Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2014 - 8 A 11021/13
Gericht
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages den Ersatz nutzlos aufgewendeter Planungsaufwendungen für ein Golfplatzprojekt.
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Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2005 schlossen R. F. und A. F. (im Vertrag „F+F“) mit der Verbandsgemeinde Konz, der Ortsgemeinde Tawern und der Beklagten (im Vertrag „VG/Ortsgemeinden“) einen Projektentwicklungsvertrag über die Realisierung eines Golfplatzprojektes „Leben auf dem Golf Standort Tawern-Fellerich/Temmels“. Die Klägerin hat später aufgrund Ziffer 11 des Änderungsvertrages vom 6. Februar 2007 die Rechte und Pflichten von F+F übernommen. Auf der Gemarkung der Ortsgemeinde Tawern war die Errichtung eines Neun-Loch-Golfplatzes nebst einer Hotelanlage mit 180 Zimmern und einer Wohnanlage mit 400 Wohneinheiten geplant, während auf der Gemarkung Temmels ein 18-Loch-Golfplatz mit Nebenanlagen geschaffen werden sollte.
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Nach dem „2. Projektentwicklungsvertrag“ (im Folgenden: 2. PEV) vom 9. Juni 2005 (ein erster Vertrag mit anderen Investoren aus dem Jahr 2002 war zwischenzeitlich gescheitert) war Planung, Vorplanung und Realisierung der Anlage die Angelegenheit von F+F und von ihnen finanziell zu tragen. In § 6 finden sich folgende Regelungen:
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6.1 Risikoübernahme
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Falls die VG/Ortsgemeinden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verwirklichung des Projektes „Leben auf dem Golf“ entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Vorstudie des auf der Grundlage des geänderten raumordnerischen Bescheides auftragsgemäß vorgelegten Entwurfsplanung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, spätestens aber bis zum 31. März 2007 schaffen, insbesondere weil sie die Absichten zur Bebauungsplanaufstellung an dem Projektstandort zu Gunsten von Alternativstandorten oder aus Gründen der politischen Willensbildung oder sonstigen von der VG-Ortsgemeinden zu vertretenden Gründen aufgeben, sind sie verpflichtet, die von F+F für das Projekt gemachten Planungsaufwendungen in Höhe des Betrages zu erstatten, für den F+F persönlich gemäß § 1.2, für eine in ihrer Sphäre liegende Nichtdurchführung des Vertrages haften.
- 6
6.7 Schiedsklausel
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6.7.1
Um Streitigkeiten aus diesem Vertrag zu vermeiden, entscheidet über Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein dem Gerichtsverfahren vorgeschaltetes Schiedsgericht.
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6.7.2
Das Schiedsgericht besteht aus
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- einem von F+F zu bestimmenden sachverständigen Schiedsrichter,
- einem gemeinsam von den Gemeinden zu bestimmenden sachverständigen Schiedsrichter, und
- dem Vorsitzenden.
- 10
Die von F+F sowie von den VG/Ortsgemeinden zu bestimmenden Schiedsrichter bestellen gemeinsam den Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Vorsitzende durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
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Aufgrund des notariellen Änderungsvertrages vom 6. Februar 2007 wurde die in Ziffer 6.1 des Vertrags genannte Frist bis zum 31. März 2008 verlängert. Wörtlich heißt es in Ziff. 1 des Änderungsvertrags:
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„Gemäß § 6Sonstiges des 2. PEV wurde unter Ziffer 6.1 Risikoübernahme vereinbart, dass für den Fall, dass die VG/Ortsgemeinden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verwirklichung des Projektes „Leben auf dem Golf“ entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Vorstudie bis zum 31.03.2007 nicht realisieren, eine Einstandspflicht der Gemeinde für den Fall des Vertretens für planungsrechtliche Aufwendungen von F+F bestehen soll.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Frist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen einvernehmlich bis zum 31.03.2008 verlängert wird.“
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Die Ortsgemeinden Tawern und Temmels gründeten im März 2007 einen Planungsverband, um Baurecht für das Golfparkprojekt zu schaffen. Im selben Monat fasste der Planungsverband einen Beschluss über die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans. Die öffentliche Auslegung des von F+F ausgearbeiteten Plans wurde indes von der Beklagten wiederholt abgelehnt. Hauptstreitpunkt war die Forderung der Beklagten, dass neben der von F+F vorgesehenen Wohnbebauung zur Dauerwohnnutzung auch Ferienhäuser gebaut werden sollten. Am 15. März 2008 stellte die Ortsgemeinde Tawern bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord den Antrag nach § 205 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf Vorlage eines Alternativplans. Am 10. Mai 2008 beantragte die Beklagte die Auflösung des Planungsverbandes, dem mit Beschluss des Ministerrats des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2009 stattgegeben wurde, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2009 mitgeteilt hatte, dass der Gemeinderat den zwischenzeitlich von der SGD Nord unterbreiteten Kompromissvorschlag wegen der erheblichen Verkehrslärmauswirkungen für die Ortslage Temmels ablehne.
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Nachdem Aufforderungen der Klägerin an die Beklagte zur erneuten Fassung eines Aufstellungsbeschlusses (Schreiben vom 11. November 2009) und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren (Schreiben vom 26. Februar 2010) ohne Erfolg geblieben waren, forderte sie die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juli 2012 auf, einen Betrag in Höhe von 1.448.330,69 € für nutzlos aufgewandte Planungskosten bis zum 15. August 2012 zu erstatten. Die Beklagte wies diese Ansprüche mit Schreiben vom 6. August 2012 als sowohl dem Grunde wie der Höhe nach nicht berechtigt zurück und erhob die Einrede der Verjährung.
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Am 24. Oktober 2012 hat die Klägerin sodann Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Aufwendungsersatz weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klage sei ohne Durchführung des Schiedsverfahrens zulässig, da die vereinbarte Schiedsklausel nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB unwirksam sei. Der Anspruch sei nach Ziffer 6.1 des 2. PEV begründet. Ihr seien Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden, was sich aus den im Anlagenkonvolut überreichten Rechnungen ergebe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist sei erst nach dem endgültigen Scheitern des Projekts in Lauf gesetzt worden. Im Übrigen sei die Verjährung jedenfalls wegen der über das Jahr 2009 hinaus geführten Verhandlungen zur Realisierung des Projekts gehemmt gewesen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sei bereits unzulässig, weil ihr die Schiedsgerichtsklausel entgegenstehe. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Verbandsgemeinde Konz und die Ortsgemeinde Tawern hätten sie von einer Ersatzpflicht freigestellt. Die anspruchsbegründenden Umstände seien auch in keiner Weise substantiiert dargetan. Darüber hinaus berufe sie sich weiterhin auf Verjährung.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. August 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei derzeit nicht zulässig. Denn ihr stehe die Schiedsvereinbarung in Ziffer 6.7.1 des 2. PEV entgegen. Wollte man die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wegen der ablehnenden Haltung der Beklagten für entbehrlich halten, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Ende des Jahres 2008 begonnen, sei lediglich während der Zeit von Verhandlungen zwischen dem 11. November 2009 und dem 18. Mai 2010 gehemmt worden und daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen.
- 19
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Schiedsvereinbarung gültig sei. Ein zeitweiser Klageverzicht verstoße jedenfalls bei subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen gegen das Rechtsstaatsprinzip. Zudem fehle der Beklagten wegen kommunalaufsichtsbehördlicher Genehmigungserfordernisse für die Aufnahme von Krediten die Dispositionsfreiheit über Aufwendungsersatzverpflichtungen. Ferner betreffe die Klausel bei zutreffender Auslegung auch nur Streitigkeiten während der Umsetzungs- und Realisierungsphase, nicht also einen Streit vor Eintritt in diese Phase - wie hier -. Jedenfalls sei die Berufung auf die Schiedsvereinbarung treuwidrig. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen nach Ziffer 6.1 des 2. PEV lägen vor. Eine Limitierung des Anspruchs auf 500.000,00 € sei nicht vereinbart worden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine dreijährige Verjährungsfrist angenommen. Jedenfalls sei der Anspruch noch nicht mit Ablauf der in Ziffer 6.1 des 2. PEV geregelten Frist entstanden. Maßgeblich für das Entstehen sei vielmehr das tatsächliche Scheitern des Projekts. Ein solches Scheitern habe die Beklagte erst endgültig mit Schreiben vom 18. Mai 2010 kundgetan. Im Übrigen hätten Aufwendungsersatzansprüche gerade gegen die Beklagte erst ab dem Zeitpunkt entstehen können, zu dem ihr - nach Auflösung des Planungsverbandes (November 2009) - die Planungshoheit wieder eigenständig zugestanden habe.
- 20
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. August 2013 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.448.330,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Hierzu vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen: Die Klage sei wegen der Schiedsvereinbarung unzulässig. Jedenfalls sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht eine dreijährige Verjährungsfrist angenommen. Der Aufwendungsersatzanspruch sei im Jahr 2008 entstanden. Die Voraussetzungen für eine Hemmung der Verjährung lägen nicht vor. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Fortführung des Projekts gegeben. Darüber hinaus sei der Anspruch aber auch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen; sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
- 28
Die allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von Aufwendungsersatz ist derzeit unzulässig. Die Beklagte hat sich mit Erfolg auf die Schiedsvereinbarung berufen.
- 29
Bei der Klausel in Ziffer 6.7.1 des 2. PEV, wonach „über Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein dem Gerichtsverfahren vorgeschaltetes Schiedsgericht“ entscheidet, handelt es sich zwar nicht um eine Schiedsklausel i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 1029 Abs. 1 ZPO, weil in ihr kein vollständiger Ausschluss des staatlichen Rechtsschutzes, sondern bloß ein vorgeschaltetes Schiedsverfahren vereinbart worden ist (vgl. zum Begriff „Schiedsklausel“: BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 -, NJW 1993, 669 und juris, Rn. 9). Auch eine solche Schlichtungsvereinbarung führt aber auf Einrede dazu, dass die ohne Schlichtungsversuch erhobene Klage als zurzeit unzulässig abzuweisen ist (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 18; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. EL 2013, § 40, Rn. 720; ebenso zu einer Schiedsgutachterklausel: BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 -, juris, Rn. 37). Die Vereinbarung bliebe ohne Sinn, wenn sie nicht eine prozesshindernde Einrede im Falle der sofortigen Anrufung des staatlichen Gerichts begründete. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 1999 - 9 AZR 682/98 - betraf eine andere Fallgestaltung, bei der die parallele Anrufung des Arbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen war (vgl. NZA 1999, 1350 und juris, Rn. 42).
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Die Schiedsvereinbarung in Ziffer 6.7.1 des 2. PEV ist auch wirksam. Wird die Zulässigkeit von Schiedsklauseln i.S.v. § 1029 ZPO in verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen allgemein bejaht, sofern die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 -, NVwZ 1993, 584 und juris, Rn. 8), so hat dies erst recht für Schlichtungsvereinbarungen - wie hier - zu gelten, die keinen Ausschluss des staatlichen Rechtsschutzes bewirken, der Anrufung der staatlichen Gerichte vielmehr nur ein schiedsgerichtliches Verfahren vorschalten. Eine solche vorläufige Beschränkung der Klagbarkeit stellt auch keinen unangemessenen Eingriff in den Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz dar (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 16). Sie ist vielmehr Ausdruck vertraglicher Dispositionsfreiheit. Die Beklagte war auch befugt, über die von der Schiedsklausel erfassten Gegenstände zu verfügen. Ebenso wie sie zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages wie dem 2. Projektentwicklungsvertrag befugt ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 -, ZfBR 1984, 146), ist sie auch berechtigt, Verfügungen über Folgeansprüche „aus diesem Vertrag“ und dementsprechend auch Absprachen zu deren prozessualer Geltendmachung zu treffen. Eventuelle kommunalrechtliche Genehmigungserfordernisse stehen einer vorläufigen Beschränkung der Klagbarkeit nicht entgegen. Sollte die Beklagte im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens genehmigungspflichtige Erklärungen abgeben wollen, stehen Möglichkeiten zur rechtzeitigen Einholung einer solchen Genehmigung offen.
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Der hier geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch wird auch von der Schiedsklausel nach 6.7.1 des 2. PEV erfasst. Denn bei der Auseinandersetzung um die Berechtigung dieses Anspruchs handelt es sich um eine „Streitigkeit aus diesem Vertrag“ im Sinne der vorgenannten Klausel. Mit dieser Formulierung sind Streitigkeiten um Rechte und Pflichten erfasst, die im 2. PEV niedergelegt sind, einschließlich der Auseinandersetzungen um daraus erwachsende Folgeansprüche im Falle von Pflichtverletzungen oder Risikoübernahmen. Anhaltspunkte dafür, dass nur Streitigkeiten im Rahmen der Umsetzungs- und Realisierungsphase gemeint seien, wie die Klägerin vorträgt, sind nicht ersichtlich. Wäre eine solche Einschränkung der Schiedsklausel gewollt gewesen, hätte man einen entsprechenden Niederschlag im Vertragstext erwarten können. Ohne eine solche Einschränkung spricht alles dafür, dass die Klausel sämtliche „Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ erfassen sollte.
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Die Einrede der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte erweist sich auch nicht als treuwidrig. Letzteres wäre dann anzunehmen, wenn es der Gegenpartei (hier der Klägerin) nach Treu und Glauben nicht zumutbar wäre, an der Schiedsvereinbarung festgehalten zu werden (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 1032, Rn. 20). Stünde eindeutig und offensichtlich fest, dass die Beklagte eine Entscheidung im Schiedsverfahren zu ihren Lasten nicht akzeptieren würde, dürfte es für die Klägerin kaum zumutbar sein, sie zur Durchführung des dann ersichtlich sinnlosen Schiedsverfahrens zu zwingen (ähnlich: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 37 zum Widerspruchsverfahren). Diese Voraussetzung ist hier indes nicht gegeben. Zwar ist die Beklagte der Forderung zum Aufwendungsersatz mit dem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. August 2012 unter Hinweis auf die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen und die Verjährung entgegengetreten. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sich die Beklagte einer Entscheidung des Schiedsgerichts sicher verschließen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983, a.a.O., juris, Rn. 14). Abgesehen von Fragen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs gilt dies auch hinsichtlich der erhobenen Verjährungseinrede. Denn insofern streiten die Parteien insbesondere über den Zeitpunkt des Entstehens von Aufwendungsersatzansprüchen und verweisen hierzu auf den Inhalt der getroffenen vertraglichen Regelung. Gerade hierzu mögen die von den Vertragsparteien benannten sachverständigen Mitglieder des Schiedsgerichts zu befriedenden Regelungsvorschlägen in der Lage sein, deren Akzeptanz durch die Beklagte nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Dies gilt umso mehr angesichts der Möglichkeit, dass das vereinbarte Schlichtungsverfahren unter Beteiligung aller Vertragsparteien stattfindet, was die Beklagte sogar für vertraglich zwingend hält, von dem Schiedsgericht aber jedenfalls angeregt werden könnte.
II.
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Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs auch unbegründet ist.
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Der Anspruch auf Ersatz der von F+F für das Projekt „Leben auf dem Golf“ gemachten Planungsaufwendungen war bei Klageerhebung am 24. Oktober 2012 auch unter Einrechnung von Zeiten der Verjährungshemmung bereits verjährt.
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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine bloß 3-jährige Verjährungsfrist für den Anspruch angenommen.
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Mangels spezieller Regelung im Recht des städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 BauGB ergibt sich die Verjährungsfrist nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da das zivilrechtliche Verjährungsrecht durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz einschneidend geändert worden, insbesondere die früher geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren auf nunmehr 3 Jahre verkürzt worden ist (§ 195 BGB), bedarf es jeweils einer gesonderten Prüfung, ob und welche Verjährungsregelungen am ehesten auf öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend angewendet werden können (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 62, Rn. 32 a; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 62, Rn. 8; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 62, Rn. 11). Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ermöglicht die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB einen sachgerechten Ausgleich der divergierenden Interessen der Vertragsparteien (so: Bonk/Neumann, ebenda; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 23; Schliesky, a.a.O., Rn. 21). Während nämlich § 197 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 eine 30-jährige Verjährungsfrist für bestimmte deliktische Ansprüche und dingliche Herausgabeansprüche vorsieht, ist § 195 BGB die einschlägige Vorschrift für vertragliche Ansprüche (vgl. zur allgemeinen Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB im öffentlichen Recht: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 A 444/07 -, juris, Rn. 29).
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Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 – (BVerwGE 132, 324 und juris) betrifft demgegenüber eine andere Fallgestaltung. Bei der dort angenommenen 30-jährigen Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche aus dem Vermögenszuordnungsrecht konnte darauf abgestellt werden, dass sie ein Surrogat für dingliche Herausgabeansprüche darstellen, womit eine Nähe zur Verjährungsregelung nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB besteht (a.a.O., juris, Rn. 15).
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2. Nach § 199 Abs. 1 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
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Diese Voraussetzungen haben im Jahr 2008 vorgelegen mit der Folge, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch grundsätzlich mit Ende des Jahres 2011 abgelaufen war.
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Entstanden ist ein Anspruch, sobald er durch Klage geltend gemacht werden kann, wofür bei Ersatzansprüchen genügt, dass die Möglichkeit der Stufen- oder Feststellungsklage besteht; eine Bezifferung des Anspruchs ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 256 und juris, Rn. 15; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 199 Rn. 3).
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(1) Für das Entstehen des hier geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs kommt es nach Ziff. 6.1 des 2. PEV allein darauf an, dass die genannten Kommunen („sie“ [VG/Ortsgemeinden]) innerhalb der gesetzten Frist die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung des Projekts „Leben auf dem Golf“ nicht geschaffen haben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der objektiven Erklärungsbedeutung der vertraglichen Regelung, so wie die Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten (§§ 133, 157 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG; vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 9).
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Sofern die Klägerin vorträgt, das Entstehen des Aufwendungsersatzanspruchs habe nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien neben dem Fristablauf von dem „endgültigen Scheitern“ des Projekts abhängen sollen, kann dem nicht gefolgt werden. Wäre dies gewollt gewesen, hätte dies im Vertragstext seinen Niederschlag finden müssen, einschließlich einer Regelung, woraus sich das endgültige Scheitern hätte ergeben sollen, wie z.B. einer Erklärung der Vertragspartner. Weil es an einer solchen Regelung fehlt und stattdessen eine klare Fristenregelung in den Vertragstext aufgenommen worden ist, deren Verlängerung die Vertragsparteien auch als notwendig angesehen haben, ist für das Entstehen des Anspruchs auf den fruchtlosen Ablauf dieser Frist abzustellen.
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(2) Die Einstandspflicht der in Anspruch genommenen Kommune (Ziffer 6.1 des 2. PEV i.V.m. Ziff. 1 des Änderungsvertrags) ist nicht davon abhängig, dass das Scheitern des Projekts gerade auf einem nur ihr zurechenbaren Planungsversäumnis beruht. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin findet in der vertraglichen Regelung keine Stütze.
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Ziffer 6.1 des 2. PEV verpflichtet „die VG/Ortsgemeinden“ („sie“) zum Aufwendungsersatz, falls sich das zuvor näher umschriebene Risiko realisiert hat. Die Regelung begründet eine gesamtschuldnerische Haftung der drei Kommunen. Alle am Vertrag beteiligte Gemeinden trifft daher dem Investor gegenüber dieselbe Einstandspflicht für das Nichtzustandekommen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Gesamtprojekt. Ob und wie ein interner Ausgleich zwischen den Kommunen zu erfolgen hat (§ 426 BGB), ist für die Außenhaftung unerheblich. Ob anderen vertraglichen Regelungen darüber hinaus eine Haftungsfreistellung der Beklagten auch nach außen hin zu entnehmen ist, wie von ihr vorgetragen, kann hier dahingestellt bleiben.
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Nach Ziff. 6.1 des 2. PEV hängt die Passivlegitimation der einzelnen Kommune nicht davon ab, aus welchem Grunde die planerischen Voraussetzungen für das Gesamtprojekt nicht innerhalb der Frist geschaffen worden sind. Es ist also unerheblich, ob das Scheitern des Gesamtprojekts auf einem fehlenden Planungsabschluss durch einen Planungsverband oder auf dem fehlenden Abschluss jeweils einzelner Planungen der beteiligten Kommunen beruht. Die Anspruchsverpflichtung jeder einzelnen Kommune („VG/Ortsgemeinden“) aus Ziffer 6.1 des 2. PEV setzt also entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, dass die Kommunen eigenständig über die Befugnis zur Bauleitplanung verfügen. Die gesamtschuldnerische Einstandspflicht sollte vielmehr bei jedem Scheitern des Gesamtprojekts innerhalb der vereinbarten Frist entstehen.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch war demnach mit Ablauf der in Ziffer 6.1 genannten Frist entstanden, aufgrund der Änderungsregelung also mit Ablauf des 31. März 2008. Sofern zu diesem Zeitpunkt die Nutzlosigkeit getätigter Aufwendungen deshalb noch nicht endgültig festgestellt werden konnte, weil eine (verspätete) Realisierung des Projekts im Raum stand oder (Teil-) Aufwendungen eventuell für ein Alternativprojekt nutzbar waren, steht dies dem Entstehen des Anspruchs deshalb nicht entgegen, weil jedenfalls die Möglichkeit bestand, den Anspruch dem Grunde nach feststellen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, a.a.O.). Diese Möglichkeit war der Klägerin auch bewusst, hatte sie doch im Laufe der nachfolgenden Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten mit dem Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen gedroht (so Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 31. März 2010 [Anlage 8 zur Klageschrift]).
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3. Die bei regelmäßigem Verlauf zum Ende des Jahres 2011 abgelaufene Verjährungsfrist ist auch nicht durch Verjährungshemmungen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Oktober 2012 hinausgeschoben worden.
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Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, und zwar so lange, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Auch diese Vorschriften sind auf öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend anwendbar (vgl. Bonk/Neumann, a.a.O., § 62 Rn. 32).
- 49
Verhandlungen über einen Anspruch liegen vor, wenn der Gläubiger eine solche Forderung geltend macht und von Seiten des Schuldners Erklärungen vorliegen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt; die bloße Anmeldung von Ansprüchen führt indes noch nicht eine Hemmung herbei (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 203 Rn. 2; Spindler, in: Bamberger/Rodt, BGB, 3. Aufl. 2012, § 203 Rn. 4 m.w.N.).
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Verhandlungen über den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch sind nicht geführt worden. Bei einer weiten Auslegung des Begriffs der „Verhandlungen“ (so: BGH, Urteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 173/81 -, NJW 1983, 2075 und juris, Rn. 19; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 203 Rn. 2) wird man aber auch Verhandlungen über die Erfüllung der primären Obliegenheiten der Kommunen, hier also die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Golfprojekt, als verjährungshemmend ansehen können. Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil auch eine solche, aus Sicht der Klägerin großzügige Betrachtung nichts am Eintritt der Verjährung der Klageforderung ändert. Die für eine Verjährungshemmung allenfalls in Betracht kommenden Zeitspannen bleiben deutlich hinter den erforderlichen knapp 10 Monaten (297 Tage) zurück.
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Da sich der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch auf die „von F+F“ für das Projekt [„Leben auf dem Golf“ laut Vorstudie in Anlage 1 zum 2. PEV] gemachten Planungsaufwendungen“ bezieht, können sich als verjährungshemmend auch nur solche Verhandlungen ausgewirkt haben, die die Realisierung des Gesamtprojekts auf dem Gebiet der beiden Ortsgemeinden zum Gegenstand hatten. Verhandlungen über die Realisierung eines Teils dieses Projekts nur auf dem Gebiet einer der beiden Ortsgemeinden oder gar über die Realisierung eines Alternativprojekts hätten nicht mehr das Gesamtprojekt zum Gegenstand, dessen Nichtrealisierung innerhalb der vereinbarten Frist die Einstandspflicht nach Ziffer 6.1 des 2. PEV ausgelöst hat. Dass die Klägerin Verhandlungen mit den beiden anderen Gebietskörperschaften über die Realisierung des Gesamtprojekts geführt hat, wie ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, ist daher zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dafür, eine Hemmung der Verjährung des Planungsaufwendungsersatzanspruchs nach Ziffer 6.1 des 2. PEV anzunehmen. Hinzukommen mussten vielmehr auch Verhandlungen mit der Beklagten zu dem Zweck, das Gesamtprojekt doch noch zu realisieren. Die Notwendigkeit von Verhandlungen gerade auch mit der Beklagten ergibt sich ferner daraus, dass eine Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur zugunsten desjenigen Gesamtschuldners wirkt, in dessen Person sie eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 -, NJW 1994, 1150 und juris, Rn. 18; Spindler, a.a.O., § 208, Rn. 6). Mit der Beklagten sind Verhandlungen über eine Realisierung des Gesamtprojekts während des Laufs der Verjährungsfrist indes - wenn überhaupt - allenfalls für die Dauer von ca. 8 Monaten geführt worden.
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Obwohl die Beklagte den Antrag der Klägerin auf nochmalige Verlängerung der Frist in Ziff. 6.1 des 2. PEV im April 2008 mit der Bemerkung abgelehnt hatte, „für eine Verlängerung des Projektentwicklungsvertrages [fehle] jede Grundlage“ (vgl. Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. April 2008 [Bl. 53 der GA]), könnten im 1. Halbjahr 2009 Verhandlungen mit dem Ziel der Realisierung des Gesamtprojekts „Leben auf dem Golf“ unter Einschluss der Beklagten geführt worden sein, und zwar während des Verfahrens auf Auflösung des Planungsverbandes. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Ministeriums der Finanzen über die Verbandsauflösung vom 8. Oktober 2009 (Anlage A 4 zur Klageschrift). Darin heißt es, dass anfangs ein Kompromiss zur Schaffung von Baurecht für das Projekt „Golfpark“ noch möglich erschienen sei. Allerdings habe dem Kompromissvorschlag der SGD Nord vom 6. Februar 2009 nur die Ortsgemeinde Tawern zugestimmt, nicht aber die Beklagte und auch nicht die Investoren. Nach Erörterung der planbedingten Verkehrs- und Lärmbelastung für die Ortsgemeinde Temmels habe schließlich die SGD Nord die Auffassung vertreten, dass keine realistische Aussicht mehr bestehe, die Zustimmung der Ortsgemeinde Temmels zu einem weiterentwickelten Kompromissvorschlag zu erhalten. Dies habe die Ortsgemeinde Temmels auch mit Schreiben vom 16. Juni 2009 bestätigt (vgl. S. 3 f. des Bescheids). Aus diesen Ausführungen lässt sich eine Verhandlungsbereitschaft auch der Beklagten mit dem Ziel der Realisierung des Gesamtprojekts „Leben auf dem Golf“ wohl nur bis zum Februar 2009, längstens bis zu der Erklärung vom 16. Juni 2009, in letzterem Fall also für die Dauer von 5 1/2 Monaten (167 Tage) annehmen.
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Waren damit Verhandlungen zur Fortführung des Golfprojekts noch während des Bestehens des Planungsverbands spätestens im Juni 2009 abgebrochen, so wurden nach Auflösung des Verbands im Oktober 2009 zwischen der Klägerin und der Beklagten Verhandlungen mit dem Ziel der Realisierung des Gesamtprojekts allenfalls noch für die Dauer von etwa 2 Monaten geführt. Zwar wird die Verjährung durch Wiederaufnahme von Verhandlungen erneut gehemmt (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 203 Rn. 2). Aber auch eine zusätzliche Verjährungshemmung von etwa 2 Monaten ändert nichts daran, dass die Klageerhebung im Oktober 2012 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts belegt die Korrespondenz der Beteiligten in der Zeit vom 11. November 2009 bis zum 18. Mai 2010 jedoch nicht, dass im gesamten Zeitraum Verhandlungen über den Anspruch bzw. Verhandlungen über eine den Ersatzanspruch nach Ziffer 6.1 des 2. PEV erübrigende Realisierung des Gesamtprojekts „Leben auf dem Golf“ geführt wurden. Hierfür reicht der Wunsch nur einer der Vertragsparteien an einer Fortsetzung des Projekts nicht aus. Verjährungshemmende Verhandlungen liegen vielmehr nur dann vor, wenn der Gläubiger aufgrund von Erklärungen des Schuldners annehmen durfte, dass dieser sich auf eine Erörterung über das Begehren des Gläubigers einlässt (vgl. Spindler, a.a.O., § 203 Rn. 4 m.w.N.). Die Erwartung, dass sich die Beklagte auf einen Meinungsaustausch über eine doch noch beabsichtigte Realisierung des Gesamtprojekts einlässt, durfte die Klägerin allenfalls im Anschluss an die von ihr Mitte März 2010 vorgelegte Planung haben.
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Hingegen war eine solche Erwartung im Anschluss an das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2009 (Anlage A 5 zur Klageschrift) noch unbegründet. In diesem Schreiben forderte die Klägerin die beiden Ortsgemeinden auf, nach Auflösung des Planungsverbandes nunmehr für ihr jeweiliges Gemeindegebiet den entsprechenden Teil des Gesamtprojekts planerisch zu leisten, hierzu in die verbindliche Bauleitplanung auf der Grundlage der von ihr entworfenen Teilbebauungspläne einzusteigen und zunächst einmal einen Planaufstellungsbeschluss zu fassen. Im Antwortschreiben stellen die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 23. November 2009 (Anlage A 6 der Klageschrift) zunächst einmal klar, dass von ihrer Seite nicht zugesagt worden sei, nach Auflösung des Planungsverfahrens die Bauleitplanung zu übernehmen. Ferner heißt es, dass ungeachtet der interkommunal nicht abgestimmten Bauleitplanung und den offensichtlich nicht zu bewältigenden Verkehrs- und Lärmthematiken eine Notwendigkeit für einen erneuten Aufstellungsbeschluss nicht gegeben sei, weil ein solcher bereits vorliege. Dieses Schreiben kann nicht als Bereitschaft der Beklagten gewertet werden, sich erneut auf eine Realisierung des Gesamtprojekts, nunmehr beschränkt auf den auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Teil, einzulassen. Auf das weitere Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Februar 2010 (Anlage A 7 zur Klageschrift), mit dem sie die Beklagte aufforderte, die vorgezogene Trägerbeteiligung und die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen, wird eine positive Stellungnahme von Seiten der Beklagten nicht mitgeteilt. Stattdessen heißt es in dem vorgelegten Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 31. März 2010 (Anlage A 8 zur Klageschrift), dass von Seiten der Beklagten keine Bereitschaft bestehe, über die Fortführung des Gesamtprojekts zu verhandeln, und auch keine Aufforderung an die Klägerin ergangen sei, in der Golfplatz-Angelegenheit tätig zu werden.
- 56
Lediglich das vorgelegte Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 3. Mai 2010 (Anlage A 9 zur Klageschrift) lässt erkennen, dass sich die Beklagte mit Vorschlägen der Klägerin zu einem Projekt „Golfpark Tawern-Temmels“ auseinandergesetzt, sie dann aber abgelehnt hat. So heißt es in dem darin zitierten Gemeinderatsbeschluss vom 21. April 2010:
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„Unabhängig davon [Ergebnis einer schalltechnischen Untersuchung] sowie der ansonsten gegebenen Diskussionspunkte bestehen wegen der Verkehrslärm-Thematik Bedenken gegen die von der Fa. … GmbH mit Schreiben vom 15.03.2010 vorgelegte Planung ‘Golfpark Tawern-Temmels‘. Die Ortsgemeinde Temmels hält es angesichts der heute bereits gegebenen und durch das Büro ISU bestätigten Verkehrslärmbelastung, der weite Teile ihrer Ortslage ausgesetzt sind, für nicht vertretbar, eine Bebauung auf dem Fellericher Plateau zuzulassen, durch die die Wohnqualität in ihrer Ortslage weiter verschlechtert wird.“
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Unterstellt man aufgrund dieses Schreibens, dass die Beklagte sich doch noch einmal auf Vorstellungen der Klägerin zur Realisierung des Gesamtprojekts eingelassen hat, so kann dies nur die Zeitspanne von Mitte März bis Anfang Mai 2010, spätestens bis zum abschließenden Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 2010 (Anlage A 11 zur Klageschrift) betreffen. Die in diesem Fall anzunehmende Verjährungshemmung für die Dauer von etwa zwei Monaten würde indes nichts daran ändern, dass die Klage im Oktober 2012 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden ist.
- 59
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 60
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 61
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
- 62
Beschluss
- 63
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.448.330,69 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung widerspricht.
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2 Satz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.