Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 19. März 2018 - 15 B 21/17

published on 19/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 19. März 2018 - 15 B 21/17
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Gründe

1

Die Antragstellerin ist im Range einer Regierungsamtfrau (BesGr. A 11) bei dem Antragsgegner beschäftigt und wendet sich gegen ihre vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 05.09.2017 durch den Antragsgegner.

2

Mit der streitbefangenen Suspendierungsverfügung wird der Antragstellerin vorgehalten, durch mehrere Handlungen ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, nämlich

3

1.1. am 21.11.2016 in der Zeit von 17.29 Uhr bis ca. 17.45 Uhr die näher aufgeführten technischen Geräte des Landes Sachsen-Anhalt im Gesamtwert von 3.110,49 Euro aus dem Dienstzimmer 4.09 unbefugt entwendet und bis zum 19.01.2017 unbefugt behalten zu haben, was zur (nicht rechtskräftigen) Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu 20,00 Euro wegen Diebstahls durch Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 11.05.2017 führte;

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1.2. durch die Schreiben vom 02.12.2016 und 08.12.2016 den Antragsgegner pflichtwidrig nicht über den Verbleib der Geräte informiert zu haben;

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2.1 dem Familiengericht gegenüber der Wahrheit zuwider angegeben zu haben, von der …Versicherung lediglich 5.500,00 Euro statt tatsächlich 6.825,42 Euro als Schadensregulierung für einen Brandschaden erhalten zu haben, was zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (30 Tagessätze zu je 20 Euro) durch das Amtsgericht Haldensleben (Urteil v. 22.06.2017; 17 Cs 157 Js 1722/17 [288/17]) führte;

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2.2 am 07.04.2017 das mobile Kamerasystem MK 1 und das Bedienteil CCTV-Commander 4 entgegen der dienstlichen Anordnung vom 27.03.2017 nicht herausgegeben zu haben;

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2.3. mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters vom 26.06.2017 wahrheitswidrig behauptet zu haben, die Gegenstände Herrn S...übergeben zu haben.

8

Diese vorgehaltenen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtverletzungen sowie die Gesamtpersönlichkeit der Beamtin würden die Prognose nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA begründen, dass im späteren (gerichtlichen) Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde.

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Am 06.10.2017 hat die Antragstellerin die gerichtliche Aufhebung der Suspendierung beantragt (§ 61 DG LSA).

10

Mit Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 06.11.2017 ist die Antragstellerin vom Vorwurf des Diebstahls bezüglich der unter Ziffer 1.1. vorgehaltenen Gegenstände freigesprochen worden.

11

Eine am 08.11.2107 bei der Antragstellerin aufgrund Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 25.08.2017 wegen der unter Ziffer 2.2. vorgehaltenen Geräte durchgeführte Hausdurchsuchung verlief ohne Auffindungsergebnis.

II.

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Der zulässige Antrag nach § 61 DG LSA ist begründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit (§ 61 Abs. 2 DG LSA).

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1.) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einem Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Vorliegend stützt der Antragsgegner die vorläufige Dienstenthebung allein auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

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Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Maßnahmenkataloges, sondern um eine beamtenrechtliche Maßnahme des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und den Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregelung zu treffen.

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Eine auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Dabei handelt es sich um die denkbar schwerste Sanktion für dienstliche Verfehlungen, welche nach der Rechtsprechung besondere Umstände voraussetzt. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu: Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 91 Rz. 10: vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschl. v. 10.02.2007, 8 B 22/06; Beschl. v. 03.03.2010, 8 B 21/09; zuletzt: Beschl. v. 31.03.2014, 8 B 2/14 und v. 26.08.2013, 8 B 13/13; Beschl. v. 27.08.2014, 8 B 13/14; Beschl. v. 11.02.2015, 8 B 19/14; Beschl: v. 02.11.2016, 15 B 29/16; alle juris).

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2.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Das Disziplinargericht hat zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im späteren - gerichtlichen - Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dies ist dann gegeben, wenn im Rahmen des Eilverfahrens aufgrund der vorhandenen Feststellungen die Möglichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich erscheint. Der spätere Ausspruch der Höchstmaßnahme muss wahrscheinlicher sein als eine geringere Maßnahme. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; BayVGH, Beschl. v. 20.04.2011, 16b DS 10.1120; Sächs. OVG, Beschl. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Beschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. nur: Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DC 11.985; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.05.2005, 3 ZD 1/05; alle juris).

17

a.) Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; BayVGH, Beschluss v. 11.12.2013, 16a DS 13.706; alle juris).

18

Die gerichtliche Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DCV 11.985; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere – Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschl. v. 18.05.2011, 6 B 211/11; vgl. zusammenfassend zuletzt: VG Magdeburg, Beschl. v. 25.04.2017, 15 B 3/17 MD; Beschl. v. 26.05.2016, 15 B 8/16 MD; alle juris).

19

b.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2).

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Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; Beschl. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris).

21

Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend zu erachten ist, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. N.; juris).

22

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).

23

3.) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes teilt das Disziplinargericht nicht die prognostische Auffassung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin bei Fortgang des Disziplinarverfahrens und nach Erhebung der Disziplinarklage vom Disziplinargericht aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.

24

a.) Entscheidend ist bereits, dass der Antragsgegner den zwischenzeitlich nach Erlass der Suspendierungsverfügung erfolgten Freispruch der Antragstellerin durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 06.11.2017 nicht hinreichend berücksichtigt. Durfte die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 11.05.2017 vorgenommene Beurteilung der unter Ziffer 1.1 zur Last gelegten Handlungen als strafrechtlicher Diebstahl noch der Suspendierungsverfügung zugrunde gelegt werden, trifft die Disziplinarbehörde gleichsam die Pflicht, nachträglich eintretende Umstände zu berücksichtigen und die Suspendierungsverfügung unter Kontrolle zu halten (vgl. § 38 Abs. 4 DG LSA).

25

Soweit der Antragsgegner meint, das sog. abgekürzte Strafurteil (vgl. § 267 Abs. 5 StPO) entfalte mangels Ausführungen keine rechtliche Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren nach §§ 23 Abs. 1, 54 Abs. 1 DG LSA (vgl. zur Bindungswirkung nur: VG Magdeburg, Urteile v. 15.11.2106, 15 A 10/16 MD und 15 A 12/16 MD; beide juris m. w. Nachw.), ist dies insoweit zutreffend, als die Aussage in den Gründen des Urteils, dass "die Tat nicht nachzuweisen [war], sodass ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolgte", die rechtliche Würdigung der Tat und keine tatsächliche Feststellung beinhaltet.

26

Indes kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragstellerin vom Vorwurf des Diebstahls bezüglich der unter Ziffer 1.1. vorgehaltenen Handlung nach Beweisaufnahme rechtskräftig freigesprochen wurde. Hängt die disziplinarrechtliche Einstufung als sog. Zugriffsdelikt auch nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab, sondern ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Güter des Dienstherrn dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich gemacht wurden, so ist der strafrechtliche Freispruch doch als Tatsache mit in die disziplinarrechtliche Bewertung des Lebenssachverhaltes aufzunehmen und zwingend zu berücksichtigen. Demnach werden die vom Strafgericht aufgrund der Beweisaufnahme gesehenen Besonderheiten des Lebenssachverhaltes auch in der disziplinarrechtlichen Bewertung eine tragende Rolle spielen.

27

Diese Besonderheiten liegen vorliegend darin, dass der Antragstellerin als zu 100 % anerkannt Schwerbehinderte langjährig und zahlreich personenbezogen vom Integrationsamt Geräte und Zuschüsse zur Bewerkstelligung ihrer dienstlichen Tätigkeit bewilligt wurden. Dabei kann die Bewilligung sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber der Arbeitsstätte erfolgen. Ausweislich der dem Disziplinargericht vorliegenden E-Mail vom 17.11.2016 (Bl. 103, Beiakte A) wurde die Antragstellerin aufgefordert, zum 28./29.11.2016 ihre persönlichen Elektrogeräte aus dem Dienstzimmer zu entfernen, da diese ansonsten kostenpflichtig während der vorgeschriebenen Prüfung von elektrischen Anlagen mitgeprüft werden. Es ist demnach jedenfalls gegenwärtig glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Antragstellerin diese für sie kostenpflichtige Überprüfung „ihrer“ Geräte vermeiden wollte und somit von ihrem Eigentum an den Gerätschaften ausging. Dadurch erscheint das Handeln der Antragstellerin in einem anderen Licht, welches es bei Fortgang der disziplinarrechtlichen Ermittlungen im Rahmen der Schuld und der stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe zu beachten gilt.

28

Zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht fest, dass selbst bei der abschließenden Feststellung eines disziplinarwürdigen Verhaltens der Antragstellerin, die im Stufenverhältnis stehende Maßnahmenbemessung (vgl. § 5 DG LSA) auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 59 Abs. 3 DG LSA) aller Voraussicht nach derart gering ausfallen wird, dass jedenfalls die nur vom Disziplinargericht auszusprechenden Höchstmaßnahmen der Zurückstufung und Entfernung (§§ 9, 10 DG LSA) auszuschließen sind. Dem verschließt sich der Antragsgegner vollständig und beharrt auf seiner bisherigen Prognoseentscheidung.

29

b.) Das Disziplinargericht sieht allenfalls in der Beantwortung der Aufklärungs- und Nachfrageschreiben des Antragstellers zum Verbleib der Gerätschaften ein disziplinarwürdiges Verhalten der Beamtin. Denn durch ihr ausweichendes und erkennbar am Anliegen des Antragsgegners vorbeischreibendes Verhalten vermag sie sich entgegen ihrer Wohlverhaltens-, Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 BeamtStG) pflichtwidrig verhalten haben. Hier wäre es wohl ihre Pflicht gewesen, klar und eindeutig die Mitnahme der Geräte aufgrund der Überprüfung mitzuteilen. Gleichwohl lässt auch diese eventuelle Pflichtwidrigkeit in der Gesamtabwägung allenfalls eine unterschwellige Disziplinarmaßnahme und keinesfalls die Höchstmaßnahme erwarten.

30

c.) Gleiches gilt für die Falschauskunft gegenüber dem Familiengericht zu erhaltenen Versicherungsleistungen während der Scheidung von ihrem Ehemann. Dabei handelt es sich um ein außerdienstliches Verhalten, welches nur unter den besonderen Bedingungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarwürdig erscheint (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteile v. 30.03.2017, 15 A 17/16 MD; juris m. w. Nachw.). Dem geringen Unrechtsgehalt hat bereits das Amtsgericht Haldensleben mit dem Ausspruch einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Rechnung getragen. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen nach der Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen. Dies gilt es auch im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts prognostiziert dieser außerdienstlich begangene versuchte Betrug jedenfalls ebenso nicht die Entfernung aus dem Dienst.

31

d.) Hinsichtlich der Geschehnisse um die Rückgabe der am häuslichen Arbeitsplatz der Antragstellerin befindlichen Geräte liegen nach augenblicklichem Kenntnisstand keine belastbaren Erkenntnisse vor. Die Nichtherausgabe und der Verbleib des mobilen Kamerasystems MK 1 und des Bedienteils CCTV-Commander 4 bei der Antragstellerin steht nicht fest und ist auch nicht zu vermuten. Die bei der Antragstellerin durchgeführte Hausdurchsuchung hat keine diesbezüglichen Erkenntnisse geliefert. Als bloße Zubehörteile ist deren Nutzen für die Antragstellerin ohne die unstreitig abgegebenen Hauptgeräte auch zweifelhaft. Darüber hinaus ist aufgrund der Kleinteiligkeit der Geräte - die Kamera wird an der Rückseite des Tablets mit Magneten befestigt und hat die Maße 10 cm x 2 cm, das Bedienteil ist ca. 15 cm lang und 10 cm breit - ein mannigfaltiges Abhandenkommen denkbar, ohne dass dies die Antragstellerin bemerkt haben muss. Eine bewusste Nichtrückgabe dieser Zubehörteile kann der Antragstellerin nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedenfalls nicht unterstellt werden. Möglich wäre auch der nicht sorgfältige Umgang mit diesen Teilen.

32

e.) Soweit der Antragstellerin unter Ziffer 2.3 der Suspendierungsverfügung selbständig tragend unterstellt wird, sie habe wahrheitswidrig behauptet, die Kamera und das Bedienteil Herrn S...übergeben zu haben, und dies im gerichtlichen Verfahren dahingehend weiter untermauert wird, sie habe Herrn S...im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt die Gegenstände entwendet zu haben und sie damit den Dienstfrieden und das dienstliche wie persönliche Miteinander der Bediensteten gravierend störe, entbehrt dies jedweder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. In dem anwaltlichen Schreiben vom 26.06.2017 ist erklärt, dass die Antragstellerin die Gesamtheit der Geräte an Herrn S...herausgegeben und dieser die Übergabe auf dem Protokollzettel abgezeichnet hat. Dabei ist auch logisch nachvollziehbar, dass nur die Hauptgeräte ohne die hier in Rede stehenden Zubehörteile im Protokoll aufgeführt sind. Die Antragstellerin hat somit nur sachlich und zutreffend auf die Protokollierung hingewiesen und Herrn S...nicht etwa bezichtigt, für den Verlust der Geräte verantwortlich zu sein.

33

f.) Abschließend ist daher für das Disziplinargericht festzustellen, dass nach dem augenblicklichen Kenntnisstand der Sach- und Rechtslage, auch bei Fortgang der behördlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungen, der spätere Ausspruch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, vielmehr auszuschließen ist.

34

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.


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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.