3, mit der eine genaue Bezeichnung der Förderprojekte in den Vertragstext aufgenommen wurde, steht in keinem Zusammenhang mit dem Förderzeitraum. Es gibt auch insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vertragsparteien in den Nrn. 3 und 4 der Vereinbarung bewusst auf eine Benennung der maßgeblichen Förderjahre verzichtet haben, um damit eine unbeschränkte zeitliche Anwendung der Regelung zu ermöglichen. Demgegenüber kommt eine Beschränkung auf die Abrechnungszeiträume bis 2003 im Text der Vereinbarung durch den entsprechenden Einleitungssatz der Präambel zum Ausdruck. Die Beteiligten wollten somit ersichtlich mit der Mustervereinbarung lediglich das seinerzeit „akute“ Problem der angekündigten 175 Verfahren wegen Zinsforderungen für die Jahre 1991 bis 2003 praktikabel und mit geringem Verwaltungsaufwand lösen. Die gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13 –, juris) gingen also nicht über die Regelung dieses Förderzeitraums hinaus. Grund für die zeitliche Beschränkung auf die Förderjahre bis 2003 mag zwar – jedenfalls aus Sicht des Beklagten – der Umstand gewesen sein, dass nur bis dahin ein „revolvierender Einsatz von Zinsen“ möglich gewesen ist. Auch wenn dieser Hintergrund maßgeblich dafür gewesen sein sollte, dass der Beklagte seinerzeit lediglich Verfahren für Zinsbescheide der Förderjahre bis 2003 eingeleitet hatte, ändert dies nichts daran, dass die späteren Förderjahre nicht Vertragsgegenstand waren.
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Eine abweichende Auslegung der Vereinbarung ist nicht deshalb geboten, weil es – wie der Beklagte vorträgt - keinen praktischen Anwendungsfall für die Regelung über die Verjährungshemmung in Nr. 4 gibt, wenn sich die Regelung nur auf Zinsbescheide für die Förderjahre 1991 bis 2003 bezöge. Es trifft zwar zu, dass die Zinsforderungen für die Förderjahre unter Zugrundelegung der in der Zeit des Vertragsschlusses im Jahr 2011 von den Kommunen vertretenen Rechtsauffassung ohnehin verjährt sein mussten. Die Kommunen sind seinerzeit von einer dreijährigen Verjährung ab Zugang der Prüfberichte und Verwendungsnachweise ausgegangen, so dass alle Forderungen verjährt gewesen wären, bei denen die Kommunen dem Beklagten die Unterlagen bis zum Jahr 2007 vorgelegt hatten. Ausgehend von der seinerzeit vertretenen Rechtsauffassung des Landes konnte eine Verjährung vor Erlass der jeweiligen Zinsfestsetzungsbescheide gar nicht eintreten. Demgemäß hätte es keiner Regelung über die Verjährungshemmung bedurft, wenn sich der Anwendungsbereich der Vereinbarung auf die Förderjahre bis 2003 beschränken sollte.
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Es gibt aber keinen Grund für die Annahme, dass die Regelung über die Verjährungshemmung in die Vereinbarung aufgenommen wurde, um die Verjährung von Zinsforderungen für spätere Förderzeiträume zu verhindern. Die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Angesichts der schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Berechnung der Verjährung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vertragsparteien keine genauen und differenzierten Überlegungen zu den möglichen Anwendungsfällen der Nr. 4 getroffen haben und lediglich sicherstellen wollten, dass in keiner der vom Vertragsgegenstand erfassten Fallkonstellationen aufgrund des in Nr. 3 vereinbarten Verzichts auf die Zinsfestsetzung Verjährung eintritt. Diese Zielrichtung gebietet es nicht, den Vertragsgegenstand abweichend vom Regelungszweck, eine Mustervereinbarung für die anstehenden Verfahren der Förderjahre 1991 bis 2003 zu treffen, erweitert auszulegen.
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Für die Auslegung der Vereinbarung kommt es auch nicht darauf an, dass es zweckmäßig gewesen wäre, die späteren Förderjahre in die Mustervereinbarung einzubeziehen. Beziehen sich die Regelungen auf den Zeitraum bis zum Jahr 2003, mussten das Land und die Kommunen in der Tat unmittelbar nach Abschluss der Mustervereinbarungen mit einer Vielzahl weiterer Verfahren für die Folgejahre rechnen. Wie sich aus der E-Mail vom 29.06.2011 ergibt, haben die Vertragsparteien diese weiteren Verfahren aber gerade nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Eine Vertragsauslegung, die vom erkennbaren Willen der Vertragsparteien abweicht, nur den beschränkten Zeitraum der Förderzeiträume bis 2003 zu regeln, ist auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nicht zulässig. Eine über den Regelungsgegenstand hinausgehende Auslegung wäre nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung möglich, die das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraussetzt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (BGH, Urteil vom 12.10.2012 – V ZR 222/11 –, NJW-RR 2013, 494). Eine solche Fallkonstellation liegt nicht vor. Die Lösung der Frage, wie mit den Zinsforderungen für die 2003 nachfolgenden Jahre umzugehen ist, war im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 getroffenen vertraglichen Regelung unerheblich. Die Beteiligten hatten nicht das Ziel, mit der Vereinbarung eine Klärung dieses Problems herbeizuführen. Demgemäß besteht insoweit auch keine vertragliche Regelungslücke, die Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung lässt.
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Ist demnach die Abrede über die Verjährungshemmung in Nr. 4 der Vereinbarung vom 13.09.2011 / 07.10.2011 auf die vorliegende Zinsforderung für das Haushaltsjahr 2007 nicht anwendbar, so ist die Zinsforderung gemäß §§ 195, 199 BGB seit dem 01.01.2012 verjährt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Annotations
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.